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78_IV_193

BGE 78 IV 193

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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192

Zollgesetz. No 43 •.

vom Angeschuldigten zu beweisen. Tritt er diesen Beweis

nicht an oder sind, wie hier, die angebotenen Beweise

untauglich, so darf der Richter den behaupteten Umstand

dem Angeschuldigten im Strafmass nicht zugute halten.

Das Strafgesetzbuch, das erst nach dem Zollgesetz erlassen

worden ist, hat daran nichts geändert. Gemäss Art. 333

Abs. 1 StGB sind die allgemeinen Bestimmungen des

Strafgesetzbuches auf Taten, die in anderen Bundesge-

setzen mit Strafe bedroht sind, nur insoweit anwendbar,

als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen auf-

stellen (vgl. BGE 72 IV 189 ff.).

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Das

Obergericht hat die Busse neu zu bemessen. Da es die

Behauptung des Beschwerdegegners, wonach die Motoren

an die Grane! Trust Co. verkauft worden seien, um sie

der entschädigungslosen Enteignung zu entziehen, mit

eingehenden Erwägungen als nicht beweisbar erklärt, hat es

auf sie nicht Rücksicht zu nehmen.

Übrigens leuchtet auch sachlich nicht ein, weshalb im

behaupteten Umstand ein Strafminderungsgrund liegen

sollte. Das zur Begründung des Rückerstattungsbegehrens

gegenüber der schweizerischen Zollverwaltung begangene

Täuschungsmanöver des Beschwerdegegners konnte nichts

dazu beitragen, die gegenüber dem tschechischen Staate

angeblich verfolgte Absicht des Opatril zu fördern. Die

Motoren waren dem Zugriff der tschechoslowakischen Be-

hörden bereits entzogen, als sie in der Schweiz angekommen

waren, und auch die Weiterversendung nach Paris änderte

daran nichts.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil

der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich

vom 7. Februar 1952 aufgehoben und die Sache zur Neu-

beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

Zollgesetz. No 44.

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44. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 12. Sep-

tember 1952 i. S. Bundesanwaltschaft gegen Frank.

Art. 75, 77, 82, 85 ZG, Art. 52, 53 WUStB, Strafzume,asung bei

Zollvergehen und Hinterziehung der Warenumaatzsteuer.

a) Bedeutung des Wertes der Ware bei Bannbruch (Erw. 2);

b) Art. 48 Z~ff. 2 StGB darf nicht angewendet werden (Erw. 3);

c) ~· 68 Ziff. l StGB gilt nicht; Unzulässigkeit der Minderung

emer Busse wegen Zusammenhangs des Vergehens mit einem

anderen (Erw. 4);

d) Ueberschreitung des Ermessens (Erw. 5).

Art. 75, 77, ~2 et 85 I;D, 52 et 53 AOh-:4. Fixat_ion de l,a, peine en

cas de delits douaniers et de soustractwn de l'impQt sur le chilfre

d'alfaires.

a) Signification de la valeur de la marchandise en cas de trafic

prohibe (consid. 2);

b) L'art. 48 eh. 2 CP ne s'applique pas (consid. 3);

c) L'art. 68 eh. l CO ne s'applique pas; il est inadmissible de

roouire l'amende parce que l'infraction est liee a une autre

(consid. 4);

d) Abus du pouvoir d'appreciation (consid. 5).

Art. 75, 77. 82 e 85 LD, 52 e 53 DOA. Oommisurazione dell,a, pena

per contravvenzioni doganali e sottrazione dell'imposta suUa

cifra d'aflari.

a} Importanza del valore della merce in caso d'infrazione ai

divieti (consid. 2);

b) L'art. 48 cifra 2 CP non e applicabile (consid. 3);

c) L'art. 68 cifra 1 CP non e applicabile; e inammissibile di

ridurre la multa pel motivo ehe la contravvenzione e connessa

con un'altra (consid. 4);

d) Abuso del potere discrezionale (consid. 5).

A. -

Norbert Frank, Geschäftsleiter und Delegierter

des Verwaltungsrates der Kredit- und Anlagen A.G. in

Zürich, vereinbarte mit Oliviero Bernasconi, Dr. Cavalli

und Elio Zürcher die widerrechtliche Einfuhr von Gold in

Barren und Münzen im Werte von Fr. 6,443,780.-. Der

Plan wurde in der Weise verwirklicht, dass das in schwei-

zerischen Freilagern liegende Gold nach 1 talien geleitet

und vom Juli bis Dezember 1948 unter Umgehung der

Grenzkontrolle in die Schweiz eingeführt und dem Frank

übergeben wurde. Dadurch wurde das Einfuhrverbot ver-

letzt und ein Zollbetrag von Fr. 4.- sowie die Warenum-

satzsteuer von Fr. 186,995.36 hinterzogen. Das eidgenös-

sische Finanz- und Zolldepartement büsste Frank daher

13

AS 78 IV -

1952

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Zollgesetz. N• 44.

mit Strafverfügung vom 6. April 1950 wegen Bannbruchs

(Art. 76 Zi:ff. 2 ZG), Zollübertretung (Art. 74 Zi:ff. 3 ZG)

und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer (Art. 52, 53

WUStB) mit Fr. 1,073,963.33.

Frank beauftragte Theo Katzky und Maria Loosli mit

der widerrechtlichen Ausfuhr von Gold in Barren und

Münzen im Werte von Fr. 5,595,815.- und lieferte an

Marino Etienne in Basel und Leon Rosenzweig in Paris

Gold im Werte von Fr. 1,286,110.-, obwohl er wusste,

dass auch dieses zur widerrechtlichen Ausfuhr bestimmt

war. Das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement

büsste Frank daher am 6. April 1950 wegen Anstiftung und

Gehilfenschaft zu Bannbruch (Art. 76 Ziff. 1und2, 81 ZG)

mit Fr. 983,132.14.

B. -

Frank verlangte gerichtliche Beurteilung.

Das Bezirksgericht Zürich bestätigte die zwei Strafver-

fügungen im Schuldpunkt, wobei es in Übereinstimmung

mit dem Finanz- und Zolldepartement annahm, Frank

habe die widerrechtliche Ein- und Ausfuhr von Gold

gewerbsmässig (Art. 82 Zi:ff. 2 ZG) betrieben. Es verurteilte

Frank zu einer Busse von Fr. 200,000.-.

Auf Berufung der eidgenössischen Oberzolldirektion

erklärte das Obergericht des Kantons Zürich den Ange-

klagten im gleichen Sinne schuldig wie die Vorinstanz. Es

verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 200,000.- wegen

der Einfuhr und einer Busse von Fr. 100,000.- wegen

Anstiftung und Mithilfe zur Ausfuhr des Goldes.

0. -

Die Bundesanwaltschaft führt gegen das Urteil

des Obergerichts Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage,

es sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung

zurückzuweisen. Die Beschwerde richtet sich gegen die

Strafzumessung.

D. -

Frank äussert sich in den Gegenbemerkungen zur

Beschwerde nur zur Frage seines aus den Vergehen gezo-

genen Gewinnes. Er beantragt, dieser sei, wie die Vorin-

stanzen es getan haben, auf höchstens Fr. 100,000.- zu

beziffern.

Zollgesetz. N° 44.

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Der Kassationslwf zieht in Erwägung :

1. -

(Missachtung des Strafrahmens für gewerbsmässi-

gen Bannbruch.)

2. -

Da das Gesetz die Strafandrohung für Bannbruch

dem Inlandwert der Ware anpasst, muss auch bei der Zu-

messung der Strafe innerhalb des angedrohten Rahmens

auf diesen Wert Rücksicht genommen werden. Das Gesetz

widerspräche sich selbst, wenn es, obschon es den Rahmen

nach dem Wert der Ware abstuft, dem Richter bei der

Abwägung der Schwere der Tat und des Verschuldens

gestattete, über diesen Wert hinwegzusehen. Der Beweg-

grund der Tat lässt keine Ausnahme zu.

Das verkennen die Vorinstanzen. Sie meinen, es dürfe

im vorliegenden Falle nicht einfach auf den Warenwert

abgestellt werden, weil Frank nicht ein inländisches Markt-

bedürfnis unter Umgehung der Zoll- und Steuerpflicht habe

befriedigen wollen, sondern für ihn nur die ilkgale Ein- und

Ausfuhr oder überhaupt keine solche in Frage gekommen

sei. Indessen besteht das Wesen des Bannbruches über-

haupt nicht in der Hinterziehung von Zöllen und anderen

Abgaben, sondern in der Verletzung von Verboten oder

Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von

Waren. In der Hinterziehung oder Gefährdung von Zöllen

liegt eine Zollübertretung nach Art. 74, 75 ZG und in der

Hinterziehung der Warenumsatzsteuer eine Übertretung

nach Art. 52 WUStB. Folgerichtig stufen bloss Art. 7 5 ZG

und Art. 52 WUStB die Strafe nach der Höhe des hinter-

zogenen Zolles bzw. der hinterzogenen Steuer ab, während

die Bestimmung über Bannbruch (Art. 77 ZG) lediglich auf

den Wert der Ware abstellt und abstellen kann. Irgend-

welche Rücksichtnahme auf das Vorhandensein oder Fehlen

des Beweggrundes der Hinterziehung von Abgaben fehlt hier

und muss hier fehlen. Die Hinterziehung, deren sich Frank

übrigens bewusst war, wirkt sich in der Strafschärfung

nach Art. 82 Zi:ff. 5 ZG und Art. 52 Abs. 3 WUStB aus.

Auch sieht das Gesetz nicht darauf, ob die Ware im Inland

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Zollgesetz. N° 44.

bleibt (ein inländisches Marktbedürfnis befriedigt) oder

wieder ausgeführt wird; die Verletzung von Durchfuhr-

verboten fällt ebenfalls unter Art. 76 ZG. Die Schweiz will

nicht nur ihreU: Markt schützen, sondern auch nicht zum

Tummelplatz für internationale Schmuggel- und Sehleber-

geschäfte werden.

3. -

Die Vorinstanzen lehnen ferner deshalb ab, die

Schwere der Tat und das Verschulden, die innerhalb des

angedrohten Rahmens für die Strafzumessung massgebend

sind, erschöpfend mit dem Warenwert in Beziehung zu

bringen, weil sich daraus ein Strafmass ergäbe, das den

Täter in seiner wirtschaftlichen Existenz vernichten würde.

Darin liegt eine unzulässige Rücksichtnahme auf die

Verhältnisse des Täters, auf sein Vermögen, sein Ein-

kommen, seinen Familienstand usw. Sie wäre am Platze,

wenn Art. 48 Ziff. 2 StGB auch Bestandteil des Zollstraf-

rechtes bildete. Wie indessen das Bundesgericht schon

öfters ausgesprochen hat, gilt diese Bestimmung für die

Bemessung von Zollbussen nicht (BGE 72 IV 188, 76 IV

295). Der Grundsatz, dass bei Bemessung der Strafe auf

den Wert der Ware angemessen Rücksicht zu nehmen ist,

gilt unter allen Umständen, sowohl zugunsten als auch

zuungunsten des Täters. Ist der Wert der Ware gering, so

ist auch die Busse niedrig, selbst wenn gute Vermögensver-

hältnisse des Schuldigen eine strengere Sühne verlangten.

Anderseits setzt die finanzielle Leistungsfähigkeit des

Täters der Höhe der Busse selbst bei hohem Wert der Ware

keine Grenze. Das liesse sich mit dem Bedürfnis nach wirk-

samer Bekämpfung des Bannbruches nicht vereinbaren,

der häufig von finanziell schlecht gestellten, ja zahlungs-

unfähigen Personen begangen wird. Muss der wirtschaft-

lich Schwache ohne Rücksicht auf seine Vermögens- und

Einkommensverhältnisse mit der sich aus dem Wert der

Ware, der Schwere der Tat und dem Verschulden ergeben-

den vollen Strenge des Gesetzes bestraft werden, so kann

anderseits auch der Wohlhabende, der durch Bannbruch

mit Millionenwerten alles auf eine Karte setzt, nicht

Zollgesetz. No 44.

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zwecks Erhaltung seiner wirtschaftlichen Existenz ge-

schont werden. Nicht stand hält die Überlegung der Vor-

instanzen, das Gesetz könne die wirtschaftliche Persön-

lichkeit des Täters nic~t vernichten wollen, wo es doch

selbst für schwerste Fälle zusätzlich nur Gefängnis bis

zu einem Jahr, nicht etwa lebenslängliches Zuchthaus

androhe. Es entspricht der Natur der Zollvergehen, dass

der Täter durch sie zwar sein ganzes Vermögen, dagegen

seine Freiheit nur in beschränktem Umfange aufs Spiel

setzen kann, entsprechend der vorherrschenden Auffas-

sung, dass solche Tatbestände zwar einen scharfen Zugriff

auf das Vermögen, aber weitgehende Zurückhaltung in der

Anwendung von Freiheitsstrafe rechtfertigen, ein Gedanke,

der -

neben anderen -

auch der Begrenzung der Um-

wandlungsstrafe auf drei Monate Haft zugrunde liegt.

4. -

Dem Gesetze widerspricht sodann auch die beson-

dere Erwägung des Obergerichts zum Strafmass für die

Anstiftung und Gehilfenschaft bei Ausfuhr-Bannbruch.

Das Obergericht nimmt an, diese Vergehen stünden an

Bedeutung den anderen (Einfuhr-Bannbruch, Zollüber-

tretung, Hinterziehung der Warenumsatzsteuer) nach, weil

sie blass deren vorausbedachte Folge wären und mit ihnen

eine tatsächliche Einheit bildeten. Diese Auffassung hält

nicht stand. Von einer Einheit, einer Durchfuhr, könnte,

wie schon das Bezirksgericht zutreffend ausgeführt hat,.

nur gesprochen werden, wenn Frank sich den Bestimmun-

gen des Zollgesetzes über die Durchfuhr unterworfen hätte.

Da er das nicht getan hat, liegt unbekümmert um den

vorausgefassten Plan der Weiterschaffung der Ware ins

Ausland einerseits eine verbotene Einfuhr und anderseits

eine verbotene Ausfuhr vor. Diese rechtlich gebotene Zer-

legung in zwei verschiedene Bannbrüche, die auch darin

zum Ausdruck kommt, dass Frank im einen Falle (Aus-

fuhr} nur als Anstifter und Gehilfe verurteilt worden ist,

kann nicht dadurch aufgehoben oder abgeschwächt werden,

dass bei der Strafzumessung von einer tatsächlichen Ein-

heit gesprochen und diese als Strafminderungsgrund behan-

198

Zollgesetz. No 44.

delt wird. Die Anstiftung und die Gehilfenschaft zu Aus-

fuhr-Bannbruch stehen nicht in einem milderen Lichte,

weil ihnen der. Einfuhr-Bannbruch, die Zollübertretung

und die Hinterziehung der Warenumsatzsteuer voraus-

gegangen waren und Frank sie von Anfang an geplant

hatte. Ein Diebstahl, der begangen wird, nachdem der

Täter zu diesem Zwecke einen Brand gelegt hat, wiegt

nicht wegen der «tatsächlichen Einheit ii milder als wenn

ihm die Brandstiftung nicht vorausgegangen wäre. Die

Theorie der straflosen Nachtat, die das Bundesgericht stets

abgelehnt hat (BGE 71 IV 207, 72 IV 115), verträgt sich

auch in dieser milderen Form mit dem Gesetze nicht. Im

gemeinen Strafrecht ist freilich beim Zusammentreffen

strafbarer Handlungen -

und zwar nicht nur wenn die

Handlungen zusammenhängen, sondern auch wenn sie

bloss gleichzeitig beurteilt werden -

eine Gesamtstrafe

auszufällen und diese nach dem Schärfungsprinzip zu

bemessen (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Allein im Zollstrafrecht

ist diese Bestimmung, wie auch die Vorinstanz annimmt,

nicht anzuwenden; hier gilt, dass die Bussen kumuliert

werden müssen. Deshalb darf nicht mit Rücksicht auf

gewisse Zusammenhänge zwischen den Vergehen die eine

Busse milder bemessen werden; das liefe auf eine versteckte

Anwendung des Art. 68 Ziff. 1 StGB hinaus.

5. -

Die mehrfachen Verstösse der Vorinstanz gegen

die Normen über die Strafzumessung lassen die gegen

Frank ausgefällten Bussen als ungesetzlich niedrig erschei-

nen. Die beiden Bussen fallen durch ihre Milde auch offen-

sichtlich aus dem Rahmen des richterlichen Ermessens,

wenn berücksichtigt wird, dass für den Einfuhr-Bannbruch,

die Zollübertretung und die Hinterziehung der Waren-

umsatzsteuer rund 58 Millionen Franken, für die Anstiftung

zu Ausfuhr-Bannbruch rund 50 Millionen Franken und für

die Gehilfenschaft zu Ausfuhr-Bannbruch rund 11 % Mil-

lionen Franken Busse als Höchststrafen angedroht sind

und wegen der erschwerenden Umstände (Gewerbsmässig-

keit, Zusammentreffen des Bannbruches mit Zollübertre-

Warenumsatzsteuer.

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tung und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer) überdies

Gefängnis bis zu einem Jahr hätte verhängt werden kön-

nen. Die Busse von Fr. 200,000.- ist übrigens nur unwe-

sentlich höher als der Schaden von rund Fr. 187,000.-,

der dem Bunde durch Hinterziehung des Zolles und der

Warenumsatzsteuer zugefügt worden ist, und hält auch

aus diesem Grunde vernünftiger Abwägung augenschein-

lich nicht stand.

Das Obergericht hat die beiden Bussen erheblich zu

erhöhen. Darunter versteht der Kassationshof, wie schon

in einem Urteil vom 10. November 1951 in der Sache

Cattaneo, in welcher die kantonale Instanz es wie hier bei

Bussen von 1/30 des 'Warenwertes und weniger hatte

bewenden lassen, eine Erhöhung der Busse wegen Einfuhr-

Bannbruchs, Zollübertretung und Hinterziehung der Wa-

renumsatzsteuer auf den mindestens dreifachen Betrag

(mindestens Fr. 600,000.-). Die Busse wegen Anstiftung

und Gehilfenschaft zu Ausfuhr-Bannbruch ist prozentual

noch stärker zu erhöhen, da die besondere Fehlerwägung,

die bei ihrer Bemessung auf bloss Fr. 100,000.- mass-

gebend war, fallen zu lassen und diese Busse der anderen

anzugleichen ist.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das

Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons

Zürich vom 7. Februar 1952 aufgehoben und die Sache zu

neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vor-

instanz zurückgewiesen.

IV. WARENUMSATZSTEUER

IMPÖT SUR LE CHIFFRE D'AFFAIRES

Vgl. Nr. 44. -

Voir n° 44.