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Verfahren. N° 45.
V. VERFAHREN
PROCEDURE
45. Entscheid des Bundesstrafgeriehts vom 19. Juni 1952 i. S .
.Sehönenberger gegen Sehweizerisehe Bundesanwaltsehaft.
Art. 148 Abs. 3 BStP. Wann ist das Urteil des Bundesstrafgerichts
dem in Abwesenheit Verurteilten ((zur Kenntnis gelangt»?
Art.148 al. 3 PPF. A quel moment le condamne par defaut « a-t-il
connaissance » du jugement de la Cour penale föderale ?
Art.148 cp. 3 PPF. Quando il condannato in contumacia <(ha avuto
notizia " della sentenza della Corte penale federale !
A. -
Josef Schönenberger ist im Februar 1941 unter
Umgehung der Grenzkontrolle aus der Schweiz nach
Deutschland ausgereist und dort in die Waffen-SS einge-
treten. Nachdem er vom Divisionsgericht 7 A am 31. Juli
1941 wegen Dienstversäumnis zu zwei Jahren Gefängnis
und am 7. Mai 1943 wegen Dienstverweigerung und Ein-
tritts in die Waffen-SS zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt
und vom eidg. Justiz- und Polizeidepartement am 2. April
1947 ausgebürgert worden war, verurteilte ihn das Bundes-
strafgericht am 20. Dezember 1947 im Prozess gegen
Ried.weg und Konsorten wegen Angriffs auf die Unab-
hängigkeit der Schweiz (Art. 266 Ziff. 1 StGB) in Abwesen-
heit zu vier Jahren Zuchthaus. Schönenberger befand sich
zur Zeit dieses Prozesses in einem Kriegsgefangenenlager
in Italien. Nach der Entlassung im Februar 1949 begab er
sich zunächst nach Konstanz und liess sich dann in
Schwenningen (Württemberg) nieder. Am 23. April 1952
wurde er nach illegalem Grenzübertritt von den schwei-
zerischen Behörden verhaftet.
B. -
Mit Gesuch vom 2. Mai 1952, ergänzt durch Ein-
gabe vom 12. Mai, beantragt Schönenberger dem Bun-
desstrafgericht Wiederaufnahme des Verfahrens gemäss
Art. 148 Abs. 3 BStP. Er macht geltend, er sei durch ein
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unverschuldetes Hindernis (Kriegsgefangenschaft) abge-
halten worden, an der Hauptverhandlung des Bundes-
strafgerichts, von der er überhaupt nichts gewusst habe, zu
erscheinen, und habe vom Urteil erstmals nach seiner
Verhaftung am 25. April 1952 Kenntnis erhalten.
C. -
Die Bundesanwaltschaft beantragt, das Gesuch
sei abzuweisen. Sie erklärt, ihre bisherigen Erhebungen
hätten nicht mit Sicherheit ergeben, dass Schönenberger
bei seinen Vorsprachen auf den schweizerischen Konsulaten
in Konstanz, Baden-Baden und Stuttgart oder beim Zu-
sammentreffen mit seiner Mutter Kenntnis vom Urteil des
Bundesstrafgerichts erhalten habe. Das Gesuch sei aber
ohnehin abzuweisen, einmal weil Schönenberger die
Schweiz seinerzeit illegal verlassen habe und daher nicht
geltend machen könne, dass er durch ein unverschuldetes
Hindernis von der Hauptverhandlung abgehalten worden
sei (BGE 72 IV 44), und sodann, weil eine neue Haupt-
verhandlung nicht zu einer Abänderung des Urteils führen
würde.
Das Bundesstraf gerickt zieht in Erwägung :
1. -
Da Art. 148 BStP die Aufhebung eines in Abwesen-
heit des Verurteilten gefällten Urteils nicht schlechthin,
sondern nur unter gewissen Voraussetzungen zulässt, ist
vor der Wiederaufnahme des Verfahrens über die Be-
willigung der Aufhebung des Urteils zu entscheiden
(BGE 72 IV 43 Erw. 1).
2. -
Während der Verurteilte nach Art. 134 Abs. 2
BStP von 1851 jederzeit die Aufhebung des gegen ihn·
ergangenen Kontumazurteils verlangen konnte, wenn er
ergriffen wurde oder sich freiwillig stellte, ist nach Art. 148
Abs. 3 BStP von 1934 das Recht, die Aufhebung des
Urteils zu verlangen, befristet. Die Frist beträgt zehn
Tage und beginnt nicht, wie nach gewissen andern Straf-
prozessordnungen erst mit der (dort für den Fall der
Ergreifung oder freiwilligen Stellung des Verurteilten
vorgeschriebenen) nachträglichen Urteilseröffnung (z.B.
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§ 276 basel-städt. StPO), sondern im Zeitpunkt, in dem
das Urteil dem Verurteilten «zur Kenntnis gelangt ist»
(vgl. BGE 72 IV 43 Erw. 2). Wann diese Voraussetzung
vorliegt, ist weder dem Wortlaut der Vorschrift noch den
Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Nach dem Sinn der
Vorschrift muss es aber genügen, wenn der Verurteilte
weiss, dass, weshalb und zu welcher Strafe er vom Bundes-
strafgericht verurteilt worden ist; die in der vollständi-
gen Urteilsausfertigung enthaltenen Entscheidungsgründe
braucht er nicht zu kennen. Wenn der Verurteilte die
Verurteilung, den Grund und das Strafmass kennt, ist
ihm zuzumuten, sich innert zehn Tagen darüber schlüssig
zu werden, ob er die Aufhebung des Urteils verlangen will
oder nicht. Würde erst eine genauere Kenntnis,,etwa die
Einsicht in die Entscheidungsgründe, den Fristenlauf
beginnen lassen, so könnte der Verurteilte, der durch die
Presse oder auf andere Weise von seiner Verurteilung
erfährt, den Zeitpunkt, an dem die Frist beginnt, weit-
gehend selber bestimmen, was mit dem Sinne der Vor-
schrift unvereinbar wäre.
3. -
Schönenberger hat bei den Einvernahmen vom
29. April und 1. Mai 1952 zugegeben, schon im Jahre 1948
eine schweizerische Zeitung zu Gesicht bekommen zu haben,
in der über den Prozess gegen Riedweg und Kons. berichtet
und auch sein Name genannt war. Sodann ergibt sich aus
seinen Aussagen und denjenigen seiner in St. Gallen
wohnhaften Mutter, dass diese ihm damals schrieb, die
Familie müsse sich seinetwegen schämen, sein Name sei in
der Zeitung veröffentlicht worden, weil er zu einer Zucht-
hausstrafe verurteilt worden sei. Weiter steht fest, dass er
nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft seine
Mutter mehrmals in Konstanz getroffen und dabei mit
ihr die Frage besprochen hat, ob es nicht besser wäre,
wenn er sich in der Schweiz stellen und die Strafe von vier
Jahren absitzen würde. Ferner hat Schönenberger erklärt,
dass sich seine Eltern in der Schweiz und er bei den
schweizerischen Konsulaten in Konstanz, Baden-Baden
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und Stuttgart über die Möglichkeit einer Rückkehr in die
Schweiz erkundigt hätten. Das alles lässt seine Behauptung,
vor der Verhaftung in der Schweiz sei ihm von einer vom
Bundesstrafgericht verhängten Zuchthausstrafe von vier
Jahren nichts bekannt gewesen, als unglaubwürdig er-
scheinen; vielmehr muss aus den erwähnten Aussagen
Schönenbergers und seiner Mutter geschlossen werden,
dass er, der zugegebenermassen bereits im Jahre 1944 von
den militärgerichtlichen Urteilen von 1941 und 1943
Kenntnis hatte, schon längst auch wusste, dass er vom
Bundesstrafgericht am 20. Dezember 1947 wegen Angriffs
auf die Unabhängigkeit der Schweiz zu vier Jahren Zucht-
haus verurteilt worden war. Nach dem normalen Lauf der
Dinge erscheint es als ausgeschlossen, dass Schönenberger,
der wiederholt bei schweizerischen Konsulaten vorsprach
und mit seiner in der Schweiz wohnhaften Mutter nicht nur
in brieflichem Verkehr stand, sondern mehrmals zusammen-
traf, dabei von der für ihn so bedeutungsvollen Verur-
teilung durch das Bundesstrafgericht nicht diejenige
Kenntnis erhalten hat, die nach Erw. 2 hievor genügt, um
die Frist zum Begehren um Aufhebung des Urteils be-
ginnen zu lassen. Auf das erst am 2. Mai 1952 gestellte
Gesuch kann daher wegen Verspätung nicht eingetreten
werden.
4. -
Unter diesen Umständen kann dahingestellt
bleiben, ob das Eintreten auf das Gesuch auch deshalb
abzulehnen wäre, weil Schönenberger nicht unverschul-
deterweise verhindert war, an der Hauptverhandlung zu
erscheinen. Ebenso kann, wie schon in BGE 72 IV 44
Erw. 4, die Frage offen bleiben, ob -
wie die Bundesan-
waltschaft annimmt- das Bundesstrafgericht befugt wäre,
die Aufhebung des Urteils zu verweigern, wenn keine
Wahrscheinlichkeit für dessen Abänderung besteht.
Dem'JWCh erkennt das Bundesstrafgericht:
Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.