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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
Geschäftsjahres ohne Berücksichtigung des aus diesem
Jahre stammenden Reingewinnes und der im gleichen Jahre
entstandenen unverbuchten Mehrwerte und Minderwerte.»
Formell wurde also auf das Kapital zu Ende, materiell aber
-
durch die Ausschaltung des Reingewinns und der Mehr-
und Minderwerte -
auf dasjenige zu Anfang des Ge-
schäftsjahresabgestellt. Im Wehrsteuerbeschluss ist nicht
nur diese Ausschaltung, sondern die ganze Bestimmung
nicht aufgenommen worden; daraus ergibt sich nicht etwa
-
wie die Steuerbehörden zuerst mit dem Kommentar
PERRET/GROSHEINTZ, N. 5 zu Art. 57 WStB, geschlossen
zu haben scheinen -, dass nun auf das Endkapital ohne
jene Korrektur abzustellen sei; vielmehr ist wie beim
Krisenabgaberecht das der Natur der Sache eher entspre-
chende Anfangskapital zugrunde zu legen. Die Praxis ist
denn auch schon in der zweiten Wehrsteuerperiode wieder
zu dem früheren Sy&tem zurückgekehrt und hat seither
unangefochten auf das Kapital zu Beginn der Geschäfts-
jahre abgestellt; auch in dem vor Bundesgericht gezogenen
Falle der Schweiz. Sprengstoff A.-G. Cheddite war dieses
Vorgehen nicht beanstandet worden (Urteil vom 30. Mai
1947, nicht veröffentlichte Erw. 2).
Beim Sonderzuschlag als einer nur einmal auf dem 8 %
des investierten Kapitals übersteigenden Reingewinn erho-
benen Steuer entfällt freilich die erwähnte ausgleichende
Wirkung im Laufe der Jahre; die Wahl des Anfangskapi-
tals wirkt sich hier regelmässig zum Nachteil der Steuer-
pflichtigen aus, das die Reserven derjenigen Gesellschaften,
die einen so hohen Reingewinn erzielt haben, durchweg
am Ende der Berechnungsperiode grösser sein werden als
am Anfang. Doch kann dieser Umstand nicht dazu führen,
Grundkapital und Reserven bei Anwendung' von Art. 9
lit. b ZWStB anders zu bestimmen als das damit iden-
tische « Verhältniskapital » gemäss Art. 57 Abs. 1 WStB.
Weder der Wehsteuerbeschluss noch ein allgemeiner Grund-
satz schreibt vor, dass stets die dem Steuerpflichtigen
günstigste Auslegung massgebend sei, und auch die bei
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der Beratung des ZWStB gegebene Zusicherung loyaler
Handhabung -
die sich auf die Abschreibu~gspraxis bezog
-
kann nicht den Sinn haben, dass unbedingt die Lösung
gesucht werden müsse, bei welcher der Steuerbetrag am
kleinsten ausfällt. Dass der Sonderzuschlag der Kapital-
gesellschaften nach Art. 9 lit. b ZWStB -
im Gegensatz
zu demjenigen der natürlichen Personen nach lit. a -
den
Betrag der ordentlichen Wehrsteuer übersteigen kann, war
von Anfang an klar und mit seiner Berechnungsart -
wie
oben dargelegt wurde -
offensichtlich beabsichtigt.
H. REGISTERSACHEN
REGISTRES
38. Urteil der 11. ZivilabteiluDg vom 25. Oktober 1951 i. S. Biirki
gegen Regierungsrat des Kantons Solothurn.
Verweigerung der Ehe.verkündung wegen Ehe.unjähigkeit (Art . .107
und 97 Abs. 1 ZGB). Voraussetzungen. Bedeutung des Urteils,
durch das eine frühere Ehe eines Verlobten wegen Urleilsun-
f"ahigkeit (Art. 120 Ziff. 2 ZGB) als nichtig erklärt wurde, und
der diesem Urteil zugrunde liegenden Gutachten.
Re/us de publication de la promesse de mariage pour cause d'inca-
pacitt de contracter mariage (art. 107 et 97 al. 1 CC). Importance
du jugement en vertu duquel un prscedent mariage de l'un des
fiances a sM dsclars nul pour cause d'incapaciM de discerne-
ment (art. 120 ch. 2 CC) et importance des rapports d'expertise
sur la base desquels ledit jugement a sM rendu.
Rifiuto della pubblicazione a motwo d'incapacua di contrarre matri-
monio (art. 107 e 97 cp. 1 CC). Presupposti. Importanza d'una
sentenza con la quale un precedente matrimonio d'uno dei
fidanzati e stato dichiarato nullo per mancanza di discerni-
mento (art. 120, cifra 2, CC), evalore delle perizie sulle quali
poggia detta sentenza.
Der am 9. November 1908 geborene Beschwerdeführer
Willi Bürki war dreimal verheiratet. Die beiden ersten
Ehen wurden geschieden, die dritte auf Klage der Ehefrau
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
durch Urteil des Amtsgeriohtes Burgdorf vom 6. April
1949 gemäss Art. 120 Ziff. 2 ZGB nichtig erklärt. Dieses
Urteil stützt sich auf ein Gutachten des Direktors der
Heil- und Pflegeanstalt Rosegg vom 17. Oktober 1946
und ein Ergänzungsgutachten desselben Experten vom 10.
Februar 1949. Im Hauptgutaohten wurde festgestellt,
Bürki sei infolge zweier in den Jahren 1933 und 1935
erlittener Schädelverletzungen und der daduroh bewirkten
dauernden Hirnsohädigung ausserstande, seine Situation
riohtig einzusohätzen, und wegen der auf diese Sohädigung
zurückzuführenden erhöhten Reizbarkeit und Impulsivität
vor allem nicht immer in der Lage, seiner Erkenntnis
gemäss zu handeln. Das Ergänzungsgutachten, das sich
u. a. auch auf die Beobachtungen bei einer Begutachtung
zuhanden des Strafrichters vom August 1948 stützte,
kam zum Schlusse, Bürki müsse als eheunfähig bezeichnet
werden, « weil er teils wegen seiner Urteilssohwäche die
Pflichten und Aufgaben, welche eine Ehe als Lebensgemein-
Rchaft mit sich bringt, nur ungenügend erkennen kann,
teils weil er infolge seiner krankhaft gesteigerten Reiz-
barkeit nicht. mehr gemäss seirier schon an und für sich
reduzierten Erkenntnis zu handeln vermag ».
Im Jahre 1950 verlobte sich Bürki mit Rosa Affolter.
Das Zivilstandsamt von Biberist verweigerte mit Ent-
scheid vom 23. April 1951 die Verkündung des Ehever-
sprechens unter Hinweis auf Art. 97 Abs. 1 ZGB. Die
Beschwerde, die Bürki hiegegen führte, wurde vom Regie-
rungsrat des Kantons Solothurn am 15. Mai 1951 ab-
gewiesen.
Das Bundesgericht als Verwaltungsgericht (Art. 99 I
lit. c OG) weist die Beschwerde Bürkis gegen diesen
Entscheid ab.
Begründung :
1. -
(Prozessuales).
2. -
Nach Art. 107 ZGB wird die Verkündung ver-
weigert, « wenn ... eines der Verlobten nicht ehefähig
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ist ... ». Diese Bestimmung ist nach BGE 73 I 17 nur
anzuwenden, wenn die Eheunfähigkeit als liquid erscheint.
Entgegen der Auffassung des Zivilstandsamtes hat der
Umstand, dass die dritte Ehe des Beschwerdeführers
nichtig erklärt wurde, nicht zur Folge, dass der Beschwer-
deführer keine neue Ehe eingehen kann, bevor er durch
ein neues Gerichtsurteil wieder als urteilsfähig erklärt
wird. Durch das Urteil vom 6. April 1949 wird nur die
Nichtigkeit der damals aufgelösten Ehe, nicht auch die
dabei vorausgesetzte Urteilsunfahigkeit rechtskräftig fest-
gestellt. Wird nach· der Nichtigerklärung einer frühern
Ehe ein neues Verkündgesuch gestellt, so hat der Zivil-
standsbeamte selbständig zu prüfen, ob dem betreffenden
Verlobten die Ehefahigkeit abzusprechen sei oder nicht.
Er darf dabei nicht etwa dem Gesuchsteller den Beweis
für die von ihm behauptete Ehefähigkeit auferlegen.
Vielmehr hat er den Mangel dieser Fähigkeit nachzu-
weisen.
Das will aber nicht heissen, dass dem Nichtigkeits-
urteil und den ihm zugrunde liegenden Gutachten über-
haupt keine Bedeutung zukomme, sondern sie durften
bei der Beurt~lung der entscheidenden Frage, ob der
Beschwerdeführer heute urteilsunfähig und 4aher gemäss
Art. 97 Abs. 1 ZGB nioht ehefähig sei, als Beweismittel
verwendet werden (vgl. BGE 56 II 162, wo Entsprechendes
zur Frage des Naohweises der Testierunfahigkeit mit
Hilfe eines gegen den Erblasser ergangenen Entmündi-
gungsentsoheides ausgeführt worden ist). Aus den Erwä-
gungen der Vorinstanz ergibt sich, dass sie das erwähnte
Urteil und die Gutachten im Gegensatz zum Zivilstands-
amte nur in diesem Sinne berücksichtigt hat.
Die Annahme der Vorinstanz, dass die beiden Gutach-
ten den Mangel der naoh Art. 97 Abs. 1 ZGB erforderlichen
Urteilsfähigkeit schlüssig dartun, ist nicht bundesrechts-
widrig. Den Schlussfolgerungen des Experten liegt nicht
etwa eine unrichtige Auffassung vom Begriff der Urteils-
fähigkeit zugrunde. Namentlich aus dem Ergänzungsgut-
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achten geht deutlich hervor, dass der Experte unter der
Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 97 Abs. I in zutreffen-
der Weise die Fähigkeit verstanden hat, das Wesen der
Ehe in allgemeinen und die daraus sich ergebenden Pflich-
ten zu erkennen und gemäss dieser Einsicht zu handeln.
Es ist aber auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
die vorliegenden Gutachten als heute noch massgebend
betrachtete. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, sie
wäre verpflichtet gewesen, seinem Antrag auf Anordnung
einer neuen Expertise Folge zu geben, da das Hauptgut-
achten vor 5 und das Ergänzungsgutachten vor 2 Jahren
abgegeben worden sei und sein behandelnder Arzt, ein
Spezialarzt für Nerven- und Gemütskrankheiten, ihm am
17. November 1950 das Zeugnis ausgestellt habe, er lebe
seit über einem Jahre alkoholabstinent, arbeite regel-
mässig und habe sich auch sonst gesundheitlich so gut
erholt, dass seiner Verheiratung mit Fräulein Molter
ärztlicherseits nichts im Wege stehe. Aus beiden Gutachten
folgt jedoch, dass die beim Beschwerdeführer festgestellte
Beeinträchtigung der psychischen Fähigkeiten dauernder
Natur ist. Schon im ersten Gutachten sagte der Experte,
eine wesentliche Besserung sei nicht zu .erwarten, und
im zweiten erklärte er, die im August 1948, also zwei
Jahre später vorgenommene Untersuchung des Beschwer-
deführers habe nicht nur keine Besserung, sondern eine
Verschlechterung seines Zustandes erkennen lassen. Dafür,
dass diese Feststellungen überholt oder die daraufge-
gründete Prognose falsch wären, fehlt jeder Anhaltspunkt.
Dass der Beschwerdeführer entgegen der Empfehlung des
Experten nicht entmündigt worden ist, hat nichts zu
besagen, da die Eheunfähigkeit nicht notwendigerweise
einen Zustand voraussetzt, der einer Entmündigung ruft,
ganz abgesehen davon, dass diese zu Unrecht unterblieben
sein kann. Das vom Beschwerdeführer beigebrachte ärzt-
liche Zeugnis spricht sich mit keinem Worte über seine
Urteilsfähigkeit aus und ist schon darum nicht geeignet,
die Notwendigkeit einer neuen Begutachtung darzutun.
Zollsachen. N° 39.
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Unter diesen Umständen lässt sich nicht mit Grund
sagen, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sach-
verhaltes (Art. 105 OG). Vielmehr durfte die Vorinstanz
davon ausgehen, dass die Eheunfähigkeit des Beschwerde-
führers liquid sei.
IH. ZOLLSACHEN
AFFAIRES DOUANIERES
39. Urteil vom 5. Oktober 1951 i. S. Frank
gegen Oberzolldirektion.
Sichers.te!lung~verfügung fii(r Zollansprüche : Ein Begehren auf
ReVISIon emer solchen SlChersteIlungsverfügung kann nicht auf
~ründe ge~tützt werden, die der von der Verfügung Betroffene
l~ ordentlIchen Beschwerdeverfahren hätte zur Geltung bringen
konnen.
Ordonnance portant requisition de sUretes pour des pretentions
douanieres: Une demande de revision d'une teIle ordonnance
ne ~eut etre fondre sur des motifs que la personne visee aurait
pu mvoquer dans la procedure ordinaire de recours.
Decreto statuente l'obbligo di prestare delle garanzie per delle pretese
doganali: L'istanza di revisione di un tale decreto non puo
essere fondata su motivi che l'istante avrebbe potuto invocare
nelIa procedura ordinaria di ricorso.
A. -
Die Zollverwaltung eröffnete anfangs September
1950 gegen den Beschwerdeführer. eine Untersuchung
wegen Zollvergehen. Da der Beschwerdeführer sich seit
Ende Juli in Brasilien befand, erliess die Zollkreisdirektion
Schaffhausen am 18. September 1950 eine Sicherstellungs-
verfügung im Betrage von Fr. 200,000.-. Als Grund
wurde angegeben « mangelnder Wohnsitz in der Schweiz ».
Die Verfügung wurde an die Adresse des Beschwerde-
führers in Rio de Janeiro zugestellt. Da Frank im weiteren
Ve~laufe der gegen ihn geführten Untersuchung für Zoll-