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StaatsreoM.
nalen Behörden in der Beurteilung der Frage, ob die
Unterstellung unter das LEG auch Voraussetzung der
Geltendmachung des bäuerlichen Erbrechts sei, nicht
sorgen kann, mag bedauerlich sein, ist aber die Folge der
gesetzlichen Ordnung, wonach die Frage auf staats-
rechtliche Beschwerde hin nur unter dem beschränkten
Gesichtspunkt der Willkür überprüft werden kann.
19. Auszug aus dem Urteil vom 19. September 1951 i. S. Labor
gegen Zilrieh Staat und Oberrekurskommission.
Zulässigkeit eines Erlasses, der ledige Personen gesonderter Be-
steuerung unterstellt.
.
N'est pas incompatiblEl avec l'art. 4 Ost. la disposition legislative
qui soumet les celibataires a un impöt special.
Non e incompatibile con l'art. 4 CF la disposizione legislativa che
assoggetta i celibi ad un'imp08ta speciale.
Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich nicht blo88
gegen die Einschätzung des Beschwerdeführers zur Ledi-
gensteuer, sondern auch gegen den Erlass selbst, der nach
der Auffassung des Beschwerdeführers gegen die Bundes-
verfassung verstösst, weil er ledige Personen eines bestimm-
ten Alters dafür bestrafe, dass sie noch ledig seien. Diese
Rüge ist unbegründet. Ein gesetzlicher Erlass verletzt
Art. 4 BV, das Verbot rechtsungleicher Behandlung der
Bürger nur, wenn er sich nicht auf ernsthafte und sachliche
Gründe stützen lässt, sinn- und zwecklos ist oder rechtliche
Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in
den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist (BGE
61 I 92, 65 I 72, 69 IV 95). Das trifft beim zürcherischen
Gesetz über die Ledigensteuer nicht zu. Es bestimmt,
dass ledige Personen vom zurückgelegten 28. Altersjahr
an bei einem Einkommen von bestimmter Höhe einen
Zuschlag zur allgemeinen Staatssteuer zu entrichten haben.
Von der Steuer sind ledige Personen, die eine gesetzliche
Unterstützungspflicht im Sinne des ZGB erfüllen, befreit.
Roohtsgleichheit (Roohtsverweigerung). N0 20.
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Das Gesetz will Personen, die keine Unterstützungspflich-
tan ha~n, sondern nur für sich selbst sorgen müssen
und daher wirtschaftlich besser gestellt sind als verheiratete
Personen ihres Alters und mit gleichen Einkommensver-
hältnissen, steuerlich stärker erfassen. Das Gesetz trifft
also ein Unterscheidung, die in den anders gearteten tat-
sächlichen Verhältnissen einer bestimmten Kategorie von
Steuerpflichtigen ihre Rechtfertigu;ng findet. Davon, dass
die Steuer Straf charakter trage, kann nicht die Rede
sein. Richtig ist, dass auf besondere Eigenschaften des
Steuersubjektes abgestellt wird, während sich das Steuer-
mass regelmässig in erster Linie nach dem Steuerobjekt
richtet und dieses gewöhnlich auch die Grundlage zur
Bestimmung des Steuersatzes und der Progression bildet.
Doch schliesst dies keineswegs aus, dass das Steuermass
im Hinblick auf besondere Eigenschaften des Steuer-
subjektes erhöht wird (BLUMENSTEIN, Steuerrecht Bd. I
S. 283).
20. Auszug aus dem Urteil vom 27. Juni 1951 i. S. Rlggenbaeh
gegen Regierungsrat des Kantons Zilrieh.
Das Verbot des Verkehrs mit Motorfahrzeugen auf einer Strasse
im Hinblick auf den baulichen Stand der Strasse und den Schutz
des Spaziergängerverkehrs ist nicht willkürlich.
L'interdiction de circuler avec des vehicules a moteur Bur une
route, en raison de l'etat de cette route eten vue de favoriser
la circulation des pietons n'est pas arbitraire.
TI divieto di circolare con autoveicoli 8U una strada a motivo dello
stato di essa e allo scopo di proteggere la circolazione dei
pedoni non e arbitrario.
A. -
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegen-
schaft Felsenegg, eines Bergrestaurantes mit zugehörigem
Landwirtschaftsbetrieb. Die Gebäulichkeiten befinden sich
auf dem Kamm der Hügelkette, die sich vom Ütliberg
gegen den Albis hinzieht. Vom Ütliberg her, der von Zürich
aus mit einer Bahn erreichbar ist, führt eine Strasse
2. Klasse, die sog. Gratstrasse gegen die Liegenschaft des