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Zollgesetz. No 43 •.
vom Angeschuldigten zu beweisen. Tritt er diesen Beweis
nicht an oder sind, wie hier, die angebotenen Beweise
untauglich, so darf der Richter den behaupteten Umstand
dem Angeschuldigten im Strafmass nicht zugute halten.
Das Strafgesetzbuch, das erst nach dem Zollgesetz erlassen
worden ist, hat daran nichts geändert. Gemäss Art. 333
Abs. 1 StGB sind die allgemeinen Bestimmungen des
Strafgesetzbuches auf Taten, die in anderen Bundesge-
setzen mit Strafe bedroht sind, nur insoweit anwendbar,
als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen auf-
stellen (vgl. BGE 72 IV 189 ff.).
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Das
Obergericht hat die Busse neu zu bemessen. Da es die
Behauptung des Beschwerdegegners, wonach die Motoren
an die Grane! Trust Co. verkauft worden seien, um sie
der entschädigungslosen Enteignung zu entziehen, mit
eingehenden Erwägungen als nicht beweisbar erklärt, hat es
auf sie nicht Rücksicht zu nehmen.
Übrigens leuchtet auch sachlich nicht ein, weshalb im
behaupteten Umstand ein Strafminderungsgrund liegen
sollte. Das zur Begründung des Rückerstattungsbegehrens
gegenüber der schweizerischen Zollverwaltung begangene
Täuschungsmanöver des Beschwerdegegners konnte nichts
dazu beitragen, die gegenüber dem tschechischen Staate
angeblich verfolgte Absicht des Opatril zu fördern. Die
Motoren waren dem Zugriff der tschechoslowakischen Be-
hörden bereits entzogen, als sie in der Schweiz angekommen
waren, und auch die Weiterversendung nach Paris änderte
daran nichts.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil
der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 7. Februar 1952 aufgehoben und die Sache zur Neu-
beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
Zollgesetz. No 44.
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44. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 12. Sep-
tember 1952 i. S. Bundesanwaltschaft gegen Frank.
Art. 75, 77, 82, 85 ZG, Art. 52, 53 WUStB, Strafzume,asung bei
Zollvergehen und Hinterziehung der Warenumaatzsteuer.
a) Bedeutung des Wertes der Ware bei Bannbruch (Erw. 2);
b) Art. 48 Z~ff. 2 StGB darf nicht angewendet werden (Erw. 3);
c) ~· 68 Ziff. l StGB gilt nicht; Unzulässigkeit der Minderung
emer Busse wegen Zusammenhangs des Vergehens mit einem
anderen (Erw. 4);
d) Ueberschreitung des Ermessens (Erw. 5).
Art. 75, 77, ~2 et 85 I;D, 52 et 53 AOh-:4. Fixat_ion de l,a, peine en
cas de delits douaniers et de soustractwn de l'impQt sur le chilfre
d'alfaires.
a) Signification de la valeur de la marchandise en cas de trafic
prohibe (consid. 2);
b) L'art. 48 eh. 2 CP ne s'applique pas (consid. 3);
c) L'art. 68 eh. l CO ne s'applique pas; il est inadmissible de
roouire l'amende parce que l'infraction est liee a une autre
(consid. 4);
d) Abus du pouvoir d'appreciation (consid. 5).
Art. 75, 77. 82 e 85 LD, 52 e 53 DOA. Oommisurazione dell,a, pena
per contravvenzioni doganali e sottrazione dell'imposta suUa
cifra d'aflari.
a} Importanza del valore della merce in caso d'infrazione ai
divieti (consid. 2);
b) L'art. 48 cifra 2 CP non e applicabile (consid. 3);
c) L'art. 68 cifra 1 CP non e applicabile; e inammissibile di
ridurre la multa pel motivo ehe la contravvenzione e connessa
con un'altra (consid. 4);
d) Abuso del potere discrezionale (consid. 5).
A. -
Norbert Frank, Geschäftsleiter und Delegierter
des Verwaltungsrates der Kredit- und Anlagen A.G. in
Zürich, vereinbarte mit Oliviero Bernasconi, Dr. Cavalli
und Elio Zürcher die widerrechtliche Einfuhr von Gold in
Barren und Münzen im Werte von Fr. 6,443,780.-. Der
Plan wurde in der Weise verwirklicht, dass das in schwei-
zerischen Freilagern liegende Gold nach 1 talien geleitet
und vom Juli bis Dezember 1948 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz eingeführt und dem Frank
übergeben wurde. Dadurch wurde das Einfuhrverbot ver-
letzt und ein Zollbetrag von Fr. 4.- sowie die Warenum-
satzsteuer von Fr. 186,995.36 hinterzogen. Das eidgenös-
sische Finanz- und Zolldepartement büsste Frank daher
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AS 78 IV -
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Zollgesetz. N• 44.
mit Strafverfügung vom 6. April 1950 wegen Bannbruchs
(Art. 76 Zi:ff. 2 ZG), Zollübertretung (Art. 74 Zi:ff. 3 ZG)
und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer (Art. 52, 53
WUStB) mit Fr. 1,073,963.33.
Frank beauftragte Theo Katzky und Maria Loosli mit
der widerrechtlichen Ausfuhr von Gold in Barren und
Münzen im Werte von Fr. 5,595,815.- und lieferte an
Marino Etienne in Basel und Leon Rosenzweig in Paris
Gold im Werte von Fr. 1,286,110.-, obwohl er wusste,
dass auch dieses zur widerrechtlichen Ausfuhr bestimmt
war. Das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement
büsste Frank daher am 6. April 1950 wegen Anstiftung und
Gehilfenschaft zu Bannbruch (Art. 76 Ziff. 1und2, 81 ZG)
mit Fr. 983,132.14.
B. -
Frank verlangte gerichtliche Beurteilung.
Das Bezirksgericht Zürich bestätigte die zwei Strafver-
fügungen im Schuldpunkt, wobei es in Übereinstimmung
mit dem Finanz- und Zolldepartement annahm, Frank
habe die widerrechtliche Ein- und Ausfuhr von Gold
gewerbsmässig (Art. 82 Zi:ff. 2 ZG) betrieben. Es verurteilte
Frank zu einer Busse von Fr. 200,000.-.
Auf Berufung der eidgenössischen Oberzolldirektion
erklärte das Obergericht des Kantons Zürich den Ange-
klagten im gleichen Sinne schuldig wie die Vorinstanz. Es
verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 200,000.- wegen
der Einfuhr und einer Busse von Fr. 100,000.- wegen
Anstiftung und Mithilfe zur Ausfuhr des Goldes.
0. -
Die Bundesanwaltschaft führt gegen das Urteil
des Obergerichts Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage,
es sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung
zurückzuweisen. Die Beschwerde richtet sich gegen die
Strafzumessung.
D. -
Frank äussert sich in den Gegenbemerkungen zur
Beschwerde nur zur Frage seines aus den Vergehen gezo-
genen Gewinnes. Er beantragt, dieser sei, wie die Vorin-
stanzen es getan haben, auf höchstens Fr. 100,000.- zu
beziffern.
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Der Kassationslwf zieht in Erwägung :
1. -
(Missachtung des Strafrahmens für gewerbsmässi-
gen Bannbruch.)
2. -
Da das Gesetz die Strafandrohung für Bannbruch
dem Inlandwert der Ware anpasst, muss auch bei der Zu-
messung der Strafe innerhalb des angedrohten Rahmens
auf diesen Wert Rücksicht genommen werden. Das Gesetz
widerspräche sich selbst, wenn es, obschon es den Rahmen
nach dem Wert der Ware abstuft, dem Richter bei der
Abwägung der Schwere der Tat und des Verschuldens
gestattete, über diesen Wert hinwegzusehen. Der Beweg-
grund der Tat lässt keine Ausnahme zu.
Das verkennen die Vorinstanzen. Sie meinen, es dürfe
im vorliegenden Falle nicht einfach auf den Warenwert
abgestellt werden, weil Frank nicht ein inländisches Markt-
bedürfnis unter Umgehung der Zoll- und Steuerpflicht habe
befriedigen wollen, sondern für ihn nur die ilkgale Ein- und
Ausfuhr oder überhaupt keine solche in Frage gekommen
sei. Indessen besteht das Wesen des Bannbruches über-
haupt nicht in der Hinterziehung von Zöllen und anderen
Abgaben, sondern in der Verletzung von Verboten oder
Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von
Waren. In der Hinterziehung oder Gefährdung von Zöllen
liegt eine Zollübertretung nach Art. 74, 75 ZG und in der
Hinterziehung der Warenumsatzsteuer eine Übertretung
nach Art. 52 WUStB. Folgerichtig stufen bloss Art. 7 5 ZG
und Art. 52 WUStB die Strafe nach der Höhe des hinter-
zogenen Zolles bzw. der hinterzogenen Steuer ab, während
die Bestimmung über Bannbruch (Art. 77 ZG) lediglich auf
den Wert der Ware abstellt und abstellen kann. Irgend-
welche Rücksichtnahme auf das Vorhandensein oder Fehlen
des Beweggrundes der Hinterziehung von Abgaben fehlt hier
und muss hier fehlen. Die Hinterziehung, deren sich Frank
übrigens bewusst war, wirkt sich in der Strafschärfung
nach Art. 82 Zi:ff. 5 ZG und Art. 52 Abs. 3 WUStB aus.
Auch sieht das Gesetz nicht darauf, ob die Ware im Inland
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bleibt (ein inländisches Marktbedürfnis befriedigt) oder
wieder ausgeführt wird; die Verletzung von Durchfuhr-
verboten fällt ebenfalls unter Art. 76 ZG. Die Schweiz will
nicht nur ihreU: Markt schützen, sondern auch nicht zum
Tummelplatz für internationale Schmuggel- und Sehleber-
geschäfte werden.
3. -
Die Vorinstanzen lehnen ferner deshalb ab, die
Schwere der Tat und das Verschulden, die innerhalb des
angedrohten Rahmens für die Strafzumessung massgebend
sind, erschöpfend mit dem Warenwert in Beziehung zu
bringen, weil sich daraus ein Strafmass ergäbe, das den
Täter in seiner wirtschaftlichen Existenz vernichten würde.
Darin liegt eine unzulässige Rücksichtnahme auf die
Verhältnisse des Täters, auf sein Vermögen, sein Ein-
kommen, seinen Familienstand usw. Sie wäre am Platze,
wenn Art. 48 Ziff. 2 StGB auch Bestandteil des Zollstraf-
rechtes bildete. Wie indessen das Bundesgericht schon
öfters ausgesprochen hat, gilt diese Bestimmung für die
Bemessung von Zollbussen nicht (BGE 72 IV 188, 76 IV
295). Der Grundsatz, dass bei Bemessung der Strafe auf
den Wert der Ware angemessen Rücksicht zu nehmen ist,
gilt unter allen Umständen, sowohl zugunsten als auch
zuungunsten des Täters. Ist der Wert der Ware gering, so
ist auch die Busse niedrig, selbst wenn gute Vermögensver-
hältnisse des Schuldigen eine strengere Sühne verlangten.
Anderseits setzt die finanzielle Leistungsfähigkeit des
Täters der Höhe der Busse selbst bei hohem Wert der Ware
keine Grenze. Das liesse sich mit dem Bedürfnis nach wirk-
samer Bekämpfung des Bannbruches nicht vereinbaren,
der häufig von finanziell schlecht gestellten, ja zahlungs-
unfähigen Personen begangen wird. Muss der wirtschaft-
lich Schwache ohne Rücksicht auf seine Vermögens- und
Einkommensverhältnisse mit der sich aus dem Wert der
Ware, der Schwere der Tat und dem Verschulden ergeben-
den vollen Strenge des Gesetzes bestraft werden, so kann
anderseits auch der Wohlhabende, der durch Bannbruch
mit Millionenwerten alles auf eine Karte setzt, nicht
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zwecks Erhaltung seiner wirtschaftlichen Existenz ge-
schont werden. Nicht stand hält die Überlegung der Vor-
instanzen, das Gesetz könne die wirtschaftliche Persön-
lichkeit des Täters nic~t vernichten wollen, wo es doch
selbst für schwerste Fälle zusätzlich nur Gefängnis bis
zu einem Jahr, nicht etwa lebenslängliches Zuchthaus
androhe. Es entspricht der Natur der Zollvergehen, dass
der Täter durch sie zwar sein ganzes Vermögen, dagegen
seine Freiheit nur in beschränktem Umfange aufs Spiel
setzen kann, entsprechend der vorherrschenden Auffas-
sung, dass solche Tatbestände zwar einen scharfen Zugriff
auf das Vermögen, aber weitgehende Zurückhaltung in der
Anwendung von Freiheitsstrafe rechtfertigen, ein Gedanke,
der -
neben anderen -
auch der Begrenzung der Um-
wandlungsstrafe auf drei Monate Haft zugrunde liegt.
4. -
Dem Gesetze widerspricht sodann auch die beson-
dere Erwägung des Obergerichts zum Strafmass für die
Anstiftung und Gehilfenschaft bei Ausfuhr-Bannbruch.
Das Obergericht nimmt an, diese Vergehen stünden an
Bedeutung den anderen (Einfuhr-Bannbruch, Zollüber-
tretung, Hinterziehung der Warenumsatzsteuer) nach, weil
sie blass deren vorausbedachte Folge wären und mit ihnen
eine tatsächliche Einheit bildeten. Diese Auffassung hält
nicht stand. Von einer Einheit, einer Durchfuhr, könnte,
wie schon das Bezirksgericht zutreffend ausgeführt hat,.
nur gesprochen werden, wenn Frank sich den Bestimmun-
gen des Zollgesetzes über die Durchfuhr unterworfen hätte.
Da er das nicht getan hat, liegt unbekümmert um den
vorausgefassten Plan der Weiterschaffung der Ware ins
Ausland einerseits eine verbotene Einfuhr und anderseits
eine verbotene Ausfuhr vor. Diese rechtlich gebotene Zer-
legung in zwei verschiedene Bannbrüche, die auch darin
zum Ausdruck kommt, dass Frank im einen Falle (Aus-
fuhr} nur als Anstifter und Gehilfe verurteilt worden ist,
kann nicht dadurch aufgehoben oder abgeschwächt werden,
dass bei der Strafzumessung von einer tatsächlichen Ein-
heit gesprochen und diese als Strafminderungsgrund behan-
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delt wird. Die Anstiftung und die Gehilfenschaft zu Aus-
fuhr-Bannbruch stehen nicht in einem milderen Lichte,
weil ihnen der. Einfuhr-Bannbruch, die Zollübertretung
und die Hinterziehung der Warenumsatzsteuer voraus-
gegangen waren und Frank sie von Anfang an geplant
hatte. Ein Diebstahl, der begangen wird, nachdem der
Täter zu diesem Zwecke einen Brand gelegt hat, wiegt
nicht wegen der «tatsächlichen Einheit ii milder als wenn
ihm die Brandstiftung nicht vorausgegangen wäre. Die
Theorie der straflosen Nachtat, die das Bundesgericht stets
abgelehnt hat (BGE 71 IV 207, 72 IV 115), verträgt sich
auch in dieser milderen Form mit dem Gesetze nicht. Im
gemeinen Strafrecht ist freilich beim Zusammentreffen
strafbarer Handlungen -
und zwar nicht nur wenn die
Handlungen zusammenhängen, sondern auch wenn sie
bloss gleichzeitig beurteilt werden -
eine Gesamtstrafe
auszufällen und diese nach dem Schärfungsprinzip zu
bemessen (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Allein im Zollstrafrecht
ist diese Bestimmung, wie auch die Vorinstanz annimmt,
nicht anzuwenden; hier gilt, dass die Bussen kumuliert
werden müssen. Deshalb darf nicht mit Rücksicht auf
gewisse Zusammenhänge zwischen den Vergehen die eine
Busse milder bemessen werden; das liefe auf eine versteckte
Anwendung des Art. 68 Ziff. 1 StGB hinaus.
5. -
Die mehrfachen Verstösse der Vorinstanz gegen
die Normen über die Strafzumessung lassen die gegen
Frank ausgefällten Bussen als ungesetzlich niedrig erschei-
nen. Die beiden Bussen fallen durch ihre Milde auch offen-
sichtlich aus dem Rahmen des richterlichen Ermessens,
wenn berücksichtigt wird, dass für den Einfuhr-Bannbruch,
die Zollübertretung und die Hinterziehung der Waren-
umsatzsteuer rund 58 Millionen Franken, für die Anstiftung
zu Ausfuhr-Bannbruch rund 50 Millionen Franken und für
die Gehilfenschaft zu Ausfuhr-Bannbruch rund 11 % Mil-
lionen Franken Busse als Höchststrafen angedroht sind
und wegen der erschwerenden Umstände (Gewerbsmässig-
keit, Zusammentreffen des Bannbruches mit Zollübertre-
Warenumsatzsteuer.
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tung und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer) überdies
Gefängnis bis zu einem Jahr hätte verhängt werden kön-
nen. Die Busse von Fr. 200,000.- ist übrigens nur unwe-
sentlich höher als der Schaden von rund Fr. 187,000.-,
der dem Bunde durch Hinterziehung des Zolles und der
Warenumsatzsteuer zugefügt worden ist, und hält auch
aus diesem Grunde vernünftiger Abwägung augenschein-
lich nicht stand.
Das Obergericht hat die beiden Bussen erheblich zu
erhöhen. Darunter versteht der Kassationshof, wie schon
in einem Urteil vom 10. November 1951 in der Sache
Cattaneo, in welcher die kantonale Instanz es wie hier bei
Bussen von 1/30 des 'Warenwertes und weniger hatte
bewenden lassen, eine Erhöhung der Busse wegen Einfuhr-
Bannbruchs, Zollübertretung und Hinterziehung der Wa-
renumsatzsteuer auf den mindestens dreifachen Betrag
(mindestens Fr. 600,000.-). Die Busse wegen Anstiftung
und Gehilfenschaft zu Ausfuhr-Bannbruch ist prozentual
noch stärker zu erhöhen, da die besondere Fehlerwägung,
die bei ihrer Bemessung auf bloss Fr. 100,000.- mass-
gebend war, fallen zu lassen und diese Busse der anderen
anzugleichen ist.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das
Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 7. Februar 1952 aufgehoben und die Sache zu
neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
IV. WARENUMSATZSTEUER
IMPÖT SUR LE CHIFFRE D'AFFAIRES
Vgl. Nr. 44. -
Voir n° 44.