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70 Strafgesetzbuch. N• 14. der Angstpsychose etwas gemindert sein. Gerade der Umstand, dass die Überwindung solcher Psychosen eine besondere Willensanstrengung erfordert, drängt aber Zwei- fel am künftigen Wohlverhalten des Beschwerdegegners .auf. Der Kassationshof hat schon öfters verminderte Zu- rechnungsfähigkeit als Grund zu einer ungünstigen Pro- gnose anerkannt. Im übrigen verkennt das Obergericht, dass der Angstzustand den Beschwerdegegner nicht ge- hindert hat, weniger als eine Stunde nach dem Unfall in aller Ruhe einer Patientin eine Einspritzung zu machen. Der Psychiater hält nicht für wahrscheinlich, dass der durch den Unfall hervorgerufene psychische Schock des Beschwerdegegners bis zur Verhaftung oder sogar bis zum Geständnis angedauert habe. Das hartnäckige Leugnen erklärt er nicht aus einem Angstzustand, sondern, wie schon gesagt, aus dem schizoiden Charakter und der ego- zentrischen Einstellung des Beschwerdegegners. Dass der Beschwerdegegner, nachdem die Angstpsychose abgeklun- gen war, mit ruhiger Überlegung sich durch Leugnen seiner Verantwortung weiterhin zu entziehen versuchte, rückt seinen Charakter in ein bedenkliches Licht, das nicht da- durch verbessert wird, dass er später den Schaden cc gross- zügig » gutmachte. Dass das Leugnen wenig Sinn hatte, wie das Obergericht annimmt, macht eine günstige Pro- gnose nicht haltbarer. Gerade Bestreitungen gegen alle Offenkundigkeit dürfen, wie der Kassationshof schon oft ausgeführt hat, als Anzeichen schlechter Besserungsaus- sichten gewürdigt werden. Der Beschwerdegegner steht also als rücksichts- und ge- wissenloser Egoist da. Sein Verhalten nach dem Unfalle war umso erbärmlicher, als er Arzt und Offizier ist, der für Hilfsbereitschaft, auch wo sie ein Opfer bedeutet, Ver- ständnis haben sollte. Als Arzt hätte ihm die Pflicht, der Verunfallten sofort zu helfen, besonders zum Bewusstsein kommen sollen. Nach der Rechtsprechung des Kassations- hofes soll einem Motorfahrzeugführer, der durch Führen in angetrunkenem Zustande jemanden tötet oder verletzt Strafgesetzbuch. N• lS. 71 oder den öffentlichen Verkehr konkret gefährdet, wegen seines hemmungs- und gewissenlosen, Leib und Leben anderer missachtenden Verhaltens der bedingte Aufschub des Strafvollzuges grundsätzlich verweigert werden, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die trotzdem das Vertrauen rechtfertigen, er werde auch ohne den Vollzug der Strafe künftig ähnlichen Versuchungen widerstehen (BGE 74IV196). Die gleiche Würdigung verdient der Fall, wo der Führer seine Rücksichts- und Gewissenlosigkeit durch Imstichelassen des Verletzten bekundet. Auch hier müssten besondere Umstände ergeben, dass der bedingte Aufschub des Strafvollzuges den Schuldigen voraussicht- lich trotz seines ruchlosen, gegen elementare Grundsätze der Menschlichkeit verstossenden Verhaltens von weiteren Vergehen abhalten werde. Solche Umstände vermag die Vorinstanz im Rahmen des richterlichen Ermessens keine zu nennen und ergeben sich auch keine aus den Akten. Demnach erkennt der Ka8sationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 8. März 1951 aufgehoben und die Sache zur Verweigerung des be- dingten Strafvollzuges an die Vorinstanz zurückgewiesen.
15. Urteil des Kassationshofes vom 21. 1'1ärz 1951
i. S. BD.hJer gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Thurgau. Art. 41 Ziff. 2 StGB. Die mit dem bedingten Aufschub des Straf- vollzuges verb~nde~e Weisung an den Ve~il~n, wä~d bestimmter Zeit kem Motorfahrzeug zu führen, IBt zula.ssig. und zwar selbst dann, werin sie auf einen Teil der Probezeit beschränkt wird. Art. 41 eh. 2 CP. L'obligation imposee au condamne qui Mneficie du sursis de ne pas conduire de vehicules automobiles est admissible meme si elle prend fin avant le delai d'epreuve. Art. 41 cifra 2 OP. L'obbligo imposto al condannato c~e fruisc_e della sospensione condizionale di non cond~ degh au~ve1- coli e ammissibile anche se esso prende fine prima del per1odo di prova.
72 Strafgesetzbuch. No 15. A. - Roman Bühler, ein rücksichtsloser Schnellfahrer, der schon wiederholt wegen "Übertretung des Motorfahr- zeuggesetzes gebüsst worden ist, überholte am II. Novem- ber 1949 um 18.20 Uhr mit seinem Personenautomobil auf der Strasse Eschlikon Station-Ifwil mit mindestens IOO km/Std. verschiedene andere Motorwagen. Als er sich hierauf anschickte, mit 60 km/Std. ein Automobil zu kreuzen, tauchte im abgeblendeten Lichte seines Wagens unvermutet ein Radfahrer auf. Bühler musste bremsen brachte sein Fahrzeug ins Schleudern und stiess mit de~ entgegenkommenden Automobil zusammen. B. -Am 7. Dezember 1950 verurteilte das Obergericht des Kantons Thurgau Bühler wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs zu vierzehn Tagen Gefängnis und IOO Franken Busse. Es schob den Vollzug der Frei- heitsstrafe bedingt auf und verband mit dieser Massnahme die Weisung an den Verurteilten, während drei Monaten von der Rechtskraft des Urteils an das Führen eines Motorfahrzeuges zu unterlassen. Die Probezeit bemass es auf drei Jahre.
0. - Bühler führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage, die Weisung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, die Weisung, während drei Monaten kein Motorfahrzeug zu führen, sei sowohl im konkreten Falle als auch allgemein hundesrechtswidrig. Das Obergericht habe sie dem Be- schwerdeführer erteilt, damit er seine berufliche Tätigkeit unterbrechen müsse und wirtschaftliche Nachteile erleide · aus den Erwägungen des angefochtenen Urteils ergebe sich der pönale Charakter der Weisung. Sie verfolge also einen dem bedingten Strafvollzug fremden Zweck. Zudem sei sie bundesrechtswidrig, weil sie auf drei Monate beschränkt worden sei; Art. 41 Ziff. 2 StGB erlaube nicht, eine Wei- sung für eine andere Zeitdauer zu erteilen als für die Probe- zeit. Die Weisung, kein Motorfahrzeug zu führen, sei überhaupt unzulässig. Da nach Art. 13 MFG der Richter nicht befugt sei; einen Führerausweis zu entziehen, dürfe Strafgesetzbuch. N° 15. 73 er diese Befugnis nicht durch Anwendung eines anderen Institutes in Anspruch nehmen. Die Weisung, während bestimmter Dauer kein Motorfahrzeug zu führen, komme dem Entzug des Führerausweises sehr nahe und sei in den Auswirkungen gleichwertig. Die Überlegung, sie könne im Gegensatz zum Entzug des Führerausweises nicht voll- streckt werden, sei nicht stichhaltig. Die Weisung bezwecke, die Massnahme der Verwaltungsbehörde zu korrigieren, die den Beschwerdeführer bloss verwarnt und vom Entzug des Führerausweises abgesehen habe. D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. - Art. 41 Ziff. 2 StGB zählt die Weisungen nicht abschliessend auf, die der Richter dem Verurteilten, dessen Strafe bedingt aufgeschoben wird, erteilen darf. Die Freiheit des Richters ist bloss insofern beschränkt, als er keine Weisungen erteilen soll, die nicht den Zweck des bedingten Strafvollzuges erreichen helfen, d. h. die Besse- rung des Verurteilten nicht fördern (BGE 70 IV 165; 71 IV 178 ; SJZ 43 255). Unter diesem Gesichtspunkt ist die Weisung, während der Probezeit kein Motorfahrzeug zu führen, grundsätzlich zulässig, wenn sie einem Verurteilten erteilt wird, der sich als Führer eines Motorfahrzeuges vergangen hat. Wie z.B. die in Art. 41 Ziff. 2 ausdrücklich als zulässig erwähnte Weisung, sich geistiger Getränke zu enthalten, vermindert sie die Gefahr der Begehung neuer Vergehen, indem sie den Verurteilten während bestimmter Zeit davon abhält, etwas zu tun, was ihn bisher dieser Gefahr besonders ausgesetzt hat. Die Weisung erleichtert so dem Verurteilten während der Zeit, da er noch schwach ist, seine rechts- brecherische Neigung zu überwinden. Sie wirkt auch in- sofern erzieherisch, als sie ihn zur Besinnung veranlasst, ihm während gewisser Zeit ständig in Erinnerung ruft, dass rücksichts- oder gewissenlose Fahrer nicht an das
74 Strafgesetzbuch. No 15. Steuer eines Motorfahrzeuges gehören. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Weisung dem Ver- urteilten die Möglichkeit nehme, sich in der Führung eines Motorfahrzeuges zu bewähren. Durch den bedingten Strafvollzug und die damit verbundenen Weisungen soll dem Verurteilten nicht die richtige Führung eines Motor- fahrzeuges, sondern überhaupt die Achtung vor dem Gesetz beigebracht werden, die auch darin bestehen kann, dass er, . wenn er sich nach seiner Veranlagung oder seinen Fähigkeiten zum Führen nicht eignet, darauf vollständig verzichtet.
2. - Dieser Zweck kann unter Umständen auch durch Entzug des Führerausweises nach Art. 13 Abs. 2 MFG erreicht werden. Die Möglichkeit administrativer Mass- nahmen kann jedoch den Richter grundsätzlich nicht hindern, das Strafgesetz so anzuwenden, wie es nach. seinem Sinn und Zweck angewendet zu werden verlangt. Insbesondere ist eine Weisung nach Art. 41 Zifi. 2 StGB nicht deshalb unzulässig, weil die Verwaltungsbehörde an sich eine Massnahme treffen könnte, die sie überflüssig machen würde. Selbst wenn die Massnahme bundes- rechtlich vorgesehen ist, steht sie grundsätzlich einer Weisung nach Art. 41 Zifi. 2 StGB nicht im Wege. Anders wäre es nur, wenn die verwaltungsrechtliche Norm die Materie abschliessend regelte. Für Art. 13 Abs. 2 MFG trifit das nicht zu. Er nimmt auf das Ziel, das sich der Bundesgesetzgeber durch Art. 41 StGB und vorher schon durch Art. 335 ff. BStP gesetzt hat, nicht Rücksicht. Als Art. 13 MFG erlassen wurde, war denn auch der bedingte Strafvollzug noch nicht bundesrechtlich geregelt ; Art. 66 MFG schrieb lediglich vor, dass er auch bei Verhängung von Gefängnisstrafen auf Grund des MFG angewendet werden könne, wenn er in der kantonalen Gesetzgebung vorgesehen sei. Die Gesichtspunkte, nach denen Art. 13 Abs. 2 MFG angewendet wird, sind daher nicht notwen- digerweise- die gleichen wie jene, die den Richter leiten, wenn er den Strafvollzug bedingt aufschiebt und den Ver- Strafgesetzbuch. N° 15. 75 urteilten anweist, während bestimmter Zeit kein Motor- fahrzeug zu führen. Die Verwaltungsbehörde wird ihren Entscheid in erster Linie nach den Bedürfnissen der Ver- kehrssicherheit treffen und diese Bedürfnisse insbesondere auch gegen die Nachteile abwägen, die der zeitweilige oder dauernde Entzug des Führerausweises für den Betroffenen hat. So wird sie oft vom Entzug absehen, wo der Richter, der sich vom Besserungsgedanken leiten lässt, die mit dem bedingten Strafaufschub verbundene Weisung für nötig hält.
3. - Die Weisung, während bestimmter Zeit kein Mo- torfahrzeug zu führen, ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Entwurf des Bundesrates zum Motorfahrzeug- gesetz, Art. 13 Abs. 3, den Entzug des Führerausweises .als Nebenstrafe vorsah, dieser Vorschlag aber von der Bundesversammlung abgelehnt wurde (StenBull StR 1931 429). Damit ist lediglich zu der Frage Stellung genommen worden, ob der Entzug des Führerausweises als Nebenstrafe verhängt werden dürfe. Die Weisung, kein Motorfahrzeug zu führen, ist nicht Nebenstrafe. Sie ist auch nicht Entzug des Führerausweises. Die polizeiliche Erlaubnis, ein Motor- fahrzeug zu führen, wird dem Verurteilten nicht ge- nommen ; er soll aber aus eigener Kraft eine Zeitlang etwas nicht mehr tun, was ihn bisher zur Übertretung des Gesetzes verlockt hat. Gerade darin, dass die Weisung im Gegensatz zu der Massnahme der Verwaltungsbehörde nicht auf un- mittelbaren Zwang abstellt, sondern auf die Selbstbeherr- schung des Verurteilten zählt, liegt ein Teil ihres erzieheri- :Schen Wertes.
4. - Der Beschwerdeführer legt das angefochtene Urteil unrichtig aus, wenn er glaubt, das Obergericht habe mit der Weisung, während drei Monaten kein Motorfahrzeug zu führen, ihm lediglich ein Übel zufügen wollen, also einen unzulässigen Zweck verfolgt. Mit der Tätigkeit, deren Unterbrechung es ihm zumutet, meint es nicht die beruf- liche Tätigkeit, sondern das Führen eines Motorfahr- zeuges, und von den wirtschaftlichen Opfern, welche die
76 Strafgesetzbuch. No 15. Weisun~ für den Beschwerdeführer zur Folge habe, spricht es_ nur msofern, als es dartut, dass sie nicht untragbar seien und dass das Gericht auf sie nicht Rücksicht nehmen k?nne. Diese Erwägung hält stand; die Weisung kann mcht deshalb unzulässig sein, weil sie den Beschwerde- f~r benachteiligt ; wesentlich ist, dass das Obergericht sie mcht wegen dieser Nachteile ausgesprochen hat, son- dern um den Beschwerdeführer ohne Vollzug der Strafe zu bessern. Die Weisung verletzt das Gesetz auch nicht deshalb weil sie nur für drei Monate gilt. Kann nach Art. 41 Ziff. ~ StGB ei~e We~sung für das Verhalten während der ganzen Pr?beze1t erteilt werden, so ist auch eine zeitlich weniger weit gehende Weisung zulässig, wenn der Richter findet sie erfülle trotz dieser Beschränkung ihren Zweck. ' Ob sie im vorliegenden Falle gerechtfertigt ist, ist eine Ermessensfrage, die der Kassationshof nicht zu überprüfen hat. Wesentlich ist, dass das Obergericht sein Ermessen nicht überschritten hat. Bei Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der Weisung hätte übrigens dem Ober- gericht die Möglichkeit gelassen werden müssen, auf die ~age des bedingten Strafvollzuges zurückzukommen. Diese Massnahme und die damit verbundenen Weisungen bilden eine Einheit; denn wenn das Gericht dem Verur- teilten das Vertrauen entgegenbringt, er lasse sich durch de~ bedingten Strafaufschub in Verbindung mit einer Weisung bessern, so heisst das nicht, dass es das Vertrauen auch beim Wegfall der Weisung noch haben müsse. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Strafgesetzbuch. N° 16. 77
16. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. Mai 1951 i. S. \\"ehrli gegen Staatsanwaltschaft dc-s Kantons Aargau. Art. 42 Ziff. 1 StGB. Der Hang zu Verbrechen oder Vergehen, der Hang zur Liederlichkeit und der Hang zur Arbeitsscheu sind alternative Voraussetzungen der Verwahrung. Art. 42 eh. 1 OP. Penchant au crime ou au delit, a l'inconduite ou a 1a faineantise : la condition est alternative. Art. 42 cifra 1 OP. Tendenza al reato, alla dissolutezza o all'ozio: la condizione e alternativa. A. - Der im Jahre 1916 geborene Ernst Wehrli wurde in den Jahren 1935 bis 1948 dreizehnmal zu Freiheitsstra- fen verurteilt, meistens wegen ausgezeichneten Diebstahls. Die Dauer dieser Strafen übersteigt zwölf Jahre. Nachdem "\Vehrli im Dezember 1949 die letzte Strafe, zwei Jahre Zuchthaus, verbüsst hatte, hielt er sich bis im Januar 1951, ohne rückfällig zu werden. Dann beging er einen neuen Einbruchsdiebstahl. Das Bezirksgericht Kulm ver- urteilte ihn deswegen am 31. Januar 1951 zu sechs Monaten Gefängnis. Beim Versuch, aus der Zelle auszubrechen, machte sich Wehrli der Sachbeschädigung schuldig. Hie- für verurteilte ihn das gleiche Gericht am 6. Februar 1951 zu einer Woche Gefängnis. In beiden Urteilen liess es an Stelle der ·strafe Verwahrung auf unbestimmte Zeit (Art. 42 Ziff. l StGB) treten. B. - Mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau beantragte Wehrli, diese Massnahme sei aufzuhe-
- ben. Das Obergericht wies die Beschwerde am 4. Mai 1951 ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer, der wegen Verbrechen und Vergehen schon zahlreiche Freiheitsstrafen verbüsst und wieder solche strafbare Handlungen begangen habe, weise in hohem Masse einen Hang zum Begehen von Verbrechen oder Vergehen auf. Das genüge. Entgegen der Auffassung von HAFTER, Lehrbuch, allgem. Teil. 393, und einem Urteil des aargauischen Obergerichts vom 7. Ma,i 1948 i. S. Leber (JZ 44 246) setze die Verwahrung nicht .ausserdem voraus, dass der Verurteilte arbeitsscheu oder