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77_I_235

BGE 77 I 235

Bundesgericht (BGE) · 1947-05-30 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

Geschäftsjahres ohne Berücksichtigung des aus diesem

Jahre stammenden Reingewinnes und der im gleichen Jahre

entstandenen unverbuchten Mehrwerte und Minderwerte.»

Formell wurde also auf das Kapital zu Ende, materiell aber

-

durch die Ausschaltung des Reingewinns und der Mehr-

und Minderwerte -

auf dasjenige zu Anfang des Ge-

schäftsjahresabgestellt. Im Wehrsteuerbeschluss ist nicht

nur diese Ausschaltung, sondern die ganze Bestimmung

nicht aufgenommen worden; daraus ergibt sich nicht etwa

-

wie die Steuerbehörden zuerst mit dem Kommentar

PERRET/GROSHEINTZ, N. 5 zu Art. 57 WStB, geschlossen

zu haben scheinen -, dass nun auf das Endkapital ohne

jene Korrektur abzustellen sei; vielmehr ist wie beim

Krisenabgaberecht das der Natur der Sache eher entspre-

chende Anfangskapital zugrunde zu legen. Die Praxis ist

denn auch schon in der zweiten Wehrsteuerperiode wieder

zu dem früheren Sy&tem zurückgekehrt und hat seither

unangefochten auf das Kapital zu Beginn der Geschäfts-

jahre abgestellt; auch in dem vor Bundesgericht gezogenen

Falle der Schweiz. Sprengstoff A.-G. Cheddite war dieses

Vorgehen nicht beanstandet worden (Urteil vom 30. Mai

1947, nicht veröffentlichte Erw. 2).

Beim Sonderzuschlag als einer nur einmal auf dem 8 %

des investierten Kapitals übersteigenden Reingewinn erho-

benen Steuer entfällt freilich die erwähnte ausgleichende

Wirkung im Laufe der Jahre; die Wahl des Anfangskapi-

tals wirkt sich hier regelmässig zum Nachteil der Steuer-

pflichtigen aus, das die Reserven derjenigen Gesellschaften,

die einen so hohen Reingewinn erzielt haben, durchweg

am Ende der Berechnungsperiode grösser sein werden als

am Anfang. Doch kann dieser Umstand nicht dazu führen,

Grundkapital und Reserven bei Anwendung' von Art. 9

lit. b ZWStB anders zu bestimmen als das damit iden-

tische « Verhältniskapital » gemäss Art. 57 Abs. 1 WStB.

Weder der Wehsteuerbeschluss noch ein allgemeiner Grund-

satz schreibt vor, dass stets die dem Steuerpflichtigen

günstigste Auslegung massgebend sei, und auch die bei

Registersachen. N° 38.

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der Beratung des ZWStB gegebene Zusicherung loyaler

Handhabung -

die sich auf die Abschreibu~gspraxis bezog

-

kann nicht den Sinn haben, dass unbedingt die Lösung

gesucht werden müsse, bei welcher der Steuerbetrag am

kleinsten ausfällt. Dass der Sonderzuschlag der Kapital-

gesellschaften nach Art. 9 lit. b ZWStB -

im Gegensatz

zu demjenigen der natürlichen Personen nach lit. a -

den

Betrag der ordentlichen Wehrsteuer übersteigen kann, war

von Anfang an klar und mit seiner Berechnungsart -

wie

oben dargelegt wurde -

offensichtlich beabsichtigt.

H. REGISTERSACHEN

REGISTRES

38. Urteil der 11. ZivilabteiluDg vom 25. Oktober 1951 i. S. Biirki

gegen Regierungsrat des Kantons Solothurn.

Verweigerung der Ehe.verkündung wegen Ehe.unjähigkeit (Art . .107

und 97 Abs. 1 ZGB). Voraussetzungen. Bedeutung des Urteils,

durch das eine frühere Ehe eines Verlobten wegen Urleilsun-

f"ahigkeit (Art. 120 Ziff. 2 ZGB) als nichtig erklärt wurde, und

der diesem Urteil zugrunde liegenden Gutachten.

Re/us de publication de la promesse de mariage pour cause d'inca-

pacitt de contracter mariage (art. 107 et 97 al. 1 CC). Importance

du jugement en vertu duquel un prscedent mariage de l'un des

fiances a sM dsclars nul pour cause d'incapaciM de discerne-

ment (art. 120 ch. 2 CC) et importance des rapports d'expertise

sur la base desquels ledit jugement a sM rendu.

Rifiuto della pubblicazione a motwo d'incapacua di contrarre matri-

monio (art. 107 e 97 cp. 1 CC). Presupposti. Importanza d'una

sentenza con la quale un precedente matrimonio d'uno dei

fidanzati e stato dichiarato nullo per mancanza di discerni-

mento (art. 120, cifra 2, CC), evalore delle perizie sulle quali

poggia detta sentenza.

Der am 9. November 1908 geborene Beschwerdeführer

Willi Bürki war dreimal verheiratet. Die beiden ersten

Ehen wurden geschieden, die dritte auf Klage der Ehefrau

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

durch Urteil des Amtsgeriohtes Burgdorf vom 6. April

1949 gemäss Art. 120 Ziff. 2 ZGB nichtig erklärt. Dieses

Urteil stützt sich auf ein Gutachten des Direktors der

Heil- und Pflegeanstalt Rosegg vom 17. Oktober 1946

und ein Ergänzungsgutachten desselben Experten vom 10.

Februar 1949. Im Hauptgutaohten wurde festgestellt,

Bürki sei infolge zweier in den Jahren 1933 und 1935

erlittener Schädelverletzungen und der daduroh bewirkten

dauernden Hirnsohädigung ausserstande, seine Situation

riohtig einzusohätzen, und wegen der auf diese Sohädigung

zurückzuführenden erhöhten Reizbarkeit und Impulsivität

vor allem nicht immer in der Lage, seiner Erkenntnis

gemäss zu handeln. Das Ergänzungsgutachten, das sich

u. a. auch auf die Beobachtungen bei einer Begutachtung

zuhanden des Strafrichters vom August 1948 stützte,

kam zum Schlusse, Bürki müsse als eheunfähig bezeichnet

werden, « weil er teils wegen seiner Urteilssohwäche die

Pflichten und Aufgaben, welche eine Ehe als Lebensgemein-

Rchaft mit sich bringt, nur ungenügend erkennen kann,

teils weil er infolge seiner krankhaft gesteigerten Reiz-

barkeit nicht. mehr gemäss seirier schon an und für sich

reduzierten Erkenntnis zu handeln vermag ».

Im Jahre 1950 verlobte sich Bürki mit Rosa Affolter.

Das Zivilstandsamt von Biberist verweigerte mit Ent-

scheid vom 23. April 1951 die Verkündung des Ehever-

sprechens unter Hinweis auf Art. 97 Abs. 1 ZGB. Die

Beschwerde, die Bürki hiegegen führte, wurde vom Regie-

rungsrat des Kantons Solothurn am 15. Mai 1951 ab-

gewiesen.

Das Bundesgericht als Verwaltungsgericht (Art. 99 I

lit. c OG) weist die Beschwerde Bürkis gegen diesen

Entscheid ab.

Begründung :

1. -

(Prozessuales).

2. -

Nach Art. 107 ZGB wird die Verkündung ver-

weigert, « wenn ... eines der Verlobten nicht ehefähig

Registersachen. N° 38.

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ist ... ». Diese Bestimmung ist nach BGE 73 I 17 nur

anzuwenden, wenn die Eheunfähigkeit als liquid erscheint.

Entgegen der Auffassung des Zivilstandsamtes hat der

Umstand, dass die dritte Ehe des Beschwerdeführers

nichtig erklärt wurde, nicht zur Folge, dass der Beschwer-

deführer keine neue Ehe eingehen kann, bevor er durch

ein neues Gerichtsurteil wieder als urteilsfähig erklärt

wird. Durch das Urteil vom 6. April 1949 wird nur die

Nichtigkeit der damals aufgelösten Ehe, nicht auch die

dabei vorausgesetzte Urteilsunfahigkeit rechtskräftig fest-

gestellt. Wird nach· der Nichtigerklärung einer frühern

Ehe ein neues Verkündgesuch gestellt, so hat der Zivil-

standsbeamte selbständig zu prüfen, ob dem betreffenden

Verlobten die Ehefahigkeit abzusprechen sei oder nicht.

Er darf dabei nicht etwa dem Gesuchsteller den Beweis

für die von ihm behauptete Ehefähigkeit auferlegen.

Vielmehr hat er den Mangel dieser Fähigkeit nachzu-

weisen.

Das will aber nicht heissen, dass dem Nichtigkeits-

urteil und den ihm zugrunde liegenden Gutachten über-

haupt keine Bedeutung zukomme, sondern sie durften

bei der Beurt~lung der entscheidenden Frage, ob der

Beschwerdeführer heute urteilsunfähig und 4aher gemäss

Art. 97 Abs. 1 ZGB nioht ehefähig sei, als Beweismittel

verwendet werden (vgl. BGE 56 II 162, wo Entsprechendes

zur Frage des Naohweises der Testierunfahigkeit mit

Hilfe eines gegen den Erblasser ergangenen Entmündi-

gungsentsoheides ausgeführt worden ist). Aus den Erwä-

gungen der Vorinstanz ergibt sich, dass sie das erwähnte

Urteil und die Gutachten im Gegensatz zum Zivilstands-

amte nur in diesem Sinne berücksichtigt hat.

Die Annahme der Vorinstanz, dass die beiden Gutach-

ten den Mangel der naoh Art. 97 Abs. 1 ZGB erforderlichen

Urteilsfähigkeit schlüssig dartun, ist nicht bundesrechts-

widrig. Den Schlussfolgerungen des Experten liegt nicht

etwa eine unrichtige Auffassung vom Begriff der Urteils-

fähigkeit zugrunde. Namentlich aus dem Ergänzungsgut-

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

achten geht deutlich hervor, dass der Experte unter der

Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 97 Abs. I in zutreffen-

der Weise die Fähigkeit verstanden hat, das Wesen der

Ehe in allgemeinen und die daraus sich ergebenden Pflich-

ten zu erkennen und gemäss dieser Einsicht zu handeln.

Es ist aber auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz

die vorliegenden Gutachten als heute noch massgebend

betrachtete. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, sie

wäre verpflichtet gewesen, seinem Antrag auf Anordnung

einer neuen Expertise Folge zu geben, da das Hauptgut-

achten vor 5 und das Ergänzungsgutachten vor 2 Jahren

abgegeben worden sei und sein behandelnder Arzt, ein

Spezialarzt für Nerven- und Gemütskrankheiten, ihm am

17. November 1950 das Zeugnis ausgestellt habe, er lebe

seit über einem Jahre alkoholabstinent, arbeite regel-

mässig und habe sich auch sonst gesundheitlich so gut

erholt, dass seiner Verheiratung mit Fräulein Molter

ärztlicherseits nichts im Wege stehe. Aus beiden Gutachten

folgt jedoch, dass die beim Beschwerdeführer festgestellte

Beeinträchtigung der psychischen Fähigkeiten dauernder

Natur ist. Schon im ersten Gutachten sagte der Experte,

eine wesentliche Besserung sei nicht zu .erwarten, und

im zweiten erklärte er, die im August 1948, also zwei

Jahre später vorgenommene Untersuchung des Beschwer-

deführers habe nicht nur keine Besserung, sondern eine

Verschlechterung seines Zustandes erkennen lassen. Dafür,

dass diese Feststellungen überholt oder die daraufge-

gründete Prognose falsch wären, fehlt jeder Anhaltspunkt.

Dass der Beschwerdeführer entgegen der Empfehlung des

Experten nicht entmündigt worden ist, hat nichts zu

besagen, da die Eheunfähigkeit nicht notwendigerweise

einen Zustand voraussetzt, der einer Entmündigung ruft,

ganz abgesehen davon, dass diese zu Unrecht unterblieben

sein kann. Das vom Beschwerdeführer beigebrachte ärzt-

liche Zeugnis spricht sich mit keinem Worte über seine

Urteilsfähigkeit aus und ist schon darum nicht geeignet,

die Notwendigkeit einer neuen Begutachtung darzutun.

Zollsachen. N° 39.

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Unter diesen Umständen lässt sich nicht mit Grund

sagen, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer

unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sach-

verhaltes (Art. 105 OG). Vielmehr durfte die Vorinstanz

davon ausgehen, dass die Eheunfähigkeit des Beschwerde-

führers liquid sei.

IH. ZOLLSACHEN

AFFAIRES DOUANIERES

39. Urteil vom 5. Oktober 1951 i. S. Frank

gegen Oberzolldirektion.

Sichers.te!lung~verfügung fii(r Zollansprüche : Ein Begehren auf

ReVISIon emer solchen SlChersteIlungsverfügung kann nicht auf

~ründe ge~tützt werden, die der von der Verfügung Betroffene

l~ ordentlIchen Beschwerdeverfahren hätte zur Geltung bringen

konnen.

Ordonnance portant requisition de sUretes pour des pretentions

douanieres: Une demande de revision d'une teIle ordonnance

ne ~eut etre fondre sur des motifs que la personne visee aurait

pu mvoquer dans la procedure ordinaire de recours.

Decreto statuente l'obbligo di prestare delle garanzie per delle pretese

doganali: L'istanza di revisione di un tale decreto non puo

essere fondata su motivi che l'istante avrebbe potuto invocare

nelIa procedura ordinaria di ricorso.

A. -

Die Zollverwaltung eröffnete anfangs September

1950 gegen den Beschwerdeführer. eine Untersuchung

wegen Zollvergehen. Da der Beschwerdeführer sich seit

Ende Juli in Brasilien befand, erliess die Zollkreisdirektion

Schaffhausen am 18. September 1950 eine Sicherstellungs-

verfügung im Betrage von Fr. 200,000.-. Als Grund

wurde angegeben « mangelnder Wohnsitz in der Schweiz ».

Die Verfügung wurde an die Adresse des Beschwerde-

führers in Rio de Janeiro zugestellt. Da Frank im weiteren

Ve~laufe der gegen ihn geführten Untersuchung für Zoll-