Volltext (verifizierbarer Originaltext)
128
Schuldbetreibungs- und Konkursrooht. N° 33.
33. Entscheid vom 12. November 1951 i. S. Widmer.
1. Neue Vorbringen; Voraussetzungen ihrer Znlässigkeit. Art. 79
OG.
2. Wohnt der Schnldner in der Schweiz, so kann die Arrestprose-
quierung (Art. 278 Abs. I SchKG) nach Wahl des Gläubigers
durch Betreibung am Wohnorte des Schuldners statt am Arrest-
orte (Art. 52 SchKG) stattfinden.
1. All ~gations nouvelles; conditions dans lesquelles elles sont
admissibles. Art. 79 OJ.
.
2. Si le debiteur habite en Suisse, la poursuite necessaire pour
valider le sequestre (art. 278 al. I LP) peut etre intentee, au
choix du creancier, ou au domicile du debiteur ou au lieu du
sequestre (art. 52 LP).
1. Nuove allegazioni; condizioni della 101'0 ricevibiliHt (art.
790G).
2. Se il debitore abita in Isvizzera, l'esecuzione volta a convalidare
il sequestro (art. 278 cp. I LEF) puo esse re promossa, a scelta
deI creditore, al domicilio deI debitore 0 alluogo deI sequestro
(art. 52 LEF).
A. -
Der Rekurrent liess am 7./8. Mai 1951 für eine
Forderung gegen den in Zürich wohnenden Johann Bom-
. mer 14 m3 in Trin-Mulin eingelagerte Klotzbretter mit
Arrest belegen. An den Arrestgegenständen wurde eine
Eigentumsansprache erhoben, über die ein Widerspruchs-
verfahren hängig ist~ Ferner wurden die Arrestgegenstände
von anderer Seite als Faustpfand in Anspruch genommen.
Das Betreibungsamt des Kreises Trins setzte dem Rekur-
renten Frist zur Widerspruchsbeseitigungsklage gegen die
Pfandansprecherin nach Art. 109 SchKG.
B. -
Der Rekurrent beschwerte sich über diese Frist-
ansetzung, weil es am Gewahrsam der Pfandansprecherin
fehle. Er verlangte die Einleitung des Verfahrens nach
Art. 106/107 mit Klägerrolle der Pfandansprecherin_
0_ -
Die kantonale Aufsichtsbehörde glaubte den Akten
entnehmen zu können, dass der Rekurrent es unterlassen
habe, « innerhalb der zehntägigen Frist des Art. 278 SchKG
Betreibung oder Klage anzuheben und damit den Arrest
zu prosequieren ». Infolgedessen sei der Arrest dahinge-
fallen und das Widerspruchsverfahren gegenstandslos ge-
Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht. N0 33.
129
worden. Demgemäss bezeichnete die Aufsichtsbehörde die
Beschwerde ihrerseits als gegenstandslos.
D. -
Der Rekurrent hat den kantonalen Entscheid vom
19. September 1951 an das Bundesgericht weitergezogen
mit dem Antrag, es sei zu erkennen, dass der in Frage
stehende Arrest wirksam prosequiert worden sei; even-
tuell sei die Sache zur Beurteilung dieser Frage an die kan-
tonale Aufsichtsbehörde zurückzuweisen. Er legt den
Durchschlag eines Betreibungsbegehrens vom 17. Mai und
das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls Nr. 10676 des
Betreibungsamtes Zürich 7 vom 19./21. Mai 1951 vor,
nebst dem am 4. Juni 1951 abgestempelten Zustellungsum-
schlag, ferner eine Bescheinigung über das am 14. Juni
aufgegebene Rechtsöffnungsbegehren und einen Urteils-
auszug über die am 27. Juni 1951 erhaltene provisorische
Rechtsöffnung.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
1. -
Aus den Rekursbeilagen ergibt sich, dass der
Rekurrent die Forderung binnen zehn Tagen nach Em-
pfang der Arresturkunde (nicht am Arrestort, jedoch am
ordentlichen Betreibungsorte des Schuldners, Zürich) in
Betreibung gesetzt hat. Der kantonalen Aufsichtsbehörde
war dies offenbar unbekannt. Indessen hatte der Rekur-
rent keine Veranlassung gehabt, in seiner Beschwerde
darauf hinzuweisen; war doch das Betreibungsamt bei der
Einleitung des Widerspruchsverfahrens stillschweigend von
wirksamer Prosequierung des Arrestes ausgegangen. Unter
diesen Umständen sind die diese Prosequiertmgshandlungen
betreffenden Vorbringen des·Rekurses noch zu berücksich-
tigen, gleichwie wenn der Rekurrent dazu in kantonaler
Instanz noch keine Gelegenheit gehabt hätte (Art~ 79
Abs. 1 Satz 2 OG; BGE 73 III 33).
2. -
Ist für eine Forderung Arrest gelegt, ((so wird»
nach Art. 52 SchKG « die Betreibung da angehoben, wo
sich der Arrestgegenstand befindet ll. Dem Gläubiger ist
9
AS 77 III -
1951
130
Schuldbetreibungs- und Konkursreoht. N° 33.
natürlich unbenommen, den Schuldner am ordentlichen
Betreibungsorte zu betreiben, auch wenn er für die For-
derung anderswo einen Arrest erwirkt hat. Fraglich ist
jedoch, ob er auf solche Weise den Arrest prosequieren
kann, oder ob zur Arrestprosequierung gemäss Art. 278
SchKG nur eben eine am Arrestort angehobene Betreibung
tauglich sein soll. Die Fassung von Art. 52 spricht zunächst
für Ausschliesslichkeit dieses Prosequierungsortes; dahin
geht denn auch durchwegs die Lehrmeinung, und die
Rechtsprechung ging gleichfalls gelegentlich von dieser
Betrachtungsweise aus, ohne dass freilich gerade hierüber
ein massgebendes Urteil zu fällen war (vgl. BGE 32 I 262
= Sep.-Ausg. 9 S. 214, BGE 41 1464). Indessen wird diese
Auslegung vom Gesetze doch nicht geradezu gefordert; es
heisst in Art. 52 nicht, bei Arrestlegung« müsse» die Be-
treibung am Arrestort angehoben werden, oder dies
c(könne nur» dort geschehen (während sich derartige Wen-
dungen im zweiten Satz von Art. 52 wie auch in Art. 51
Abs. 2 vorfinden). Art. 278 Abs. 1 SchKG lässt es bei einer
(am ordentlichen Betreibungsorte) angehobenen Betreibung
bewenden, wenn der Arrest erst nach deren Anhebung be-
willigt wurde. Solchenfalls bleibt es für die weitere Arrest-
prosequierung beim ordentlichen Betreibungsorte; dort ist
somit ein Rechtsöffnungsbegehren ebenso wie eine Aber-
kennungsklage anzubringen, und dort ist die Betreibung
(unter Vorbehalt von Art. 53) auch fortzusetzen. Das
Gesetz selbst verpönt also nicht schlechthin ein Auseinan-
derfallen von Arrest- und Betreibungsort. Bei dieser Sach-
lage ist es eine offene, nach sachlichen Gründen zu ent-
scheidende Frage, ob ein Gläubiger, der bei der Arrestle-
gung noch nicht Betreibung angehoben hatte, zur wirk-
samen Prosequierung des Arrestes auf deJl speziellen
Betreibungsort des Art. 52 angewiesen sei, oder ob ihm
daneben der allgemeine Betreibungsort des Schuldners zur
Wahl stehe (sofern ein solcher Betreibungsort in der
Schweiz vorhanden ist).
Die zweite Lösung verdient den Vorzug, jedenfalls wenn
Schuldbetreibungs_ und KonkuI'Sl'ooht. N0 33.
131
der allgemeine Betreibungsort des festen Wohnortes zu-
trifft. Nicht nur wird damit dem Gläubiger in billiger Weise
entgegengekommen, der sich ohne weiteres an diesen Be-
treibungsort halten zu können glaubt. Der Schuldner seiner-
seits hat kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die
Prosequierung eines anderswo gelegten Arrestes nicht an
seinem Wohnort stattfinde. In der Regel kann es ihm nur
erwünscht sein, sich gegen ein Rechtsöffnungsbegehren am
Orte, wo er wohnt, verteidigen und allenfalls dort auf
Aberkennung klagen zu können. Überdies ergibt sich aus
der Zulassung der Prosequierung eines Arrestes, gleich-
gültig wo dieser gelegt wurde, am Wohnorte des Schuldners
eine Vereinfachung der Zwangsvollstreckung. Bei Arrest-
legung an mehreren Orten müssten sonst ebensoviele Be-
treibungen zur Prosequierung angehoben werden (BGE 54
III 226). Und wenn der Gläubiger sich gegenüber einem in
der Schweiz wohnenden Schuldner nicht mit der Verwer-
tung der arrestierten Gegenstände begnügen wollte, müsste
er neben der Arrestbetreibung, sofern der Arrestort sich
nicht am Wohnort des Schuldners befindet, noch eine
weitere Betreibung am Wohnort anheben. Diese Unzu-
kömmlichkeiten lassen sich beheben, wenn man die Arrest-
prosequierung durch Betreibung am Wohnorte des Schuld-
ners in jedem Falle zulässt. Eine rechtzeitig nach Art. 278
SchKG dort erfolgte Prosequierung gilt dann ohne weiteres
auch für Arreste, die der Gläubiger für die gleiche Forde-
rung gleichzeitig oder in der Zwischenzeit bis zur Betrei-
bung anderswo erwirkt haben mag (ganz abgesehen davon,
dass sie nach Art. 278 Abs. 1 SchKG bei Arresten, die erst
während ihrer Hängigkeit bewilligt werden, eine besondere
Betreibung ohnehin überflüssig macht). Endlich werden
auf diese Weise die Schwierigkeiten vermieden, die sich
daraus ergeben, dass in einer nicht am allgemeinen Be-
treibungsorte durchgeführten « Arrestbetreibung 1) einer-
seits nur die arrestierten Gegenstände gepfändet werden
können und anderseits die Teilnahme anderer Gläubiger
nach Art. 110 SchKG ausgeschlossen ist (vgl. BGE 51 III
132
Sehuldootreibungs- und Konkursreeht. N° 3!.
117). Demgegenüber fällt die geringfügige Komplikation
nicht ins Gewicht, dass die Arrestgegenstände in einer am
Wohnorte durchgeführten Betreibung requisitionsweise
gepfändet und verwertet werden müssen, sofern sie nicht
dem mit der Betreibung befassten Amte abgeliefert werden.
Sieht der Gläubiger von einer Betreibung am Arrestort
ab, weil er (vor der Arrestbewilligung oder nachträglich
binnen der Frist von Art. 278 SchKG) am Wohnorte des
Schuldners betreibt, so tut er gut, das Betreibungsamt am
Arrestorte davon zu benachrichtigen, um einer irrtüm-
lichen Freigabe der Arrestgegenstände vorzubeugen.
Ob der Rekurrent dafür besorgt war oder die von ihm
in Zürich angehobene Betreibung auf andere Weise dem
Betreibungsamte des Arrestortes bekannt wurde, ist be-
langlos. Jedenfalls war der Arrest mit dieser Betreibung
wirksam prosequiert, weshalb die vorliegende Beschwerde
nicht aus dem in der vorinstanzlichen Entscheidung ange-
gebenen Grunde als gegenstandslos bezeichnet werden
durfte.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefoch-
tene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beur-
teilung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen
wird.
34. Entscheid vom 28. August 1951
i. S. Falck & Cle. und Konsorten.
N achla88'OOt'trag mit V ermägensabtretung.
1. Die revidierten Bestimmungen des SchKG vom 28. September
1949 gelten für die seit ihrem Inkrafttreten (1. Februar 1950)
eingetretenen Verfahrensabschnitte.
2. Absonderungsrecht der Faustpfandgläubiger (Art. 316 k SchKG).
Über die Rechtsgültigkeit des Pfandrechtes (und über allfällige
Anfechtunhsgründe nach Art. 285 ff. SchKG) ist gleichwohl im
Kollokationsverfahren zu befinden (Art. 316 g SchKG).
3. Das in Art. 316 e Abs. 2 vorgesehene Einspracheverfahren gilt
nur hinsichtlich Verwertungsmassnahmen.
.t
;.
Schuldbetreibungs- und Konkul'srecht. N0 34.
133
Concordat pa;r abandon d'actif.
1. Les dispositions introduites par la loi federale du 28 septembre
1949 sont applicables aux phases de la procedure qui ont debute
posterieurement a l'entree en vigueur de ces dispositions, soit
au 1er fevrier 1950.
2. Droit de distraction des creanciers nantis de gages mobiliers
(art. 316 lettre k LP). e'est neanIDoins dans la procedure de
collocation qu'il y a lieu de statuer sur la validite du droit de
gage (ainsi que sur d'eventuels motifs de revocation selon les
art. 285 et suiv. LP) (art. 316 lettre g LP).
3. Le droit de recourir contre les decisions des liquidateurs et de
la commission des creanciers selon l'art. 316 lettre e al. 2 J~P
ne concerne que les decisions relatives a la realisaHon.
Concordato con abbandono dell'attivo.
I. Le disposizioni introdotte dalla legge federale 28 settembre
1949 sono applicabili alle fasi della procedura che hanno preso
inizio posteriormente all'entrata in vigore di queste disposi-
zioni (1 0 febbraio 1950).
2. Diritto dei creditori di distrarre dalla massa i beni garantiti
da pegno in loro favore (art. 316 lett. k LEF). E nondimeno in
sede di graduatoria ehe occorre statuire sulla validita deI diritto
di pegno (come pure su eventual i motivi di rivocazione a norma
deli 'art. 285 sgg. LEF) (art. 316 lett. g LEF).
3. TI diritto di ricorrere contro le decisioni dei liquidatori edella
delegazione dei creditori a norma delI'art. 316 lett. e cp. 2 LEF
concerne soltanto le decisioni relative alla realizzazione.
A. -
Der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung der
Allunit A.G. in Alpnach-Dorfwurde am 8. November 1949
von der Nachlassbehörde bestätigt. Der Liquidator legte
vom 13.-22. Januar 1951 den Kollokationsplan samt dem
Lastenverzeichnis für die Fabrikliegenschaft auf. Er aner-
kannte im Kollokationsplan das von Falck & Oie., Luzern,
für eine Kontokorrentforderung von Fr. 122,307.- gel-
tend gemachte Faustpfandrecht an dem auf der Fabrik-
liegenschaft im 3. Rang errichteten Inhaberschuldbrief,
wies dagegen die Faustpfandansprache derselben Gläu-
bigerin am Inhaberschuldbriefim 4. Rang (wegen Anfecht-
barkeit der Pfandbestellung nach Art. 287 Ziff. 1 SchKG,
wie der Vernehmlassung zur Beschwerde zu entnehmen ist)
ab, ebenso (im Kollokationsplan und im Lastenverzeichnis)
das ihr durch Grundpfandverschreibung im 5. Rang einge-
räumte Grundpfandrecht.
B. -
Über dieses Vorgehen des Liquidators beschwerte
sich die Gläubigerin Falck & Oie. am 23. Januar 1951 bei