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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
B. VERWALTUNGS·
UND DISZIPLINARRECHT
DROIT ADMINISTRATIF
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEHERAL
37. Auszug aus dem UrteU vom 9. November 1951 1. S. A.-G.
Cilander und Eidg. Steuerverwaltung gegen Steuerrekurskom-
mission des Kantons AppenzeU A.-Rh.
Wehrateuet', Bonderzuschlag 1949: MaBsgebendas Ka{?itaJ. für <;lie
Bemessung des vom Zuschlage susgenomme:ten Teils des Rem-
gewinns von Aktiengesellschaften (Art. 9, lit. b ZWStB).
Impot pour la delense nationale, surtau BpOOiale 1949: SocieM
anonyme; capital pris en consideration pour fix~r Ja part du
benefice net qui est franche de surtaxe (an. 9 ht. b ACF du
9 novembre 1948).
Irrvpo8ta per la diteaa nazional~, 8Op1"attaB8€! 8peciale 1949: Societa
anonims; capltale determmante per il computo delia parte
deli'utile netto asente daIla soprattassa (art. 9 lett. b DCF
9 novembre 19(8).
Durch den Bundesratsbeschluss vom 9. November 1948
« über die Abänderung des BRB über den Abbau der
Kriegsgewinnsteuer und deren Ersetzung durch eine zu-
sätzliche Wehrsteuer von höheren Erwerbseinkommen und
Geschäftserträgen » (ZWStB) wurde die in dem dadurch
abgeänderten BRB vorgesehene zusätzliche Wehrsteuer
rückwirkend aufgehoben und durch einen einzig für das
Bundesrechtliehe Abga.ben. Ne! 37.
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Jahr 1949 zu erhebenden ((Sonderzuschlag zur Wehr-
steuer» ersetzt. Für natürliche Personen entsprach dieser
Zuschlag dem Fr. 1000.- übersteigenden Teil der für 1949
geschuldeten Wehrsteuer auf dem Einkommen, unter
Abzug der Ergänzungssteuer vom Vermögen (Art. 9lit. a
und Art. 10). Für « Aktiengesellschaften, Kommandit-
aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, deren Reingewinn fünftausend Franken über-
steigt », war er besonders zu berechnen und betrug « 20 %
von dem 8 % des einbezahlten Grund- oder Stammkapi-
tals und der Reserven übersteigenden Teil des' für die Ver-
anlagung der Wehrsteuer des Jahres 1949 massgebenden
Reingewinns» (Art. 9 lit. b).
Bei der A.-G. Cilander in Herisau wurden für den Son-
derzuschlag zur Wehrsteuer Reingewinn ~d Verhältnis-
kapital der nicht angefochtenen Veranlagung für die
ordentliche Wehrsteuer 1949 entnommen; als « Verhält-
niskapital» im Sinne von Art. 57 Abs. 1 WStB war der
durchschnittliche Betrag des einbezahlten Grundkapitals
und der Reserven zu Beginn der beiden während der Be-
rechnungsperiode abgeschlossenen Geschäftsjahre 1946/47
und 1947/48, also am 1. Juli 1946 und am 1.' Juli 1947,
eingesetzt worden.
Eine Einsprache der A.-G. Cilander mit dem Begehren,
der Abzug von 8 % sei vom Stande von Grundkapital und
Reserven am 1. Januar 1949 zu berechnen, wie er gemäss
Art. 60 WStB der Ergänzungssteuer vom Vermögen zu-
grunde gelegt wurde, wurde abgewiesen. Die Steuerrekurs-
kommission hat auf Beschwerde hin angeordnet, dass für
die Berechnung des Abzuges von 8 % vom Durchschnitt
aus den Endvermögen der beiden Geschäftsjahre 1946/47
und 1947/48 auszugehen sei.
Gegen diesen Entscheid haben sowohl die A.-G. Cilander
als auch die ESt V verwaltungsgerichtliche Beschwerde
erhoben.
Die A.-G. Cilander beantragt Aufhebung desselben und
Berechnung des 8%igenAbzugs auf Grund des Kapital-
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Verwa,ltungs- und Disziplinarrecht.
bestandes am 1. Januar 1949, die EStV Aufhebung des
Entscheides und Wiederherstellung der ursprünglichen
Veranlagung des Sonderzuschlags.
Aus den Erwägungen:
3. -
Der ZWStB sagt nicht ausdrücklich, welcher Zeit-
punkt massgebend ist für die Bestimmung des Grund-
kapitals und der Reserven, womit der Reingewinn in Be-
ziehung zu setzen ist. Die Antwort auf diese Frage ist
daher aus dem Wesen des Sonderzuschlags zu gewinnen,
allenfalls unter Heranziehung der. Bestimmungen des
WStB, die gemäss Art. 14 ZWStB sinngemäss Anwendung
finden.
Der Sonderzuschlag der Kapitalgesellschaften nach
Art. 9 lit. b ZWStB wird erhoben auf dem 8 % des Grund-
kapitals und der Reserven übersteigenden Teil des für die
Veranlagung der Wehrsteuer des Jahres 1949 massgeben-
den Reingewinns, also des Reingewinns der beiden in der
Berechnungsperiode 1947/1948 abgeschlossenen Geschäfts-
jahre (Art. 58 Abs. 3 WStB). Er ist eine auf Grund jenes
Zeitraums zu berechnende Gewinnsteuer, und zwar richtet
sie sich nicht nach dem Reingewinn als solchem, sondern
nach dessen Verhältnis zu dem investierten Kapital, nach
der Ertragsintensität. Zu Unrecht erblickt die A.-G.
Cilander darin eine Proportionalsteuer, weil der Steuersatz
einheitlich 20 % betrage. Der einheitliche Satz von 20 %
bezieht sich nur auf den 8 % des investierten Kapitals
übersteigenden Teil des Reingewinns. Es liegt aber auf
der Hand, dass sich der Sonderzuschlag, gemessen am
gesamten Reingewinn, stark progressiv auswirken, näm-
lich -
je nach der verhältnismässigen Höhe des Gewinns -
von 0 bis annähernd 20 % aufsteigen muss. Dass es so ist,
wird übrigens in den von den Parteien zitierten Aufsätzen
mitgeteilt, die unmittelbar nach dem Erlass des ZWStB
erschienen sind (HUNZINGER, in Archiv 17 S. 195, GAUTIER,
in Steuerrevue 1948 S. 564, und GEYER, ebenda S. 567).
Daraus ergibt .sich auch, dass der Sonderzuschlag zur
Bundesrechtliche Abgaben. N° 37.
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Wehrsteuer für relativ bedeutende Gewinne bewusst höher
bemessen wurde als die ordentliche Wehrsteuer auf dem
Reingewinn, deren Satz nur bis zu 12 % aufsteigt, also
ungefähr 8 % unter dem Ansatze bleibt, den der Sonder-
zuschlag erreichen kann. -
Freilich gibt es gewisse Fälle,
wo trotz erheblicher Ertragsintensität der Sonderzuschlag
nicht erhoben wird, nämlich diejenigen, wo der Reingewinn
nicht mehr als Fr. 5000.- beträgt, das investierte Kapital
aber so niedrig ist, dass er trotzdem mehr als 8 % davon
ausmacht. Die Begrenzung des Sonderzuschlags auf Rein-
gewinne von über Fr. 5000.- dient dem Ausschluss der
Belastung von Bagatellgewinnen (HUNZINGER, I.c., S. 196);
die daraus resultierenden Ausnahmen ändern nicht daran,
dass er grundsätzlich eine Steuer auf der Ertragsintensität
darstellt.
Aus diesem Wesen des Sonderzuschlags folgt, dass der
Reingewinn der Berechnungsjahre mit demjenigen inve-
stierten Kapital in Beziehung zu setzen ist, mit dem er
erzielt wurde. Das ist nichts anderes als das in Art. 57
Abs. 1 WStB umschriebene « Verhältniskapitalll; denn
auch dort handelt es sich um die Besteuerung des Rein-
gewinns der Berechnungsjahre nach der Ertragsintensität
(wobei lediglich die Progression verschieden geordnet ist).
Dass Art. 9 lit. b ZWStB nur vom « einbezahlten Grund-
oder Stammkapital und den Reserven» spricht und nicht
wie Art. 57 WStB von dessen « durchschnittlichem Betrag
in den während der Berechnungsperiode abgeschlossenen
Geschäftsjahren ll, begründet keinen Unterschied: Da es
.sich nach der Natur der Sache um dasselbe Kapital han-
delt wie dort und da Art. 14 ZWStB die sinngemässe An-
wendung der Bestimmungen des WStB vorschreibt, drängte
sich die kürzere Formulierung in Art. 9lit. b ZWStB auf.
Dagegen hat Art. 60 WStB keinerlei Berührungspunkt mit
dem Sonderzuschlag. Er ordnet die Ergänzungssteuer vom
Kapital und von den Reserven; dafür ist deren Stand in
einem bestimmten Zeitpunkt massgebend, als welcher
-
entsprechend wie in Art. 30 für die Ergänzungssteuer
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Verwaltungs- und Disziplin&1Tooht.
vom Vermögen der natürlichen Personen -
der Beginn
der Steuerpflicht, d.h. der 1. Januar des ersten Jahres der
Veranlagungsperiode, erklärt wurde. Der Sonderzuschlag
jedoch wird auf dem während eines bestimmten Zeitraums
erzielten Reingewinn erhoben; da dieser nur für eine bereits
verflossene Zeit ermittelt werden kann, muss für seine
. Berechnung notwendig auf einen der Veranlagungsperiode
vorausgegangenen Zeitraum zurückgegriffen werden: die
Berechnungsperiode gemäss Art. 58 WStB. Für den Rein-
gewinn selbst wird in Art. 9lit. b ZWStB hierauf verwiesen.
Dann kann aber, wie oben dargetan, auch das Kapital, mit
dem er in Beziehung zu setzen ist, nur das während der
Berechnungsperiode investierte Kapital sein, mit dem er
erzielt wurde.
4. -
Nach dem sinngemäss anzuwendenden Art. 57
Abs. 1 WStB ist massgebend « der durchschnittliche Betrag
des einbezahlten Grund- oder Stammkapitals und der Re-·
serven in den während der Berechnungsperiode abgeschlos-
senen Geschäftsjahren ». Welche Zeitpunkte der Berech-
nungsjahre der Durchschnittsberechnung zugrunde zu
legen sind, wird nicht gesagt. Aus praktischen Gründen
kommen nur Anfang und Ende der Geschäftsjahre in Be-
tracht, wo der Betrag von Kapital und Reserven jeweils
feststeht. Wie die StRK zutreffend bemerkt, wird der Rein-
gewinn jedes Geschäftsjahres genau genommen weder mit
dem zu;Beginn noch mit dem zu Ende des Jahres investier-
ten Kapital erzielt, sondern mit einem nicht genau feststell-
baren Mittelwert, weil das im Laufe des Jahres verdiente
Geld fortlaufend an der Erzielung des Endergebnisses mit
beteiligt wird. Soweit es sich um während eines Geschäfts-
jahres eingetretene Änderungen des Grund- oder Stamm-
kapitals handelt, ist die .Feststellung des wirklichen Mittel-
wertes möglich, da jene Änderungen auf einen bestimmten
Zeitpunkt durchgeführt werden; hier wird denn auch in
der Praxis das gewogene Mittel berücksichtigt (HUNZINGER,
I.c., S. 197 unten; PERRETjGROSHEINTZ, Kommentar zur
Wehrsteuer, S. 135 oben). Anders verhält es sich bei den
Bundesreohtliche Abgaben. N° 37.
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Reserven, wo die .Änderungen fortwährend eintreten und
nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt festgelegt werden
können. Hier muss die Lösung in der Wahl eines Zeit-
punktes gesucht werden,wo der Bestand feststellbar ist
und möglichst nahe an dem wirklichen Mittelwert liegt.
Am nächsten käme diesem wohl der Durchschnitt aus An-
fang und Ende jedes der beiden Berechnungsjahre -
oder
nach dem vereinfachenden Vorschlag von HUNZINGER
(1.c., N. 24) aus Anfang und Ende der Berechnungsperiode;
doch ist eine solche Berechnung bereits etwas kompliziert,
und der Wortlaut von Art. 57 Abs. 1 WStB spricht eher
dafür, dass der Durchschnitt aus je einem entsprechenden
Zeitpunkt der beiden Geschäftsjahre gemeint ist. Als sol-
cher kommt nur Anfang oder Ende in Betracht. Die Wahl
des einen oder des andern wird sich zu Gunsten oder zum
Nachteil des Steuerpflichtigen auswirken, je nachdem die
Änderungen der Reserven in der ersten oder in der zweiten
Hälfte des Jahres überwiegen, und die Abweichungen vom
wirklichen Mittel nach beiden Seiten werden sich im Laufe
der Jahre kompensieren. Für die Wahl des Anfangswertes
spricht der Umstand, dass dieser bei der Erzielung des
ganzen Reingewinns mitgewirkt hat, während der Endwert
sich erst im folgenden Jahr auswirkt. Aus der Erwähn~g
der «während der Berechnungsperiode abgeschlossenen
Geschäftsjahre » kann nicht etwa geschlossen werden, der
Gesetzgeber habe eher an das Ende dieser Jahre gedacht,
wie 1. BLUMENSTEIN, Wehrsteuer, S. 191 unten, glaubt;
denn dabei handelt es sich nur um die Bestimmung der
Geschäftsjahre, keineswegs des massgebenden Zeitpunktes
innert derselben. Anschliessend (in N. 48) sagt I. BLUMEN-
STEIN, die Ordnung des KrisAB habe der Natur der Rein-
gewinnsteuer besser entsprochen. Bei der Krisenabgabe,
welche von den Aktiengesellschaften bereits nach dem
gleichen Prinzip erhoben wurde, war die Frage ausdrück-
lich beantwortet in Art. 67 Abs. 4 KrisAB 1934 (= Art. 70
Abs. 4 KrisAB 1938) : « Massgebend ist der Betrag des ein-
bezahlten Aktienkapitals und der Reserven am Ende des
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
Geschäftsjahres ohne Berücksichtigung des aus diesem
Jahre stammenden Reingewinnes und der im gleichen Jahre
entstandenen unverbuchten Mehrwerte und Minderwerte.ll
Formell wurde also auf das Kapital zu Ende, materiell aber
-
durch die Ausschaltung des Reingewinns und der Mehr-
und Minderwerte -
auf dasjenige zu Anfang des Ge-
schäftsjahres abgestellt. Im Wehrsteuerbeschluss ist nicht
nur diese Ausschaltung, sondern die ganze Bestimmung
nicht aufgenommen worden; daraus ergibt sich nicht etwa
-
wie die Steuerbehörden zuerst mit dem Kommentar
PERRET/GROSHEINTZ, N. 5 zu Art. 57 WStB, geschlossen
zu haben scheinen -, dass nun auf das Endkapital ohne
jene Korrektur abzustellen sei; vielmehr ist wie beim
Krisenabgaberecht das der Natur der Sache eher entspre-
chende Anfangskapital zugrunde zu legen. Die Praxis ist
denn auch schon in der zweiten Wehrsteuerperiode wieder
zu dem früheren System zurückgekehrt und hat seither
unangefochten auf das Kapital zu Beginn der Geschäfts-
jahre abgestellt; auch in dem vor Bundesgericht gezogenen
Falle der Schweiz. Sprengstoff A.-G. Cheddite war dieses
Vorgehen nicht beanstandet worden (Urteil vom 30. Mai
1947, nicht veröffentlichte Erw. 2).
Beim Sonderzuschlag als einer nur einmal auf dem 8 %
des investierten Kapitals übersteigenden Reingewinn erho-
benen Steuer entfällt freilich die erwähnte ausgleichende
Wirkung im Laufe der Jahre; die Wahl des Anfangskapi-
tals wirkt sich hier regelmässig zum Nachteil der Steuer-
pflichtigen aus, das die Reserven derjenigen Gesellschaften,
die einen so hohen Reingewinn erzielt haben, durchweg
am Ende der Berechnungsperiode grösser sein werden als
am Anfang. Doch kann dieser Umstand nicht dazu führen,
Grundkapital und Reserven bei Anwendung' von Art. 9
lit. b ZWStB anders zu bestimmen als das damit iden-
tische « Verhältniskapital » gemäss Art. 57 Abs. I WStB.
Weder der Wehsteuerbeschluss noch ein allgemeiner Grund-
satz schreibt vor, dass stets die dem Steuerpflichtigen
günstigste Auslegung massgebend sei, und auch die bei
:~
Registersachen. No 38.
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der Beratung des ZWStB gegebene Zusicherung loyaler
Handhabung -
die sich auf die Abschreibun,gspraxis bezog
-
kann nicht den Sinn haben, dass unbedingt die Lösung
gesucht werden müsse, bei welcher der Steuerbetrag am
kleinsten ausfällt. Dass der Sonderzuschlag der Kapital-
gesellschaften nach Art. 9 lit. b ZWStB -
im Gegensatz
zu demjenigen der natürlichen Personen nach lit. a -
den
Betrag der ordentlichen Wehrsteuer übersteigen kann, war
von Anfang an klar und mit seiner Berechnungsart -
wie
oben dargelegt wurde -
offensichtlich beabsichtigt.
H. REGISTERSACHEN
REGISTRES
38. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 26. Oktober 1951 i. S. Bilrki
gegen Regierungsrat des Kantons SoIothurn.
Verweigerung der Eheverkündung wegen Eheunfähigkeit (Art . .107
nnd 97 Abs. 1 ZGB). Voraussetznngen. Bedeutnng des Urteils,
durch das eine frühere Ehe eines Verlobten wegen Urteilsnn-
fähigkeit (Art. 120 Ziff. 2 ZGB) als nichtig erklärt wurde, und
der diesem Urteil zugrunde liegenden Gutachten.
Refus de publication de la promes8e de mariage pour cause d'inca-
pacitt de eontracter mariage (art. 107,et 97 al. 1 <::C). Imp<:rtanee
du jugement en vertu duquel nn precedent marIage de I nn des
fiances a 13M declare nul pour cause d'incapacite de disceme-
ment (art. 120 ch. 2 CO) et importance des rapports d'expertise
sur la base desquels ledit jugement a eM rendu.
Rifiuto della pubblicazione a motivo d'incapacitd. di contrarre matri-
monio (art. 107 e 97 ep. I OC). Presupposti. Importanza d'nna
sentenza con la quale nn precedente matrimonio d'nno dei
fidanzati e stato dichiarato nullo per mancanza di discemi-
mento (an. 120, cifra 2, CO), evalore delle perizie sulle quali
poggia detta sentenza.
Der am 9. November 1908 geborene Beschwerdeführer
Willi Bürki war dreimal verheiratet. Die beiden ersten
Ehen wurden geschieden, die dritte auf Klage der Ehefrau