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77_I_112

BGE 77 I 112

Bundesgericht (BGE) · 1951-03-21 · Deutsch CH
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112

Staatsrecht.

kantonalen Instanzenzuges) neuerdings an das Bundes-

gericht zu gelangen, falls an der gegenwärtigen Ordnung

ohne haltbare Gründe festgehalten werden sollte.

Vgl. auch NI'. 25. -

Voir aussi n° 25.

H. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN

UND ABST~NGEN

DROIT DE VOTE, ELECTIONS ET VOTATIONS

CANTONALES

21. Auszug aus dem Urteil vom 21. März 1951 i. S. Constantin

von Arx gegen SoIothurn, Kantonsrat.

Finanzreferendum. Art. 17 8ol. KV.

Auslagen für den Unterhalt von dem Staat gehörenden Gebäuden

unterliegen nicht dem Finanzreferendum; Begriff des Unter-

haltes (Erw. 3).

Bewilligung derartiger Kredite durch Budgetbeschluss und Be-

rechnung der Kompetenzgrenze bei Teilkrediten auf Grund

eines Gesamtplanes (Erw. 2).

Referendum en matiere {inancwre. Art. 17 08t. 8oleuroi8e.

Les depenses necessaires pour l'entretien de bätiments apparte-

nant a l'Etat ne sont pas soumises au referendum en matiere

financiere; notion de l'entretien (consid. 3).

Octroi de credits da nette nature par une decision prise a l'occasion

de l'examen du budget; maniere de calculer la limite de compe-

tence pour des credits partiels accorJ.es sur la base d'uel plan

d'ensemble (consid. 2).

Referendum in materia {inanziaria. Art. 17 della costituzione 8olet-

tese.

Le spese necessarie alla manutenzione di edifici appartenenti

allo Stato non sono soggette al referendum in materia finan-

ziaria; concetto deUa manutenzione (consid. 3).

Stanziamento di crediti di tale natura mediante una decisione

presa in sede di esame deI bilancio; calcolo deI limite di compe-

tenza per crediti parziali in base ad un piano complessivo

consid. 2).

Der Staat Solothurn ist Eigentümer des Palais Besen-

val und des ehemaligen Franziskanerklosters in Solothurn.

Stimmrecht, kantcnale Wahlen und Abstimmungen. N° 21.

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Das erstere wird als Schiilerinnenkosthaus, das zweite als

Kosthaus für Schüler der Kantonsschule- verwendet. Für

das Palais Besenval bewilligte der Kantonsrat im Jahre

1949 für Instandstellungsarbeiten (Fundierung, Abbruch

und Wiederaufbau der Terrasse und damit zusammen-

hängende Arbeiten) einen Kredit von Fr. 170,000.-. Bei

der Ausführung der Arbeiten ergab sich, dass es im Hinblick

auf den schlechten Zustand der Mauern und Decken nicht

möglich sei, lediglich die Fundamente zu sichern und

die eigentliche Restauration des Gebäudes auf einen

spätem Zeitpunkt zu verschieben. Das kantonale Hoch-

baumt erstattete über diese Fragen einen Bericht, in dem

die Gesamtkosten der Restauration mit etwa Fr. 800,000.-

angegeben wurden. Am 18. Oktober 1950 bewilligte der

Kantonsrat einen weitern Kredit von Fr. 160,000.- und

genehmigte sodann am 13. Dezember 1950 den Voranschlag

zur Staatsrechnung für das Jahr 1951, der unter der

Rubrik lAll F (Baudepartement) einen Ausgabenposten

von Fr. 150,000.- für das Palais Besenval enthielt.

Die für die Gesamtrenovation des Schiilerkosthauses

(ehemaligen Franziskanerklosters) errechneten Kosten

wurden in einem Bericht des kantonalen Baudepartementes

vom Jahre 1947 an die Staatswirtschaftskommission mit

etwas über Fr. 808,000.- angegeben, diejenigen für die

Erneuerung des Mobiliars mit Fr. II 6, 900.-. Es handelte

sich hierim wesentlichen darum, die vorhandenen Schlafsäle

in kleinere für 1-2 Schüler unterzuteilen, die Zimmer zu

renovieren und das alte Mobiliar zu ersetzen; ferner waren

Fenster und -einfassungen zu ersetzen und gewisse Arbeiten

an der Fassade auszuführen. Dafür bewilligte der Kantons-

rat im Budgetwege für die Jahre J 948 1,llld 1949 je

Fr. 150,000.-; für 1950 bewilligte er einen weitem

Kredit von Fr. 1l0,OOO.- und für 1951 einen solchen

von Fr. 100,000.-.

Der Beschwerdeführer C. von Arx hat die Kredit-

bewilligung von 18. Oktober 1950 für das Palais Besenval

und die Genehmigung des Voranschlages zur Staatsrech-

8

AS 77 I -

1951

114

Staatsreoht.

nung für das Jahr 1951, womit für das Schülerkosthaus

Fr. 100,000.- und für das Palais Besenval . weitere

Fr. 150,000.- bewilligt wurden, mit staatsrechtlicher

Beschwerde wegen Verletzung von Art. 17 Ziff. 2 sol. KV

angefochten. Diese Vorschrift bestimmt :

« Der Volksabstimmung UIiterliegen folgende Erlasse des Kan-

tonsrates :

1. ..•..

2. Kantonsratsbeschlüsse, welche für den gleichen Gegenstand

eine neue einmalige Gesamtausgabe von mehr als Fr. 100,000.-

oder eine neue wiederkehrende Ausgabe von mehr als Fr. 15,000.-

zur Folge haben.»

..,.

Das Bundesgericht hat die :Beschwerde abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

2.- Gemäss Art. 17 Ziff. 2 KV unterliegen der Volks-

abstimmung Kantonsratsbeschlüsse, welche für den glei- .

ehen Gegenstand eine neue einmalige Gesamtausgabe von

mehr als Fr. 100,000.- zur Folge haben.

Dass auch durch die Aufnahme der Ausgabeposten

Nr. 33 und 34 unter Rubrik lAll F in den Voranschlag

für 1951 dem Regierungsrat für die dort genannten Zwecke

Kredite im Betrage von Fr. 100,000.- bzw. Fr. 150,000.-

bewilligt worden sind, ist nicht streitig. Der Budget-

beschluss hat also nicht nur die Bedeutung einer übersicht

über die Einnahmen und Ausgaben, sondern stellt einen

Kantonsratsbeschluss dar, der die entsprechenden Aus-

gaben zur Folge haben wird. Er unterliegt daher mit

Bezug auf die genannten Beträge gemäss Art. 17 Ziff. 2

KV der Volksabstimmung, sofern er eine neue einmalige

Gesamtausgabe von mehr als Fr; 100,000.- für den

gleichen Gegenstand bedeutet.

Der Kredit für das Schülerkosthaus überschreitet diesen

Betrag nicht. Doch· bildet er unbestrittenermassen einen

Teilbetrag der Ausgaben für die Renovation des Schüler-

kosthauses von mehr als Fr. 800,000.- auf Grund eines

von vornherein aufgestellten einheitlichen Planes. Trotz

der Verteilung dieser Arbeiten auf mehrere Jahre und

Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N° 21.

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ihrer Finanzierung in verschiedenen Etappen bilden die

Teilkredite zusammen « eine einmalige Gesamtausgabe für

den gleichen Gegenstand» im Sinne von Art. 17 KV. Von

den JVediten für das Palais Besenval gemäss den Kantons-

ratsbeschlüssen vom 18. Oktober und 13. Dezember 1950

übersteigt jeder einzelne die verfassungsmässige Grenze.

Sowohl beim Schülerkosthaus wie beim Palais Besenval

wird durch die angefochtenen Teilkredite die Kompetenz-

grenze des Kantonsrates dem Betrage nach überschritten.

Bei jedem der bewilligten Kredite stellt sich somit die

Frage, ob es sich um « neue)} Ausgaben im Sinne der

zitierten Verfassungsvorschrift handelt, oder um « gebun-

dene 1), die sich aus einem Gesetz, einem früheren Beschluss

oder aus den allgemeinen Ausgaben der Verwaltung

ergeben und dem Volke nicht mehr unterbreitet zu werden

brauchen, weil sie auf einer VOR ihm bereits genehmigten

Grundlage beruhen.

3. -

Ausgaben für den Unterhalt von dem Staat ge-

hörenden Gebäuden unterliegen grundsätzlich nicht dem

Finanzreferendum, also auch dann nicht, wenn sie die

Kompetenzgrenze des Kantonsrates überschreiten. Denn

wenn durch Gesetz oder Volksbeschluss die Erstellung

oder der Ankauf eines Gebäudes für staatliche Zwecke

bewilligt wird, so hat auch die spätere Erhaltung und

Instandhaltung des Gebäudes als gewollt zu gelten, auch

wenn es dafür an einer ausdrücklichen Ermächtigung des

betreffenden Staatsorgans fehlt. Die Ausgaben müssen

sich allerdings auf den Unterhalt beschränken. Eigentliche

Erweiterungs- oder Ergänzungsbauten fallen nicht da-

runter, Umbauten jedenfalls dann nicht, wenn die Arbei-

ten nicht der Erhaltung und dem Unterhalt wenen sollen,

sondern dazu bestimmt sind, das Gebäude einem neuen

Zweck dienstbar zu machen. Nach der vom Kantonsrat

schon früher vertretenen Auslegung von Art. 17 Ziff. 2

KV (Verhandlungen des Kantonsrates 1926 S. 92, zitiert

bei EscHER, Das Finanzreferendum in den schweiz.

Kantonen S. 124) wie nach der Auffassung, die in der

116

Staatsrecht.

Antwort zum Ausdruck kommt, gehört zum Begriff des

Unterhaltes auch die Beseitigung unzulänglicher Verhält-

nisse für die im Gebäude betriebene Anstalt, d. h. es

fallen darunter nicht bloss Massnahmen, die zur Instand-

stellung oder Erhaltung, sondern auch diejenigen, die zu

einer zeitgemässen Erfüllung des dem Gebäude angewie-

senen Zweckes nötig sind, veränderten Bedürfnissen

Rechnung tragen. Danach umfasst der Unterhalt nicht

bloss die ordentliche, laufende Instandhaltung, sondern

unter Umständen auch einen einmaligen aussergewöhnli-

ehen Aufwand für den Unterhalt oder eine Umbaute, mit

der keine Zweckänderung des Gebäudes verbunden ist.

Diese Auffassung ist durchaus vertretbar. Sie entspricht

auch derjenigen in andern Kantonen (Botschaft des

Kleinen Rates von Graubünden 1933 Heft 5 S. 304 ff.

zitiert bei EscHER a.a.O.) und findet sich in der Literatur

(EscHER am angeführten Orte; RÖTHELl, die Finanz-

kompetenzen des solothurnischen Kantonsrates, Diss.

Basel 1948 S. 105). Von solcher Auslegung des kant.

Verfassungsrechtes durch die zu dessen Anwendung beru-

fene oberste kantonale Behörde könnte der Staatsgerichts-

hof nur abweichen, wenn sie unzweifelhaft unrichtig wäre.

Wenn verschiedene Auffassungen möglich sind und richtig

sein können, müsste er sie hinnehmen, selbst wenn eine

andere als die gewählte Lösung als die bessere erscheinen

würde (Urteil vom 8. Februar 1950 i. S. Stäger und Graf).

Übrigens braucht hier zur Frage, was noch als Unterhalt

anzusprechen sei, dann nicht abschliessend Stellung genom-

men zu werden, wenn sich ergibt, dass es sich bei den

Arbeiten am Palais Besenval und im ehemaligen Franzis-

kanerkloster um solche handelt, die im wesentlichen für

die Erhaltung und den Unterhalt der beiden Gebäude

notwendig waren.

Doppelbesteuerung. N0 22.

IU.DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

117

22. Urteil vom 4. Juli 1951 i. S. Peter gegen Kantone Luzern

und Solothurn.

SteuerwohnBitz des Bewmten, wenn ~eser den Mi~te]punkt seiner

persönlichen und familiären BeZiehungen an emem andern als

dem Dienstort hat.

Domicile fiscal du fonctionnaire qui a ]e centre de ses r~latio,n~ per-

sonnelles et familiales a un endroit autre que 1e heu ou Il est

attache par son service.

Domicilio {iBcale del funzionario che ha il centro delle BUe relaz:i~ni

personali e familiari in Iuogo diverso da quello deI BUO servlZlO.

A. -

Der Beschwerdeführer wohnte bisher in Pfaffnau

(Luzern). Er ist bei der Post angestellt und wurde von

dieser im November 1949 nach Olten versetzt. Dort ar-

beitete er zuerst als Gehilfenanwärter, dann als Gehilfen-

Aspirant und schliesslich als Gehilfe. Er hatte zuerst den

Zustelldienst zu besorgen und später im Umlad- und

Paketdienst zu arbeiten. Nach seinen Angaben kehrte er

von Olten, wo er ein Zimmer gemietet hatte, fast alle Tage,

auf jeden Fall über das Wochenende, zu den Eltern nach

Pfaffnau zurück. Dort erhielt er am 30. September 1950

von der Gemeinde die Steuerrechnung für das Jahr 1950.

Er hat die Steuer am 2. März 1951 bezahlt. Schon vorher,

nämlich am 4. Dezember 1950, war er in Olten zur Ein-

reichung einer Steuererklärung und im Januar 1951. von

der Einwohnerkontrolle zur Hinterlage der Schriften

aufgefordert worden. Die Steuerverfügllng dieser Gemeinde

für 1950 wurde dem Beschwerdeführer am 2. Februar 1951

eröffnet. Er erhob Einsprache, weil er die Steuern bereits

in Pfaffnau entrichtet habe, wurde jedoch von der Steuer-

kommission durch Entscheid vom 7. März 1951 abge-

wiesen im wesentlichen mit der Begründung: Der Pflich-

tige hä~te anlässlich der Versetzung nach Olten am Dienst-