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32 Strafgesetzbuch. No 7. gemeinsamen Übernaehten kam. Damit wollte er offenbar eine Gelegenheit zur widernatürlichen Unzucht mit· N; herbeiführen ; bei ·seinem ausgeprägten Trieb, nach gleichgeschlechtlicher Betätigung kann dies nicht zweifel- haft sein. Dass N. der ihm bekannten Gefahr nicht auswich und möglicherweise in stark angetrunkenem Zustand zu_. erst mit Liebesbezeugungen begann, ändert nichts daran, dass Lehner ihm gegenüber der aktive Teil war. Darauf. weisen auch die Geschenke hin, mit denen ihn Lehner an sich zu ziehen suchte. Aber auch im Fall G. lag die Initiative eindeutig beim Beschwerdeführer. G. war zwar schon der Homosexualität ergeben, als er mit Lehner bekannt wmrle. Doch hatte er immerhin nicht lange vorher ein Liebesverhältnis mit einer Freundin unterhalten. Er hat sich. auch nicht etwa als Strichjunge an Lehner herangemacht. Damit es zum Verkehr mit Lehner kam, brauchte es vielmehr dessen bestimmenden Einfluss. Lehner lud ihn nach Geroldswil ein, nahm ihn des Nachts auf sein Zimmer und in sein Bett. Er veranlasste ihn ferner nach Kreuzlingen zu kommen mit dem für den arbeitslosen G. wirkungsvollen Verspre- chen, er werde ihm eine Stelle verschaffen. Wer derart einen Jugendlichen zum Zweck der widernatürlichen Un- zucht an sich fesselt und durch die Schaffung eines Abhän- gigkeitsverhältnisses geradezu zwingt, den schlechten Lebenswandel fortzusetzen, ist trotz der Geneigtheit des Jugendlichen ein strafbarer Verführer.
2. - Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Erfindungspatente. No 8. II. ERFINDUNGSPATENTE BREVETS D'INVENTION
8. Urteil des Kassationshofs vom 11. Februar 1941 i. S. Baumann gegen H. Sehuberth, FOFAG, Forsanosefabrlk. Patentberühmung, Art. 46 PatG. 33 Begriff des Ver8eheti8 der Ware usw. mit einer ein Patent vor- täuschenden Bezeichnung (Erw. 1). Das Inverkehrbringen der Ware oder der Geschäftspapiere ist Tatbestandsmerkmal. MittiiterBChajt durch Inverkehrbringen (Erw. 2). Faire croire a l'exiatlmCß d'un brevet, art. 46 loi sur les brev. d'inv. Notion de l'acte de munir un produit, etc. d'une mention tendant
8. faire croire 8. l'existence d'un brevet (consid. 1). La miBe en circulation de la marchandise ou des papiers de com- merce est un element constitutif de l'infraction. ParticipatWn par coauteur du fait de la mise en circulation (consid. 2). Far credere ehe 68iBta un brevetto, art. 46 della legge sui brevetti d'invenzione. Nozione del munire un prodotto, ecc. di una menzione intesa a far credere ehe esista un brevetto (consid. 1). La mesaa in circolazione deJla merce o delle carte d'affari e un elemento costitutivo dell'infrazione. Partooipazione alla messa. in circolazione (consid. 2). Aus dem Tatbestand: Der Beschwerdeführer Baumann, Leiter der schwei- zerischen Zweigniederlassung einer chemischen Fabrik in Frankfurt a. M., versandte in der Schweiz einen durch das Hauptgeschäft gedruckten Werbeprospekt, in dem ein . Präparat als patentiert bezeichnet wird, während in der Schweiz dafür kein Patent besteht. Er wurde deswegen vom Bezirksgericht Zürich der Patentberühmung gemäss Art. 46 PatG schuldig erklärt. Der Kassationshof weist seine Beschwerde ab. Aus den Erwägungen :
1. - Nach Art. 46 PatG wird mit Geldbusse bis zu Fr. 1000.- bestraft, wer unbefugterweise seine Gesc~- 3 AS 70 IV - 1944
Erfindungspa.tente. No 8. papiere, Anzeigen oder Erzeugnisse mit einer Bezeichnung versieht, welche zum Glauben verleiten soll, dass ein Patent besteht. · Die Vorinstanz legt diese Vorschrift in strenger Anleh- nung an den Wortlaut dahin aus, dass es ausschliesslich auf das Versehen der Ware oder Geschäftspapiere mit der ein Patent vortäuschenden Bezeichnung ankomme, wäh- rend das Inverkehrbringen der so bezeichneten Ware oder Papiere nicht erforderlich, aber auch nicht genügend sei für die Erfüllung des Straftatbestandes der Patentbe- rühmung. Sie erblickt jedoch in dem vom Beschwerde- führer zu vertretenden Versand der in Frage stehenden Werbeprospekte wegen der darin liegenden Bezugnahme auf die Ware ein Versehen derselben mit der Patentbe- zeichnung. Diese Auffassung ist indes abwegig. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch versieht eine Ware oder ein Papier mit einer auf ein Patent hinweisenden Bezeichnung, wer diese darauf anbringt. Es ist somit eine körperliche Verbindung zwischen Bezeichnung und Ware bezw. Papier erforderlich, damit von einem Versehen gesprochen werden kann. Ein bloss mittelbares Versehen, wie es der Vorin- stanz vorzuschweben scheint, gibt es nicht. Wäre das Gesetz in dem von der Vorinstanz vertretenen Sinne auf- zufassen, so bedürfte es einer besonderen Erwähnung der Patentberühmung durch Anbringen des auf ein Patent hinweisenden Zeichens auf den Geschäftspapieren über- haupt nicht, wie der Beschwerdeführer mit Recht bemerkt. Denn jede Verwendung von Geschäftspapieren mit einer solchen Bezeichnung stellte dann ein mittelbares Versehen der Ware selbst mit der Bezeichnung dar.
2. - Die Beschwerde erweist sich jedoch gleichwohl als unbegründet. Der Beschwerdeführer hat den Tatbe- stand der Patentberühmung dadurch erfüllt, dass er die in Frage stehenden Werbeprospekte in der Schweiz in Verkehr gebracht hat. Entgegen der Ansicht der Vor- instanz muss nämlich zu dem Anbringen der auf ein Patent hinweisenden Bezeichnung auch noch das Inverkehrbringen Erfindungspa.tente. No 8. 35 hinzutreten, damit der Tatbestand der Patentberühmung erfüllt ist. Anders kann. der Wortlaut des Gesetzes ver- nünftigerweise gar, nicht verstanden werden. Der Zweck der Gesetzesvorschrift geht dahin, das Publikum vor einer Täuschung über das Bestehen eines Patentschutzes zu behüten. Eine solche Täuschungsgefahr besteht aber nur, wenn die Waren oder Geschäftspapiere, welche diese Be- zeichnung tragen, in den Verkehr gelangen. Das blosse Versehen, das Anbringen der Bezeichnung für sich allein, schafft eine solche Gefahr noch nicht. Nach der Meinung des Beschwerdeführers ist die Be- stimmung so zu verstehen, dass das allein massgebende Anbringen der täuschenden Bezeichnung in der Absicht auf naohheriges Inverkehrbringen geschehen sein müsse, während das Inverkehrbringen selber nicht Tatbestands- merkmal sei. Allein diese Betrachtungsweise ist gekünstelt und führt in ihren praktischen Auswirkungen zu unhalt- baren Ergebnissen. Könnte doch bei Abstellen auf sie das Gesetz mit Leichtigkeit dadurch umgangen werden, dass ein Geschäftsmann auf seinen Waren und Papieren unbe- fugterweise das Patentzeichen anbrächte, mit dem Inver- kehrbringen aber bis nach Ablauf der dreijährigen Ver- jährungsfrist zuwartete ; dann könnte er sich ungestraft die aus der Irreführung des Publikums über das Bestehen eines Patentschutzes sich ergebenden Vorteile verschaffen. Ebenso müsste unbehelligt gelassen werden, wer von einem Geschäftsvorgänger Waren und Papiere erworben hat, die solche unwahre Bezeichnungen tragen, und sie hernach . in Verkehr bringt. Dass eine Lösung, die zu solchen Ergeb- nissen führt, im Willen des Gesetzgebers gelegen habe, darf aber nicht vermutet werden. Von einer unzulässigen Auslegung des Gesetzes kann nicht. die Rede sein, wenn dem Gesetzeswortlaut derjenige Sinn beigelegt wird, der sich als der allein vernünftige aufdrängt. Ist aber das Inverkehrbringen Tatbestandsmerkmal des Delikts der Patentberühmung, so ist der Einwand des Beschwerdeführers unbehelfüch, er habe den in Frage
38 Handelsreisende. No 9. stiehenden Prospekt von der Hauptniederlassmig in Frank~ furt fertig gedruckt erhalten, habe also die das Bestehen eines Patientes behauptiende Bemerkung nicht selber im ' Text angebracht. Durch das Inverkehrbringen der Pros- pektie hat er eine massgebende Ausführtingshandlung begangen. Da er dabei in seiner Eigenschaft als verant- wortlicher Filialleiter tätig geworden ist, nimmt er nicht nur die Stellung eines nebensächlich Beteiligten ein, son- dern diejenige eines hauptsächlich mitwirkenden. Er ist deshalb nach der im StGB massgebenden subjektiven Theorie als Mittätier zu betrachten (BGE 69 IV 97). III. HANDELSREISENDE VOYAGEURS DE CO:MMERCE
9. Urteil des Kassationshofes vom 28 • .Januar 1944
i. S • .Jfistrleh gegen Statthalteram.t Sursee. Art. 9 BG vom 4. Oktober 1930 über die Handelsreisenden verbietet den Kantonen nicht, aus gesundheitspolizeilichen <;*ründen noch andere a.ls die in Art. 14 der bundesrätlichen Vollz1ehungs- verordnung vom 5. Juni 1931 gena.nnten Waren von der Be- stellungsau.fnahme du.roh Handelsreisende auszuschliess~n, u;nd zwar auch Waren, die im übrigen Geschäftsverkehr frei ange- boten werden dürfen ; § 85 der lu.zernisehen Verordnung vom
13. Febru.ar 1939 über das Apothekenwesen ist nicht bundes- rechtswidrig. L'art. 9 de la. LF sur les voyageurs de commerce du 4 octobre · 1930 ne defend pas a.ux ca.ntons d'interdire aux voya.geurs de comm.erce, pou.r des raisons t:irees de Ia. police. de sante, de rechercher des commandes pour d'autres prodUI~s enco_re que ceux mentionnes par l'art. 14 du reglement d exoou.~1on du Conseil federal du 5 juin 1931, et meme pour des prodwts do~t par ailleurs la vente est libre ; le § .85 du reglement lu~rnoIS du. 13 fevrier 1939 sur les pharmacies n'est pas contrrure au droit fäderal. L'art. 9 della legge federa.Ie sui viaggiatori di oommercio (de! 4 ottobre 1930) non vieta ai cantoni d'interdire ai viaggiatori di commercio, per motivi di polizia in materia d'.igiene, la r!cel'CI!' di ordina.zioni per altri prodotti ehe non s11mo meDZionati Handelsreisende. No 9. 37 nell'art. 14 del regolamento d'esecuzione. 5 .giugn<? 19~1 del Consiglio federale, ed anche per prodott.1 di vend1ta liber~ ; il § 85 del regolamento lu,cernese 13 febbra10 1939 sulle farmac1e non e contrario al diritto federale. A. - Ulrich Jüstrich, der ein Mittel für die Fusspfiege herstellt, liess am 19. Mai 1943 in der Gegend von Sursee durch einen Reisenden bei Privaten Bestellungen auf dieses Erzeugnis aufnehmen. Am 4. November 1943 erklärte ihn daher das Amtsgericht Sursee schuldig der Übertretung der § § 37 und 85 der luzernischen Verordnung vom 13. Februar 1939 über das Apothekenwesen, den Ver- kehr mit Arzneimitteln, Geheimmitteln, medizinischen Spezialitätien und Apparaten, sowie mit Giften. Es büsste ihn mit sechzig Franken. § 85 der erwähnten Verordnung verbietet «das Hausieren mit Arzneimitteln, Geheim- mitteln, pharmazeutischen Spezialitäten urid Apparaten, sowie mit Giften, das Feilhalten auf Märktien, das Auf- nehmen von Bestellungen im Herumziehen und das Vor- führen von Heilapparaten, ausser bei Ärzten und Tier- ärzten und bei verkaufsberechtigten Geschäften ». B. - Der Gebüsste greift dieses Urteil mit der Nichtig- keitsbeschwerde an. Er beantragt, es sei aufzuheben, so- weit es sich auf § 85 der Apothekenverordnung stützt, und die Busse sei auf Fr. 30.- herabzusetzen. Er hält die erwähnte Bestimmung für bundesrechtswidrig, weil nach Art. 9 des Bundesgesetz.es über die Handelsreisenden vom
4. Oktober 1930 (HRG) die Befugnis, bestimmte Waren von der Bestellungsaufnahme durch Handelsreisende aus- zunehmen, ausschliesslich dem Bundesrat zustehe und dieser in Art. 14 der Vollziehungsverordnung zum HRG vom 5. Juni 1931 von der erwähnten Befugnis abschlies- send Gebrauch gemacht habe.
0. - Das Statthalteramt Sursee hat auf Gegenbemer- kungen verzichtet. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Art. 9 HRG ermächtigt den Bundesrat, zum Zwecke des Schutzes des Publikums von der Bestellungsaufnahme