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77_III_128

BGE 77 III 128

Bundesgericht (BGE) · 1951-11-12 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrooht. N° 33.

33. Entscheid vom 12. November 1951 i. S. Widmer.

1. Neue Vorbringen; Voraussetzungen ihrer Znlässigkeit. Art. 79

OG.

2. Wohnt der Schnldner in der Schweiz, so kann die Arrestprose-

quierung (Art. 278 Abs. I SchKG) nach Wahl des Gläubigers

durch Betreibung am Wohnorte des Schuldners statt am Arrest-

orte (Art. 52 SchKG) stattfinden.

1. All ~gations nouvelles; conditions dans lesquelles elles sont

admissibles. Art. 79 OJ.

.

2. Si le debiteur habite en Suisse, la poursuite necessaire pour

valider le sequestre (art. 278 al. I LP) peut etre intentee, au

choix du creancier, ou au domicile du debiteur ou au lieu du

sequestre (art. 52 LP).

1. Nuove allegazioni; condizioni della 101'0 ricevibiliHt (art.

790G).

2. Se il debitore abita in Isvizzera, l'esecuzione volta a convalidare

il sequestro (art. 278 cp. I LEF) puo esse re promossa, a scelta

deI creditore, al domicilio deI debitore 0 alluogo deI sequestro

(art. 52 LEF).

A. -

Der Rekurrent liess am 7./8. Mai 1951 für eine

Forderung gegen den in Zürich wohnenden Johann Bom-

. mer 14 m3 in Trin-Mulin eingelagerte Klotzbretter mit

Arrest belegen. An den Arrestgegenständen wurde eine

Eigentumsansprache erhoben, über die ein Widerspruchs-

verfahren hängig ist~ Ferner wurden die Arrestgegenstände

von anderer Seite als Faustpfand in Anspruch genommen.

Das Betreibungsamt des Kreises Trins setzte dem Rekur-

renten Frist zur Widerspruchsbeseitigungsklage gegen die

Pfandansprecherin nach Art. 109 SchKG.

B. -

Der Rekurrent beschwerte sich über diese Frist-

ansetzung, weil es am Gewahrsam der Pfandansprecherin

fehle. Er verlangte die Einleitung des Verfahrens nach

Art. 106/107 mit Klägerrolle der Pfandansprecherin_

0_ -

Die kantonale Aufsichtsbehörde glaubte den Akten

entnehmen zu können, dass der Rekurrent es unterlassen

habe, « innerhalb der zehntägigen Frist des Art. 278 SchKG

Betreibung oder Klage anzuheben und damit den Arrest

zu prosequieren ». Infolgedessen sei der Arrest dahinge-

fallen und das Widerspruchsverfahren gegenstandslos ge-

Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht. N0 33.

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worden. Demgemäss bezeichnete die Aufsichtsbehörde die

Beschwerde ihrerseits als gegenstandslos.

D. -

Der Rekurrent hat den kantonalen Entscheid vom

19. September 1951 an das Bundesgericht weitergezogen

mit dem Antrag, es sei zu erkennen, dass der in Frage

stehende Arrest wirksam prosequiert worden sei; even-

tuell sei die Sache zur Beurteilung dieser Frage an die kan-

tonale Aufsichtsbehörde zurückzuweisen. Er legt den

Durchschlag eines Betreibungsbegehrens vom 17. Mai und

das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls Nr. 10676 des

Betreibungsamtes Zürich 7 vom 19./21. Mai 1951 vor,

nebst dem am 4. Juni 1951 abgestempelten Zustellungsum-

schlag, ferner eine Bescheinigung über das am 14. Juni

aufgegebene Rechtsöffnungsbegehren und einen Urteils-

auszug über die am 27. Juni 1951 erhaltene provisorische

Rechtsöffnung.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

1. -

Aus den Rekursbeilagen ergibt sich, dass der

Rekurrent die Forderung binnen zehn Tagen nach Em-

pfang der Arresturkunde (nicht am Arrestort, jedoch am

ordentlichen Betreibungsorte des Schuldners, Zürich) in

Betreibung gesetzt hat. Der kantonalen Aufsichtsbehörde

war dies offenbar unbekannt. Indessen hatte der Rekur-

rent keine Veranlassung gehabt, in seiner Beschwerde

darauf hinzuweisen; war doch das Betreibungsamt bei der

Einleitung des Widerspruchsverfahrens stillschweigend von

wirksamer Prosequierung des Arrestes ausgegangen. Unter

diesen Umständen sind die diese Prosequiertmgshandlungen

betreffenden Vorbringen des·Rekurses noch zu berücksich-

tigen, gleichwie wenn der Rekurrent dazu in kantonaler

Instanz noch keine Gelegenheit gehabt hätte (Art~ 79

Abs. 1 Satz 2 OG; BGE 73 III 33).

2. -

Ist für eine Forderung Arrest gelegt, ((so wird»

nach Art. 52 SchKG « die Betreibung da angehoben, wo

sich der Arrestgegenstand befindet ll. Dem Gläubiger ist

9

AS 77 III -

1951

130

Schuldbetreibungs- und Konkursreoht. N° 33.

natürlich unbenommen, den Schuldner am ordentlichen

Betreibungsorte zu betreiben, auch wenn er für die For-

derung anderswo einen Arrest erwirkt hat. Fraglich ist

jedoch, ob er auf solche Weise den Arrest prosequieren

kann, oder ob zur Arrestprosequierung gemäss Art. 278

SchKG nur eben eine am Arrestort angehobene Betreibung

tauglich sein soll. Die Fassung von Art. 52 spricht zunächst

für Ausschliesslichkeit dieses Prosequierungsortes; dahin

geht denn auch durchwegs die Lehrmeinung, und die

Rechtsprechung ging gleichfalls gelegentlich von dieser

Betrachtungsweise aus, ohne dass freilich gerade hierüber

ein massgebendes Urteil zu fällen war (vgl. BGE 32 I 262

= Sep.-Ausg. 9 S. 214, BGE 41 1464). Indessen wird diese

Auslegung vom Gesetze doch nicht geradezu gefordert; es

heisst in Art. 52 nicht, bei Arrestlegung« müsse» die Be-

treibung am Arrestort angehoben werden, oder dies

c(könne nur» dort geschehen (während sich derartige Wen-

dungen im zweiten Satz von Art. 52 wie auch in Art. 51

Abs. 2 vorfinden). Art. 278 Abs. 1 SchKG lässt es bei einer

(am ordentlichen Betreibungsorte) angehobenen Betreibung

bewenden, wenn der Arrest erst nach deren Anhebung be-

willigt wurde. Solchenfalls bleibt es für die weitere Arrest-

prosequierung beim ordentlichen Betreibungsorte; dort ist

somit ein Rechtsöffnungsbegehren ebenso wie eine Aber-

kennungsklage anzubringen, und dort ist die Betreibung

(unter Vorbehalt von Art. 53) auch fortzusetzen. Das

Gesetz selbst verpönt also nicht schlechthin ein Auseinan-

derfallen von Arrest- und Betreibungsort. Bei dieser Sach-

lage ist es eine offene, nach sachlichen Gründen zu ent-

scheidende Frage, ob ein Gläubiger, der bei der Arrestle-

gung noch nicht Betreibung angehoben hatte, zur wirk-

samen Prosequierung des Arrestes auf deJl speziellen

Betreibungsort des Art. 52 angewiesen sei, oder ob ihm

daneben der allgemeine Betreibungsort des Schuldners zur

Wahl stehe (sofern ein solcher Betreibungsort in der

Schweiz vorhanden ist).

Die zweite Lösung verdient den Vorzug, jedenfalls wenn

Schuldbetreibungs_ und KonkuI'Sl'ooht. N0 33.

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der allgemeine Betreibungsort des festen Wohnortes zu-

trifft. Nicht nur wird damit dem Gläubiger in billiger Weise

entgegengekommen, der sich ohne weiteres an diesen Be-

treibungsort halten zu können glaubt. Der Schuldner seiner-

seits hat kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die

Prosequierung eines anderswo gelegten Arrestes nicht an

seinem Wohnort stattfinde. In der Regel kann es ihm nur

erwünscht sein, sich gegen ein Rechtsöffnungsbegehren am

Orte, wo er wohnt, verteidigen und allenfalls dort auf

Aberkennung klagen zu können. Überdies ergibt sich aus

der Zulassung der Prosequierung eines Arrestes, gleich-

gültig wo dieser gelegt wurde, am Wohnorte des Schuldners

eine Vereinfachung der Zwangsvollstreckung. Bei Arrest-

legung an mehreren Orten müssten sonst ebensoviele Be-

treibungen zur Prosequierung angehoben werden (BGE 54

III 226). Und wenn der Gläubiger sich gegenüber einem in

der Schweiz wohnenden Schuldner nicht mit der Verwer-

tung der arrestierten Gegenstände begnügen wollte, müsste

er neben der Arrestbetreibung, sofern der Arrestort sich

nicht am Wohnort des Schuldners befindet, noch eine

weitere Betreibung am Wohnort anheben. Diese Unzu-

kömmlichkeiten lassen sich beheben, wenn man die Arrest-

prosequierung durch Betreibung am Wohnorte des Schuld-

ners in jedem Falle zulässt. Eine rechtzeitig nach Art. 278

SchKG dort erfolgte Prosequierung gilt dann ohne weiteres

auch für Arreste, die der Gläubiger für die gleiche Forde-

rung gleichzeitig oder in der Zwischenzeit bis zur Betrei-

bung anderswo erwirkt haben mag (ganz abgesehen davon,

dass sie nach Art. 278 Abs. 1 SchKG bei Arresten, die erst

während ihrer Hängigkeit bewilligt werden, eine besondere

Betreibung ohnehin überflüssig macht). Endlich werden

auf diese Weise die Schwierigkeiten vermieden, die sich

daraus ergeben, dass in einer nicht am allgemeinen Be-

treibungsorte durchgeführten « Arrestbetreibung 1) einer-

seits nur die arrestierten Gegenstände gepfändet werden

können und anderseits die Teilnahme anderer Gläubiger

nach Art. 110 SchKG ausgeschlossen ist (vgl. BGE 51 III

132

Sehuldootreibungs- und Konkursreeht. N° 3!.

117). Demgegenüber fällt die geringfügige Komplikation

nicht ins Gewicht, dass die Arrestgegenstände in einer am

Wohnorte durchgeführten Betreibung requisitionsweise

gepfändet und verwertet werden müssen, sofern sie nicht

dem mit der Betreibung befassten Amte abgeliefert werden.

Sieht der Gläubiger von einer Betreibung am Arrestort

ab, weil er (vor der Arrestbewilligung oder nachträglich

binnen der Frist von Art. 278 SchKG) am Wohnorte des

Schuldners betreibt, so tut er gut, das Betreibungsamt am

Arrestorte davon zu benachrichtigen, um einer irrtüm-

lichen Freigabe der Arrestgegenstände vorzubeugen.

Ob der Rekurrent dafür besorgt war oder die von ihm

in Zürich angehobene Betreibung auf andere Weise dem

Betreibungsamte des Arrestortes bekannt wurde, ist be-

langlos. Jedenfalls war der Arrest mit dieser Betreibung

wirksam prosequiert, weshalb die vorliegende Beschwerde

nicht aus dem in der vorinstanzlichen Entscheidung ange-

gebenen Grunde als gegenstandslos bezeichnet werden

durfte.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefoch-

tene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beur-

teilung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen

wird.

34. Entscheid vom 28. August 1951

i. S. Falck & Cle. und Konsorten.

N achla88'OOt'trag mit V ermägensabtretung.

1. Die revidierten Bestimmungen des SchKG vom 28. September

1949 gelten für die seit ihrem Inkrafttreten (1. Februar 1950)

eingetretenen Verfahrensabschnitte.

2. Absonderungsrecht der Faustpfandgläubiger (Art. 316 k SchKG).

Über die Rechtsgültigkeit des Pfandrechtes (und über allfällige

Anfechtunhsgründe nach Art. 285 ff. SchKG) ist gleichwohl im

Kollokationsverfahren zu befinden (Art. 316 g SchKG).

3. Das in Art. 316 e Abs. 2 vorgesehene Einspracheverfahren gilt

nur hinsichtlich Verwertungsmassnahmen.

.t

;.

Schuldbetreibungs- und Konkul'srecht. N0 34.

133

Concordat pa;r abandon d'actif.

1. Les dispositions introduites par la loi federale du 28 septembre

1949 sont applicables aux phases de la procedure qui ont debute

posterieurement a l'entree en vigueur de ces dispositions, soit

au 1er fevrier 1950.

2. Droit de distraction des creanciers nantis de gages mobiliers

(art. 316 lettre k LP). e'est neanIDoins dans la procedure de

collocation qu'il y a lieu de statuer sur la validite du droit de

gage (ainsi que sur d'eventuels motifs de revocation selon les

art. 285 et suiv. LP) (art. 316 lettre g LP).

3. Le droit de recourir contre les decisions des liquidateurs et de

la commission des creanciers selon l'art. 316 lettre e al. 2 J~P

ne concerne que les decisions relatives a la realisaHon.

Concordato con abbandono dell'attivo.

I. Le disposizioni introdotte dalla legge federale 28 settembre

1949 sono applicabili alle fasi della procedura che hanno preso

inizio posteriormente all'entrata in vigore di queste disposi-

zioni (1 0 febbraio 1950).

2. Diritto dei creditori di distrarre dalla massa i beni garantiti

da pegno in loro favore (art. 316 lett. k LEF). E nondimeno in

sede di graduatoria ehe occorre statuire sulla validita deI diritto

di pegno (come pure su eventual i motivi di rivocazione a norma

deli 'art. 285 sgg. LEF) (art. 316 lett. g LEF).

3. TI diritto di ricorrere contro le decisioni dei liquidatori edella

delegazione dei creditori a norma delI'art. 316 lett. e cp. 2 LEF

concerne soltanto le decisioni relative alla realizzazione.

A. -

Der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung der

Allunit A.G. in Alpnach-Dorfwurde am 8. November 1949

von der Nachlassbehörde bestätigt. Der Liquidator legte

vom 13.-22. Januar 1951 den Kollokationsplan samt dem

Lastenverzeichnis für die Fabrikliegenschaft auf. Er aner-

kannte im Kollokationsplan das von Falck & Oie., Luzern,

für eine Kontokorrentforderung von Fr. 122,307.- gel-

tend gemachte Faustpfandrecht an dem auf der Fabrik-

liegenschaft im 3. Rang errichteten Inhaberschuldbrief,

wies dagegen die Faustpfandansprache derselben Gläu-

bigerin am Inhaberschuldbriefim 4. Rang (wegen Anfecht-

barkeit der Pfandbestellung nach Art. 287 Ziff. 1 SchKG,

wie der Vernehmlassung zur Beschwerde zu entnehmen ist)

ab, ebenso (im Kollokationsplan und im Lastenverzeichnis)

das ihr durch Grundpfandverschreibung im 5. Rang einge-

räumte Grundpfandrecht.

B. -

Über dieses Vorgehen des Liquidators beschwerte

sich die Gläubigerin Falck & Oie. am 23. Januar 1951 bei