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42 Verfahren. N° 13. diesem Kanton. Auf das Heimatrecht und den Wohnsitz des Täters darf bei der Bestimmung des Gerichtsstandes erst in zweiter Linie Rücksicht genommen werden. Im vorliegenden Falle vermögen sie nicht den Ausschlag zu geben. Die .Änderung des Gerichtsstandes ist mit den Grundsätzen der Prozessökonomie nicht zu vereinbaren, da der grösste Teil der strafbaren Handlungen Stägers im Kanton St. Gallen bereits beurteilt worden ist, wenn auch bloss in einem Kontu.mazialurteil, das wieder aufgehoben werden muss. Auch die Untersuchung wegen der neu entdeckten strafbaren Handlungen ist von den Behörden des Kantons St. Gallen geführt worden. Demnach erkennt die Ankl,agekammer : Die Behörden des Kantons St .. Gallen werden berechtigt und verpflichtet erklärt, Stäger, Stöckli und Bacchini für alle ihnen zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
13. Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 3. Januar 1946 i. S. Löllger gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft. Art. 148 Abs. 3 BStP. Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens gegen einen in Abwesenheit Verurteilten. Art. 148 al. 3 PPF. Conditions de 'Ia reprise de la proc6dure A l'ega.rd d'un condamne par defa.ut. Art. 148 op. 3 PPF. Presupposti della ripresa. della procedura nei confronti d'un condannato in contumacia. A. - Am 18. März 1944 verurteilte das Bundesstraf- gericht Otto Löliger in dessen Abwesenheit wegen Wider- handlung gegen Art. 1 des BRB vom 5. Dezember 1938 betre:ffend Massnahmen gegen staatsgefährliche Umtriebe und zum Schutze der Demokratie zu sechs Monaten Gefängnis und stellte ihn für drei Jahre in: der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ein. Löliger, der von der im Juni 1941 erö:ffneten Voruntersuchung Kenntnis hatte, war im Herbst 1942 mit Bewilligung der schweizerischen Behörden nach Deutschland ausgereist und war dort in die Waffen- 1 Verfahren. No 13. SS eiligetreten. Zur Zeit der Hauptverhandlung will er verwundet in eiliem deutschen Lazarett gelegen und mit der Schweiz keine Beziehung gehabt haben. Er erklärt, er habe vom Hauptverfahren nicht Kenntnis erhalten und vom Urteil erst am 14. November 1945 auf dem schweize- rischen Konsulat in Lyon erfahren. Durch Vermittlung des Konsulates sei er dann nach Genf gelangt. Am. 15. November 1945 wurde er von den schweizerischen Behör- den verhaftet. B. - Mit Gesuch vom 10. Dezember 1945 beantragt Löliger dem Bundestrafgericht unter Berufung auf Art. 148 BStP die Wiederaufnahme des Verfahrens; Er erklärt, das Urteil vom 18. März 1944 sei ihm am 5. Dezember 1945 durch einen Inspektor der Bundesanwalt- schaft im Gefängnis· eröffnet worden. Der Bundesanwalt beantragt, das Ge~ch sei abzu- weisen. Da8 Bundesstrafgericht zieht in Erwägung '..
1. - Im Gegensatz zu gewissen anderen Strafprozess- ordnungen (z.B. Art. 167 MStGO, § 197 zürch. StrPO) gestattet Art. 148 BStP die Aufhebung eilies in Abwesen- heit des Verurteilten gefällten Urteils nicht schlechthin, sondern lässt sie nur zu, wenn der Verurteilte durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, und er die Aufhebung ilinert zehn Tagen, seitdem ihm das Urteil zur Kenntnis gelangt ist, anbegehrt. Das hat zur Folge. dass vor der Wiederaufnahme des Verfahrens ein Entscheid über die Bewilligung der Aufhebung des Urteils ergehen muss. Der Schlussatz von Art. 148 Abs. 3 BStP sagt denn auch ausdrücklich, dass die Aufhebung bewilligt sein müsse, bevor die neue Hauptverhandlung stattfinden kann.
2. - Bei der Einvernahme vom 6. Dezember 1945 hat der Gesuchsteller erklärt, er habe vom Urteil des Bundes- strafgerichts am 14. November 1945 auf dem schweizeri- schen Konsulat in: Lyon erfahren. Die Frist, bilinen welcher
Verfahren. N<> 13. er die Aufhebung des Urteils verlangen konnte, lief somit am 24; November 1945 ab. Art. 148 Abs. 3 BStP lässt sie yon dem Tage an laufen, an welchem dem Verurteilten das Urteil« zur Kenntnis gelangt ist»(« ou il a eu connais- sance du jugement »). Diese Voraussetzung ist mit der Bekanntgabe des Urteils durch den Konsul erfüllt worden, mag die Mitteilung auch formlos erfolgt sein. Damit die Frist zu laufen beginnt, ist nicht nötig, dass das Gericht die Zustellung des Urteils nachhole, die seinerzeit nicht möglich war und durch die Veröffentlichung des Urteils- spruchs im Bundesblatt ersetzt wurde (Art. 180 Abs. 3 BSt:P). Da Löliger das Gesuch erst am 10. Dezember 1945 gestellt hat, ist es verspätet.
3. ....- Es· ist auch deshalb nicht .darauf einzutreten, weil der Gesuchsteller nicht · unverschuldeterweise ver- hindert war, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Wohl hat er das Land mit Bewilligung der schweizerischen Behö:rden verlassen, so dass nicht schon in seiner Landes- abweeenheit ein Verschulden liegt. Da er wusste, dass gegen ihn ein Strafverfahren im Gange war, und da er sieh ausdrücklich verpflichtet· hatte, sich auf gerichtliche Aufforderung hin zur Hauptverhandlung einzufinden, war er verpflichtet, den Strafverfolgungsbehörden seinen Auf- enthaltsort mitzuteilen und sich für die Rückreise in die Schweiz bereit zu halten. Statt dessen trat er in die Waf- fen-SS ein und verhinderte damit schuldhaft die Zustellung der Vorladung zur Hauptverhandlung.
4. - Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob das Bundestra.fgericht, wie die Bundesanwalt- se.ha.ft annimmt, befugt wäre; bei der Behandlung des Bewilligungsgesuchs auch das voraussichtliche Ergebnis eines neuen Verfahrens zu berücksichtigen und die Auf- hebung des Urteils zu verweigern, wenn keine Wahr- seheinlichke~t für dessen Abänderung besteht. DemnacA erkennt das Bunile88traf gericn.t : Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. Verfahren. No H. 14.. Extralt 4e l'arr~t de la Cour cle cassatlon penale du 1 man 1948 dans la cause Blchter contre Pl'oeureur general du canton de Vaud~ Reviaicm (a.rt. 397 CP); p ir de contr6k de la Oour de ~ (art. 269, 277 bis PPF). . La Cour de ca.ssstion, sa.isie d'un pourvoi en nullite contre UD jugement sta.tUan.t sur une demande_de revision, ne peut revoir la. question de la. force probante .des faits et moyens de preuve nouvea.ux iri.voques pa.r l'~ta.nt rour ebranler les const&ta.tions de fait sur· lesquelles repose le Jugement dont la. revision eat requise. Wiedef'aujnahme des. Verfahrens (Art. 397 StGB), Ueberprüjun„. bejugnis des KaasaUonslw/68 (Art. 269, 277bis BStP). Der Kassationshof kann. auf Nichtigkeitsbeschwerde gegen de über ein Wiederaufnahmegesuch befindenden Entscheid bln. nicht die Beweiskraft der neuen Tatsachen und Beweismitt.1 überpri.üen, die der Gesu.chsteller angerufen hat, um die tat- . sächlichen Feststellu.ngen des Urteils, gegen das sich das WiOO.- aufnaJunegesuch richtet, zu erschüttem. Reviaione (a.rt. 397 CP); Umiti deZ .tndacato della Corte di caasa- zione (art. 269, 277bis PPF). La. Corte di cassazione, a.dita media.nte un ricorso volto ad ottenere l'a.nnullamento d'una sentenza. ehe si pronuncia su una domanda di revisione, non puo rivedere la. forza. proba.toria. di nuovi fatti e mezzi di prova. ehe l'ist&nte ha. invoca.ti .per infirma.re gli accerta.menti di fa.tto, sui quali poggia. la. sentenza., di cui e chiesta. la revisione. L'art. 397 CP prescrit au.x cantons de « prevoir un recours en revision en .faveur du, oond&mne . .. quand des faits ou. des moyens de preuve 8'rieux dont le ju.ge n'ava.it pas eu connaissance. lors du premier proces viennent & ~tre invoques ». Les fa.its et moyens de preuve proposes sont serieux. au sens de cette disposition s'ils sont de nature a entra.iner pour le oondamne un jugement plus favorable (RO 69 IV 134 oonsid. 6). Cela. suppose, en fait, qu'ils ebranlent ou font appa:r&I'"tre incompletes les cons- ta.ta.tions sur lesquelles repose le jugement de conda.m- nation et, en. droit, qu'ils visent a introduire dans le debat un element qui pu,isse. influer sur le prononce penal. Le Tribunal federal, saisi d'un pourvoi en nullite contre un a~ de revision, examine librement la portee juridiqu~ des faits nouveaux (arret precite, consid. 2 et 6). Mais, i'? . . .· . ~