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77_IV_80

BGE 77 IV 80

Bundesgericht (BGE) · 1951-04-27 · Deutsch CH
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80 Strafgesetzbuch. No 17.

17. Urteil des Kassationshofes vom 27. April 1951 i. S. Deller gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. Art. 49 Zifl. 3 StGB. Darf die Busse in Haft umgewandelt werden, solange der mittellose Verurteilte eine Freiheitsstrafe oder Massnahme verbüsst? Art. 49 eh. 3 OP. L'amende peut-elle etre convertie en arrets tant que le condamne, depourvu de ressources, subit une peine pri- vative de liberte ou est interne ? Art. 49 cifra 3 OP. La multa puo essere commutata in arresto fin tanto ehe il condannato, sprovvisto di mezzi, sconta una pena privativa della liberta 0 e internato ? A. - Das Obergericht des Kantons Solothurn verur- teilte Hans Deller am 25. März 1950 wegen gewerbsmässi- gen Betruges und anderer strafbarer Handlungen zu drei- einhalb Jahren Zuchthaus und Fr. 500.- Busse. An die Stelle der Freiheitsstrafe, auf die es 354 Tage Unter- suchungshaft anrechnete, liess es im Sinne des Art. 42 StGB Verwahrung auf unbestimmte Zeit treten. Am 16. November 1950 stellte das Oberamt Buchegg- berg-Kriegstetten beim Obergericht den Antrag, die Geld- busse in Anwendung von Art. 49 StGB in Haft umzu- wandeln. Der Verurteilte sei vollständig mittellos und bleibe auf unbestimmte Zeit erwerbslos, sodass die Busse inzwischen verjähren würde. Deller machte dem gegenüber geltend, er möchte die Busse nach Verbüssung der Strafe bezahlen. Er ersuchte um Einräumung einer Frist, damit es ihm auch wirklich möglich sei, diese Schuld in Raten zu tilgen. Das Obergericht des Kantons Solothurn wandelte die Busse am 22. Dezember l 95Ö in fünfzig Tage Haft um. Zur Begründung führte es aus, die Busse unterliege einer Verjährungsfrist von fünf Jahren. Deller könne gemäss Art. 42 Ziff. 5 StGB frühestens nach dreieinhalb Jahren aus der Verwahrung bedingt entlassen werden. Es sei deshalb fraglich, ob er die Busse innerhalb der Verjäh- rungsfrist würde bezahlen können. Da er vollständig mittel- los sei, wäre eine Betreibung ohne Erfolg. Wegen der Strafgesetzbuch. N• 17 • 81 Verwahrung könne die Busse auch nicht in freier Arbeit .abverdient werden. Dem Gesuche des Oberamtes sei zu entsprechen, weil Deller selber keine Entschuldigungs- gründe für die Nichtbezahlll)lg geltend mache und die Verbüssung der Freiheitsstrafe nach ständiger oberge- richtlicher Praxis kein Grund sei, um die Umwandlung der Busse in Haft auszuschliessen. B. - Deller beantragt mit Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts die Aufhebung des Entscheides vom 22. Dezember 1950. Er macht geltend, infolge der Anrechnung der Untersuchungshaft habe er nur etwa zweieinhalb Jahre in Verwahrung zu bleiben, sodass ihm noch etwa zwei Jahre der Verjährungsfrist zur Verfügung stehen würden, um die Busse zu bezahlen. Er bittet um eine angemessene Frist zur Bezahlung oder um Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach der Strafverbüssung zum Abverdienen in freier Arbeit.

0. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn .stellt keinen Antrag. Sie weist darauf hin, dass weder der für den Bussenvollzug zuständige Regierungsrat noch das Obergericht dem Beschwerdeführer eine Frist zur Zahlung der Busse gesetzt haben, wie es nach BGE 74: IV 18 nötig gewesen wäre. Da aber der Beschwerdeführer den Mangel nie gerügt habe, könne er gemäss Art. 273 Abs. 1 lit. b :BStP diese Rüge nicht mehr nachholen. Der Kas801ionshof zieht in Erwägung :

1. - Nach Art. 49 StGB darf die Busse erst in Haft · umgewandelt werden, nachdem die Behö:rde dem Ver- mteilten Frist gesetzt hat, sie zu bezahlen oder durch freie Arbeit abzuverdienen. Das Geset~ steht also auf dem Boden, dass der Verurteilte zu~rst Gelegenheit haben :soll, die-Busse zu bezahlen oder abzuverdienen. Wenn der Mittellose eine Freiheitsstrafe oder eine Massnahme zu ~erbüssen hat, darf daher die Busse grundsätzlich nicht umgewandelt werden, ehe er Gelegenheit gehabt· hat; in der ll'reiheit dem Erwerbe nachzugehen oder die Busse iiJ AS 77 IV - 1951

82 Strafgesetzbuch. No 17. in freier Arbeit abzuverdienen. Der Mittellose wäre sonst ohne sein Verschulden schlechter gestellt als der Bemittelte, was dem Sinn des Art. 49 Ziff. 3 Abs. 2 StGB widerspräche„ wonach der Richter die Umwandlung ausschliessen kann, wenn der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausser- stande ist, die Busse zu bezahlen. Die Nichtbezahlung infolge Verbüssung einer Freiheitsstrafe oder einer Mass- nahme, die den Mittellosen hindert, dem Verdienste nach- zugehen, ist ihm nicht zum Verschulden anzurechnen. Bloss wenn der Verurteilte zum vornherein den Willen nicht hat, nach Wiedererlangung der Freiheit die Busse zu bezahlen oder abzuverdienen, oder wenn mit Sicherheit zu erwarten ist, dass ihm die Tilgung auf diese Weise trotz guten Willens nicht vor Eintritt der Verjährung möglich sein wird, braucht der Richter mit der Umwand- lung nicht zuzuwarten. Im ersten Falle geschieht dem Verurteilten nicht Unrecht, wenn die Umwandlung nicht hinausgeschoben wird, und im zweiten Falle kann das, Umwandlungsverfahren deshalb nicht verschoben wer- den, weil die Umwandlung verjährter Bussen ausgeschlos- sen ist, der mittellose Verurteilte somit dank seiner Freiheitsberaubung zum vornherein der Pflicht enthoben wäre, die Busse bezahlen oder abverdienen oder an ihrer Stelle eine Haftstrafe verbüssen zu müssen.

2. - Der Beschwerdeführer ist mittellos, hat aber den Willen bekundet, nach Wiedererlangung der Freiheit die. Busse durch freie Arbeit abzuverdienen oder aus seinem Erwerbe zu bezahlen. Dass die Busse verjähren werde„ wenn ihm diese Möglichkeit gelassen wird, i.Bt nach dem heutigen Stand der Dinge nicht zu befürchten. Zwar ist der Beschwerdeführer mindestens drei Jahre lang zu. verwahren, nicht bloss rund zweieinhalb, wie er meint, denn nach· ständiger Rechtsprechung des Kassationshofes wird die gesetzliche Mindestzeit der Verwahrung von drei Jahren (Art. 42 Zi:ff. 5 StGB) selbst dann nicht verkürzt„ wenn eine längere Strafe ausgesprochen wird, die u.nver- büsste Strafdauer aber infolge Anrechnung von Unter;.. Strafgesetzbuch. N° 18. 83 suchungshaft weniger als drei Jahre beträgt (gleicher .Meinung H. F. PFENNINGER in SJZ 47 33 :ff.). Allein auch so wird reichlich Zeit bleiben, dass der Beschwerdeführer die Busse vor der Verjährung bezahle oder abverdiene. Die Busse verjährt gemäss Art. 73 Zi:ff. 1 StGB in fünf Jahren, da sie hier nicht Übertretungsstrafe ist, für die Art. 109 StGB in Betracht fiele. Die absolute Verjährung tritt sogar erst in siebeneinhalb Jahren ein (Art. 75 Abs. 2), wobei die Verjährungsfrist durch jede auf Vollstreckung der Busse gerichtete Handlung der Vollstreckungsbehörde unterbrochen werden kann (Art. 75 Abs. 1). Sollte sich im Laufe der Zeit zeigen, dass voraussichtlich trotzdem die Busse nicht vor Eintritt der Verjährung eingebracht werden kann, z. B. weil der Beschwerdeführer länger als drei Jahre in Verwahrung behalten würde, so könnte die Busse immer noch in Haft umgewandelt werden. Zur Zeit besteht noch kein berechtigter Anlass zur Um- wandlung. Demna.ch erkennt der Kas8ation8hof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 22. Dezember 1950 aufgehoben und die Sache zur Neubeur- teilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen.

18. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. April 1951 i. S. Ott gegen Generalprokurator des Kantons Be?I· Art. 148 Abs. 1 StGB. Betrug durch Einkauf auf Kredit im Namen einer nicht bestehenden Person. Ist dem Verkäufer zuzumuten, die Angaben des Täters zu überprüfen ? Art. 148 al. 1 CP. Escroquerie consistant dans un achat a cremt au nom d'une personne inexistante. Peut-on exiger du vendeur qu'il verifie les allegations de l'auteur 1 Art. 148 cp. 1 CP. Truffä consistente nella compera a credito al nome di una persona inesistente. Si puo esigere dal venditore ehe accerti le indicazioni fornite dall'autore T