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78_II_181

BGE 78 II 181

Bundesgericht (BGE) · 1952-06-19 · Deutsch CH
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Verfahren. N0 34.

34. Auszug aus dem Urteil der n. Zivilabteilung vom 19. Juni

1952 i. S. Imhoff gegen Vormundsehaftskommission Dern.

Berufung. Begriff der Zivilrechts8treitigkeit (Art. 44 ff. OG). Gegen

den Entscheid über ein Gesuch um Bewilligung von Bezügen

aus dem Kindesvermögen (Art. 272 Abs. 2 ZGB) ist die Beru-

fung nicht zulässig.

Recours en refarme. Notion de la contestation civile (art. 44 et suiv.

OJ). Le recours en reforme n'est pas recevable contre la decision

rendue a. la requete des pere et mere et tendant a pouvoir prele-

ver sur les biens des enfants une contribution destinee a subvenir

a l'entretien et a l'Mucation de ceux-ci (art. 272 al. 2 CC).

Ricorso per riforma. Concetto di OOUBa civile (art. 44 e seg. OG).

TI ricorso per riforma e irricevibile contro la decisione resa su

domanda deI padre edella madre per ottenere il permesso di

prelevare sulla sostanza dei 6gli un contributo alle spese di

mantenimento e di educazione (art. 272 cp. 2 CC).

Imhoff richtete an die Vormundschaftsbehörde Bern das

Gesuch, es sei ihm zu gestatten, von dem seinen Kindern

nach dem Tode seiner Ehefrau als Ersatz des Versorger-

schadens ausbezahlten Kapital von Fr. 15,000.- monat-

lich Fr. 60.- oder wenigstens Fr. 50.- pro Kind zu

beziehen. Die Vormundschaftskommission Bern wies dieses

Gesuch ab. Der Regierungsstatthalter von Bern bestätigte

diesen Entscheid; ebenso der Regierungsrat des Kantons

Bern.

Gegen den regierungsrätlichen Entscheid hat Imhoff

Berufung eingelegt. Das Bundesgericht tritt darauf nicht

ein.

Begründung:

Die Berufung an das Bundesgericht ist nach Art. 44 ff.

OG, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 44lit. a-c,

45 lit.b) abgesehen, nur in Zivilrechtsstreitigkeiten zuläs-

sig. Eine solche liegt nur dann vor, wenn zwischen zwei oder

mehrern natürlichen oder juristischen Personen in ihrer

Eigenschaft als Trägerinnen privater Rechte oder zwischen

einer solchen Person und einer Behörde, der das Zivilrecht

Parteistellung zuerkennt (vgl. z.B. Art.l09jlll, 121 Abs. 1,

Verfahren. N° 35.

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157, 256. Abs. 2 ZGB), vor dem Richter oder einer andern

Spruchbehörde ein kontradiktorisches Verfahren einge-

leitet worden ist, das auf die endgültige, dauernde Rege-

lung zivilrechtlicher Verhältnisse durch behördlichen Ent-

scheid abzielt. Mit einem derartigen Falle hat man es hier

nicht zu tun. Es verhält sich nicht so, dass vor den kanto-

nalen Instanzen zwei Parteien in einem kontradiktorischen

Verfahren über zivllrechtliche Ansprüche gestritten hätten.

Vielmehr hat Imhoff die Vormundschaftsbehörde und her-

nach auf dem Beschwerde- bzw. Rekursweg deren Ober-

behörden um Erlass einer Verfügung (Erteilung einer Be-

willigung) auf einseitiges Begehren hin ersucht. Der ange-

fochtene Entscheid ist also nicht in einer Zivilrechtsstrei-

tigkeit, sondern in einer nicht streitigen Zivilsache ergangen

(vgl. BGE 77 II 280). Er unterliegt daher nicht der Beru-

fung.

35. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 26. Mai 1952

i. S. Walser gegen Langlade.

Berufung, Streitwert.

1. Voraussetzungen der Zusammenrechnung gemäss Art. 47

Abs. lOG.

2. Streitwert der Klage eines gesetzlichen Erben gegen einen Ver-

mächtnisnehmer auf Ungilltigerklärung des Testamentes.

Recour8 en refarme, valeur litigieuse.

1. Conditions pour l'addition des divers chefs de conclusions

conformement a l'art. 47 al. I OJ.

2. Valeur litigieuse de l'action d'un heritier legal contre un lega-

take en annulation du testament.

RiCDrsO per riforma, valore litigio80.

1. Condizioni per l'addizione di piu pretese conformemente

all'art. 47 cp. lOG.

2. Valore litigioso dell'azione d'un erede legittimo contro un

legatario per far annullare il testamento.

Der am 26. September 1948 gestorbene Traugott Walser,

der als gesetzliche Erben seine Ehefrau Mathilde geb.

Mösler und seine Tochter Marie-Louise hinterliess, hatte

in einem eigenhändigen Testament mehrern Personen Ver-

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Verfahren. N° 35.

mächtnisse ausgesetzt, u.a. seiner Nichte Emma Walser

(nunmehr Langlade-\Valser) ein solches von Fr. 10,000.-.

Frau Walser und die Tochter erhoben gegen Emma Lang-

lade jede für sich Klage auf Ungültigerklärung des Testa-

ments, eventuell Herabsetzung des Vermächtnisses. Ent-

sprechend gingen sie nach ihrer Darstellung in der Beru-

fungsschrift auch gegen die übrigen Vermächtnisnehmer

vor. Mit Urteilen vom 28. Februar 1952 hat das Ober-

gericht von Appenzell A.Rh. die (vorweg behandelten)

Klagen von Witwe und Tochter gegen Emma Langlade

abgewiesen.

Gegen diese Urteile haben die beiden Klägerinnen

gemeinsam die Berufung an das Bundesgericht erklärt.

Dieses tritt auf die Berufung nicht ein.

Erwägungen:

Das Interesse der Klägerin Frau Walser an der Gut-

heissung der Klage gegen Emma Langlade beträgt, da ihr

gesetzlicher Erbteil ein Viertel der Erbschaft und das

angefochtene Vermächtnis Fr. 10,000.- ausmacht, 74 von

F1:. 10,000.-, also Fr. 2500.-. Die Berufungssumme von

Fr. 4000.- (Art. 46 OG) ist also in ihrem Falle nicht

erreicht, sofern nicht der Streitwert aus besondern Gründen

auf einen ihr Interesse übersteigenden Betrag anzusetzen

ist. Solche Gründe fehlen.

a) Mehrere in einer vermögensrechtlichen Klage, sei

es von einem Kläger, sei es von Streitgenossen, geltend

gemachte Ansprüche werden nach Art. 47 Abs. lOG, auch

wenn sie nicht den gleichen Gegenstand betreffen, zusam-

mengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschlies-

sen. Bei Prüfung der Frage, ob eine Klagenhäufung im

Sinne dieser Bestimmung vorliege, ist auf die Verhältnisse

abzustellen, wie sie im kantonalen Verfahren bestanden.

Massgebend ist also, ob vor den kantonalen Instanzen

mehrere Ansprüche von einem Kläger oder von Streit-

genossen in einer und derselben Klage geltend gemacht

wurden oder nicht (vgl. BmcHMEIER, Handbuch des OG,

Verfahren. N0 35.

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S. 153 ff.; BGE 39 II 807; 40 II 76 und dortige Zitate). Im

vorliegenden Falle haben die Witwe und die Tochter des

Erblassers die Vermächtnisnehmerin Emma Langlade je

mit einer besondern Klage belangt, und die kantonalen

Gerichte haben die beiden Prozesse nicht vereinigt, son-

dern durch getrennte Urteile erledigt. Frau Walser hat

auch nicht etwa mit der gleichen Klage neben Emma

Langlade noch weitere Vermächtnisnehmer ins Recht

gefasst. Es liegt daher weder eine subjektive noch eine

objektive Klagenhäufung im Sinne von Art. 47 OG vor.

Die Tatsache, dass die beiden Klägerinnen gemeinsam die

Berufung an das Bundesgericht erklärt haben, vermag

hieran nichts zu ändern, weil es wie gesagt darauf ankommt,

ob ihre Ansprüche im kantonalen Verfahren in einer Klage

oder getrennt geltend gemacht wurden. Die Voraussetzun-

-gen für die Anwendung von Art. 47 Abs. 1 OG sind daher

nicht erfüllt.

b) Man könnte versucht sein zu sagen, der Streitwert

sei deswegen höher als Fr. 2500.-, weil die Ungültiger-

klärung des Testaments im Prozess der Frau Walser gegen

Emma Langlade auch den übrigen Vermächtnisansprüchen

die Grundlage entziehen würde und auf jeden Fall das

Interesse der Beklagten Fr. 10,000.- erreiche. Das Urteil

im vorliegenden Prozesse schafft jedoch nur zwischen den

Parteien dieses Prozesses Recht (BGE 57 II 152). Es

berührt die Ansprüche der neben Emma Langlade mit

Vermächtnissen bedachten Personen nicht. Aber auch die

Beklagte hat kein Fr. 2500.- übersteigendes Streitinte-

resse, weil die Frage, ob das Vermächtnis zu ihren Gunsten

bestehe oder nicht, durch das Urteil in diesem Prozess nur

mit Wirkung für das Verhältnis zu Frau Walser, nicht auch -

mit Wirkung für das Verhältnis zur Tochter des Erb-

lassers entschieden wird.