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Verfahren. N° 34.
34. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 19. Juni
1952 i. S. lmhoH gegen Vormundschaftskommission Hern.
Berufung. Begriff der Zivilroohts8treitigkeit (Art. 44 ff. OG). Gegen
den Entscheid über ein Gesuch um Bewilligung von Bezügen
aus dem Kindesvermögen (Art. 272 Abs. 2 ZGB) ist die Beru-
fung nicht zulässig.
Reoour8 en reforme. Notion de la contestation civile (art. 44 et swv.
OJ). La recours en reforme n'est pas recevable contre la decision
rendue a. Ia requete des pere et mere et tendant a pouvoir prele-
ver sur les biens des enfants une contribution destinee a subvenir
a l'entretien et a l'ooucation de ceux-ci (an. 272 al. 2 CC).
Ricorso per riforma. Concetto di OOUBa civile (an. 44 e seg. OG).
TI ricorso per riforma e irricevibile contro Ia decisione resa su
domanda deI padre edella madre per ottenere il permesso di
prelevare sulla sostanza dei figli un contributo alle spese di
mantenimento e di educazione (an. 272 cp. 2 CC).
Imhoff richtete an die Vormundschaftsbehörde Bern das
Gesuch, es sei ihm zu gestatten, von dem seinen Kindern
nach dem Tode seiner Ehefrau als Ersatz des Versorger-
schadens ausbezahlten Kapital von Fr. 15,000.- monat-
lich Fr. 60.- oder wenigstens Fr. 50.- pro Kind zu
beziehen. Die Vormundschaftskommission Bern wies dieses
Gesuch ab. Der Regierungsstatthalter von Bern bestätigte
diesen Entscheid; ebenso der Regierungsrat des Kantons
Bern.
Gegen den regierungsrätlichen Entscheid hat Imhoff
Berufung eingelegt. Das Bundesgericht tritt darauf nicht
ein.
Begründung:
Die Berufung an das Bundesgericht ist nach Art. 44 ff.
OG, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 44lit. a-c,
45 lit.b) abgesehen, nur in Zivilrechtsstreitigkeiten zuläs-
sig. Eine solche liegt nur dann vor, wenn zwischen zwei oder
mehrern natürlichen oder juristischen Personen in ihrer
Eigenschaft als Trägerinnen privater Rechte oder zwischen
einer solchen Person und einer Behörde, der das Zivilrecht
ParteisteIlung zuerkennt (vgl. z.B. Art. 109/111, 121 Abs. 1,
Verfahren. N° 35.
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157, 256. Abs. 2 ZGB), vor dem Richter oder einer andern
Spruchbehörde ein kontradiktorisches Verfahren einge-
leitet worden ist, das auf die endgültige,· dauernde Rege-
lung zivilrechtlicher Verhältnisse durch behördlichen Ent-
scheid abzielt. Mit einem derartigen Falle hat man es hier
nicht zu tun. Es verhält sich nicht so, dass vor den kanto-
nalen Instanzen zwei Parteien in einem kontradiktorischen
Verfahren über zivilrechtliehe Ansprüche gestritten hätten.
Vielmehr hat Imhoff die Vormundschaftsbehörde und her-
nach auf dem Beschwerde- bzw. Rekursweg deren Ober-
behörden um Erlass einer Verfügung (Erteilung einer Be-
willigung) auf einseitiges Begehren hin ersucht. Der ange-
fochtene Entscheid ist also nicht in einer Zivilrechtsstrei-
tigkeit, sondern in einer nicht streitigen Zivilsache ergangen
(vgl. BGE 77 11 280). Er unterliegt daher nicht der Beru-
fung.
35. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 26. Mai 1952
i. S. Walser gegen Lauglade.
Berufung, Streitwert.
1. Voraussetzungen der Zusammenrechnung gemäss Art. 47
Abs. lOG.
2. Streitwert der Klage eines gesetzlichen Erben gegen einen Ver-
mächtnisnehmer auf Ungültigerklärung des Testamentes.
Rooour8 en refarme, valeur litigieUBe.
1. Conditions pour l'addition des divers chefs de conclusions
conformement a l'art. 47 al. I OJ.
2. Valeur litigieuse de l'action d'un Mritier legal contre un 16ga-
taire en annulation du testament.
Ricorso per riforma, valore litigW80.
1. Conruzioni per l'addizione di piu pretese conformemente
all'art. 47 cp. lOG.
2. Valore litigioso dell'azione d'un erede legittimo contro un
legatario per far annullare il testamento.
Der am 26. September 1948 gestorbene Traugott Walser,
der als gesetzliche Erben seine Ehefrau Mathilde geb.
Mösler und seine Tochter Marie-Louise hinterliess, hatte
in einem eigenhändigen Testament mehrern Personen Ver-