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77_I_102

BGE 77 I 102

Bundesgericht (BGE) · 1951-09-19 · Deutsch CH
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102 StaatsreoM. nalen Behörden in der Beurteilung der Frage, ob die Unterstellung unter das LEG auch Voraussetzung der Geltendmachung des bäuerlichen Erbrechts sei, nicht sorgen kann, mag bedauerlich sein, ist aber die Folge der gesetzlichen Ordnung, wonach die Frage auf staats- rechtliche Beschwerde hin nur unter dem beschränkten Gesichtspunkt der Willkür überprüft werden kann.

19. Auszug aus dem Urteil vom 19. September 1951 i. S. Labor gegen Zilrieh Staat und Oberrekurskommission. Zulässigkeit eines Erlasses, der ledige Personen gesonderter Be- steuerung unterstellt. . N'est pas incompatiblEl avec l'art. 4 Ost. la disposition legislative qui soumet les celibataires a un impöt special. Non e incompatibile con l'art. 4 CF la disposizione legislativa che assoggetta i celibi ad un'imp08ta speciale. Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich nicht blo88 gegen die Einschätzung des Beschwerdeführers zur Ledi- gensteuer, sondern auch gegen den Erlass selbst, der nach der Auffassung des Beschwerdeführers gegen die Bundes- verfassung verstösst, weil er ledige Personen eines bestimm- ten Alters dafür bestrafe, dass sie noch ledig seien. Diese Rüge ist unbegründet. Ein gesetzlicher Erlass verletzt Art. 4 BV, das Verbot rechtsungleicher Behandlung der Bürger nur, wenn er sich nicht auf ernsthafte und sachliche Gründe stützen lässt, sinn- und zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist (BGE 61 I 92, 65 I 72, 69 IV 95). Das trifft beim zürcherischen Gesetz über die Ledigensteuer nicht zu. Es bestimmt, dass ledige Personen vom zurückgelegten 28. Altersjahr an bei einem Einkommen von bestimmter Höhe einen Zuschlag zur allgemeinen Staatssteuer zu entrichten haben. Von der Steuer sind ledige Personen, die eine gesetzliche Unterstützungspflicht im Sinne des ZGB erfüllen, befreit. Roohtsgleichheit (Roohtsverweigerung). N0 20. 103 Das Gesetz will Personen, die keine Unterstützungspflich- tan ha~n, sondern nur für sich selbst sorgen müssen und daher wirtschaftlich besser gestellt sind als verheiratete Personen ihres Alters und mit gleichen Einkommensver- hältnissen, steuerlich stärker erfassen. Das Gesetz trifft also ein Unterscheidung, die in den anders gearteten tat- sächlichen Verhältnissen einer bestimmten Kategorie von Steuerpflichtigen ihre Rechtfertigu;ng findet. Davon, dass die Steuer Straf charakter trage, kann nicht die Rede sein. Richtig ist, dass auf besondere Eigenschaften des Steuersubjektes abgestellt wird, während sich das Steuer- mass regelmässig in erster Linie nach dem Steuerobjekt richtet und dieses gewöhnlich auch die Grundlage zur Bestimmung des Steuersatzes und der Progression bildet. Doch schliesst dies keineswegs aus, dass das Steuermass im Hinblick auf besondere Eigenschaften des Steuer- subjektes erhöht wird (BLUMENSTEIN, Steuerrecht Bd. I S. 283).

20. Auszug aus dem Urteil vom 27. Juni 1951 i. S. Rlggenbaeh gegen Regierungsrat des Kantons Zilrieh. Das Verbot des Verkehrs mit Motorfahrzeugen auf einer Strasse im Hinblick auf den baulichen Stand der Strasse und den Schutz des Spaziergängerverkehrs ist nicht willkürlich. L'interdiction de circuler avec des vehicules a moteur Bur une route, en raison de l'etat de cette route eten vue de favoriser la circulation des pietons n'est pas arbitraire. TI divieto di circolare con autoveicoli 8U una strada a motivo dello stato di essa e allo scopo di proteggere la circolazione dei pedoni non e arbitrario. A. - Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegen- schaft Felsenegg, eines Bergrestaurantes mit zugehörigem Landwirtschaftsbetrieb. Die Gebäulichkeiten befinden sich auf dem Kamm der Hügelkette, die sich vom Ütliberg gegen den Albis hinzieht. Vom Ütliberg her, der von Zürich aus mit einer Bahn erreichbar ist, führt eine Strasse

2. Klasse, die sog. Gratstrasse gegen die Liegenschaft des