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77_I_207

BGE 77 I 207

Bundesgericht (BGE) · 1950-06-24 · Deutsch CH
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206

Staatsrecht.

Zustandes bewusst war, als er am 24. Juni 1950 mit seinem

Lieferungswagen hinter dem Trolleybus der Basler Ver-

kehrsbetriebe durch die Grenzacherstrasse Richtung Stadt

fuhr und den Trolleybus überholen wollte. Es kann also

davon ausgegangen werden, dass er der Vorschrift des Art.

59 MFG nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig zuwiderge-

handelt hat. Das schliesst aber nicht aus, dass es sich um

ein schweres Vergehen im Sinne von Art. 45 BV handeln

kann. Denn auch das fahrlässig begangene Delikt erfüllt

diese Voraussetzung, wenn -

besonders bei Vergehen ge-

gen Leib und Leben Dritter -

die Fahrlässigkeit nicht

blosser Unaufmerksamkeit entspringt, sondern pflicht-

widrige Gleichgültigkeit gegenüber den gesetzlichen Vor-

schriften, Leichtfertigkeit und Ausserachtlassung elemen-

tarster Sorgfaltspflichten kundtut (BGE 76 I 85 Erw. 2).

Der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt

war schon objektiv nicht leicht; denn die Kollision hatte

die Verletzung von Insassen des Trolleybus zur Folge. Er

erweist sich aber auch nach der Seite des Verschuldens als

gravierend. Zunächst lag kein leichter Grad von Ange-

trunkenheit vor. Die Blutuntersuchung ergab für die Zeit

des Unfalls einen Alkoholgehalt von ca. 1,25%(J, was nach

den vom Gericht übernommenen Feststellungen des Ge-

richtsarztes einem mittleren Grad von Angetrunkenheit

entspricht. Der Beschwerdeführer handelte sodann im

Rückfall; er ist bereits im Jahre 1935 und später wieder-

holt, nämlich im Jahre 1945 wegen Fahrens in betrunke-

nem Zustand und im Jahre 1949 wegen Führens eines

Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand verurteilt

worden. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht

im Besitz eines gültigen Führerausweises war, und ferner,

dass er « durch seine grobe Pflichtverletzung in leichferti-

ger Weise einen Unfall herbeigeführt hat, der unter Um-

ständen weit schwerwiegendere Folgen hätte nach sich

ziehen können)l (Urteil S. 6/7), dass der Beschwerdefüh-

rer also eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter

geschaffen hat und nur deshalb nicht auch wegen fahr-

Doppelbesteuerung. N° 34.

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lässiger Körperverletzung bestraft worden ist, weil die

durch den Zusammenstoss verletzten Personen nicht Straf-

antrag gestellt haben.

Angesichts dieser HäufungerschwerenderUmstände kann

nicht gesagt werden, die Tat sei eine Folge einmaliger Un-

achtsamkeit oder Zerstreutheit. Der Beschwerdeführer hat

vielmehr durch das Führen eines Motorfahrzeuges in an-

getrunkenem Zustande, dessen Gefahrlichkeit für den öf-

fentlichen Verkehr ihm aus früheren Verurteilungen und

auch sonst wohl bekannt war, eine Verkehrsstörung und

damit die Gefährdung von Leib und Leben Dritter in

Kauf genommen und durch das entgegen der Vorschrift

von Art. 46 Ziff. 1 MEV ausgeführte Überholungsmanöver

auch verwirklicht. Er hat damit pflichtwidrig elementare

Vorschriften über den Verkehr auf der Strasse ausseracht

gelassen und eine für die öffentliche Sicherheit gefahrliche

Gesinnung an den Tag gelegt. Damit sind aber die Voraus-

setzungen, bei deren Vorliegen ein Vergehen im Sinne von

Art. 45 BV als schwer zu gelten hat, erfüllt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

III. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

34. Auszug aus dem UneU vom 20. .Juni 1951 i. S. Stftdli

gegen Kanton St. GaUen.

Art. 46. AbB. 2 BV. Soweit die Einkünfte eines Gesellschafters aus

einer Kollektivgesellschaft, deren Sitz sich aUBBerhalb seines

Wohnsitzkantons befindet, Entgelt für seine persönliche Arbeit

darstellen, sind sie an seinem Wohnsitz zu versteuern. Bei der

Ermittlung des nach dem Steuergesetz des Wohnsitzkantons

2'08

Staatsrecht.

- massgebenden

durchschnittl~chen E~ommens einer zwei-

jährigen Periode darf für em Jahr, m welchem der Gesell-

schafter aus der Firma nichts bezogen hat, ein Anspruch a.uf

Arbeitsentgelt nicht in Rechnung gestellt werden.

Art. 46 al. 2 ast; Lorsque l'associe d'une socieM eIl: nom c?llectü

a son domicile hors du canton ou se trouve -Ie SIege social, las

prelevements de eet associe doiven~ etre ID:Poses par le .can~

de son domicile dans la masure ou ds constltuent la retrIbutIon

du travail personnel fourni. Pour la fixation du revenu moyen

d'une periode de deux ans -

selon le systeme fiscal du canto~

ou l'associe a son dOlnicile -

aucune retribution du travail

fourni ne peut etre portee en compte pour une annee ou l'assoeie

n'a pas fait de prelevements.

Art. 46 cp. 2 OF. TI socio, che .tiene domicilio t:u?ri del.Q;mtone ove

la societa in nome collettivo ha la sede, e lIDpombile nel suo

- Cantone di dOlnicilio per i redditi ehe gli provengono dalla

societa nella misura in cui essi costituiscono un compenso pel

lavoro 'da Iui fomito. Nel computo deI reddito medio di ~

periodo biennale (secondo il sistema fis~le d?l C~~one ?-l

-domicilio), non si pub teller conto, per 1 anno m CUl il 80010

non _ ha percepito alcun reddito dalla societa, di un compenso

pel suo lavoro.

Der in Flawil wohnende Beschwerdeführer ist Teilhaber

der Kollektivgesellschaft Gebr. Stüdli, Kunststoff-Fabrik

in Bülach. Im Geschäftsjahr 1947/48 bezog er aus der

Firma ein Einkommen von Fr. 33,417.-; im Geschäfts-

jahr 1948/49 wurde er mit einem Verlustanteil von

Fr. 17,176.- belastet. Bei seiner Veranlagung im Kanton

St. Gallen für das Steuerjahr 1950, welcher das durch-

schnittliche Einkommen der beiden Vorjahre (bzw. jener

beiden Geschäftsjahre) zugrunde zu legen war, wurde für

jedes Geschäftsjahr ein Entgelt für persönliche Arbeit in,

der Kollektivgesellschaft im Betrage von Fr. 8000.-, wel-

cher in den vorangegangenen Jahren als angemessen be-

trachtet worden war, in Rechnung gestellt.

Der Steuerpflichtige erhebt unter Berufung auf Art. 46

Abs. 2 BV staatsrechtliche Beschwerde, mit weIcherer u.a.

geltend macht, der Kanton St. Gallen dürfe nur für das

Geschäftsjahr 1947/48 ein Salär von Fr. 8000.- für per-

sönliche Arbeit in der Köllektiv-gesellschaft berechnen. Das

Bundesgericht schützt,die Beschwerde in diesem Punkte

Doppelbesteuerung. N0 34.

209

in Erwägung:

4. -

... Die Einkünfte eines Gesellschafters aus der

Kollektivgesellschaft' enthalten normalerweise -

obwohl

oft nicht ausgeschieden -

den Entgelt für seine persön-

liche Arbeit, den Zins für seine Kapitaleinlage und seinen

Gewinnanteil. Um den Grundsatz, wonach der Arbeitslohn

am Wohnsitz zu versteuern ist, gleich wie bei den Ange-

stellten auch bei dem für die Firma arbeitenden Gesell-

schafter durchzuführen, hat die Praxis das Recht' zur

Besteuerung desjenigen Teils seiner Einkünfte aus der Ge-

sellschaft, der als Entgelt für seine persönliche Arbeit zu

betrachten ist, seinem Wohnsitzkanton zuerkannt, wäh-

rend der Rest am Sitze der Gesellschaft zu versteuern ist.

Die Aufteilung ist auf Grund der geleisteten Arbeit und der

Grösse und Bedeutung des Geschäfts vorzunehmen; ins-

besondere soll das Salär in einem angemessenen Verhältnis

zum Gesamtgeschäftsgewinn stehen.

Es ist unbestritten, dass sich aus der Beteiligung an der

Kollektivgesellschaft in Bülach für den Beschwerdeführer

im Geschäftsjahr 1948/49 ein Verlust von Fr. 17,176.-

ergeben hat, dass er also in diesem Jahre von dort ausser

der Vergütung für seine Spesen nichts bezogen hat, viel-

mehr mit jenem Verlust belastet wurde. Eine Auf teilung

von Einkünften aus der Gesellschaft im Sinne der erwähn-

ten Praxis kommt deshalb nicht in Frage; da er überhaupt

nichts erhalten hat, liegt auch kein Saläranteil vor, der von

St. Gallen besteuert werden könnte.

Der Kanton St. Gallen will auch diesbezüglich auf den

Durchschnitt der beiden für die Besteuerung 1950 mass-

gebenden Geschäftsjahre 1947/48 und 1948/49 abstellen

und, da sich für den Beschwerdeführer im Mittel dieser

Jahre ein positiver Ertrag aus der Bülacher Firma von

Fr. 8120.- ergibt, als Saläranspruch den Betrag von

Fr. 8000.- besteuern, der in den vorangegangenen Jahren

als angemessener Arbeitsentgelt betrachtet wurde. Er

macht geltend, auch wenn infolge schlechten Geschäfts-

14

AS 77 I -

19lil

210

Staatsrecht.

ganges die Gesamtbezüge wesentlich kleiner würden, das

Mass der geleisteten Arbeit aber unverändert bleibe, müsse

hierfür ein angemessener Saläranspruch anerkannt werden,

und beruft sich auf das nicht veröffentlichte Urteil des

Bundesgerichts vom 15. Juni 1928 i. S. Guhl, wo gesagt

wird: « Dem Gedanken einer billigen Verteilung des steuer-

baren Einkommens unter die' interessierten Kantone ent-

spricht es, dass im allgemeinen eine gewisse Proportion

beobachtet wird zwischen Gesamtbezug und Arbeitsent-

gelt; freilich nicht in dem Sinne, dass die Höhe des letztem

schwanken würde nach dem jeweiligen Jahresergebnis,

. wohl aber so, dass der feste Arbeitsentgelt nicht als über-

setzt erscheint im Verhältnis zum Reinertrag, den das Ge-

schäft regelmässig abwirft.» Aus dieser Erwägung kann

jedoch nicht geschlossen werden, dass gestützt auf eine

Durchschnittsberechnung ein Saläranspruch auch ange-

nommen und vom Wohnsitzkanton besteuert werden könne

für ein Jahr, wo der Gesellschafter gar nichts bezogen hat.

Von einer « billigen Verteilung des steuerbaren Einkom-

mens unter die interessierten Kantone l) kann nicht ge-

sprochen werden, wo überhaupt kein Einkommen vorhan-

den ist. Ebensowenig kann von Wahrung der Proportion

zwischen Gesamtbezug und Arbeitsentgelt die Rede sein,

wenn der Kanton St. Gallen von dem durchschnittlichen

Gesamtertrag von Fr. 8120.- den gleichen Betrag von

Fr. 8000.- als Salär besteuern will, der im Jahre zuvor bei

einem Gesamtbezug von Fr .. 33,417.- als angemessener

Arbeitsentgelt betrachtet wurde. Am deutlichsten wird die

Unzulässigkeit dieses Vorgehens unter dem Gesichtspunkt

der Doppelbesteuerung; denn es bewirkt tatsächlich eine

solche: Von dem Einkommen des Beschwerdeführers aus

der Beteiligung an der Bülacher Unternehmung im Jahre

1947/48 wurden gemäss der bisher anerkannten Ausschei-

dung Fr. 8000.- als Salär von St. Gallen, der Rest von

Fr. 25,417.-von Zürich besteuert. Indem St. Gallen nun

im Durchschnitt der Jahre 1947/48 und 1948/49 ein Salär

von Fr. 8000.- besteuern will, obwohl der Beschwerde-

Eig~tumsgarantie. N° 35.

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führer im zweiten Jahre nichts bezog, macht es für 1947/48

einen Saläranspruch von Fr. 16,000.- geltend, so dass der

Beschwerdeführer für dieses Jahr insgesamt Fr. 41,417.-

Einkommen aus der Kollektivgesellschaft in Bülach ver-

steuern sollte, während er effektiv nur Fr. 33,417.- bezog.

Nach richtiger Berechnung hat St. Gallen für 1947/48,

was Bülach anlangt, wie bisher ein Salär von Fr. 8000.-

zu besteuern, für 1948/49 aber keines, sodass sich im

Durchschnitt der beiden Jahre ein Anteil St. Gallens von

Fr. 4000.- an dem in Frage stehenden Einkommen ergibt.

Damit ist auch die Proportion zwischen diesem Arbeitsent-

gelt und dem Gesamtbezug aus der Bülacher Beteiligung

von durchschnittlich Fr. 8120.- im Sinne des Urteils Guhl

gewahrt.

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IV. EIGENTUMSGARANTIE

GARANTIE DE LA PROPRIETE

35. Urteil vom 31. Oktober 1961 i. S. Rosenberger gegen Stadt

Zilrieh und Regierungsrat des Kantons Zürich.

Eigentumsgarantie. Planung.

Schaffung von Grünzonen, insbesondere zum Zwecke städtebau-

licher Gliederung (Trenngürtel); Erfordernis der gesetzlichen

Grundlage.

Garantie de la propriet6, plan d'am.enag~t urbain.

,

.

CrOO.tion de zones de verdure, en partlCulier aux :fins d etablir

une structure urba.ine (ceintures de sepa.ra.tion). Exigence d'une

base legale.

.

Garanzia deUa ~,

piano di ~tema~ ~r~na.

.

Crea.zione di zone dl verdura a SCOpl urba.nistlCl (cmtura. dl sepa-

razione). Necessita d'una. ba.se legale.

A. -

Der Gemeinderat der Stadt Zürich erliess am

4:. September 1946 eine neue Bauordnung (BO) mit Zonen-