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77_I_102

BGE 77 I 102

Bundesgericht (BGE) · 1951-09-19 · Deutsch CH
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102

StaatsreoM.

nalen Behörden in der Beurteilung der Frage, ob die

Unterstellung unter das LEG auch Voraussetzung der

Geltendmachung des bäuerlichen Erbrechts sei, nicht

sorgen kann, mag bedauerlich sein, ist aber die Folge der

gesetzlichen Ordnung, wonach die Frage auf staats-

rechtliche Beschwerde hin nur unter dem beschränkten

Gesichtspunkt der Willkür überprüft werden kann.

19. Auszug aus dem Urteil vom 19. September 1951 i. S. Labor

gegen Zilrieh Staat und Oberrekurskommission.

Zulässigkeit eines Erlasses, der ledige Personen gesonderter Be-

steuerung unterstellt.

.

N'est pas incompatiblEl avec l'art. 4 Ost. la disposition legislative

qui soumet les celibataires a un impöt special.

Non e incompatibile con l'art. 4 CF la disposizione legislativa che

assoggetta i celibi ad un'imp08ta speciale.

Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich nicht blo88

gegen die Einschätzung des Beschwerdeführers zur Ledi-

gensteuer, sondern auch gegen den Erlass selbst, der nach

der Auffassung des Beschwerdeführers gegen die Bundes-

verfassung verstösst, weil er ledige Personen eines bestimm-

ten Alters dafür bestrafe, dass sie noch ledig seien. Diese

Rüge ist unbegründet. Ein gesetzlicher Erlass verletzt

Art. 4 BV, das Verbot rechtsungleicher Behandlung der

Bürger nur, wenn er sich nicht auf ernsthafte und sachliche

Gründe stützen lässt, sinn- und zwecklos ist oder rechtliche

Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in

den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist (BGE

61 I 92, 65 I 72, 69 IV 95). Das trifft beim zürcherischen

Gesetz über die Ledigensteuer nicht zu. Es bestimmt,

dass ledige Personen vom zurückgelegten 28. Altersjahr

an bei einem Einkommen von bestimmter Höhe einen

Zuschlag zur allgemeinen Staatssteuer zu entrichten haben.

Von der Steuer sind ledige Personen, die eine gesetzliche

Unterstützungspflicht im Sinne des ZGB erfüllen, befreit.

Roohtsgleichheit (Roohtsverweigerung). N0 20.

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Das Gesetz will Personen, die keine Unterstützungspflich-

tan ha~n, sondern nur für sich selbst sorgen müssen

und daher wirtschaftlich besser gestellt sind als verheiratete

Personen ihres Alters und mit gleichen Einkommensver-

hältnissen, steuerlich stärker erfassen. Das Gesetz trifft

also ein Unterscheidung, die in den anders gearteten tat-

sächlichen Verhältnissen einer bestimmten Kategorie von

Steuerpflichtigen ihre Rechtfertigu;ng findet. Davon, dass

die Steuer Straf charakter trage, kann nicht die Rede

sein. Richtig ist, dass auf besondere Eigenschaften des

Steuersubjektes abgestellt wird, während sich das Steuer-

mass regelmässig in erster Linie nach dem Steuerobjekt

richtet und dieses gewöhnlich auch die Grundlage zur

Bestimmung des Steuersatzes und der Progression bildet.

Doch schliesst dies keineswegs aus, dass das Steuermass

im Hinblick auf besondere Eigenschaften des Steuer-

subjektes erhöht wird (BLUMENSTEIN, Steuerrecht Bd. I

S. 283).

20. Auszug aus dem Urteil vom 27. Juni 1951 i. S. Rlggenbaeh

gegen Regierungsrat des Kantons Zilrieh.

Das Verbot des Verkehrs mit Motorfahrzeugen auf einer Strasse

im Hinblick auf den baulichen Stand der Strasse und den Schutz

des Spaziergängerverkehrs ist nicht willkürlich.

L'interdiction de circuler avec des vehicules a moteur Bur une

route, en raison de l'etat de cette route eten vue de favoriser

la circulation des pietons n'est pas arbitraire.

TI divieto di circolare con autoveicoli 8U una strada a motivo dello

stato di essa e allo scopo di proteggere la circolazione dei

pedoni non e arbitrario.

A. -

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegen-

schaft Felsenegg, eines Bergrestaurantes mit zugehörigem

Landwirtschaftsbetrieb. Die Gebäulichkeiten befinden sich

auf dem Kamm der Hügelkette, die sich vom Ütliberg

gegen den Albis hinzieht. Vom Ütliberg her, der von Zürich

aus mit einer Bahn erreichbar ist, führt eine Strasse

2. Klasse, die sog. Gratstrasse gegen die Liegenschaft des