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77_I_228

BGE 77 I 228

Bundesgericht (BGE) · 1948-11-09 · Deutsch CH
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228

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

B. VERWALTUNGS·

UND DISZIPLINARRECHT

DROIT ADMINISTRATIF

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEHERAL

37. Auszug aus dem UrteU vom 9. November 1951 1. S. A.-G.

Cilander und Eidg. Steuerverwaltung gegen Steuerrekurskom-

mission des Kantons AppenzeU A.-Rh.

Wehrateuet', Bonderzuschlag 1949: MaBsgebendas Ka{?itaJ. für <;lie

Bemessung des vom Zuschlage susgenomme:ten Teils des Rem-

gewinns von Aktiengesellschaften (Art. 9, lit. b ZWStB).

Impot pour la delense nationale, surtau BpOOiale 1949: SocieM

anonyme; capital pris en consideration pour fix~r Ja part du

benefice net qui est franche de surtaxe (an. 9 ht. b ACF du

9 novembre 1948).

Irrvpo8ta per la diteaa nazional~, 8Op1"attaB8€! 8peciale 1949: Societa

anonims; capltale determmante per il computo delia parte

deli'utile netto asente daIla soprattassa (art. 9 lett. b DCF

9 novembre 19(8).

Durch den Bundesratsbeschluss vom 9. November 1948

« über die Abänderung des BRB über den Abbau der

Kriegsgewinnsteuer und deren Ersetzung durch eine zu-

sätzliche Wehrsteuer von höheren Erwerbseinkommen und

Geschäftserträgen » (ZWStB) wurde die in dem dadurch

abgeänderten BRB vorgesehene zusätzliche Wehrsteuer

rückwirkend aufgehoben und durch einen einzig für das

Bundesrechtliehe Abga.ben. Ne! 37.

229

Jahr 1949 zu erhebenden ((Sonderzuschlag zur Wehr-

steuer» ersetzt. Für natürliche Personen entsprach dieser

Zuschlag dem Fr. 1000.- übersteigenden Teil der für 1949

geschuldeten Wehrsteuer auf dem Einkommen, unter

Abzug der Ergänzungssteuer vom Vermögen (Art. 9lit. a

und Art. 10). Für « Aktiengesellschaften, Kommandit-

aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter

Haftung, deren Reingewinn fünftausend Franken über-

steigt », war er besonders zu berechnen und betrug « 20 %

von dem 8 % des einbezahlten Grund- oder Stammkapi-

tals und der Reserven übersteigenden Teil des' für die Ver-

anlagung der Wehrsteuer des Jahres 1949 massgebenden

Reingewinns» (Art. 9 lit. b).

Bei der A.-G. Cilander in Herisau wurden für den Son-

derzuschlag zur Wehrsteuer Reingewinn ~d Verhältnis-

kapital der nicht angefochtenen Veranlagung für die

ordentliche Wehrsteuer 1949 entnommen; als « Verhält-

niskapital» im Sinne von Art. 57 Abs. 1 WStB war der

durchschnittliche Betrag des einbezahlten Grundkapitals

und der Reserven zu Beginn der beiden während der Be-

rechnungsperiode abgeschlossenen Geschäftsjahre 1946/47

und 1947/48, also am 1. Juli 1946 und am 1.' Juli 1947,

eingesetzt worden.

Eine Einsprache der A.-G. Cilander mit dem Begehren,

der Abzug von 8 % sei vom Stande von Grundkapital und

Reserven am 1. Januar 1949 zu berechnen, wie er gemäss

Art. 60 WStB der Ergänzungssteuer vom Vermögen zu-

grunde gelegt wurde, wurde abgewiesen. Die Steuerrekurs-

kommission hat auf Beschwerde hin angeordnet, dass für

die Berechnung des Abzuges von 8 % vom Durchschnitt

aus den Endvermögen der beiden Geschäftsjahre 1946/47

und 1947/48 auszugehen sei.

Gegen diesen Entscheid haben sowohl die A.-G. Cilander

als auch die ESt V verwaltungsgerichtliche Beschwerde

erhoben.

Die A.-G. Cilander beantragt Aufhebung desselben und

Berechnung des 8%igenAbzugs auf Grund des Kapital-

230

Verwa,ltungs- und Disziplinarrecht.

bestandes am 1. Januar 1949, die EStV Aufhebung des

Entscheides und Wiederherstellung der ursprünglichen

Veranlagung des Sonderzuschlags.

Aus den Erwägungen:

3. -

Der ZWStB sagt nicht ausdrücklich, welcher Zeit-

punkt massgebend ist für die Bestimmung des Grund-

kapitals und der Reserven, womit der Reingewinn in Be-

ziehung zu setzen ist. Die Antwort auf diese Frage ist

daher aus dem Wesen des Sonderzuschlags zu gewinnen,

allenfalls unter Heranziehung der. Bestimmungen des

WStB, die gemäss Art. 14 ZWStB sinngemäss Anwendung

finden.

Der Sonderzuschlag der Kapitalgesellschaften nach

Art. 9 lit. b ZWStB wird erhoben auf dem 8 % des Grund-

kapitals und der Reserven übersteigenden Teil des für die

Veranlagung der Wehrsteuer des Jahres 1949 massgeben-

den Reingewinns, also des Reingewinns der beiden in der

Berechnungsperiode 1947/1948 abgeschlossenen Geschäfts-

jahre (Art. 58 Abs. 3 WStB). Er ist eine auf Grund jenes

Zeitraums zu berechnende Gewinnsteuer, und zwar richtet

sie sich nicht nach dem Reingewinn als solchem, sondern

nach dessen Verhältnis zu dem investierten Kapital, nach

der Ertragsintensität. Zu Unrecht erblickt die A.-G.

Cilander darin eine Proportionalsteuer, weil der Steuersatz

einheitlich 20 % betrage. Der einheitliche Satz von 20 %

bezieht sich nur auf den 8 % des investierten Kapitals

übersteigenden Teil des Reingewinns. Es liegt aber auf

der Hand, dass sich der Sonderzuschlag, gemessen am

gesamten Reingewinn, stark progressiv auswirken, näm-

lich -

je nach der verhältnismässigen Höhe des Gewinns -

von 0 bis annähernd 20 % aufsteigen muss. Dass es so ist,

wird übrigens in den von den Parteien zitierten Aufsätzen

mitgeteilt, die unmittelbar nach dem Erlass des ZWStB

erschienen sind (HUNZINGER, in Archiv 17 S. 195, GAUTIER,

in Steuerrevue 1948 S. 564, und GEYER, ebenda S. 567).

Daraus ergibt .sich auch, dass der Sonderzuschlag zur

Bundesrechtliche Abgaben. N° 37.

231

Wehrsteuer für relativ bedeutende Gewinne bewusst höher

bemessen wurde als die ordentliche Wehrsteuer auf dem

Reingewinn, deren Satz nur bis zu 12 % aufsteigt, also

ungefähr 8 % unter dem Ansatze bleibt, den der Sonder-

zuschlag erreichen kann. -

Freilich gibt es gewisse Fälle,

wo trotz erheblicher Ertragsintensität der Sonderzuschlag

nicht erhoben wird, nämlich diejenigen, wo der Reingewinn

nicht mehr als Fr. 5000.- beträgt, das investierte Kapital

aber so niedrig ist, dass er trotzdem mehr als 8 % davon

ausmacht. Die Begrenzung des Sonderzuschlags auf Rein-

gewinne von über Fr. 5000.- dient dem Ausschluss der

Belastung von Bagatellgewinnen (HUNZINGER, I.c., S. 196);

die daraus resultierenden Ausnahmen ändern nicht daran,

dass er grundsätzlich eine Steuer auf der Ertragsintensität

darstellt.

Aus diesem Wesen des Sonderzuschlags folgt, dass der

Reingewinn der Berechnungsjahre mit demjenigen inve-

stierten Kapital in Beziehung zu setzen ist, mit dem er

erzielt wurde. Das ist nichts anderes als das in Art. 57

Abs. 1 WStB umschriebene « Verhältniskapitalll; denn

auch dort handelt es sich um die Besteuerung des Rein-

gewinns der Berechnungsjahre nach der Ertragsintensität

(wobei lediglich die Progression verschieden geordnet ist).

Dass Art. 9 lit. b ZWStB nur vom « einbezahlten Grund-

oder Stammkapital und den Reserven» spricht und nicht

wie Art. 57 WStB von dessen « durchschnittlichem Betrag

in den während der Berechnungsperiode abgeschlossenen

Geschäftsjahren ll, begründet keinen Unterschied: Da es

.sich nach der Natur der Sache um dasselbe Kapital han-

delt wie dort und da Art. 14 ZWStB die sinngemässe An-

wendung der Bestimmungen des WStB vorschreibt, drängte

sich die kürzere Formulierung in Art. 9lit. b ZWStB auf.

Dagegen hat Art. 60 WStB keinerlei Berührungspunkt mit

dem Sonderzuschlag. Er ordnet die Ergänzungssteuer vom

Kapital und von den Reserven; dafür ist deren Stand in

einem bestimmten Zeitpunkt massgebend, als welcher

-

entsprechend wie in Art. 30 für die Ergänzungssteuer

232

Verwaltungs- und Disziplin&1Tooht.

vom Vermögen der natürlichen Personen -

der Beginn

der Steuerpflicht, d.h. der 1. Januar des ersten Jahres der

Veranlagungsperiode, erklärt wurde. Der Sonderzuschlag

jedoch wird auf dem während eines bestimmten Zeitraums

erzielten Reingewinn erhoben; da dieser nur für eine bereits

verflossene Zeit ermittelt werden kann, muss für seine

. Berechnung notwendig auf einen der Veranlagungsperiode

vorausgegangenen Zeitraum zurückgegriffen werden: die

Berechnungsperiode gemäss Art. 58 WStB. Für den Rein-

gewinn selbst wird in Art. 9lit. b ZWStB hierauf verwiesen.

Dann kann aber, wie oben dargetan, auch das Kapital, mit

dem er in Beziehung zu setzen ist, nur das während der

Berechnungsperiode investierte Kapital sein, mit dem er

erzielt wurde.

4. -

Nach dem sinngemäss anzuwendenden Art. 57

Abs. 1 WStB ist massgebend « der durchschnittliche Betrag

des einbezahlten Grund- oder Stammkapitals und der Re-·

serven in den während der Berechnungsperiode abgeschlos-

senen Geschäftsjahren ». Welche Zeitpunkte der Berech-

nungsjahre der Durchschnittsberechnung zugrunde zu

legen sind, wird nicht gesagt. Aus praktischen Gründen

kommen nur Anfang und Ende der Geschäftsjahre in Be-

tracht, wo der Betrag von Kapital und Reserven jeweils

feststeht. Wie die StRK zutreffend bemerkt, wird der Rein-

gewinn jedes Geschäftsjahres genau genommen weder mit

dem zu;Beginn noch mit dem zu Ende des Jahres investier-

ten Kapital erzielt, sondern mit einem nicht genau feststell-

baren Mittelwert, weil das im Laufe des Jahres verdiente

Geld fortlaufend an der Erzielung des Endergebnisses mit

beteiligt wird. Soweit es sich um während eines Geschäfts-

jahres eingetretene Änderungen des Grund- oder Stamm-

kapitals handelt, ist die .Feststellung des wirklichen Mittel-

wertes möglich, da jene Änderungen auf einen bestimmten

Zeitpunkt durchgeführt werden; hier wird denn auch in

der Praxis das gewogene Mittel berücksichtigt (HUNZINGER,

I.c., S. 197 unten; PERRETjGROSHEINTZ, Kommentar zur

Wehrsteuer, S. 135 oben). Anders verhält es sich bei den

Bundesreohtliche Abgaben. N° 37.

233

Reserven, wo die .Änderungen fortwährend eintreten und

nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt festgelegt werden

können. Hier muss die Lösung in der Wahl eines Zeit-

punktes gesucht werden,wo der Bestand feststellbar ist

und möglichst nahe an dem wirklichen Mittelwert liegt.

Am nächsten käme diesem wohl der Durchschnitt aus An-

fang und Ende jedes der beiden Berechnungsjahre -

oder

nach dem vereinfachenden Vorschlag von HUNZINGER

(1.c., N. 24) aus Anfang und Ende der Berechnungsperiode;

doch ist eine solche Berechnung bereits etwas kompliziert,

und der Wortlaut von Art. 57 Abs. 1 WStB spricht eher

dafür, dass der Durchschnitt aus je einem entsprechenden

Zeitpunkt der beiden Geschäftsjahre gemeint ist. Als sol-

cher kommt nur Anfang oder Ende in Betracht. Die Wahl

des einen oder des andern wird sich zu Gunsten oder zum

Nachteil des Steuerpflichtigen auswirken, je nachdem die

Änderungen der Reserven in der ersten oder in der zweiten

Hälfte des Jahres überwiegen, und die Abweichungen vom

wirklichen Mittel nach beiden Seiten werden sich im Laufe

der Jahre kompensieren. Für die Wahl des Anfangswertes

spricht der Umstand, dass dieser bei der Erzielung des

ganzen Reingewinns mitgewirkt hat, während der Endwert

sich erst im folgenden Jahr auswirkt. Aus der Erwähn~g

der «während der Berechnungsperiode abgeschlossenen

Geschäftsjahre » kann nicht etwa geschlossen werden, der

Gesetzgeber habe eher an das Ende dieser Jahre gedacht,

wie 1. BLUMENSTEIN, Wehrsteuer, S. 191 unten, glaubt;

denn dabei handelt es sich nur um die Bestimmung der

Geschäftsjahre, keineswegs des massgebenden Zeitpunktes

innert derselben. Anschliessend (in N. 48) sagt I. BLUMEN-

STEIN, die Ordnung des KrisAB habe der Natur der Rein-

gewinnsteuer besser entsprochen. Bei der Krisenabgabe,

welche von den Aktiengesellschaften bereits nach dem

gleichen Prinzip erhoben wurde, war die Frage ausdrück-

lich beantwortet in Art. 67 Abs. 4 KrisAB 1934 (= Art. 70

Abs. 4 KrisAB 1938) : « Massgebend ist der Betrag des ein-

bezahlten Aktienkapitals und der Reserven am Ende des

234

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

Geschäftsjahres ohne Berücksichtigung des aus diesem

Jahre stammenden Reingewinnes und der im gleichen Jahre

entstandenen unverbuchten Mehrwerte und Minderwerte.ll

Formell wurde also auf das Kapital zu Ende, materiell aber

-

durch die Ausschaltung des Reingewinns und der Mehr-

und Minderwerte -

auf dasjenige zu Anfang des Ge-

schäftsjahres abgestellt. Im Wehrsteuerbeschluss ist nicht

nur diese Ausschaltung, sondern die ganze Bestimmung

nicht aufgenommen worden; daraus ergibt sich nicht etwa

-

wie die Steuerbehörden zuerst mit dem Kommentar

PERRET/GROSHEINTZ, N. 5 zu Art. 57 WStB, geschlossen

zu haben scheinen -, dass nun auf das Endkapital ohne

jene Korrektur abzustellen sei; vielmehr ist wie beim

Krisenabgaberecht das der Natur der Sache eher entspre-

chende Anfangskapital zugrunde zu legen. Die Praxis ist

denn auch schon in der zweiten Wehrsteuerperiode wieder

zu dem früheren System zurückgekehrt und hat seither

unangefochten auf das Kapital zu Beginn der Geschäfts-

jahre abgestellt; auch in dem vor Bundesgericht gezogenen

Falle der Schweiz. Sprengstoff A.-G. Cheddite war dieses

Vorgehen nicht beanstandet worden (Urteil vom 30. Mai

1947, nicht veröffentlichte Erw. 2).

Beim Sonderzuschlag als einer nur einmal auf dem 8 %

des investierten Kapitals übersteigenden Reingewinn erho-

benen Steuer entfällt freilich die erwähnte ausgleichende

Wirkung im Laufe der Jahre; die Wahl des Anfangskapi-

tals wirkt sich hier regelmässig zum Nachteil der Steuer-

pflichtigen aus, das die Reserven derjenigen Gesellschaften,

die einen so hohen Reingewinn erzielt haben, durchweg

am Ende der Berechnungsperiode grösser sein werden als

am Anfang. Doch kann dieser Umstand nicht dazu führen,

Grundkapital und Reserven bei Anwendung' von Art. 9

lit. b ZWStB anders zu bestimmen als das damit iden-

tische « Verhältniskapital » gemäss Art. 57 Abs. I WStB.

Weder der Wehsteuerbeschluss noch ein allgemeiner Grund-

satz schreibt vor, dass stets die dem Steuerpflichtigen

günstigste Auslegung massgebend sei, und auch die bei

:~

Registersachen. No 38.

235

der Beratung des ZWStB gegebene Zusicherung loyaler

Handhabung -

die sich auf die Abschreibun,gspraxis bezog

-

kann nicht den Sinn haben, dass unbedingt die Lösung

gesucht werden müsse, bei welcher der Steuerbetrag am

kleinsten ausfällt. Dass der Sonderzuschlag der Kapital-

gesellschaften nach Art. 9 lit. b ZWStB -

im Gegensatz

zu demjenigen der natürlichen Personen nach lit. a -

den

Betrag der ordentlichen Wehrsteuer übersteigen kann, war

von Anfang an klar und mit seiner Berechnungsart -

wie

oben dargelegt wurde -

offensichtlich beabsichtigt.

H. REGISTERSACHEN

REGISTRES

38. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 26. Oktober 1951 i. S. Bilrki

gegen Regierungsrat des Kantons SoIothurn.

Verweigerung der Eheverkündung wegen Eheunfähigkeit (Art . .107

nnd 97 Abs. 1 ZGB). Voraussetznngen. Bedeutnng des Urteils,

durch das eine frühere Ehe eines Verlobten wegen Urteilsnn-

fähigkeit (Art. 120 Ziff. 2 ZGB) als nichtig erklärt wurde, und

der diesem Urteil zugrunde liegenden Gutachten.

Refus de publication de la promes8e de mariage pour cause d'inca-

pacitt de eontracter mariage (art. 107,et 97 al. 1 <::C). Imp<:rtanee

du jugement en vertu duquel nn precedent marIage de I nn des

fiances a 13M declare nul pour cause d'incapacite de disceme-

ment (art. 120 ch. 2 CO) et importance des rapports d'expertise

sur la base desquels ledit jugement a eM rendu.

Rifiuto della pubblicazione a motivo d'incapacitd. di contrarre matri-

monio (art. 107 e 97 ep. I OC). Presupposti. Importanza d'nna

sentenza con la quale nn precedente matrimonio d'nno dei

fidanzati e stato dichiarato nullo per mancanza di discemi-

mento (an. 120, cifra 2, CO), evalore delle perizie sulle quali

poggia detta sentenza.

Der am 9. November 1908 geborene Beschwerdeführer

Willi Bürki war dreimal verheiratet. Die beiden ersten

Ehen wurden geschieden, die dritte auf Klage der Ehefrau