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77_I_112

BGE 77 I 112

Bundesgericht (BGE) · 1951-03-21 · Deutsch CH
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112 Staatsrecht. kantonalen Instanzenzuges ) neuerdings an das Bundes- gericht zu gelangen, falls an der gegenwärtigen Ordnung ohne haltbare Gründe festgehalten werden sollte. Vgl. auch NI'. 25. - Voir aussi n° 25. H. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN UND ABST~NGEN DROIT DE VOTE, ELECTIONS ET VOTATIONS CANTONALES

21. Auszug aus dem Urteil vom 21. März 1951 i. S. Constantin von Arx gegen SoIothurn, Kantonsrat. Finanzreferendum. Art. 17 8ol. KV. Auslagen für den Unterhalt von dem Staat gehörenden Gebäuden unterliegen nicht dem Finanzreferendum ; Begriff des Unter- haltes (Erw. 3). Bewilligung derartiger Kredite durch Budgetbeschluss und Be- rechnung der Kompetenzgrenze bei Teilkrediten auf Grund eines Gesamtplanes (Erw. 2). Referendum en matiere {inancwre. Art. 17 08t. 8oleuroi8e. Les depenses necessaires pour l'entretien de bätiments apparte- nant a l'Etat ne sont pas soumises au referendum en matiere financiere; notion de l'entretien (consid. 3). Octroi de credits da nette nature par une decision prise a l'occasion de l'examen du budget; maniere de calculer la limite de compe- tence pour des credits partiels accorJ.es sur la base d'uel plan d'ensemble (consid. 2). Referendum in materia {inanziaria. Art. 17 della costituzione 8olet- tese. Le spese necessarie alla manutenzione di edifici appartenenti allo Stato non sono soggette al referendum in materia finan- ziaria; concetto deUa manutenzione (consid. 3). Stanziamento di crediti di tale natura mediante una decisione presa in sede di esame deI bilancio ; calcolo deI limite di compe- tenza per crediti parziali in base ad un piano complessivo consid. 2). Der Staat Solothurn ist Eigentümer des Palais Besen- val und des ehemaligen Franziskanerklosters in Solothurn. Stimmrecht, kantcnale Wahlen und Abstimmungen. N° 21. 113 Das erstere wird als Schiilerinnenkosthaus, das zweite als Kosthaus für Schüler der Kantonsschule- verwendet. Für das Palais Besenval bewilligte der Kantonsrat im Jahre 1949 für Instandstellungsarbeiten (Fundierung, Abbruch und Wiederaufbau der Terrasse und damit zusammen- hängende Arbeiten) einen Kredit von Fr. 170,000.-. Bei der Ausführung der Arbeiten ergab sich, dass es im Hinblick auf den schlechten Zustand der Mauern und Decken nicht möglich sei, lediglich die Fundamente zu sichern und die eigentliche Restauration des Gebäudes auf einen spätem Zeitpunkt zu verschieben. Das kantonale Hoch- baumt erstattete über diese Fragen einen Bericht, in dem die Gesamtkosten der Restauration mit etwa Fr. 800,000.- angegeben wurden. Am 18. Oktober 1950 bewilligte der Kantonsrat einen weitern Kredit von Fr. 160,000.- und genehmigte sodann am 13. Dezember 1950 den Voranschlag zur Staatsrechnung für das Jahr 1951, der unter der Rubrik lAll F (Baudepartement) einen Ausgabenposten von Fr. 150,000.- für das Palais Besenval enthielt. Die für die Gesamtrenovation des Schiilerkosthauses (ehemaligen Franziskanerklosters) errechneten Kosten wurden in einem Bericht des kantonalen Baudepartementes vom Jahre 1947 an die Staatswirtschaftskommission mit etwas über Fr. 808,000.- angegeben, diejenigen für die Erneuerung des Mobiliars mit Fr. II 6, 900.-. Es handelte sich hierim wesentlichen darum, die vorhandenen Schlafsäle in kleinere für 1-2 Schüler unterzuteilen, die Zimmer zu renovieren und das alte Mobiliar zu ersetzen; ferner waren Fenster und -einfassungen zu ersetzen und gewisse Arbeiten an der Fassade auszuführen. Dafür bewilligte der Kantons- rat im Budgetwege für die Jahre J 948 1,llld 1949 je Fr. 150,000.-; für 1950 bewilligte er einen weitem Kredit von Fr. 1l0,OOO.- und für 1951 einen solchen von Fr. 100,000.-. Der Beschwerdeführer C. von Arx hat die Kredit- bewilligung von 18. Oktober 1950 für das Palais Besenval und die Genehmigung des Voranschlages zur Staatsrech- 8 AS 77 I - 1951 114 Staatsreoht. nung für das Jahr 1951, womit für das Schülerkosthaus Fr. 100,000.- und für das Palais Besenval . weitere Fr. 150,000.- bewilligt wurden, mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 17 Ziff. 2 sol. KV angefochten. Diese Vorschrift bestimmt : « Der Volksabstimmung UIiterliegen folgende Erlasse des Kan- tonsrates :

1. ..•..

2. Kantonsratsbeschlüsse, welche für den gleichen Gegenstand eine neue einmalige Gesamtausgabe von mehr als Fr. 100,000.- oder eine neue wiederkehrende Ausgabe von mehr als Fr. 15,000.- zur Folge haben.» ..,. Das Bundesgericht hat die :Beschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen: 2.- Gemäss Art. 17 Ziff. 2 KV unterliegen der Volks- abstimmung Kantonsratsbeschlüsse, welche für den glei- . ehen Gegenstand eine neue einmalige Gesamtausgabe von mehr als Fr. 100,000.- zur Folge haben. Dass auch durch die Aufnahme der Ausgabeposten Nr. 33 und 34 unter Rubrik lAll F in den Voranschlag für 1951 dem Regierungsrat für die dort genannten Zwecke Kredite im Betrage von Fr. 100,000.- bzw. Fr. 150,000.- bewilligt worden sind, ist nicht streitig. Der Budget- beschluss hat also nicht nur die Bedeutung einer übersicht über die Einnahmen und Ausgaben, sondern stellt einen Kantonsratsbeschluss dar, der die entsprechenden Aus- gaben zur Folge haben wird. Er unterliegt daher mit Bezug auf die genannten Beträge gemäss Art. 17 Ziff. 2 KV der Volksabstimmung, sofern er eine neue einmalige Gesamtausgabe von mehr als Fr; 100,000.- für den gleichen Gegenstand bedeutet. Der Kredit für das Schülerkosthaus überschreitet diesen Betrag nicht. Doch· bildet er unbestrittenermassen einen Teilbetrag der Ausgaben für die Renovation des Schüler- kosthauses von mehr als Fr. 800,000.- auf Grund eines von vornherein aufgestellten einheitlichen Planes. Trotz der Verteilung dieser Arbeiten auf mehrere Jahre und Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N° 21. 1111 ihrer Finanzierung in verschiedenen Etappen bilden die Teilkredite zusammen « eine einmalige Gesamtausgabe für den gleichen Gegenstand» im Sinne von Art. 17 KV. Von den JVediten für das Palais Besenval gemäss den Kantons- ratsbeschlüssen vom 18. Oktober und 13. Dezember 1950 übersteigt jeder einzelne die verfassungsmässige Grenze. Sowohl beim Schülerkosthaus wie beim Palais Besenval wird durch die angefochtenen Teilkredite die Kompetenz- grenze des Kantonsrates dem Betrage nach überschritten. Bei jedem der bewilligten Kredite stellt sich somit die Frage, ob es sich um « neue)} Ausgaben im Sinne der zitierten Verfassungsvorschrift handelt, oder um « gebun- dene 1), die sich aus einem Gesetz, einem früheren Beschluss oder aus den allgemeinen Ausgaben der Verwaltung ergeben und dem Volke nicht mehr unterbreitet zu werden brauchen, weil sie auf einer VOR ihm bereits genehmigten Grundlage beruhen.

3. - Ausgaben für den Unterhalt von dem Staat ge- hörenden Gebäuden unterliegen grundsätzlich nicht dem Finanzreferendum, also auch dann nicht, wenn sie die Kompetenzgrenze des Kantonsrates überschreiten. Denn wenn durch Gesetz oder Volksbeschluss die Erstellung oder der Ankauf eines Gebäudes für staatliche Zwecke bewilligt wird, so hat auch die spätere Erhaltung und Instandhaltung des Gebäudes als gewollt zu gelten, auch wenn es dafür an einer ausdrücklichen Ermächtigung des betreffenden Staatsorgans fehlt. Die Ausgaben müssen sich allerdings auf den Unterhalt beschränken. Eigentliche Erweiterungs- oder Ergänzungsbauten fallen nicht da- runter, Umbauten jedenfalls dann nicht, wenn die Arbei- ten nicht der Erhaltung und dem Unterhalt wenen sollen, sondern dazu bestimmt sind, das Gebäude einem neuen Zweck dienstbar zu machen. Nach der vom Kantonsrat schon früher vertretenen Auslegung von Art. 17 Ziff. 2 KV (Verhandlungen des Kantonsrates 1926 S. 92, zitiert bei EscHER, Das Finanzreferendum in den schweiz. Kantonen S. 124) wie nach der Auffassung, die in der 116 Staatsrecht. Antwort zum Ausdruck kommt, gehört zum Begriff des Unterhaltes auch die Beseitigung unzulänglicher Verhält- nisse für die im Gebäude betriebene Anstalt, d. h. es fallen darunter nicht bloss Massnahmen, die zur Instand- stellung oder Erhaltung, sondern auch diejenigen, die zu einer zeitgemässen Erfüllung des dem Gebäude angewie- senen Zweckes nötig sind, veränderten Bedürfnissen Rechnung tragen. Danach umfasst der Unterhalt nicht bloss die ordentliche, laufende Instandhaltung, sondern unter Umständen auch einen einmaligen aussergewöhnli- ehen Aufwand für den Unterhalt oder eine Umbaute, mit der keine Zweckänderung des Gebäudes verbunden ist. Diese Auffassung ist durchaus vertretbar. Sie entspricht auch derjenigen in andern Kantonen (Botschaft des Kleinen Rates von Graubünden 1933 Heft 5 S. 304 ff. zitiert bei EscHER a.a.O.) und findet sich in der Literatur (EscHER am angeführten Orte; RÖTHELl, die Finanz- kompetenzen des solothurnischen Kantonsrates, Diss. Basel 1948 S. 105). Von solcher Auslegung des kant. Verfassungsrechtes durch die zu dessen Anwendung beru- fene oberste kantonale Behörde könnte der Staatsgerichts- hof nur abweichen, wenn sie unzweifelhaft unrichtig wäre. Wenn verschiedene Auffassungen möglich sind und richtig sein können, müsste er sie hinnehmen, selbst wenn eine andere als die gewählte Lösung als die bessere erscheinen würde (Urteil vom 8. Februar 1950 i. S. Stäger und Graf). Übrigens braucht hier zur Frage, was noch als Unterhalt anzusprechen sei, dann nicht abschliessend Stellung genom- men zu werden, wenn sich ergibt, dass es sich bei den Arbeiten am Palais Besenval und im ehemaligen Franzis- kanerkloster um solche handelt, die im wesentlichen für die Erhaltung und den Unterhalt der beiden Gebäude notwendig waren. Doppelbesteuerung. N0 22. IU.DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 117

22. Urteil vom 4. Juli 1951 i. S. Peter gegen Kantone Luzern und Solothurn. SteuerwohnBitz des Bewmten, wenn ~eser den Mi~te]punkt seiner persönlichen und familiären BeZiehungen an emem andern als dem Dienstort hat. Domicile fiscal du fonctionnaire qui a ]e centre de ses r~latio,n~ per- sonnelles et familiales a un endroit autre que 1e heu ou Il est attache par son service. Domicilio {iBcale del funzionario che ha il centro delle BUe relaz:i~ni personali e familiari in Iuogo diverso da quello deI BUO servlZlO. A. - Der Beschwerdeführer wohnte bisher in Pfaffnau (Luzern). Er ist bei der Post angestellt und wurde von dieser im November 1949 nach Olten versetzt. Dort ar- beitete er zuerst als Gehilfenanwärter, dann als Gehilfen- Aspirant und schliesslich als Gehilfe. Er hatte zuerst den Zustelldienst zu besorgen und später im Umlad- und Paketdienst zu arbeiten. Nach seinen Angaben kehrte er von Olten, wo er ein Zimmer gemietet hatte, fast alle Tage, auf jeden Fall über das Wochenende, zu den Eltern nach Pfaffnau zurück. Dort erhielt er am 30. September 1950 von der Gemeinde die Steuerrechnung für das Jahr 1950. Er hat die Steuer am 2. März 1951 bezahlt. Schon vorher, nämlich am 4. Dezember 1950, war er in Olten zur Ein- reichung einer Steuererklärung und im Januar 1951. von der Einwohnerkontrolle zur Hinterlage der Schriften aufgefordert worden. Die Steuerverfügllng dieser Gemeinde für 1950 wurde dem Beschwerdeführer am 2. Februar 1951 eröffnet. Er erhob Einsprache, weil er die Steuern bereits in Pfaffnau entrichtet habe, wurde jedoch von der Steuer- kommission durch Entscheid vom 7. März 1951 abge- wiesen im wesentlichen mit der Begründung: Der Pflich- tige hä~te anlässlich der Versetzung nach Olten am Dienst-