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78_IV_200

BGE 78 IV 200

Bundesgericht (BGE) · 1952-06-19 · Deutsch CH
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Verfahren. N° 45.

V. VERFAHREN

PROCEDURE

45. Entscheid des Bundesstrafgeriehts vom 19. Juni 1952 i. S .

.Sehönenberger gegen Sehweizerisehe Bundesanwaltsehaft.

Art. 148 Abs. 3 BStP. Wann ist das Urteil des Bundesstrafgerichts

dem in Abwesenheit Verurteilten ((zur Kenntnis gelangt»?

Art.148 al. 3 PPF. A quel moment le condamne par defaut « a-t-il

connaissance » du jugement de la Cour penale föderale ?

Art.148 cp. 3 PPF. Quando il condannato in contumacia <(ha avuto

notizia " della sentenza della Corte penale federale !

A. -

Josef Schönenberger ist im Februar 1941 unter

Umgehung der Grenzkontrolle aus der Schweiz nach

Deutschland ausgereist und dort in die Waffen-SS einge-

treten. Nachdem er vom Divisionsgericht 7 A am 31. Juli

1941 wegen Dienstversäumnis zu zwei Jahren Gefängnis

und am 7. Mai 1943 wegen Dienstverweigerung und Ein-

tritts in die Waffen-SS zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt

und vom eidg. Justiz- und Polizeidepartement am 2. April

1947 ausgebürgert worden war, verurteilte ihn das Bundes-

strafgericht am 20. Dezember 1947 im Prozess gegen

Ried.weg und Konsorten wegen Angriffs auf die Unab-

hängigkeit der Schweiz (Art. 266 Ziff. 1 StGB) in Abwesen-

heit zu vier Jahren Zuchthaus. Schönenberger befand sich

zur Zeit dieses Prozesses in einem Kriegsgefangenenlager

in Italien. Nach der Entlassung im Februar 1949 begab er

sich zunächst nach Konstanz und liess sich dann in

Schwenningen (Württemberg) nieder. Am 23. April 1952

wurde er nach illegalem Grenzübertritt von den schwei-

zerischen Behörden verhaftet.

B. -

Mit Gesuch vom 2. Mai 1952, ergänzt durch Ein-

gabe vom 12. Mai, beantragt Schönenberger dem Bun-

desstrafgericht Wiederaufnahme des Verfahrens gemäss

Art. 148 Abs. 3 BStP. Er macht geltend, er sei durch ein

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unverschuldetes Hindernis (Kriegsgefangenschaft) abge-

halten worden, an der Hauptverhandlung des Bundes-

strafgerichts, von der er überhaupt nichts gewusst habe, zu

erscheinen, und habe vom Urteil erstmals nach seiner

Verhaftung am 25. April 1952 Kenntnis erhalten.

C. -

Die Bundesanwaltschaft beantragt, das Gesuch

sei abzuweisen. Sie erklärt, ihre bisherigen Erhebungen

hätten nicht mit Sicherheit ergeben, dass Schönenberger

bei seinen Vorsprachen auf den schweizerischen Konsulaten

in Konstanz, Baden-Baden und Stuttgart oder beim Zu-

sammentreffen mit seiner Mutter Kenntnis vom Urteil des

Bundesstrafgerichts erhalten habe. Das Gesuch sei aber

ohnehin abzuweisen, einmal weil Schönenberger die

Schweiz seinerzeit illegal verlassen habe und daher nicht

geltend machen könne, dass er durch ein unverschuldetes

Hindernis von der Hauptverhandlung abgehalten worden

sei (BGE 72 IV 44), und sodann, weil eine neue Haupt-

verhandlung nicht zu einer Abänderung des Urteils führen

würde.

Das Bundesstraf gerickt zieht in Erwägung :

1. -

Da Art. 148 BStP die Aufhebung eines in Abwesen-

heit des Verurteilten gefällten Urteils nicht schlechthin,

sondern nur unter gewissen Voraussetzungen zulässt, ist

vor der Wiederaufnahme des Verfahrens über die Be-

willigung der Aufhebung des Urteils zu entscheiden

(BGE 72 IV 43 Erw. 1).

2. -

Während der Verurteilte nach Art. 134 Abs. 2

BStP von 1851 jederzeit die Aufhebung des gegen ihn·

ergangenen Kontumazurteils verlangen konnte, wenn er

ergriffen wurde oder sich freiwillig stellte, ist nach Art. 148

Abs. 3 BStP von 1934 das Recht, die Aufhebung des

Urteils zu verlangen, befristet. Die Frist beträgt zehn

Tage und beginnt nicht, wie nach gewissen andern Straf-

prozessordnungen erst mit der (dort für den Fall der

Ergreifung oder freiwilligen Stellung des Verurteilten

vorgeschriebenen) nachträglichen Urteilseröffnung (z.B.

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Verfahren. No 45.

§ 276 basel-städt. StPO), sondern im Zeitpunkt, in dem

das Urteil dem Verurteilten «zur Kenntnis gelangt ist»

(vgl. BGE 72 IV 43 Erw. 2). Wann diese Voraussetzung

vorliegt, ist weder dem Wortlaut der Vorschrift noch den

Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Nach dem Sinn der

Vorschrift muss es aber genügen, wenn der Verurteilte

weiss, dass, weshalb und zu welcher Strafe er vom Bundes-

strafgericht verurteilt worden ist; die in der vollständi-

gen Urteilsausfertigung enthaltenen Entscheidungsgründe

braucht er nicht zu kennen. Wenn der Verurteilte die

Verurteilung, den Grund und das Strafmass kennt, ist

ihm zuzumuten, sich innert zehn Tagen darüber schlüssig

zu werden, ob er die Aufhebung des Urteils verlangen will

oder nicht. Würde erst eine genauere Kenntnis,,etwa die

Einsicht in die Entscheidungsgründe, den Fristenlauf

beginnen lassen, so könnte der Verurteilte, der durch die

Presse oder auf andere Weise von seiner Verurteilung

erfährt, den Zeitpunkt, an dem die Frist beginnt, weit-

gehend selber bestimmen, was mit dem Sinne der Vor-

schrift unvereinbar wäre.

3. -

Schönenberger hat bei den Einvernahmen vom

29. April und 1. Mai 1952 zugegeben, schon im Jahre 1948

eine schweizerische Zeitung zu Gesicht bekommen zu haben,

in der über den Prozess gegen Riedweg und Kons. berichtet

und auch sein Name genannt war. Sodann ergibt sich aus

seinen Aussagen und denjenigen seiner in St. Gallen

wohnhaften Mutter, dass diese ihm damals schrieb, die

Familie müsse sich seinetwegen schämen, sein Name sei in

der Zeitung veröffentlicht worden, weil er zu einer Zucht-

hausstrafe verurteilt worden sei. Weiter steht fest, dass er

nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft seine

Mutter mehrmals in Konstanz getroffen und dabei mit

ihr die Frage besprochen hat, ob es nicht besser wäre,

wenn er sich in der Schweiz stellen und die Strafe von vier

Jahren absitzen würde. Ferner hat Schönenberger erklärt,

dass sich seine Eltern in der Schweiz und er bei den

schweizerischen Konsulaten in Konstanz, Baden-Baden

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und Stuttgart über die Möglichkeit einer Rückkehr in die

Schweiz erkundigt hätten. Das alles lässt seine Behauptung,

vor der Verhaftung in der Schweiz sei ihm von einer vom

Bundesstrafgericht verhängten Zuchthausstrafe von vier

Jahren nichts bekannt gewesen, als unglaubwürdig er-

scheinen; vielmehr muss aus den erwähnten Aussagen

Schönenbergers und seiner Mutter geschlossen werden,

dass er, der zugegebenermassen bereits im Jahre 1944 von

den militärgerichtlichen Urteilen von 1941 und 1943

Kenntnis hatte, schon längst auch wusste, dass er vom

Bundesstrafgericht am 20. Dezember 1947 wegen Angriffs

auf die Unabhängigkeit der Schweiz zu vier Jahren Zucht-

haus verurteilt worden war. Nach dem normalen Lauf der

Dinge erscheint es als ausgeschlossen, dass Schönenberger,

der wiederholt bei schweizerischen Konsulaten vorsprach

und mit seiner in der Schweiz wohnhaften Mutter nicht nur

in brieflichem Verkehr stand, sondern mehrmals zusammen-

traf, dabei von der für ihn so bedeutungsvollen Verur-

teilung durch das Bundesstrafgericht nicht diejenige

Kenntnis erhalten hat, die nach Erw. 2 hievor genügt, um

die Frist zum Begehren um Aufhebung des Urteils be-

ginnen zu lassen. Auf das erst am 2. Mai 1952 gestellte

Gesuch kann daher wegen Verspätung nicht eingetreten

werden.

4. -

Unter diesen Umständen kann dahingestellt

bleiben, ob das Eintreten auf das Gesuch auch deshalb

abzulehnen wäre, weil Schönenberger nicht unverschul-

deterweise verhindert war, an der Hauptverhandlung zu

erscheinen. Ebenso kann, wie schon in BGE 72 IV 44

Erw. 4, die Frage offen bleiben, ob -

wie die Bundesan-

waltschaft annimmt- das Bundesstrafgericht befugt wäre,

die Aufhebung des Urteils zu verweigern, wenn keine

Wahrscheinlichkeit für dessen Abänderung besteht.

Dem'JWCh erkennt das Bundesstrafgericht:

Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.