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Staatsrecht.
nalen Behörden in der Beurteilung der Frage, ob die
Unterstellung unter das LEG auch Voraussetzung der
Geltendmachung des bäuerlichen Erbrechts sei, nicht
sorgen kann, mag bedauerlich sein, ist aber die Folge der
gesetzlichen Ordnung, wonach die Frage auf staats-
rechtliche Beschwerde hin nur unter dem beschränkten
Gesichtspunkt der Willkür überprüft werden kann.
19. Auszug aus dem UrteU vom 19. September 1951 i. S. Labor
gegen Zürich Staat und Oberrekurskommlsslon.
Zulässigkeit eines Erlasses, der ledige Personen gesonderter Be-
steuerung unterstellt.
.
N'est pas incompatiblEl avec l'art. 4 Cst. la disposition legislative
qui soumet les celibataires a. un impöt special.
Non e incompatibile con l'art. 4 CF 11.1. disposizione Iegislativa che
assoggetta i celibi ad un'imposta speciale.
Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich nicht bloss
gegen die Einschätzung des Beschwerdeführers zur Ledi-
gensteuer, sondern auch gegen den Erlass selbst, der nach
der Auffassung des Beschwerdeführers gegen die Bundes-
verfassung verstösst, weil er ledige Personen eines bestimm-
ten Alters dafür bestrafe, dass sie noch ledig seien. Diese
Rüge ist unbegründet. Ein gesetzlicher Erlass verletzt
Art. 4 BV, das Verbot rechtsungleicher Behandlung der
Bürger nur, wenn er sich nicht auf ernsthafte und sachliche
Gründe stützen lässt, sinn- und zwecklos ist oder rechtliche
Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in
den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist (BGE
61 I 92, 65 I 72, 69 IV 95). Das trifft beim zürcherischen
Gesetz über die Ledigensteuer nicht zu. Es bestimmt,
dass ledige Personen vom zurückgelegten 28. Altersjahr
an bei einem Einkommen von bestimmter Höhe einen
Zuschlag zur allgemeinen Staatssteuer zu entrichten haben.
Von der Steuer sind ledige Personen, die eine gesetzliche
Unterstützungspflicht im Sinne des ZGB erfüllen, befreit.
Reohtsgleichheit (Reohtsverweigerung). N0 20.
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Das Gesetz will Personen, die keine Unterstützungspflich-
ten haben, sondern nur für sich selbst sorgen müssen
und daher wirtschaftlich besser gestellt sind als verheiratete
Personen ihres Alters und mit gleichen Einkommensver-
hältnissen, steuerlich stärker erfassen. Das Gesetz trifft
also ein Unterscheidung, die in den anders gearteten tat-
sächlichen Verhältnissen einer bestimmten Kategorie von
Steuerpflichtigen ihre Rechtfertigupg findet. Davon, dass
die Steuer Strafcharakter trage, kann nicht die Rede
sein. Richtig ist, dass auf besondere Eigenschaften des
Steuersubjektes abgestellt wird, während sich das Steuer-
mass regelmässig in erster Linie nach dem Steuerobjekt
richtet und dieses gewöhnlich auch die Grundlage zur
Bestimmung des Steuersatzes und der Progression bildet.
Doch schliesst dies keineswegs aus, dass das Steuermass
im Hinblick auf besondere Eigenschaften des Steuer-
subjektes erhöht wird (BLUMENSTEIN, Steuerrecht Bd. I
S. 283).
20. Auszug aus dem Urteil vom 27. Juni 1951 i. S. Rlugenbach
gegen Regierungsrat des Kantons Zürich.
Das Verbot des Verkehrs mit Motorfahrzeugen auf einer Strasse
im Hinblick auf den baulichen Stand der Strasse und den Schutz
des Spaziergängerverkehrs ist nicht willkürlich.
L'interdiction de circuler avec des vehicules A moteur sur une
route, en raison de l'etat de cette route eten vue de favoriser
Ia eirculation des pietons n'est pas arbitraire.
TI divieto di circolare eon autoveicoli su una strada a motivo dello
stato di essa e alle scopo di proteggere 180 eireolazione dei
pedoni non e arbitrario.
A. -
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der liegen-
schaft Felsenegg, eines Bergrestaurantes mit zugehörigem
Landwirtschaftsbetrieb. Die Gebäulichkeiten befinden sich
auf dem Kamm der Hügelkette, die sich vom ütliberg
gegen den Albis hinzieht. Vom ütliberg her, der von Zürich
aus mit einer Bahn erreichbar ist, führt eine Strasse
2. Klasse, die sog. Gratstrasse gegen die Liegenschaft des
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Staatsrecht.
Beschwerdeführers, verläuft dann aber in einiger Entfer-
nung davon in westlicher Richtung gegen den Weiler
Hinterbuchenegg (Gemeinde Stallikon) und von hier aus
wieder in südlicher Richtung, bis sie in die Buchenegg-
strasse einmündet, die das Sihltal mit dem Tal von Stallikon
verbindet. Während die Strasse zwischen Ütliberg und
Felsenegg meist etwas westlich der Krete verläuft, beson-
ders auch an der Stelle, wo sie die Liegenschaft Felsenegg
erreicht, führt ein Fussweg über den eigentlichen Kamm.
Doch gehen Strasse und Fussweg an verschiedenen Stellen
ineinander über. Südlich und nördlich der Felsenegg ver-
läuft der Fussweg über den Bergkamm. Die Strasse ist an
der Stelle, wo sie gegen Westen abbiegt, durch eine Privat-
strasse mit der Felsenegg verbunden.
Durch Beschlüsse, die auf die Jahre 1911, 1912, 1924,
1927 und 1933 zurückgehen, hat der Regierungsrat des
Kantons Zürich den Verkehr mit Motorfahrzeugen auf der
Gratstrasse verboten. Gemäss dem Beschlusse vom 30. No-
vember 1933 war das Verbot ein vollständiges; ausge-
nommen davon waren lediglich dringliche und unauf-
schiebbare Berufsfahrten von Ärzten, Tierärzten, Hebam-
men, Krankentransporte usw. Die kantonale Baudirektion
war ermächtigt, für die Benützer von Grundstücken, für
deren Bewerbung die Benützung der Strasse notwendig ist,
Ausnahmen zu ma.chen. Dem Beschwerdeführer war ge-
stützt auf eine derartige Verfügung der Baudirektion vom
26. Januar 1934 auf Zusehen hin gestattet, die Gratstrasse
von Hinterbuchenegg bis zur Abzweigung der nach der
Felsenegg führenden Privatstrasse mit seinem Motorfahr-
zeug zwecks Ausführung dringlicher, nicht aufschiebbarer
Fahrten ausschliesslich zum Transport von Waren für
seinen Gastwirtschaftsbetrieb zu benützen. An die Bewil-
ligung waren gewisse Bedingungen geknüpft, die insbe-
sondere das Gewicht des zur Verwendung gelangenden Mo-
torfahrzeuges, die Haftung für an der Strassenanlage
entstehenden Schaden, und die Tage betrafen, an denen
Fahrten ausgeführt werden durften (Werktage).
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 20.
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Im September 1946 ersuchte der Beschwerdeführer die
kantonale Baudirektion, ihm auf der Gratstrasse zwischen
Hinterbuchenegg und Felsenegg den uneingeschränkten
Zubringerdienst gestatten zu wollen. Die Baudirektion
lehnte das Gesuch ab. Um jene Zeit waren auch Bestrebun-
gen für eine Korrektion der Gratstrasse bei Hinterbuchen-
egg im Gange. Das Projekt rechnete mit einem Kostenauf-
wand von ca. Fr. 200,000.-. Sowohl die kantonalen Be-
hörden als der Gemeinderat von Stallikon lehnten es im
Hinblick hierauf ab. Doch hielt der Gemeinderat von Stalli-
kon daran fest, dass die Verkehrszunahme und die unge-
nügenden örtlichen Verhältnisse in Hinterbuchenegg drin-
gend einer durchgreifenden Sanierung bedürften. Er
machte namentlich geltend, dass Besucher der Felsenegg
in der Hinterbuchenegg ihre Autos stationierten und dass
sich hieraus für die Grundeigentümer Unannehmlichkeiten
ergäben. Am 20. August 1948 fand ein Augenschein von
Vertretern des kantonalen Tiefbauamtes, des Bezirksrates
von Affoltern und des Gemeinderates von Stallikon statt,
anlässlich welchem der Vertreter des Tiefbauamtes vor-
schlug, es sollten Ausweichstellen geschaffen, von der Er-
stellung eines Strassenbelages aber Umgang genommen
und der Beschwerdeführer eingeladen werden, auf seinem
Grundstück einen Parkplatz für Automobile zu erstellen.
Gestützt hierauf überband der Gemeinderat von Stallikon
dem Beschwerdeführer die Erstellung eines Parkplatzes bis
Ende Februar 1949. Der Beschwerdeführer erstellte den
Platz und der Gemeinderat ersuchte die Baudirektion, das
Strassenstück von der Hinterbuchenegg bis zur Felsenegg
nunmehr für den Motorfahrzeugverkehr freizugeben.
Am 11. Mai 1950 fasste jedoch der Regierungsrat des
Kantons Zürich den folgenden Beschluss:
«I. Die bisher von der Einmündung in die Bucheneggstrasse
I. Kl. Nr. 3 bis Hinterbuchenegg IUr den Motorfahrzeugverkehr
offene « Gratstrasse » H. Kl. Nr. 6in der Gemeinde Stallikon wird
mit sofortiger Wirkung schon von der Abzweigung von der Bu-
cheneggstrasse an für den Motorfahrzeugverkehr gesperrt.
H. Für die Einwohner von Hinterbuchenegg wird der Zubrin-
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Staatsrecht.
gerdienst gemäss der eidgen. Verordnung über die Strassensigna.-
lisation vom 17. Oktober 1932 gestattet.
m. Veröffentlichung im Amtsblatt ... »
Die Baudirektion erliess ihrerseits am 30. Mai 1950 eine
Verfügung an den Beschwerdeführer, mit der sie erklärte,
diesem die mit Verfügung vom 26. Januar 1934 erteilte
Bewilligung auf die Strecke Bucheneggstrasse-Hinterbu-
chenegg zu erweitern, unter folgenden Bedingungen:
«1. -
Das Gesamtgewicht des zur Verwendung gelangenden
Motorfahrzeuges darf einschliesslich der Ladung 2,5 t nicht über-
steigen.
2. -
Die Fahrten dürfen nur an Werktagvormittagen vorge-
nommen werden.
3. -
W. Riggenbach führt die Fahrten auf eigenes Risiko
aus. Der Staat bzw. die Gemeinde Stallikon lehnen jede Haftung
im Sinne von Art. 58 OR aus der Anlage oder dem Zustand der
Strasse ab. M. Riggenbach haftet IUr allen Schaden, der durch
seine Fahrten an der Strassenanlage entsteht. AIIniJlige Schäden
sind unverzüglich dem kant. Tiefbauamt zu melden. Die Höhe
des Schadenersatzes wird durch die Baudirektion festgesetzt.
4. -
Die Bewilligung kann jederzeit ohne irgendwelche Ent-
schädigung aufgehoben, abgeändert oder ergänzt werden.
5. -
Diese Bewilligung berechtigt nicht zum Befahren der
Gratstrasse zwischen Felsenegg und Station Ütliberg. l>
B. -
Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde
beantragt Max Riggenbach:
Der Beschluss des Regierungsrates sei aufzuheben und
dieser einzuladen :
die Gratstrasse 2. Kl. Nr. 6 von der Einmündung in die
Bucheneggstrasse 1. Kl. Nr. 3 bis zur Abzweigung der Pri-
vatstrasse zum Bergrestaurant « Felsenegg » für den Motor-
fahrzeugverkehr frei zu geben,
eventuell den bis zum 11. Mai 1950 bestehenden Zustand
wiederherzustellen und die Gratstrasse von der Einmün-
dung in die Bucheneggstrasse bis zur Ortschaft Hinter-
buchenegg für den Motorfahrzeugverkehr frei zu geben,
eventuell das Verbot des Motorfahrzeugverkehrs auf der
Gratstrasse von der Einmündung in die Bucheneggstrasse
bis zur Felsenegg auf die Sonn- und allgemeinen Feiertage
zu beschränken,
Roohtsgleicbheit (Roohtsverweigerung). N° 20.
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eventuell die Gratstrasse bis zur Felsenegg dem Anstös-
ser- und Zubringerverkehr unbeschränkt zu öffnen.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen, aus
folgenden
#
Erwägungen :
6. -
Ein allgemein verbindlicher Erlass verletzt Art. 4
BV, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe
stützen lässt, sinn- und zwecklos ist oder rechtliche Unter-
scheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den
tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist (BGE 61 I
92,65 172, Urteil vom 17. Februar 1949 i. S. Syndicat des
entreprises professionnelles de spectacle de Geneve Erw.l0).
a) Der Regierungsrat begründet das Verbot des Ver-
kehrs mit Motorfahrzeugen auf der Gratstrasse damit, dass
das wichtigste AusHugsgebiet in Stadtnähe, nämlich der
ütliberg und die Albiskette, von den Auswirkungen dieses
Verkehrs freigehalten werden müsse; den Fussgängern
solle insbesondere das für sie zur Ausspannung und Er-
holung wie geschaffene Gebiet, die von Wald umgebene
Wiesenmulde zwischen Hinterbuchenegg und Felsenegg
auch inskünftig in vollem Umfang erhalten bleiben. Darin
liegt aber, wenn dieser Grund zutrifft, ein ernsthafter sach-
licher und damit ein ausreichender Grund für das Verbot.
Davon, dass es sich um einen bloss vorgeschobenen Grund
handle, kann nicht die Rede sein. Es ist unbestritten, dass
die Bergkette zwischen ütliberg und Albis insbesondere
vom Frühling bis zum Herbst einen grossen Spaziergänger-
verkehr aufweist. Dass zu dessen Schutz etwas geschehen
müsste, wenn der Verkehr mit Motorfahrzeugen auf der
Gratstrasse geöffnet würde, hat der Beschwerdeführer
selbst nicht bestritten. Er ist jedoch der Auffassung, es sei
nicht notwendig, dafür auch den Verkehr auf der Strecke
zwischen der Abzweigung seiner Privatstrasse von der
Gratstrasse bis zur Bucheneggstrasse zu verbieten; dies
deshalb, weil die Strasse hier den Bergkamm verlasse und
die Spaziergänger hauptsächlich den Fussweg bis Vorder-
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Staatsrecht.
buchenegg benützten, nicht die nach Hinterbuchenegg
führende Strasse. Letzteres mag für die Sommerszeit teil-
weise richtig sein. Nicht unbedingt richtig ist es aber ins-
besondere für Frühling und Herbst; wo die Fussgänger die
sonnigen Spaziergänge vorziehen. Die Öffnung der Strasse
während der Sommerszeit würde jedoch, wie der Regie-
rungsrat glaubhaft ausführt, die Spaziergänger gerade
während der heissen Jahreszeit in der Wiesenmulde und
am Hang südwestlich der Strasse nach Hinterbuchenegg
den Lärm- und Staubeinwirkungen des Motorfahrzeugver-
kehrs aussetzen und überhaupt die Örtlichkeit der Ruhe
berauben. Aus dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes ist
die Sperre der Strasse im Hinblick auf den Spaziergänger-
verkehr in diesem Gebiet weder allgemein zu beanstanden,
noch insoweit, als das Verbot auch das Strassenstück von
der Bucheneggstrasse bis zum Weiler Hinterbuchenegg,
den Anstösser- und Zubringerdienst zur Felsenegg betrifft
und nicht b10ss die Sonn- und Feiertage, sondern auch die
Werktage umfasst. Denn ein gewisser Spaziergängerver-
kehr besteht auch auf dem genannten Strassenstück, und
ferner während der Wochentage; er würde auch durch
einen blossen Zubringerdienst beeinträchtigt werden, wie
der Regierungsrat jedenfalls ohne Willkür annehmen
konnte.
b) Ob die Rücksichtnahme auf diesen Spaziergänger-
verkehr das Verbot für sich allein zu rechtfertigen ver-
möchte, braucht nicht entschieden zu werden. Denn für
das Verbot war die weitere Erwägung massgebend, dass die
Gratstrasse in ihrem heutigen Zustand für einen starken
Motorfahrzeugverkehr, wie ihn die Öffnung der Gratstrasse
nach sich ziehen müsste, in keiner Weise geeignet wäre.
Dass aber der Zustand der Strasse und dass die Kosten,
die eine Korrektion der Strasse oder auch nur vermehrte
Aufwendungen für den Unterhalt mit sich bringen müssten,
berücksichtigt werden, ist zulässig und sachlich durchaus
gerechtfertigt. Die Befugnis zu einem Verbot aus diesem
Grunde ergibt sich auch heute noch aus der Strassenhoheit
Roohtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 20.
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des Kantons, soweit diese nicht durch das MFG einge-
schränkt ist, was hier nicht der Fall ist. Die besondern
Verhältnisse einer Strasse, deren Anlage, baulicher Zu-
stand und die Stellung im Verkehrsnetz geben den Kan-
tonen die Befugnis zum Erlass von Einschränkungen oder
Verboten, soweit die Sicherheit des Verkehrs oder die
Anlage der Strasse es nctwendig machen. Dass hier der-
artige Gründe vorhanden sind, hat auch der Augenschein
ergeben. Die Gratstrasse gestattet mit ihren 2,5 bis 3 m
Breite das Ausweichen oder Kreuzen von verschiedenen
Fahrzeugen kaum und Spaziergänger wären durch den
Verkehr von Motorfahrzeugen gefährdet. Um ihn zu
ermöglichen müsste die Strasse korrigiert und es müssten
Ausweichstellen geschaffen oder die Strasse verbreitert
werden. Solange dies nicht geschehen wäre, wäre der Ver-
kehr, ganz abgesehen vom Fussgängerverkehr, gefährdet.
Schon im erwäl:nten Urteil i. S. Bürgisser hat daher das
Bundesgericht die Annahme, dass der Zustand der Grat-
strasse ein Verbot des Verkehrs von Motorfahrzeugen recht-
fertige, als vor Art. 4 BV nicht anfechtbar bezeichnet
(BGE 61 I 232 Erw. 6). Die Rücksichtnahme darauf
hat aber ihre Bedeutung nicht bloss für die Strecke vom
Ütliberg bis nach Hinterbuchenegg, sondern auch für das
weitere Teilstück bis zur Einmündung in die Buchenegg-
strasse; sie steht auch der Öffnung des Verkehrs an Wo-
chmtagen oder derjenigen für den Zubringerdienst ent-
gegen. Es ist daher insbesondere auch unrichtig, wenn in
der Beschwerde ausgeführt wird, der Regierungsrat habe,
bloss um die in Hinterbuchenegg an gewissen Tagen ent-
standenen Parkierungsschwierigkeiten zu beheben, das
Fahrverbot auf die Strecke von der Bucheneggstrasse bis
zum Weiler Hinterbuchenegg ausgedehnt.
e) Dass dem Beschwerdeführer anlässlich des Augen-
scheins vom 20. August 1948 vorgeschlagen und dass ihm
in der Folge vom Gemeinderat von Stallikon die « Auflage »
gemacht wurde, auf seiner Liegenschaft in eigenen Kosten
einen Parkplatz zu erstellen, lässt das nachträgliche Ver-
llO
Staatsrecht.
bot des Regierungsrates ebenfalls nicht als willkürlich
erscheinen. Ob es dies wäre, könnte sich höchstens dann
fragen, wenn der Regierungsrat dem Beschwerdeführer die
Öffnung der Gratstrasse für den Verkehr mit Motorfahr-
zeugen für den Fall zugesichert hätte, dass er vorerst einen
Parkplatz erstelle, und wenn er hievon ohne den Hinzu-
tritt neuer, vorher nicht bekannt gewesener Umstände
wieder abgegangen wäre. So verhielt es sich aber nicht. Der
Beamte der Baudirektion, der den Beteiligten den bezüg-
lichen Vorschlag machte, hat den endgültigen Entscheid
des Regierungsrates in der Frage der Öffnung der Strasse
ausdrücklich vorbehalten. Wenn auch zu bedauern ist, dass
dem Beschwerdeführer unnütze Kosten erwachsen sind, so
hat er sich dies doch selbst zuzuschreiben. Sie wären ihm
nicht entstanden, wenn er den vorbehaltenen Beschluss des
Regierungsrates zunächst abgewartet hätte.
d) Der Beschwerdeführer behauptet, der Entscheid ver-
letze Art. 4 BV auch dadurch, dass er gegen den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit des Eingriffes zum angestrebten
Erfolg verstosse.
Der Grundsatz, wonach polizeiliche Einschränkungen
nicht über das hinausgehen dürfen, was erforderlich ist,
um den Zweck, durch den sie gedeckt sind, zu erreichen,
ist vom Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 31
BV entwickelt worden (BGE 73 I 99 Erw. 1). Ob er auch
im Rahmen des Art. 4 BV gelte, hängt davon ab, ob die
Einschränkungen ganz offensichtlich über dasjenige hinaus-
gehen, was durch den angestrebten Zweck erreicht werden
soll, sodass die Massnahme offensichtlich über das Ziel
hinausschiesst und aus diesem Grunde als unhaltbar und
willkürlich erscheint. Davon kann aber nicht gesprochen
werden, wenn der Verkehr im Hinblick auf die damit ver-
bundene Störung und Beeinträchtigung des Spaziergänger-
verkehrs und auf den Zustand der Strasse und die Verkehrs-
sicherheit auf dieser gänzlich gesperrt worden ist. Es
braucht auch nicht näher dargelegt zu werden, dass diese
nicht erst darunter leiden würden, dass die Strasse dem
Rechtegleichheit (Rechtsverweigerung). N0 20.
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Motorfahrzeugverkehr unbeschränkt geöffnet würde, son-
dern schon, wenn die Sperre für einzelne Strassenstücke
oder für bestimmte Arten des Autoverkehrs (Zubringer-
dienst) oder wenn sie für einzelne Wochentage aufgehoben
würde.
Das ändert freilich daran nichts, dass die Ordnung, wie
sie durch die Verfügung der kantonalen Baudirektion dem
Beschwerdeführer vorgeschrieben wird, als unzulänglich
erscheinen muss. Nachdem der Regierungsrat den Ein-
wohnern von Hinterbuchenegg den Zubringerdienst, über-
haupt den Verkehr mit Wagen von der Bucheneggstrasse
zum Weiler gestattet, stösst sich der Beschwerdeführer
nicht ganz mit Unrecht daran, dass für den Warentransport
zur Felsenegg nicht gleiches gelten und dass er verpflichtet
sein soll, in Hinterbuchenegg von den Fahrzeugen seiner
Lieferanten auf sein eigenes Auto umzuladen. Die Bau-
direktion wird sich ernstlich fragen müssen, ob für diese
Lösung wirklich genügend sachliche Gründe vorhanden
sind, oder ob nicht bestimmten Lieferanten des Beschwer-
deführers bewilligt werden sollte, während der Wochentage
mit Wagen bis zu einer gewissen Tonnage bis zur Felsenegg
zu fahren. Doch muss sich der Beschwerdeführer darüber
im klaren sein, dass auch die Baudirektion ihm den ver-
langten ((Zubringerdienst» wie er ihn auffasst, d.h. als
Recht zur Beförderung von Personen zu seinem Restau-
rant nicht zu bewilligen hat. Eine solche Bewilligung be-
deutete nicht bloss eine Gleichstellung mit den Einwohnern
von Hinterbuchenegg, sondern angesichts des Wirtschafts-
betriebes auf der Felsenegg praktisch die Öffnung der
Gratstrasse von der Bucheneggstrasse bis zur Felsenegg für
den Verkehr mit Motorfahrzeugen.
Immerhin ist, da die gegenwärtige Ordnung des Zubrin-
gerdienstes bezüglich Waren eine Folge der Bewilligung
der Baudirektion ist, hierüber im vorliegenden Verfahren
nicht definitiv zu befinden. Dem Beschwerdeführer ist aber
unbenommen, im· Anschluss an einen neuen Entscheid der
Baudirektion in dieser Frage (und nach Erschöpfung des
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Staatsrecht.
kantonalen Instanzenzuges) neuerdings an das Bundes-
gericht zu gelangen, falls an der gegenwärtigen Ordnung
ohne haltbare Gründe festgehalten werden sollte.
Vgl. auch Nr. 25. -
Voir aussi n° 25.
Ir. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN
UND ABST~UNGEN
DROIT DE VOTE, ELECTIONS ET VOTATIONS
CANTONALES
21. Auszug aus dem Urteil vom 21. März 1951 i. S. Constantin
von Arx gegen So]othurn. Kantonsrat.
Finanzreferendum. Art. 17801. KV.
Auslagen für den Unterhalt von dem Staat gehörenden Gebänden
unterliegen nicht dem Finanzreferendum; Begriff des Unter-
haltes (Erw. 3).
Bewilligung derartiger Kredite durch Budgetbeschluss und Be-
rechnung der Kompetenzgrenze bei Teilkrediten auf Grund
eines Gesamtplanes (Erw. 2).
Referendum en matiere {inaneiere. Art. 17 Ost. soleuroise.
Les depenses necessaires pour l'entretien de bätiments apparte-
nant a l'Etat ne sont pas soumises au referendum en matiere
financiere; notion de l'entretien (consid. 3).
.
Octroi de credits de cette nature par une decision prise a I'occasion
de l'examen du budget; maniere de calculer la limite de compe-
tenee pour des credits partiels accor.les sur la base d'U.l plan
d'ensemble (consid. 2).
Referendum in materia {inanziaria. Art. 17 della costituzione 80let-
tese.
Le spese necessarie aHa manutenzione di edifici appartenenti
allo Stato non sono soggette al referendum in materia finan.
ziaria; concetto della manutenzione (consid. 3).
Stanziamento di crediti di tale natum mediante una decisione
presa in sede di esame deI bilancio; caIcoIo deI limite di compe-
tenza per crediti parziali in base ad un piano complessivo
consid. 2).
Der Staat Solothurn ist Eigentümer des Palais Besen-
val und des ehemaligen Franziskanerklosters in Solothurn.
Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N° 21.
113
Das erstere wird als Schülerinnenkosthaus, das zweite als
Kosthaus für Schüler der Kantonsschule- verwendet. Für
das Palais Besenval bewilligte der Kantonsrat im Jahre
1949 für Instandstellungsarbeiten (Fundierung, Abbruch
und Wiederaufbau der Terrasse und damit zusammen-
hängende Arbeiten) einen Kredit von Fr. 170,000.-. Bei
der Ausführung der Arbeiten ergab sich, dass es im Hinblick
auf den schlechten Zustand der Mauern und Decken nicht
möglich sei, lediglich die Fundamente zu sichern und
die eigentliche Restauration des Gebäudes auf einen
spätern Zeitpunkt zu verschieben. Das kantonale Hoch-
baumt erstattete über diese Fragen einen Bericht, in dem
die Gesamtkosten der Restauration mit etwa Fr. 800,000.-
angegeben wurden. Am 18. Oktober 1950 bewilligte der
Kantonsrat einen weitern Kredit von Fr. 160,000.- und
genehmigte sodann am 13. Dezember 1950 den Voranschlag
zur Staatsrechnung für das Jahr 1951, der unter der
Rubrik lAll F (Baudepartement) einen Ausgabenposten
von Fr. 150,000.- für das Palais Besenval enthielt.
Die für die Gesamtrenovation des Schiilerkosthauses
(ehemaligen Franziskanerklosters) errechneten Kosten
wurden in einem Bericht des kantonalen Baudepartementes
vom Jahre 1947 an die Staatswirtschaftskommission mit
etwas über Fr. 808,000.- angegeben, diejenigen für die
Erneuerung des Mobiliars mit Fr. 116,900.-. Es handelte
sich hier im wesentlichen darum, die vorhandenen Schlafsäle
in kleinere für 1-2 Schüler unterzuteilen, die Zimmer zu
renovieren und das alte Mobiliar zu ersetzen; ferner waren
Fenster und -einfassungen zu ersetzen und gewisse Arbeiten
an der Fassade auszuführen. Dafür bewilligte der Kantons-
rat im Budgetwege für die Jahre 1948 und 1949 je
Fr. 150,000.-; für 1950 bewilligte er einen weitern
Kredit von Fr. 110,000.":'" und für 1951 einen solchen
von Fr. 100,000.-.
Der Beschwerdeführer C. von Arx hat die Kredit-
bewilligung von 18. Oktober 1950 für das Palais Besenval
und die Genehmigung des Voranschlages zur Staatsrech-
8
AS 77 I -
1951