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226 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 51. obligatorische Feuerversicherung von den hiefür er- richteten öffentlichen Anstalten erhobenen Prämien, deren Subsumtion unter Art. 43 SchKG noch von nie- . mandem angezweifelt worden ist. Überall handelt es sich um Verpflichtungen aus zwangsweiser Einbeziehung in einen Zweig der öffentlIchen Verwaltung, somit um öffentlichrechtliche, nicht privatrechtliche Leistungen. Dieser Charakter der an die schweizerische U nfallver- sicherungsanstalt in Luzern geschuldeten Prämien ge- 1angt namentlich auch zum Ausdruck in dem in Art. 10 de'3 Ergänzungsgesetzes betreffend Kr~nken- und Unfall- versicherung von 1915 vorgesehenen Vollstreckbarkeits- verfahren. 'Velches die praktischen Bedürfnisse der Rekurl?- gegnerin seien, die geb~eterisch verlangen sollen, dass Art. 43 SchKG auf ihre Prämienforderungen nicht angewendet werde, hat sie in ihrer Vernehmlassung nicht näher angegeben und ist nicht ohne weiteres ersichtlich, zumal da die Teilnahme anderer Gläubiger an der gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner vollzogenen Pfändung nur in ganz beschränktem Masse in Betracht kommt und die Prämienforderungen über- dies in der zweiten Klasse privilegiert sind (Art. 13 des Ergänzungsgesetzes ). Demnach erkennt die Schuldbelr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
51. Entscheid vom 13. Juli 19laS
i. S. Estermann & Colnaghi. Art. 278 SchKG: Wenn in verschiedenen Betreibungskreisen mehrere Arreste erwirkt worden sind, ohne dass ihnen am Wohnort des Schuldners eine Betreibung vorausgegangen ist, muss zur Verfolgung der Arreste an jedem Arrestort eine besondere Betreibung angehoben werden. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 51. 227 Art. 278 LP. Lorsque plusieurs sequestres ont ete pratiques dans divers arrondissements, sans poursuite prealable au domicile du debiteur, les effets de chacun d'eux ne peuvent etre main- tenns que par unepoursuite speciale intentee a chacun des fors de sequestre. Se piu sequestri, non preceduti da esecuzione al domicilio deI debitore, furono praticati in circondari diversi gli effetti di ciascuno di essi non potranno essere mante~uti se non mediante esecuzione speciale promossa ai singoli fori di sequestro. A. - Die Rekurrenten erwirkten gegen W. L., in Toronto (Kanada), für eine Forderung von 26,079 Fr. 30 Cts. und die Zinsen verschiedene Ausländerarreste den ersten in Steckborn, der am 5. April 1928 vollzoge~ wurde, die andern in Basel und HinwiI, sowie am 5./1L Mai 1928 in Flawil. Sie unterliessen es, für diese letzten Arreste Betreibung anzuheben, sondern leiteten diese (und zwar am 16. April) nur für den in Steckborn voll- zogenen Arrest ein, wo die arrestierten Vermögenswerte gepfändet und das Betreibungsamt ersucht wurde, die in Basel, Hinwil und Flawil beschlagnahmten Werte requisitionsweise pfänden zu lassen. Das Betreibungsamt Flawil . weigerte sich, dem ihm vom Betreibungsamt Steckborn übermittelten Pfändungsbegehren zu ent- sprechen, mit dem Hinweis, es sei bei ihm keine Betrei- bung erhoben' worden. Hiergegen beschwerten sich die Rekurrenten mit dem Begehren, das Betreibungsamt Flawil sei anzuweisen, dem Verlangen des Betreibungs- amtes Steckborn zu entsprechen und die durch den Arrest beschlagnahmten Werte des Schuldners zu pfänden. B. - Mit Entscheid vom 23. Juni 1928 hat die Auf- sichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diesen Entscheid haben die Rekurrenten unter Erneuerung ihres Antrages an das Bundesgericht weitergezogen. 228 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 51. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wie das Bundesgericht in seinem nicht veröffentlichten Entscheide vom 20. September 1922 i. S. Lenz & Oe bereits ausgesprochen hat, muss, wenn in verschiedenen Betreibungskreisen mehrere Arreste erwirkt worden sind, ohne dass ihnen am Wohnort des Schuldners (als dessen allgemeinem Betreibungsort) eine Betreibung vorausgegangen wäre, zur Verfolgung eines jeden Ar- restes binnen der Betreibungsfrist des Art. 278 SchKG an jedem Arrestort eine besondere Betreibung angehoben werden. Denn nur eine am all g e m ein e n Betrei- bungsort angehobene Betreibung vermag sämtliebe Ver- mögenswerte des Schuldners, auch wenn sie in einem andern Betreibungskreise liegen. zu erfassen und dadurch im Sinne des Art. 278 Abs. 1 SchKG eine neue Betreibung an einem andern Arrestort unnötig zu machen. Steck- born war hier nur ein b e s 0 n der erBetreibungsort des Schuldners, begründet durch den dasell;>st vollzogenen Ausländerarrest. Der Arrest ist seinem Wesen nach nur eine Sondervollstreckung, und wie er selbst nur die am Arrestort gelegenen Vollstreckungsgegenstände .erfasst, so richtet sich auch die Arrestbetreibung, die ihrerseits erst auf Grund des Arrestes am Arrestort möglich ge- worden ist, nur gegen die dort gelegenen Arrestgegen- stände, und sie hat darüber 'hinaus keinerlei Wirkung (auch wenn richtig ist, dass die Betreibung, wie die Rekurrenten geltend machen, zunächst die Feststellung der Schuld- und ZahlungspfIicht bezweckt, und die in Betreibung gesetzte Forderung nicht nur im Hinblick auf den Arrestgegenstand und in der Höhe seines Wertes. sondern im vollen Umfange in der Betreibung fest- gestellt wird). (BGE 1899 I 120 Erw. 1.) Die verschie- denen Betreibungsämter, die gegen den im Ausland wohnenden Schuldner Arreste vollzogen haben, sind daher nur befugt, die von ihnen selbst auf ihrem Gebiete Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 52. 229 mit Beschlag belegten Vermögenswerte des Schuldners zu pfänden. Um aucb die auf andern Gebieten beschlag- nahmten Werte pfänden zu lassen, muss der Gläubiger eines solchen Schuldners an jedem Arrestort eine beson- dere Betreibung einleiten. Da dies in FlawiI nicht ge- schehen ist, hat somit dessen Betreibungsamt die Pfän- dung des arrestierten Vermögenswertes mit Recht abgelehnt. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
52. Auszug aus dem Entscheid vom 31. August l_
i. S. Treuhand- und Bank Institut-A.-G. Auch solche Drittanspreeher, die erst n ach Pfändungsvollzug ein Pfändungsobjekt erworben, haben Anspruch auf die Einleitung des W i der s p r u c h s ver f a h ren s, so- fern sich nicht dem Betreibungsbeamten in unzweifel- hafter Weise und ohne dass hierüber komplizierte und weit- läufige Erhebungen anzustellen sind, die überzeugung aufdrängt, dass der bezügliche Drittansprecher schon vor dem Erwerb des betreffenden Gegenstandes von dessen Pfändung Kenntnis hatte. SchKG Art. 96, .106 ff. Le droit de demander l'ouverture de la procedure de revendi- eation appartient aussi au tiers revendiquant qui a acquis un objet saisi a p res l'exeeution de Ia saisie, a moins que le prepose n'amve a la eonviction absolue, sans procMer pour cela a une enquete longue et compliquee, que Ie tiers en question a connu la saisie avant l'acquisition de l'objet. Art. 96, 106 et suiv. LP. n diritto di chiedere ehe l'ufficio faecia luogo al procedimento di rivendicazione spetta anche al terzo. ehe abbia acquistato un oggetto pignorato dopo il pignoramento, a meno che l'ufficio di esecuzione, senza dover pero procedere ad inchiesta lunga e miniziosa, abbia la convinzione assoluta, che 11 terzo, gilt prima dell'aequisto, aveva conoscenza deI pignoramento. Art. 96, 106 e seg. LEF.