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54_III_226

BGE 54 III 226

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 51.

obligatorische Feuerversicherung von den hiefür er-

richteten öffentlichen Anstalten erhobenen Prämien,

deren Subsumtion unter Art. 43 SchKG noch von nie-

. mandem angezweifelt worden ist. Überall handelt es

sich um Verpflichtungen aus zwangsweiser Einbeziehung

in einen Zweig der öffentlIchen Verwaltung, somit um

öffentlichrechtliche, nicht privatrechtliche Leistungen.

Dieser Charakter der an die schweizerische U nfallver-

sicherungsanstalt in Luzern geschuldeten Prämien ge-

1angt namentlich auch zum Ausdruck in dem in Art. 10

de'3 Ergänzungsgesetzes betreffend Kr~nken- und Unfall-

versicherung von 1915 vorgesehenen Vollstreckbarkeits-

verfahren.

'Velches die praktischen Bedürfnisse der Rekurl?-

gegnerin seien, die geb~eterisch verlangen sollen, dass

Art. 43 SchKG auf ihre Prämienforderungen nicht

angewendet werde, hat sie in ihrer Vernehmlassung nicht

näher angegeben und ist nicht ohne weiteres ersichtlich,

zumal da die Teilnahme anderer Gläubiger an der gegen

einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner

vollzogenen Pfändung nur in ganz beschränktem Masse

in Betracht kommt und die Prämienforderungen über-

dies in der zweiten Klasse privilegiert sind (Art. 13 des

Ergänzungsgesetzes).

Demnach erkennt die Schuldbelr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

51. Entscheid vom 13. Juli 19laS

i. S. Estermann & Colnaghi.

Art. 278 SchKG:

Wenn in verschiedenen Betreibungskreisen mehrere Arreste

erwirkt worden sind, ohne dass ihnen am Wohnort des

Schuldners eine Betreibung vorausgegangen ist, muss zur

Verfolgung der Arreste an jedem Arrestort eine besondere

Betreibung angehoben werden.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 51.

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Art. 278 LP.

Lorsque plusieurs sequestres ont ete pratiques dans divers

arrondissements, sans poursuite prealable au domicile du

debiteur, les effets de chacun d'eux ne peuvent etre main-

tenns que par unepoursuite speciale intentee a chacun

des fors de sequestre.

Se piu sequestri, non preceduti da esecuzione al domicilio deI

debitore, furono praticati in circondari diversi gli effetti

di ciascuno di essi non potranno essere mante~uti se non

mediante esecuzione speciale promossa ai singoli fori di

sequestro.

A. -

Die Rekurrenten erwirkten gegen W. L., in

Toronto (Kanada), für eine Forderung von 26,079 Fr.

30 Cts. und die Zinsen verschiedene Ausländerarreste

den ersten in Steckborn, der am 5. April 1928 vollzoge~

wurde, die andern in Basel und HinwiI, sowie am 5./1L

Mai 1928 in Flawil. Sie unterliessen es, für diese letzten

Arreste Betreibung anzuheben, sondern leiteten diese

(und zwar am 16. April) nur für den in Steckborn voll-

zogenen Arrest ein, wo die arrestierten Vermögenswerte

gepfändet und das Betreibungsamt ersucht wurde, die

in Basel, Hinwil und Flawil beschlagnahmten Werte

requisitionsweise pfänden zu lassen. Das Betreibungsamt

Flawil . weigerte sich, dem ihm vom Betreibungsamt

Steckborn übermittelten Pfändungsbegehren zu ent-

sprechen, mit dem Hinweis, es sei bei ihm keine Betrei-

bung erhoben' worden. Hiergegen beschwerten sich die

Rekurrenten mit dem Begehren, das Betreibungsamt

Flawil sei anzuweisen, dem Verlangen des Betreibungs-

amtes Steckborn zu entsprechen und die durch den

Arrest beschlagnahmten Werte des Schuldners zu

pfänden.

B. -

Mit Entscheid vom 23. Juni 1928 hat die Auf-

sichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des

Kantons St. Gallen die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen. Diesen Entscheid haben die Rekurrenten

unter Erneuerung ihres Antrages an das Bundesgericht

weitergezogen.

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 51.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Wie das Bundesgericht in seinem nicht veröffentlichten

Entscheide vom 20. September 1922 i. S. Lenz & Oe

bereits ausgesprochen hat, muss, wenn in verschiedenen

Betreibungskreisen mehrere Arreste erwirkt worden

sind, ohne dass ihnen am Wohnort des Schuldners (als

dessen allgemeinem Betreibungsort) eine Betreibung

vorausgegangen wäre, zur Verfolgung eines jeden Ar-

restes binnen der Betreibungsfrist des Art. 278 SchKG

an jedem Arrestort eine besondere Betreibung angehoben

werden. Denn nur eine am all g e m ein e n Betrei-

bungsort angehobene Betreibung vermag sämtliebe Ver-

mögenswerte des Schuldners, auch wenn sie in einem

andern Betreibungskreise liegen. zu erfassen und dadurch

im Sinne des Art. 278 Abs. 1 SchKG eine neue Betreibung

an einem andern Arrestort unnötig zu machen. Steck-

born war hier nur ein b e s 0 n der erBetreibungsort

des Schuldners, begründet durch den dasell;>st vollzogenen

Ausländerarrest. Der Arrest ist seinem Wesen nach nur

eine Sondervollstreckung, und wie er selbst nur die am

Arrestort gelegenen Vollstreckungsgegenstände .erfasst,

so richtet sich auch die Arrestbetreibung, die ihrerseits

erst auf Grund des Arrestes am Arrestort möglich ge-

worden ist, nur gegen die dort gelegenen Arrestgegen-

stände, und sie hat darüber 'hinaus keinerlei Wirkung

(auch wenn richtig ist, dass die Betreibung, wie die

Rekurrenten geltend machen, zunächst die Feststellung

der Schuld- und ZahlungspfIicht bezweckt, und die

in Betreibung gesetzte Forderung nicht nur im Hinblick

auf den Arrestgegenstand und in der Höhe seines Wertes.

sondern im vollen Umfange in der Betreibung fest-

gestellt wird). (BGE 1899 I 120 Erw. 1.) Die verschie-

denen Betreibungsämter, die gegen den im Ausland

wohnenden Schuldner Arreste vollzogen haben, sind

daher nur befugt, die von ihnen selbst auf ihrem Gebiete

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 52.

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mit Beschlag belegten Vermögenswerte des Schuldners

zu pfänden. Um aucb die auf andern Gebieten beschlag-

nahmten Werte pfänden zu lassen, muss der Gläubiger

eines solchen Schuldners an jedem Arrestort eine beson-

dere Betreibung einleiten. Da dies in FlawiI nicht ge-

schehen ist, hat somit dessen Betreibungsamt die Pfän-

dung des arrestierten Vermögenswertes mit Recht

abgelehnt.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

52. Auszug aus dem Entscheid vom 31. August l_

i. S. Treuhand- und Bank Institut-A.-G.

Auch solche Drittanspreeher, die erst n ach Pfändungsvollzug

ein Pfändungsobjekt erworben, haben Anspruch auf die

Einleitung des W i der s p r u c h s ver f a h ren s, so-

fern sich nicht dem Betreibungsbeamten in unzweifel-

hafter Weise und ohne dass hierüber komplizierte und weit-

läufige Erhebungen anzustellen sind, die überzeugung

aufdrängt, dass der bezügliche Drittansprecher schon vor

dem Erwerb des betreffenden Gegenstandes von dessen

Pfändung Kenntnis hatte.

SchKG Art. 96, .106 ff.

Le droit de demander l'ouverture de la procedure de revendi-

eation appartient aussi au tiers revendiquant qui a acquis

un objet saisi a p res l'exeeution de Ia saisie, a moins

que le prepose n'amve a la eonviction absolue, sans procMer

pour cela a une enquete longue et compliquee, que Ie tiers

en question a connu la saisie avant l'acquisition de l'objet.

Art. 96, 106 et suiv. LP.

n diritto di chiedere ehe l'ufficio faecia luogo al procedimento

di rivendicazione spetta anche al terzo. ehe abbia acquistato

un oggetto pignorato dopo il pignoramento, a meno che

l'ufficio di esecuzione, senza dover pero procedere ad inchiesta

lunga e miniziosa, abbia la convinzione assoluta, che 11 terzo,

gilt prima dell'aequisto, aveva conoscenza deI pignoramento.

Art. 96, 106 e seg. LEF.