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28 Strafgesetzbuch. No 7. sich nicht berufen. Der Sachverhalt der üblen Nachrede ist die Äusserung rufschädigender Tatsachen. Dass der Vorwurf der Fälschung der Photographie, d. i. der Vor- wurf, der Verfasser der Broschüre habe absichtlich den Sitzungssaal während einer Verhandlungspause photo- graphieren lassen, um das Bild der Leere in der Öffentlich- keit als das Bild des tagenden Nationalrates auszugeben, . wie er es für seine Zwecke brauchte, eine rufschädigende Tatsache war, darüber gaben sich die .Angeklagten natür- lich keiner irrigen Vorstellung hin. Der Vorwurf der bewussten Fälschung war somit, falls unwahr, rechtswidrig. Das Urteil ist deswegen aufzuheben und der Prozess an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie prüfe, ob der Wahrheitsbeweis erbracht sei. Unbenom- men bleibt den Angeklagten, wenn ihre eigene Würdigung der heute vorliegenden Beweise und Gegenbeweise das nahe legen sollte, den Vorhalt der Fälschung mit der in Art. 173 Ziff. 3 StGB bestimmten Folge zurückzuziehen.
4. - Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird in dem Sinne gutge- heissen, dass das Urteil des Obergerichtes vom 24. Januar 1944 aufgehoben und die Sache zur Würdigung des Wahr- heitsbeweises bezüglich des Vorhaltes der Fälschung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
7. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. Februar 1944 i. S. Lehner gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau. Arl. 194 AbB. 1 StGB. Begriff des «Verführens» zur widernatür- lichen UnZl.lcht. Arl. 194 al. 1 OP. Que faut-il entendre par « induire » u,ne per- sonne a la debau.che contre nature ? Arl. 194 cp.1 OP. Che devesi intendere per « indu.rre » una persona a commettere atti di libidine .contro natura ? A. - Der 1915 geborene, in Kreuzlingen wohnhafte Heinrich Lehner ist Homosexueller. Er trieb widernatür- Strafgesetzbuch. No 7. 29 liehe Unzucht mit Unmündigen, nämlich im November 1942 einmal mit dem am 19. Dezember 1922 geborenen N. und im Frühjahr 1943 mehrmals mit dem am 14. Januar 1924 geborenen G. Den in Kreuzlingen wohnhaften N. hatte Lehner Ende 1941 auf einem Bahnhof angesprochen und in der Folge mehrmals zu sich eingeladen. N. erkannte dabei, dass Lehner Homosexueller war; doch soll ihn Lehner nie belästigt haben. Im November 1942 hatte Lehner an einer Abendveranstaltung in Arbon als Schauspieler aufzutreten. N. versprach ihm daran teilzunehmen. Lehner bestellte in Arbon für sich und N. ein Doppelzimmer, obwohl ihn N. beauftragt hatte, ein Einzelzimmer zu bestellen. In der Nacht nahm Lehner an dem stark angetrunkenen N. un- züchtige Handlungen vor, ohne dass dieser widerstrebte. Den G. lernte Lehner im April 1943in Zürich in Gesell- schaft Homosexueller kennen. Er lud ihn nach Geroldswil ein,+ wo er sich vorübergehend aufhielt. G. sagte zu. In Geroldswil nahm ihn Lehner in der zweiten Nacht auf sein Zimmer und trieb mit ihm widernatürliche Unzucht. Lehner erklärte dem arbeitslosen G., er könne ihm in Kreuzlingen eine Stelle verschaffen. Im Mai 1943 zog G. dorthin. Lehner sorgte dafür, dass eine Geschäftsfrau G. einige Arbeiten zuwies. Zweimal wöchentlich suchte er G. auf und trieb mit ihm widernatürliche Unzucht. - G. war erstmals im Februar 1941 durch einen Dritten zur widernatürlichen Unzucht veranlasst worden. Seither hatte er in Zürich in einem Stammlokal Homosexueller verkehrt und oft widernatürliche Unzucht getrieben. B. - Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte Lehner, das erstinstanzliche Urteil bestätigend, gestützt auf Art. 194 Abs. 1 StGB zu vier Monaten Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug.
0. - Hiegegen hat Lehner Nichtigkeitsbeschwerde ein- gereicht mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Der Beschwerde- führer bringt vor, er habe N. und G. nicht verführt. Denn
30 Strafgesetzbuch. N• 7. «Verführen>> im Sinne: von Art. 194 Abs. 1 StGB bedeute, dass der Täter einen ernstlichen seelischen Widerstand oder doch eine deutliclie Nichtbereitschaft der unmündigen Person zu überwinden habe. G. sei aber ein notorischer Strichjunge, der nur auf eine « Offerte » gewartet habe. N. sei beim entscheidenden Vorgang nach seiner eigenen Darstellung der Veranlassende gewesen. D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau hat auf Abweisung der Beschwerde angetragen. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. - Das StGB stellt zwar die widernatürliche Unzucht als solche nicht unter Strafe, aber es "111 mit Art. 194 Abs. 1 die Unmündigen über das Schutzalter hinaus wenigstens vor Verführung ·schützen, sie also davor bewahren, dass sie in den Jahren, die für ihr ganzes Leben entscheidend sind, in das Treiben der Homosexuellen hineingezogen werden und dauernd auf Abwege geraten. Des Schutzes bedarf in erster Linie nicht der sittlich gefestigte, sondern der unreife und willensschwache Un- mündige, der viel eher der Gefahr sittlicher Verirrung ausgesetzt ist. Gerade dieser. wird aber der Verlockung zur widernatürlichen Unzucht keinen oder nur geringen Widerstand entgegensetzen und dazu umso eher bereit sein, je weniger er die Tragweite seines Tuns einsieht. Noch schutzbedürftiger ist der Unmündige, der sich schon homosexuell betätigt hat, zu weitern Erlebnissen auf diesem Gebiet geneigt ist und daher Gefahr läuft, ganz zu ver- derben, wenn er wieder unter schlechten Einfluss gerät. Soll daher die Vorschrift des Art. 194 Abs. l ihren Zweck in ernsthaftem Ausmass erfüllen und die wirklich Gefähr- deten schützen, so darf ihre Anwendbarkeit nicht davon abhängen, ob der Täter „beim Unmündigen anfänglich Widerstand findet oder nicht. Wenn der Gesetzgeber zu Gunsten der Unmündigen eine Schutzbestimmung erlässt, so setzt er voraus, dass diese Personen auf geschlechtlichem Gebiet für sich selbst noch nicht voll verantwortlich sind Strafgesetzbuch. N• 7. 31 und deshalb gegen ihren eigenen schwachen und leicht beeinflussbaren Willen geschützt werden müssen. Der Schutzzweck des Art. 194 Abs. 1 gebietet. somit, den Ausdruck « Verführen » weit auszulegen. Wer auf den Unmündigen einen bestimmenden Einfluss ausübt und ihm gegenüber eindeutig die treibende Kraft darstellt, verführt ihn, selbst wenn der Unmündige sich gerne einlässt. Diese Auslegung verträgt sich mit dem Wortlaut des Gesetzes, insbesondere den romanischen Gesetzestexten. Sie geben « Verführen » nicht etwa mit « seduire » bezw. « sedurre »wieder, sondern mit dem erheblich schwächeren Ausdruck« induire » bezw. « indurre ». Die Abstufung im Sinne der beiden Worte zeigt sich deutlich im italienischen Text des Art. 196, der erst das qualifizierte « indurre » - den Missbrauch der Unerfahrenheit und des Vertrauens der verführten Person - im Randtitel als bezeichnet. Der Aus~ck « Verführen » kann daher in Art. 194 nicht den engen Sinn haben, der ihm bisweilen im Sprachgebrauch, so auch im Randtitel des Art. 196, zukommt. Wenn übrigens das deutsche cc Verführen» die dargestellte Auslegung gar nicht zuliesse - was zwar nach dem Sprachgebrauch nicht anzunehmen ist - so müsste dennoch auf den weitergehenden Wortlaut der romanischen Texte abgestellt werden, da dann nur diese dem unver- kennbaren Schutzzweck des Gesetzes entsprächen und daher als cc richtiger » Gesetzestext anzusehen wären; der Beschwerdeführer könnte sich in diesem Fall nicht etwa auf den ihm günstigeren Gesetzestext berufen (BGE 69 IV 179 f.). Bei der dargestellten Auslegung ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 194 Abs. 1 strafbar. Im Fall N. ist dies klar. N. ist weder homosexuell veran- lagt, noch hatte er sich vor dem Zusammentreffen mit Lehner homosexuell betätigt. Es war Lehner, der die Bekanntschaft mit ihm anbahnte und unterhielt. Nament- lich sorgte Lehner ganz aus eigenem Antrieb, ja gegen die ursprüngliche Absicht des N. dafür, dass es in Arbon zum
32 Strafgesetzbuch. No 7. gemeinsamen Übernachten kam. Damit wollte er offenbar eine Gelegenheit zur widernatürlichen Unzucht mit N. herbeiführen; bei· seinem ausgeprägten Trieb nach gleichgeschlechtlicher Betätigung kann dies nicht z:.Weifel- haft sein. Dass N. der ihm bekannten Gefahr nicht auswich und möglicherweise in stark angetrunkenem Zustand zu-' erst mit Liebesbezeugungen begann, ändert nichts daran, dass Lehner ihm gegenüber der aktive Teil war. Darauf. weisen auch die Geschenke hin, mit denen ihn Lehner an sich zu ziehen suchte. Aber auch im Fall G. lag die Initiative eindeutig beim Beschwerdeführer. G. war zwar schon der Homosexualität ergeben, als er mit Lehner bekannt wur.de. Doch hatte er immerhin nicht lange vorher ein Liebesverhältnis mit einer Freundin unterhalten. Er hat sich· auch nicht etwa als Strichjunge an Lehner herangemacht. Damit es zum Verkehr mit Lehner kam, brauchte es vielmehr dessen bestimmenden Einfluss. Lehner lud ihn nach Geroldswil ein, nahm ihn des Nachts auf sein Zimmer und in sein Bett. Er veranlasste ihn ferner nach Kreuzlingen zu kommen mit dem für den arbeitslosen G. wirkungsvollen Verspre- chen, er werde ihm eine Stelle verschaffen. Wer derart einen Jugendlichen zum Zweck der widernatürlichen Un- zucht an sich fesselt und durch die Schaffung eines Abhän- gigkeitsverhältnisses geradezu zwingt, den schlechten Lebenswandel fortzusetzen, ist tro~z der Geneigtheit des Jugendlichen ein strafbarer Verführer. 2.- Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Erfinduugspatente. No s. II. ERFINDUNGSPATENTE BREVETS D'INVENTION
8. Urteil des Kassationshofs vom 11. Februar UM4 i. S. Baumann gegen H. Sehuberth, FOFAG, Forsanosefabrlk. Patentberühmung, Art. 46 PatG. 33 Begriff des Versehens der Ware u,sw. mit einer ein Patent vor- täuschenden Bezeichnung (Erw. 1). Das InverkehrlYl'ingen der Ware oder der Geschäftspapiere ist Tatbestandsmerkmal. Mittäterschaft durch Inverkehrbringen (Erw. 2). Faire croire a l'wistence d'un brevet, art. 46 Ioi sur les brev. d'inv. Notion: de l'acte de munir un produit, etc. d'une mention tendant
8. faire croire 8. l'existence d'un brevet (consid. 1). La mise en ciroulation de Ia ma.rchandise ou des papiers de com- merce est un element constitutif de l'infraction. Participation par coauteur du fait de Ia mise en circulation (consid. 2). JJ'ar credere ehe esista un brevetto, art. 46 della legge sui brevetti d'invenzione. Nozione del munire un prodotto, ecc. di una. menzione intesa. a far credere ehe esista un brevetto (consid. 1). La messa in circolazionß della. merce o delle carte d'affari e un elemento costitutivo dell'infrazione. Partecipazione alle. messa in circolazione {consid. 2). .AU8 dem Tatbestand: Der Beschwerdeführer Baumann, Leiter der schwei- zerischen Zweigniederlassung einer chemischen Fabrik in Frankfurt a. M., versandte in der Schweiz einen durch das Hauptgeschäft gedruckten Werbeprospekt, in dem ein Präparat als patentiert bezeichnet wird, während in der Schweiz dafür kein Patent besteht. Er wurde deswegen vom Bezirksgericht Zürich der Patentberühmung gemäss Art. 46 PatG schuldig erklärt. Der Kassationshof weist seine Beschwerde ab . .AU8 den .Erwägungen :
1. - Nach Art. 46 PatG wird mit Geldbusse bis zu Fr. 1000.- bestraft, wer unbefugterweise seine Geschäfts- a AS 70 IV - 1944