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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 51.
obligatorische Feuerversicherung von den hiefür er-
richteten öffentlichen Anstalten erhobenen Prämien,
deren Subsumtion unter Art. 43 SchKG noch von nie-
. mandem angezweifelt worden ist. Überall handelt es
sich um Verpflichtungen aus zwangsweiser Einbeziehung
in einen Zweig der öffentlIchen Verwaltung, somit um
öffentlichrechtliche, nicht privatrechtliche Leistungen.
Dieser Charakter der an die schweizerische U nfallver-
sicherungsanstalt in Luzern geschuldeten Prämien ge-
1angt namentlich auch zum Ausdruck in dem in Art. 10
de'3 Ergänzungsgesetzes betreffend Kr~nken- und Unfall-
versicherung von 1915 vorgesehenen Vollstreckbarkeits-
verfahren.
'Velches die praktischen Bedürfnisse der Rekurl?-
gegnerin seien, die geb~eterisch verlangen sollen, dass
Art. 43 SchKG auf ihre Prämienforderungen nicht
angewendet werde, hat sie in ihrer Vernehmlassung nicht
näher angegeben und ist nicht ohne weiteres ersichtlich,
zumal da die Teilnahme anderer Gläubiger an der gegen
einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner
vollzogenen Pfändung nur in ganz beschränktem Masse
in Betracht kommt und die Prämienforderungen über-
dies in der zweiten Klasse privilegiert sind (Art. 13 des
Ergänzungsgesetzes).
Demnach erkennt die Schuldbelr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
51. Entscheid vom 13. Juli 19laS
i. S. Estermann & Colnaghi.
Art. 278 SchKG:
Wenn in verschiedenen Betreibungskreisen mehrere Arreste
erwirkt worden sind, ohne dass ihnen am Wohnort des
Schuldners eine Betreibung vorausgegangen ist, muss zur
Verfolgung der Arreste an jedem Arrestort eine besondere
Betreibung angehoben werden.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 51.
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Art. 278 LP.
Lorsque plusieurs sequestres ont ete pratiques dans divers
arrondissements, sans poursuite prealable au domicile du
debiteur, les effets de chacun d'eux ne peuvent etre main-
tenns que par unepoursuite speciale intentee a chacun
des fors de sequestre.
Se piu sequestri, non preceduti da esecuzione al domicilio deI
debitore, furono praticati in circondari diversi gli effetti
di ciascuno di essi non potranno essere mante~uti se non
mediante esecuzione speciale promossa ai singoli fori di
sequestro.
A. -
Die Rekurrenten erwirkten gegen W. L., in
Toronto (Kanada), für eine Forderung von 26,079 Fr.
30 Cts. und die Zinsen verschiedene Ausländerarreste
den ersten in Steckborn, der am 5. April 1928 vollzoge~
wurde, die andern in Basel und HinwiI, sowie am 5./1L
Mai 1928 in Flawil. Sie unterliessen es, für diese letzten
Arreste Betreibung anzuheben, sondern leiteten diese
(und zwar am 16. April) nur für den in Steckborn voll-
zogenen Arrest ein, wo die arrestierten Vermögenswerte
gepfändet und das Betreibungsamt ersucht wurde, die
in Basel, Hinwil und Flawil beschlagnahmten Werte
requisitionsweise pfänden zu lassen. Das Betreibungsamt
Flawil . weigerte sich, dem ihm vom Betreibungsamt
Steckborn übermittelten Pfändungsbegehren zu ent-
sprechen, mit dem Hinweis, es sei bei ihm keine Betrei-
bung erhoben' worden. Hiergegen beschwerten sich die
Rekurrenten mit dem Begehren, das Betreibungsamt
Flawil sei anzuweisen, dem Verlangen des Betreibungs-
amtes Steckborn zu entsprechen und die durch den
Arrest beschlagnahmten Werte des Schuldners zu
pfänden.
B. -
Mit Entscheid vom 23. Juni 1928 hat die Auf-
sichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des
Kantons St. Gallen die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen. Diesen Entscheid haben die Rekurrenten
unter Erneuerung ihres Antrages an das Bundesgericht
weitergezogen.
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 51.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Wie das Bundesgericht in seinem nicht veröffentlichten
Entscheide vom 20. September 1922 i. S. Lenz & Oe
bereits ausgesprochen hat, muss, wenn in verschiedenen
Betreibungskreisen mehrere Arreste erwirkt worden
sind, ohne dass ihnen am Wohnort des Schuldners (als
dessen allgemeinem Betreibungsort) eine Betreibung
vorausgegangen wäre, zur Verfolgung eines jeden Ar-
restes binnen der Betreibungsfrist des Art. 278 SchKG
an jedem Arrestort eine besondere Betreibung angehoben
werden. Denn nur eine am all g e m ein e n Betrei-
bungsort angehobene Betreibung vermag sämtliebe Ver-
mögenswerte des Schuldners, auch wenn sie in einem
andern Betreibungskreise liegen. zu erfassen und dadurch
im Sinne des Art. 278 Abs. 1 SchKG eine neue Betreibung
an einem andern Arrestort unnötig zu machen. Steck-
born war hier nur ein b e s 0 n der erBetreibungsort
des Schuldners, begründet durch den dasell;>st vollzogenen
Ausländerarrest. Der Arrest ist seinem Wesen nach nur
eine Sondervollstreckung, und wie er selbst nur die am
Arrestort gelegenen Vollstreckungsgegenstände .erfasst,
so richtet sich auch die Arrestbetreibung, die ihrerseits
erst auf Grund des Arrestes am Arrestort möglich ge-
worden ist, nur gegen die dort gelegenen Arrestgegen-
stände, und sie hat darüber 'hinaus keinerlei Wirkung
(auch wenn richtig ist, dass die Betreibung, wie die
Rekurrenten geltend machen, zunächst die Feststellung
der Schuld- und ZahlungspfIicht bezweckt, und die
in Betreibung gesetzte Forderung nicht nur im Hinblick
auf den Arrestgegenstand und in der Höhe seines Wertes.
sondern im vollen Umfange in der Betreibung fest-
gestellt wird). (BGE 1899 I 120 Erw. 1.) Die verschie-
denen Betreibungsämter, die gegen den im Ausland
wohnenden Schuldner Arreste vollzogen haben, sind
daher nur befugt, die von ihnen selbst auf ihrem Gebiete
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 52.
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mit Beschlag belegten Vermögenswerte des Schuldners
zu pfänden. Um aucb die auf andern Gebieten beschlag-
nahmten Werte pfänden zu lassen, muss der Gläubiger
eines solchen Schuldners an jedem Arrestort eine beson-
dere Betreibung einleiten. Da dies in FlawiI nicht ge-
schehen ist, hat somit dessen Betreibungsamt die Pfän-
dung des arrestierten Vermögenswertes mit Recht
abgelehnt.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
52. Auszug aus dem Entscheid vom 31. August l_
i. S. Treuhand- und Bank Institut-A.-G.
Auch solche Drittanspreeher, die erst n ach Pfändungsvollzug
ein Pfändungsobjekt erworben, haben Anspruch auf die
Einleitung des W i der s p r u c h s ver f a h ren s, so-
fern sich nicht dem Betreibungsbeamten in unzweifel-
hafter Weise und ohne dass hierüber komplizierte und weit-
läufige Erhebungen anzustellen sind, die überzeugung
aufdrängt, dass der bezügliche Drittansprecher schon vor
dem Erwerb des betreffenden Gegenstandes von dessen
Pfändung Kenntnis hatte.
SchKG Art. 96, .106 ff.
Le droit de demander l'ouverture de la procedure de revendi-
eation appartient aussi au tiers revendiquant qui a acquis
un objet saisi a p res l'exeeution de Ia saisie, a moins
que le prepose n'amve a la eonviction absolue, sans procMer
pour cela a une enquete longue et compliquee, que Ie tiers
en question a connu la saisie avant l'acquisition de l'objet.
Art. 96, 106 et suiv. LP.
n diritto di chiedere ehe l'ufficio faecia luogo al procedimento
di rivendicazione spetta anche al terzo. ehe abbia acquistato
un oggetto pignorato dopo il pignoramento, a meno che
l'ufficio di esecuzione, senza dover pero procedere ad inchiesta
lunga e miniziosa, abbia la convinzione assoluta, che 11 terzo,
gilt prima dell'aequisto, aveva conoscenza deI pignoramento.
Art. 96, 106 e seg. LEF.