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77_I_211

BGE 77 I 211

Bundesgericht (BGE) · 1928-06-15 · Deutsch CH
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210

Staatsrecht.

ganges die Gesamtbezüge wesentlich kleiner würden, das

Mass der geleisteten Arbeit aber unverändert bleibe, müsse

hierfür ein angemessener Saläranspruch anerkannt werden,

und beruft sich auf das nicht veröffentlichte Urteil des

Bundesgerichts vom 15. Juni 1928 i. S. Guhl, wo gesagt

wird : « Dem Gedanken einer billigen Verteilung des steuer-

baren Einkommens unter die' interessierten Kantone ent-

spricht es, dass im allgemeinen eine gewisse Proportion

beobachtet wird zwischen Gesamtbezug und Arbeitsent-

gelt; freilich nicht in dem Sinne, dass die Höhe des letztem

schwanken würde nach dem jeweiligen Jahresergebnis,

. wohl aber so, dass der feste Arbeitsentgelt nicht als über-

setzt erscheint im Verhältnis zum Reinertrag, den das Ge-

schäft regelmässig abwirft.» Aus dieser Erwägung kann

jedoch nicht geschlossen werden, dass gestützt auf eine

Durchschnittsberechnung ein Saläranspruch auch ange-

nommen und vom Wohnsitzkanton besteuert werden könne

für ein Jahr, wo der Gesellschafter gar nichts bezogen hat.

Von einer « billigen Verteilung des steuerbaren Einkom-

mens unter die interessierten Kantone» kann nicht ge-

sprochen werden, wo überhaupt kein Einkommen vorhan-

den ist. Ebensowenig kann von Wahrung der Proportion

zwischen Gesamtbezug und Arbeitsentgelt die Rede sein,

wenn der Kanton St. Gallen von dem durchschnittlichen

Gesamtertrag von Fr. 8120.- den gleichen Betrag von

Fr. 8000.- als Salär besteuern will, der im Jahre zuvor bei

einem Gesamtbezug von Fr .. 33,417.- als angemessener

Arbeitsentgelt betrachtet wurde. Am deutlichsten wird die

Unzulässigkeit dieses Vorgehens unter dem Gesichtspunkt

der Doppelbesteuerung; denn es bewirkt tatsächlich eine

solche: Von dem Einkommen des Beschwerdeführers aus

der Beteiligung an der Bülacher Unternehmung im Jahre

1947/48 wurden gemäss der bisher anerkannten Ausschei-

dung Fr. 8000.- als Salär von St. Gallen, der Rest von

Fr. 25,417.-von Zürich besteuert. Indem St. Gallen nun

im Durchschnitt der Jahre 1947/48 und 1948/49 ein Salär

von Fr. 8000.- besteuern will, obwohl der Beschwerde-

EigE!lltumsgarantie. N° 35.

211

führer im zweiten Jahre nichts bezog, macht es für 1947/48

einen Saläranspruch von Fr. 16,000.- geltend, so dass der

Beschwerdeführer für dieses Jahr insgesamt Fr. 4],417.-

Einkommen aus der Kollektivgesellschaft in Bülach ver-

steuern sollte, während er effektiv nur Fr. 33,417.- bezog.

Nach richtiger Berechnung hat St. Gallen für 1947/48,

was Bülach anlangt, wie bisher ein Salär von Fr. 8000.-

zu besteuern, für 1948/49 aber keines, sodass sich im

Durchschnitt der beiden Jahre ein Anteil St. Gallens von

Fr. 4000.- an dem in Frage stehenden Einkommen ergibt.

Damit ist auch die Proportion zwischen diesem Arbeitsent-

gelt und dem Gesamtbezug ~us der Bülacher Beteiligung

von durchschnittlich Fr. 8120.- im Sinne des Urteils Guhl

gewahrt.

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

IV. EIGENTUMSGARANTIE

GARANTIE DE LA PROPRIETE

35. Urteil vom 31. Oktoher 1951 i. S. Rosenherger gegen Stadt

Zürich und Regierungsrat des Kantons Ztlrlch.

Eigentumsgarantie. Planunfl..

..

Schaffung von Grünzonen, mSbesondere zum ~wecke städt,:bau-

licher Gliederung (Trenngürtel). Erforderms der gesetzlIchen

Grundlage.

Garantie de la propriete. plan d'aminag~ urbain.

.

Crea.tion de zones de verdure, en partlCuher aux fins d etablir

une structure urbaine (ceintures de separation). Exigence d'une

base legale.

.

Garanzia della pr~, piano di ~~

,,!,r~na.

.

Creazione di zone dl verdura a SCOpl urbanistlCl (cmtura di sepa-

razione). NecessitA d'nna base legale.

A. -

Der Gemeinderat der Stadt Zürich erliess am

4:. September 1946 eine neue Bauordnung (BO) mit Zonen-

212

Staatsrecht.

plan, welche in der Volksabstimmung vom 23. Februar

1947 angenommen wurde. Darin werden vierzehn Zonen

vorgesehen, darunter eine Land- und Forstwirtschaftszone,

in welcher nur Bauten für land- und forstwirtschaftliche

Zwecke erstellt werden dürfen, und eine Grünzone, für

welche folgende Bestimmungen gelten sollen:

Art. 48. Die Grünzone umfasst:

a) Gebiete für die nachfolgenden Zwecke:

Familiengärten, Gartenbau und ähnliches;

Hygienischer Schutz und städtebaUliche Gliederung: Trenn-

gürtel zwischen Industrie- und Wohngebieten und ähn-

liches;

Erholung: Öffentliche Grünanlagen, Sportanlagen und ähn-

liches;

Verschiedenes: Militärische t'bungsgelände, Friedhöfe und

ähnliches;

b) Gebiete mit Bauten von öffentlichem Interesse, die entspre-

chende Freiflächen benötigen, wie SchUlen, Heil- und

Pflegestätten.

Art. 49. Grundstücke oder Grundstücksteile in der GrÜllZone,

die weder zum Eigentum der Stadt gehören, noch mit einem gesetz-

lichen oder durch Servitut festgelegten Bauverbot zugunsten der

Öffentlichkeit belastet sind, können ~ugunsten der Öffentlichkeit

erworben oder gegen Entschädigung mit einer Baubeschränkung

belastet werden.

.

Art. 50. Der Stadtrat ist berechtigt, für die unter Art. 49 ge-

nannten Grundstücke im gegebenen Zeitpunkt die Erteilung der

Enteignungsrechte nachzusuchen.

Der Grundeigentümer ist berechtigt, nach eingetretener Rechts-

kraft dieser Bauordnung den ganzen oder teilweisen Erwerb der

in der Grünzone gelegenen unüberbauten Grundstücke durch die

Gemeinde zu verlangen. Ist eine Verständigung über die Höhe des

Ubernahmepreises nicht erfolgt, so gelten für die Festsetzung der

Entschädigung und das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes

betreffend die Abtretung von Privatrechten.

Art. 51. In der GrÜllZone dürfen ausser Gebäuden, die der Be-

wirtschaftung und Pflege der Grünflächen dienen, nur Bauten von

öffentlichem Interesse erstellt werden. Inbezug auf Geschosszahl

und Abstände gelten die VorsChriften der jeweils angrenzenden

Zone. Im übrigen bestimmt der Stadtrat im Einzelfall die zUlässige

bauliche Ausnützung, wobei der Zusammenhang der Grünfläche

und ein dem Zweck der Zone angemessenes Verhältnis zwischen

Grünfläche und Gebäude zu wahren sind.

Art. 62. An bestehenden privaten Gebäuden, die in der Grün-

zone liegen und keinem öffentlichen Interesse dienen, sind Um-.

An- und Aufbauten unter Beachtung des Art. 53 (befriedigende

Eingliederung in die Umgebung) gestattet. Eine Vergrösserungist

nur bis zu dem Ausmass zUlässig, das die vorher geltende Bauord-

Eigentumsga.rantie. N° 35.

213

nung zugelassen hätte, höchstens jedoch um ein Viertel des Bau-

volumens, das beim Inkrafttreten dieser Bauordnung vorhanden

war.

B. -

Die Erben Rosenberger sind Eigentümer der Par-

zellen Kat.-Nr. 2465 und 2466 in Zürich-Seebach, welche

in einem durch die Schaffhauserstrasse, die Oberhausen-

strasse und die Grenze zwischen Zürich und Glattbrugg

gebildeten Landdreieck liegen. Dieses wird landwirtschaft-

lich genutzt. Auf dem Boden der Erben Rosenberger stehen

ein landwirtschaftliches Wohnha~s und dazugehörende

Ökonomiegebäude; im übrigen ist das Dreieck nicht über-

baut. Es gehört nach dem Zonenplan der BO zur Grün-

rone.

a. -

Die Erben Rosenberger verlangten auf dem Re-

kurswege, ilire Grundstücke seien aus der Grünzone auszu-

scheiden und einer Wohnzone zuzuweisen. Das Begehren

wurde abgewiesen, zuletzt vom Regierungsrat des Kantons

Zürich durch Beschluss vom 12. Oktober 1950. Der Be-

gründung dieses Entscheides ist zu entnehmen :

Die gesetzliche Grundlage für die Schaffung einer Grün-

zone liege in § 68 des kantonalen Baugesetzes (BG) in Ver-

bindung mit einem vom Regierungsrat erlassenen GeSamt-

plan im Sinne des § 8 b desselben Gesetzes (BGE 74 1155).

Die Grundstücke der Rekurrenten befänden sich im Be-

reiche des vom Regierungsrat am 30. September 1948 ge-

nehmigten Gesamtplans Nr. 1 für das Zürcher Unterland

und den Flughafen Kloten und seien darin den Grünflächen

zugeteilt. Art. 48 BO entspreche der Umschreibung der

Qrünfläche~ueriehmigungsbeschluss vom 30. Septem-

ber H148. Seine gesetzliche Grundlage sei Art. 8 b BG. Aller-·

dings gehe er insofern über die Umschreibung der Grün-

zone in dieser Bestimmung hinaus, als er nicht nur die

«für öffentliche Anlagen erforderlichen Gebiete» umfasse,

sondern auch Grundstücke freihalte zum Zwecke des

hygienischen Schutzes und der städtebaulichen Gliederung;

aber in dieser Hinsicht sei er ebenfalls durch Art. 8 b BG

gedeckt, welcher ausdrücklich auch eine Ausscheidung

214

Staatsrecht.

nicht überbaubarer landwirtschaftlicher Gebiete vorsehe.

Das in Frage stehende Geländedreieck habe man in die

GrÜllZone einbeziehen müssen, um am nördlichen Stadt-

rand einen durchgehenden Grünstreifen schaffen und damit

das Zusammenwachsen der Stadt mit der. Ortschaft

Glattbrugg verhindern zu können.

D. -

Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragen die

Erben Rosenberger, der Entscheid des Regierungsrates

vom 12. Oktober 1950 sei wegen Verletzung der Eigentums-

garantie (Art. 4 KV) und wegen Willkür (Art. 4 BV) auf-

zuheben und der Regierungsrat anzuweisen, bei der all-

fälligen Genehmigung der BO festzustellen, dass deren

Art. 48-52 auf ihre Grundstücke Kat.-Nr. 2465 und 2466

nicht anwendbar seien.

Sie machen in erster Linie geltend, es fehle an einer

gesetzlichen Grundlage für die angefochtene Ordnung.

Nach dem BG von 1893 sei der Bebauungsplan vor allem

ein Verkehrslinienplan und habe selber keine (dauernde)

Beschränkung des Grundeigentums zur Folge; erst die

gestützt auf ihn festzusetzenden Bau- und Niveaulinien

hätten diese Wirkung. Der Entwurf des Regierungsrates

von 1929 für eine Totalrevision des BG habe den Bebau-

ungsplan auf die Einteilung in Bauzonen und die Ausschei-

dung von öffentlichen Anlagen und Grünflächen ausge-

dehnt; die hie;für vorgesehene Aufstellung von Bannlinien

sei aber schon von der kantonsrätlichen Kommission ge-

strichen worden, und schliesslich habe man jene Änderung

überhaupt fallen lassen, indem man sich auf die Teilrevision

von 1943 beschränkt habe, welche nur die dringendsten

und unbestrittenen Punkte erfasst habe. Der im neuen

§ 8 beingeführte Gesamtplan sei nach Inhalt und recht-

licher Bedeutung dem Bebauungsplan, wie ihn das Gesetz

vorsieht, gleichzustellen; er habe so wenig wie dieser eine

Beschränkung des Grundeigentums zur Folge. Gestützt

auf ihn könnten die Gemeinden keine Zonen mit Bauverbot

ausscheiden. In BGE 74 I 155 sei denn auch gesagt, dass

für die Grundeigentümer erst die Bau- und Niveaulinien

of

Eigentumsgara~tie. N° 35.

215

verbindlich seien; das Bundesgericht habe jedoch unter-

lassen festzustellen, dass das geltende BG solche nur für

die Bestimmung der Verkehrswege mit Einschluss der

öffentlichen Plätze und Anlagen, nicht für Grünzonen und

Ähnliches kenne. Die Ansicht des Regierungsrates über

die gesetzliche Grundlage der Ausscheidung von Bauver-

botszonen werde durch die richtige Interpretation dieses

Urteils widerlegt; sie sei willkürlich. -

. Selbst wenn eine

solche Ausscheidung.an sich zulässig wäre, so doch nur mit

Bezug auf die in § 8 b BG aufgezählten Gebiete. Die Grün-

zone der BO falle jedoch nicht unter diese Aufzählung;

insbesondere verstehe das BG, wie aus seinen §§ 7 und 9

hervorgehe, unter öffentlichen Anlagen nur Parkanlagen,

die mit Strassen und Plätzen verbunden seien, ein be-

schränktes Normalausmass hätten und in sachlichem Zu-

sammenhang mit den Verkehrsbedürfnissen und der über-

bauung ständen, keineswegs aber die allgemeine Grünzone

nach Art. 48 BO, die allen möglichen Zwecken diene, u.a.

der Stadt eine gewaltige Landreserve verschaffen solle.

Sodann wird ausgeführt, es mangle auch an einem öffent-

lichen Interesse für die generelle Griinzone der BO, und

die Entschädigung gemäss Art. 50 Abs. 2 BO gleiche die

in der Zuweisung zu dieser Zone liegende materielle Ent-

eignung nicht genügend aus.

E. -

Der Stadtrat von Zürich und der Regierungsrat des

Kantons Zürich beantragen Abweisung der Beschwerde.

F. -

Aus ergänzenden Angaben, welche der Stadtrat

auf Ersuchen des Bundesgerichtes gemacht hat, ergibt sich:

Die Gesamtfläche der vorgesehenen Grünzonen beträgt

1291,2 ha; hievon standen im Jahre 1945 rund 337,7 ha,

deren Wert damals auf rund 50 Millionen Franken ge-

schätzt wurde, in Privateigentum. In einem im Jahre 1945

ausgearbeiteten Nutzungsplan wurden die in Aussicht ge-

nommenen städtischen Grünzonen nach Zweckbestim-

mungen (entsprechend Art. 48 BO) ausgeschieden. Die

dort der Gruppe « Hygienischer Schutz und städtebauliche

Gliederung» zugeteilten Gebiete umfassen rund 30 % jener

216

Staatsrecht.

Gesamtfläche; sie zerfallen in Freigebiete, Schutzgürtel

(Industrie), Freihänge (steil, schattig) und Aussichtsvor-

gelände.

Über die Freigebiete, die ~eitaus umfangreichste dieser

Untergruppen, führt der Stadtrat aus: « Als eigentliche

Freiflächen wurden im Nutzungsplan jene Gebiete ausge-

schieden, die in jedem Fall vor einer Überbauung -

also

auch vor einer Beanspruchung für öffentliche Bauten -

bewahrt werden müssen. Stets aber wurde der Vorbehalt

angebracht, dass einzelne dieser Freiflächen (nicht alle)

später -

mit fortschreitender Überbauung -

allenfalls

als öffentliche Anlagen auszugestalten sind. Die Beanspru-

chung zu diesem Zweck steht mit dem primären Freihal-

tungsgrund -

der Auflockerung der Bebauung, der Schaf-

fung von städtebaulich notwendigen Trennstreifen, sowie

dem Schutz besonders schutzwürdiger Stellen der Land-

schaft -

keineswegs im Widerspruch; sie bedeutet im

. Gegenteil eine Verstärkung der städtebaulichen Funktionen

dieser Grünstreifen. Wenn dennoch im Nutzungsplan zwi-

schen Freiflächen und öffentlichen Grünanlagen unter-

schieden wurde, so liegt der Grund allein in einer unter-

schiedlichen Beurteilung der zeitlichen Dringlichkeit. Als

öffentliche Grünanlagen wurden jene Gebiete gekennzeich-

net, für welche diese Zweckbestimmung bereits feststand

und deren Ausgestaltung als öffentliche Anlagen schon

nach dem Stand der bestehenden Bebauung eine Notwen-

digkeit schien. Umgekehrt wurden Gebiete, deren Verwen-

dung als Grünanlagen allenfalls mit fortschreitender Be-

bauung in Erwägung gezogen werden muss, für die aber

immerhin schon nach den gegenwärtigen Verhältnissen

eine bauliche Freihaltung notwendig schien, entsprechend

den im Zeitpunkt der Planbearbeitung bestehenden Be-

dürfnissen den Freiflächen zugewiesen.»

Das in Frage stehende Landdreieck ist im erwähnten

Nutzungsplan als Freigebiet eingetragen. Der Stadtrat

weist darauf hin, dass in einer Überbauungsstudie für See-

bach aus dem Jahre 1948 vorgesehen ist, es als öffentliche

/

EigentllIIlSgarantie. N0 35.

217

Anlage auszugestalten und darin ein Teehaus zu bauen.

Er fügt bei, heute sei zwar die Freihaltung des Dreiecks

aus städtebaulichen Gründen erforderlich, die Erstellung

einer öffentlichen Anlage daselbst aber noch keine unbe-

dingte Notwendigkeit. Falls man die künftige Nutzung als

Park für zu entfernt erachte und daher die Dreiecksfläche

nicht zu den « für öffentliche Anlagen erforderlichen Ge-

bieten » im Sinne des § 8 BG rechnen wolle, so müsse es

beim biossen Freihaltungszweck das Bewenden haben und

das Grundstück als « landwirtschaftlich genutztes Gebiet»

im Sinne der gleichen Bestimmung betrachtet werden;

tatsächlich erfülle die Grünzone in einzelnen Gegenden

keine andere Funktion als die einer entschädigungspflich-

tigen Landwirtschaftszone.

Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Beschwerdeführer haben im kantonalen Re-

kursverfahren nicht schlechthin die BO oder deren Vor-

schriften über die Grünzone angefochten; vielmehr haben

sie lediglich dagegen Rekurs erhoben, dass im Zonenplan,

welcher Bestandteil der BO ist, bestimmte ihnen gehörende

Grundstücke dieser Zone zugewiesen sind. Einzig diese Zu-.

weisung war auch Gegenstand des Entscheides, dessen

Aufhebung mit der staatsrechtlichen Beschwerde verlangt

wird. Daher kann sich auch das Bundesgericht auf die

Beurteilung dieses Punktes beschränken.

Der Umstand, dass die BO die vorgesehene Genehmi-

gung des Regierungsrates (§ 68 c BG, Art. 83 BO) nochnicht

erhalten hat, steht dem Eintreten auf die Beschwerde nicht

entgegen. Die kantonalen Behörden haben den Rekurs der

Beschwerdeführer vor dem Geriehmigungsverfahren behan-

delt, und der letztinstanzliche Rekursentscheid unterliegt

der staatsrechtlichen Beschwerde. Es besteht kein Grund,

die Beschwerdeführer auf den Weg der Anfechtung des

Genehmigungsbeschlusses zu verweisen.

Anderseits geht das Begehren der Beschwerdeführer, es

sei dem Regierungsrat für den Fall der Genehmigung der

218

Staatsreoht.

BO in bezug auf ihre Grundstücke eine förmliche Weisung

zu erteilen, zu weit. Staatsrechtliche Beschwerden der hier

vorliegenden Art sind rein kassatorischer Natur; es kann

damit lediglich die Aufhebung des angefochtenen Ent-

scheides verlangt werden.

2. -

Durch Einbezug in die Grünzone der BO werden

die Grundstücke der Beschwerdeführer mit einem prak-

tisch fast vollständigen Bauverbot belegt; de:r;m. gemäss

Art. 51 BO dürfen darauf ausser Gebäuden, die der Be-

wirtschaftung und Pflege der Grünflächen dienen, nur noch

Bauten von öffentlichem Interesse erstellt werden. Hierin

liegt eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im

Sinne des Art. 702 ZGB. Eine solche ist nach der Recht-

sprechung des Bundesgerichtes mit der Eigentumsgarantie,

wie sie Art. 4 der Zürcher KV gewährleistet, dann verein-

bar, wenn sie auf gesetzlicher Grundlage beruht, im öffent-

lichen Interesse liegt und, sofern sie in der Wirkung einer

Enteignung gleichkommt, gegen Entschädigung erfolgt

(BGE 74 I 150, Erw. 2, und dort zitierte Urteile).

Die Beschwerdeführer bestreiten· vor allem, dass diel

von ihnen beanstandete Ordnung sich auf eine genügende

gesetzliche Grundlage stütze. Diese Frage kann das Bundes-

gericht nicht völlig frei untersuchen; es kann die Auslegung

und Anwendung kantonaler Gesetzesvorschriften, auch

soweit sie das Eigentum aus öffentlich-rechtlichen Gründen

beschränken, nur unter dem Gesichtspunkte der Verletzung

des Art. 4 BV überprüfen (BGE 74 I 151, Erw. 3 b, und

dort angeführte Entscheide). Indessen ist zu beachten, dass

die Schaffung von Zonen, in welchen die Befugnis des

privaten Grundeigentümers zu beliebiger Nutzung der-

massen begrenzt ist wie in der Grünzone der BO, einen

ausserordentlich schweren Eingriff in das Privateigentum

darstellt, der weit über das hinausgeht, was in der Schweiz

bisher als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung

gebräuchlich war. SolQ1l,.e~!Jlgti1!e können nur zugelassen

F"erden, wenn das Gesetz sie unzweideutig vorsieht; ist -

_ dies nicht der Fall, so verstossen sie gegen Art. 4 :BV-~nd

Eigentumsgarlmtie. N° 35.

219

die Eigentumsgarantie. In diesem Sinne ist es zu verstehen,

·weIDiiil-BGE 74 1156 eine klare Rechtsgrundlage verlangt

L wird.

3. -

Das Bundesgericht hat erkannt, dass die §§ 8 b

und 68 BG als gesetzliche Grundlage für Vorschriften in

zürcherischen Gemeindebauordnungen, durch welche Land-

w1rtschaftszonen (Zonen, wo nur Bauten für landwirt-

schaftliche Zwecke gestattet sind) ausgeschieden werden,

für sich allein nicht genügen; es hat erklärt, dass diese

Ausscheidung sich ausserdem auf einen vom Regierungsrat

gemäss -T sb - BO-erlli,Ssenen Gesamtplan müsse, stützen.·

können (BGE 741151 ff., insbesondere 155). In Anlehnung

"an dieses Urteil hält der Regierungsrat dafür, dass die Ein-

führung der hier in Frage stehenden Grünzone auf gesetz-

licher Grundlage beruhe, da sie durch den von ihm aufge-

.stellten Gesamtplan Nr. 1 gedeckt sei. Freilich hat er diesen

Plan erst nach dem Erlass der BO genehmigt; doch ist

dies unerheblich, weil die BO die regierungsrätliche Geneh-

migung, deren sie ihrerseits bedarf, bis jetzt nicht erhalten

hat und daher noch nicht rechtskräftig ist. Die Beschwerde-

führer bestreiten dies nicht; sie beanstanden jene Auf-

fassung des Regierungsrates aus anderen Gründen.

Sie verstehen jedoch die Ausführungen in BGE 74 I 154 f.

nicht richtig. Wohl wird dort bemerkt, der Gesamtplan sei

in erster Linie ein Verkehrslinienplan wie der Gemeinde-

bebauungsplan und wie dieser an sich für die Grundeigen-

tümer nicht verbindlich; solche· Wirkung habe erst die

Festsetzung der Bau- und Niveaulinien durch die Gemeinde.

Anschliessend wird jedoch von der in § 8 b BG weiterhin

als Inhalt des Gesamtplanes erwähnten Ausscheidung von

Wohn -, Industrie- und Landwirtschaftsgebieten gesprochen

und erklärt, auch sie werde « entsprechend » für die Grund-

eigentümer erst. verbindlich, wenn sie Eingang in einen

Erlass der Gemeinde gefunden habe. Das geschieht indessen

durch ihre Festsetzung in Bauordnung und Zonenplan,

nicht durch die Aufstellung von Bau- und Niveaulinien;

solche sind, wie die Beschwerdeführer zutreffend bemerken,

220

Staatsrecht.

dafür nicht vorgesehen. Nach der Auslegung der Beschwer-

deführer würde die Zoneneinteilung überhaupt nie ver-

bindlich, während in dem Urteil klar gesagt ist, sie werde

es erst mit der Aufnahme in einen Erlass der Gemeinde. Der

Hinweis des Urteils auf die Bau- und Niveaulinien bezieht

sich eindeutig nur auf die Verkehrswege, die den Gegen-

stand des Gemeindebebauungsplans und auch einen Teil

des Inhalts des Gesamtplans bilden und für die solche

Linien vorgesehen sind; bezüglich des weiteren Gegen-

standes des Gesamtplans, der Zonenausscheidung, womit

er über den Bebauungsplan hinausgeht und wofür keine

Bau- und Niveaulinien vorgesehen sind, stellt den ce ent-

sprechenden» Erlass der Gemeinde die Bauordnung mit

dem Zonenplan dar.

Es besteht kein Grund, von diesem Urteil abzuweichen.

Die Argumentation der Beschwerdeführer beruht auf der

Annahme, der Gesamtplan gemäss § 8 b BG stimme nach

Inhalt und rechtlicher Bedeutung mit den Bebauungsplänen

überein; er habe lediglich deren Koordination zu dienen

und könne keine' weitergehenden Wirkungen entfalten als

sie. Dabei wird übersehen, dass der Gesamtplan nicht dem

in § 7 BG umschriebenen und von der Revision von 1943

unberührt gebliebenen Bebauungsplan nachgebildet ist,

sondern demjenigen des Entwurfes für eine Totalrevision,

der wesentliche weitere Aufgaben erfüllen und insbesondere

auch die Ausscheidung von Wohn-, Geschäfts- und Indu-

striegebieten und der vor Überbauung zu schützenden

Wald- und Grünflächen enthalten sollte. Freilich wurde

dann bei der Teilrevision diese Erweiterung des von der

Gemeinde aufzustellenden Bebauungsplanes fallen gelas-

sen; die Bestimmung des Entwurfes über den Gesamtplan

aber wurde fast unverändert als neuer § 8 b in das Gesetz

aufgenommen. Das hat, wie schon in BGE 74 1155 bemerkt

wurde, seinen guten Sinn: Die unmittelbar interessierte

Gemeinde soll nicht von sich aus derart weitgehende Ein-

griffe vornehmen können; wohl aber kann ihr der Regie-

rungsrat, der im Gesamtplan höhere Interessen wahrt,

Eigentumsgarantie. N° 35.

221

in diesem die Grundlage dafür geben. Der Umstand, dass

die in jenem Entwurfe vorgesehenen Bannlinien für als

unüberbaubar erklärte Gebiete schon von der kantonsrät-

lichen Kommission gestrichen wurden, spricht nicht hie-

gegen; denn diese Linien bezogen sich nicht auf den Ge-

samtplan, sondern auf den erweiterten Bebauungsplan;

sie hätten eine eigene Kompetenz der Gemeinde begründet,

die sich nicht auf einen Erlass des Regierungsrates gestützt

hätte. Es ist allerdings ungewöhnlich, dass der Gesamtplan,

der selbst für die Grundeigentümer nicht verbindlich ist,

die Gemeinden ermächtigt, ihrerseits für jene verbindliche

Vorschriften aufzustellen, zu deren Erlass sie ohne ihn

nicht befugt wären. Aus der Botschaft des Regierungsrates

zur Teilrevision, worin er auf die Unverbindlichkeit des

Gesa.mtplanes für die Grundeigentümer hinweist und er-

klärt, dessen Einführung sei nur ein erster Schritt zur

Pla.mmg, der spätere -

gemeint sind offensichtlich gesetz-"

geberische -

Massnahmen erleichtern solle, scheint hervor-

zugehen, dass der Regierungsrat damals selbst flicht von

seiner heutigen Auffassung ausging. Diese ist jedoch nach

Werdegang und Ergebnis der Revision, welche die Er-

weiterung der selbständigen Kompetenz der Gemeinden

nicht verwirklichte, aber dem Regierungsrat in § 8 b BG

"".,,'_

eine neue Befugnis gab, <!!!!(Jhall,s nicht unhaltbar und

daher vom Bundesgericht nicht-zu beanst~nden.

-4. -

Da die Zuteilung der in Rede stehenden Grund~

stücke der Beschwerdeführer zur GrÜllzone nicht nur im

städtischen Zonenplan, sondern auch im Gesamtplan Nr. 1

vorgesehen ist und -

wie anerkennt ist -

beiden Plänen

derselbe Begriff der GrÜllzone zugrunde liegt, fragt sich

weiter, ob der Gesamtplan Nr. J, soweit er diese Grund~J

stücke betrifft, seinerseits durch das Gesetz gedeckt sei.

Die Beschwerdeführer bestreiten dies schon in der Be-

schwerdeschrift, wo sie vorbringen, in zürcherischen Ge-

meindebauordnungen könnten als Bauverbotszonen höch-

stens die in § 8 b BG aufgezählten Gebiete ausgeschieden

werden, zu welchen die Grünzone im Sinne des Art. 48 BO

222

Staatsrecht.

nicht gehöre; denn damit wird zugleich gesagt, dass der

Gesamtplan Nr. 1, was die Grünzone anlangt, selbst über

§ 8 b BG hinausgehe und daher insoweit der gesetzlichen

Grundlage entbehre.

§ 8 b BG nennt als Gegenstand des Gesamtplans « das

Verkehrsstrassennetz, die Grundlagen für die Wasserver-

sorgung und für die Ableitung der Abwasser, die für öffent-

liche Anlagen erforderlichen Gebiete, die Industriegebiete,

die land- und forstwirtschaftlieh benützten Gebiete und

die Wohngebiete ». Als gesetzliche Grundlage für die Grün-

zone -

neben welcher die BO eine besondere Land- und

Forstwirtschaftszone vorsieht -

kommt einzig die Stelle

. « die . für öffentliche Anlagen erforderlichen Gebiete» in

Betracht. Als öffentliche Anlagen gelten nach dem gewöhn-

lichen Sprachgebrauch die als Park, Spielplatz oder zu

ähnlichen Zwecken ausgestalteten und dem Publikum zur

Verfügung gestellten Anlagen. Das BG verwendet den

Begriff in den §§ 7 und 9 offensichtlich in diesem beschränk-

ten Sinne, wenn es die « öffentlichen Plätze und Anlagen »

im Zusammenhang mit den Hauptverkehrslinien bzw. mit

den öffentlichen und privaten Strassen aufführt; nichts

spricht dafür, dass er in § 8 b eine andere, weitere Bedeu-

tung habe. Nach dem Entwurl' von 1929 für eine Gesamt-

revision des OO,;:;lcher in § 9 von « öffentlichen Anlagen

verschiedenster Art» sprach, hätten darunter allenfalls

auch die in § 5 neben den öffentlichen Plätzen und Park-

anlagen und den Spielplätzen als Gegenstand des Bebau-

ungsplans genannten « vor der Überbauung zu schützenden

I Grünflächen» verstanden werden können; bei ~~r _,!,~~il-

I

reViSion von 1943 wurde aber nicht nur davon Umgang

J

genom~en:die :&st~;nu~g'Ü~~-d~~~i:~halt'd~s Bebau--

ungsplans (§ 7 BG) zu ändern, insbesondere daiilldie

i Schaffung solcher Grünflächen vorzusehen, sondern es

r wurden auch die in § 9 jenes Entwurfes enthaltenen Worte

« verschiedenster Art » nicht in den neuen f 8 b üoornom-

men. Die Geschichte der Revision bestätigt also, dass der

in dieser Bestimmung verwendete Begriff der öffentlichen

Eigentumsgarantie. N° 35.

223

Anlage im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches auf-

gefasst werden muss.

5. -

Von den in Art. 48 BO genannten Gebieten sind

zweifellos die Erholungszwecken dienenden öffentlichen

Grünanlagen und Sportanlagen öffentliche Anlagen im

Sinne des § 8 b BG. Als solche könnten auch die Friedhöfe

und allenfalls die als Umschwung öffentlicher Bauten benö-

tigten Freiflächen angesehen werden. Schon zweifelhafter

ist, ob auch die militärischen Übungsgelände und die für

Familiengärten und Gartenbau bestimmten Gebiete dar-

unter fallen. Keinesfalls aber gehören dazu die _ gemäss ~ i

~~gänzung~bericht des Stadtrates in Freigebiete, Schutz- I

gürtel, Freihänge und Aussichtsvorgelände eingeteilten _

i

Gebiete, welche zum Zwecke hygienischen Schutzes und

städtebaulicher Gliederung, namentlich als Trennstreifen

zwischen Industrie- und Wohngebieten oder zwischen ver-

schiedenen Quartieren oder Gemeinden, der Grünzone

zugeschieden, aber nicht dem Publikum zur Verfügung

gestellt und entsprechend gestaltet werden. Im angefoch-

tenen Entscheide wird dies denn auch anerkannt.

Das Geländedreieck, zu dem die Grundstücke der Be- -

schwerdeführer gehören, ist im Nutzungsplan von 1945 als

Freigebiet eingetragen, und im angefochtenen Entscheide

wie in den Vernehmlassungen des. S1!adtrates und des Re-

gierungsrates zur staatsrechtlichen Beschwerde wurde seine

Zuteilung zur G~ne ausschliesslich damit· begründet,

dass sie notwendig sei zur Bildung eines durchgehenden

unbebauten Trennungsgürtels, welcher das Zusammen-

wachsendes- StartUeils·-Seebach mIt;" derorlschaft-Glätt-~

brllgg verhindern solle; d~von, d~ss "di~Verw~Ildung d~

Areals als öffentliche Anlage (im Sinne des Sprachge-

brauchs) geplant sei, war dort nicht die Rede. Nun macht

der Stadtrat in seinem Ergänzungsbericht geltend, es" sei

stets vorbehalten worden, einzelne Freigebiete, so auch

jenes Dreieck, « später -

mit fortschreitender Überbauung

-

allenfalls als öffentliche Anlagen auszugestalten». Ein

solcher Vorbehalt, auch wenn er bereits in einer -

unver-

224

Staatsrecht.

bindlichen ~ Überbauungsstudie seinen Niederschlag ge-

funden hat genügt jedoch nicht zur Annahme, dass es sich

um « für ~ffentliche Anlagen erforderliches Gebiet» im

Sinne des § 8 b BG handelt. Hierunter können -

~!

bei der Teilrevision auf weitgehende und umstrittene Neu-

erungenbewusst verzichtet wurde.- vernünftigerweise nur

'Grundstücke 'verstanden werden, für welche die Notwen-

digkeit der Verwendung als öffentliche Anlage. aktue~l,

jetzt schon ersichtlich ist, nicht aber solche, die dafur

unter Umständen in Zukunft erforderlich werden könnten.

Die Sicherstellung einer Landreserve für allfällige künftige

Bedürfnisse nach öffentlichen Anlagen mag wünschbar

sein; doch ist eine einzig zu diesem Zwecke angeordnete

Eigentumsbeschränkung durch das geltende zürcherische

Baugesetz nicht gedeckt.

6. -

Sie kann auch nicht darauf gestützt werden, dass

§ 8 b BG als Gegenstand des Gesamtplanes u.a. die Aus-

scheidung der landwirtschaftlich benützten Gebiete nennt.

Dieser Teil der Bestimmung dient der Erhaltung der für

die Landwirtschaft erforderlichen Bodenfläche und hat

weder mit städtebaulicher Gliederung noch mit der Schaf-

fung einer Reserve für künftige Bedürfnisse zu tun; er. da~f

nicht als Vorwand für andere Zwecke, deren VerwrrklI-

chung den Boden der landwirtschaftlichen ~utzung e~t­

zöge, angerufen werden. Wohl wird auch die ~andwirt­

schaftszone praktisch von der Überbauung freIgehalten,

weil darin: nur Bauten für landwirtschaftliche Zwecke

erstellt werden dürfen; das ist aber nur eine Nebenwirkung,

die für sich allein die Erklärung als Landwirtschaftszone

nicht zu rechtfertigen vermöchte. ~e gesetzliche Grund-

lage der Landwirtschaftszone kann deshalb nicht für die

zur Grünzone gehöre:riaeIlFrei~bi\2t.\2., d~ren .. ~i~ntlic.!Ier

Zweck htder Freihaltung liegt,herangE)zogE.ltl ~e~~en, auch

wenn sie praktisch nur noch landwirtschaftlich genutzt

werden können. Wenn der zürcherische Gesetzgeber auch

für jenen Zweck das Grundeigentum hätte beschränken

wollen, hätte er das sagen müssen, was nicht geschehen ist.

Verfahren. N0 36.

225

7. -

Was die Zuteilung der streitigen Grundstücke an-

langt, gehen somit der Gesamtplan Nr. 1 und der auf ihm

beruhende Zonenplan der BO über das hinaus, was der

Regierungsrat gemäss § 8 b BG anordnen und die Gemeinde

gestützt darauf für die Grundeigentümer verbindlich er-

klären kann. Da eine anderweitige gesetzliche Grundlage

jedenfalls für diese Grundstücke nicht in Betracht fällt,

ergibt sich, dass die aus ihrem Einbezug in die Grünzone

folgende Eigentumsbeschränkung gegen die Eigentums-

garantie verstÖsst. Der Regierungsrat wird dies bei einer

allfälligen Genehmigung der BO und des zugehörigen

Zonenplans zu berücksichtigen haben.

8. -

Ist daher der angefochtene Entscheid wegen Feh-

lens einer gesetzlichen Grundlage aufzuheben, so kann

dahingestellt bleiben, was von den Ausführungen der Be-

schwerdefiihi-er über das öffentliche Interesse und die

materielle Enteignung zu halten ist.

Demnach erkennt das Bunde8gericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene

Entscheid aufgehoben.

V. VERFAHREN

PROCEDURE

36. Urteil vom 11. Oktober 1951 i. S. Möschl_ gegen Minder

nnd Obergericht des Kantons Solothurn.

Art. 87 OG. Staatsreohtliche. Beaohwerden wegen Art. 4 BV.

Zwischenentscheide über nach kantonalem Zivilprozesarecht Zu

entscheidende Verfahrensfragen haben für den Betroffenen im

allgemeinen nur dann einen nicht wiedergutzumachenden Nach·

teil zur Folge. wenn das Urteil in der Sache selbst später Gegen-

stand einer Berufung an das Bundesgericht bildenkaim.

15

AS 77 I -

19/11