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40_II_75

BGE 40 II 75

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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74 lIafiptlichlrccht. J.liO 13. 1420 Fr. jährlich, vom zurückgelegten 18. Altersjahr des jüngsten Kindes an, für die Dauer ihres ganzen Lebens verlustig geheIl. Dass der Kläger erklärt hat, dieses Ri- siko auf sich nehmen zu wollen, ist für den Richter nicht verbindlich.

3. - Ebenso ist kein Grund vorhanden, für die Pro- thesen, Krücken und deren Reparatur anstatt einer Ka- pitalentschädigung eine Rente zuzusprechen .....

4. - Angesichts der Solvenz der Beklagten ist auch dem heute zum ersten Mal vorgebrachten Begehren des Klägers um Sicherung der Rente keine Folge zu gebell. Dagegen ist das ein offenbares redaktionelles Versehen enthaltende Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils dahin abzuändern, dass die in monatlichen Raten zum voraus zahlbare Rente von jährlich 3600 Fr. erstmals schon am

4. Mai 1911 (statt erst am 4. Juni 1911) fällig ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 10. Dezember 1913 im Sinne der Erwägungen bestätigt. Prozessrechl. N0 U. VI. PROZESSRECHT PROCEDURE

14. Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. Ja.nuar 1914 i. S. Baa., Beklagter, gegen Steurer, Kläger. 75 Streitwertsberechnung beim Berufun~sverfah­ ren; .!\lassuebend ist der Yermögenswert des emgeklagtcn Anspruches~ nicht der für seinen Bestand präjudiziellen Rechte. - Ob mehrere, von verschiedenen Personen erho- bene Ansprüche nach Art. 60 Ab s. lOG zusammen- .. ezählt werden können, hängt davon ab, ob die kantonalen Instanzen sie auf Grund ihres Prozessrechtes In einem Ver- fahren behandelt haben oder nicht. Verneinendenfalls kann das Bundesgericht nicht nachträglich die Prozesse vereinigen. In tatsächlicher Beziehung wird auf den das gleiche Streitverhältnis betreffenden Entscheid des Bundesge- richts vom 20 Februar 1914 i. S. Bea g. Stumpf (hie- vor S. 45) verwiesen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Klage richtet sich auf Bezahlung von 1500 Fr. nebst Zins und es fehlt daher der nach Art. 59 üG er- forderliche Minimalstreitwert. Mit Unrecht wendet der Berufungskläger ein, in \Virklichkeit müsse über die Gültigkeit des Vertrages entschieden werden, wonach das fragliche Automobil für 5000 Fr. verkauft worden sei. Für die Streitwertberechnung kommt es auf den Betrag des eingekfagten Anspruchs an, nicht auf den Vermögenswert von Rechten (wie hier der Kaufpreisfor- derung), die für die Beurteilung jenes Anspruches von präjudizieller Bedeutung sein können. . Im weitern darf bei der Berechnung des StreItwertes der eingeklagten Forderung auch nicht etwa die Forde- rung des Stumpf von 3500 Fr. hinzugezählt werden. Freilich ist Stumpf neben dem Kläger mit dem Beklag-

76 Prozessrecht. N0 U. ten in das streitige Vertragsverhältnis getreten. Auch er hat ferner Klage erhoben - auf Erstattung der von ihm bezahlten Quote von 3500 Fr. - und der Beurtei- lung dieser Klage ist wohl der nämliche Tatbestand zu Grunde zu legen und es sind dabei die nämlichen Rechts- fragen zu lösen (namentlich die Frage, ob man es mit einem Kauf- oder Sicherungsgeschäfte zu tun habe). Allein diesen Momenten kommt keine ausschlag- gebende Bedeutung zu. Damit nämlich mehrere von verschiedenen Personen erhobene Anspruche bei der Streitwertsberechnung zusammengezählt werden können, verlangt der Art. 60 Abs. 1 OG, dass diese Personen sie «( in einer Klage » als « Streitgenossen » geltend gemacht haben. Hier ist nun aber ihre Geltendmachung vor den kantonalen Instanzen in zwei selbständigen Prozessver- fahren erfolgt. Ob dies richtig und eine Vereinigung der Klagen in einem Prozesse unzulässig gewesen sei, ent- scheidet sich nach kantonalem Prozessrechte. Der Beru- fungskläger erklärt übrigens, dass nach der Basler ZPO fUr die Kläger keine Möglichkeit bestanden habe, in ei- nem Verfahren zu klagen. Das Bundesgericht aber hat im Berufungsverfahren lediglich darauf abzustellen, ob die kantonalen Instanzen auf Grund ihres Prozessrechts die verschiedenen Anspruche tatsächlich in einem Ver- fahren behandelt haben oder nicht. Wenn dies nicht geschehen ist, so kann das Bundesgericht nicht nach- träglich von sich aus für die Berufungsinstanz eine Ver- einigung der Prozes~e eintreten lassen und es ist alsdann auch ausgeschlossen, bei der für den einen Prozess vor- zunehmenden Streitwertsberechnung den im andern er- hobenen Anspruch mitzuberücksichtigen (vergl. auch AS 23 II S. 1680 Erw. 2 und 29 II S. 980; WEISS, Be- rufung, S. 63 Ziffer 3). Hieran ändert auch nichts, dass auf diese Weise die verschiedenen Ansprüche unter Um- ständen deshalb durch sachlich sich widersprechende Entscheidungen erledigt werden, weil nur hinsichtlich einzelner die Berufung zulässig ist. Prozessrecht. N° 15. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

15. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 17. Ja.nua.r 1904 i. S. 77 Ernst & Oie., Klägerin, gegen Müller und Diener, Beklagte. S chi e d s ver t rag: Dessen R e c h t s g ü I ti g k ei t ist vom ordentlichen Richter zu prüfen. Er ist ein m a teriell- rechtlicher Vertrag und gehört dem Bundesprivat- re c h te mindestens soweit an, als ihm die vertraglichen Beziehungen, zu deren Beurteilung der Schiedsrichter beru- fen wird. angehören. Die Anwendung der vom kantonalen Rechte für ihn aufgestellten F 0 r mv 0 r s c h r i ft e n kann das Bundesgericht als Berufungsinstanz nicht nachprüfen, wohl aber, ob ein Schiedsvertrag durch konkludente Handlungen zustandegekommen sei und ob er oder das auf ihn gegründete Verfahren gegen Art. 17 aO R verstosse.

1. - Am 27. November 1909 hat J. Straub seine bei Frauenfeld gelegene Mühle an F. Zwicky verkauft. In der Folge entstanden aus diesem Kauf Streitigkeiten und die Parteien einigten sich am 4. Februar 1910, sie durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen, bestehend aus den heutigen zwei Beklagten, Gerichtspräsident Müller und Friedensrichter Diener, sowie Mechaniker A. Ernst, Teilhaber der klägerischen Firma, Ernst & eie in Müllheim. Das Schiedsgericht beschränkte sich nicht auf die Prüfung der aufgeworfenen Rechtsfragen, son- dern traf hinsichtlich des Streitobjektes bestimmte Ver- waltungsanordnungen. So beschloss es am 23. Juli 1910 auf Grund einer Einigung der Parteien und einer von diesen ihm erteilten Vollmacht, die beiden bisherigen Wasserräder der Mühle durch ein neues zu ersetzen und die Erstellung dieses Rades dem Mechaniker Ernst, Mit- glied des Schiedsgerichts zu übertragen. Die von Ernst