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77_IV_77

BGE 77 IV 77

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Der im Jahre 1916 geborene Ernst Wehrli wurde in den Jahren 1935 bis 1948 dreizehnmal zu Freiheitsstra- fen verurteilt, meistens wegen ausgezeichneten Diebstahls. Die Dauer dieser Strafen übersteigt zwölf Jahre. Nachdem Wehrli im Dezember 1949 die letzte Strafe, zwei Jahre Zuchthaus, verbüsst hatte, hielt er sich bis im Januar 1951, ohne rückfällig zu werden. Dann beging er einen neuen Einbruchsdiebstahl. Das Bezirksgericht Kulm ver- urteilte ihn deswegen am 31. Januar 1951 zu sechs Monaten Gefängnis. Beim Versuch, aus der Zelle auszubrechen, machte sich Wehrli der Sachbeschädigung schuldig. Hie- für verurteilte ihn das gleiche Gericht am 6. Februar 1951 zu einer Woche Gefängnis. In beiden Urteilen liess es an Stelle der Strafe Verwahrung auf unbestimmte Zeit (Art. 42 Ziff. 1 StGB) treten. B. - Mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau beantragte Wehrli, diese Massnahme sei aufzuhe-

- ben. Das Obergericht wies die Beschwerde am 4. Mai 1951 ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer, der wegen Verbrechen und Vergehen schon zahlreiche Freiheitsstrafen verbüsst und wieder solche strafbare Handlungen begangen habe, weise in hohem Masse einen Hang zum Begehen von Verbrechen oder Vergehen auf. Das genüge. Entgegen der Auffassung von HAFTER, Lehrbuch, allgem. Teil. 393, und einem Urteil des aargauischen Obergerichts vom 7. Mai 1948 i. S. Leber (JZ 44 246) setze die Verwahrung nicht .ausserdem voraus, dass der Verurteilte arbeitsscheu oder

78 Strafgesetzbuch. N• 16. liederlich sei. Das Gesetz sei, wie auch das bernische Ober- gericht annehme (ZBJV 87 91), dahin auszulegen, dass es diese Merkmale nur alternativ statt des Hanges zum Ver- brechen oder Vergehen verlange.

0. - Wehrli führt Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, das Ober- gericht lege Art. 42 Ziff. 1 Satz 1 StGB unrichtig aus. Verwahrt werden dürfe nur, wer ausser dem Hang zum Verbrechen oder Vergehen auch einen solchen zur Lieder- lichkeit oder zur Arbeitsscheu habe. Der Beschwerdeführer habe, wie aus seinen Vorstrafen zu schliessen sei, wohl «einen gewissen Hang zum Delinquieren >l, sei aber weder, arbeitsscheu noch liederlich. Der Kassationshof zieht

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76 Strafgesetzbuch. N• 15. Weisun~ für den Beschwerdeführer zur Folge habe, spricht es. nur msofern, als es dartut, dass sie nicht untragbar seien und dass das Gericht auf sie nicht Rücksicht nehmen k?nne. Diese Erwägung hält stand; die Weisung kann mcht deshalb unzulässig sein, weil sie den Beschwerde- f~r benachteiligt; wesentlich ist, dass das Obergericht sie mcht wegen dieser Nachteile ausgesprochen hat, son- dern um den Beschwerdeführer ohne Vollzug der Strafe zu bessern. Die Weisung verletzt das Gesetz auch nicht deshalb weil sie nur für drei Monate gilt. Kann nach Art. 41 Ziff. ~ StGB ei?e We~sung für das Verhalten während der ganzen Pr~bezeit erteilt;verden, so ist auch eine zeitlich weniger weit gehende Weisung zulässig, wenn der Richter findet sie erfülle trotz dieser Beschränkung ihren Zweck. ' Ob sie im vorliegenden Falle gerechtfertigt ist, ist eine Ermessensfrage, die der Kassationshof nicht zu überprüfen hat. Wesentlich ist, dass das Obergericht sein Ermessen nicht überschritten hat. Bei Gutheissung der Beschwerde un~ Auf~ebung der Weisung hätte übrigens dem Ober- gericht die Möglichkeit gelassen werden müssen, auf die ~age des bedingten Strafvollzuges zurückzukommen. ~1ese Massnahme und die damit verbundenen Weisungen bilden eine Einheit; denn wenn das Gericht dem Verur- teilten das Vertrauen entgegenbringt, er lasse sich durch den. bedingten Strafaufschub in Verbindung mit einer Weisung bessern, so heisst das nicht, dass es das Vertrauen auch beim Wegfall der Weisung noch haben müsse .. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Strafgesetzbuch. N° 16. 77

16. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. ~lai 1951 i. S. \;vebrli gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Art. 42 Ziff.1 StGB. Der Hang zu Verbrechen oder Vergehen, der Hang zur Liederlichkeit und der Hang zur Arbeitsscheu sind alternative Voraussetzungen der Verwahrung. Art. 42 eh. 1 OP. Penchant au crime ou au delit, a l'inconduite ou a la faineantise : la condition est alternative. Art. 42 cifra 1 OP. Tendenza al reato, alla dissolutezza o all'ozio: la condizione e <ilternativa. A. - Der im Jahre 1916 geborene Ernst Wehrli wurde in den Jahren 1935 bis 1948 dreizehnmal zu Freiheitsstra- fen verurteilt, meistens wegen ausgezeichneten Diebstahls. Die Dauer dieser Strafen übersteigt zwölf Jahre. Nachdem Wehrli im Dezember 1949 die letzte Strafe, zwei Jahre Zuchthaus, verbüsst hatte, hielt er sich bis im Januar 1951, ohne rückfällig zu werden. Dann beging er einen neuen Einbruchsdiebstahl. Das Bezirksgericht Kulm ver- urteilte ihn deswegen am 31. Januar 1951 zu sechs Monaten Gefängnis. Beim Versuch, aus der Zelle auszubrechen, machte sich Wehrli der Sachbeschädigung schuldig. Hie- für verurteilte ihn das gleiche Gericht am 6. Februar 1951 zu einer Woche Gefängnis. In beiden Urteilen liess es an Stelle der Strafe Verwahrung auf unbestimmte Zeit (Art. 42 Ziff. 1 StGB) treten. B. - Mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau beantragte Wehrli, diese Massnahme sei aufzuhe-

- ben. Das Obergericht wies die Beschwerde am 4. Mai 1951 ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer, der wegen Verbrechen und Vergehen schon zahlreiche Freiheitsstrafen verbüsst und wieder solche strafbare Handlungen begangen habe, weise in hohem Masse einen Hang zum Begehen von Verbrechen oder Vergehen auf. Das genüge. Entgegen der Auffassung von HAFTER, Lehrbuch, allgem. Teil. 393, und einem Urteil des aargauischen Obergerichts vom 7. Mai 1948 i. S. Leber (JZ 44 246) setze die Verwahrung nicht .ausserdem voraus, dass der Verurteilte arbeitsscheu oder

78 Strafgesetzbuch. N• 16. liederlich sei. Das Gesetz sei, wie auch das bernische Ober- gericht annehme (ZBJV 87 91), dahin auszulegen, dass es diese Merkmale nur alternativ statt des Hanges zum Ver- brechen oder Vergehen verlange.

0. - Wehrli führt Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, das Ober- gericht lege Art. 42 Ziff. 1 Satz 1 StGB unrichtig aus. Verwahrt werden dürfe nur, wer ausser dem Hang zum Verbrechen oder Vergehen auch einen solchen zur Lieder- lichkeit oder zur Arbeitsscheu habe. Der Beschwerdeführer habe, wie aus seinen Vorstrafen zu schliessen sei, wohl «einen gewissen Hang zum Delinquieren >l, sei aber weder, arbeitsscheu noch liederlich. Der Kassationshof zieht in Erwägung: Nach dem italienischen Text des Art. 42 Ziff. 1 Satz 1 StGB muss der Verurteilte, um verwahrt werden zu kön- nen, bekunden. Die Verwahrung würde demnach nicht nur den Hang zum Verbrechen oder Vergehen, sondern ausserdem einen Hang zu Liederlichkeit und zu Arbeitsscheu voraus- setzen. Der französische Text dagegen sieht in diesen drei Merkmalen alternative Voraussetzungen der Verwahrung; der Verurteilte muss « un penchant au crime ou au delit, a l'inconduite ou a la faineantise >> haben. Mehrdeutig ist der deutsche Text, da in der Wendung «wer ... einen Hang zu Verbrechen oder Vergehen, zur Liederlichkeit oder Arbeitsscheu bekundet>> vor dem Worte «Arbeitsscheu» das « zu >> oder « zur >> nicht wiederholt ist. Wenn die drei Gesetzestexte nicht den gleichen Sinn ergeben, ist nach der Rechtsprechung des Kassationshofes weder der dem Verurteilten günstigste, noch der seiner Muttersprache e1:1tsprechende, sondern stets der «richtige)) Text massgebend (BGE 69 IV 179 f.; 70 IV 31). Richtig aber kann im vorliegenden Falle nur die Auslegung sein, Strafgesetzbuch. N° 16. 79 die im Hang zu Verbrechen und Vergehen, im Hang zur Liederlichkeit und im Hang zur Arbeitsscheu alternative Voraussetzungen der Verwahrung sieht. Der Zweck des Art. 42, die Gesellschaft vor dem unverbesserlichen Ge- wohnheitsverbrecher zu sichern, könnte vielfach nicht er- reicht werden, wenn die Verwahrung ausser dem Hang zu Verbrechen oder Vergehen auch einen Hang zu Arbeits- scheu oder zu Liederlichkeit voraussetzte, denn es gibt Personen, die wegen Sittlichkeitsverbrechen, Brandstif- tung und dergleichen, ja sogar wegen Vermögensdelikten, immer wieder vor dem Strafrichter erscheinen, obwohl sie weder arbeitsscheu noch liederlich sind. Mit den Arbeits- scheuen im besonderen befasst sich Art. 43 StGB. Art. 42 richtet sich nicht ausschliesslich und nicht einmal in erster Linie gegen sie, sondern überhaupt gegen mehrfach Vor- bestrafte, von denen anzunehmen ist, dass sie durch Strafe nicht dauernd gebessert werden können. Der Arbeitscheue wird hier nur nebenbei erwähnt, weil er auch dann, wenn er keinen Hang zu Verbrechen oder Vergehen hat, der Gefahr des Rückfalles in besonderem Masse ausgesetzt ist, gleich wie der Liederliche, der auch nicht notwendigerweise zu Verbrechen oder Vergehen neigt, aber wegen seiner Un- zuverlässigkeit das Vertrauen auf dauernde Besserung nicht verdient. Der Kassationshof hat denn auch von jeher an- genommen, dass Art. 42 nicht ausser dem Hang zu Ver- brechen oder Vergehen noch einen solchen zur Liederlich- keit oder zur Arbeitsscheu voraussetze (Urteile vom 9. Ju- ni 1944 i. S. Kaufmann und vom 29. November 1949 i. S. Flückiger). Die gegenteilige Auffassung, die HAFTER (Lehr- buch, allgemeiner Teil S. 393) vertritt, leuchtet mangels einer Begründung nicht ein. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.