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77_I_103

BGE 77 I 103

Bundesgericht (BGE) · 1951-09-19 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

nalen Behörden in der Beurteilung der Frage, ob die

Unterstellung unter das LEG auch Voraussetzung der

Geltendmachung des bäuerlichen Erbrechts sei, nicht

sorgen kann, mag bedauerlich sein, ist aber die Folge der

gesetzlichen Ordnung, wonach die Frage auf staats-

rechtliche Beschwerde hin nur unter dem beschränkten

Gesichtspunkt der Willkür überprüft werden kann.

19. Auszug aus dem UrteU vom 19. September 1951 i. S. Labor

gegen Zürich Staat und Oberrekurskommlsslon.

Zulässigkeit eines Erlasses, der ledige Personen gesonderter Be-

steuerung unterstellt.

.

N'est pas incompatiblEl avec l'art. 4 Cst. la disposition legislative

qui soumet les celibataires a. un impöt special.

Non e incompatibile con l'art. 4 CF 11.1. disposizione Iegislativa che

assoggetta i celibi ad un'imposta speciale.

Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich nicht bloss

gegen die Einschätzung des Beschwerdeführers zur Ledi-

gensteuer, sondern auch gegen den Erlass selbst, der nach

der Auffassung des Beschwerdeführers gegen die Bundes-

verfassung verstösst, weil er ledige Personen eines bestimm-

ten Alters dafür bestrafe, dass sie noch ledig seien. Diese

Rüge ist unbegründet. Ein gesetzlicher Erlass verletzt

Art. 4 BV, das Verbot rechtsungleicher Behandlung der

Bürger nur, wenn er sich nicht auf ernsthafte und sachliche

Gründe stützen lässt, sinn- und zwecklos ist oder rechtliche

Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in

den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist (BGE

61 I 92, 65 I 72, 69 IV 95). Das trifft beim zürcherischen

Gesetz über die Ledigensteuer nicht zu. Es bestimmt,

dass ledige Personen vom zurückgelegten 28. Altersjahr

an bei einem Einkommen von bestimmter Höhe einen

Zuschlag zur allgemeinen Staatssteuer zu entrichten haben.

Von der Steuer sind ledige Personen, die eine gesetzliche

Unterstützungspflicht im Sinne des ZGB erfüllen, befreit.

Reohtsgleichheit (Reohtsverweigerung). N0 20.

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Das Gesetz will Personen, die keine Unterstützungspflich-

ten haben, sondern nur für sich selbst sorgen müssen

und daher wirtschaftlich besser gestellt sind als verheiratete

Personen ihres Alters und mit gleichen Einkommensver-

hältnissen, steuerlich stärker erfassen. Das Gesetz trifft

also ein Unterscheidung, die in den anders gearteten tat-

sächlichen Verhältnissen einer bestimmten Kategorie von

Steuerpflichtigen ihre Rechtfertigupg findet. Davon, dass

die Steuer Strafcharakter trage, kann nicht die Rede

sein. Richtig ist, dass auf besondere Eigenschaften des

Steuersubjektes abgestellt wird, während sich das Steuer-

mass regelmässig in erster Linie nach dem Steuerobjekt

richtet und dieses gewöhnlich auch die Grundlage zur

Bestimmung des Steuersatzes und der Progression bildet.

Doch schliesst dies keineswegs aus, dass das Steuermass

im Hinblick auf besondere Eigenschaften des Steuer-

subjektes erhöht wird (BLUMENSTEIN, Steuerrecht Bd. I

S. 283).

20. Auszug aus dem Urteil vom 27. Juni 1951 i. S. Rlugenbach

gegen Regierungsrat des Kantons Zürich.

Das Verbot des Verkehrs mit Motorfahrzeugen auf einer Strasse

im Hinblick auf den baulichen Stand der Strasse und den Schutz

des Spaziergängerverkehrs ist nicht willkürlich.

L'interdiction de circuler avec des vehicules A moteur sur une

route, en raison de l'etat de cette route eten vue de favoriser

Ia eirculation des pietons n'est pas arbitraire.

TI divieto di circolare eon autoveicoli su una strada a motivo dello

stato di essa e alle scopo di proteggere 180 eireolazione dei

pedoni non e arbitrario.

A. -

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der liegen-

schaft Felsenegg, eines Bergrestaurantes mit zugehörigem

Landwirtschaftsbetrieb. Die Gebäulichkeiten befinden sich

auf dem Kamm der Hügelkette, die sich vom ütliberg

gegen den Albis hinzieht. Vom ütliberg her, der von Zürich

aus mit einer Bahn erreichbar ist, führt eine Strasse

2. Klasse, die sog. Gratstrasse gegen die Liegenschaft des

104

Staatsrecht.

Beschwerdeführers, verläuft dann aber in einiger Entfer-

nung davon in westlicher Richtung gegen den Weiler

Hinterbuchenegg (Gemeinde Stallikon) und von hier aus

wieder in südlicher Richtung, bis sie in die Buchenegg-

strasse einmündet, die das Sihltal mit dem Tal von Stallikon

verbindet. Während die Strasse zwischen Ütliberg und

Felsenegg meist etwas westlich der Krete verläuft, beson-

ders auch an der Stelle, wo sie die Liegenschaft Felsenegg

erreicht, führt ein Fussweg über den eigentlichen Kamm.

Doch gehen Strasse und Fussweg an verschiedenen Stellen

ineinander über. Südlich und nördlich der Felsenegg ver-

läuft der Fussweg über den Bergkamm. Die Strasse ist an

der Stelle, wo sie gegen Westen abbiegt, durch eine Privat-

strasse mit der Felsenegg verbunden.

Durch Beschlüsse, die auf die Jahre 1911, 1912, 1924,

1927 und 1933 zurückgehen, hat der Regierungsrat des

Kantons Zürich den Verkehr mit Motorfahrzeugen auf der

Gratstrasse verboten. Gemäss dem Beschlusse vom 30. No-

vember 1933 war das Verbot ein vollständiges; ausge-

nommen davon waren lediglich dringliche und unauf-

schiebbare Berufsfahrten von Ärzten, Tierärzten, Hebam-

men, Krankentransporte usw. Die kantonale Baudirektion

war ermächtigt, für die Benützer von Grundstücken, für

deren Bewerbung die Benützung der Strasse notwendig ist,

Ausnahmen zu ma.chen. Dem Beschwerdeführer war ge-

stützt auf eine derartige Verfügung der Baudirektion vom

26. Januar 1934 auf Zusehen hin gestattet, die Gratstrasse

von Hinterbuchenegg bis zur Abzweigung der nach der

Felsenegg führenden Privatstrasse mit seinem Motorfahr-

zeug zwecks Ausführung dringlicher, nicht aufschiebbarer

Fahrten ausschliesslich zum Transport von Waren für

seinen Gastwirtschaftsbetrieb zu benützen. An die Bewil-

ligung waren gewisse Bedingungen geknüpft, die insbe-

sondere das Gewicht des zur Verwendung gelangenden Mo-

torfahrzeuges, die Haftung für an der Strassenanlage

entstehenden Schaden, und die Tage betrafen, an denen

Fahrten ausgeführt werden durften (Werktage).

Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 20.

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Im September 1946 ersuchte der Beschwerdeführer die

kantonale Baudirektion, ihm auf der Gratstrasse zwischen

Hinterbuchenegg und Felsenegg den uneingeschränkten

Zubringerdienst gestatten zu wollen. Die Baudirektion

lehnte das Gesuch ab. Um jene Zeit waren auch Bestrebun-

gen für eine Korrektion der Gratstrasse bei Hinterbuchen-

egg im Gange. Das Projekt rechnete mit einem Kostenauf-

wand von ca. Fr. 200,000.-. Sowohl die kantonalen Be-

hörden als der Gemeinderat von Stallikon lehnten es im

Hinblick hierauf ab. Doch hielt der Gemeinderat von Stalli-

kon daran fest, dass die Verkehrszunahme und die unge-

nügenden örtlichen Verhältnisse in Hinterbuchenegg drin-

gend einer durchgreifenden Sanierung bedürften. Er

machte namentlich geltend, dass Besucher der Felsenegg

in der Hinterbuchenegg ihre Autos stationierten und dass

sich hieraus für die Grundeigentümer Unannehmlichkeiten

ergäben. Am 20. August 1948 fand ein Augenschein von

Vertretern des kantonalen Tiefbauamtes, des Bezirksrates

von Affoltern und des Gemeinderates von Stallikon statt,

anlässlich welchem der Vertreter des Tiefbauamtes vor-

schlug, es sollten Ausweichstellen geschaffen, von der Er-

stellung eines Strassenbelages aber Umgang genommen

und der Beschwerdeführer eingeladen werden, auf seinem

Grundstück einen Parkplatz für Automobile zu erstellen.

Gestützt hierauf überband der Gemeinderat von Stallikon

dem Beschwerdeführer die Erstellung eines Parkplatzes bis

Ende Februar 1949. Der Beschwerdeführer erstellte den

Platz und der Gemeinderat ersuchte die Baudirektion, das

Strassenstück von der Hinterbuchenegg bis zur Felsenegg

nunmehr für den Motorfahrzeugverkehr freizugeben.

Am 11. Mai 1950 fasste jedoch der Regierungsrat des

Kantons Zürich den folgenden Beschluss:

«I. Die bisher von der Einmündung in die Bucheneggstrasse

I. Kl. Nr. 3 bis Hinterbuchenegg IUr den Motorfahrzeugverkehr

offene « Gratstrasse » H. Kl. Nr. 6in der Gemeinde Stallikon wird

mit sofortiger Wirkung schon von der Abzweigung von der Bu-

cheneggstrasse an für den Motorfahrzeugverkehr gesperrt.

H. Für die Einwohner von Hinterbuchenegg wird der Zubrin-

106

Staatsrecht.

gerdienst gemäss der eidgen. Verordnung über die Strassensigna.-

lisation vom 17. Oktober 1932 gestattet.

m. Veröffentlichung im Amtsblatt ... »

Die Baudirektion erliess ihrerseits am 30. Mai 1950 eine

Verfügung an den Beschwerdeführer, mit der sie erklärte,

diesem die mit Verfügung vom 26. Januar 1934 erteilte

Bewilligung auf die Strecke Bucheneggstrasse-Hinterbu-

chenegg zu erweitern, unter folgenden Bedingungen:

«1. -

Das Gesamtgewicht des zur Verwendung gelangenden

Motorfahrzeuges darf einschliesslich der Ladung 2,5 t nicht über-

steigen.

2. -

Die Fahrten dürfen nur an Werktagvormittagen vorge-

nommen werden.

3. -

W. Riggenbach führt die Fahrten auf eigenes Risiko

aus. Der Staat bzw. die Gemeinde Stallikon lehnen jede Haftung

im Sinne von Art. 58 OR aus der Anlage oder dem Zustand der

Strasse ab. M. Riggenbach haftet IUr allen Schaden, der durch

seine Fahrten an der Strassenanlage entsteht. AIIniJlige Schäden

sind unverzüglich dem kant. Tiefbauamt zu melden. Die Höhe

des Schadenersatzes wird durch die Baudirektion festgesetzt.

4. -

Die Bewilligung kann jederzeit ohne irgendwelche Ent-

schädigung aufgehoben, abgeändert oder ergänzt werden.

5. -

Diese Bewilligung berechtigt nicht zum Befahren der

Gratstrasse zwischen Felsenegg und Station Ütliberg. l>

B. -

Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde

beantragt Max Riggenbach:

Der Beschluss des Regierungsrates sei aufzuheben und

dieser einzuladen :

die Gratstrasse 2. Kl. Nr. 6 von der Einmündung in die

Bucheneggstrasse 1. Kl. Nr. 3 bis zur Abzweigung der Pri-

vatstrasse zum Bergrestaurant « Felsenegg » für den Motor-

fahrzeugverkehr frei zu geben,

eventuell den bis zum 11. Mai 1950 bestehenden Zustand

wiederherzustellen und die Gratstrasse von der Einmün-

dung in die Bucheneggstrasse bis zur Ortschaft Hinter-

buchenegg für den Motorfahrzeugverkehr frei zu geben,

eventuell das Verbot des Motorfahrzeugverkehrs auf der

Gratstrasse von der Einmündung in die Bucheneggstrasse

bis zur Felsenegg auf die Sonn- und allgemeinen Feiertage

zu beschränken,

Roohtsgleicbheit (Roohtsverweigerung). N° 20.

107

eventuell die Gratstrasse bis zur Felsenegg dem Anstös-

ser- und Zubringerverkehr unbeschränkt zu öffnen.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen, aus

folgenden

#

Erwägungen :

6. -

Ein allgemein verbindlicher Erlass verletzt Art. 4

BV, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe

stützen lässt, sinn- und zwecklos ist oder rechtliche Unter-

scheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den

tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist (BGE 61 I

92,65 172, Urteil vom 17. Februar 1949 i. S. Syndicat des

entreprises professionnelles de spectacle de Geneve Erw.l0).

a) Der Regierungsrat begründet das Verbot des Ver-

kehrs mit Motorfahrzeugen auf der Gratstrasse damit, dass

das wichtigste AusHugsgebiet in Stadtnähe, nämlich der

ütliberg und die Albiskette, von den Auswirkungen dieses

Verkehrs freigehalten werden müsse; den Fussgängern

solle insbesondere das für sie zur Ausspannung und Er-

holung wie geschaffene Gebiet, die von Wald umgebene

Wiesenmulde zwischen Hinterbuchenegg und Felsenegg

auch inskünftig in vollem Umfang erhalten bleiben. Darin

liegt aber, wenn dieser Grund zutrifft, ein ernsthafter sach-

licher und damit ein ausreichender Grund für das Verbot.

Davon, dass es sich um einen bloss vorgeschobenen Grund

handle, kann nicht die Rede sein. Es ist unbestritten, dass

die Bergkette zwischen ütliberg und Albis insbesondere

vom Frühling bis zum Herbst einen grossen Spaziergänger-

verkehr aufweist. Dass zu dessen Schutz etwas geschehen

müsste, wenn der Verkehr mit Motorfahrzeugen auf der

Gratstrasse geöffnet würde, hat der Beschwerdeführer

selbst nicht bestritten. Er ist jedoch der Auffassung, es sei

nicht notwendig, dafür auch den Verkehr auf der Strecke

zwischen der Abzweigung seiner Privatstrasse von der

Gratstrasse bis zur Bucheneggstrasse zu verbieten; dies

deshalb, weil die Strasse hier den Bergkamm verlasse und

die Spaziergänger hauptsächlich den Fussweg bis Vorder-

108

Staatsrecht.

buchenegg benützten, nicht die nach Hinterbuchenegg

führende Strasse. Letzteres mag für die Sommerszeit teil-

weise richtig sein. Nicht unbedingt richtig ist es aber ins-

besondere für Frühling und Herbst; wo die Fussgänger die

sonnigen Spaziergänge vorziehen. Die Öffnung der Strasse

während der Sommerszeit würde jedoch, wie der Regie-

rungsrat glaubhaft ausführt, die Spaziergänger gerade

während der heissen Jahreszeit in der Wiesenmulde und

am Hang südwestlich der Strasse nach Hinterbuchenegg

den Lärm- und Staubeinwirkungen des Motorfahrzeugver-

kehrs aussetzen und überhaupt die Örtlichkeit der Ruhe

berauben. Aus dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes ist

die Sperre der Strasse im Hinblick auf den Spaziergänger-

verkehr in diesem Gebiet weder allgemein zu beanstanden,

noch insoweit, als das Verbot auch das Strassenstück von

der Bucheneggstrasse bis zum Weiler Hinterbuchenegg,

den Anstösser- und Zubringerdienst zur Felsenegg betrifft

und nicht b10ss die Sonn- und Feiertage, sondern auch die

Werktage umfasst. Denn ein gewisser Spaziergängerver-

kehr besteht auch auf dem genannten Strassenstück, und

ferner während der Wochentage; er würde auch durch

einen blossen Zubringerdienst beeinträchtigt werden, wie

der Regierungsrat jedenfalls ohne Willkür annehmen

konnte.

b) Ob die Rücksichtnahme auf diesen Spaziergänger-

verkehr das Verbot für sich allein zu rechtfertigen ver-

möchte, braucht nicht entschieden zu werden. Denn für

das Verbot war die weitere Erwägung massgebend, dass die

Gratstrasse in ihrem heutigen Zustand für einen starken

Motorfahrzeugverkehr, wie ihn die Öffnung der Gratstrasse

nach sich ziehen müsste, in keiner Weise geeignet wäre.

Dass aber der Zustand der Strasse und dass die Kosten,

die eine Korrektion der Strasse oder auch nur vermehrte

Aufwendungen für den Unterhalt mit sich bringen müssten,

berücksichtigt werden, ist zulässig und sachlich durchaus

gerechtfertigt. Die Befugnis zu einem Verbot aus diesem

Grunde ergibt sich auch heute noch aus der Strassenhoheit

Roohtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 20.

109

des Kantons, soweit diese nicht durch das MFG einge-

schränkt ist, was hier nicht der Fall ist. Die besondern

Verhältnisse einer Strasse, deren Anlage, baulicher Zu-

stand und die Stellung im Verkehrsnetz geben den Kan-

tonen die Befugnis zum Erlass von Einschränkungen oder

Verboten, soweit die Sicherheit des Verkehrs oder die

Anlage der Strasse es nctwendig machen. Dass hier der-

artige Gründe vorhanden sind, hat auch der Augenschein

ergeben. Die Gratstrasse gestattet mit ihren 2,5 bis 3 m

Breite das Ausweichen oder Kreuzen von verschiedenen

Fahrzeugen kaum und Spaziergänger wären durch den

Verkehr von Motorfahrzeugen gefährdet. Um ihn zu

ermöglichen müsste die Strasse korrigiert und es müssten

Ausweichstellen geschaffen oder die Strasse verbreitert

werden. Solange dies nicht geschehen wäre, wäre der Ver-

kehr, ganz abgesehen vom Fussgängerverkehr, gefährdet.

Schon im erwäl:nten Urteil i. S. Bürgisser hat daher das

Bundesgericht die Annahme, dass der Zustand der Grat-

strasse ein Verbot des Verkehrs von Motorfahrzeugen recht-

fertige, als vor Art. 4 BV nicht anfechtbar bezeichnet

(BGE 61 I 232 Erw. 6). Die Rücksichtnahme darauf

hat aber ihre Bedeutung nicht bloss für die Strecke vom

Ütliberg bis nach Hinterbuchenegg, sondern auch für das

weitere Teilstück bis zur Einmündung in die Buchenegg-

strasse; sie steht auch der Öffnung des Verkehrs an Wo-

chmtagen oder derjenigen für den Zubringerdienst ent-

gegen. Es ist daher insbesondere auch unrichtig, wenn in

der Beschwerde ausgeführt wird, der Regierungsrat habe,

bloss um die in Hinterbuchenegg an gewissen Tagen ent-

standenen Parkierungsschwierigkeiten zu beheben, das

Fahrverbot auf die Strecke von der Bucheneggstrasse bis

zum Weiler Hinterbuchenegg ausgedehnt.

e) Dass dem Beschwerdeführer anlässlich des Augen-

scheins vom 20. August 1948 vorgeschlagen und dass ihm

in der Folge vom Gemeinderat von Stallikon die « Auflage »

gemacht wurde, auf seiner Liegenschaft in eigenen Kosten

einen Parkplatz zu erstellen, lässt das nachträgliche Ver-

llO

Staatsrecht.

bot des Regierungsrates ebenfalls nicht als willkürlich

erscheinen. Ob es dies wäre, könnte sich höchstens dann

fragen, wenn der Regierungsrat dem Beschwerdeführer die

Öffnung der Gratstrasse für den Verkehr mit Motorfahr-

zeugen für den Fall zugesichert hätte, dass er vorerst einen

Parkplatz erstelle, und wenn er hievon ohne den Hinzu-

tritt neuer, vorher nicht bekannt gewesener Umstände

wieder abgegangen wäre. So verhielt es sich aber nicht. Der

Beamte der Baudirektion, der den Beteiligten den bezüg-

lichen Vorschlag machte, hat den endgültigen Entscheid

des Regierungsrates in der Frage der Öffnung der Strasse

ausdrücklich vorbehalten. Wenn auch zu bedauern ist, dass

dem Beschwerdeführer unnütze Kosten erwachsen sind, so

hat er sich dies doch selbst zuzuschreiben. Sie wären ihm

nicht entstanden, wenn er den vorbehaltenen Beschluss des

Regierungsrates zunächst abgewartet hätte.

d) Der Beschwerdeführer behauptet, der Entscheid ver-

letze Art. 4 BV auch dadurch, dass er gegen den Grundsatz

der Verhältnismässigkeit des Eingriffes zum angestrebten

Erfolg verstosse.

Der Grundsatz, wonach polizeiliche Einschränkungen

nicht über das hinausgehen dürfen, was erforderlich ist,

um den Zweck, durch den sie gedeckt sind, zu erreichen,

ist vom Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 31

BV entwickelt worden (BGE 73 I 99 Erw. 1). Ob er auch

im Rahmen des Art. 4 BV gelte, hängt davon ab, ob die

Einschränkungen ganz offensichtlich über dasjenige hinaus-

gehen, was durch den angestrebten Zweck erreicht werden

soll, sodass die Massnahme offensichtlich über das Ziel

hinausschiesst und aus diesem Grunde als unhaltbar und

willkürlich erscheint. Davon kann aber nicht gesprochen

werden, wenn der Verkehr im Hinblick auf die damit ver-

bundene Störung und Beeinträchtigung des Spaziergänger-

verkehrs und auf den Zustand der Strasse und die Verkehrs-

sicherheit auf dieser gänzlich gesperrt worden ist. Es

braucht auch nicht näher dargelegt zu werden, dass diese

nicht erst darunter leiden würden, dass die Strasse dem

Rechtegleichheit (Rechtsverweigerung). N0 20.

111

Motorfahrzeugverkehr unbeschränkt geöffnet würde, son-

dern schon, wenn die Sperre für einzelne Strassenstücke

oder für bestimmte Arten des Autoverkehrs (Zubringer-

dienst) oder wenn sie für einzelne Wochentage aufgehoben

würde.

Das ändert freilich daran nichts, dass die Ordnung, wie

sie durch die Verfügung der kantonalen Baudirektion dem

Beschwerdeführer vorgeschrieben wird, als unzulänglich

erscheinen muss. Nachdem der Regierungsrat den Ein-

wohnern von Hinterbuchenegg den Zubringerdienst, über-

haupt den Verkehr mit Wagen von der Bucheneggstrasse

zum Weiler gestattet, stösst sich der Beschwerdeführer

nicht ganz mit Unrecht daran, dass für den Warentransport

zur Felsenegg nicht gleiches gelten und dass er verpflichtet

sein soll, in Hinterbuchenegg von den Fahrzeugen seiner

Lieferanten auf sein eigenes Auto umzuladen. Die Bau-

direktion wird sich ernstlich fragen müssen, ob für diese

Lösung wirklich genügend sachliche Gründe vorhanden

sind, oder ob nicht bestimmten Lieferanten des Beschwer-

deführers bewilligt werden sollte, während der Wochentage

mit Wagen bis zu einer gewissen Tonnage bis zur Felsenegg

zu fahren. Doch muss sich der Beschwerdeführer darüber

im klaren sein, dass auch die Baudirektion ihm den ver-

langten ((Zubringerdienst» wie er ihn auffasst, d.h. als

Recht zur Beförderung von Personen zu seinem Restau-

rant nicht zu bewilligen hat. Eine solche Bewilligung be-

deutete nicht bloss eine Gleichstellung mit den Einwohnern

von Hinterbuchenegg, sondern angesichts des Wirtschafts-

betriebes auf der Felsenegg praktisch die Öffnung der

Gratstrasse von der Bucheneggstrasse bis zur Felsenegg für

den Verkehr mit Motorfahrzeugen.

Immerhin ist, da die gegenwärtige Ordnung des Zubrin-

gerdienstes bezüglich Waren eine Folge der Bewilligung

der Baudirektion ist, hierüber im vorliegenden Verfahren

nicht definitiv zu befinden. Dem Beschwerdeführer ist aber

unbenommen, im· Anschluss an einen neuen Entscheid der

Baudirektion in dieser Frage (und nach Erschöpfung des

112

Staatsrecht.

kantonalen Instanzenzuges) neuerdings an das Bundes-

gericht zu gelangen, falls an der gegenwärtigen Ordnung

ohne haltbare Gründe festgehalten werden sollte.

Vgl. auch Nr. 25. -

Voir aussi n° 25.

Ir. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN

UND ABST~UNGEN

DROIT DE VOTE, ELECTIONS ET VOTATIONS

CANTONALES

21. Auszug aus dem Urteil vom 21. März 1951 i. S. Constantin

von Arx gegen So]othurn. Kantonsrat.

Finanzreferendum. Art. 17801. KV.

Auslagen für den Unterhalt von dem Staat gehörenden Gebänden

unterliegen nicht dem Finanzreferendum; Begriff des Unter-

haltes (Erw. 3).

Bewilligung derartiger Kredite durch Budgetbeschluss und Be-

rechnung der Kompetenzgrenze bei Teilkrediten auf Grund

eines Gesamtplanes (Erw. 2).

Referendum en matiere {inaneiere. Art. 17 Ost. soleuroise.

Les depenses necessaires pour l'entretien de bätiments apparte-

nant a l'Etat ne sont pas soumises au referendum en matiere

financiere; notion de l'entretien (consid. 3).

.

Octroi de credits de cette nature par une decision prise a I'occasion

de l'examen du budget; maniere de calculer la limite de compe-

tenee pour des credits partiels accor.les sur la base d'U.l plan

d'ensemble (consid. 2).

Referendum in materia {inanziaria. Art. 17 della costituzione 80let-

tese.

Le spese necessarie aHa manutenzione di edifici appartenenti

allo Stato non sono soggette al referendum in materia finan.

ziaria; concetto della manutenzione (consid. 3).

Stanziamento di crediti di tale natum mediante una decisione

presa in sede di esame deI bilancio; caIcoIo deI limite di compe-

tenza per crediti parziali in base ad un piano complessivo

consid. 2).

Der Staat Solothurn ist Eigentümer des Palais Besen-

val und des ehemaligen Franziskanerklosters in Solothurn.

Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N° 21.

113

Das erstere wird als Schülerinnenkosthaus, das zweite als

Kosthaus für Schüler der Kantonsschule- verwendet. Für

das Palais Besenval bewilligte der Kantonsrat im Jahre

1949 für Instandstellungsarbeiten (Fundierung, Abbruch

und Wiederaufbau der Terrasse und damit zusammen-

hängende Arbeiten) einen Kredit von Fr. 170,000.-. Bei

der Ausführung der Arbeiten ergab sich, dass es im Hinblick

auf den schlechten Zustand der Mauern und Decken nicht

möglich sei, lediglich die Fundamente zu sichern und

die eigentliche Restauration des Gebäudes auf einen

spätern Zeitpunkt zu verschieben. Das kantonale Hoch-

baumt erstattete über diese Fragen einen Bericht, in dem

die Gesamtkosten der Restauration mit etwa Fr. 800,000.-

angegeben wurden. Am 18. Oktober 1950 bewilligte der

Kantonsrat einen weitern Kredit von Fr. 160,000.- und

genehmigte sodann am 13. Dezember 1950 den Voranschlag

zur Staatsrechnung für das Jahr 1951, der unter der

Rubrik lAll F (Baudepartement) einen Ausgabenposten

von Fr. 150,000.- für das Palais Besenval enthielt.

Die für die Gesamtrenovation des Schiilerkosthauses

(ehemaligen Franziskanerklosters) errechneten Kosten

wurden in einem Bericht des kantonalen Baudepartementes

vom Jahre 1947 an die Staatswirtschaftskommission mit

etwas über Fr. 808,000.- angegeben, diejenigen für die

Erneuerung des Mobiliars mit Fr. 116,900.-. Es handelte

sich hier im wesentlichen darum, die vorhandenen Schlafsäle

in kleinere für 1-2 Schüler unterzuteilen, die Zimmer zu

renovieren und das alte Mobiliar zu ersetzen; ferner waren

Fenster und -einfassungen zu ersetzen und gewisse Arbeiten

an der Fassade auszuführen. Dafür bewilligte der Kantons-

rat im Budgetwege für die Jahre 1948 und 1949 je

Fr. 150,000.-; für 1950 bewilligte er einen weitern

Kredit von Fr. 110,000.":'" und für 1951 einen solchen

von Fr. 100,000.-.

Der Beschwerdeführer C. von Arx hat die Kredit-

bewilligung von 18. Oktober 1950 für das Palais Besenval

und die Genehmigung des Voranschlages zur Staatsrech-

8

AS 77 I -

1951