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RT200123

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2021-05-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (39 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessverlauf

E. 1.1 Der Gesuchsgegner (Beschwerdeführer) und seine Ehefrau hatten in den hier relevanten Jahren 2010 bis 2013 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in B._____ (GB). In der Schweiz waren sie damals an verschiedenen Orten, na- mentlich auch im Kanton Zürich, aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit be- schränkt steuerpflichtig. Im Februar 2017 verlegten sie ihren Wohnsitz in die Schweiz.

E. 1.2 Am 26. Januar 2016 erliess das Kantonale Steueramt Zürich Einschät- zungsentscheide für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2013 des Ge- suchsgegners und seiner Ehefrau (vgl. Urk. 2/14b-e). Die Einschätzungen erfolg- ten für beide Ehegatten gemeinsam nach dem Verheiratetentarif (§ 35 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes [StG]) und teilweise nach pflichtge- mässem Ermessen (§ 139 Abs. 2 StG). Am 3. April 2017 erging für diese und wei- tere Steuern eine Sicherstellungsverfügung gemäss § 181 StG (Urk. 2/3) sowie ein Arrestbefehl (§ 182 StG) an das Betreibungsamt Rüti ZH (Urk. 2/4a), wogegen Rechtsmittel ergriffen wurden. Auch gegen die Steuereinschätzung selbst be- schritten die steuerpflichtigen Eheleute den Rechtsmittelweg. Ihre Einsprache wies das kantonale Steueramt am 30. Mai 2016 ab (Urk. 2/14a und Urk. 35/14a). Gestützt darauf stellte ihnen das Steueramt der Stadt Zürich am 21. Juni 2016 die Schlussrechnungen zu (Urk. 2/8a-2/11b und Urk. 2/12), welche unangefochten blieben. Die von den Eheleuten gegen den Einspracheentscheid ergriffenen in- nerkantonalen Rechtsmittel blieben ebenfalls erfolglos: Der Rekurs an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich wurde mit Entscheid vom 3. März 2017 (Urk. 35/15a) und die nachfolgende Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Juli 2017 abgewiesen (Urk. 35/15b). Mit Urteil vom 18. September 2018 hiess das Bundesgericht die von der Ehefrau gegen das Verwaltungsgerichtsurteil vom 19. Juli 2017 erhobene Beschwerde gut (ebenso wie deren damit vereinigte Beschwerde gegen ein hier nicht weiter interessieren- des Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. August 2017 betreffend andere Steu-

- 3 - erveranlagungen). Die entsprechende(n) Beschwerde(n) des Gesuchsgegners hiess es nur mit Bezug auf die Höhe der Gerichtskosten gut; in der Hauptsache wies es sie ab (Urk. 2/6a, insbes. S. 24 E. III/9.2 i.V.m. S. 23 E. II/8 sowie S. 25 Disp.-Ziff. 3).

E. 1.3 Zur Arrest(teil)prosequierung (Arrest Nr. 1) hob das Steueramt der Stadt Zürich am 8. Oktober 2018 beim Betreibungsamt Rüti ZH namens und in Vertretung der Gesuchsteller (Beschwerdegegner) gegen den Gesuchsgegner Betreibung auf Zahlung im Betrag von Fr. 43'320'110.05 nebst Zins und Kosten an (vgl. Urk. 2/7). Am 10. Oktober 2018 erging ein entsprechender Zahlungsbe- fehl (Urk. 2/2), gegen den der Gesuchsgegner Rechtsvorschlag erhob (Urk. 2/2 S. 2).

E. 1.4 In der Folge ersuchten die Gesuchsteller das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) mit Eingabe vom

9. November 2018 um definitive Rechtsöffnung in der betreffenden Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Rüti ZH (Urk. 1). Am 28. Mai 2020 fällte die Vorinstanz folgendes Urteil (Urk. 64 = Urk. 69 S. 13; s.a. Urk. 61 und Urk. 62): "1. Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 2018) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 43'320'110.05,

- nebst Zins zu 4.5 % auf Fr. 39'591'744.80 ab 31. März 2017 bis 30. April 2020;

- nebst Zins zu 0.25 % auf Fr. 39'591'744.80 ab 1. Mai 2020 bis

31. Dezember 2020;

- nebst Zins zu 4.5 % auf Fr. 39'591'744.80 ab 1. Januar 2021. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.

E. 1.5 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 31. August 2020 Beschwerde mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen; eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu- weisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsteller (Urk. 68, insbes. S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-67). Mit Verfügung vom 2. September 2020 wurde dem Gesuchsgegner für die zweit- instanzlichen Gerichtskosten ein Vorschuss von Fr. 3'000.– auferlegt (Urk. 74), welcher am 4. September 2020 einging (Urk. 75). Nachdem sich die Gesuchstel- ler zum prozessualen Antrag des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschieben- den Wirkung nicht hatten vernehmen lassen (vgl. Urk. 74 S. 2 Disp.-Ziff. 1), wurde der Beschwerde am 28. September 2020 aufschiebende Wirkung verliehen (Urk. 76). Am 2. Dezember 2020 ersuchte der Gesuchsgegner um Anpassung des Rubrums bezüglich seiner Rechtsvertretung (Urk. 77). Weitere Eingaben oder prozessuale Anordnungen sind nicht erfolgt.

2. Prozessuales

E. 2 Die Spruchgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

E. 2.1 Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzu- lässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und frist- gerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 65), der einverlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 74-

75) und der vor Vorinstanz unterlegene Gesuchsgegner ist ohne Weiteres zur Be- schwerdeerhebung legitimiert. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begrün- dung (dazu nachstehend, E. 2.2) ist auf die Beschwerde einzutreten. Wie im Fol- genden zu zeigen ist, erweist sie sich aber als unbegründet. Es erübrigt sich des- halb, den Gesuchstellern Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde zu ge- ben (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Ak- ten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

E. 2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

- 5 - (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinan- derzusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz (wie insbes. in Urk. 68 Rz 22, Rz 44) oder in ande- ren Rechtsschriften oder deren blosse Wiederholung (wie in Urk. 68 Rz 27, Rz 28 ff.) genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom

15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Abgese- hen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grund- satz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO; "iura novit curia"). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetra- genen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; KU- KO ZPO-Oberhammer, Art. 57 N 2). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbrin- gen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.).

E. 2.3 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht be- hauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenver- bot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Feb-

- 6 - ruar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; 145 III 422 E. 5.2 S. 427 f.; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). So- weit der Gesuchsgegner in der Beschwerde "in Ergänzung … der Gesuchsant- wort" neue Ausführungen zum Sachverhalt macht (vgl. Urk. 68 Rz 28 [und Rz 33 a.E.]), sind diese deshalb unbeachtlich.

3. Materielle Beurteilung

E. 3 Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

E. 3.1 Standpunkt des Gesuchsgegners und vorinstanzlicher Entscheid

E. 3.1.1 Der Gesuchsgegner führte in seiner mündlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch (vgl. Prot. I S. 9) mehrere Gründe an, weshalb seiner Mei- nung nach keine Rechtsöffnung erteilt werden dürfe. So beanstandete er die Viel- zahl der gegen ihn geführten Betreibungen und Rechtsöffnungsverfahren als missbräuchliches Handeln der Gesuchsteller und als verpöntes "forum shopping". Weiter wandte er ein, das Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018, auf das die Gesuchsteller ihre Forderung stützten, stelle keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Denn damit habe das Bundesgericht den überprüften Entscheid auch ihn (den Gesuchsgegner) betreffend bloss kassiert. Ein seine Steuerschuld festsetzendes reformatorisches Urteil habe es jedoch nicht gefällt, sondern vielmehr anstelle der unzulässigen Ehegattenbesteuerung eine (Indivi- dual-)Neuveranlagung unter Herausrechnung der Steuerfaktoren der Ehefrau an- geordnet. Entsprechend seien auch die Schlussrechnungen nicht in Rechtskraft erwachsen und keine Verzugszinsen geschuldet, für die es ohnehin an einer ge- setzlichen Grundlage fehle. Schliesslich hätten die Gesuchsteller prozesskonform lediglich einen teilanonymisierten und damit unvollständigen Rechtsöffnungstitel beigebracht (Urk. 56 Rz 3 ff.).

E. 3.1.2 Die Vorinstanz erwog dazu, dass das Rechtsöffnungsgericht zwar von Amtes wegen prüfen müsse, ob eine dem Verfahren zugrunde liegende Betrei- bung nichtig sei. Es dürfe jedoch nicht überprüfen, ob eine strittige Betreibung un-

- 7 - zulässig und anfechtbar sei, weil der Betreibende für die gleiche Forderung be- reits eine oder mehrere Betreibungen eingeleitet habe. Nichtigkeit sei mit Zurück- haltung und nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Eine Betreibung sei namentlich dann wegen offenbaren Rechtsmissbrauchs nichtig, wenn mit ihr offensichtlich sachfremde Ziele verfolgt würden, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Ge- ringste zu tun hätten. Der Betreibungsort des Arrestes sei gesetzlich statuiert (Art. 52 SchKG). Die Einleitung der Betreibung und in der Folge die Arrestprose- quierung an unterschiedlichen Orten durch die Gesuchsteller seien damit keines- wegs ohne sachlichen Grund und in Ausübung einer ihnen zustehenden, gesetz- lich vorgesehenen Möglichkeit erfolgt. Zudem hätten die Gesuchsteller damit be- zweckt, den mittels Arrest gesicherten Steueranspruch durchzusetzen. Anhalts- punkte für sachfremde Ziele wie Schikane seien nicht ersichtlich, womit die vorlie- gende Betreibung nicht nichtig sei. Für die Prüfung der Unzulässigkeit der Betrei- bung unterhalb der Nichtigkeitsschwelle wegen Mehrfachbetreibung bzw. für die Prüfung der Zulässigkeit der den mehreren Betreibungen möglicherweise nach- folgenden Mehrfachrechtsöffnungen fehle dem Rechtsöffnungsgericht die Kogni- tion. Dafür sehe das Gesetz das Institut der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 17 SchKG vor (Urk. 69 S. 7 E. III/1). Mit Blick auf den Rechtsöffnungstitel hielt die Vorinstanz fest, dass der die Veranlagungsverfügungen vom 26. Januar 2016 bestätigende Einspracheent- scheid vom 30. Mai 2016 – wenn er in Rechtskraft erwachsen wäre – mit den da- zugehörigen Schlussrechnungen (Urk. 2/8a-11b) die Anforderungen an einen de- finitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erfüllt hätte. Er sei aber nie in Rechtskraft erwachsen, weil der Gesuchsgegner und seine Ehefrau dagegen – nicht jedoch gegen die Schlussrechnungen – Rechtsmittel bis vor das Bundesgericht ergriffen hätten. Infolge des Devolutiv- effekts sei das rechtskräftige Bundesgerichtsurteil vom 18. September 2018 (Urk. 2/6a) an die Stelle aller vorherigen Entscheide getreten und diene vorlie- gend als Rechtsöffnungstitel – auch wenn es hinsichtlich der Bezifferung der Be- treibungsforderung in Verbindung mit den ihm zugrunde liegenden Entscheiden (insbesondere Veranlagungsverfügungen samt Schlussrechnungen) zu lesen sei. Entgegen den Behauptungen des Gesuchsgegners habe das Bundesgericht die

- 8 - vorinstanzlichen Entscheide in seinem Urteil in Bezug auf den Gesuchsgegner – abgesehen von den Kosten- und Entschädigungsfolgen – nämlich weder kassiert noch die Neuveranlagung des Gesuchsgegners angeordnet, sondern die vorheri- gen Entscheide durch die Abweisung der Beschwerden des Gesuchsgegners in- haltlich bestätigt. Der Gesuchsgegner verdrehe mit seiner Argumentation Sinn und Zweck des Bundesgerichtsurteils (Urk. 69 S. 7 ff. E. III/2.1-2.2). Sodann seien gemäss § 51 der Verordnung zum Steuergesetz [StV] neue Schlussrechnungen nur zu erstellen und die Zinsen neu zu berechnen, wenn die ihnen zugrunde lie- genden Einschätzungen in einem Rechtsmittelverfahren geändert worden seien. Da das Bundesgericht die Veranlagung des Gesuchsgegners inhaltlich bestätigt und keine Neuveranlagung angeordnet oder vorgenommen habe, müssten die Gesuchsteller für die Vollstreckung der Steuerforderungen gegenüber dem Ge- suchsgegner somit keine neuen Schlussrechnungen ausstellen (Urk. 69 S. 9 E. III/2.3). Neben dem Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels – so die Vorinstanz weiter

– habe das Rechtsöffnungsgericht auch dessen Authentizität von Amtes wegen zu prüfen. Gemäss Art. 180 Abs. 1 ZPO reiche die Einreichung einer blossen Ko- pie eines Rechtsöffnungstitels zur Erteilung der Rechtsöffnung grundsätzlich aus. Das Gericht oder die Gegenpartei könne aber die Ein- bzw. Nachreichung des Originals oder einer beglaubigten Kopie verlangen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestünden. Abgedeckte Stellen auf einer nicht im Original eingereich- ten, mittels Kopierapparat erzeugten Abbildung einer Urkunde vermöchten zwar im konkreten Einzelfall Zweifel an deren Übereinstimmung mit dem Original zu begründen, im Lichte des Verbots des überspitzten Formalismus gemäss Art. 29 BV und Art. 52 ZPO jedoch nicht deren Charakter als Kopie zu zerstören. Abge- sehen von den Abdeckungen bestreite der Gesuchsgegner die Authentizität bzw. inhaltliche Übereinstimmung der eingereichten Urteilskopien bezüglich der Origi- nale nicht. Er mache lediglich geltend, dass infolge Teilanonymisierung ein un- vollständiger Rechtsöffnungstitel vorliege. Tatsächlich hätten die Gesuchsteller das als Rechtsöffnungstitel dienende Bundesgerichtsurteil sowie die ihm zugrun- de liegenden Entscheide zunächst als Kopien in teilanonymisierter Form – mit Abdeckungen an insgesamt zehn Stellen – ins Recht gereicht. Es sei offensicht-

- 9 - lich, dass die abgedeckten Stellen vorliegend nicht entscheidrelevant und zum Schutze Dritter vor unverhältnismässiger Preisgabe personenbezogener Daten vorgenommen worden seien. Dem als Kopie eingereichten Urteil des Bundesge- richts könne deshalb trotz Unvollständigkeit infolge Teilanonymisierung die Quali- tät eines Rechtsöffnungstitels beigemessen werden. Damit könne offenbleiben, ob die Nachreichung der nicht anonymisierten Kopien novenrechtlich zulässig sei. Mit dem Bundesgerichtsurteil vom 18. September 2018, unter Beizug der vorin- stanzlichen Entscheide sowie der Schlussrechnungen vom 21. Juni 2016, verfüg- ten die Gesuchsteller demnach über einen (zusammengesetzten) definitiven Rechtsöffnungstitel für die Grundforderung von Fr. 39'591'744.80 sowie für die verfügten Ausgleichszinsen von Fr. 2'494'829.70 (Urk. 69 S. 9 ff. E. III/2.4-2.5). Schliesslich schulde der Schuldner Verzugszins, wenn er eine Steuer nicht im Zeitpunkt ihrer Zahlbarkeit entrichtet habe. Gemäss § 173 Abs. 3 StG werde nach Vornahme der Einschätzung die Schlussrechnung auch dann zugestellt, wenn gegen den Einschätzungsentscheid ein Rechtsmittel erhoben worden sei. Hierzu habe der Regierungsrat in Anwendung seiner vom Bundesgericht bestätig- ten Kompetenz im Sinne von § 174 StG und § 176 StG legiferiert, dass für Beträ- ge in Schlussrechnungen, die nicht innert dreissig Tagen nach Zustellung begli- chen würden, Verzugszinsen erhoben werden könnten, selbst wenn ein Rechts- mittel ergriffen worden sei (§ 51 Abs. 3 und 4 StV). Die Höhe des Verzugszinses betrage gemäss Anhang zum Beschluss des Regierungsrates über die Festset- zung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern vom

E. 3.1.3 In der Beschwerde hält der Gesuchsgegner im Wesentlichen an sei- nen bereits vor Vorinstanz erhobenen Einwänden fest. So bekräftigt er seine Auf- fassung, wonach die Mehrfachbetreibung und die damit verfolgte Zermürbungs- strategie der Gesuchsteller einen Rechtsmissbrauch darstellten. Mit dieser Rüge habe sich die Vorinstanz in gehörsverletzender Weise nicht inhaltlich auseinan- dergesetzt. Abgesehen davon, dass überdies eine unzulässige mehrfache Rechtsöffnung vorliege und die Sperrwirkung von Art. 64 ZPO missachtet worden sei, fehle es auch an einem rechtskräftigen Titel, weshalb der angefochtene Ent- scheid Art. 80 Abs. 1 SchKG verletze. Die Vorinstanz verkenne ferner, dass die Rechnungen in jedem Fall, d.h. selbst dann, wenn die Veranlagungen rechtskräf- tig wären, anzupassen seien. Dabei seien unter anderem auch die Zinsen neu zu berechnen, sofern hierfür überhaupt eine Rechtsgrundlage bestehe, was in der Beschwerde bestritten wird. Auch in diesem Zusammenhang wirft der Gesuchs- gegner der Vorinstanz eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Schliesslich mangle es an der Authentizität der ins Recht gereichten Urteils- kopien, stimmten diese doch nicht mit den Originalunterlagen überein. Alles in al- lem liege jedenfalls kein liquider Sachverhalt vor, der eine Rechtsöffnung rechtfer- tigen würde (Urk. 68 Rz 15 ff.). Bevor im Folgenden näher auf die einzelnen Rügen eingegangen wird (vgl. hinten, E. 3.3-3.6), rechtfertigen sich vorweg einige grundlegende rechtliche Aus- führungen.

E. 3.2 Rechtliche Vorbemerkungen

E. 3.2.1 Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger definitive Rechts- öffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind (unter anderem) Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Entscheide des Schweizerischen Bundesgerichts fallen unter Art. 80 Abs. 1 SchKG (KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 2; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz,

- 11 - Art. 80 N 3; s.a. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steu- ergesetz, 4. Aufl. 2021, § 173 N 44; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schwei- zerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 29 Rz 42), Ver- fügungen der kantonalen oder eidgenössischen Steuerbehörden unter Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (vgl. KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 25; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 19 N 45 f.; BGer 5A_389/2018 vom 22. August 2018, E. 2). Als Rechtsöffnungstitel für eine fällige öffentlich-rechtliche Geldforderung wie insbesondere auch eine Steuerfor- derung gilt grundsätzlich der Sachentscheid einer öffentlich-rechtlichen Körper- schaft oder Anstalt gegenüber dem Betriebenen (Stücheli, a.a.O., S. 302), im Fal- le eines Weiterzugs auf dem Rechtsmittelweg der letztinstanzliche reformatori- sche Sachentscheid (vgl. hinten, E. 3.2.4). Der Rechtsöffnungstitel kann sich aus mehreren Entscheiden, zumal aus einer lückenlosen Kette von Urteilen oder Ver- waltungsentscheiden, oder aus einem Entscheid und anderen Dokumenten zu- sammensetzen (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 228 ff.; Kren Kostkiewicz, Schuldbetrei- bungs- und Konkursrecht, 3. Aufl. 2018, Rz 587). Für Staats- und Gemeindesteu- erschulden bildet im Kanton Zürich der Einschätzungsentscheid zusammen mit der darauf basierenden Schlussrechnung einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG.

E. 3.2.2 Das in Art. 80 ff. SchKG vorgesehene Rechtsöffnungsverfahren ist rein betreibungsrechtlicher Natur; der Rechtsöffnungsentscheid entfaltet aus- schliesslich betreibungsrechtliche Wirkung für die konkrete Betreibung. Damit wird nicht über den materiellen Bestand der Betreibungsforderung entschieden (und ist auch nicht über diesen zu entscheiden), sondern einzig über deren Vollstreckbar- keit, d.h. darüber, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung wei- tergeführt werden darf (Kren Kostkiewicz, a.a.O., Rz 582; Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 22 [und N 62 f.]; BGE 136 III 566 E. 3.3 S. 569; 133 III 645 E. 5.3 S. 653; 132 III 140 E. 4.1.1 S. 141 f.). Das ist bei der definitiven Rechtsöffnung dann der Fall, wenn der betreibende Gläubiger einen gültigen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorweist und der betriebene Schuldner keine Einwendung im Sinne von Art. 81 SchKG erhebt. Im Rechtsöffnungsverfahren geht es mithin (nur) um die Feststellung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BSK SchKG I-Staehelin,

- 12 - Art. 80 N 1). Entsprechend würdigt das Rechtsöffnungsgericht nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, nicht aber die Gültigkeit der in Betrei- bung gesetzten Forderung an sich (BGer 5A_758/2010 vom 14. März 2011, E. 6; 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020, E. 5.2.1); es befasst sich nicht mit deren mate- riellrechtlicher Grundlage, sondern nimmt lediglich eine Prüfung der Titelqualität vor (BGer 5A_760/2018 vom 18. März 2019, E. 3.2). Bei der definitiven Rechts- öffnung ist neben den sog. "drei Identitäten" (vgl. dazu BGE 141 I 97 E. 5.2 S. 100; BGer 5A_860/2016 vom 9. Oktober 2017, E. 3.2.1 m.w.Hinw.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 29 ff.) zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung (eindeutig) aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil (oder der einem Urteil gleichgestellten Verfügung) ergibt. Hierfür dürfen neben dem Dispositiv auch die Urteilsgründe berücksichtigt werden (BGE 134 III 656 E. 5.3.2 S. 660 m.w.Hinw.). Es ist dem Rechtsöffnungsgericht aber verwehrt, das Urteil bei Unklarheiten zu interpretieren resp. auszulegen (BGE 124 III 501 E. 3.a S. 503; BGer 5A_261/2018 vom 4. Februar 2019, E. 3.1; 5P.324/2005 vom 22. Februar 2006, E. 3.4). Ebenso wenig hat es über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden oder sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 143 III 564 E. 4.1 S. 567 und E. 4.3.1 S. 568; 141 I 97 E. 5.2 S. 100 f.; 138 III 583 E. 6.1.1 S. 585; 135 III 315 E. 2.3 S. 319; 134 III 656 E. 5.3.2 S. 659; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 2a; SK SchKG-Vock/ Aepli-Wirz, Art. 80 N 2; Kren Kostkiewicz, a.a.O., Rz 588; dieselbe, OFK-SchKG, SchKG 80 N 2 f. und SchKG 81 N 1).

E. 3.2.3 Gegen den Einschätzungsentscheid betreffend die Staats- und Ge- meindesteuern (§ 139 StG) kann Einsprache erhoben werden (§ 140 StG, Art. 48 StHG). Der Einspracheentscheid kann mit Rekurs an das Steuerrekursgericht weitergezogen werden (§ 147 StG, Art. 50 StHG). Gegen dessen Entscheid steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (§ 153 StG; s.a. Art. 50 Abs. 3 StHG). Der verwaltungsgerichtliche Entscheid ist mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht anfechtbar (§ 154 StG, Art. 73 StHG). Sowohl die Einsprache als auch die Beschwerden an das Steuerrekurs- und das Verwaltungsgericht sind ordentliche und regelmässig reformatorische Rechtsmittel (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 140 N 3,

- 13 - § 147 N 2, § 153 N 4). Auch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten nach Art. 82 ff. BGG stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein ordentliches, devolutives und grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel dar (BGE 144 I 208 E. 3.1 S. 211; 138 II 169 E. 3.3 S. 171; BGer 8C_602/2011 vom

30. September 2011, E. 1.3; s.a. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 154 N 6).

E. 3.2.4 Tritt eine Rechtsmittelinstanz auf ein reformatorisch konzipiertes Rechtsmittel ein und fällt sie einen materiellen Entscheid, tritt der Rechtsmittelent- scheid als neuer Sachentscheid über den strittigen Anspruch an die Stelle des mit dem Rechtsmittel überprüften Entscheids (Devolutiveffekt). Letzterer verliert da- durch seinen rechtlichen Bestand. Das gilt auch dann, wenn die Rechtsmittel- instanz den überprüften Entscheid inhaltlich nicht abändert, sondern bestätigt (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz 1644; Kie- ner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 54 N 13 und N 16; Seiler, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 54 N 16; BGE 130 V 138 E. 4.2 S. 143; 129 II 438 E. 1 S. 441 m.w.Hinw. [je betr. Verwal- tungsbeschwerde]; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 318 N 1 und N 3; ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 318 N 19; BK ZPO II-Sterchi, Art. 318 N 2 [je betr. Berufung nach Art. 308 ff. ZPO]). Auch in diesem Fall geht der ursprüngliche Entscheid un- ter, und nur der ihn ersetzende (inhaltlich gleichlautende) Rechtsmittelentscheid hat rechtlichen Bestand. Entsprechend kann der durch die oberinstanzliche Be- stätigung untergegangene unterinstanzliche Entscheid auch nicht (mehr) rechts- kräftig werden. Der Rechtskraft fähig und vollstreckbar ist einzig der neue Sach- entscheid der Rechtsmittelinstanz (vgl. Kiener, a.a.O., Art. 54 N 17; ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 318 N 19; BK ZPO II-Sterchi, Art. 318 N 2). Dasselbe gilt für die Einsprache, soweit eine solche gesetzlich vorgesehen ist und – wie im Steuerver- fahren – Rechtsmittelfunktion hat (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenber- ger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 30 N 60; Tschannen/Zim- merli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 Rz 50). Diese allgemeinen prozessualen Grundsätze bestimmen auch das Verhält- nis zwischen der Einschätzungsverfügung gemäss § 139 StG und den hierzu er-

- 14 - gangenen Rechtsmittelentscheiden. So ist der Einspracheentscheid (§ 142 StG), sofern er als Sachentscheid ergeht, ein reformatorischer Rechtsmittelentscheid, der die Einschätzungsverfügung in ihrer Gesamtheit ersetzt und untergehen lässt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 140 N 3 und § 142 N 5; Reich, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, § 27 Rz 27). Ebenso treten die (auch abweisenden) re- formatorischen (Sach-)Entscheide des Steuerrekurs- und des Verwaltungsge- richts (nach § 149 und § 153 StG) an die Stelle der beschwerdeweise überprüften Entscheide der jeweiligen Vorinstanzen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 147 N 2 und § 149 N 8, § 153 N 4; Reich, a.a.O., § 27 Rz 42; s.a. Blumen- stein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 573 m.w.Hinw.). In gleicher Weise wird bei Gutheissung oder Abweisung der hierge- gen geführten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) der Entscheid des Verwaltungsgerichts durch das bundesgerichtliche Urteil ersetzt und stellt dieses den einzigen in Rechtskraft erwachsenden (Art. 61 BGG) Entscheid dar (vgl. BGer 8C_602/2011 vom 30. September 2011, E. 1.3; 2C_1120/2018 vom 17. Dezember 2018, E. 4; BGE 144 I 208 E. 3.1 S. 211 m.w.Hinw.). Demzufolge verkörpert im Rechtsöffnungsverfahren nach vollständig durchlaufenem Rechtsmittelinstanzenzug das (Sach-)Urteil des Bundesgerichts den Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG. Die im Rechtsmittelweg un- tergegangenen Entscheide der Vorinstanzen können demgegenüber nicht rechts- kräftig und vollstreckbar werden und auch keinen Rechtsöffnungstitel bilden. Denkbar ist einzig, dass sie Teil eines zusammengesetzten Titels bilden. Vor diesem Hintergrund fällt im vorliegenden Fall nur das Urteil des Bundes- gerichts vom 18. September 2018 (Urk. 2/6a) in Kombination mit den Schluss- rechnungen vom 21. Juni 2016 (Urk. 2/8a, Urk. 2/9a, Urk. 2/10a und Urk. 2/11a) als Rechtsöffnungstitel in Betracht. Entsprechend ist dieses Urteil auf seine (vom Gesuchsgegner in Abrede gestellte) Titelqualität zu prüfen (dazu hinten, E. 3.4).

E. 3.2.5 Ist für eine Forderung Arrest gelegt, kann die Betreibung auch am Arrestort, d.h. dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet (Art. 52 SchKG; sog. Arrestbetreibung). Diese Vorschrift gewährt dem Gläubiger ein Wahlrecht, ob er die Betreibung am ordentlichen Betreibungsort des (schwei-

- 15 - zerischen) Wohnsitzes des Schuldners (Art. 46 SchKG) oder am besonderen Be- treibungsort des Arrestes anheben will (BGE 77 III 128 E. 2 S. 130 f.; 88 III 59 E. 4 S. 66 f.; Amonn/Walther, a.a.O., § 10 N 31 und § 51 N 99; BSK SchKG I- Schmid, Art. 52 N 12; BSK SchKG II-Reiser, Art. 279 N 6; SK SchKG-Krüsi, Art. 52 N 15; KUKO SchKG-Jeanneret/Strub, Art. 52 N 4). Das Wahlrecht besteht grundsätzlich auch dann, wenn an mehreren Orten Vermögensgegenstände des Schuldners mit Arrest belegt wurden (vgl. BGer 5A_724/2019 vom 12. November 2020, E. 4.3.4), und unabhängig davon, dass einerseits eine Betreibung am (schweizerischen) Wohnsitz des Schuldners zur Prosequierung sämtlicher Arreste führt (BGE 88 III 59 E. 4 S. 66; KUKO SchKG-Jeanneret/Strub, Art. 52 N 5; BSK SchKG I-Schmid, Art. 52 N 12; SK SchKG-Krüsi, Art. 52 N 15) und andererseits die Vollstreckung am Arrestort – anders als am ordentlichen Betreibungsort – auf die dort verarrestierten Vermögenswerte beschränkt ist, sofern der Arrestort nicht zufälligerweise mit dem ordentlichen Betreibungsort übereinstimmt (BGE 90 III 79 S. 80 f.; 110 III 27 E. 1.b S. 29; BGer 7B.180/2006 vom 1. Dezember 2006, E. 1.3; Amonn/Walther, a.a.O., § 10 N 32 und § 51 N 99; Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, SchKG 52 N 3; BSK SchKG I-Schmid, Art. 52 N 9; SK SchKG-Krüsi, Art. 52 N 10; KUKO SchKG-Jeanneret/Strub, Art. 52 N 6). Es steht grundsätzlich im Belieben des Gläubigers, ob er den Weg der einheitlichen Prosequierung am ordentlichen Betreibungsort oder den für alle Beteiligten meist mühsameren und aufwändige- ren Weg der Prosequierung jedes einzelnen Arrests am jeweiligen Arrestort wäh- len will (s.a. KUKO SchKG-Meier-Dieterle, Art. 279 N 2b, wonach die Möglichkeit einer einheitlichen Prosequierung eine Prosequierung durch separate Betreibun- gen an jedem Ort des Arrestvollzugs nicht ausschliesst). Im Einzelfall wird er sich bei seiner Wahl von einer wertenden Abwägung der Vor- und Nachteile beider Varianten leiten lassen.

E. 3.3 Forumshopping / Mehrfachrechtsöffnung

E. 3.3.1 Der Gesuchsgegner wirft der Vorinstanz unter diesem Titel (Ziffer 3.2 der Beschwerde) vor, sich "lediglich knapp, ausweichend und lückenhaft" zum Vorwurf des Rechtsmissbrauchs bzw. zu seinem Einwand geäussert zu haben, die Gesuchsteller verfolgten gegen ihn eine "eigentliche Zermürbungsstrategie",

- 16 - die sich "überwiegend in einer eigentlichen Betreibungs- und Rechtsöffnungsflut" manifestiere. Indem sich die Vorinstanz mit dem schlichten Hinweis begnügt ha- be, dass das Rechtsöffnungsgericht die Zulässigkeit der Mehrfachbetreibungen nicht prüfen dürfe, habe sie verkannt, dass vorliegend nicht eine multiple Betrei- bung, sondern eine unzulässige mehrfache Rechtsöffnung in identischer Sache zwischen den gleichen Parteien aus dem gleichen Rechtsgrund zu beurteilen sei. Entsprechend gehe auch der vorinstanzliche Hinweis auf das Beschwerdeverfah- ren gemäss Art. 17 SchKG an der Sache vorbei, stehe dieses doch gegen Verfü- gungen des Rechtsöffnungsgerichts und damit zur Abwehr missbräuchlich ange- strebter Rechtsöffnungsverfahren gar nicht zur Verfügung. Abgesehen davon ver- biete es sich ohnehin, von einer angeblich formell-rechtlichen Zulässigkeit der Mehrfachbetreibung "letztlich begründungslos" auf die Zulässigkeit einer "unbe- schränkten Mehrfachrechtsöffnung" zu schliessen. Insbesondere setze sich die Vorinstanz nirgends mit der Frage auseinander, ob neben der ordentlichen Wohnsitzbetreibung am Wohnsitzgericht in Meilen über den exakt gleichen Betrag noch sechs weitere "völlig unnötige Arrestortverfahren" zulässig seien. Damit ha- be sie unter anderem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die Aus- schlusswirkung von Art. 64 ZPO verletzt (Urk. 68 Rz 16 und Rz 23-25 m.Hinw. auf Urk. 56 Rz 20 ff.).

E. 3.3.1.1 Wie vorstehend (E. 3.2.2) dargelegt, entfaltet der Rechtsöffnungs- entscheid ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkung für die konkrete Betrei- bung. Seine materielle Rechtskraft erstreckt sich nur auf die betreffende hängige Betreibung, nicht auch auf andere, für dieselbe Forderung angehobene Betrei- bungen (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 99 und S. 157 f.). Entsprechend stellt sich auch die Frage der Litispendenz nur dann, wenn innerhalb derselben Betreibung meh- rere Rechtsöffnungsgesuche gestellt werden; nur in diesem Fall tritt die Sperrwir- kung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO ein, kann der Streitgegenstand (d.h. der Rechtsöffnungsanspruch) zwischen denselben Parteien somit nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden. Das trifft vorliegend nicht zu und wird auch nicht geltend gemacht. Zwar stellten die Gesuchsteller mehrere Rechtsöffnungsbegeh- ren für dieselbe Forderung, jedoch nicht in der vorliegenden, sondern je in ver- schiedenen Betreibungen. Damit begründete das einzelne Rechtsöffnungsbegeh-

- 17 - ren keine Sperrwirkung für die weiteren, in anderen Betreibungen gestellten Be- gehren (vgl. SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 84 N 1 m.Hinw. auf BGer 5A_59/2015 vom 30. September 2015, E. 4.2.2). Art. 64 ZPO wurde mithin nicht verletzt (s.a. Urk. 68 Rz 33).

E. 3.3.1.2 Aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 6 EMRK) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht verlangt, dass das Gericht in seinen Urteilserwägungen die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien berück- sichtigt und seine Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Ent- scheidfindung berücksichtigt wurden. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich in seinen Urteils- erwägungen auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 [je m.w.Hinw.]; s.a. BK ZPO I-Hurni, Art. 53 N 60 ff.; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 27 f.; KUKO ZPO-Oberhammer, Art. 53 N 9). Die Vorinstanz hat den Einwand des Gesuchsgegners, das vorliegende Rechtsöffnungsgesuch sei rechtsmissbräuchlich sowie infolge unzulässiger Mehr- fachbetreibung und drohender Mehrfachrechtsöffnung abzuweisen, zur Kenntnis genommen (Urk. 69 S. 6 E. II/2) und in einer separaten Erwägung argumentativ entkräftet (Urk. 69 S. 7 E. III/1). Aus ihren Ausführungen (wonach die Betreibung nicht nichtig sei und dem Rechtsöffnungsgericht unterhalb der Nichtigkeitsschwel- le die Kognition fehle) geht hervor, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und aus welchen Gründen sie annahm, sie dürfe den geltend gemachten Rechtsmissbrauch sowie die Zulässigkeit der den mehreren Betreibungen mög- licherweise nachfolgenden Mehrfachrechtsöffnungen nicht prüfen bzw. sanktionie-

- 18 - ren. Damit wurde dem aus dem Gehörsanspruch fliessenden Anspruch auf Be- gründung des Entscheids Genüge getan. Der Gesuchsgegner war denn auch oh- ne Weiteres in der Lage, den Entscheid diesbezüglich sachgerecht anzufechten. Der Vorwurf der Gehörsverweigerung ist somit unbegründet. Davon zu unter- scheiden sind die Motive der Begründung, welche indes nicht das rechtliche Ge- hör, sondern die richtige Rechtsanwendung beschlagen (dazu hinten, E. 3.3.3).

E. 3.3.2 Soweit der Gesuchsgegner an seiner Auffassung festhält, die "Betrei- bungsflut" und damit auch die vorliegende Betreibung sei rechtsmissbräuchlich, weil sie gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung verstosse und auf einem missbräuchlichen Forumshopping beruhe (vgl. Urk. 68 Rz 30, Rz 41), ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Rechtsöffnungsgericht nicht prüfen darf, ob die strittige Betreibung wegen des Umstands, dass der Betreibende bereits eine oder mehrere andere Betreibungen für die gleiche Forderung eingeleitet hat, unzulässig sei. Das gilt insbesondere auch für die in der Beschwerde aufgeworfe- nen und bejahten Fragen, ob die in Ausübung des Wahlrechts gemäss Art. 52 SchKG (vgl. vorne, E. 3.2.5) am Arrestort erfolgte Anhebung einer oder mehrerer (weiterer) Betreibungen anstelle einer einheitlichen ordentlichen Wohnsitzbetrei- bung einen (offenbaren) Rechtsmissbrauch des Gläubigers darstellt (vgl. Urk. 68 Rz 35 ff.) oder ob eine Mehrfachbetreibung (und mithin auch die vorliegende Be- treibung) jedenfalls dann untersagt sei, wenn einer der Arrestorte mit dem or- dentlichen Betreibungsort übereinstimmt (Urk. 68 Rz 37). Sie fallen in die aus- schliessliche Prüfungskompetenz des Betreibungsamtes und – im Rahmen der Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG – der Aufsichtsbehörden (BGE 139 III 444 E. 4.1 S. 446 f. m.w.Hinw.; Abbet, Stämpflis Handkommentar, SchKG 81 N 24). Im Übrigen wurde die Frage des Rechtsmissbrauchs vom Bundesgericht (auf mehrere SchKG-Beschwerden hin) bereits ablehnend entschieden (vgl. BGer 5A_724/2019 vom 12. November 2020, E. 4.3; 5A_725/2019 vom 18. Dezember 2019, E. 4.3; 5A_726/2019 vom 12. November 2020, E. 4.3; 5A_727/2019 vom

E. 3.3.3 Ist von der Zulässigkeit der Betreibung selbst auszugehen, muss auch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in dieser Betreibung (sowie in weite- ren, parallel geführten Betreibungen) zulässig sein. Denn ein konkreter Arrest muss prosequiert werden, ansonsten fällt er dahin. Dazu verlangt Art. 279 Abs. 2 SchKG, dass der Gläubiger um Rechtsöffnung ersucht (oder eine Anerkennungs- klage einleitet), wenn der Schuldner in der Arrestbetreibung Rechtsvorschlag er- hoben hat. Wurden (wie hier) für dieselbe Forderung an verschiedenen Orten Ar- reste gelegt und die Arreste gestützt auf Art. 52 SchKG an diesen Orten (und nicht mittels einer einzigen Betreibung am ordentlichen Betreibungsort) prose- quiert (vgl. dazu vorne, E. 3.2.5), müssen für dieselbe Forderung folglich auch mehrere Rechtsöffnungsgesuche und mehrfach erteilte Rechtsöffnungen zulässig sein; umso mehr, als die Vollstreckung an den nicht mit dem Wohnort überein- stimmenden Arrestorten auf die Verwertung der dort verarrestierten Vermögens- werte beschränkt ist und mehrere Rechtsöffnungen in den verschiedenen Arrest- betreibungen daher zu keinen ernsthaften Verwertungskonflikten führen (s.a. Stü- cheli, a.a.O., S. 102). Die Zulässigkeit einer konkreten Rechtsöffnung ist mithin an die Zulässigkeit der betreffenden Betreibung geknüpft. Das ist die rechtliche Kon- sequenz der Prosequierungspflicht, des dem Gläubiger hierfür gewährten Wahl- rechts bezüglich des Betreibungsorts sowie des Umstands, dass die Rechtsöff- nung nur Wirkungen für die konkrete Betreibung entfaltet (vgl. vorne, E. 3.2.2). Wäre eine Rechtsöffnung nur einmal bzw. nur an einem Ort zulässig, wie der Ge- suchsgegner sinngemäss geltend macht, würde die erforderliche Arrestprosequie- rung an den anderen Arrestorten verunmöglicht und das Wahlrecht faktisch aus- gehebelt. Der in der vorliegenden Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Rüti ZH erhobene Rechtsvorschlag lässt sich nur durch Rechtsöffnung in ebendieser Be- treibung beseitigen. Eine Rechtsöffnung im Verfahren Nr. EB180326 vor dem Be- zirksgericht Meilen vermag dies nicht zu bewirken und die vorliegend anbegehrte Rechtsöffnung deshalb nicht zu substituieren.

- 21 - Sowohl das vorliegende als auch die weiteren in den verschiedenen Arrest- betreibungen gestellten Rechtsöffnungsgesuche dienen demnach der notwendi- gen Prosequierung der einzelnen Betreibung(en). Insofern handelt es sich zwar um eines von mehreren Rechtsöffnungsgesuchen für dieselbe Forderung, nicht aber "in identischer Sache" (Urk. 68 Rz 32 und Rz 40), und haben die Gesuch- steller auch ein schutzwürdiges Interesse an dessen Beurteilung (vgl. Urk. 68 Rz 17). Jedenfalls werden damit keine rein schikanösen Ziele verfolgt, die offen- sichtlich nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Es han- delt sich vielmehr um notwendige Vorkehren zur Aufrechterhaltung des jeweiligen Arrests an den verschiedenen Orten (vgl. BGer 5A_724/2019 vom 12. November 2020, E. 4.3.1 und E. 4.3.4). Ob dieses berechtigte zwangsvollstreckungsrechtliche Ziel allenfalls auch in einer für den Gesuchsgegner schonenderen Weise erreicht werden könnte, ist un- ter dem Gesichtspunkt des geltend gemachten offenbaren Rechtsmissbrauchs ohne Belang. Das Rechtsmissbrauchsverbot und das daraus abgeleitete Gebot schonender Rechtsausübung gewähren dem Gesuchsgegner keinen generellen Anspruch auf ein möglichst schonendes Vorgehen der Gesuchsteller, wie der Ge- suchsgegner zu meinen scheint (Urk. 68 Rz 41 f.). Es untersagt, von mehreren in etwa gleichwertigen Möglichkeiten, welche zur Ausübung eines Rechts offenste- hen, ohne sachlichen Grund gerade diejenige zu wählen, welche für einen ande- ren besondere Nachteile mit sich bringt (BGE 131 III 459 E. 5.3 S. 462 f.; Haus- heer/Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB, Art. 1-10 ZGB, 2003, Art. 2 N 101 m.w.Hinw.). Solches lässt sich den Gesuchstellern nicht vorwerfen, nachdem der von ihnen gewählte Weg der Prosequierung nicht nur für den Gesuchsgegner, sondern auch für sie selbst sehr aufwändig ist und deshalb nicht als gegen ihn ge- richtete Schikane betrachtet werden kann. Sodann hält der besondere Betrei- bungsort von Art. 52 SchKG einem späteren, nach Zustellung des Zahlungsbe- fehls erfolgten Wohnsitzwechsel des Schuldners stand (BGE 136 III 373 E. 2.1 S. 375; 115 III 28 E. 2 S. 31; SK SchKG-Krüsi, Art. 52 N 14; KUKO SchKG-Jean- neret/Strub, Art. 53 N 5). Demgegenüber könnte die Fortführbarkeit einer Prose- quierungsbetreibung, die in Ausübung des Wahlrechts von Art. 52 SchKG am or- dentlichen Betreibungsort (Wohnsitz) angehoben wurde, gefährdet sein, sollte der

- 22 - Schuldner seinen Wohnsitz vor der Pfändungsankündigung ins Ausland verlegen (vgl. Art. 53 SchKG; SK SchKG-Krüsi, Art. 53 N 3 und N 7; BGE 120 III 110 E. 1.a und 1.b S. 112), was das Vorgehen der Gesuchsteller auch sachlich rechtfertigt. Von einer "offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Gesuchskumulation" kann des- halb keine Rede sein (vgl. Urk. 68 Rz 33; s.a. Stücheli, a.a.O., S. 232, wonach Rechtsmissbrauch in der definitiven Rechtsöffnung nur in den seltensten Fällen angenommen werden könne; Abbet, Stämpflis Handkommentar, SchKG 81 N 24: "S'il n'est pas exclu d'invoquer l'abus de droit [Rechtsmissbrauch], son application reste exceptionnelle dans la mainlevée définitive."). Der von der Vorinstanz nur marginal und auf Nichtigkeit geprüfte sowie in der Beschwerde wiederholte Ein- wand, die Erteilung der Rechtsöffnung erfülle im vorliegenden Betreibungsverfah- ren den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs (vgl. Urk. 68 Rz 24, Rz 26 und Urk. 69 S. 7 E. III/1), ist somit unbegründet. Das gilt selbst dann, wenn der vorin- stanzliche Hinweis auf das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG in die- sem Zusammenhang an der Sache vorbeigehen sollte, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird (Urk. 68 Rz 24). Nichts anderes lässt sich aus der vom Gesuchsgegner angeführten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung (BGE 100 III 41; s.a. BGE 128 III 383) ableiten (vgl. Urk. 68 Rz 40). Zunächst ging es dort – anders als hier, wo mehrere Arrestbetrei- bungen zur Debatte stehen – um zwei aufeinander folgende ordentliche Betrei- bungen. Sondann betrifft der Entscheid BGE 100 III 41 die Frage, ob und inwie- weit eine weitere (spätere) Betreibung (nicht Rechtsöffnung) für die gleiche Forde- rung zulässig ist, was im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden darf (vgl. vorstehende E. 3.3.2). Und schliesslich wären die Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht die Zulässigkeit verneint, in casu ohnehin nicht erfüllt: Zwar wurde den Gesuchstellern erstinstanzlich schon in mehreren der parallel angeho- benen Arrestbetreibungen definitive Rechtsöffnung erteilt. Indessen ist gerichtsno- torisch, dass den dagegen erhobenen Beschwerden des Gesuchsgegners (auf dessen Antrag hin) jeweils aufschiebende Wirkung verliehen wurde. Diese wirkt ex tunc (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 88; KUKO SchKG-Vock, Art. 84 N 30, je m.Hinw auf BGE 130 III 657 E. 2.2.1 S. 659; s.a. BGer 5A_78/2017 vom

18. Mai 2017, E. 2.2), sodass die Gesuchsteller die Berechtigung, das Fortset-

- 23 - zungsbegehren zu stellen, noch nicht erlangt haben. Inwiefern der angefochtene Entscheid "die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 100 III 41)" verletzen sollte (vgl. Urk. 68 Rz 25), ist daher nicht ersichtlich. Die erteilte aufschiebende Wirkung hemmt die Rechtswirksamkeit der erstinstanzlichen Rechtsöffnungsent- scheide, weshalb mit dem angefochtenen Entscheid auch nicht "bereits zum vier- ten Mal in gleicher Sache Rechtsöffnung gewährt" wurde (Urk. 68 Rz 18). Im Üb- rigen entkräftet sich das Argument, die Vorinstanz habe für die gleiche Sache schon in mehreren Parallelverfahren Rechtsöffnung erteilt, jedoch zu Unrecht (Urk. 68 Rz 18, Rz 35), durch seine innere Widersprüchlichkeit selbst.

E. 3.3.4 Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners (Urk. 68 Rz 38) kann die Anhebung der Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon- Zumikon, die zum Rechtsöffnungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. EB180326 vor dem Bezirksgericht Meilen führte, durch die Gesuchsteller nicht als Ausübung ihres Wahlrechts (Art. 52 SchKG) zugunsten der ordentlichen Wohnsitzbetreibung ausgelegt werden. Allein der Umstand, dass diese Betreibung am Wohnort des Gesuchsgegners angestrengt wurde, lässt nicht auf eine solche Wahl schliessen, ist der Wohnort doch zugleich auch Arrestort. Andernfalls wäre dem Gläubiger bei mehrfacher Arrestlegung, wovon eine am Wohnort des Schuldners erfolgte, das Wahlrecht faktisch entzogen. Die parallele Einleitung separater Betreibungen an den anderen Arrestorten manifestiert vielmehr den eindeutigen Willen der Ge- suchsteller, die Arreste am jeweiligen Arrestort zu prosequieren. Darauf zielte auch die Betreibung Nr. 3 am Arrest- und Wohnort des Gesuchsgegners ab. Das geht klar aus dem betreffenden Betreibungsbegehren vom 8. Oktober 2018 her- vor (vgl. Urk. 50/21a), wo unter der Rubrik "Bemerkungen" ausdrücklich erwähnt und dargelegt wurde, dass es sich um eine "Teilprosequierung Arrest Nr. 4 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon" handle; weitere Arreste wurden nicht genannt, was bei einer "Gesamtprosequierung" sämtlicher Arreste am or- dentlichen Betreibungsort jedoch zu erwarten gewesen wäre. Derselbe Hinweis findet sich unter "Bemerkungen" im tags darauf erlassenen Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Urk. 50/21b S. 2).

- 24 - Ob die Anhebung dieser Betreibung am Wohnort des Gesuchsgegners zur Prosequierung aller Arreste genügt hätte und im Ergebnis auch die weiteren Ar- reste prosequierte, wie der Gesuchsgegner geltend macht (Urk. 68 Rz 36, Rz 38; vgl. auch vorne, E. 3.2.5), ist ebenso belanglos wie der Umstand, dass in deren Rahmen, anders als bei der vorliegenden "reinen" Arrestortbetreibung, eine Er- gänzungs- und Nachpfändung möglich ist (Urk. 68 Rz 37). Wesentlich ist einzig, dass die Gesuchsteller daneben in impliziter, aber unmissverständlicher Aus- übung ihres Wahlrechts weitere, gemäss Bundesgericht zulässige Betreibungen an den verschiedenen Arrestorten eingeleitet haben, welche jeweils durch Rechtsvorschlag gehemmt wurden. Diese Rechtsvorschläge können in Anbe- tracht der auf die konkrete Betreibung beschränkten Rechtskraftwirkung nicht durch eine (einzige) Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 3, sondern nur durch separate Rechtsöffnungen in jeder einzelnen Arrestbetreibung beseitigt werden. Insofern ist das Parallelverfahren Nr. EB180326 am Wohnsitz des Gesuchsgeg- ners mit dem vorliegenden "hinsichtlich der betreibungsrechtlichen Wirkung" we- der "deckungsgleich" noch "umfasst [es] dieses restlos" (vgl. Urk. 68 Rz 17). Die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Rüti ZH stellt denn auch den vom Gesuchsgegner zu Unrecht verneinten "Mehr- wert" des vorliegenden Rechtsöffnungsgesuchs gegenüber demjenigen im Paral- lelverfahren Nr. EB180326 am Wohnsitz des Gesuchsgegners dar (vgl. Urk. 68 Rz 17, Rz 39). Das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren ist durch dasjenige in der (Parallel-)Betreibung Nr. 3 (BG Meilen, Geschäfts-Nr. EB180326) weder "rechtlich wie auch tatsächlich obsolet geworden" (vgl. Urk. 68 Rz 33) noch "be- treibungsrechtlich irrelevant" (Urk. 68 Rz 43) oder nutzlos (Urk. 68 Rz 39). Viel- mehr haben die Gesuchsteller durchaus ein legitimes, rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihres Begehrens (vgl. Urk. 68 Rz 17, Rz 33).

E. 3.3.5 Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Soweit der Gesuchsgegner unter dem Titel "Missbäuchliches Forumshopping / Unzulässige Mehrfachrechts- öffnung" (Urk. 68 Rz 22 ff.) beanstandet, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine rechtsmissbräuchliche Zermürbungstaktik der Gesuchsteller verneint und deshalb fälschlicherweise angenommen, die vorliegende Betreibung und das darin gestell- te Rechtsöffnungsgesuch seien zulässig, statt Letzteres als missbräuchlich von

- 25 - der Hand oder abzuweisen, vermag er mit seinen Rügen keinen Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO darzutun.

E. 3.4 Rechtsöffnungstitel / Rechtskräftige Veranlagung

E. 3.4.1 Der Gesuchsgegner vertritt (unter den Ziffern 3.3 und 3.4 der Be- schwerde) weiterhin den Standpunkt, das Steuereinschätzungsverfahren für die Jahre 2005 bis 2013 sei bis heute nicht abgeschlossen. Die Gesuchsteller verfüg- ten deshalb "gemäss Bundesgericht" über keinen rechtskräftigen Rechtsöffnungs- titel. Indem die Vorinstanz trotz fehlendem Titel Rechtsöffnung erteilt habe, habe sie insbesondere Art. 80 Abs. 1 SchKG verletzt. Offenbar habe sie das Wesen und die rechtliche wie tatsächliche Natur "der vom Bundesgericht angeordneten Individualbesteuerung" völlig verkannt. Dies zeige sich klar darin, dass die Vorin- stanz dem Bundesgericht in der Konsequenz fälschlicherweise unterstelle, ange- ordnet zu haben, das Vermögen und Einkommen einmal beim Gesuchsgegner zu besteuern (dies, weil die gemeinsame Ehegattenveranlagung inklusive Einkom- men und Vermögen der Ehefrau nunmehr für ihn alleine gelte) und ein zweites Mal bei der Ehefrau aufgrund einer separaten neuen Veranlagung. Eine solche vorinstanzlich leichthin interpretierte "Doppelbesteuerung" – der Ehemann solle für das Einkommen und Vermögen der getrennt von ihm zu besteuernden Ehe- frau steuerpflichtig sein, genauso wie Letztere nochmals separat – sei dem schweizerischen Einkommenssteuerrecht zweifellos völlig fremd und sei vom Bundesgericht mit Sicherheit nicht so angeordnet worden. Vielmehr verhalte es sich so, dass die Ehepartner entweder gemeinsam veranlagt würden (wie fälschli- cherweise in den strittigen Steuerveranlagungen) oder dann individuell, wie es eben das Bundesgericht vorliegend verlangt habe. Sei Letzteres der Fall, sei der einzelne Ehepartner selbstredend unter keinen Umständen für die Steuerfaktoren des anderen steuerpflichtig. Vor diesem Hintergrund sei auch der bundesgerichtli- che Hinweis, wonach "[d]as Verfahren … in Bezug auf den Ehemann … ordent- lich fortgesetzt werden" könne, ohne Weiteres erklärbar, beziehe sich das Adjektiv "ordentlich" doch auf die ordentliche Steuerveranlagung, nunmehr ohne Ehefrau, und sicher nicht auf das "ausserordentliche Steuerbezugsverfahren" (Urk. 68 Rz 44).

- 26 - Zur weiteren Begründung führt der Gesuchsgegner im Wesentlichen aus, sein Einkommen und Vermögen und dasjenige seiner Ehefrau seien in den Steu- ereinschätzungen vom 26. Januar 2016 nach den Grundsätzen der Ehegattenbe- steuerung jeweils in einem einzigen Betrag festgesetzt worden. Entsprechend hätten die darauf beruhenden Steuer- und Zinsrechnungen jeweils ihn und seine Ehefrau zur solidarischen Zahlung der vorliegend in Betreibung gesetzten Forde- rungen verpflichtet. Währenddem die kantonalen Gerichte die Ehegattenbesteue- rung fälschlicherweise noch geschützt hätten, habe das Bundesgericht diese mit Urteil vom 18. September 2018 (Urk. 2/6a) aufgehoben und eine Individualbe- steuerung angeordnet. Das gehe aus den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des bundes- gerichtlichen Entscheids hervor, was die Vorinstanz, welche die Dispositiv-Ziffer 2 schlicht negiert habe, verkannt habe. Eine Individualbesteuerung bedinge aber zweierlei: erstens die Herausrechnung der Steuerfaktoren der Ehefrau und zwei- tens den Erlass von individualisierten Verfügungen und Rechnungen ohne jegli- che Nennung oder Mitverpflichtung des separat zu veranlagenden Ehepartners. Die Vorinstanz ziehe offensichtlich einen falschen resp. willkürlichen Schluss, wenn sie dem Bundesgericht unterstelle, es habe zwar eine separate Besteue- rung der Ehefrau verlangt, gleichwohl aber (kumulativ) eine Besteuerung von de- ren Einkommen und Vermögen beim Ehemann angeordnet. Es habe vielmehr ei- ne neue korrekte Veranlagung des Gesuchsgegners ohne die Steuerfaktoren der Ehefrau angeordnet. Es sei nicht im Ansatz nachvollziehbar, wie die Vorinstanz in völlig abwegiger Interpretation aus den bundesgerichtlichen Erwägungen (Urk. 2/6a S. 12 f. E. 4.2.1.4 und E. 4.2.1.5 sowie Urk. 57/15 S. 5 E. 3.1) ableiten könne, dass die an sich unbestrittene Individualbesteuerung den Gesuchsgegner nicht berühren könne. Richtig verstanden habe das Bundesgericht eine klare, ein- fache und bindende Anordnung getroffen: Die Steuerbehörden hätten zunächst das Veranlagungsverfahren korrekt zu Ende zu führen, d.h. die Steuerfaktoren der Ehefrau im Hauptsacheverfahren auszuscheiden und aus der Veranlagung des Gesuchsgegners herauszurechnen. Nur durch diese Individualbesteuerung könne das Verfahren ordentlich fortgesetzt werden, wie es im bundesgerichtlichen Urteil vom 18. September 2018 festgehalten werde. Im Anschluss daran seien die Schlussrechnungen zu erlassen und die Zinsen neu zu berechnen. Ohne Neuver-

- 27 - anlagung des Gesuchsgegners sei die höchstrichterlich verlangte Herausrech- nung der Steuerfaktoren der Ehefrau, insbesondere auch hinsichtlich der Kirchen- und Personalsteuer, schlicht unmöglich. Entgegen der impliziten vorinstanzlichen Feststellung seien die Schlussrechnungen vom 21. Juni 2016 somit keineswegs in Rechtskraft erwachsen. Der Gesuchsgegner sei folglich nicht rechtskräftig ver- anlagt, und die Gesuchsteller verfügten über keinen Rechtsöffnungstitel (Urk. 68 Rz 45-61).

E. 3.4.2 Diese materiellrechlich geprägte Argumentation lässt ausser Acht, dass im Rechtsöffnungsverfahren nur zu prüfen ist, ob ein definitiver Rechtsöff- nungstitel vorliegt, d.h. sich die Betreibungsforderung aus einem vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 80 SchKG ergibt. Ob die formal ausgewiesene Ver- pflichtung dem materiellen Recht entspricht, d.h. zu Recht verfügt resp. urteils- mässig festgesetzt wurde, ist belanglos (vgl. vorne, E. 3.2.1-3.2.2). In casu liegt ein tauglicher Titel vor, wenn sich aus dem Bundesgerichtsent- scheid vom 18. September 2018 in Verbindung mit den Entscheiden der kantona- len Vorinstanzen und den Schlussrechnungen liquid ergibt, dass der Gesuchs- gegner als Betreibungsschuldner rechtskräftig veranlagt und zur Zahlung der in Betreibung gesetzten Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2013 samt Zins verpflichtet wurde (vgl. vorne, E. 3.2.4 a.E.). Massgebend ist einzig, ob diese Ent- scheide die Einschätzung ihm gegenüber als rechtskräftig ausweisen. Das rechtli- che Schicksal der Veranlagung seiner Ehefrau ist irrelevant, denn die Betreibung richtet sich nur gegen den Gesuchsgegner, nicht auch gegen die Ehefrau.

E. 3.4.3 Der Gesuchsgegner und seine Ehefrau fochten die Einschätzungsent- scheide vom 26. Januar 2016 je selbstständig bis vor Bundesgericht an. Die kan- tonalen Instanzen wiesen sowohl die Beschwerden des Gesuchsgegners wie auch diejenigen seiner Ehefrau ab und bestätigten damit implizit die Einschätzun- gen (vgl. vorne, E. 1.2 und E. 3.2.4). Anders das Bundesgericht: Es hiess die Be- schwerden der Ehefrau gut, hob die damit angefochtenen Entscheide sie betref- fend auf und wies die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Kantonale Steueramt Zürich zurück (Urk. 2/6a S. 24 Disp.-Ziff. 2). Demgegenüber wurden die Beschwerden des Gesuchsgegners nur teilweise, nämlich in Bezug auf die

- 28 - Höhe der vorinstanzlichen Gerichtskosten, gutgeheissen und die Sache lediglich zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Verwaltungsge- richt zurückgewiesen. Im Übrigen wurden seine Beschwerden abgewiesen (Urk. 2/6a S. 25 Disp.-Ziff. 3). Aus dem Wortlaut dieser beiden Dispositiv-Ziffern, zumal aus der Wendung, dass die angefochtenen Entscheide nur "sie [die Ehe- frau] betreffend" aufgehoben würden, erhellt klar, dass diese Entscheide ihn be- treffend, d.h. gegenüber dem Gesuchsgegner, gerade nicht kassiert wurden, son- dern in der Sache selbst, bezüglich der Einschätzungen, rechtsbeständig blieben resp. bestätigt wurden. Das Dispositiv des höchstrichterlichen Urteils enthält ins- besondere keine Anhaltspunkte für die Annahme, das Bundesgericht habe (auch) die Veranlagung des Gesuchsgegners aufgehoben und auch dessen neue (Indi- vidual-)Besteuerung angeordnet (vgl. Urk. 68 Rz 47, Rz 48 und Rz 56 ff.). Auch die Urteilsbegründung legt nichts Derartiges nahe. "Selbstredend", wie der Gesuchsgegner meint (Urk. 68 Rz 78), ergibt sich dies schon gar nicht aus dem bundesgerichtlichen Entscheid. So hielt das Bundesgericht zwar fest, dass Art. 9 DBG und § 7 StG im internationalen Verhältnis praxisgemäss keine ge- meinsame Ehegattenbesteuerung zu begründen vermöchten (Urk. 2/6a S. 13 E. 4.2.1.4 i.V.m. S. 23 f. E. 9), die gemeinsame Veranlagung insofern nicht korrekt war (Urk. 68 Rz 49). Es kam deshalb zum Schluss, dass der Ehefrau gewisse Einkommensbestandteile des Gesuchsgegners nicht ohne Weiteres angerechnet werden könnten, sondern zunächst zu prüfen sei, inwiefern diese Bestandteile – neben dem Gesuchsgegner – "(auch) sie" beträfen, weil sie (die Ehefrau) nur in Bezug auf diejenigen Einkommensbestandteile steuerpflichtig sei, die ihr direkt zugerechnet werden könnten. Weil die Ehefrau ohne diese Abklärungen in die Veranlagung einbezogen (d.h. für allenfalls auszuscheidende Einkommensbe- standteile steuerpflichtig erklärt) worden sei, sei der angefochtene (verwaltungs- gerichtliche) Entscheid "in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 [Ehefrau] aufzu- heben" (Urk. 2/6a S. 13 E. 4.2.1.5 [i.V.m. S. 24 E. 9.2]). Beim Gesuchsgegner wurde die Anrechnung dieser und weiterer Einkommensbestandteile hingegen nicht bemängelt; seinen Beschwerden war in der Sache kein Erfolg beschieden (vgl. Urk. 2/6a S. 23 E. 8 [i.V.m. S. 24 E. 9.2]: "Die Beschwerde erweist sich … in der Hauptsache als unbegründet."). Ihn betreffend bejahte das Bundesgericht

- 29 - keinen der geltend gemachten "formelle[n] Kassationsgründe", die zu einer "for- mellen Aufhebung" des Veranlagungsentscheids hätten führen müssen (vgl. Urk. 2/6a S. 12 E. 4.2). Auch sonst enthalten die bundesgerichtlichen Erwägun- gen keinen Hinweis, dass die Einschätzung (auch) gegenüber dem Gesuchsgeg- ner beanstandet und aufgehoben worden wäre. Erst recht ist keine "klare und ein- fache Anordnung" erkennbar, "zunächst das Veranlagungsverfahren korrekt, d.h. unter Herausrechnung der Steuerfaktoren der Ehefrau, zu Ende zu führen" und anschliessend "die reduzierte Rechnung ohne Zahlungsverpflichtung der Ehefrau, mit halber Kirchensteuer und angepasster Zinsberechnung neu zu verfügen" (vgl. Urk. 68 Rz 53). Das Bundesgericht wies gegenteils explizit darauf hin, dass die Rückweisung an die Vorinstanz in Bezug auf die Ehefrau entgegen den Vorbrin- gen der Rechtsmittelkläger keinesfalls die "Aufhebung aller falscher Verfügungen" zur Folge habe. In Bezug auf den Gesuchsgegner könne das Verfahren vielmehr ordentlich (das bedeutet: auf der Grundlage der vor Bundesgericht erfolglos ange- fochtenen Einschätzung gemäss den einschlägigen Vorschriften) fortgesetzt wer- den. Einzig in Bezug auf die Ehefrau habe das Steueramt zusätzliche Abklärun- gen (Ausscheidung der sie betreffenden Einkommensbestandteile) vorzunehmen (Urk. 2/6a S. 13 E. 4.2.1.6 [i.V.m. S. 24 E. 9.2]). An der Veranlagung des Ge- suchsgegners bzw. an dessen Pflicht, die mit dem Einspracheentscheid vom

30. Mai 2016 (Urk. 2/14a) sowie den unangefochten gebliebenen Schlussrech- nungen vom 21. Juni 2016 (Urk. 2/8a-2/11b und Urk. 2/12) festgesetzten Steuer- beträge zu bezahlen, änderte sich im Rechtsmittelweg resp. gemäss dem bun- desgerichtlichen Urteil somit nichts. Sie wurde durch das bundesgerichtliche Urteil nicht aufgehoben, sondern im Ergebnis geschützt. Mit Bezug auf den Gesuchsgegner und dessen Rechtsstellung liegt dem- nach ein reformatorischer, die Einschätzung für die Steuerjahre 2010 bis 2013 gemäss Einspracheentscheid vom 30. Mai 2016 (Urk. 2/14a) im Ergebnis bestäti- gender letztinstanzlicher und rechtskräftiger (vgl. Urk. 2/6b) gerichtlicher Ent- scheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vor (vgl. auch BSK BGG-Heimgart- ner/Wiprächtiger, Art. 61 N 14). Eine Nachprüfung dieses Entscheids, worauf die Argumentation des Gesuchsgegners letztlich hinausläuft, ist dem Rechtsöff- nungsgericht verwehrt. Entscheidend ist allein, dass die steuerbehördliche Ein-

- 30 - schätzung des Gesuchsgegners vom Bundesgericht (ausdrücklich) nicht aufge- hoben wurde. Ob damit "die Rechtsnatur von Steuerveranlagungen … völlig ver- kannt" (Urk. 68 Rz 54) oder ob (auch) der Gesuchsgegner anders, nämlich indivi- duell, hätte veranlagt werden müssen, wie in der Beschwerde gerügt wird, ist im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu beurteilen. Die Auslegung, die der Gesuchs- gegner präsentiert, widerspricht dem Wortlaut des Dispositivs und den Erwägun- gen des bundesgerichtlichen Entscheids. Sie wäre im Übrigen auch nicht zulässig (vgl. vorne, E. 3.2.2). Der Gesuchsgegner verdreht, wie schon die Vorinstanz mit Recht festhielt (Urk. 69 S. 9 E. III/2.2 a.E.), mit seinem Verständnis den Sinn der bundesgericht- lichen Erwägungen. Das Bundesgericht ordnete nicht seine Neuveranlagung un- ter Herausrechnung von Anteilen der Ehefrau an (wodurch sich seine Steuerlast reduzieren würde), sondern (nur) die Neuveranlagung der Ehefrau unter Heraus- rechnung von Anteilen des Gesuchsgegners, welche nur bei ihm, nicht aber auch bei ihr besteuert werden dürfen. Es sind mit anderen Worten nicht Steuerfaktoren der Ehefrau beim Gesuchsgegner herauszurechnen (vgl. Urk. 68 Rz 53, Rz 56 und Rz 58), sondern allenfalls bei der Ehefrau Steuerfaktoren des Gesuchsgeg- ners auszuscheiden, für die sie im internationalen Verhältnis nicht steuerpflichtig ist (vgl. Urk. 2/6a S. 13 E. 4.2.1.4). Die Veranlagung des Gesuchsgegners bleibt davon unberührt. Von einer Pflicht zu dessen Neu- und Individualbesteuerung ist im Urteil nirgends die Rede.

E. 3.4.4 Nach Vornahme der Einschätzung wird die Schlussrechnung zuge- stellt (§ 173 Abs. 3 StG), und zwar auch dann, wenn gegen die Einschätzung ein Rechtsmittel erhoben wurde (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 173 N 26). Die Schlussrechnung kann – muss aber nicht – unterbleiben, solange der Ein- schätzungsentscheid nicht rechtskräftig geworden ist (Richner/Frei/Kaufmann/ Rohner, a.a.O., § 173 N 27). Mit der Schlussrechnung wird auch über die Zinsen abgerechnet (§ 51 Abs. 1 StV). Wird die Einschätzung in einem Rechtsmittelver- fahren geändert, erfolgt eine neue Schlussrechnung, wobei auch die Zinsen neu berechnet werden (§ 51 Abs. 2 StV). Schlussrechnungen können somit korrigiert (berichtigt) werden. Aus § 51 Abs. 2 StV folgt indessen e contrario, dass keine

- 31 - neue Schlussrechnung auszustellen ist, wenn die Einschätzung zwar angefoch- ten, im Rechtsmittelverfahren aber nicht geändert wurde. Neue (berichtigte) Schlussrechnungen haben nur bei veränderter Einschätzung zu erfolgen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 173 N 27 und § 174 N 16). Die Schlussrechnungen vom 21. Juni 2016 basieren auf den Einschätzun- gen gemäss Einspracheentscheid vom 30. Mai 2016 (vgl. Urk. 2/8a; Urk. 2/9a; Urk. 2/10a; Urk. 2/11a; Urk. 2/12). Wie vorstehend (E. 3.4.3) dargelegt, wurden diese Einschätzungen gegenüber dem Gesuchsgegner im Rechtsmittelverfahren nicht geändert. Damit erübrigte sich ihm gegenüber die Ausstellung neuer Schlussrechnungen und eine Neuberechnung der Zinsen. Für die betragsmässige Festsetzung seiner Steuerschuld einschliesslich Zinsen blieben vielmehr die Schlussrechnungen vom 21. Juni 2016 (Urk. 2/8a-2/11b) massgeblich, welche auf der unveränderten, rechtskräftig gewordenen Einschätzung beruhen, unangefoch- ten blieben (vgl. Urk. 56 Rz 68; Urk. 68 Rz 61) und damit ebenfalls in Rechtskraft erwuchsen. Die Ansicht, wonach eine Schlussrechnung, die auf einem angefoch- tenen Einschätzungsentscheid beruht, (in jedem Fall) nicht rechtskräftig werden könne (Urk. 68 Rz 61 m.Hinw. auf Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O. [bzw. Vorauflage], § 178 N 3), widerspricht dem Wortlaut von § 51 Abs. 2 StV und ver- dient deshalb keine Zustimmung. Wenn der Gesuchsgegner im vorliegenden Kon- text unter Hinweis auf diese Bestimmung geltend macht, zufolge Aufhebung der Steuerveranlagungen durch das Bundesgericht ("Kassatorischer BGE") seien die Schlussrechnungen nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern hätten (nach erfolg- ter Neuveranlagung) neue Schlussrechnungen mit neuer Zinsberechnung ausge- stellt werden müssen (Urk. 68 Rz 60-63), beruht seine Rüge auf unzutreffenden tatsächlichen Grundlagen und zielt deshalb ins Leere. Nachdem ihm gegenüber kein geänderter Einschätzungsentscheid erging und die Rechnungen demnach keineswegs "ohnehin aufgehoben werden" mussten, hätte deren Anfechtung kei- nen administrativen Leerlauf dargestellt (vgl. Urk. 68 Rz 61). Und schliesslich än- dert auch der Umstand, dass in den unangefochtenen Schlussrechnungen als "steuerpflichtige Person" nicht nur der Gesuchsgegner, sondern auch seine Ehe- frau genannt wird (vgl. Urk. 68 Rz 64 und Rz 70), nichts daran, dass seine Zah- lungspflicht durch das Bundesgerichtsurteil vom 18. September 2018, die damit

- 32 - bestätigten unterinstanzlichen Einschätzungsentscheide und die Schlussrechnun- gen formell ausgewiesen ist. Denn die Rechnungen sind an beide Ehegatten als gesetzliche Solidarschuldner gerichtet (vgl. § 12 StG). Als solcher kann der Ge- suchsgegner – und das ist im Rechtsöffnungsverfahren letztlich entscheidend – im Aussenverhältnis ohne Weiteres allein (und unabhängig vom Wegfall der Ehe- frau als Mitschuldnerin) belangt werden (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 180; Richner/ Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 12 N 5; s.a. Art. 144 Abs. 1 OR). Diese Urkun- den stellen gegenüber dem Gesuchsgegner somit Teil eines zusammengesetzten Rechtsöffnungstitels für die in Betreibung gesetzte Steuerforderung dar. Insbe- sondere lässt sich weder aus dem bundesgerichtlichen Urteil noch aus den ein- schlägigen steuerrechtlichen Vorschriften eine Pflicht erkennen, dem (unverändert verpflichteten) Gesuchsgegner, dessen Einschätzung sich im Rechtsmittelverfah- ren nicht geändert hat (§ 52 Abs. 2 StV), wegen des Wegfalls der Mitschuldnerin eine neue, angepasste Schlussrechnung zuzustellen (vgl. Urk. 68 Rz 64). Nochmals hervorzuheben bleibt, dass im vorliegenden Rechtsöffnungsver- fahren einzig zu prüfen ist, ob der Gesuchsgegner aus dem beigebrachten Titel zur Zahlung der in Betreibung gesetzten Steuerschuld verpflichtet ist (vgl. vorne, E. 3.4.2). Die Vorinstanz legte im Einzelnen dar, dass und aus welchen Gründen das zu bejahen sei. Damit wurde der Begründungspflicht Genüge getan (vgl. dazu vorne, E. 3.3.1.2). Weshalb sie sich daneben "zur Mitbelastung der Ehefrau in den Rechnungsverfügungen" hätte äussern müssen (Urk. 68 Rz 65), ist nicht er- sichtlich. Die in der Beschwerde erhobene Rüge der Gehörsverletzung ist somit unbegründet – abgesehen davon, dass sie mangels Hinweisen auf konkrete Ak- tenstellen den gesetzlichen Begründungsanforderungen ohnehin nicht genügt (vgl. vorne, E. 2.2).

E. 4 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Parteientschä- digung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.

E. 5 … [Mitteilung]

E. 6 ... [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage]" Für die Einzelheiten der erstinstanzlichen Prozessgeschichte kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 69 S. 3 f. E. I/5-7).

- 4 -

E. 11 Juli 2007 grundsätzlich 4.5 %. Mit Beschluss vom 1. April 2020 habe der Re- gierungsrat den Verzugszins im Rahmen der COVID-19-Massnahmen für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 indessen auf 0.25 % gesenkt. Vor diesem Hintergrund erschienen die Berechnungen und die (anlässlich der Verhandlung vom 28. Mai 2020 angepassten; vgl. Prot. I S. 9 und Urk. 58) Auf- stellungen der Gesuchsteller bezüglich der Verzugszinsen schlüssig, weshalb auch für die bislang aufgelaufenen Verzugszinsen in Höhe von Fr. 1'233'535.55 sowie die noch anfallenden Verzugszinsen definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 69 S. 11 f. E. III/3). Abzuweisen sei das Rechtsöffnungsbegehren jedoch

- 10 - bezüglich der Betreibungs- und der Arrestkosten (Urk. 69 S. 12 E. III/4 unter Hin- weis auf Art. 68 Abs. 2 SchKG).

E. 12 November 2020, E. 4.3; 5A_728/2019 vom 12. November 2020, E. 4.2; 5A_729/2019 vom 18. Dezember 2019, E. 4.3). Mangels eines gegenteiligen Ent- scheids der Aufsichtsbehörden (vgl. vielmehr Urk. 49 S. 8) hat die dem vorliegen- den Rechtsöffnungsverfahren zugrunde liegende (Arrest-)Betreibung Nr. 2 des

- 19 - Betreibungsamts Rüti ZH daher als zulässig zu gelten, zumal die Zulässigkeit einer Mehrfachbetreibung für dieselbe Forderung bei der Arrestprosequierung seit langem anerkannt ist (vgl. BGE 88 III 59 E. 4 S. 66 f.; Kren Kostkiewicz, OFK- SchKG, SchKG 279 N 23). Die parallel dazu am Wohnort des Gesuchsgegners angehobene Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon, an welchem ebenfalls Vermögenswerte verarrestiert wurden, vermag daran nichts zu ändern. Weshalb diese (eine) Arrestbetreibung (vgl. hinten, E. 3.3.4) wegen der Übereinstimmung von Arrestort und Wohnsitz allen anderen Arrestbetreibun- gen "vorgehen" (Urk. 68 Rz 36) bzw. die vorliegende Betreibung durch die Betrei- bung Nr. 3 "vollständig konsumiert" werden sollte (Urk. 68 Rz 17), ist nicht ersicht- lich. Eine ordentliche Wohnsitzbetreibung hätte deren Anhebung zwar allenfalls verzichtbar gemacht, führt aber keineswegs zur rechtlichen Bedeutungslosigkeit der trotzdem eingeleiteten weiteren (zulässigen) Arrestbetreibungen. Ferner ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die vorliegende Betreibung nicht nichtig ist (Urk. 69 S. 7 E. III/1), was (auch) im Rechtsöffnungsverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre (Stücheli, a.a.O., S. 62 f. und S. 92; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 12 m.w.Hinw.; s.a. BGer 5D_181/2011 vom 11. April 2012, E. 3.2.1). Auf Nichtigkeit einer Betreibung wegen offenbaren Rechtsmiss- brauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) kann nur in Ausnahmefällen erkannt werden, nämlich dann, wenn der Gläubiger mit der Betreibung offensichtlich sachfremde Ziele ver- folgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben (BGE 140 III 481 E. 2.3.1 S. 482 f.; BGer 5A_317/2015 vom 13. Oktober 2015, E. 2.1; 5A_724/2019 vom 12. November 2020, E. 4.3.1, je m.w.Hinw.). Solange ein Gläubiger wie hier mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch praktisch ausgeschlos- sen (BGE 113 III 2 E. 2.b S. 4; Engler, Die nichtige Betreibung, ZZZ 37/2016, S. 48; KUKO SchKG-Dieth/Wohl, Art. 22 N 2d f.; s.a. Stücheli, a.a.O., S. 93 mit Anm. 208). Ausserdem handelt es sich beim Verfahren "EB26" entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 68 Rz 33, Rz 36 [und Rz 17]) nicht um eine ordentliche Wohnsitzbetreibung, sondern ebenfalls um eine Ar- rest(ort)betreibung (vgl. hinten, E. 3.3.4). Entsprechend geht auch der Vorwurf fehl, die Vorinstanz sei willkürlich über die Tatsache hinweggegangen, dass es

- 20 - sich bei jenem Verfahren um eine ordentliche Wohnsitzbetreibung handle (Urk. 68 Rz 33).

Dispositiv
  1. September 2018 nicht vollständig mit dem Original übereinstimme (vgl. Urk. 37, Urteil vom 17. September 2019). Ebenso wie im vorliegenden Verfahren hatten die Gesuchsteller dort mit dem Rechtsöffnungsbegehren eine Fotokopie des gesamten bundesgerichtlichen Urteils vom 18. September 2018 eingereicht, in welcher insgesamt zehn Stellen in der Urteilsbegründung abgedeckt waren (vgl. Urk. 37 S. 12 E. 5.2.3 und Urk. 2/6a S. 3, S. 14, S. 15, S. 16, S. 17). Das abweisende bezirksgerichtliche Urteil hielt einer zweitinstanzlichen Überprüfung jedoch nicht stand, sondern wurde von der erkennenden Kammer mit Beschluss vom 23. Juli 2020 aufgehoben. In ihrem Beschwerdeentscheid begründete die Kammer einlässlich, dass und weshalb die teilanonymisierte Kopie den formellen Anforderungen von Art. 80 SchKG und Art. 180 Abs. 1 ZPO genüge (OGer ZH RT190183 vom 23.07.2020, E. 3.2.5-3.2.7; publiziert in ZR 119 [2020] Nr. 53). So erschliesse sich aus dem inhaltlichen Kontext ohne Weiteres, dass es sich um die Anonymisierung von Drittpersonen-, Haus- und Ortsnamen handle, die in der Sa- che keinerlei Einfluss auf den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens bzw. den bundesgerichtlichen Entscheid gehabt hätten. Es sei klar ersichtlich, dass sie für den Inhalt, die Aussagekraft und den Beweiswert der als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Urkunde bzw. Kopie im Sinne von Art. 180 ZPO vollends unerheblich und insbesondere nicht geeignet seien, diese zu verfälschen oder "verdächtig" zu machen. Allein aufgrund der Teilanonymisierung bestünden keine Zweifel oder auch nur vage Anhaltspunkte, dass eine inhaltliche Diskrepanz zwischen Kopie - 38 - und Original des bundesgerichtlichen Urteils bestehen könnte. Vielmehr stehe trotz der Abdeckungen mit Gewissheit fest, dass der Inhalt der eingereichten Ko- pie mit dem Inhalt des den Parteien eröffneten Urteils übereinstimme, die Kopie also in dem Sinne echt sei, als sie das wiedergebe, was denselben tatsächlich er- öffnet worden sei. Damit sei dem von der Rechtsprechung statuierten Erfordernis vollständiger Übereinstimmung der Kopie mit dem Original der Urkunde (Authen- tizität) Genüge getan. Ein Mehr an Formalität fordere der Zweck von Art. 180 ZPO und des darin implizierten Gebots, Urkunden (Originale und Kopien) vollständig einzureichen, nicht. 3.6.3. Diese Ausführungen gelten in gleicher Weise für das vorliegende Ver- fahren. Es kann deshalb auf sie verwiesen werden. Die Gesuchsteller reichten mit ihrem ersten Parteivortrag demnach keinen unvollständigen, sondern einen den Anforderungen von Art. 80 SchKG und Art. 180 Abs. 1 ZPO genügenden Rechts- öffnungstitel ein. Die inhaltliche Bedeutungslosigkeit der abgedeckten Stellen ergibt sich ohne Weiteres und ohne Mitberücksichtigung der später nachgereich- ten vollständigen Unterlagen bereits aus der teilanonymisierten Urteilskopie (Urk. 2/6a) selbst. Deshalb liegt auch kein Verstoss gegen die novenrechtlichen Bestimmungen vor. Die unter Ziffer 3.5 der Beschwerde erhobenen Rügen sind unbegründet, soweit sie den formellen Begründungsanforderungen überhaupt ge- nügen (vgl. vorne, E. 2.2). 3.7. Fazit Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gesuchsgegner mit seinen Rügen keinen Beschwerdegrund nachweist. Weitere Mängel des vorinstanzlichen Ent- scheids im Sinne von Art. 320 ZPO werden in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht und sind auch nicht offenkundig (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.2). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem mit seinen Rechtsmit- telanträgen unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). - 39 - Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 43'320'110.05, in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 3'000.– festzusetzen und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Die nicht kostenpflichtigen Gesuchsteller haben keinen entspre- chenden Antrag gestellt (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.3 S. 344; 140 III 444 E. 3.2.2 S. 447); zudem ist nicht ersichtlich, dass ihnen im Beschwerdeverfahren entschä- digungspflichtige Auslagen und Umtriebe entstanden sind (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei ohnehin kei- nen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3. Die Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt, sondern lediglich als Folge des beantragten Prozessausgangs (implizit) mitangefochten (vgl. Urk. 68 S. 2 und Rz 75). Sie ist im Beschwerdeverfahren deshalb nicht zu überprüfen (vgl. vorne, E. 2.2). Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 40 -
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 72 und Urk. 73/3/2-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 43'320'110.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT200123-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Urteil vom 18. Mai 2021 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ gegen Staat und Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 28. Mai 2020 (EB180299-E)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Der Gesuchsgegner (Beschwerdeführer) und seine Ehefrau hatten in den hier relevanten Jahren 2010 bis 2013 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in B._____ (GB). In der Schweiz waren sie damals an verschiedenen Orten, na- mentlich auch im Kanton Zürich, aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit be- schränkt steuerpflichtig. Im Februar 2017 verlegten sie ihren Wohnsitz in die Schweiz. 1.2. Am 26. Januar 2016 erliess das Kantonale Steueramt Zürich Einschät- zungsentscheide für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2013 des Ge- suchsgegners und seiner Ehefrau (vgl. Urk. 2/14b-e). Die Einschätzungen erfolg- ten für beide Ehegatten gemeinsam nach dem Verheiratetentarif (§ 35 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes [StG]) und teilweise nach pflichtge- mässem Ermessen (§ 139 Abs. 2 StG). Am 3. April 2017 erging für diese und wei- tere Steuern eine Sicherstellungsverfügung gemäss § 181 StG (Urk. 2/3) sowie ein Arrestbefehl (§ 182 StG) an das Betreibungsamt Rüti ZH (Urk. 2/4a), wogegen Rechtsmittel ergriffen wurden. Auch gegen die Steuereinschätzung selbst be- schritten die steuerpflichtigen Eheleute den Rechtsmittelweg. Ihre Einsprache wies das kantonale Steueramt am 30. Mai 2016 ab (Urk. 2/14a und Urk. 35/14a). Gestützt darauf stellte ihnen das Steueramt der Stadt Zürich am 21. Juni 2016 die Schlussrechnungen zu (Urk. 2/8a-2/11b und Urk. 2/12), welche unangefochten blieben. Die von den Eheleuten gegen den Einspracheentscheid ergriffenen in- nerkantonalen Rechtsmittel blieben ebenfalls erfolglos: Der Rekurs an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich wurde mit Entscheid vom 3. März 2017 (Urk. 35/15a) und die nachfolgende Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Juli 2017 abgewiesen (Urk. 35/15b). Mit Urteil vom 18. September 2018 hiess das Bundesgericht die von der Ehefrau gegen das Verwaltungsgerichtsurteil vom 19. Juli 2017 erhobene Beschwerde gut (ebenso wie deren damit vereinigte Beschwerde gegen ein hier nicht weiter interessieren- des Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. August 2017 betreffend andere Steu-

- 3 - erveranlagungen). Die entsprechende(n) Beschwerde(n) des Gesuchsgegners hiess es nur mit Bezug auf die Höhe der Gerichtskosten gut; in der Hauptsache wies es sie ab (Urk. 2/6a, insbes. S. 24 E. III/9.2 i.V.m. S. 23 E. II/8 sowie S. 25 Disp.-Ziff. 3). 1.3. Zur Arrest(teil)prosequierung (Arrest Nr. 1) hob das Steueramt der Stadt Zürich am 8. Oktober 2018 beim Betreibungsamt Rüti ZH namens und in Vertretung der Gesuchsteller (Beschwerdegegner) gegen den Gesuchsgegner Betreibung auf Zahlung im Betrag von Fr. 43'320'110.05 nebst Zins und Kosten an (vgl. Urk. 2/7). Am 10. Oktober 2018 erging ein entsprechender Zahlungsbe- fehl (Urk. 2/2), gegen den der Gesuchsgegner Rechtsvorschlag erhob (Urk. 2/2 S. 2). 1.4. In der Folge ersuchten die Gesuchsteller das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) mit Eingabe vom

9. November 2018 um definitive Rechtsöffnung in der betreffenden Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Rüti ZH (Urk. 1). Am 28. Mai 2020 fällte die Vorinstanz folgendes Urteil (Urk. 64 = Urk. 69 S. 13; s.a. Urk. 61 und Urk. 62): "1. Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 2018) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 43'320'110.05,

- nebst Zins zu 4.5 % auf Fr. 39'591'744.80 ab 31. März 2017 bis 30. April 2020;

- nebst Zins zu 0.25 % auf Fr. 39'591'744.80 ab 1. Mai 2020 bis

31. Dezember 2020;

- nebst Zins zu 4.5 % auf Fr. 39'591'744.80 ab 1. Januar 2021. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Parteientschä- digung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.

5. … [Mitteilung]

6. ... [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage]" Für die Einzelheiten der erstinstanzlichen Prozessgeschichte kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 69 S. 3 f. E. I/5-7).

- 4 - 1.5. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 31. August 2020 Beschwerde mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen; eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu- weisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsteller (Urk. 68, insbes. S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-67). Mit Verfügung vom 2. September 2020 wurde dem Gesuchsgegner für die zweit- instanzlichen Gerichtskosten ein Vorschuss von Fr. 3'000.– auferlegt (Urk. 74), welcher am 4. September 2020 einging (Urk. 75). Nachdem sich die Gesuchstel- ler zum prozessualen Antrag des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschieben- den Wirkung nicht hatten vernehmen lassen (vgl. Urk. 74 S. 2 Disp.-Ziff. 1), wurde der Beschwerde am 28. September 2020 aufschiebende Wirkung verliehen (Urk. 76). Am 2. Dezember 2020 ersuchte der Gesuchsgegner um Anpassung des Rubrums bezüglich seiner Rechtsvertretung (Urk. 77). Weitere Eingaben oder prozessuale Anordnungen sind nicht erfolgt.

2. Prozessuales 2.1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzu- lässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und frist- gerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 65), der einverlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 74-

75) und der vor Vorinstanz unterlegene Gesuchsgegner ist ohne Weiteres zur Be- schwerdeerhebung legitimiert. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begrün- dung (dazu nachstehend, E. 2.2) ist auf die Beschwerde einzutreten. Wie im Fol- genden zu zeigen ist, erweist sie sich aber als unbegründet. Es erübrigt sich des- halb, den Gesuchstellern Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde zu ge- ben (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Ak- ten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

- 5 - (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinan- derzusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz (wie insbes. in Urk. 68 Rz 22, Rz 44) oder in ande- ren Rechtsschriften oder deren blosse Wiederholung (wie in Urk. 68 Rz 27, Rz 28 ff.) genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom

15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Abgese- hen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grund- satz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO; "iura novit curia"). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetra- genen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; KU- KO ZPO-Oberhammer, Art. 57 N 2). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbrin- gen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.). 2.3. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht be- hauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenver- bot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Feb-

- 6 - ruar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; 145 III 422 E. 5.2 S. 427 f.; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). So- weit der Gesuchsgegner in der Beschwerde "in Ergänzung … der Gesuchsant- wort" neue Ausführungen zum Sachverhalt macht (vgl. Urk. 68 Rz 28 [und Rz 33 a.E.]), sind diese deshalb unbeachtlich.

3. Materielle Beurteilung 3.1. Standpunkt des Gesuchsgegners und vorinstanzlicher Entscheid 3.1.1. Der Gesuchsgegner führte in seiner mündlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch (vgl. Prot. I S. 9) mehrere Gründe an, weshalb seiner Mei- nung nach keine Rechtsöffnung erteilt werden dürfe. So beanstandete er die Viel- zahl der gegen ihn geführten Betreibungen und Rechtsöffnungsverfahren als missbräuchliches Handeln der Gesuchsteller und als verpöntes "forum shopping". Weiter wandte er ein, das Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018, auf das die Gesuchsteller ihre Forderung stützten, stelle keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Denn damit habe das Bundesgericht den überprüften Entscheid auch ihn (den Gesuchsgegner) betreffend bloss kassiert. Ein seine Steuerschuld festsetzendes reformatorisches Urteil habe es jedoch nicht gefällt, sondern vielmehr anstelle der unzulässigen Ehegattenbesteuerung eine (Indivi- dual-)Neuveranlagung unter Herausrechnung der Steuerfaktoren der Ehefrau an- geordnet. Entsprechend seien auch die Schlussrechnungen nicht in Rechtskraft erwachsen und keine Verzugszinsen geschuldet, für die es ohnehin an einer ge- setzlichen Grundlage fehle. Schliesslich hätten die Gesuchsteller prozesskonform lediglich einen teilanonymisierten und damit unvollständigen Rechtsöffnungstitel beigebracht (Urk. 56 Rz 3 ff.). 3.1.2. Die Vorinstanz erwog dazu, dass das Rechtsöffnungsgericht zwar von Amtes wegen prüfen müsse, ob eine dem Verfahren zugrunde liegende Betrei- bung nichtig sei. Es dürfe jedoch nicht überprüfen, ob eine strittige Betreibung un-

- 7 - zulässig und anfechtbar sei, weil der Betreibende für die gleiche Forderung be- reits eine oder mehrere Betreibungen eingeleitet habe. Nichtigkeit sei mit Zurück- haltung und nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Eine Betreibung sei namentlich dann wegen offenbaren Rechtsmissbrauchs nichtig, wenn mit ihr offensichtlich sachfremde Ziele verfolgt würden, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Ge- ringste zu tun hätten. Der Betreibungsort des Arrestes sei gesetzlich statuiert (Art. 52 SchKG). Die Einleitung der Betreibung und in der Folge die Arrestprose- quierung an unterschiedlichen Orten durch die Gesuchsteller seien damit keines- wegs ohne sachlichen Grund und in Ausübung einer ihnen zustehenden, gesetz- lich vorgesehenen Möglichkeit erfolgt. Zudem hätten die Gesuchsteller damit be- zweckt, den mittels Arrest gesicherten Steueranspruch durchzusetzen. Anhalts- punkte für sachfremde Ziele wie Schikane seien nicht ersichtlich, womit die vorlie- gende Betreibung nicht nichtig sei. Für die Prüfung der Unzulässigkeit der Betrei- bung unterhalb der Nichtigkeitsschwelle wegen Mehrfachbetreibung bzw. für die Prüfung der Zulässigkeit der den mehreren Betreibungen möglicherweise nach- folgenden Mehrfachrechtsöffnungen fehle dem Rechtsöffnungsgericht die Kogni- tion. Dafür sehe das Gesetz das Institut der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 17 SchKG vor (Urk. 69 S. 7 E. III/1). Mit Blick auf den Rechtsöffnungstitel hielt die Vorinstanz fest, dass der die Veranlagungsverfügungen vom 26. Januar 2016 bestätigende Einspracheent- scheid vom 30. Mai 2016 – wenn er in Rechtskraft erwachsen wäre – mit den da- zugehörigen Schlussrechnungen (Urk. 2/8a-11b) die Anforderungen an einen de- finitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erfüllt hätte. Er sei aber nie in Rechtskraft erwachsen, weil der Gesuchsgegner und seine Ehefrau dagegen – nicht jedoch gegen die Schlussrechnungen – Rechtsmittel bis vor das Bundesgericht ergriffen hätten. Infolge des Devolutiv- effekts sei das rechtskräftige Bundesgerichtsurteil vom 18. September 2018 (Urk. 2/6a) an die Stelle aller vorherigen Entscheide getreten und diene vorlie- gend als Rechtsöffnungstitel – auch wenn es hinsichtlich der Bezifferung der Be- treibungsforderung in Verbindung mit den ihm zugrunde liegenden Entscheiden (insbesondere Veranlagungsverfügungen samt Schlussrechnungen) zu lesen sei. Entgegen den Behauptungen des Gesuchsgegners habe das Bundesgericht die

- 8 - vorinstanzlichen Entscheide in seinem Urteil in Bezug auf den Gesuchsgegner – abgesehen von den Kosten- und Entschädigungsfolgen – nämlich weder kassiert noch die Neuveranlagung des Gesuchsgegners angeordnet, sondern die vorheri- gen Entscheide durch die Abweisung der Beschwerden des Gesuchsgegners in- haltlich bestätigt. Der Gesuchsgegner verdrehe mit seiner Argumentation Sinn und Zweck des Bundesgerichtsurteils (Urk. 69 S. 7 ff. E. III/2.1-2.2). Sodann seien gemäss § 51 der Verordnung zum Steuergesetz [StV] neue Schlussrechnungen nur zu erstellen und die Zinsen neu zu berechnen, wenn die ihnen zugrunde lie- genden Einschätzungen in einem Rechtsmittelverfahren geändert worden seien. Da das Bundesgericht die Veranlagung des Gesuchsgegners inhaltlich bestätigt und keine Neuveranlagung angeordnet oder vorgenommen habe, müssten die Gesuchsteller für die Vollstreckung der Steuerforderungen gegenüber dem Ge- suchsgegner somit keine neuen Schlussrechnungen ausstellen (Urk. 69 S. 9 E. III/2.3). Neben dem Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels – so die Vorinstanz weiter

– habe das Rechtsöffnungsgericht auch dessen Authentizität von Amtes wegen zu prüfen. Gemäss Art. 180 Abs. 1 ZPO reiche die Einreichung einer blossen Ko- pie eines Rechtsöffnungstitels zur Erteilung der Rechtsöffnung grundsätzlich aus. Das Gericht oder die Gegenpartei könne aber die Ein- bzw. Nachreichung des Originals oder einer beglaubigten Kopie verlangen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestünden. Abgedeckte Stellen auf einer nicht im Original eingereich- ten, mittels Kopierapparat erzeugten Abbildung einer Urkunde vermöchten zwar im konkreten Einzelfall Zweifel an deren Übereinstimmung mit dem Original zu begründen, im Lichte des Verbots des überspitzten Formalismus gemäss Art. 29 BV und Art. 52 ZPO jedoch nicht deren Charakter als Kopie zu zerstören. Abge- sehen von den Abdeckungen bestreite der Gesuchsgegner die Authentizität bzw. inhaltliche Übereinstimmung der eingereichten Urteilskopien bezüglich der Origi- nale nicht. Er mache lediglich geltend, dass infolge Teilanonymisierung ein un- vollständiger Rechtsöffnungstitel vorliege. Tatsächlich hätten die Gesuchsteller das als Rechtsöffnungstitel dienende Bundesgerichtsurteil sowie die ihm zugrun- de liegenden Entscheide zunächst als Kopien in teilanonymisierter Form – mit Abdeckungen an insgesamt zehn Stellen – ins Recht gereicht. Es sei offensicht-

- 9 - lich, dass die abgedeckten Stellen vorliegend nicht entscheidrelevant und zum Schutze Dritter vor unverhältnismässiger Preisgabe personenbezogener Daten vorgenommen worden seien. Dem als Kopie eingereichten Urteil des Bundesge- richts könne deshalb trotz Unvollständigkeit infolge Teilanonymisierung die Quali- tät eines Rechtsöffnungstitels beigemessen werden. Damit könne offenbleiben, ob die Nachreichung der nicht anonymisierten Kopien novenrechtlich zulässig sei. Mit dem Bundesgerichtsurteil vom 18. September 2018, unter Beizug der vorin- stanzlichen Entscheide sowie der Schlussrechnungen vom 21. Juni 2016, verfüg- ten die Gesuchsteller demnach über einen (zusammengesetzten) definitiven Rechtsöffnungstitel für die Grundforderung von Fr. 39'591'744.80 sowie für die verfügten Ausgleichszinsen von Fr. 2'494'829.70 (Urk. 69 S. 9 ff. E. III/2.4-2.5). Schliesslich schulde der Schuldner Verzugszins, wenn er eine Steuer nicht im Zeitpunkt ihrer Zahlbarkeit entrichtet habe. Gemäss § 173 Abs. 3 StG werde nach Vornahme der Einschätzung die Schlussrechnung auch dann zugestellt, wenn gegen den Einschätzungsentscheid ein Rechtsmittel erhoben worden sei. Hierzu habe der Regierungsrat in Anwendung seiner vom Bundesgericht bestätig- ten Kompetenz im Sinne von § 174 StG und § 176 StG legiferiert, dass für Beträ- ge in Schlussrechnungen, die nicht innert dreissig Tagen nach Zustellung begli- chen würden, Verzugszinsen erhoben werden könnten, selbst wenn ein Rechts- mittel ergriffen worden sei (§ 51 Abs. 3 und 4 StV). Die Höhe des Verzugszinses betrage gemäss Anhang zum Beschluss des Regierungsrates über die Festset- zung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern vom

11. Juli 2007 grundsätzlich 4.5 %. Mit Beschluss vom 1. April 2020 habe der Re- gierungsrat den Verzugszins im Rahmen der COVID-19-Massnahmen für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 indessen auf 0.25 % gesenkt. Vor diesem Hintergrund erschienen die Berechnungen und die (anlässlich der Verhandlung vom 28. Mai 2020 angepassten; vgl. Prot. I S. 9 und Urk. 58) Auf- stellungen der Gesuchsteller bezüglich der Verzugszinsen schlüssig, weshalb auch für die bislang aufgelaufenen Verzugszinsen in Höhe von Fr. 1'233'535.55 sowie die noch anfallenden Verzugszinsen definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 69 S. 11 f. E. III/3). Abzuweisen sei das Rechtsöffnungsbegehren jedoch

- 10 - bezüglich der Betreibungs- und der Arrestkosten (Urk. 69 S. 12 E. III/4 unter Hin- weis auf Art. 68 Abs. 2 SchKG). 3.1.3. In der Beschwerde hält der Gesuchsgegner im Wesentlichen an sei- nen bereits vor Vorinstanz erhobenen Einwänden fest. So bekräftigt er seine Auf- fassung, wonach die Mehrfachbetreibung und die damit verfolgte Zermürbungs- strategie der Gesuchsteller einen Rechtsmissbrauch darstellten. Mit dieser Rüge habe sich die Vorinstanz in gehörsverletzender Weise nicht inhaltlich auseinan- dergesetzt. Abgesehen davon, dass überdies eine unzulässige mehrfache Rechtsöffnung vorliege und die Sperrwirkung von Art. 64 ZPO missachtet worden sei, fehle es auch an einem rechtskräftigen Titel, weshalb der angefochtene Ent- scheid Art. 80 Abs. 1 SchKG verletze. Die Vorinstanz verkenne ferner, dass die Rechnungen in jedem Fall, d.h. selbst dann, wenn die Veranlagungen rechtskräf- tig wären, anzupassen seien. Dabei seien unter anderem auch die Zinsen neu zu berechnen, sofern hierfür überhaupt eine Rechtsgrundlage bestehe, was in der Beschwerde bestritten wird. Auch in diesem Zusammenhang wirft der Gesuchs- gegner der Vorinstanz eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Schliesslich mangle es an der Authentizität der ins Recht gereichten Urteils- kopien, stimmten diese doch nicht mit den Originalunterlagen überein. Alles in al- lem liege jedenfalls kein liquider Sachverhalt vor, der eine Rechtsöffnung rechtfer- tigen würde (Urk. 68 Rz 15 ff.). Bevor im Folgenden näher auf die einzelnen Rügen eingegangen wird (vgl. hinten, E. 3.3-3.6), rechtfertigen sich vorweg einige grundlegende rechtliche Aus- führungen. 3.2. Rechtliche Vorbemerkungen 3.2.1. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger definitive Rechts- öffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind (unter anderem) Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Entscheide des Schweizerischen Bundesgerichts fallen unter Art. 80 Abs. 1 SchKG (KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 2; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz,

- 11 - Art. 80 N 3; s.a. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steu- ergesetz, 4. Aufl. 2021, § 173 N 44; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schwei- zerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 29 Rz 42), Ver- fügungen der kantonalen oder eidgenössischen Steuerbehörden unter Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (vgl. KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 25; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 19 N 45 f.; BGer 5A_389/2018 vom 22. August 2018, E. 2). Als Rechtsöffnungstitel für eine fällige öffentlich-rechtliche Geldforderung wie insbesondere auch eine Steuerfor- derung gilt grundsätzlich der Sachentscheid einer öffentlich-rechtlichen Körper- schaft oder Anstalt gegenüber dem Betriebenen (Stücheli, a.a.O., S. 302), im Fal- le eines Weiterzugs auf dem Rechtsmittelweg der letztinstanzliche reformatori- sche Sachentscheid (vgl. hinten, E. 3.2.4). Der Rechtsöffnungstitel kann sich aus mehreren Entscheiden, zumal aus einer lückenlosen Kette von Urteilen oder Ver- waltungsentscheiden, oder aus einem Entscheid und anderen Dokumenten zu- sammensetzen (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 228 ff.; Kren Kostkiewicz, Schuldbetrei- bungs- und Konkursrecht, 3. Aufl. 2018, Rz 587). Für Staats- und Gemeindesteu- erschulden bildet im Kanton Zürich der Einschätzungsentscheid zusammen mit der darauf basierenden Schlussrechnung einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG. 3.2.2. Das in Art. 80 ff. SchKG vorgesehene Rechtsöffnungsverfahren ist rein betreibungsrechtlicher Natur; der Rechtsöffnungsentscheid entfaltet aus- schliesslich betreibungsrechtliche Wirkung für die konkrete Betreibung. Damit wird nicht über den materiellen Bestand der Betreibungsforderung entschieden (und ist auch nicht über diesen zu entscheiden), sondern einzig über deren Vollstreckbar- keit, d.h. darüber, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung wei- tergeführt werden darf (Kren Kostkiewicz, a.a.O., Rz 582; Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 22 [und N 62 f.]; BGE 136 III 566 E. 3.3 S. 569; 133 III 645 E. 5.3 S. 653; 132 III 140 E. 4.1.1 S. 141 f.). Das ist bei der definitiven Rechtsöffnung dann der Fall, wenn der betreibende Gläubiger einen gültigen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorweist und der betriebene Schuldner keine Einwendung im Sinne von Art. 81 SchKG erhebt. Im Rechtsöffnungsverfahren geht es mithin (nur) um die Feststellung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BSK SchKG I-Staehelin,

- 12 - Art. 80 N 1). Entsprechend würdigt das Rechtsöffnungsgericht nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, nicht aber die Gültigkeit der in Betrei- bung gesetzten Forderung an sich (BGer 5A_758/2010 vom 14. März 2011, E. 6; 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020, E. 5.2.1); es befasst sich nicht mit deren mate- riellrechtlicher Grundlage, sondern nimmt lediglich eine Prüfung der Titelqualität vor (BGer 5A_760/2018 vom 18. März 2019, E. 3.2). Bei der definitiven Rechts- öffnung ist neben den sog. "drei Identitäten" (vgl. dazu BGE 141 I 97 E. 5.2 S. 100; BGer 5A_860/2016 vom 9. Oktober 2017, E. 3.2.1 m.w.Hinw.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 29 ff.) zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung (eindeutig) aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil (oder der einem Urteil gleichgestellten Verfügung) ergibt. Hierfür dürfen neben dem Dispositiv auch die Urteilsgründe berücksichtigt werden (BGE 134 III 656 E. 5.3.2 S. 660 m.w.Hinw.). Es ist dem Rechtsöffnungsgericht aber verwehrt, das Urteil bei Unklarheiten zu interpretieren resp. auszulegen (BGE 124 III 501 E. 3.a S. 503; BGer 5A_261/2018 vom 4. Februar 2019, E. 3.1; 5P.324/2005 vom 22. Februar 2006, E. 3.4). Ebenso wenig hat es über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden oder sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 143 III 564 E. 4.1 S. 567 und E. 4.3.1 S. 568; 141 I 97 E. 5.2 S. 100 f.; 138 III 583 E. 6.1.1 S. 585; 135 III 315 E. 2.3 S. 319; 134 III 656 E. 5.3.2 S. 659; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 2a; SK SchKG-Vock/ Aepli-Wirz, Art. 80 N 2; Kren Kostkiewicz, a.a.O., Rz 588; dieselbe, OFK-SchKG, SchKG 80 N 2 f. und SchKG 81 N 1). 3.2.3. Gegen den Einschätzungsentscheid betreffend die Staats- und Ge- meindesteuern (§ 139 StG) kann Einsprache erhoben werden (§ 140 StG, Art. 48 StHG). Der Einspracheentscheid kann mit Rekurs an das Steuerrekursgericht weitergezogen werden (§ 147 StG, Art. 50 StHG). Gegen dessen Entscheid steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (§ 153 StG; s.a. Art. 50 Abs. 3 StHG). Der verwaltungsgerichtliche Entscheid ist mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht anfechtbar (§ 154 StG, Art. 73 StHG). Sowohl die Einsprache als auch die Beschwerden an das Steuerrekurs- und das Verwaltungsgericht sind ordentliche und regelmässig reformatorische Rechtsmittel (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 140 N 3,

- 13 - § 147 N 2, § 153 N 4). Auch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten nach Art. 82 ff. BGG stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein ordentliches, devolutives und grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel dar (BGE 144 I 208 E. 3.1 S. 211; 138 II 169 E. 3.3 S. 171; BGer 8C_602/2011 vom

30. September 2011, E. 1.3; s.a. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 154 N 6). 3.2.4. Tritt eine Rechtsmittelinstanz auf ein reformatorisch konzipiertes Rechtsmittel ein und fällt sie einen materiellen Entscheid, tritt der Rechtsmittelent- scheid als neuer Sachentscheid über den strittigen Anspruch an die Stelle des mit dem Rechtsmittel überprüften Entscheids (Devolutiveffekt). Letzterer verliert da- durch seinen rechtlichen Bestand. Das gilt auch dann, wenn die Rechtsmittel- instanz den überprüften Entscheid inhaltlich nicht abändert, sondern bestätigt (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz 1644; Kie- ner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 54 N 13 und N 16; Seiler, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 54 N 16; BGE 130 V 138 E. 4.2 S. 143; 129 II 438 E. 1 S. 441 m.w.Hinw. [je betr. Verwal- tungsbeschwerde]; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 318 N 1 und N 3; ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 318 N 19; BK ZPO II-Sterchi, Art. 318 N 2 [je betr. Berufung nach Art. 308 ff. ZPO]). Auch in diesem Fall geht der ursprüngliche Entscheid un- ter, und nur der ihn ersetzende (inhaltlich gleichlautende) Rechtsmittelentscheid hat rechtlichen Bestand. Entsprechend kann der durch die oberinstanzliche Be- stätigung untergegangene unterinstanzliche Entscheid auch nicht (mehr) rechts- kräftig werden. Der Rechtskraft fähig und vollstreckbar ist einzig der neue Sach- entscheid der Rechtsmittelinstanz (vgl. Kiener, a.a.O., Art. 54 N 17; ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 318 N 19; BK ZPO II-Sterchi, Art. 318 N 2). Dasselbe gilt für die Einsprache, soweit eine solche gesetzlich vorgesehen ist und – wie im Steuerver- fahren – Rechtsmittelfunktion hat (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenber- ger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 30 N 60; Tschannen/Zim- merli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 Rz 50). Diese allgemeinen prozessualen Grundsätze bestimmen auch das Verhält- nis zwischen der Einschätzungsverfügung gemäss § 139 StG und den hierzu er-

- 14 - gangenen Rechtsmittelentscheiden. So ist der Einspracheentscheid (§ 142 StG), sofern er als Sachentscheid ergeht, ein reformatorischer Rechtsmittelentscheid, der die Einschätzungsverfügung in ihrer Gesamtheit ersetzt und untergehen lässt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 140 N 3 und § 142 N 5; Reich, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, § 27 Rz 27). Ebenso treten die (auch abweisenden) re- formatorischen (Sach-)Entscheide des Steuerrekurs- und des Verwaltungsge- richts (nach § 149 und § 153 StG) an die Stelle der beschwerdeweise überprüften Entscheide der jeweiligen Vorinstanzen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 147 N 2 und § 149 N 8, § 153 N 4; Reich, a.a.O., § 27 Rz 42; s.a. Blumen- stein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 573 m.w.Hinw.). In gleicher Weise wird bei Gutheissung oder Abweisung der hierge- gen geführten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) der Entscheid des Verwaltungsgerichts durch das bundesgerichtliche Urteil ersetzt und stellt dieses den einzigen in Rechtskraft erwachsenden (Art. 61 BGG) Entscheid dar (vgl. BGer 8C_602/2011 vom 30. September 2011, E. 1.3; 2C_1120/2018 vom 17. Dezember 2018, E. 4; BGE 144 I 208 E. 3.1 S. 211 m.w.Hinw.). Demzufolge verkörpert im Rechtsöffnungsverfahren nach vollständig durchlaufenem Rechtsmittelinstanzenzug das (Sach-)Urteil des Bundesgerichts den Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG. Die im Rechtsmittelweg un- tergegangenen Entscheide der Vorinstanzen können demgegenüber nicht rechts- kräftig und vollstreckbar werden und auch keinen Rechtsöffnungstitel bilden. Denkbar ist einzig, dass sie Teil eines zusammengesetzten Titels bilden. Vor diesem Hintergrund fällt im vorliegenden Fall nur das Urteil des Bundes- gerichts vom 18. September 2018 (Urk. 2/6a) in Kombination mit den Schluss- rechnungen vom 21. Juni 2016 (Urk. 2/8a, Urk. 2/9a, Urk. 2/10a und Urk. 2/11a) als Rechtsöffnungstitel in Betracht. Entsprechend ist dieses Urteil auf seine (vom Gesuchsgegner in Abrede gestellte) Titelqualität zu prüfen (dazu hinten, E. 3.4). 3.2.5. Ist für eine Forderung Arrest gelegt, kann die Betreibung auch am Arrestort, d.h. dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet (Art. 52 SchKG; sog. Arrestbetreibung). Diese Vorschrift gewährt dem Gläubiger ein Wahlrecht, ob er die Betreibung am ordentlichen Betreibungsort des (schwei-

- 15 - zerischen) Wohnsitzes des Schuldners (Art. 46 SchKG) oder am besonderen Be- treibungsort des Arrestes anheben will (BGE 77 III 128 E. 2 S. 130 f.; 88 III 59 E. 4 S. 66 f.; Amonn/Walther, a.a.O., § 10 N 31 und § 51 N 99; BSK SchKG I- Schmid, Art. 52 N 12; BSK SchKG II-Reiser, Art. 279 N 6; SK SchKG-Krüsi, Art. 52 N 15; KUKO SchKG-Jeanneret/Strub, Art. 52 N 4). Das Wahlrecht besteht grundsätzlich auch dann, wenn an mehreren Orten Vermögensgegenstände des Schuldners mit Arrest belegt wurden (vgl. BGer 5A_724/2019 vom 12. November 2020, E. 4.3.4), und unabhängig davon, dass einerseits eine Betreibung am (schweizerischen) Wohnsitz des Schuldners zur Prosequierung sämtlicher Arreste führt (BGE 88 III 59 E. 4 S. 66; KUKO SchKG-Jeanneret/Strub, Art. 52 N 5; BSK SchKG I-Schmid, Art. 52 N 12; SK SchKG-Krüsi, Art. 52 N 15) und andererseits die Vollstreckung am Arrestort – anders als am ordentlichen Betreibungsort – auf die dort verarrestierten Vermögenswerte beschränkt ist, sofern der Arrestort nicht zufälligerweise mit dem ordentlichen Betreibungsort übereinstimmt (BGE 90 III 79 S. 80 f.; 110 III 27 E. 1.b S. 29; BGer 7B.180/2006 vom 1. Dezember 2006, E. 1.3; Amonn/Walther, a.a.O., § 10 N 32 und § 51 N 99; Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, SchKG 52 N 3; BSK SchKG I-Schmid, Art. 52 N 9; SK SchKG-Krüsi, Art. 52 N 10; KUKO SchKG-Jeanneret/Strub, Art. 52 N 6). Es steht grundsätzlich im Belieben des Gläubigers, ob er den Weg der einheitlichen Prosequierung am ordentlichen Betreibungsort oder den für alle Beteiligten meist mühsameren und aufwändige- ren Weg der Prosequierung jedes einzelnen Arrests am jeweiligen Arrestort wäh- len will (s.a. KUKO SchKG-Meier-Dieterle, Art. 279 N 2b, wonach die Möglichkeit einer einheitlichen Prosequierung eine Prosequierung durch separate Betreibun- gen an jedem Ort des Arrestvollzugs nicht ausschliesst). Im Einzelfall wird er sich bei seiner Wahl von einer wertenden Abwägung der Vor- und Nachteile beider Varianten leiten lassen. 3.3. Forumshopping / Mehrfachrechtsöffnung 3.3.1. Der Gesuchsgegner wirft der Vorinstanz unter diesem Titel (Ziffer 3.2 der Beschwerde) vor, sich "lediglich knapp, ausweichend und lückenhaft" zum Vorwurf des Rechtsmissbrauchs bzw. zu seinem Einwand geäussert zu haben, die Gesuchsteller verfolgten gegen ihn eine "eigentliche Zermürbungsstrategie",

- 16 - die sich "überwiegend in einer eigentlichen Betreibungs- und Rechtsöffnungsflut" manifestiere. Indem sich die Vorinstanz mit dem schlichten Hinweis begnügt ha- be, dass das Rechtsöffnungsgericht die Zulässigkeit der Mehrfachbetreibungen nicht prüfen dürfe, habe sie verkannt, dass vorliegend nicht eine multiple Betrei- bung, sondern eine unzulässige mehrfache Rechtsöffnung in identischer Sache zwischen den gleichen Parteien aus dem gleichen Rechtsgrund zu beurteilen sei. Entsprechend gehe auch der vorinstanzliche Hinweis auf das Beschwerdeverfah- ren gemäss Art. 17 SchKG an der Sache vorbei, stehe dieses doch gegen Verfü- gungen des Rechtsöffnungsgerichts und damit zur Abwehr missbräuchlich ange- strebter Rechtsöffnungsverfahren gar nicht zur Verfügung. Abgesehen davon ver- biete es sich ohnehin, von einer angeblich formell-rechtlichen Zulässigkeit der Mehrfachbetreibung "letztlich begründungslos" auf die Zulässigkeit einer "unbe- schränkten Mehrfachrechtsöffnung" zu schliessen. Insbesondere setze sich die Vorinstanz nirgends mit der Frage auseinander, ob neben der ordentlichen Wohnsitzbetreibung am Wohnsitzgericht in Meilen über den exakt gleichen Betrag noch sechs weitere "völlig unnötige Arrestortverfahren" zulässig seien. Damit ha- be sie unter anderem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die Aus- schlusswirkung von Art. 64 ZPO verletzt (Urk. 68 Rz 16 und Rz 23-25 m.Hinw. auf Urk. 56 Rz 20 ff.). 3.3.1.1. Wie vorstehend (E. 3.2.2) dargelegt, entfaltet der Rechtsöffnungs- entscheid ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkung für die konkrete Betrei- bung. Seine materielle Rechtskraft erstreckt sich nur auf die betreffende hängige Betreibung, nicht auch auf andere, für dieselbe Forderung angehobene Betrei- bungen (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 99 und S. 157 f.). Entsprechend stellt sich auch die Frage der Litispendenz nur dann, wenn innerhalb derselben Betreibung meh- rere Rechtsöffnungsgesuche gestellt werden; nur in diesem Fall tritt die Sperrwir- kung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO ein, kann der Streitgegenstand (d.h. der Rechtsöffnungsanspruch) zwischen denselben Parteien somit nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden. Das trifft vorliegend nicht zu und wird auch nicht geltend gemacht. Zwar stellten die Gesuchsteller mehrere Rechtsöffnungsbegeh- ren für dieselbe Forderung, jedoch nicht in der vorliegenden, sondern je in ver- schiedenen Betreibungen. Damit begründete das einzelne Rechtsöffnungsbegeh-

- 17 - ren keine Sperrwirkung für die weiteren, in anderen Betreibungen gestellten Be- gehren (vgl. SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 84 N 1 m.Hinw. auf BGer 5A_59/2015 vom 30. September 2015, E. 4.2.2). Art. 64 ZPO wurde mithin nicht verletzt (s.a. Urk. 68 Rz 33). 3.3.1.2. Aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 6 EMRK) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht verlangt, dass das Gericht in seinen Urteilserwägungen die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien berück- sichtigt und seine Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Ent- scheidfindung berücksichtigt wurden. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich in seinen Urteils- erwägungen auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 [je m.w.Hinw.]; s.a. BK ZPO I-Hurni, Art. 53 N 60 ff.; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 27 f.; KUKO ZPO-Oberhammer, Art. 53 N 9). Die Vorinstanz hat den Einwand des Gesuchsgegners, das vorliegende Rechtsöffnungsgesuch sei rechtsmissbräuchlich sowie infolge unzulässiger Mehr- fachbetreibung und drohender Mehrfachrechtsöffnung abzuweisen, zur Kenntnis genommen (Urk. 69 S. 6 E. II/2) und in einer separaten Erwägung argumentativ entkräftet (Urk. 69 S. 7 E. III/1). Aus ihren Ausführungen (wonach die Betreibung nicht nichtig sei und dem Rechtsöffnungsgericht unterhalb der Nichtigkeitsschwel- le die Kognition fehle) geht hervor, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und aus welchen Gründen sie annahm, sie dürfe den geltend gemachten Rechtsmissbrauch sowie die Zulässigkeit der den mehreren Betreibungen mög- licherweise nachfolgenden Mehrfachrechtsöffnungen nicht prüfen bzw. sanktionie-

- 18 - ren. Damit wurde dem aus dem Gehörsanspruch fliessenden Anspruch auf Be- gründung des Entscheids Genüge getan. Der Gesuchsgegner war denn auch oh- ne Weiteres in der Lage, den Entscheid diesbezüglich sachgerecht anzufechten. Der Vorwurf der Gehörsverweigerung ist somit unbegründet. Davon zu unter- scheiden sind die Motive der Begründung, welche indes nicht das rechtliche Ge- hör, sondern die richtige Rechtsanwendung beschlagen (dazu hinten, E. 3.3.3). 3.3.2. Soweit der Gesuchsgegner an seiner Auffassung festhält, die "Betrei- bungsflut" und damit auch die vorliegende Betreibung sei rechtsmissbräuchlich, weil sie gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung verstosse und auf einem missbräuchlichen Forumshopping beruhe (vgl. Urk. 68 Rz 30, Rz 41), ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Rechtsöffnungsgericht nicht prüfen darf, ob die strittige Betreibung wegen des Umstands, dass der Betreibende bereits eine oder mehrere andere Betreibungen für die gleiche Forderung eingeleitet hat, unzulässig sei. Das gilt insbesondere auch für die in der Beschwerde aufgeworfe- nen und bejahten Fragen, ob die in Ausübung des Wahlrechts gemäss Art. 52 SchKG (vgl. vorne, E. 3.2.5) am Arrestort erfolgte Anhebung einer oder mehrerer (weiterer) Betreibungen anstelle einer einheitlichen ordentlichen Wohnsitzbetrei- bung einen (offenbaren) Rechtsmissbrauch des Gläubigers darstellt (vgl. Urk. 68 Rz 35 ff.) oder ob eine Mehrfachbetreibung (und mithin auch die vorliegende Be- treibung) jedenfalls dann untersagt sei, wenn einer der Arrestorte mit dem or- dentlichen Betreibungsort übereinstimmt (Urk. 68 Rz 37). Sie fallen in die aus- schliessliche Prüfungskompetenz des Betreibungsamtes und – im Rahmen der Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG – der Aufsichtsbehörden (BGE 139 III 444 E. 4.1 S. 446 f. m.w.Hinw.; Abbet, Stämpflis Handkommentar, SchKG 81 N 24). Im Übrigen wurde die Frage des Rechtsmissbrauchs vom Bundesgericht (auf mehrere SchKG-Beschwerden hin) bereits ablehnend entschieden (vgl. BGer 5A_724/2019 vom 12. November 2020, E. 4.3; 5A_725/2019 vom 18. Dezember 2019, E. 4.3; 5A_726/2019 vom 12. November 2020, E. 4.3; 5A_727/2019 vom

12. November 2020, E. 4.3; 5A_728/2019 vom 12. November 2020, E. 4.2; 5A_729/2019 vom 18. Dezember 2019, E. 4.3). Mangels eines gegenteiligen Ent- scheids der Aufsichtsbehörden (vgl. vielmehr Urk. 49 S. 8) hat die dem vorliegen- den Rechtsöffnungsverfahren zugrunde liegende (Arrest-)Betreibung Nr. 2 des

- 19 - Betreibungsamts Rüti ZH daher als zulässig zu gelten, zumal die Zulässigkeit einer Mehrfachbetreibung für dieselbe Forderung bei der Arrestprosequierung seit langem anerkannt ist (vgl. BGE 88 III 59 E. 4 S. 66 f.; Kren Kostkiewicz, OFK- SchKG, SchKG 279 N 23). Die parallel dazu am Wohnort des Gesuchsgegners angehobene Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon, an welchem ebenfalls Vermögenswerte verarrestiert wurden, vermag daran nichts zu ändern. Weshalb diese (eine) Arrestbetreibung (vgl. hinten, E. 3.3.4) wegen der Übereinstimmung von Arrestort und Wohnsitz allen anderen Arrestbetreibun- gen "vorgehen" (Urk. 68 Rz 36) bzw. die vorliegende Betreibung durch die Betrei- bung Nr. 3 "vollständig konsumiert" werden sollte (Urk. 68 Rz 17), ist nicht ersicht- lich. Eine ordentliche Wohnsitzbetreibung hätte deren Anhebung zwar allenfalls verzichtbar gemacht, führt aber keineswegs zur rechtlichen Bedeutungslosigkeit der trotzdem eingeleiteten weiteren (zulässigen) Arrestbetreibungen. Ferner ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die vorliegende Betreibung nicht nichtig ist (Urk. 69 S. 7 E. III/1), was (auch) im Rechtsöffnungsverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre (Stücheli, a.a.O., S. 62 f. und S. 92; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 12 m.w.Hinw.; s.a. BGer 5D_181/2011 vom 11. April 2012, E. 3.2.1). Auf Nichtigkeit einer Betreibung wegen offenbaren Rechtsmiss- brauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) kann nur in Ausnahmefällen erkannt werden, nämlich dann, wenn der Gläubiger mit der Betreibung offensichtlich sachfremde Ziele ver- folgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben (BGE 140 III 481 E. 2.3.1 S. 482 f.; BGer 5A_317/2015 vom 13. Oktober 2015, E. 2.1; 5A_724/2019 vom 12. November 2020, E. 4.3.1, je m.w.Hinw.). Solange ein Gläubiger wie hier mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch praktisch ausgeschlos- sen (BGE 113 III 2 E. 2.b S. 4; Engler, Die nichtige Betreibung, ZZZ 37/2016, S. 48; KUKO SchKG-Dieth/Wohl, Art. 22 N 2d f.; s.a. Stücheli, a.a.O., S. 93 mit Anm. 208). Ausserdem handelt es sich beim Verfahren "EB26" entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 68 Rz 33, Rz 36 [und Rz 17]) nicht um eine ordentliche Wohnsitzbetreibung, sondern ebenfalls um eine Ar- rest(ort)betreibung (vgl. hinten, E. 3.3.4). Entsprechend geht auch der Vorwurf fehl, die Vorinstanz sei willkürlich über die Tatsache hinweggegangen, dass es

- 20 - sich bei jenem Verfahren um eine ordentliche Wohnsitzbetreibung handle (Urk. 68 Rz 33). 3.3.3. Ist von der Zulässigkeit der Betreibung selbst auszugehen, muss auch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in dieser Betreibung (sowie in weite- ren, parallel geführten Betreibungen) zulässig sein. Denn ein konkreter Arrest muss prosequiert werden, ansonsten fällt er dahin. Dazu verlangt Art. 279 Abs. 2 SchKG, dass der Gläubiger um Rechtsöffnung ersucht (oder eine Anerkennungs- klage einleitet), wenn der Schuldner in der Arrestbetreibung Rechtsvorschlag er- hoben hat. Wurden (wie hier) für dieselbe Forderung an verschiedenen Orten Ar- reste gelegt und die Arreste gestützt auf Art. 52 SchKG an diesen Orten (und nicht mittels einer einzigen Betreibung am ordentlichen Betreibungsort) prose- quiert (vgl. dazu vorne, E. 3.2.5), müssen für dieselbe Forderung folglich auch mehrere Rechtsöffnungsgesuche und mehrfach erteilte Rechtsöffnungen zulässig sein; umso mehr, als die Vollstreckung an den nicht mit dem Wohnort überein- stimmenden Arrestorten auf die Verwertung der dort verarrestierten Vermögens- werte beschränkt ist und mehrere Rechtsöffnungen in den verschiedenen Arrest- betreibungen daher zu keinen ernsthaften Verwertungskonflikten führen (s.a. Stü- cheli, a.a.O., S. 102). Die Zulässigkeit einer konkreten Rechtsöffnung ist mithin an die Zulässigkeit der betreffenden Betreibung geknüpft. Das ist die rechtliche Kon- sequenz der Prosequierungspflicht, des dem Gläubiger hierfür gewährten Wahl- rechts bezüglich des Betreibungsorts sowie des Umstands, dass die Rechtsöff- nung nur Wirkungen für die konkrete Betreibung entfaltet (vgl. vorne, E. 3.2.2). Wäre eine Rechtsöffnung nur einmal bzw. nur an einem Ort zulässig, wie der Ge- suchsgegner sinngemäss geltend macht, würde die erforderliche Arrestprosequie- rung an den anderen Arrestorten verunmöglicht und das Wahlrecht faktisch aus- gehebelt. Der in der vorliegenden Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Rüti ZH erhobene Rechtsvorschlag lässt sich nur durch Rechtsöffnung in ebendieser Be- treibung beseitigen. Eine Rechtsöffnung im Verfahren Nr. EB180326 vor dem Be- zirksgericht Meilen vermag dies nicht zu bewirken und die vorliegend anbegehrte Rechtsöffnung deshalb nicht zu substituieren.

- 21 - Sowohl das vorliegende als auch die weiteren in den verschiedenen Arrest- betreibungen gestellten Rechtsöffnungsgesuche dienen demnach der notwendi- gen Prosequierung der einzelnen Betreibung(en). Insofern handelt es sich zwar um eines von mehreren Rechtsöffnungsgesuchen für dieselbe Forderung, nicht aber "in identischer Sache" (Urk. 68 Rz 32 und Rz 40), und haben die Gesuch- steller auch ein schutzwürdiges Interesse an dessen Beurteilung (vgl. Urk. 68 Rz 17). Jedenfalls werden damit keine rein schikanösen Ziele verfolgt, die offen- sichtlich nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Es han- delt sich vielmehr um notwendige Vorkehren zur Aufrechterhaltung des jeweiligen Arrests an den verschiedenen Orten (vgl. BGer 5A_724/2019 vom 12. November 2020, E. 4.3.1 und E. 4.3.4). Ob dieses berechtigte zwangsvollstreckungsrechtliche Ziel allenfalls auch in einer für den Gesuchsgegner schonenderen Weise erreicht werden könnte, ist un- ter dem Gesichtspunkt des geltend gemachten offenbaren Rechtsmissbrauchs ohne Belang. Das Rechtsmissbrauchsverbot und das daraus abgeleitete Gebot schonender Rechtsausübung gewähren dem Gesuchsgegner keinen generellen Anspruch auf ein möglichst schonendes Vorgehen der Gesuchsteller, wie der Ge- suchsgegner zu meinen scheint (Urk. 68 Rz 41 f.). Es untersagt, von mehreren in etwa gleichwertigen Möglichkeiten, welche zur Ausübung eines Rechts offenste- hen, ohne sachlichen Grund gerade diejenige zu wählen, welche für einen ande- ren besondere Nachteile mit sich bringt (BGE 131 III 459 E. 5.3 S. 462 f.; Haus- heer/Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB, Art. 1-10 ZGB, 2003, Art. 2 N 101 m.w.Hinw.). Solches lässt sich den Gesuchstellern nicht vorwerfen, nachdem der von ihnen gewählte Weg der Prosequierung nicht nur für den Gesuchsgegner, sondern auch für sie selbst sehr aufwändig ist und deshalb nicht als gegen ihn ge- richtete Schikane betrachtet werden kann. Sodann hält der besondere Betrei- bungsort von Art. 52 SchKG einem späteren, nach Zustellung des Zahlungsbe- fehls erfolgten Wohnsitzwechsel des Schuldners stand (BGE 136 III 373 E. 2.1 S. 375; 115 III 28 E. 2 S. 31; SK SchKG-Krüsi, Art. 52 N 14; KUKO SchKG-Jean- neret/Strub, Art. 53 N 5). Demgegenüber könnte die Fortführbarkeit einer Prose- quierungsbetreibung, die in Ausübung des Wahlrechts von Art. 52 SchKG am or- dentlichen Betreibungsort (Wohnsitz) angehoben wurde, gefährdet sein, sollte der

- 22 - Schuldner seinen Wohnsitz vor der Pfändungsankündigung ins Ausland verlegen (vgl. Art. 53 SchKG; SK SchKG-Krüsi, Art. 53 N 3 und N 7; BGE 120 III 110 E. 1.a und 1.b S. 112), was das Vorgehen der Gesuchsteller auch sachlich rechtfertigt. Von einer "offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Gesuchskumulation" kann des- halb keine Rede sein (vgl. Urk. 68 Rz 33; s.a. Stücheli, a.a.O., S. 232, wonach Rechtsmissbrauch in der definitiven Rechtsöffnung nur in den seltensten Fällen angenommen werden könne; Abbet, Stämpflis Handkommentar, SchKG 81 N 24: "S'il n'est pas exclu d'invoquer l'abus de droit [Rechtsmissbrauch], son application reste exceptionnelle dans la mainlevée définitive."). Der von der Vorinstanz nur marginal und auf Nichtigkeit geprüfte sowie in der Beschwerde wiederholte Ein- wand, die Erteilung der Rechtsöffnung erfülle im vorliegenden Betreibungsverfah- ren den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs (vgl. Urk. 68 Rz 24, Rz 26 und Urk. 69 S. 7 E. III/1), ist somit unbegründet. Das gilt selbst dann, wenn der vorin- stanzliche Hinweis auf das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG in die- sem Zusammenhang an der Sache vorbeigehen sollte, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird (Urk. 68 Rz 24). Nichts anderes lässt sich aus der vom Gesuchsgegner angeführten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung (BGE 100 III 41; s.a. BGE 128 III 383) ableiten (vgl. Urk. 68 Rz 40). Zunächst ging es dort – anders als hier, wo mehrere Arrestbetrei- bungen zur Debatte stehen – um zwei aufeinander folgende ordentliche Betrei- bungen. Sondann betrifft der Entscheid BGE 100 III 41 die Frage, ob und inwie- weit eine weitere (spätere) Betreibung (nicht Rechtsöffnung) für die gleiche Forde- rung zulässig ist, was im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden darf (vgl. vorstehende E. 3.3.2). Und schliesslich wären die Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht die Zulässigkeit verneint, in casu ohnehin nicht erfüllt: Zwar wurde den Gesuchstellern erstinstanzlich schon in mehreren der parallel angeho- benen Arrestbetreibungen definitive Rechtsöffnung erteilt. Indessen ist gerichtsno- torisch, dass den dagegen erhobenen Beschwerden des Gesuchsgegners (auf dessen Antrag hin) jeweils aufschiebende Wirkung verliehen wurde. Diese wirkt ex tunc (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 88; KUKO SchKG-Vock, Art. 84 N 30, je m.Hinw auf BGE 130 III 657 E. 2.2.1 S. 659; s.a. BGer 5A_78/2017 vom

18. Mai 2017, E. 2.2), sodass die Gesuchsteller die Berechtigung, das Fortset-

- 23 - zungsbegehren zu stellen, noch nicht erlangt haben. Inwiefern der angefochtene Entscheid "die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 100 III 41)" verletzen sollte (vgl. Urk. 68 Rz 25), ist daher nicht ersichtlich. Die erteilte aufschiebende Wirkung hemmt die Rechtswirksamkeit der erstinstanzlichen Rechtsöffnungsent- scheide, weshalb mit dem angefochtenen Entscheid auch nicht "bereits zum vier- ten Mal in gleicher Sache Rechtsöffnung gewährt" wurde (Urk. 68 Rz 18). Im Üb- rigen entkräftet sich das Argument, die Vorinstanz habe für die gleiche Sache schon in mehreren Parallelverfahren Rechtsöffnung erteilt, jedoch zu Unrecht (Urk. 68 Rz 18, Rz 35), durch seine innere Widersprüchlichkeit selbst. 3.3.4. Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners (Urk. 68 Rz 38) kann die Anhebung der Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon- Zumikon, die zum Rechtsöffnungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. EB180326 vor dem Bezirksgericht Meilen führte, durch die Gesuchsteller nicht als Ausübung ihres Wahlrechts (Art. 52 SchKG) zugunsten der ordentlichen Wohnsitzbetreibung ausgelegt werden. Allein der Umstand, dass diese Betreibung am Wohnort des Gesuchsgegners angestrengt wurde, lässt nicht auf eine solche Wahl schliessen, ist der Wohnort doch zugleich auch Arrestort. Andernfalls wäre dem Gläubiger bei mehrfacher Arrestlegung, wovon eine am Wohnort des Schuldners erfolgte, das Wahlrecht faktisch entzogen. Die parallele Einleitung separater Betreibungen an den anderen Arrestorten manifestiert vielmehr den eindeutigen Willen der Ge- suchsteller, die Arreste am jeweiligen Arrestort zu prosequieren. Darauf zielte auch die Betreibung Nr. 3 am Arrest- und Wohnort des Gesuchsgegners ab. Das geht klar aus dem betreffenden Betreibungsbegehren vom 8. Oktober 2018 her- vor (vgl. Urk. 50/21a), wo unter der Rubrik "Bemerkungen" ausdrücklich erwähnt und dargelegt wurde, dass es sich um eine "Teilprosequierung Arrest Nr. 4 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon" handle; weitere Arreste wurden nicht genannt, was bei einer "Gesamtprosequierung" sämtlicher Arreste am or- dentlichen Betreibungsort jedoch zu erwarten gewesen wäre. Derselbe Hinweis findet sich unter "Bemerkungen" im tags darauf erlassenen Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Urk. 50/21b S. 2).

- 24 - Ob die Anhebung dieser Betreibung am Wohnort des Gesuchsgegners zur Prosequierung aller Arreste genügt hätte und im Ergebnis auch die weiteren Ar- reste prosequierte, wie der Gesuchsgegner geltend macht (Urk. 68 Rz 36, Rz 38; vgl. auch vorne, E. 3.2.5), ist ebenso belanglos wie der Umstand, dass in deren Rahmen, anders als bei der vorliegenden "reinen" Arrestortbetreibung, eine Er- gänzungs- und Nachpfändung möglich ist (Urk. 68 Rz 37). Wesentlich ist einzig, dass die Gesuchsteller daneben in impliziter, aber unmissverständlicher Aus- übung ihres Wahlrechts weitere, gemäss Bundesgericht zulässige Betreibungen an den verschiedenen Arrestorten eingeleitet haben, welche jeweils durch Rechtsvorschlag gehemmt wurden. Diese Rechtsvorschläge können in Anbe- tracht der auf die konkrete Betreibung beschränkten Rechtskraftwirkung nicht durch eine (einzige) Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 3, sondern nur durch separate Rechtsöffnungen in jeder einzelnen Arrestbetreibung beseitigt werden. Insofern ist das Parallelverfahren Nr. EB180326 am Wohnsitz des Gesuchsgeg- ners mit dem vorliegenden "hinsichtlich der betreibungsrechtlichen Wirkung" we- der "deckungsgleich" noch "umfasst [es] dieses restlos" (vgl. Urk. 68 Rz 17). Die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Rüti ZH stellt denn auch den vom Gesuchsgegner zu Unrecht verneinten "Mehr- wert" des vorliegenden Rechtsöffnungsgesuchs gegenüber demjenigen im Paral- lelverfahren Nr. EB180326 am Wohnsitz des Gesuchsgegners dar (vgl. Urk. 68 Rz 17, Rz 39). Das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren ist durch dasjenige in der (Parallel-)Betreibung Nr. 3 (BG Meilen, Geschäfts-Nr. EB180326) weder "rechtlich wie auch tatsächlich obsolet geworden" (vgl. Urk. 68 Rz 33) noch "be- treibungsrechtlich irrelevant" (Urk. 68 Rz 43) oder nutzlos (Urk. 68 Rz 39). Viel- mehr haben die Gesuchsteller durchaus ein legitimes, rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihres Begehrens (vgl. Urk. 68 Rz 17, Rz 33). 3.3.5. Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Soweit der Gesuchsgegner unter dem Titel "Missbäuchliches Forumshopping / Unzulässige Mehrfachrechts- öffnung" (Urk. 68 Rz 22 ff.) beanstandet, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine rechtsmissbräuchliche Zermürbungstaktik der Gesuchsteller verneint und deshalb fälschlicherweise angenommen, die vorliegende Betreibung und das darin gestell- te Rechtsöffnungsgesuch seien zulässig, statt Letzteres als missbräuchlich von

- 25 - der Hand oder abzuweisen, vermag er mit seinen Rügen keinen Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO darzutun. 3.4. Rechtsöffnungstitel / Rechtskräftige Veranlagung 3.4.1. Der Gesuchsgegner vertritt (unter den Ziffern 3.3 und 3.4 der Be- schwerde) weiterhin den Standpunkt, das Steuereinschätzungsverfahren für die Jahre 2005 bis 2013 sei bis heute nicht abgeschlossen. Die Gesuchsteller verfüg- ten deshalb "gemäss Bundesgericht" über keinen rechtskräftigen Rechtsöffnungs- titel. Indem die Vorinstanz trotz fehlendem Titel Rechtsöffnung erteilt habe, habe sie insbesondere Art. 80 Abs. 1 SchKG verletzt. Offenbar habe sie das Wesen und die rechtliche wie tatsächliche Natur "der vom Bundesgericht angeordneten Individualbesteuerung" völlig verkannt. Dies zeige sich klar darin, dass die Vorin- stanz dem Bundesgericht in der Konsequenz fälschlicherweise unterstelle, ange- ordnet zu haben, das Vermögen und Einkommen einmal beim Gesuchsgegner zu besteuern (dies, weil die gemeinsame Ehegattenveranlagung inklusive Einkom- men und Vermögen der Ehefrau nunmehr für ihn alleine gelte) und ein zweites Mal bei der Ehefrau aufgrund einer separaten neuen Veranlagung. Eine solche vorinstanzlich leichthin interpretierte "Doppelbesteuerung" – der Ehemann solle für das Einkommen und Vermögen der getrennt von ihm zu besteuernden Ehe- frau steuerpflichtig sein, genauso wie Letztere nochmals separat – sei dem schweizerischen Einkommenssteuerrecht zweifellos völlig fremd und sei vom Bundesgericht mit Sicherheit nicht so angeordnet worden. Vielmehr verhalte es sich so, dass die Ehepartner entweder gemeinsam veranlagt würden (wie fälschli- cherweise in den strittigen Steuerveranlagungen) oder dann individuell, wie es eben das Bundesgericht vorliegend verlangt habe. Sei Letzteres der Fall, sei der einzelne Ehepartner selbstredend unter keinen Umständen für die Steuerfaktoren des anderen steuerpflichtig. Vor diesem Hintergrund sei auch der bundesgerichtli- che Hinweis, wonach "[d]as Verfahren … in Bezug auf den Ehemann … ordent- lich fortgesetzt werden" könne, ohne Weiteres erklärbar, beziehe sich das Adjektiv "ordentlich" doch auf die ordentliche Steuerveranlagung, nunmehr ohne Ehefrau, und sicher nicht auf das "ausserordentliche Steuerbezugsverfahren" (Urk. 68 Rz 44).

- 26 - Zur weiteren Begründung führt der Gesuchsgegner im Wesentlichen aus, sein Einkommen und Vermögen und dasjenige seiner Ehefrau seien in den Steu- ereinschätzungen vom 26. Januar 2016 nach den Grundsätzen der Ehegattenbe- steuerung jeweils in einem einzigen Betrag festgesetzt worden. Entsprechend hätten die darauf beruhenden Steuer- und Zinsrechnungen jeweils ihn und seine Ehefrau zur solidarischen Zahlung der vorliegend in Betreibung gesetzten Forde- rungen verpflichtet. Währenddem die kantonalen Gerichte die Ehegattenbesteue- rung fälschlicherweise noch geschützt hätten, habe das Bundesgericht diese mit Urteil vom 18. September 2018 (Urk. 2/6a) aufgehoben und eine Individualbe- steuerung angeordnet. Das gehe aus den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des bundes- gerichtlichen Entscheids hervor, was die Vorinstanz, welche die Dispositiv-Ziffer 2 schlicht negiert habe, verkannt habe. Eine Individualbesteuerung bedinge aber zweierlei: erstens die Herausrechnung der Steuerfaktoren der Ehefrau und zwei- tens den Erlass von individualisierten Verfügungen und Rechnungen ohne jegli- che Nennung oder Mitverpflichtung des separat zu veranlagenden Ehepartners. Die Vorinstanz ziehe offensichtlich einen falschen resp. willkürlichen Schluss, wenn sie dem Bundesgericht unterstelle, es habe zwar eine separate Besteue- rung der Ehefrau verlangt, gleichwohl aber (kumulativ) eine Besteuerung von de- ren Einkommen und Vermögen beim Ehemann angeordnet. Es habe vielmehr ei- ne neue korrekte Veranlagung des Gesuchsgegners ohne die Steuerfaktoren der Ehefrau angeordnet. Es sei nicht im Ansatz nachvollziehbar, wie die Vorinstanz in völlig abwegiger Interpretation aus den bundesgerichtlichen Erwägungen (Urk. 2/6a S. 12 f. E. 4.2.1.4 und E. 4.2.1.5 sowie Urk. 57/15 S. 5 E. 3.1) ableiten könne, dass die an sich unbestrittene Individualbesteuerung den Gesuchsgegner nicht berühren könne. Richtig verstanden habe das Bundesgericht eine klare, ein- fache und bindende Anordnung getroffen: Die Steuerbehörden hätten zunächst das Veranlagungsverfahren korrekt zu Ende zu führen, d.h. die Steuerfaktoren der Ehefrau im Hauptsacheverfahren auszuscheiden und aus der Veranlagung des Gesuchsgegners herauszurechnen. Nur durch diese Individualbesteuerung könne das Verfahren ordentlich fortgesetzt werden, wie es im bundesgerichtlichen Urteil vom 18. September 2018 festgehalten werde. Im Anschluss daran seien die Schlussrechnungen zu erlassen und die Zinsen neu zu berechnen. Ohne Neuver-

- 27 - anlagung des Gesuchsgegners sei die höchstrichterlich verlangte Herausrech- nung der Steuerfaktoren der Ehefrau, insbesondere auch hinsichtlich der Kirchen- und Personalsteuer, schlicht unmöglich. Entgegen der impliziten vorinstanzlichen Feststellung seien die Schlussrechnungen vom 21. Juni 2016 somit keineswegs in Rechtskraft erwachsen. Der Gesuchsgegner sei folglich nicht rechtskräftig ver- anlagt, und die Gesuchsteller verfügten über keinen Rechtsöffnungstitel (Urk. 68 Rz 45-61). 3.4.2. Diese materiellrechlich geprägte Argumentation lässt ausser Acht, dass im Rechtsöffnungsverfahren nur zu prüfen ist, ob ein definitiver Rechtsöff- nungstitel vorliegt, d.h. sich die Betreibungsforderung aus einem vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 80 SchKG ergibt. Ob die formal ausgewiesene Ver- pflichtung dem materiellen Recht entspricht, d.h. zu Recht verfügt resp. urteils- mässig festgesetzt wurde, ist belanglos (vgl. vorne, E. 3.2.1-3.2.2). In casu liegt ein tauglicher Titel vor, wenn sich aus dem Bundesgerichtsent- scheid vom 18. September 2018 in Verbindung mit den Entscheiden der kantona- len Vorinstanzen und den Schlussrechnungen liquid ergibt, dass der Gesuchs- gegner als Betreibungsschuldner rechtskräftig veranlagt und zur Zahlung der in Betreibung gesetzten Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2013 samt Zins verpflichtet wurde (vgl. vorne, E. 3.2.4 a.E.). Massgebend ist einzig, ob diese Ent- scheide die Einschätzung ihm gegenüber als rechtskräftig ausweisen. Das rechtli- che Schicksal der Veranlagung seiner Ehefrau ist irrelevant, denn die Betreibung richtet sich nur gegen den Gesuchsgegner, nicht auch gegen die Ehefrau. 3.4.3. Der Gesuchsgegner und seine Ehefrau fochten die Einschätzungsent- scheide vom 26. Januar 2016 je selbstständig bis vor Bundesgericht an. Die kan- tonalen Instanzen wiesen sowohl die Beschwerden des Gesuchsgegners wie auch diejenigen seiner Ehefrau ab und bestätigten damit implizit die Einschätzun- gen (vgl. vorne, E. 1.2 und E. 3.2.4). Anders das Bundesgericht: Es hiess die Be- schwerden der Ehefrau gut, hob die damit angefochtenen Entscheide sie betref- fend auf und wies die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Kantonale Steueramt Zürich zurück (Urk. 2/6a S. 24 Disp.-Ziff. 2). Demgegenüber wurden die Beschwerden des Gesuchsgegners nur teilweise, nämlich in Bezug auf die

- 28 - Höhe der vorinstanzlichen Gerichtskosten, gutgeheissen und die Sache lediglich zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Verwaltungsge- richt zurückgewiesen. Im Übrigen wurden seine Beschwerden abgewiesen (Urk. 2/6a S. 25 Disp.-Ziff. 3). Aus dem Wortlaut dieser beiden Dispositiv-Ziffern, zumal aus der Wendung, dass die angefochtenen Entscheide nur "sie [die Ehe- frau] betreffend" aufgehoben würden, erhellt klar, dass diese Entscheide ihn be- treffend, d.h. gegenüber dem Gesuchsgegner, gerade nicht kassiert wurden, son- dern in der Sache selbst, bezüglich der Einschätzungen, rechtsbeständig blieben resp. bestätigt wurden. Das Dispositiv des höchstrichterlichen Urteils enthält ins- besondere keine Anhaltspunkte für die Annahme, das Bundesgericht habe (auch) die Veranlagung des Gesuchsgegners aufgehoben und auch dessen neue (Indi- vidual-)Besteuerung angeordnet (vgl. Urk. 68 Rz 47, Rz 48 und Rz 56 ff.). Auch die Urteilsbegründung legt nichts Derartiges nahe. "Selbstredend", wie der Gesuchsgegner meint (Urk. 68 Rz 78), ergibt sich dies schon gar nicht aus dem bundesgerichtlichen Entscheid. So hielt das Bundesgericht zwar fest, dass Art. 9 DBG und § 7 StG im internationalen Verhältnis praxisgemäss keine ge- meinsame Ehegattenbesteuerung zu begründen vermöchten (Urk. 2/6a S. 13 E. 4.2.1.4 i.V.m. S. 23 f. E. 9), die gemeinsame Veranlagung insofern nicht korrekt war (Urk. 68 Rz 49). Es kam deshalb zum Schluss, dass der Ehefrau gewisse Einkommensbestandteile des Gesuchsgegners nicht ohne Weiteres angerechnet werden könnten, sondern zunächst zu prüfen sei, inwiefern diese Bestandteile – neben dem Gesuchsgegner – "(auch) sie" beträfen, weil sie (die Ehefrau) nur in Bezug auf diejenigen Einkommensbestandteile steuerpflichtig sei, die ihr direkt zugerechnet werden könnten. Weil die Ehefrau ohne diese Abklärungen in die Veranlagung einbezogen (d.h. für allenfalls auszuscheidende Einkommensbe- standteile steuerpflichtig erklärt) worden sei, sei der angefochtene (verwaltungs- gerichtliche) Entscheid "in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 [Ehefrau] aufzu- heben" (Urk. 2/6a S. 13 E. 4.2.1.5 [i.V.m. S. 24 E. 9.2]). Beim Gesuchsgegner wurde die Anrechnung dieser und weiterer Einkommensbestandteile hingegen nicht bemängelt; seinen Beschwerden war in der Sache kein Erfolg beschieden (vgl. Urk. 2/6a S. 23 E. 8 [i.V.m. S. 24 E. 9.2]: "Die Beschwerde erweist sich … in der Hauptsache als unbegründet."). Ihn betreffend bejahte das Bundesgericht

- 29 - keinen der geltend gemachten "formelle[n] Kassationsgründe", die zu einer "for- mellen Aufhebung" des Veranlagungsentscheids hätten führen müssen (vgl. Urk. 2/6a S. 12 E. 4.2). Auch sonst enthalten die bundesgerichtlichen Erwägun- gen keinen Hinweis, dass die Einschätzung (auch) gegenüber dem Gesuchsgeg- ner beanstandet und aufgehoben worden wäre. Erst recht ist keine "klare und ein- fache Anordnung" erkennbar, "zunächst das Veranlagungsverfahren korrekt, d.h. unter Herausrechnung der Steuerfaktoren der Ehefrau, zu Ende zu führen" und anschliessend "die reduzierte Rechnung ohne Zahlungsverpflichtung der Ehefrau, mit halber Kirchensteuer und angepasster Zinsberechnung neu zu verfügen" (vgl. Urk. 68 Rz 53). Das Bundesgericht wies gegenteils explizit darauf hin, dass die Rückweisung an die Vorinstanz in Bezug auf die Ehefrau entgegen den Vorbrin- gen der Rechtsmittelkläger keinesfalls die "Aufhebung aller falscher Verfügungen" zur Folge habe. In Bezug auf den Gesuchsgegner könne das Verfahren vielmehr ordentlich (das bedeutet: auf der Grundlage der vor Bundesgericht erfolglos ange- fochtenen Einschätzung gemäss den einschlägigen Vorschriften) fortgesetzt wer- den. Einzig in Bezug auf die Ehefrau habe das Steueramt zusätzliche Abklärun- gen (Ausscheidung der sie betreffenden Einkommensbestandteile) vorzunehmen (Urk. 2/6a S. 13 E. 4.2.1.6 [i.V.m. S. 24 E. 9.2]). An der Veranlagung des Ge- suchsgegners bzw. an dessen Pflicht, die mit dem Einspracheentscheid vom

30. Mai 2016 (Urk. 2/14a) sowie den unangefochten gebliebenen Schlussrech- nungen vom 21. Juni 2016 (Urk. 2/8a-2/11b und Urk. 2/12) festgesetzten Steuer- beträge zu bezahlen, änderte sich im Rechtsmittelweg resp. gemäss dem bun- desgerichtlichen Urteil somit nichts. Sie wurde durch das bundesgerichtliche Urteil nicht aufgehoben, sondern im Ergebnis geschützt. Mit Bezug auf den Gesuchsgegner und dessen Rechtsstellung liegt dem- nach ein reformatorischer, die Einschätzung für die Steuerjahre 2010 bis 2013 gemäss Einspracheentscheid vom 30. Mai 2016 (Urk. 2/14a) im Ergebnis bestäti- gender letztinstanzlicher und rechtskräftiger (vgl. Urk. 2/6b) gerichtlicher Ent- scheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vor (vgl. auch BSK BGG-Heimgart- ner/Wiprächtiger, Art. 61 N 14). Eine Nachprüfung dieses Entscheids, worauf die Argumentation des Gesuchsgegners letztlich hinausläuft, ist dem Rechtsöff- nungsgericht verwehrt. Entscheidend ist allein, dass die steuerbehördliche Ein-

- 30 - schätzung des Gesuchsgegners vom Bundesgericht (ausdrücklich) nicht aufge- hoben wurde. Ob damit "die Rechtsnatur von Steuerveranlagungen … völlig ver- kannt" (Urk. 68 Rz 54) oder ob (auch) der Gesuchsgegner anders, nämlich indivi- duell, hätte veranlagt werden müssen, wie in der Beschwerde gerügt wird, ist im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu beurteilen. Die Auslegung, die der Gesuchs- gegner präsentiert, widerspricht dem Wortlaut des Dispositivs und den Erwägun- gen des bundesgerichtlichen Entscheids. Sie wäre im Übrigen auch nicht zulässig (vgl. vorne, E. 3.2.2). Der Gesuchsgegner verdreht, wie schon die Vorinstanz mit Recht festhielt (Urk. 69 S. 9 E. III/2.2 a.E.), mit seinem Verständnis den Sinn der bundesgericht- lichen Erwägungen. Das Bundesgericht ordnete nicht seine Neuveranlagung un- ter Herausrechnung von Anteilen der Ehefrau an (wodurch sich seine Steuerlast reduzieren würde), sondern (nur) die Neuveranlagung der Ehefrau unter Heraus- rechnung von Anteilen des Gesuchsgegners, welche nur bei ihm, nicht aber auch bei ihr besteuert werden dürfen. Es sind mit anderen Worten nicht Steuerfaktoren der Ehefrau beim Gesuchsgegner herauszurechnen (vgl. Urk. 68 Rz 53, Rz 56 und Rz 58), sondern allenfalls bei der Ehefrau Steuerfaktoren des Gesuchsgeg- ners auszuscheiden, für die sie im internationalen Verhältnis nicht steuerpflichtig ist (vgl. Urk. 2/6a S. 13 E. 4.2.1.4). Die Veranlagung des Gesuchsgegners bleibt davon unberührt. Von einer Pflicht zu dessen Neu- und Individualbesteuerung ist im Urteil nirgends die Rede. 3.4.4. Nach Vornahme der Einschätzung wird die Schlussrechnung zuge- stellt (§ 173 Abs. 3 StG), und zwar auch dann, wenn gegen die Einschätzung ein Rechtsmittel erhoben wurde (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 173 N 26). Die Schlussrechnung kann – muss aber nicht – unterbleiben, solange der Ein- schätzungsentscheid nicht rechtskräftig geworden ist (Richner/Frei/Kaufmann/ Rohner, a.a.O., § 173 N 27). Mit der Schlussrechnung wird auch über die Zinsen abgerechnet (§ 51 Abs. 1 StV). Wird die Einschätzung in einem Rechtsmittelver- fahren geändert, erfolgt eine neue Schlussrechnung, wobei auch die Zinsen neu berechnet werden (§ 51 Abs. 2 StV). Schlussrechnungen können somit korrigiert (berichtigt) werden. Aus § 51 Abs. 2 StV folgt indessen e contrario, dass keine

- 31 - neue Schlussrechnung auszustellen ist, wenn die Einschätzung zwar angefoch- ten, im Rechtsmittelverfahren aber nicht geändert wurde. Neue (berichtigte) Schlussrechnungen haben nur bei veränderter Einschätzung zu erfolgen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 173 N 27 und § 174 N 16). Die Schlussrechnungen vom 21. Juni 2016 basieren auf den Einschätzun- gen gemäss Einspracheentscheid vom 30. Mai 2016 (vgl. Urk. 2/8a; Urk. 2/9a; Urk. 2/10a; Urk. 2/11a; Urk. 2/12). Wie vorstehend (E. 3.4.3) dargelegt, wurden diese Einschätzungen gegenüber dem Gesuchsgegner im Rechtsmittelverfahren nicht geändert. Damit erübrigte sich ihm gegenüber die Ausstellung neuer Schlussrechnungen und eine Neuberechnung der Zinsen. Für die betragsmässige Festsetzung seiner Steuerschuld einschliesslich Zinsen blieben vielmehr die Schlussrechnungen vom 21. Juni 2016 (Urk. 2/8a-2/11b) massgeblich, welche auf der unveränderten, rechtskräftig gewordenen Einschätzung beruhen, unangefoch- ten blieben (vgl. Urk. 56 Rz 68; Urk. 68 Rz 61) und damit ebenfalls in Rechtskraft erwuchsen. Die Ansicht, wonach eine Schlussrechnung, die auf einem angefoch- tenen Einschätzungsentscheid beruht, (in jedem Fall) nicht rechtskräftig werden könne (Urk. 68 Rz 61 m.Hinw. auf Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O. [bzw. Vorauflage], § 178 N 3), widerspricht dem Wortlaut von § 51 Abs. 2 StV und ver- dient deshalb keine Zustimmung. Wenn der Gesuchsgegner im vorliegenden Kon- text unter Hinweis auf diese Bestimmung geltend macht, zufolge Aufhebung der Steuerveranlagungen durch das Bundesgericht ("Kassatorischer BGE") seien die Schlussrechnungen nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern hätten (nach erfolg- ter Neuveranlagung) neue Schlussrechnungen mit neuer Zinsberechnung ausge- stellt werden müssen (Urk. 68 Rz 60-63), beruht seine Rüge auf unzutreffenden tatsächlichen Grundlagen und zielt deshalb ins Leere. Nachdem ihm gegenüber kein geänderter Einschätzungsentscheid erging und die Rechnungen demnach keineswegs "ohnehin aufgehoben werden" mussten, hätte deren Anfechtung kei- nen administrativen Leerlauf dargestellt (vgl. Urk. 68 Rz 61). Und schliesslich än- dert auch der Umstand, dass in den unangefochtenen Schlussrechnungen als "steuerpflichtige Person" nicht nur der Gesuchsgegner, sondern auch seine Ehe- frau genannt wird (vgl. Urk. 68 Rz 64 und Rz 70), nichts daran, dass seine Zah- lungspflicht durch das Bundesgerichtsurteil vom 18. September 2018, die damit

- 32 - bestätigten unterinstanzlichen Einschätzungsentscheide und die Schlussrechnun- gen formell ausgewiesen ist. Denn die Rechnungen sind an beide Ehegatten als gesetzliche Solidarschuldner gerichtet (vgl. § 12 StG). Als solcher kann der Ge- suchsgegner – und das ist im Rechtsöffnungsverfahren letztlich entscheidend – im Aussenverhältnis ohne Weiteres allein (und unabhängig vom Wegfall der Ehe- frau als Mitschuldnerin) belangt werden (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 180; Richner/ Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 12 N 5; s.a. Art. 144 Abs. 1 OR). Diese Urkun- den stellen gegenüber dem Gesuchsgegner somit Teil eines zusammengesetzten Rechtsöffnungstitels für die in Betreibung gesetzte Steuerforderung dar. Insbe- sondere lässt sich weder aus dem bundesgerichtlichen Urteil noch aus den ein- schlägigen steuerrechtlichen Vorschriften eine Pflicht erkennen, dem (unverändert verpflichteten) Gesuchsgegner, dessen Einschätzung sich im Rechtsmittelverfah- ren nicht geändert hat (§ 52 Abs. 2 StV), wegen des Wegfalls der Mitschuldnerin eine neue, angepasste Schlussrechnung zuzustellen (vgl. Urk. 68 Rz 64). Nochmals hervorzuheben bleibt, dass im vorliegenden Rechtsöffnungsver- fahren einzig zu prüfen ist, ob der Gesuchsgegner aus dem beigebrachten Titel zur Zahlung der in Betreibung gesetzten Steuerschuld verpflichtet ist (vgl. vorne, E. 3.4.2). Die Vorinstanz legte im Einzelnen dar, dass und aus welchen Gründen das zu bejahen sei. Damit wurde der Begründungspflicht Genüge getan (vgl. dazu vorne, E. 3.3.1.2). Weshalb sie sich daneben "zur Mitbelastung der Ehefrau in den Rechnungsverfügungen" hätte äussern müssen (Urk. 68 Rz 65), ist nicht er- sichtlich. Die in der Beschwerde erhobene Rüge der Gehörsverletzung ist somit unbegründet – abgesehen davon, dass sie mangels Hinweisen auf konkrete Ak- tenstellen den gesetzlichen Begründungsanforderungen ohnehin nicht genügt (vgl. vorne, E. 2.2). 3.4.5. Demnach verfügen die Gesuchsteller mit dem Bundesgerichtsurteil vom 18. September 2018 (in Verbindung mit den vorangehenden Urteilen des Steuerrekursgerichts vom 3. März 2017, des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2017 sowie dem Einspracheentscheid vom 30. Mai 2016) und den Schlussrech- nungen vom 21. Juni 2016 über einen liquiden zusammengesetzten Rechtsöff- nungstitel für die darin ausgewiesenen Nettosteuerschulden und Ausgleichszin-

- 33 - sen (abzüglich der für das Steuerjahr 2010 bereits geleisteten Zahlung; vgl. Urk. 1 S. 5 und Urk. 2/8b). 3.5. Rechtsöffnung für Verzugszinsen 3.5.1. Der Gesuchsgegner stellt zu Recht nicht in Abrede, dass nach gefes- tigter Praxis grundsätzlich auch für Verzugszinsen Rechtsöffnung erteilt werden kann (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 192 ff.; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 20; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 24; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 49; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, a.a.O., § 29 N 45). Hingegen wendet er ein, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Erhebung von Verzugszinsen. Und selbst wenn solche aufgrund eines allgemeinen Grundsatzes zulässig wären, bestehe in Fällen, in denen die Veranlagung angefochten worden sei, keine recht- liche Grundlage, sie bereits ab Rechnungszustellung zu erheben (Urk. 68 Rz 66 ff.). 3.5.2. Zinsen irgendwelcher Art, deren Beginn und Berechnungsweise im Rechtsöffnungstitel konkret festgelegt sind, werden vom Anspruch auf Rechtsöff- nung mitumfasst (Stücheli, a.a.O., S. 192 f.). Gleiches gilt für Verzugszinsen, die im Titel nicht liquid ausgewiesen sind, wenn sich deren Beginn und der Zinsfuss genau aus dem Gesetz ergeben. Dabei sind für Forderungen aus dem öffentli- chen Recht (ausserhalb des Sozialversicherungsrechts) die Bestimmungen des OR sinngemäss anzuwenden, soweit das Gesetz eine Zinspflicht nicht ausdrück- lich ausschliesst oder anders regelt (Stücheli, a.a.O., S. 193 und S. 196). 3.5.3. Gemäss § 265 StG erlässt der Regierungsrat die zur Ausführung des Steuergesetzes (StG) erforderlichen Verordnungen (s.a. § 174 Abs. 2 StG). Ge- stützt darauf schreibt § 51 Abs. 3 Satz 1 StV für periodische Steuern vor, dass die Schlussrechnung innert 30 Tagen nach Zustellung zu begleichen ist. Sodann ent- halten die Schlussrechnungen vom 21. Juni 2016, die Teil des zusammengesetz- ten Titels bilden (vgl. vorne, E. 3.4.4), auf ihrer Rückseite unter der Überschrift "Zahlungsvorschriften" jeweils folgenden Hinweis: "Bei verspäteter Bezahlung der Schlussrechnung sind Verzugszinsen zu berechnen, auch wenn das Steueramt Stundung gewährt oder Ratenzahlungen bewilligt hat. Der Verzugszins beträgt …

- 34 - 4.5 %" (Urk. 2/8a, Urk. 2/9a, Urk. 2/10a und Urk. 2/11a, je S. 2). Die Verzugszins- pflicht als solche und die Höhe des Zinssatzes ergeben sich somit in liquider Wei- se aus dem Rechtsöffnungstitel selbst. Sie sind mithin durch den Titel ausgewie- sen, und der Beginn der Verzugszinspflicht folgt klar aus § 51 Abs. 3 StV (und wird in der aktuellen Fassung von § 51 StV noch verdeutlicht durch § 51 Abs. 4 StV). Ob die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen zu Recht in die Schlussrechnungen aufgenommen wurde (oder ob es hierfür an einer Rechts- grundlage mangelt), beschlägt die materielle Rechtmässigkeit der Titelforderung und ist vom Rechtsöffnungsgericht nicht zu beurteilen (vgl. vorne, E. 3.2.2). Den Zinsabrechnungen vom 30. März 2017 lässt sich überdies entnehmen, dass der Verzugszins entgegen der Beanstandung des Gesuchsgegners (Urk. 68 Rz 69) nicht schon ab dem 21. Juni 2016 bzw. ab Zustellung der Rechnungen (22. Juni 2016; vgl. Urk. 2/12) berechnet wurde, sondern in Nachachtung von § 51 Abs. 3 StV erst ab dem 21. Juli 2016 (vgl. Urk. 2/8b; Urk. 2/9b; Urk. 2/10b; Urk. 2/11b), worauf bei der Rechnungsstellung im Übrigen ausdrücklich hingewiesen wurde (vgl. Urk. 2/12 S. 1). Die Rechtsöffnung für die beantragten Verzugszinsen erfolg- te somit ebenfalls zu Recht. 3.5.4. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass sich bezogen auf periodische Steu- ern "weder im Steuergesetz noch in der Verordnung zum Steuergesetz" eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Verzugszinsen finde, dass Letztere mit anderen Worten "weder auf Gesetzes- noch Verordnungsstufe eine gesetzliche Grundlage" hätten, wie der Gesuchsgegner in der Beschwerde behauptet (Urk. 68 Rz 66 f.). So überlässt § 174 Abs. 2 StG die Regelung der Einzelheiten der Zins- berechnung, auch derjenigen zulasten des Steuerpflichtigen ab einem Verfalltag in der Steuerperiode (§ 174 Abs. 1 lit. b StG), dem Verordnungsgeber. Allein der Umstand, dass der Wortlaut dieser Vorschrift, im Unterschied zu § 175 Abs. 2 StG, eine Verzugszinspflicht nicht ausdrücklich erwähnt, legt entgegen den Aus- führungen des Gesuchsgegners (Urk. 68 Rz 67) kein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers nahe, welches bei verspäteter Begleichung einer Schlussrechnung für periodische Steuern – im Gegensatz zur verspäteten Bezahlung nicht periodi- scher Steuern – die Erhebung von Verzugszinsen ausschlösse. Für eine derarti- ge, vom Gesetzgeber gewollte bzw. bewusst geschaffene Ungleichbehandlung

- 35 - säumiger Steuerschuldner, die sich sachlich nur schwer rechtfertigen liesse, wä- ren weitere Anhaltspunkte notwendig. Solche sind aber nicht ersichtlich und in der Beschwerde auch nicht dargetan. Gegenteilig stellt ein vom Zahlungspflichtigen ab einem bestimmten Verfalltag (vgl. § 174 Abs. 1 lit. b StG) geschuldeter Zins nach allgemeinen Grundsätzen einen Verzugszins dar (vgl. insbes. auch Art. 102 Abs. 2 und Art. 104 OR). Das Steuergesetz lässt Verzugszinsen somit auch bei periodischen Steuern zu. Zwar bestimmt erst die aktuelle, am 1. Februar 2020 in Kraft getretene Fas- sung von § 51 Abs. 3 Satz 2 StV explizit, dass bei verspäteten Zahlungen, d.h. nach Ablauf der dreissigtägigen Zahlungsfrist gemäss § 51 Abs. 3 Satz 1 StV, in Anwendung von § 174 Abs. 1 StG Verzugszinsen erhoben werden können. Die Vorschrift sah jedoch schon in ihrer früheren, im hier massgeblichen Zeitraum gel- tenden Fassung bei verspäteten Zahlungen den Nachbezug von "Zinsen" vor. Da- runter sind – als Unterarten des Zinses – sowohl Ausgleichs- wie auch Verzugs- zinsen zu subsumieren. Ausdrücklich erwähnt wird (und wurde auch im massgeb- lichen Zeitraum) eine Pflicht zur Leistung von Verzugszins für periodische Steuern (wie die vorliegend eingeforderten) jedenfalls in den Ziffern I und II des Beschlus- ses des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern vom 11. Juli 2007 (LS 611.631). In dessen Anhang wird zudem die Höhe des Zinsfusses festgesetzt, wozu der Regierungsrat in § 176 StG ermächtigt wird (wobei diese Vorschrift angesichts von § 265 StG an sich überflüssig ist; vgl. Richner/ Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 176 N 2). Bei diesem Beschluss handelt es sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keineswegs um eine "blosse" resp. "reine interne Dienstanweisung" (Urk. 68 Rz 67), sondern um eine Rechtsverordnung: Er richtet sich an die Priva- ten (und nicht an die Verwaltung) als Adressaten und regelt in generell-abstrakter und verbindlicher Weise deren Rechte und Pflichten (vgl. Häfelin/Haller/Keller/ Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, Rz 1854 f.; Jaag/ Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. Aufl. 2019, Rz 412). Der Regierungsratsbeschluss vom 11. Juli 2007 bietet (im Verbund mit § 51 Abs. 3 StV und § 174 StG) demnach eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die

- 36 - Erhebung und den Beginn von Verzugszinsen. Solche sind auch dann geschul- det, wenn zwar Rechtsmittel erhoben wurden, die ursprüngliche Schlussrechnung infolge des Rechtsmittelverfahrens aber (wie vorliegend) nicht mehr geändert werden musste; lediglich im hier nicht gegebenen Fall, dass die Schlussrechnung aufgrund des Rechtsmittelverfahrens geändert werden muss, kommt statt des Verzugszinses nur der Ausgleichszins zur Anwendung (Richner/Frei/Kaufmann/ Rohner, a.a.O., § 174 N 27; generell zur Verzugszinspflicht auch a.a.O., N 13, N 25 und N 28 f.). Dass die regierungsrätlichen Erlasse kompetenzwidrig erlassen worden, von der Delegationsnorm (§ 265 StG) nicht gedeckt oder anderweitig un- genügend seien, weist der Gesuchsgegner nicht rechtsgenügend nach und ist auch nicht evident. Letzteres umso weniger, als das Steuergesetz auf einem kon- sequenten Verzinsungssystem basiert, welches (unter anderem) zur Folge hat, dass dreissig Tage nach der definitiven Schlussrechnung die Verzugszinspflicht einsetzt (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 174 N 13; vgl. zum Verhältnis Ausgleichs-/Verzugszins auch BGer 2C_116/2015 vom 30. September 2015, E. 5.5.1 [betr. Nachsteuern]). 3.6. Teilanonymisierter Rechtsöffnungstitel 3.6.1. Der Gesuchsgegner hält in der Beschwerde (unter Ziffer 3.5) an sei- ner Ansicht fest, die dem Rechtsöffnungsgesuch beigelegten teilanonymisierten Urteile stellten unvollständige Rechtsöffnungstitel dar. Damit verhalte es sich ge- nau gleich wie im absolut identischen Parallelverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich, in welchem die Rechtsöffnung mit ausführlich und sorgfältig begründetem Urteil vom 17. September 2019 gestützt auf die obergerichtliche Rechtsprechung verweigert worden sei. Dagegen wirkten die (in der Beschwerde nicht näher be- zeichneten) "kurzen vorinstanzlichen Ausführungen" nicht überzeugend. Sie er- weckten den Eindruck, man habe die (verspätet) nachgereichten vollständigen Unterlagen der Gesuchsteller (vgl. Urk. 34) bei den Erwägungen unberücksichtigt gelassen. Das könne schon deshalb nicht stimmen, weil die Vorinstanz die abge- deckten Stellen als für die vorliegende Rechtsöffnung irrelevant bezeichne. Eine solche Schlussfolgerung setze jedoch die Würdigung der verspätet eingereichten Unterlagen voraus. Das sei novenrechtlich aber unzulässig, weil im Summarver-

- 37 - fahren alle Tatsachenbehauptungen und Beweisofferten grundsätzlich in der ers- ten Rechtsschrift, also im Gesuch nach Art. 252 ZPO, vorzubringen seien. Von diesem Grundsatz abzuweichen bestehe vorliegend keine Veranlassung. Die ver- spätet nachgereichten unveränderten (d.h. nicht teilanonymisierten) Dokumenten- kopien (Urk. 35/6a, Urk. 35/14a und Urk. 35/15a-b) seien somit unbeachtlich, und das Rechtsöffnungsgesuch müsse auch mangels vollständiger Übereinstimmung der Kopie mit dem Original des Rechtsöffnungstitels abgewiesen werden (Urk. 68 Rz 71 ff. m.Hinw. auf OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019). 3.6.2. Zwar hatte das Bezirksgericht Zürich in einem identisch gelagerten Verfahren zwischen denselben Parteien den Gesuchstellern die Rechtsöffnung verweigert, weil die beigebrachte Kopie des bundesgerichtlichen Urteils vom

18. September 2018 nicht vollständig mit dem Original übereinstimme (vgl. Urk. 37, Urteil vom 17. September 2019). Ebenso wie im vorliegenden Verfahren hatten die Gesuchsteller dort mit dem Rechtsöffnungsbegehren eine Fotokopie des gesamten bundesgerichtlichen Urteils vom 18. September 2018 eingereicht, in welcher insgesamt zehn Stellen in der Urteilsbegründung abgedeckt waren (vgl. Urk. 37 S. 12 E. 5.2.3 und Urk. 2/6a S. 3, S. 14, S. 15, S. 16, S. 17). Das abweisende bezirksgerichtliche Urteil hielt einer zweitinstanzlichen Überprüfung jedoch nicht stand, sondern wurde von der erkennenden Kammer mit Beschluss vom 23. Juli 2020 aufgehoben. In ihrem Beschwerdeentscheid begründete die Kammer einlässlich, dass und weshalb die teilanonymisierte Kopie den formellen Anforderungen von Art. 80 SchKG und Art. 180 Abs. 1 ZPO genüge (OGer ZH RT190183 vom 23.07.2020, E. 3.2.5-3.2.7; publiziert in ZR 119 [2020] Nr. 53). So erschliesse sich aus dem inhaltlichen Kontext ohne Weiteres, dass es sich um die Anonymisierung von Drittpersonen-, Haus- und Ortsnamen handle, die in der Sa- che keinerlei Einfluss auf den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens bzw. den bundesgerichtlichen Entscheid gehabt hätten. Es sei klar ersichtlich, dass sie für den Inhalt, die Aussagekraft und den Beweiswert der als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Urkunde bzw. Kopie im Sinne von Art. 180 ZPO vollends unerheblich und insbesondere nicht geeignet seien, diese zu verfälschen oder "verdächtig" zu machen. Allein aufgrund der Teilanonymisierung bestünden keine Zweifel oder auch nur vage Anhaltspunkte, dass eine inhaltliche Diskrepanz zwischen Kopie

- 38 - und Original des bundesgerichtlichen Urteils bestehen könnte. Vielmehr stehe trotz der Abdeckungen mit Gewissheit fest, dass der Inhalt der eingereichten Ko- pie mit dem Inhalt des den Parteien eröffneten Urteils übereinstimme, die Kopie also in dem Sinne echt sei, als sie das wiedergebe, was denselben tatsächlich er- öffnet worden sei. Damit sei dem von der Rechtsprechung statuierten Erfordernis vollständiger Übereinstimmung der Kopie mit dem Original der Urkunde (Authen- tizität) Genüge getan. Ein Mehr an Formalität fordere der Zweck von Art. 180 ZPO und des darin implizierten Gebots, Urkunden (Originale und Kopien) vollständig einzureichen, nicht. 3.6.3. Diese Ausführungen gelten in gleicher Weise für das vorliegende Ver- fahren. Es kann deshalb auf sie verwiesen werden. Die Gesuchsteller reichten mit ihrem ersten Parteivortrag demnach keinen unvollständigen, sondern einen den Anforderungen von Art. 80 SchKG und Art. 180 Abs. 1 ZPO genügenden Rechts- öffnungstitel ein. Die inhaltliche Bedeutungslosigkeit der abgedeckten Stellen ergibt sich ohne Weiteres und ohne Mitberücksichtigung der später nachgereich- ten vollständigen Unterlagen bereits aus der teilanonymisierten Urteilskopie (Urk. 2/6a) selbst. Deshalb liegt auch kein Verstoss gegen die novenrechtlichen Bestimmungen vor. Die unter Ziffer 3.5 der Beschwerde erhobenen Rügen sind unbegründet, soweit sie den formellen Begründungsanforderungen überhaupt ge- nügen (vgl. vorne, E. 2.2). 3.7. Fazit Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gesuchsgegner mit seinen Rügen keinen Beschwerdegrund nachweist. Weitere Mängel des vorinstanzlichen Ent- scheids im Sinne von Art. 320 ZPO werden in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht und sind auch nicht offenkundig (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.2). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem mit seinen Rechtsmit- telanträgen unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 39 - Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 43'320'110.05, in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 3'000.– festzusetzen und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Die nicht kostenpflichtigen Gesuchsteller haben keinen entspre- chenden Antrag gestellt (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.3 S. 344; 140 III 444 E. 3.2.2 S. 447); zudem ist nicht ersichtlich, dass ihnen im Beschwerdeverfahren entschä- digungspflichtige Auslagen und Umtriebe entstanden sind (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei ohnehin kei- nen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3. Die Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt, sondern lediglich als Folge des beantragten Prozessausgangs (implizit) mitangefochten (vgl. Urk. 68 S. 2 und Rz 75). Sie ist im Beschwerdeverfahren deshalb nicht zu überprüfen (vgl. vorne, E. 2.2). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 72 und Urk. 73/3/2-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 43'320'110.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: ip