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Staatsrecht.
Zustandes bewusst war, als er am 24. Juni 1950 mit seinem
Lieferungswagen hinter dem Trolleybus der Basler Ver-
kehrsbetriebe durch die Grenzacherstrasse Richtung Stadt
fuhr und den Trolleybus überholen wollte. Es kann also
davon ausgegangen werden, dass er der Vorschrift des Art.
59 MFG nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig zuwiderge-
handelt hat. Das schliesst aber nicht aus, dass es sich um
ein schweres Vergehen im Sinne von Art. 45 BV handeln
kann. Denn auch das fahrlässig begangene Delikt erfüllt
diese Voraussetzung, wenn -
besonders bei Vergehen ge-
gen Leib und Leben Dritter -
die Fahrlässigkeit nicht
blosser Unaufmerksamkeit entspringt, sondern pflicht-
widrige Gleichgültigkeit gegenüber den gesetzlichen Vor-
schriften, Leichtfertigkeit und Ausserachtlassung elemen-
tarster Sorgfaltspflichten kundtut (BGE 76 I 85 Erw. 2).
Der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt
war schon objektiv nicht leicht; denn die Kollision hatte
die Verletzung von Insassen des Trolleybus zur Folge. Er
erweist sich aber auch nach der Seite des Verschuldens als
gravierend. Zunächst lag kein leichter Grad von Ange-
trunkenheit vor. Die Blutuntersuchung ergab für die Zeit
des Unfalls einen Alkoholgehalt von ca. 1,25%(J, was nach
den vom Gericht übernommenen Feststellungen des Ge-
richtsarztes einem mittleren Grad von Angetrunkenheit
entspricht. Der Beschwerdeführer handelte sodann im
Rückfall; er ist bereits im Jahre 1935 und später wieder-
holt, nämlich im Jahre 1945 wegen Fahrens in betrunke-
nem Zustand und im Jahre 1949 wegen Führens eines
Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand verurteilt
worden. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht
im Besitz eines gültigen Führerausweises war, und ferner,
dass er « durch seine grobe Pflichtverletzung in leichferti-
ger Weise einen Unfall herbeigeführt hat, der unter Um-
ständen weit schwerwiegendere Folgen hätte nach sich
ziehen können)l (Urteil S. 6/7), dass der Beschwerdefüh-
rer also eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter
geschaffen hat und nur deshalb nicht auch wegen fahr-
Doppelbesteuerung. N° 34.
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lässiger Körperverletzung bestraft worden ist, weil die
durch den Zusammenstoss verletzten Personen nicht Straf-
antrag gestellt haben.
Angesichts dieser HäufungerschwerenderUmstände kann
nicht gesagt werden, die Tat sei eine Folge einmaliger Un-
achtsamkeit oder Zerstreutheit. Der Beschwerdeführer hat
vielmehr durch das Führen eines Motorfahrzeuges in an-
getrunkenem Zustande, dessen Gefahrlichkeit für den öf-
fentlichen Verkehr ihm aus früheren Verurteilungen und
auch sonst wohl bekannt war, eine Verkehrsstörung und
damit die Gefährdung von Leib und Leben Dritter in
Kauf genommen und durch das entgegen der Vorschrift
von Art. 46 Ziff. 1 MEV ausgeführte Überholungsmanöver
auch verwirklicht. Er hat damit pflichtwidrig elementare
Vorschriften über den Verkehr auf der Strasse ausseracht
gelassen und eine für die öffentliche Sicherheit gefahrliche
Gesinnung an den Tag gelegt. Damit sind aber die Voraus-
setzungen, bei deren Vorliegen ein Vergehen im Sinne von
Art. 45 BV als schwer zu gelten hat, erfüllt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
III. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
34. Auszug aus dem UneU vom 20. .Juni 1951 i. S. Stftdli
gegen Kanton St. GaUen.
Art. 46. AbB. 2 BV. Soweit die Einkünfte eines Gesellschafters aus
einer Kollektivgesellschaft, deren Sitz sich aUBBerhalb seines
Wohnsitzkantons befindet, Entgelt für seine persönliche Arbeit
darstellen, sind sie an seinem Wohnsitz zu versteuern. Bei der
Ermittlung des nach dem Steuergesetz des Wohnsitzkantons
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Staatsrecht.
- massgebenden
durchschnittl~chen E~ommens einer zwei-
jährigen Periode darf für em Jahr, m welchem der Gesell-
schafter aus der Firma nichts bezogen hat, ein Anspruch a.uf
Arbeitsentgelt nicht in Rechnung gestellt werden.
Art. 46 al. 2 ast; Lorsque l'associe d'une socieM eIl: nom c?llectü
a son domicile hors du canton ou se trouve -Ie SIege social, las
prelevements de eet associe doiven~ etre ID:Poses par le .can~
de son domicile dans la masure ou ds constltuent la retrIbutIon
du travail personnel fourni. Pour la fixation du revenu moyen
d'une periode de deux ans -
selon le systeme fiscal du canto~
ou l'associe a son dOlnicile -
aucune retribution du travail
fourni ne peut etre portee en compte pour une annee ou l'assoeie
n'a pas fait de prelevements.
Art. 46 cp. 2 OF. TI socio, che .tiene domicilio t:u?ri del.Q;mtone ove
la societa in nome collettivo ha la sede, e lIDpombile nel suo
- Cantone di dOlnicilio per i redditi ehe gli provengono dalla
societa nella misura in cui essi costituiscono un compenso pel
lavoro 'da Iui fomito. Nel computo deI reddito medio di ~
periodo biennale (secondo il sistema fis~le d?l C~~one ?-l
-domicilio), non si pub teller conto, per 1 anno m CUl il 80010
non _ ha percepito alcun reddito dalla societa, di un compenso
pel suo lavoro.
Der in Flawil wohnende Beschwerdeführer ist Teilhaber
der Kollektivgesellschaft Gebr. Stüdli, Kunststoff-Fabrik
in Bülach. Im Geschäftsjahr 1947/48 bezog er aus der
Firma ein Einkommen von Fr. 33,417.-; im Geschäfts-
jahr 1948/49 wurde er mit einem Verlustanteil von
Fr. 17,176.- belastet. Bei seiner Veranlagung im Kanton
St. Gallen für das Steuerjahr 1950, welcher das durch-
schnittliche Einkommen der beiden Vorjahre (bzw. jener
beiden Geschäftsjahre) zugrunde zu legen war, wurde für
jedes Geschäftsjahr ein Entgelt für persönliche Arbeit in,
der Kollektivgesellschaft im Betrage von Fr. 8000.-, wel-
cher in den vorangegangenen Jahren als angemessen be-
trachtet worden war, in Rechnung gestellt.
Der Steuerpflichtige erhebt unter Berufung auf Art. 46
Abs. 2 BV staatsrechtliche Beschwerde, mit weIcherer u.a.
geltend macht, der Kanton St. Gallen dürfe nur für das
Geschäftsjahr 1947/48 ein Salär von Fr. 8000.- für per-
sönliche Arbeit in der Köllektiv-gesellschaft berechnen. Das
Bundesgericht schützt,die Beschwerde in diesem Punkte
Doppelbesteuerung. N0 34.
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in Erwägung:
4. -
... Die Einkünfte eines Gesellschafters aus der
Kollektivgesellschaft' enthalten normalerweise -
obwohl
oft nicht ausgeschieden -
den Entgelt für seine persön-
liche Arbeit, den Zins für seine Kapitaleinlage und seinen
Gewinnanteil. Um den Grundsatz, wonach der Arbeitslohn
am Wohnsitz zu versteuern ist, gleich wie bei den Ange-
stellten auch bei dem für die Firma arbeitenden Gesell-
schafter durchzuführen, hat die Praxis das Recht' zur
Besteuerung desjenigen Teils seiner Einkünfte aus der Ge-
sellschaft, der als Entgelt für seine persönliche Arbeit zu
betrachten ist, seinem Wohnsitzkanton zuerkannt, wäh-
rend der Rest am Sitze der Gesellschaft zu versteuern ist.
Die Aufteilung ist auf Grund der geleisteten Arbeit und der
Grösse und Bedeutung des Geschäfts vorzunehmen; ins-
besondere soll das Salär in einem angemessenen Verhältnis
zum Gesamtgeschäftsgewinn stehen.
Es ist unbestritten, dass sich aus der Beteiligung an der
Kollektivgesellschaft in Bülach für den Beschwerdeführer
im Geschäftsjahr 1948/49 ein Verlust von Fr. 17,176.-
ergeben hat, dass er also in diesem Jahre von dort ausser
der Vergütung für seine Spesen nichts bezogen hat, viel-
mehr mit jenem Verlust belastet wurde. Eine Auf teilung
von Einkünften aus der Gesellschaft im Sinne der erwähn-
ten Praxis kommt deshalb nicht in Frage; da er überhaupt
nichts erhalten hat, liegt auch kein Saläranteil vor, der von
St. Gallen besteuert werden könnte.
Der Kanton St. Gallen will auch diesbezüglich auf den
Durchschnitt der beiden für die Besteuerung 1950 mass-
gebenden Geschäftsjahre 1947/48 und 1948/49 abstellen
und, da sich für den Beschwerdeführer im Mittel dieser
Jahre ein positiver Ertrag aus der Bülacher Firma von
Fr. 8120.- ergibt, als Saläranspruch den Betrag von
Fr. 8000.- besteuern, der in den vorangegangenen Jahren
als angemessener Arbeitsentgelt betrachtet wurde. Er
macht geltend, auch wenn infolge schlechten Geschäfts-
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AS 77 I -
19lil
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Staatsrecht.
ganges die Gesamtbezüge wesentlich kleiner würden, das
Mass der geleisteten Arbeit aber unverändert bleibe, müsse
hierfür ein angemessener Saläranspruch anerkannt werden,
und beruft sich auf das nicht veröffentlichte Urteil des
Bundesgerichts vom 15. Juni 1928 i. S. Guhl, wo gesagt
wird: « Dem Gedanken einer billigen Verteilung des steuer-
baren Einkommens unter die' interessierten Kantone ent-
spricht es, dass im allgemeinen eine gewisse Proportion
beobachtet wird zwischen Gesamtbezug und Arbeitsent-
gelt; freilich nicht in dem Sinne, dass die Höhe des letztem
schwanken würde nach dem jeweiligen Jahresergebnis,
. wohl aber so, dass der feste Arbeitsentgelt nicht als über-
setzt erscheint im Verhältnis zum Reinertrag, den das Ge-
schäft regelmässig abwirft.» Aus dieser Erwägung kann
jedoch nicht geschlossen werden, dass gestützt auf eine
Durchschnittsberechnung ein Saläranspruch auch ange-
nommen und vom Wohnsitzkanton besteuert werden könne
für ein Jahr, wo der Gesellschafter gar nichts bezogen hat.
Von einer « billigen Verteilung des steuerbaren Einkom-
mens unter die interessierten Kantone l) kann nicht ge-
sprochen werden, wo überhaupt kein Einkommen vorhan-
den ist. Ebensowenig kann von Wahrung der Proportion
zwischen Gesamtbezug und Arbeitsentgelt die Rede sein,
wenn der Kanton St. Gallen von dem durchschnittlichen
Gesamtertrag von Fr. 8120.- den gleichen Betrag von
Fr. 8000.- als Salär besteuern will, der im Jahre zuvor bei
einem Gesamtbezug von Fr .. 33,417.- als angemessener
Arbeitsentgelt betrachtet wurde. Am deutlichsten wird die
Unzulässigkeit dieses Vorgehens unter dem Gesichtspunkt
der Doppelbesteuerung; denn es bewirkt tatsächlich eine
solche: Von dem Einkommen des Beschwerdeführers aus
der Beteiligung an der Bülacher Unternehmung im Jahre
1947/48 wurden gemäss der bisher anerkannten Ausschei-
dung Fr. 8000.- als Salär von St. Gallen, der Rest von
Fr. 25,417.-von Zürich besteuert. Indem St. Gallen nun
im Durchschnitt der Jahre 1947/48 und 1948/49 ein Salär
von Fr. 8000.- besteuern will, obwohl der Beschwerde-
Eig~tumsgarantie. N° 35.
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führer im zweiten Jahre nichts bezog, macht es für 1947/48
einen Saläranspruch von Fr. 16,000.- geltend, so dass der
Beschwerdeführer für dieses Jahr insgesamt Fr. 41,417.-
Einkommen aus der Kollektivgesellschaft in Bülach ver-
steuern sollte, während er effektiv nur Fr. 33,417.- bezog.
Nach richtiger Berechnung hat St. Gallen für 1947/48,
was Bülach anlangt, wie bisher ein Salär von Fr. 8000.-
zu besteuern, für 1948/49 aber keines, sodass sich im
Durchschnitt der beiden Jahre ein Anteil St. Gallens von
Fr. 4000.- an dem in Frage stehenden Einkommen ergibt.
Damit ist auch die Proportion zwischen diesem Arbeitsent-
gelt und dem Gesamtbezug aus der Bülacher Beteiligung
von durchschnittlich Fr. 8120.- im Sinne des Urteils Guhl
gewahrt.
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IV. EIGENTUMSGARANTIE
GARANTIE DE LA PROPRIETE
35. Urteil vom 31. Oktober 1961 i. S. Rosenberger gegen Stadt
Zilrieh und Regierungsrat des Kantons Zürich.
Eigentumsgarantie. Planung.
Schaffung von Grünzonen, insbesondere zum Zwecke städtebau-
licher Gliederung (Trenngürtel); Erfordernis der gesetzlichen
Grundlage.
Garantie de la propriet6, plan d'am.enag~t urbain.
,
.
CrOO.tion de zones de verdure, en partlCulier aux :fins d etablir
une structure urba.ine (ceintures de sepa.ra.tion). Exigence d'une
base legale.
.
Garanzia deUa ~,
piano di ~tema~ ~r~na.
.
Crea.zione di zone dl verdura a SCOpl urba.nistlCl (cmtura. dl sepa-
razione). Necessita d'una. ba.se legale.
A. -
Der Gemeinderat der Stadt Zürich erliess am
4:. September 1946 eine neue Bauordnung (BO) mit Zonen-