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RT200006

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2021-05-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (44 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessverlauf

E. 1.1 Der Gesuchsgegner (Beschwerdeführer) und seine Ehefrau hatten in den hier relevanten Jahren 2010 bis 2013 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in B._____ (GB). In der Schweiz waren sie damals an verschiedenen Orten, na- mentlich auch im Kanton Zürich, aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit be- schränkt steuerpflichtig. Im Februar 2017 verlegten sie ihren Wohnsitz in die Schweiz.

E. 1.2 Am 26. Januar 2016 erliess das Kantonale Steueramt Zürich Einschät- zungsentscheide für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2013 des Ge- suchsgegners und seiner Ehefrau (vgl. Urk. 3/14b-e). Die Einschätzungen erfolg- ten für beide Ehegatten gemeinsam nach dem Verheiratetentarif (§ 35 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes [StG]) und teilweise nach pflichtge- mässem Ermessen (§ 139 Abs. 2 StG). Am 3. April 2017 erging für diese und wei- tere Steuern eine Sicherstellungsverfügung gemäss § 181 StG (Urk. 3/3) sowie ein Arrestbefehl (§ 182 StG) an das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Urk. 3/4a), wogegen Rechtsmittel ergriffen wurden. Auch gegen die Steuerein- schätzung selbst beschritten die steuerpflichtigen Eheleute den Rechtsmittelweg. Ihre Einsprache wies das kantonale Steueramt am 30. Mai 2016 ab (Urk. 3/14a und Urk. 40/14a). Gestützt darauf stellte ihnen das Steueramt der Stadt Zürich am

21. Juni 2016 die Schlussrechnungen zu (Urk. 3/8a-3/11b und Urk. 3/12), welche unangefochten blieben. Die von den Eheleuten gegen den Einspracheentscheid ergriffenen innerkantonalen Rechtsmittel blieben ebenfalls erfolglos: Der Rekurs an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich wurde mit Entscheid vom 3. März 2017 (Urk. 40/15a) und die nachfolgende Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Juli 2017 abgewiesen (Urk. 40/15b). Mit Urteil vom 18. September 2018 hiess das Bundesgericht die von der Ehefrau ge- gen das Verwaltungsgerichtsurteil vom 19. Juli 2017 erhobene Beschwerde gut (ebenso wie deren damit vereinigte Beschwerde gegen ein hier nicht weiter inte- ressierendes Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. August 2017 betreffend an-

- 3 - dere Steuerveranlagungen). Die entsprechende(n) Beschwerde(n) des Gesuchs- gegners hiess es nur mit Bezug auf die Höhe der Gerichtskosten gut; in der Hauptsache wies es sie ab (Urk. 3/6a, insbes. S. 24 E. III/9.2 i.V.m. S. 23 E. II/8 sowie S. 25 Disp.-Ziff. 3).

E. 1.3 Zur Arrest(teil)prosequierung (Arrest Nr. 1) hob das Steueramt der Stadt Zürich am 8. Oktober 2018 beim Betreibungsamt Meilen-Herrliberg- Erlenbach namens und in Vertretung der Gesuchsteller (Beschwerdegegner) ge- gen den Gesuchsgegner Betreibung auf Zahlung im Betrag von Fr. 43'320'110.05 nebst Zins und Kosten an (vgl. Urk. 3/7). Am 9. Oktober 2018 erging ein entspre- chender Zahlungsbefehl (Urk. 2), gegen den der Gesuchsgegner Rechtsvorschlag erhob (Urk. 2 S. 2).

E. 1.4 In der Folge ersuchten die Gesuchsteller das Einzelgericht im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) mit Eingabe vom

8. November 2018 um definitive Rechtsöffnung in der betreffenden Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Urk. 1). Die Vorinstanz fällte am 20. Dezember 2019 folgendes Urteil (Urk. 43 = Urk. 46 S. 10 f.): "1. Den Gesuchstellern wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. 2, Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach, Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2018, für CHF 43'320'110.05 Zins zu 4.5% auf CHF 39'591'744.80 seit dem 31. März 2017 und die Arrest- und Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 5 dieses Entscheids.

E. 1.5 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 20. Januar 2020 Beschwerde mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen; eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu- weisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsteller (Urk. 45, insbes. S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-44). Mit Verfügung vom 7. Februar 2020 wurde der Beschwerde antragsgemäss (Urk. 45 S. 2) aufschiebende Wirkung erteilt und dem Gesuchsgegner für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten ein Vorschuss von Fr. 3'000.– auferlegt (Urk. 51; vgl. auch Urk. 50), welcher am 13. Februar 2020 einging (Urk. 52). Die fristwahrend zur Post gegebene Beschwerdeantwort (Urk. 54; s.a. Urk. 53) datiert vom 9. April 2020. Darin beantragen die Gesuchsteller, die Beschwerde vollum- fänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei (Urk. 54 S. 2). Mit Eingabe vom 23. April 2020 reichte der Gesuchsgegner weitere Unterlagen zu einem von ihm eingeleiteten Nichtigkeits- und Revisionsverfahren ein, welche auf die klare Fehlerhaftigkeit des Veranlagungsverfahrens und die Nichtigkeit des Rechtsöff- nungstitels hinweisen würden (Urk. 58-60/7). Zur diesbezüglichen Stellungnahme der Gesuchsteller vom 18. Mai 2020 (Urk. 64; s.a. Urk. 62-63) sowie zur Be- schwerdeantwort reichte der Gesuchsgegner unter dem 11. Juni 2020 eine spon- tane Replik ein (Urk. 71; s.a. Urk. 69-70), zu der sich die Gesuchsteller mit Einga- be vom 26. Juni 2020 äusserten (Urk. 74; s.a. Urk. 73). Die dazu eingegangene spontane Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 15. Juli 2020 (Urk. 76) wurde den Gesuchstellern zu Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 77). Am 25. September 2020 teilten diese der Kammer unter Beilage einer Urteilskopie mit, dass das Bundesgericht die Beschwerde des Gesuchsgegners gegen den dem vorliegen- den Rechtsöffnungsverfahren zugrunde liegenden Zahlungsbefehl am 28. Juli 2020 abgewiesen habe, was ihnen am 15. September 2020 eröffnet worden sei (Urk. 78 und Urk. 80/6). Diese Eingabe wurde dem Gesuchsgegner am 28. Sep- tember 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 81). Am 2. Dezember 2020 er- suchte der Gesuchsgegner schliesslich um Anpassung des Rubrums bezüglich seiner Rechtsvertretung (Urk. 82). Weitere Eingaben oder prozessuale Anord- nungen sind nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif.

- 5 -

2. Prozessuales

E. 2 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.–.

E. 2.1 Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzu- lässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und frist- gerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 44/1), der einverlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 51-

52) und der vor Vorinstanz unterlegene Gesuchsgegner ist ohne Weiteres zur Be- schwerdeerhebung legitimiert. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begrün- dung (dazu nachstehend, E. 2.2) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Be- schwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

E. 2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinan- derzusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder in anderen Rechtsschriften oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Die Beschwerdegründe sind in der Beschwerdeschrift resp. in- nert der Beschwerdefrist vollständig vorzutragen und nachzuweisen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des aus Art. 6 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten allgemeinen Replikrechts (vgl. dazu BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016, E. 2.3; BGE 144 III 117 E. 2.1 S. 118, je m.w.Hinw.) dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw. [betr. Berufung]; OGer ZH RT180217 vom 11.12.2020, E. 2.5). Eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der ge- setzlichen Beschwerdefrist oder im Rahmen einer spontanen Replik ist mithin un- zulässig.

- 6 - Was in der Beschwerde oder in der Beschwerdeantwort, für welche die for- mellen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde sinngemäss eben- falls gelten (vgl. BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2 m.w.Hinw. [betr. Berufungsantwort]; OGer ZH RT170220 vom 21.06.2018, E. 2.3; RE190015 vom 12.06.2020, E. 2.2), nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumin- dest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO; "iura novit curia"). Die Be- schwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Be- schwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung ab- weisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; KUKO ZPO-Oberhammer, Art. 57 N 2). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.).

E. 2.3 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht be- hauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenver- bot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Feb- ruar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; 145 III 422 E. 5.2 S. 427 f.; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). Das gilt nicht nur für die Beschwerdebegründung und -antwort, sondern erst recht für spontane Replikeingaben. Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Beschwerdeverfahren bloss erneuert oder Beweismittel abermals eingereicht, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits

- 7 - vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu. Neue recht- liche Ausführungen (Vorbringen zum Recht) sind keine Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6) und können auch im Be- schwerdeverfahren vorgetragen werden (vgl. BGer 4A_519/2011 vom 28. Novem- ber 2011, E. 2.1; 5A_351/2015 vom 1. Dezember 2015, E. 4.3; 5A_1006/2015 vom 2. August 2016, E. 2). Sie dürfen sich allerdings nicht auf neue, vor Vor- instanz noch nicht in den Prozess eingebrachte Tatsachen und Beweismittel stüt- zen (OGer ZH PP180025 vom 12.03.2019, E. 2.3).

E. 2.4 Vor diesem prozessualen Hintergrund sind die pauschalen Verweisun- gen der Parteien auf frühere Eingaben (Urk. 54 S. 3 Ziff. I.2, S. 29 lit. k [und Urk. 74 S. 2 Ziff. I.2]) oder Ausführungen (Urk. 45 Rz 43) sowie die mit der Be- schwerdeantwort neu eingereichten Unterlagen (Urk. 57/3 und Urk. 57/4) von vornherein unbehelflich resp. unbeachtlich, ebenso wie die vollumfänglichen, pauschalen Bestreitungen der gegnerischen Ausführungen und Vorbringen in den Eingaben der Parteien vom 9. April 2020 (Urk. 54 S. 3 Ziff. I.1), 11. Juni 2020 (Urk. 71 S. 2), 26. Juni 2020 (Urk. 74 S. 2 Ziff. I.1) und 15. Juli 2020 (Urk. 76 S. 2). Als echtes Novum muss auch der geänderte Beschluss des Regierungs- rates über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Ge- meindesteuern vom 1. April 2020 (OS 75, 243) unberücksichtigt bleiben (vgl. Urk. 71 Rz 16; Urk. 74 S. 5 Ziff. 10; Urk. 76 Rz 7 ff.). Nicht unter Art. 326 Abs. 1 ZPO fällt demgegenüber das nachgereichte Urteil des Bundesgerichts vom

28. Juli 2020 (Urk. 80/6). Dieser letztinstanzliche Entscheid über die Gültigkeit des Zahlungsbefehls vom 9. Oktober 2018 (Urk. 2) beschlägt den rechtlichen Bestand der Betreibung und damit das rechtliche Interesse an der Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde. Er betrifft mithin eine Prozess- bzw. Rechtsmittelvorausset- zung des Beschwerdeverfahrens (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Für Tatsachen, die sich auf Rechtsmittelvoraussetzungen beziehen, besteht kein Novenverbot.

E. 2.5 Mit seiner Eingabe vom 23. April 2020 und den damit ins Recht ge- reichten Unterlagen (Urk. 58 und Urk. 60/4-7) macht der Gesuchsgegner neu die "klare Fehlerhaftigkeit des Veranlagungsverfahrens" und daraus folgend sinnge- mäss die Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels geltend.

- 8 -

E. 2.5.1 Die allfällige Nichtigkeit eines Entscheids (und somit auch des definiti- ven Rechtsöffnungstitels) bestimmt sich aufgrund einer rechtlichen Würdigung und beschlägt demnach eine Rechtsfrage (BGer 4A_20/2020 vom 26. Februar 2020, E. 5.1). Sie ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend ge- macht und auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGer 2C_933/2020 vom

17. November 2020, E. 2.4; BGE 144 IV 362 E. 1.4.3 S. 368; 137 III 217 E. 2.4.3 S. 226, je m.w.Hinw.). Das gilt selbst in Verfahren, in denen an sich ein umfas- sendes Novenverbot herrscht. Wurden sie prozesskonform angehoben, sind auch in solchen Verfahren, insbesondere im kantonalen Beschwerdeverfahren, neue Tatsachen, mit denen die Nichtigkeit begründet wird, ausnahmsweise zulässig (BGE 145 III 436 E. 3 S. 438 m.w.Hinw.; BGer 4A_20/2020 vom 26. Februar 2020, E. 5.2.1; 5A_753/2020 vom 15. Dezember 2020, E. 1.2.1). In diesem (auf die Frage der Nichtigkeit beschränkten) Umfang kann und muss sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren die materielle Begrün- detheit der in Betreibung gesetzten Forderung überprüft werden (BSK SchKG I- Staehelin, Art. 80 N 14 und N 128; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 2 und N 36; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 213). Demgegenüber fällt die Be- hauptung, gegen den als Rechtsöffnungstitel dienenden Einschätzungsentscheid sei aus denselben Gründen neben dem Gesuch um Feststellung der Nichtigkeit auch ein Revisionsgesuch gestellt worden (vgl. Urk. 58 und Urk. 60/4), unter das Novenverbot (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Sie ist deshalb nicht zu hören. Im Übrigen hätte die blosse Einreichung eines Revisionsgesuchs gegen den Titel ohnehin keinen Einfluss auf dessen Gültigkeit.

E. 2.5.2 Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit eines Entscheids wird nur angenommen, wenn der ihm anhaften- de Mangel besonders schwer ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel offen- sichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicher- heit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Als

- 9 - Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständig- keit einer Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht, wie z.B. der Um- stand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen, oder dass der Entscheid den Parteien überhaupt nicht eröffnet wurde (BGE 145 III 436 E. 4 S. 438; 145 IV 197 E. 1.3.2 S. 201; 137 I 273 E. 3.1 S. 275 f., je m.w.Hinw.; s.a. Stücheli, a.a.O., S. 214 f.).

E. 2.5.3 Der geltend gemachte Mangel erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Einerseits tut der Gesuchsgegner in seiner Eingabe vom 23. April 2020 nicht dar und ist auch nicht evident, weshalb der angebliche Verfahrensfehler besonders schwer oder krass sein sollte und inwiefern ihm daraus ein Nachteil erwachsen sei, zumal es sich beim zurückbehaltenen "ganze[n] Aktenstoss", der "sowohl dem Steuerpflichtigen wie auch allen Rechtsmittelinstanzen rechtswidrig vorent- halten" worden sein soll, nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Gesuchsteller um Nebenakten handelt, die für die materielle Veranlagung nicht entscheidrelevant waren (vgl. Urk. 64 S. 2 f. m.Hinw. auf Urk. 60/5 Rz 9-16; Urk. 71). Andererseits wäre der Mangel auch nicht offensichtlich oder leicht er- kennbar. Zudem würde die Rechtssicherheit bezüglich der Rechtslage, wie sie vom Bundesgericht nach Ausschöpfung des Rechtsmittelwegs geschaffen wurde, durch die Annahme, der Einschätzungsentscheid sei nichtig, ernsthaft gefährdet. Eine Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels wegen des vom Gesuchsgegner be- haupteten Verfahrensmangels ist somit zu verneinen.

3. Materielle Beurteilung

E. 3 Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

E. 3.1 Standpunkt des Gesuchsgegners und vorinstanzlicher Entscheid

E. 3.1.1 Der Gesuchsgegner bestritt in seiner Gesuchsantwort die örtliche Zu- ständigkeit der Vorinstanz (Urk. 36 Rz 8 ff.). Zudem beanstandete er die Vielzahl der gegen ihn geführten Betreibungen und Rechtsöffnungsverfahren als miss- bräuchliches Handeln der Gesuchsteller und als verpöntes "forum shopping" (Urk. 36 Rz 14 ff.). In materieller Hinsicht wandte er ein, das Urteil des Bundesge- richts vom 18. September 2018, auf das die Gesuchsteller ihre Forderung stütz-

- 10 - ten, stelle keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Denn damit habe das Bun- desgericht den überprüften Entscheid auch ihn (den Gesuchsgegner) betreffend bloss kassiert. Ein seine Steuerschuld festsetzendes reformatorisches Urteil habe es jedoch nicht gefällt, sondern vielmehr anstelle der unzulässigen Ehegattenbe- steuerung eine (Individual-)Neuveranlagung unter Herausrechnung der Steuerfak- toren der Ehefrau angeordnet (Urk. 36 Rz 23 ff.). Entsprechend seien auch die Schlussrechnungen nicht in Rechtskraft erwachsen und keine Verzugszinsen ge- schuldet, für die es ohnehin an einer gesetzlichen Grundlage fehle (Urk. 36 Rz 36 ff.).

E. 3.1.2 Die Vorinstanz bejahte in prozessualer Hinsicht zunächst ihre örtliche Zuständigkeit (Urk. 46 S. 5 E. 3.1 mit Hinweis auf Art. 52 SchKG). Alsdann erwog sie, dass der Gläubiger den in der Schweiz wohnhaften Schuldner zur Arrestpro- sequierung wahlweise am Arrestort oder am ordentlichen Betreibungsort des Schuldnerwohnsitzes betreiben könne. Bei in unterschiedlichen Betreibungs- sprengeln belegenen Arrestgegenständen könne sich hieraus eine Vielzahl von Arrestprosequierungen ergeben, was nach geltender Rechtslage hinzunehmen und nicht als missbräuchlich zu taxieren sei. Soweit der Gesuchsgegner die Zu- lässigkeit von Mehrfachbetreibungen in Abrede stelle, sei er unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG zu verweisen (Urk. 46 S. 5 E. 3.2 m.Hinw. auf BGE 77 III 128 E. 2, 88 III 59 E. 4 und 139 III 444). Auch die zehntägige Frist zur Arrestprosequierung nach Art. 279 Abs. 2 SchKG sei gewahrt (Urk. 46 S. 6 E. 3.4). In materieller Hinsicht kam die Vorinstanz zum Schluss, es liege ein gültiger Rechtsöffnungstitel vor. Die Gesuchsteller stützten ihr Rechtsöffnungsbegehren nicht explizit auf einen der von ihnen eingereichten Entscheide der kantonalen In- stanzen (Urk. 3/14a, Urk. 3/15a, Urk. 3/15b) oder des Bundesgerichts (Urk. 3/6a). Als Rechtsöffnungstitel komme indes nur das bundesgerichtliche Urteil vom

18. September 2018 (Urk. 3/6a) in Kombination mit den Schlussrechnungen vom

21. Juni 2016 (Urk. 3/8a, Urk. 3/9a, Urk. 3/10a und Urk. 3/11a) in Betracht, weil es sich bei den Entscheiden der Vorinstanzen des Bundesgerichts in der Regel um reformatorische, d.h. an die Stelle des jeweils angefochtenen vorinstanzlichen

- 11 - Entscheids tretende Urteile handle und auch das Bundesgericht im Bereich des Steuerrechts grundsätzlich reformatorisch entscheide. Aus Dispositiv-Ziffer 3 des bundesgerichtlichen Urteils erhelle ohne Weiteres, dass das Bundesgericht allein die verwaltungsgerichtliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen kassiert habe. Im Übrigen habe es den Vorentscheid im Sinne eines teilweise re- formatorischen Urteils bestätigt und dessen Dispositiv im betreffenden Umfang implizit zum Bestandteil des Rechtsmittelentscheids erhoben. Dies gelte analog auch für die abweisenden Urteile bzw. Entscheide der kantonalen Vorinstanzen (Urk. 3/14a, Urk. 3/15a und Urk. 3/15b), womit letztlich die Veranlagung gemäss den Einschätzungsentscheiden vom 26. Januar 2016 (Urk. 3/14b-3/14e) durch das Bundesgericht zum Urteil erhoben worden sei. Da sich die Veranlagung im Rechtsmittelverfahren nicht verändert habe, hätten die Steuerbehörden gesetzes- konform gehandelt, indem sie nach dessen Abschluss keine neuen Schlussrech- nungen erstellt hätten (§ 51 Abs. 2 der Verordnung zum Steuergesetz [StV] e contrario). Der Gesuchsgegner anerkenne sodann, dass er gegen die Schluss- rechnungen keine Einsprache erhoben habe. Damit verfügten die Gesuchsteller grundsätzlich über definitive Rechtsöffnungstitel für einen Gesamtbetrag von Fr. 42'086'574.50 (Urk. 46 S. 6 ff. E. 4.1-4.3). An der festgestellten Titelqualität ändere auch der Umstand nichts, dass die als Gesuchsbeilage eingereichte teil- anonymisierte Kopie des bundesgerichtlichen Urteils an mehreren Stellen Ab- deckungen enthalte, welche für die vorliegende Rechtsöffnung inhaltlich in keiner Weise als relevant erschienen. Es sei deshalb nicht mehr entscheidend, ob die von den Gesuchstellern erst nach erstatteter Gesuchsantwort eingereichten voll- ständigen Ausfertigungen gewisser Kopien novenrechtlich noch zulässig wären (Urk. 46 S. 8 f. E. 4.4). Bezüglich der Zinsen – so die Vorinstanz weiter – verkenne der Gesuchs- gegner, dass die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entspreche und nur dann keine entsprechende Leistungspflicht bestehe, wenn das Gesetz eine solche ausschliesse. Gemäss diesem Grundsatz sei der Regierungsrat des Kantons Zürich ohne Weiteres befugt, im Regierungs- ratsbeschluss vom 11. Juli 2007 (LS 631.611) einen Verzugszinssatz von 4.5 % festzulegen. Folglich sei auch für das im Übrigen korrekt berechnete Zinsbegeh-

- 12 - ren definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 46 S. 9 f. E. 5). Schliesslich erteilte die Vorinstanz "praxisgemäss" auch für die dem Gesuchsgegner ausgangsge- mäss auferlegten Prozesskosten sowie für die Arrest- und Betreibungskosten de- finitive Rechtsöffnung (Urk. 46 S. 10 E. 6 unter Hinweis auf Art. 68 SchKG).

E. 3.1.3 In der Beschwerde hält der Gesuchsgegner im Wesentlichen an sei- nen bereits vor Vorinstanz erhobenen Einwänden fest. So bekräftigt er seine Auf- fassung, wonach die Mehrfachbetreibung und die damit verfolgte Zermürbungs- strategie der Gesuchsteller einen Rechtsmissbrauch darstellten. Mit dieser Rüge habe sich die Vorinstanz in gehörsverletzender Weise nicht inhaltlich auseinan- dergesetzt. Abgesehen davon, dass überdies eine unzulässige doppelte Rechts- öffnung vorliege, fehle es auch an einem rechtskräftigen Titel, weshalb der ange- fochtene Entscheid Art. 80 Abs. 1 SchKG verletze. Die Vorinstanz verkenne fer- ner, dass die Rechnungen in jedem Fall, d.h. selbst dann, wenn die Veranlagun- gen rechtskräftig wären, anzupassen seien. Dabei seien unter anderem auch die Zinsen neu zu berechnen, sofern hierfür überhaupt eine Rechtsgrundlage beste- he, was in der Beschwerde bestritten wird. Auch in diesem Zusammenhang wirft der Gesuchsgegner der Vorinstanz eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör vor. Schliesslich mangle es an der Authentizität der ins Recht ge- reichten Urteilskopien, stimmten diese doch nicht mit den Originalunterlagen überein. Alles in allem liege jedenfalls kein liquider Sachverhalt vor, der eine Rechtsöffnung rechtfertigen würde. In jedem Fall dürfe sich die Rechtsöffnung nicht auf die Betreibungs-, Arrest- und Prozesskosten erstrecken (Urk. 45 Rz 14 ff.). Die Gesuchsteller halten die Beschwerde für unbegründet (Urk. 54 S. 3 ff. Ziff. II.1 ff.). Bevor im Folgenden näher auf die einzelnen Rügen eingegangen wird (vgl. hinten, E. 3.3-3.7), rechtfertigen sich vorweg einige grundlegende rechtliche Aus- führungen.

E. 3.2 Rechtliche Vorbemerkungen

E. 3.2.1 Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger definitive Rechts- öffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen

- 13 - Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind (unter anderem) Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Entscheide des Schweizerischen Bundesgerichts fallen unter Art. 80 Abs. 1 SchKG (KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 2; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 3; s.a. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steu- ergesetz, 4. Aufl. 2021, § 173 N 44; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schwei- zerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 29 Rz 42), Ver- fügungen der kantonalen oder eidgenössischen Steuerbehörden unter Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (vgl. KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 25; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 19 N 45 f.; BGer 5A_389/2018 vom 22. August 2018, E. 2). Als Rechtsöffnungstitel für eine fällige öffentlich-rechtliche Geldforderung wie insbesondere auch eine Steuerfor- derung gilt grundsätzlich der Sachentscheid einer öffentlich-rechtlichen Körper- schaft oder Anstalt gegenüber dem Betriebenen (Stücheli, a.a.O., S. 302), im Fal- le eines Weiterzugs auf dem Rechtsmittelweg der letztinstanzliche reformatori- sche Sachentscheid (vgl. hinten, E. 3.2.4). Der Rechtsöffnungstitel kann sich aus mehreren Entscheiden, zumal aus einer lückenlosen Kette von Urteilen oder Ver- waltungsentscheiden, oder aus einem Entscheid und anderen Dokumenten zu- sammensetzen (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 228 ff.; Kren Kostkiewicz, Schuldbetrei- bungs- und Konkursrecht, 3. Aufl. 2018, Rz 587). Für Staats- und Gemeindesteu- erschulden bildet im Kanton Zürich der Einschätzungsentscheid zusammen mit der darauf basierenden Schlussrechnung einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG.

E. 3.2.2 Das in Art. 80 ff. SchKG vorgesehene Rechtsöffnungsverfahren ist rein betreibungsrechtlicher Natur; der Rechtsöffnungsentscheid entfaltet aus- schliesslich betreibungsrechtliche Wirkung für die konkrete Betreibung. Damit wird nicht über den materiellen Bestand der Betreibungsforderung entschieden (und ist auch nicht über diesen zu entscheiden), sondern einzig über deren Vollstreckbar- keit, d.h. darüber, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung wei- tergeführt werden darf (Kren Kostkiewicz, a.a.O., Rz 582; Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 22 [und N 62 f.]; BGE 136 III 566 E. 3.3 S. 569; 133 III 645 E. 5.3 S. 653; 132 III 140 E. 4.1.1 S. 141 f.). Das ist bei der definitiven Rechtsöffnung dann der

- 14 - Fall, wenn der betreibende Gläubiger einen gültigen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorweist und der betriebene Schuldner keine Einwendung im Sinne von Art. 81 SchKG erhebt. Im Rechtsöffnungsverfahren geht es mithin (nur) um die Feststellung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 1). Entsprechend würdigt das Rechtsöffnungsgericht nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, nicht aber die Gültigkeit der in Betrei- bung gesetzten Forderung an sich (BGer 5A_758/2010 vom 14. März 2011, E. 6; 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020, E. 5.2.1); es befasst sich nicht mit deren mate- riellrechtlicher Grundlage, sondern nimmt lediglich eine Prüfung der Titelqualität vor (BGer 5A_760/2018 vom 18. März 2019, E. 3.2). Bei der definitiven Rechts- öffnung ist neben den sog. "drei Identitäten" (vgl. dazu BGE 141 I 97 E. 5.2 S. 100; BGer 5A_860/2016 vom 9. Oktober 2017, E. 3.2.1 m.w.Hinw.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 29 ff.) zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung (eindeutig) aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil (oder der einem Urteil gleichgestellten Verfügung) ergibt. Hierfür dürfen neben dem Dispositiv auch die Urteilsgründe berücksichtigt werden (BGE 134 III 656 E. 5.3.2 S. 660 m.w.Hinw.). Es ist dem Rechtsöffnungsgericht aber verwehrt, das Urteil bei Unklarheiten zu interpretieren resp. auszulegen (BGE 124 III 501 E. 3.a S. 503; BGer 5A_261/2018 vom 4. Februar 2019, E. 3.1; 5P.324/2005 vom 22. Februar 2006, E. 3.4). Ebenso wenig hat es über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden (vgl. immerhin vorne, E. 2.5.1) oder sich mit der materiellen Richtig- keit des Urteils zu befassen (BGE 143 III 564 E. 4.1 S. 567 und E. 4.3.1 S. 568; 141 I 97 E. 5.2 S. 100 f.; 138 III 583 E. 6.1.1 S. 585; 135 III 315 E. 2.3 S. 319; 134 III 656 E. 5.3.2 S. 659; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 2a; SK SchKG-Vock/ Aepli-Wirz, Art. 80 N 2; Kren Kostkiewicz, a.a.O., Rz 588; dieselbe, OFK-SchKG, SchKG 80 N 2 f. und SchKG 81 N 1).

E. 3.2.3 Gegen den Einschätzungsentscheid betreffend die Staats- und Ge- meindesteuern (§ 139 StG) kann Einsprache erhoben werden (§ 140 StG, Art. 48 StHG). Der Einspracheentscheid kann mit Rekurs an das Steuerrekursgericht weitergezogen werden (§ 147 StG, Art. 50 StHG). Gegen dessen Entscheid steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (§ 153 StG; s.a. Art. 50 Abs. 3 StHG). Der verwaltungsgerichtliche Entscheid ist mit Beschwerde in öffentlich-

- 15 - rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht anfechtbar (§ 154 StG, Art. 73 StHG). Sowohl die Einsprache als auch die Beschwerden an das Steuerrekurs- und das Verwaltungsgericht sind ordentliche und regelmässig reformatorische Rechtsmittel (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 140 N 3, § 147 N 2, § 153 N 4). Auch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten nach Art. 82 ff. BGG stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein ordentliches, devolutives und grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel dar (BGE 144 I 208 E. 3.1 S. 211; 138 II 169 E. 3.3 S. 171; BGer 8C_602/2011 vom

30. September 2011, E. 1.3; s.a. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 154 N 6).

E. 3.2.4 Tritt eine Rechtsmittelinstanz auf ein reformatorisch konzipiertes Rechtsmittel ein und fällt sie einen materiellen Entscheid, tritt der Rechtsmittelent- scheid als neuer Sachentscheid über den strittigen Anspruch an die Stelle des mit dem Rechtsmittel überprüften Entscheids (Devolutiveffekt). Letzterer verliert da- durch seinen rechtlichen Bestand. Das gilt auch dann, wenn die Rechtsmittel- instanz den überprüften Entscheid inhaltlich nicht abändert, sondern bestätigt (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz 1644; Kie- ner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 54 N 13 und N 16; Seiler, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 54 N 16; BGE 130 V 138 E. 4.2 S. 143; 129 II 438 E. 1 S. 441 m.w.Hinw. [je betr. Verwal- tungsbeschwerde]; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 318 N 1 und N 3; ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 318 N 19; BK ZPO II-Sterchi, Art. 318 N 2 [je betr. Berufung nach Art. 308 ff. ZPO]). Auch in diesem Fall geht der ursprüngliche Entscheid un- ter, und nur der ihn ersetzende (inhaltlich gleichlautende) Rechtsmittelentscheid hat rechtlichen Bestand. Entsprechend kann der durch die oberinstanzliche Be- stätigung untergegangene unterinstanzliche Entscheid auch nicht (mehr) rechts- kräftig werden. Der Rechtskraft fähig und vollstreckbar ist einzig der neue Sach- entscheid der Rechtsmittelinstanz (vgl. Kiener, a.a.O., Art. 54 N 17; ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 318 N 19; BK ZPO II-Sterchi, Art. 318 N 2). Dasselbe gilt für die Einsprache, soweit eine solche gesetzlich vorgesehen ist und – wie im Steuerver- fahren – Rechtsmittelfunktion hat (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenber-

- 16 - ger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 30 N 60; Tschannen/Zim- merli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 Rz 50). Diese allgemeinen prozessualen Grundsätze bestimmen auch das Verhält- nis zwischen der Einschätzungsverfügung gemäss § 139 StG und den hierzu er- gangenen Rechtsmittelentscheiden. So ist der Einspracheentscheid (§ 142 StG), sofern er als Sachentscheid ergeht, ein reformatorischer Rechtsmittelentscheid, der die Einschätzungsverfügung in ihrer Gesamtheit ersetzt und untergehen lässt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 140 N 3 und § 142 N 5; Reich, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, § 27 Rz 27). Ebenso treten die (auch abweisenden) re- formatorischen (Sach-)Entscheide des Steuerrekurs- und des Verwaltungsge- richts (nach § 149 und § 153 StG) an die Stelle der beschwerdeweise überprüften Entscheide der jeweiligen Vorinstanzen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 147 N 2 und § 149 N 8, § 153 N 4; Reich, a.a.O., § 27 Rz 42; s.a. Blumen- stein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 573 m.w.Hinw.). In gleicher Weise wird bei Gutheissung oder Abweisung der hierge- gen geführten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) der Entscheid des Verwaltungsgerichts durch das bundesgerichtliche Urteil ersetzt und stellt dieses den einzigen in Rechtskraft erwachsenden (Art. 61 BGG) Entscheid dar (vgl. BGer 8C_602/2011 vom 30. September 2011, E. 1.3; 2C_1120/2018 vom 17. Dezember 2018, E. 4; BGE 144 I 208 E. 3.1 S. 211 m.w.Hinw.). Demzufolge verkörpert im Rechtsöffnungsverfahren nach vollständig durchlaufenem Rechtsmittelinstanzenzug das (Sach-)Urteil des Bundesgerichts den Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG. Die im Rechtsmittelweg un- tergegangenen Entscheide der Vorinstanzen können demgegenüber nicht rechts- kräftig und vollstreckbar werden und auch keinen Rechtsöffnungstitel bilden. Denkbar ist einzig, dass sie Teil eines zusammengesetzten Titels bilden. Vor diesem Hintergrund ist der vorinstanzlichen Auffassung beizupflichten, dass im vorliegenden Fall als Rechtsöffnungstitel nur das Urteil des Bundesge- richts vom 18. September 2018 (Urk. 3/6a) in Kombination mit den Schlussrech- nungen vom 21. Juni 2016 (Urk. 3/8a, Urk. 3/9a, Urk. 3/10a und Urk. 3/11a) in Be-

- 17 - tracht fällt (Urk. 46 S. 7 E. 4.2). Entsprechend ist dieses Urteil auf seine (vom Ge- suchsgegner in Abrede gestellte) Titelqualität zu prüfen (dazu hinten, E. 3.4).

E. 3.2.5 Ist für eine Forderung Arrest gelegt, kann die Betreibung auch am Arrestort, d.h. dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet (Art. 52 SchKG; sog. Arrestbetreibung). Diese Vorschrift gewährt dem Gläubiger ein Wahlrecht, ob er die Betreibung am ordentlichen Betreibungsort des (schwei- zerischen) Wohnsitzes des Schuldners (Art. 46 SchKG) oder am besonderen Be- treibungsort des Arrestes anheben will (BGE 77 III 128 E. 2 S. 130 f.; 88 III 59 E. 4 S. 66 f.; Amonn/Walther, a.a.O., § 10 N 31 und § 51 N 99; BSK SchKG I- Schmid, Art. 52 N 12; BSK SchKG II-Reiser, Art. 279 N 6; SK SchKG-Krüsi, Art. 52 N 15; KUKO SchKG-Jeanneret/Strub, Art. 52 N 4; KUKO SchKG-Meier- Dieterle, Art. 279 N 3). Das Wahlrecht besteht grundsätzlich auch dann, wenn an mehreren Orten Vermögensgegenstände des Schuldners mit Arrest belegt wur- den (vgl. BGer 5A_724/2019 vom 12. November 2020, E. 4.3.4), und unabhängig davon, dass einerseits eine Betreibung am (schweizerischen) Wohnsitz des Schuldners zur Prosequierung sämtlicher Arreste führt (BGE 88 III 59 E. 4 S. 66; KUKO SchKG-Jeanneret/Strub, Art. 52 N 5; BSK SchKG I-Schmid, Art. 52 N 12; SK SchKG-Krüsi, Art. 52 N 15) und andererseits die Vollstreckung am Arrestort – anders als am ordentlichen Betreibungsort – auf die dort verarrestierten Vermö- genswerte beschränkt ist, sofern der Arrestort nicht zufälligerweise mit dem or- dentlichen Betreibungsort übereinstimmt (BGE 90 III 79 S. 80 f.; 110 III 27 E. 1.b S. 29; BGer 7B.180/2006 vom 1. Dezember 2006, E. 1.3; Amonn/Walther, a.a.O., § 10 N 32 und § 51 N 99; Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, SchKG 52 N 3; BSK SchKG I-Schmid, Art. 52 N 9; SK SchKG-Krüsi, Art. 52 N 10; KUKO SchKG-Jean- neret/Strub, Art. 52 N 6). Es steht grundsätzlich im Belieben des Gläubigers, ob er den Weg der einheitlichen Prosequierung am ordentlichen Betreibungsort oder den für alle Beteiligten meist mühsameren und aufwändigeren Weg der Prose- quierung jedes einzelnen Arrests am jeweiligen Arrestort wählen will (s.a. KUKO SchKG-Meier-Dieterle, Art. 279 N 2b, wonach die Möglichkeit einer einheitlichen Prosequierung eine Prosequierung durch separate Betreibungen an jedem Ort des Arrestvollzugs nicht ausschliesst). Im Einzelfall wird er sich bei seiner Wahl

- 18 - von einer wertenden Abwägung der Vor- und Nachteile beider Varianten leiten lassen.

E. 3.3 Forumshopping / Mehrfachrechtsöffnung

E. 3.3.1 Der Gesuchsgegner wirft der Vorinstanz unter diesem Titel (Ziffer 3.2 der Beschwerde) vor, sich "lediglich am Rande" zu seinem Einwand geäussert zu haben, wonach die Gesuchsteller gegen ihn eine "eigentliche Zermürbungsstrate- gie" verfolgten, die sich "überwiegend in einer eigentlichen Betreibungsflut" mani- festiere. Indem sich die Vorinstanz mit dem Hinweis begnügt habe, dass Mehr- fachbetreibungen formell-rechtlich zulässig seien, habe sie verkannt, dass vorlie- gend nicht eine multiple Betreibung, sondern eine unzulässige mehrfache Rechts- öffnung in identischer Sache zwischen den gleichen Parteien aus dem gleichen Rechtsgrund zu beurteilen sei. Damit habe sie unter anderem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die Ausschlusswirkung von Art. 64 ZPO verletzt (Urk. 45 Rz 20 mit Hinweis auf Urk. 21 und Urk. 36 Rz 14 ff.).

E. 3.3.1.1 Wie vorstehend (E. 3.2.2) dargelegt, entfaltet der Rechtsöffnungs- entscheid ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkung für die konkrete Betrei- bung. Seine materielle Rechtskraft erstreckt sich nur auf die betreffende hängige Betreibung, nicht auch auf andere, für dieselbe Forderung angehobene Betrei- bungen (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 99 und S. 157 f.). Entsprechend stellt sich auch die Frage der Litispendenz nur dann, wenn innerhalb derselben Betreibung meh- rere Rechtsöffnungsgesuche gestellt werden; nur in diesem Fall tritt die Sperrwir- kung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO ein, kann der Streitgegenstand (d.h. der Rechtsöffnungsanspruch) zwischen denselben Parteien somit nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden. Das trifft vorliegend nicht zu und wird auch nicht geltend gemacht. Zwar stellten die Gesuchsteller mehrere Rechtsöffnungsbegeh- ren für dieselbe Forderung, jedoch nicht in der vorliegenden, sondern je in ver- schiedenen Betreibungen. Damit begründete das einzelne Rechtsöffnungsbegeh- ren keine Sperrwirkung für die weiteren, in anderen Betreibungen gestellten Be- gehren (vgl. SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 84 N 1 m.Hinw. auf BGer 5A_59/2015 vom 30. September 2015, E. 4.2.2). Art. 64 ZPO wurde mithin nicht verletzt (s.a. Urk. 45 Rz 25).

- 19 -

E. 3.3.1.2 Aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 6 EMRK) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht verlangt, dass das Gericht in seinen Urteilserwägungen die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien berück- sichtigt und seine Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Ent- scheidfindung berücksichtigt wurden. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich in seinen Urteils- erwägungen auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 [je m.w.Hinw.]; s.a. BK ZPO I-Hurni, Art. 53 N 60 ff.; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 27 f.; KUKO ZPO-Oberhammer, Art. 53 N 9). Der Gesuchsgegner machte an den in der Beschwerde genannten Akten- stellen (Urk. 21 und Urk. 36 Rz 14 ff.) nicht geltend, eine mehrfache Rechtsöff- nung für dieselbe Forderung sei unzulässig. Vielmehr setzte er sich gegen die seiner Meinung nach missbräuchliche bzw. unzulässige Mehrfachbetreibung und die in deren Rahmen gestellten Rechtsöffnungsbegehren zur Wehr (vgl. insbes. Urk. 36 Rz 14 und Rz 16). Dieses Vorbringen hat die Vorinstanz zur Kenntnis ge- nommen und in einer separaten Erwägung argumentativ entkräftet (Urk. 46 S. 4 E. 2.2 und S. 5 E. 3.2). Aus ihren keineswegs lediglich am Rande gemachten Ausführungen geht hervor, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und auf welche Argumente sie ihren Entscheid, es liege kein missbräuchliches Vorge- hen vor, stützte. Damit wurde dem aus dem Gehörsanspruch fliessenden An- spruch auf Begründung des Entscheids Genüge getan. Der Gesuchsgegner war denn auch ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid diesbezüglich sachgerecht anzufechten. Der Vorwurf der Gehörsverweigerung ist somit unbegründet. Davon zu unterscheiden sind die Motive der Begründung, welche indes nicht das rechtli-

- 20 - che Gehör, sondern die richtige Rechtsanwendung beschlagen (dazu hinten, E. 3.3.3).

E. 3.3.2 Soweit der Gesuchsgegner an seiner Auffassung festhält, die "Betrei- bungsflut" und damit auch die vorliegende Betreibung sei rechtsmissbräuchlich, weil sie gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung verstosse und auf einem missbräuchlichen Forumshopping beruhe (Urk. 45 Rz 20 ff.), ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Rechtsöffnungsgericht nicht prüfen darf, ob die strittige Betreibung wegen des Umstands, dass der Betreibende bereits eine oder mehrere andere Betreibungen für die gleiche Forderung eingeleitet hat, unzuläs- sig sei. Das gilt insbesondere auch für die Frage, ob die in Ausübung des Wahl- rechts gemäss Art. 52 SchKG (vgl. vorne, E. 3.2.5) am Arrestort erfolgte Anhe- bung einer oder mehrerer (weiterer) Betreibungen anstelle einer einheitlichen or- dentlichen Wohnsitzbetreibung einen (offenbaren) Rechtsmissbrauch des Gläubi- gers darstellt, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird (Urk. 45 Rz 35 ff.). Sie fällt in die ausschliessliche Prüfungskompetenz des Betreibungsamtes und – im Rahmen der Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG – der Aufsichtsbehörden (BGE 139 III 444 E. 4.1 S. 446 f. m.w.Hinw.; Abbet, Stämpflis Handkommentar, SchKG 81 N 24). Im Übrigen wurde sie vom Bundesgericht (auf mehrere SchKG-Be- schwerden hin) bereits ablehnend entschieden (vgl. BGer 5A_724/2019 vom

E. 3.3.3 Ist von der Zulässigkeit der Betreibung selbst auszugehen, muss auch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in dieser Betreibung (sowie in weite- ren, parallel geführten Betreibungen) zulässig sein. Denn ein konkreter Arrest muss prosequiert werden, ansonsten fällt er dahin. Dazu verlangt Art. 279 Abs. 2 SchKG, dass der Gläubiger um Rechtsöffnung ersucht (oder eine Anerkennungs- klage einleitet), wenn der Schuldner in der Arrestbetreibung Rechtsvorschlag er- hoben hat. Wurden (wie hier) für dieselbe Forderung an verschiedenen Orten Ar- reste gelegt und die Arreste gestützt auf Art. 52 SchKG an diesen Orten (und nicht mittels einer einzigen Betreibung am ordentlichen Betreibungsort) prose- quiert (vgl. dazu vorne, E. 3.2.5), müssen für dieselbe Forderung folglich auch

- 22 - mehrere Rechtsöffnungsgesuche und mehrfach erteilte Rechtsöffnungen zulässig sein; umso mehr, als die Vollstreckung an den nicht mit dem Wohnort überein- stimmenden Arrestorten auf die Verwertung der dort verarrestierten Vermögens- werte beschränkt ist und mehrere Rechtsöffnungen in den verschiedenen Arrest- betreibungen daher zu keinen ernsthaften Verwertungskonflikten führen (s.a. Stü- cheli, a.a.O., S. 102). Die Zulässigkeit einer konkreten Rechtsöffnung ist mithin an die Zulässigkeit der betreffenden Betreibung geknüpft. Das ist die rechtliche Kon- sequenz der Prosequierungspflicht, des dem Gläubiger hierfür gewährten Wahl- rechts bezüglich des Betreibungsorts sowie des Umstands, dass die Rechtsöff- nung nur Wirkungen für die konkrete Betreibung entfaltet (vgl. vorne, E. 3.2.2). Wäre eine Rechtsöffnung nur einmal bzw. nur an einem Ort zulässig, wie der Ge- suchsgegner sinngemäss geltend macht, würde die erforderliche Arrestprosequie- rung an den anderen Arrestorten verunmöglicht und das Wahlrecht faktisch aus- gehebelt. Sowohl das vorliegende als auch die weiteren in den verschiedenen Arrest- betreibungen gestellten Rechtsöffnungsgesuche dienen demnach der notwendi- gen Prosequierung der einzelnen Betreibung(en). Insofern handelt es sich zwar um eines von mehreren Rechtsöffnungsgesuchen für dieselbe Forderung, nicht aber "in identischer Sache" (Urk. 45 Rz 23), und haben die Gesuchsteller auch ein schutzwürdiges Interesse an dessen Beurteilung (vgl. Urk. 45 Rz 25). Jeden- falls werden damit keine rein schikanösen Ziele verfolgt (s.a. Urk. 71 Rz 5), die of- fensichtlich nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Es handelt sich vielmehr um notwendige Vorkehren zur Aufrechterhaltung des jewei- ligen Arrests an den verschiedenen Orten (vgl. BGer 5A_724/2019 vom 12. No- vember 2020, E. 4.3.1 und E. 4.3.4). Ob dieses berechtigte zwangsvollstreckungsrechtliche Ziel allenfalls auch in einer für den Gesuchsgegner schonenderen Weise erreicht werden könnte, ist un- ter dem Gesichtspunkt des geltend gemachten offenbaren Rechtsmissbrauchs ohne Belang. Das Rechtsmissbrauchsverbot und das daraus abgeleitete Gebot schonender Rechtsausübung gewähren dem Gesuchsgegner keinen generellen Anspruch auf ein möglichst schonendes Vorgehen der Gesuchsteller, wie der Ge-

- 23 - suchsgegner zu meinen scheint (Urk. 45 Rz 36 f.). Es untersagt, von mehreren in etwa gleichwertigen Möglichkeiten, welche zur Ausübung eines Rechts offenste- hen, ohne sachlichen Grund gerade diejenige zu wählen, welche für einen ande- ren besondere Nachteile mit sich bringt (BGE 131 III 459 E. 5.3 S. 462 f.; Haus- heer/Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB, Art. 1-10 ZGB, 2003, Art. 2 N 101 m.w.Hinw.). Solches lässt sich den Gesuchstellern nicht vorwerfen, nachdem der von ihnen gewählte Weg der Prosequierung nicht nur für den Gesuchsgegner, sondern auch für sie selbst sehr aufwändig ist und deshalb nicht als gegen ihn ge- richtete Schikane betrachtet werden kann. Sodann hält der besondere Betrei- bungsort von Art. 52 SchKG einem späteren, nach Zustellung des Zahlungsbe- fehls erfolgten Wohnsitzwechsel des Schuldners stand (BGE 136 III 373 E. 2.1 S. 375; 115 III 28 E. 2 S. 31; SK SchKG-Krüsi, Art. 52 N 14; KUKO SchKG-Jean- neret/Strub, Art. 53 N 5). Demgegenüber könnte die Fortführbarkeit einer Prose- quierungsbetreibung, die in Ausübung des Wahlrechts von Art. 52 SchKG am or- dentlichen Betreibungsort (Wohnsitz) angehoben wurde, gefährdet sein, sollte der Schuldner seinen Wohnsitz vor der Pfändungsankündigung ins Ausland verlegen (vgl. Art. 53 SchKG; SK SchKG-Krüsi, Art. 53 N 3 und N 7; BGE 120 III 110 E. 1.a und 1.b S. 112), was das Vorgehen der Gesuchsteller auch sachlich rechtfertigt. Dass im Rechtsöffnungsverfahren der Grundsatz der perpetuatio fori gilt (vgl. Urk. 71 Rz 6 m.Hinw. auf BGer 5D_39/2010 vom 21. Juni 2010, E. 2), ändert nichts an dieser Gefahr, bei einem Wohnsitzwechsel die Betreibung (als solche) allenfalls nicht fortsetzen zu können. Von einer "offensichtlich rechtsmissbräuchli- chen Gesuchskumulation" kann deshalb keine Rede sein (vgl. Urk. 45 Rz 25; s.a. Stücheli, a.a.O., S. 232, wonach Rechtsmissbrauch in der definitiven Rechtsöff- nung nur in den seltensten Fällen angenommen werden könne und sofort und liquide zu beweisen sei; Abbet, Stämpflis Handkommentar, SchKG 81 N 24: "S'il n'est pas exclu d'invoquer l'abus de droit [Rechtsmissbrauch], son application reste exceptionnelle dans la mainlevée définitive."). Nichts anderes lässt sich aus der vom Gesuchsgegner angeführten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung (BGE 100 III 41; s.a. BGE 128 III 383) ableiten. Einerseits betrifft diese die Frage, ob und inwieweit eine weitere (spätere) Betrei- bung (nicht Rechtsöffnung) für die gleiche Forderung zulässig ist, was im Rechts-

- 24 - öffnungsverfahren nicht geprüft werden darf (vgl. vorstehende E. 3.3.2). Anderer- seits wären die Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht die Zulässigkeit verneint, in casu ohnehin nicht erfüllt: Zwar wurde den Gesuchstellern erstinstanz- lich schon in mehreren der parallel angehobenen Arrestbetreibungen definitive Rechtsöffnung erteilt. Indessen ist gerichtsnotorisch, dass den dagegen erhobe- nen Beschwerden des Gesuchsgegners (auf dessen Antrag hin) jeweils aufschie- bende Wirkung verliehen wurde. Diese wirkt ex tunc (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 88; KUKO SchKG-Vock, Art. 84 N 30, je m.Hinw auf BGE 130 III 657 E. 2.2.1 S. 659; s.a. BGer 5A_78/2017 vom 18. Mai 2017, E. 2.2), sodass die Ge- suchsteller die Berechtigung, das Fortsetzungsbegehren zu stellen, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (Urk. 45 Rz 42) noch nicht erlangt haben. Inwie- fern der angefochtene Entscheid "die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 100 III 41)" verletzen sollte (vgl. Urk. 45 Rz 20), ist daher nicht ersichtlich. Die er- teilte aufschiebende Wirkung hemmt die Rechtswirksamkeit der erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheide, weshalb auch nicht zwei Rechtsöffnungen "in identi- scher Sache" vorliegen (Urk. 45 Rz 24 und Rz 34). Im Übrigen entkräftet sich das Argument, die Vorinstanz habe für die gleiche Sache gleichentags im Parallelver- fahren Rechtsöffnung erteilt, jedoch zu Unrecht (Urk. 45 Rz 16, Rz 26, Rz 40), durch seine innere Widersprüchlichkeit selbst.

E. 3.3.4 Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners (Urk. 45 Rz 31) kann die Anhebung der Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon- Zumikon, die zum Rechtsöffnungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. EB180326 vor dem Bezirksgericht Meilen führte, durch die Gesuchsteller nicht als Ausübung ihres Wahlrechts (Art. 52 SchKG) zugunsten der ordentlichen Wohnsitzbetreibung ausgelegt werden. Allein der Umstand, dass diese Betreibung am Wohnort des Gesuchsgegners angestrengt wurde, lässt nicht auf eine solche Wahl schliessen, ist der Wohnort doch zugleich auch Arrestort. Andernfalls wäre dem Gläubiger bei mehrfacher Arrestlegung, wovon eine am Wohnort des Schuldners erfolgte, das Wahlrecht faktisch entzogen. Die parallele Einleitung separater Betreibungen an den anderen Arrestorten manifestiert vielmehr den eindeutigen Willen der Ge- suchsteller, die Arreste am jeweiligen Arrestort zu prosequieren. Darauf zielte auch die Betreibung Nr. 3 am Arrest- und Wohnort des Gesuchsgegners ab. Das

- 25 - geht klar aus dem betreffenden Betreibungsbegehren vom 8. Oktober 2018 her- vor (vgl. OGer ZH RT200007 Urk. 3/7), wo unter der Rubrik "Bemerkungen" aus- drücklich erwähnt und dargelegt wurde, dass es sich um eine "Teilprosequierung Arrest Nr. 4 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon" handle; weitere Arreste wurden nicht genannt, was bei einer "Gesamtprosequierung" sämtlicher Arreste am ordentlichen Betreibungsort jedoch zu erwarten gewesen wäre. Der- selbe Hinweis findet sich unter "Bemerkungen" im tags darauf erlassenen Zah- lungsbefehl des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon (OGer ZH RT200007 Urk. 2 S. 2). Ob die Anhebung dieser Betreibung am Wohnort des Gesuchsgegners zur Prosequierung aller Arreste genügt hätte und im Ergebnis auch die weiteren Ar- reste prosequierte, wie der Gesuchsgegner geltend macht (Urk. 45 Rz 29, Rz 31; vgl. auch vorne, E. 3.2.5), ist ebenso belanglos wie der Umstand, dass in deren Rahmen, anders als bei der vorliegenden "reinen" Arrestortbetreibung, eine Er- gänzungs- und Nachpfändung möglich ist (Urk. 45 Rz 32). Wesentlich ist einzig, dass die Gesuchsteller daneben in impliziter, aber unmissverständlicher Aus- übung ihres Wahlrechts weitere, gemäss Bundesgericht zulässige Betreibungen an den verschiedenen Arrestorten eingeleitet haben, welche jeweils durch Rechtsvorschlag gehemmt wurden. Diese Rechtsvorschläge können in Anbe- tracht der auf die konkrete Betreibung beschränkten Rechtskraftwirkung nicht durch eine (einzige) Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 3, sondern nur durch separate Rechtsöffnungen in jeder einzelnen Arrestbetreibung beseitigt werden. Insofern ist das Parallelverfahren am Wohnsitz des Gesuchsgegners mit dem vor- liegenden "hinsichtlich der betreibungsrechtlichen Wirkung" gerade nicht "de- ckungsgleich" (vgl. Urk. 45 Rz 15, Rz 33). Die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Meilen-Herrliberg-Erlenbach stellt denn auch den vom Gesuchsgegner zu Unrecht verneinten "Mehrwert" des vor- liegenden Rechtsöffnungsgesuchs gegenüber demjenigen im Parallelverfahren am Wohnsitz des Gesuchsgegners dar (vgl. Urk. 45 Rz 15, Rz 33). Es trifft des- halb nicht zu, dass dieses Parallelverfahren das vorliegend zu beurteilende Ge- such "vollständig umfasst" und Letzterem "rechtlich keinerlei Bedeutung" zu- kommt (Urk. 45 Rz 39). Das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren ist durch das-

- 26 - jenige in der (Parallel-)Betreibung Nr. 3 (vorinstanzliche Geschäfts-Nr. EB180326) weder "rechtlich wie auch tatsächlich obsolet geworden" (vgl. Urk. 45 Rz 25) noch "rechtlich schlicht irrelevant" (Urk. 45 Rz 38) oder nutzlos (Urk. 45 Rz 34). Viel- mehr haben die Gesuchsteller durchaus ein legitimes, rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihres Begehrens (vgl. Urk. 45 Rz 15, Rz 25, Rz 33).

E. 3.3.5 Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Soweit der Gesuchsgegner unter dem Titel "Missbäuchliches Forumshopping / Unzulässige Mehrfachrechts- öffnung" (Urk. 45 Rz 20 ff.) beanstandet, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine rechtsmissbräuchliche Zermürbungstaktik der Gesuchsteller verneint und deshalb fälschlicherweise angenommen, die vorliegende Betreibung und das darin gestell- te Rechtsöffnungsgesuch seien zulässig, statt Letzteres als missbräuchlich von der Hand oder abzuweisen, vermag er mit seinen Rügen keinen Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO darzutun.

E. 3.4 Rechtsöffnungstitel / Rechtskräftige Veranlagung

E. 3.4.1 Der Gesuchsgegner vertritt (unter den Ziffern 3.3 und 3.4 der Be- schwerde) weiterhin den Standpunkt, das Steuereinschätzungsverfahren für die Jahre 2005 bis 2013 sei bis heute nicht abgeschlossen. Die Gesuchsteller verfüg- ten deshalb "gemäss Bundesgericht" über keinen rechtskräftigen Rechtsöffnungs- titel. Indem die Vorinstanz trotz fehlendem Titel Rechtsöffnung erteilt habe, habe sie insbesondere Art. 80 Abs. 1 SchKG verletzt (Urk. 45 Rz 43). Zur Begründung führt der Gesuchsgegner im Wesentlichen aus, sein Ein- kommen und Vermögen und dasjenige seiner Ehefrau seien in den Steuerein- schätzungen vom 26. Januar 2016 nach den Grundsätzen der Ehegattenbesteue- rung jeweils in einem einzigen Betrag festgesetzt worden. Entsprechend hätten die darauf beruhenden Steuer- und Zinsrechnungen jeweils ihn und seine Ehefrau zur solidarischen Zahlung der vorliegend in Betreibung gesetzten Forderungen verpflichtet. Währenddem die kantonalen Gerichte die Ehegattenbesteuerung fälschlicherweise noch geschützt hätten, habe das Bundesgericht diese mit Urteil vom 18. September 2018 (Urk. 3/6a) aufgehoben und eine Individualbesteuerung angeordnet. Das gehe aus den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des bundesgerichtlichen

- 27 - Entscheids hervor, was die Vorinstanz, welche die Dispositiv-Ziffer 2 schlicht ne- giert habe, verkannt habe. Eine Individualbesteuerung bedinge aber zweierlei: erstens die Herausrechnung der Steuerfaktoren der Ehefrau und zweitens den Er- lass von individualisierten Verfügungen und Rechnungen ohne jegliche Nennung oder Mitverpflichtung des separat zu veranlagenden Ehepartners. Die Vorinstanz ziehe offensichtlich einen falschen Schluss, wenn sie dem Bundesgericht unter- stelle, es habe die Dispositive seiner Vorinstanzen implizit zum Bestandteil seines Entscheids gemacht. Vielmehr habe es den verwaltungsgerichtlichen Entscheid kassiert und eine Neuveranlagung (Individualbesteuerung) auch des Gesuchs- gegners angeordnet. Anders lasse sich die vom Bundesgericht verlangte "He- rausrechnung der Steuerfaktoren der Ehefrau" gar nicht verwirklichen (Urk. 45 Rz 44-58). Dementsprechend könne auch aus den Schlussrechnungen vom

21. Juni 2016 nichts zugunsten der Gesuchsteller abgeleitet werden. Richtiger- weise seien aufgrund der bundesgerichtlichen Anordnung die Steuerfaktoren des Gesuchsgegners neu zu bestimmen und in einer (Neu-)Veranlagung festzuhalten. Erst im Anschluss daran seien die Schlussrechnungen zu erlassen und die Zinsen neu zu berechnen. Entgegen der impliziten vorinstanzlichen Feststellung seien die Schlussrechnungen vom 21. Juni 2016 somit keineswegs in Rechtskraft er- wachsen. Der Gesuchsgegner sei folglich nicht rechtskräftig veranlagt, und die Gesuchsteller verfügten über keinen Rechtsöffnungstitel (Urk. 45 Rz 59-61).

E. 3.4.2 Im Rechtsöffnungsverfahren ist nur zu prüfen, ob ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt, d.h. ob die Betreibungsforderung auf einem voll- streckbaren Entscheid im Sinne von Art. 80 SchKG beruht. Ob die formal ausge- wiesene Verpflichtung dem materiellen Recht entspricht, ist belanglos (vgl. vorne, E. 3.2.1-3.2.2). In casu liegt ein tauglicher Titel vor, wenn sich aus dem Bundesgerichtsent- scheid vom 18. September 2018 in Verbindung mit den Entscheiden der kantona- len Vorinstanzen und den Schlussrechnungen liquid ergibt, dass der Gesuchs- gegner als Betreibungsschuldner rechtskräftig veranlagt und zur Zahlung der in Betreibung gesetzten Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2013 samt Zins verpflichtet wurde (vgl. vorne, E. 3.2.4). Massgebend ist einzig, ob diese Ent-

- 28 - scheide die Einschätzung ihm gegenüber als rechtskräftig ausweisen. Das rechtli- che Schicksal der Veranlagung seiner Ehefrau ist irrelevant, denn die Betreibung richtet sich nur gegen den Gesuchsgegner, nicht auch gegen die Ehefrau.

E. 3.4.3 Der Gesuchsgegner und seine Ehefrau fochten die Einschätzungsent- scheide vom 26. Januar 2016 je selbstständig bis vor Bundesgericht an. Die kan- tonalen Instanzen wiesen sowohl die Beschwerden des Gesuchsgegners wie auch diejenigen seiner Ehefrau ab und bestätigten damit implizit die Einschätzun- gen (vgl. vorne, E. 1.2 und E. 3.2.4). Anders das Bundesgericht: Es hiess die Be- schwerden der Ehefrau gut, hob die damit angefochtenen Entscheide sie betref- fend auf und wies die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Kantonale Steueramt Zürich zurück (Urk. 3/6a S. 24 Disp.-Ziff. 2). Demgegenüber wurden die Beschwerden des Gesuchsgegners nur teilweise, nämlich in Bezug auf die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtskosten, gutgeheissen und die Sache lediglich zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Verwaltungs- gericht zurückgewiesen. Im Übrigen wurden seine Beschwerden abgewiesen (Urk. 3/6a S. 25 Disp.-Ziff. 3). Aus dem Wortlaut dieser beiden Dispositiv-Ziffern, zumal aus der Wendung, dass die angefochtenen Entscheide nur "sie [die Ehe- frau] betreffend" aufgehoben würden, erhellt klar, dass diese Entscheide ihn be- treffend, d.h. gegenüber dem Gesuchsgegner, gerade nicht kassiert wurden, son- dern in der Sache selbst, bezüglich der Einschätzungen, rechtsbeständig blieben resp. bestätigt wurden. Das Dispositiv des höchstrichterlichen Urteils enthält ins- besondere keine Anhaltspunkte für die Annahme, das Bundesgericht habe (auch) die Veranlagung des Gesuchsgegners aufgehoben und eine neue Individualbe- steuerung beider Ehegatten angeordnet (vgl. Urk. 45 Rz 46, Rz 48 und Rz 55 f.). Auch die Urteilsbegründung legt nichts Derartiges nahe. "Selbstredend", wie der Gesuchsgegner meint (Urk. 45 Rz 78), ergibt sich dies schon gar nicht aus dem bundesgerichtlichen Entscheid. So hielt das Bundesgericht zwar fest, dass Art. 9 DBG und § 7 StG im internationalen Verhältnis praxisgemäss keine ge- meinsame Ehegattenbesteuerung zu begründen vermöchten (Urk. 3/6a S. 13 E. 4.2.1.4 i.V.m. S. 23 f. E. 9), die gemeinsame Veranlagung insofern nicht korrekt war (Urk. 45 Rz 49). Es kam deshalb zum Schluss, dass der Ehefrau gewisse

- 29 - Einkommensbestandteile des Gesuchsgegners nicht ohne Weiteres angerechnet werden könnten, sondern zunächst zu prüfen sei, inwiefern diese Bestandteile – neben dem Gesuchsgegner – "(auch) sie" beträfen, weil sie (die Ehefrau) nur in Bezug auf diejenigen Einkommensbestandteile steuerpflichtig sei, die ihr direkt zugerechnet werden könnten. Weil die Ehefrau ohne diese Abklärungen in die Veranlagung einbezogen (d.h. für allenfalls auszuscheidende Einkommensbe- standteile steuerpflichtig erklärt) worden sei, sei der angefochtene (verwaltungs- gerichtliche) Entscheid "in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 [Ehefrau] aufzu- heben" (Urk. 3/6a S. 13 E. 4.2.1.5 [i.V.m. S. 24 E. 9.2]). Beim Gesuchsgegner wurde die Anrechnung dieser und weiterer Einkommensbestandteile hingegen nicht bemängelt; seinen Beschwerden war in der Sache kein Erfolg beschieden (vgl. Urk. 3/6a S. 23 E. 8 [i.V.m. S. 24 E. 9.2]: "Die Beschwerde erweist sich … in der Hauptsache als unbegründet."). Ihn betreffend bejahte das Bundesgericht keinen der geltend gemachten "formelle[n] Kassationsgründe", die zu einer "for- mellen Aufhebung" des Veranlagungsentscheids hätten führen müssen (vgl. Urk. 3/6a S. 12 E. 4.2). Auch sonst enthalten die bundesgerichtlichen Erwägun- gen keinen Hinweis, dass die Einschätzung (auch) gegenüber dem Gesuchsgeg- ner beanstandet und aufgehoben worden wäre. Erst recht ist keine "klare Anord- nung" erkennbar, "zunächst das Veranlagungsverfahren korrekt, d.h. unter He- rausrechnung der Steuerfaktoren der Ehefrau, zu Ende zu führen" und anschlies- send "die reduzierten Rechnungen ohne Zahlungsverpflichtung der Ehefrau, mit halber Kirchensteuer und angepasster Zinsberechnung neu zu verfügen" (vgl. Urk. 45 Rz 52). Das Bundesgericht wies gegenteils explizit darauf hin, dass die Rückweisung an die Vorinstanz in Bezug auf die Ehefrau entgegen den Vorbrin- gen der Rechtsmittelkläger keinesfalls die "Aufhebung aller falscher Verfügungen" zur Folge habe. In Bezug auf den Gesuchsgegner könne das Verfahren vielmehr ordentlich fortgesetzt werden. Einzig in Bezug auf die Ehefrau habe das Steuer- amt zusätzliche Abklärungen (Ausscheidung der sie betreffenden Einkommens- bestandteile) vorzunehmen (Urk. 3/6a S. 13 E. 4.2.1.6 [i.V.m. S. 24 E. 9.2]). An der Veranlagung des Gesuchsgegners bzw. an dessen Pflicht, die mit dem Ein- spracheentscheid vom 30. Mai 2016 (Urk. 3/14a) sowie den unangefochten ge- bliebenen Schlussrechnungen vom 21. Juni 2016 (Urk. 3/8a-3/11b und Urk. 3/12)

- 30 - festgesetzten Steuerbeträge zu bezahlen, änderte sich im Rechtsmittelweg resp. gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil somit nichts. Sie wurde nach dem "klaren und eindeutigen Wortlaut des bundesgerichtlichen Urteils" nicht aufgehoben, son- dern im Ergebnis geschützt. Insoweit sprechen die bundesgerichtlichen Erwägun- gen durchaus "eine eindeutige Sprache" (vgl. Urk. 71 Rz 7 f.), wenngleich nicht diejenige des Gesuchsgegners. Mit Bezug auf den Gesuchsgegner und dessen Rechtsstellung liegt dem- nach ein reformatorischer, die Einschätzung für die Steuerjahre 2010 bis 2013 gemäss Einspracheentscheid vom 30. Mai 2016 (Urk. 3/14a) im Ergebnis bestä- tigender letztinstanzlicher und rechtskräftiger (vgl. Urk. 3/6b) gerichtlicher Ent- scheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vor (vgl. auch BSK BGG-Heimgart- ner/Wiprächtiger, Art. 61 N 14). Eine Nachprüfung dieses Entscheids, worauf die Argumentation des Gesuchsgegners letztlich hinausläuft, ist dem Rechtsöffnungs- gericht verwehrt. Entscheidend ist allein, dass die steuerbehördliche Einschät- zung des Gesuchsgegners vom Bundesgericht nicht aufgehoben wurde. Ob damit "die Rechtsnatur von Steuerveranlagungen … völlig verkannt" und "das Wesen der Ehegattenbesteuerung krass, respektive willkürlich missachtet" wurde, wie in der Beschwerde gerügt wird (Urk. 45 Rz 53 f.), ist im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu beurteilen. Die Auslegung, die der Gesuchsgegner präsentiert, wider- spricht dem Wortlaut des Dispositivs und den Erwägungen des bundesgerichtli- chen Entscheids. Sie wäre im Übrigen auch nicht zulässig (vgl. vorne, E. 3.2.2). Der Gesuchsgegner verdreht mit seinem Verständnis den Sinn der bundes- gerichtlichen Erwägungen. Das Bundesgericht ordnete nicht seine Neuveranla- gung unter Herausrechnung von Anteilen der Ehefrau an (wodurch sich seine Steuerlast reduzieren würde), sondern (nur) die Neuveranlagung der Ehefrau un- ter Herausrechnung von Anteilen des Gesuchsgegners, welche nur bei ihm, nicht aber auch bei ihr besteuert werden dürfen. Es sind mit anderen Worten nicht Steuerfaktoren der Ehefrau beim Gesuchsgegner herauszurechnen (vgl. Urk. 45 Rz 52 und Rz 57; s.a. Urk. 71 Rz 7), sondern allenfalls bei der Ehefrau Steuerfak- toren des Gesuchsgegners auszuscheiden, für die sie im internationalen Verhält- nis nicht steuerpflichtig ist (vgl. Urk. 3/6a S. 13 E. 4.2.1.4). Die Veranlagung des

- 31 - Gesuchsgegners bleibt davon unberührt. Von einer Pflicht zu dessen Neu- und Individualbesteuerung ist im Urteil nirgends die Rede.

E. 3.4.4 Nach Vornahme der Einschätzung wird die Schlussrechnung zuge- stellt (§ 173 Abs. 3 StG), und zwar auch dann, wenn gegen die Einschätzung ein Rechtsmittel erhoben wurde (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 173 N 26). Die Schlussrechnung kann – muss aber nicht – unterbleiben, solange der Ein- schätzungsentscheid nicht rechtskräftig geworden ist (Richner/Frei/Kaufmann/ Rohner, a.a.O., § 173 N 27). Mit der Schlussrechnung wird auch über die Zinsen abgerechnet (§ 51 Abs. 1 StV). Wird die Einschätzung in einem Rechtsmittelver- fahren geändert, erfolgt eine neue Schlussrechnung, wobei auch die Zinsen neu berechnet werden (§ 51 Abs. 2 StV). Schlussrechnungen können somit korrigiert (berichtigt) werden. Aus § 51 Abs. 2 StV folgt indessen e contrario, dass keine neue Schlussrechnung auszustellen ist, wenn die Einschätzung zwar angefoch- ten, im Rechtsmittelverfahren aber nicht geändert wurde. Neue (berichtigte) Schlussrechnungen haben nur bei veränderter Einschätzung zu erfolgen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 173 N 27 und § 174 N 16). Die Schlussrechnungen vom 21. Juni 2016 basieren auf den Einschätzun- gen gemäss Einspracheentscheid vom 30. Mai 2016 (vgl. Urk. 3/8a; Urk. 3/9a; Urk. 3/10a; Urk. 3/11a; Urk. 3/12). Wie vorstehend (E. 3.4.3) dargelegt, wurden diese Einschätzungen gegenüber dem Gesuchsgegner im Rechtsmittelverfahren nicht geändert. Damit erübrigte sich ihm gegenüber die Ausstellung neuer Schlussrechnungen und eine Neuberechnung der Zinsen. Für die betragsmässige Festsetzung seiner Steuerschuld einschliesslich Zinsen blieben vielmehr die Schlussrechnungen vom 21. Juni 2016 (Urk. 3/8a-3/11b) massgeblich, welche auf der unveränderten, rechtskräftig gewordenen Einschätzung beruhen, unangefoch- ten blieben (vgl. Urk. 36 Rz 38; Urk. 45 Rz 60) und damit ebenfalls in Rechtskraft erwuchsen. Die Ansicht, wonach eine Schlussrechnung, die auf einem angefoch- tenen Einschätzungsentscheid beruht, (in jedem Fall) nicht rechtskräftig werden könne (Urk. 45 Rz 60 m.Hinw. auf Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O. [bzw. Vorauflage], § 178 N 3), widerspricht dem Wortlaut von § 51 Abs. 2 StV und ver- dient deshalb keine Zustimmung. Wenn der Gesuchsgegner im vorliegenden Kon-

- 32 - text unter Hinweis auf diese Bestimmung geltend macht, zufolge Aufhebung der Steuerveranlagungen durch das Bundesgericht ("Kassatorischer BGE") seien die Schlussrechnungen nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern hätten (nach erfolg- ter Neuveranlagung) neue Schlussrechnungen ausgestellt werden müssen (Urk. 45 Rz 59 ff.; s.a. Urk. 71 Rz 12), beruht seine Rüge auf unzutreffenden tat- sächlichen Grundlagen und zielt deshalb ins Leere. Nachdem ihm gegenüber kein geänderter Einschätzungsentscheid erging und die Rechnungen demnach keines- wegs "ohnehin aufgehoben werden" mussten, hätte deren Anfechtung keinen administrativen Leerlauf dargestellt (vgl. Urk. 45 Rz 60). Und schliesslich ändert auch der Umstand, dass in den unangefochtenen Schlussrechnungen als "steu- erpflichtige Person" nicht nur der Gesuchsgegner, sondern auch seine Ehefrau genannt wird (vgl. Urk. 45 Rz 63 und Rz 69), nichts daran, dass seine Zahlungs- pflicht durch das Bundesgerichtsurteil vom 18. September 2018, die damit bestä- tigten unterinstanzlichen Einschätzungsentscheide und die Schlussrechnungen formell ausgewiesen ist. Denn die Rechnungen sind an beide Ehegatten als ge- setzliche Solidarschuldner gerichtet (vgl. § 12 StG). Als solcher kann der Ge- suchsgegner – und das ist im Rechtsöffnungsverfahren letztlich entscheidend – im Aussenverhältnis ohne Weiteres allein (und unabhängig vom Wegfall der Ehe- frau als Mitschuldnerin) belangt werden (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 180; Richner/ Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 12 N 5; s.a. Art. 144 Abs. 1 OR). Diese Urkun- den stellen gegenüber dem Gesuchsgegner somit Teil eines zusammengesetzten Rechtsöffnungstitels für die in Betreibung gesetzte Steuerforderung dar.

E. 4 Die Gerichtskosten werden von den Gesuchstellern bezogen, sind ihnen aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen.

E. 5 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Parteientschä- digung von insgesamt CHF 1'000.– zu bezahlen.

E. 6 … [Mitteilung]

E. 7 ... [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage]" Für die Einzelheiten der erstinstanzlichen Prozessgeschichte kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 46 S. 2 f. E. 1).

- 4 -

E. 12 November 2020, E. 4.3; 5A_725/2019 vom 18. Dezember 2019, E. 4.3; 5A_726/2019 vom 12. November 2020, E. 4.3; 5A_727/2019 vom 12. November 2020, E. 4.3; 5A_728/2019 vom 12. November 2020, E. 4.2; 5A_729/2019 vom

18. Dezember 2019, E. 4.3). Mangels eines gegenteiligen Entscheids der Auf- sichtsbehörden (vgl. vielmehr Urk. 80/6) hat die dem vorliegenden Rechtsöff- nungsverfahren zugrunde liegende (Arrest-)Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Meilen-Herrliberg-Erlenbach daher als zulässig zu gelten, zumal die Zulässigkeit einer Mehrfachbetreibung für dieselbe Forderung bei der Arrestprosequierung seit langem anerkannt ist (vgl. BGE 88 III 59 E. 4 S. 66 f.; Kren Kostkiewicz, OFK- SchKG, SchKG 279 N 23). Die parallel dazu am Wohnort des Gesuchsgegners angehobene Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon, an welchem ebenfalls Vermögenswerte verarrestiert wurden, vermag daran nichts zu ändern. Weshalb diese (eine) Arrestbetreibung wegen der Übereinstimmung

- 21 - von Arrestort und Wohnsitz allen anderen Arrestbetreibungen "vorgehen" und dieselben – einschliesslich der vorliegenden – gleichsam verdrängen sollte (vgl. Urk. 45 Rz 29 und hinten, E. 3.3.4), ist nicht ersichtlich. Eine ordentliche Wohn- sitzbetreibung hätte deren Anhebung zwar allenfalls verzichtbar gemacht, führt aber keineswegs zur rechtlichen Bedeutungslosigkeit der trotzdem eingeleiteten weiteren (zulässigen) Arrestbetreibungen. Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die vorliegende Betreibung nicht nichtig ist, was (auch) im Rechtsöffnungsverfahren von Amtes wegen zu be- rücksichtigen wäre (Stücheli, a.a.O., S. 62 f. und S. 92; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 12 m.w.Hinw.; s.a. BGer 5D_181/2011 vom 11. April 2012, E. 3.2.1; vorne, E. 2.5.1). Auf Nichtigkeit einer Betreibung wegen offenbaren Rechtsmiss- brauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) kann nur in Ausnahmefällen erkannt werden, nämlich dann, wenn der Gläubiger mit der Betreibung offensichtlich sachfremde Ziele ver- folgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben (BGE 140 III 481 E. 2.3.1 S. 482 f.; BGer 5A_317/2015 vom 13. Oktober 2015, E. 2.1; 5A_724/2019 vom 12. November 2020, E. 4.3.1, je m.w.Hinw.). Solange ein Gläubiger wie hier mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch praktisch ausgeschlos- sen (BGE 113 III 2 E. 2.b S. 4; Engler, Die nichtige Betreibung, ZZZ 37/2016, S. 48; KUKO SchKG-Dieth/Wohl, Art. 22 N 2d f.; s.a. Stücheli, a.a.O., S. 93 mit Anm. 208).

Dispositiv
  1. September 2018 nicht vollständig mit dem Original übereinstimme (vgl. Urk. 38B, Urteil vom 17. September 2019). Ebenso wie im vorliegenden Verfahren hatten die Gesuchsteller dort mit dem Rechtsöffnungsbegehren eine Fotokopie des gesamten bundesgerichtlichen Urteils vom 18. September 2018 eingereicht, in welcher insgesamt zehn Stellen in der Urteilsbegründung abgedeckt waren (vgl. Urk. 38B S. 12 E. 5.2.3 und Urk. 3/6a S. 3, S. 14, S. 15, S. 16, S. 17). Das abweisende bezirksgerichtliche Urteil hielt einer zweitinstanzlichen Überprüfung jedoch nicht stand, sondern wurde von der erkennenden Kammer mit Beschluss vom 23. Juli 2020 aufgehoben. In ihrem Beschwerdeentscheid begründete die - 38 - Kammer einlässlich, dass und weshalb die teilanonymisierte Kopie den formellen Anforderungen von Art. 80 SchKG und Art. 180 Abs. 1 ZPO genüge (OGer ZH RT190183 vom 23.07.2020, E. 3.2.5-3.2.7; publiziert in ZR 119 [2020] Nr. 53). So erschliesse sich aus dem inhaltlichen Kontext ohne Weiteres, dass es sich um die Anonymisierung von Drittpersonen-, Haus- und Ortsnamen handle, die in der Sa- che keinerlei Einfluss auf den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens bzw. den bundesgerichtlichen Entscheid gehabt hätten. Es sei klar ersichtlich, dass sie für den Inhalt, die Aussagekraft und den Beweiswert der als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Urkunde bzw. Kopie im Sinne von Art. 180 ZPO vollends unerheblich und insbesondere nicht geeignet seien, diese zu verfälschen oder "verdächtig" zu machen. Allein aufgrund der Teilanonymisierung bestünden keine Zweifel oder auch nur vage Anhaltspunkte, dass eine inhaltliche Diskrepanz zwischen Kopie und Original des bundesgerichtlichen Urteils bestehen könnte. Vielmehr stehe trotz der Abdeckungen mit Gewissheit fest, dass der Inhalt der eingereichten Ko- pie mit dem Inhalt des den Parteien eröffneten Urteils übereinstimme, die Kopie also in dem Sinne echt sei, als sie das wiedergebe, was denselben tatsächlich er- öffnet worden sei. Damit sei dem von der Rechtsprechung statuierten Erfordernis vollständiger Übereinstimmung der Kopie mit dem Original der Urkunde (Authen- tizität) Genüge getan. Ein Mehr an Formalität fordere der Zweck von Art. 180 ZPO und des darin implizierten Gebots, Urkunden (Originale und Kopien) vollständig einzureichen, nicht. 3.6.3. Diese Ausführungen gelten in gleicher Weise für das vorliegende Ver- fahren. Es kann deshalb auf sie verwiesen werden. Die Gesuchsteller reichten mit ihrem ersten Parteivortrag demnach keinen unvollständigen, sondern einen den Anforderungen von Art. 80 SchKG und Art. 180 Abs. 1 ZPO genügenden Rechts- öffnungstitel ein. Die inhaltliche Bedeutungslosigkeit der abgedeckten Stellen ergibt sich ohne Weiteres und ohne Mitberücksichtigung der später nachgereich- ten vollständigen Unterlagen bereits aus der teilanonymisierten Urteilskopie (Urk. 3/6a) selbst. Deshalb liegt auch kein Verstoss gegen die novenrechtlichen Bestimmungen vor. Die unter Ziffer 3.6 der Beschwerde erhobenen Rügen sind unbegründet, soweit sie den formellen Begründungsanforderungen überhaupt ge- nügen (vgl. vorne, E. 2.2). - 39 - 3.7. Rechtsöffnung für Betreibungs- und Arrestkosten 3.7.1. Schliesslich wendet der Gesuchsgegner ein, die Vorinstanz habe im Widerspruch zur obergerichtlichen Praxis zu Unrecht auch für die Betreibungs- und Arrestkosten sowie für die Prozesskosten des Rechtsöffnungsverfahrens Rechtsöffnung erteilt (Urk. 45 Rz 75). 3.7.2. Gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG ist der Gläubiger berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben. Dazu gehö- ren neben den Arrest- und den Kosten des Zahlungsbefehls auch die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens (BGE 133 III 687 E. 2.3 S. 691 f.; 123 III 271 E. 4.a S. 272; 119 III 63 E. 4.b.aa S. 67; SK SchKG-Penon/Wohlgemuth, Art. 68 N 3; Stücheli, a.a.O., S. 197). Aus der Vorschrift von Art. 68 SchKG wird in gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung abgeleitet, dass für die Kosten der laufenden Betreibung entgegen einer verbreiteten erstinstanzlichen Praxis keine Rechts- öffnung zu erteilen ist (ZR 108 [2009] Nr. 2, E. 4; ebenso BGer 2C_781/2020 vom
  2. Dezember 2020, E. 1.3; 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3 m.w.Hinw.; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 68/04 vom 26. August 2004, E. 5.3.2; BSK SchKG Ergänzungsband-Staehelin, Art. 84 ad N 67; KUKO SchKG- Gehri, Art. 68 N 4; s.a. SK SchKG-Penon/Wohlgemuth, Art. 68 N 22). Hierfür fehlt dem betreibenden Gläubiger das Rechtsschutzinteresse. Auf ein Gesuch um Rechtsöffnung für die Betreibungskosten ist deshalb nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO; BSK SchKG Ergänzungsband-Staehelin, Art. 84 ad N 67; s.a. BGE 144 III 360 E. 3.6.2 S. 367). Indem die Vorinstanz auch für die Betreibungskosten Rechtsöffnung erteilte (Urk. 46 S. 10 E. 6 und Disp.-Ziff. 1), wandte sie das Recht unrichtig an (Art. 320 lit. a ZPO). In diesem Punkt ist die Beschwerde begründet. 3.8. Fazit Mit Bezug auf die Rechtsöffnung für die Steuerforderung und die Zinsen weist der Gesuchsgegner weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nach, und Mängel im Sinne von Art. 320 ZPO sind auch nicht offenkundig (vgl. Art. 321 - 40 - Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.2). Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Begründet und gutzuheissen ist die Beschwerde hingegen, soweit sie sich gegen die Erteilung der Rechtsöffnung für die Betrei- bungskosten richtet. In diesem Umfang ist im Sinne eines neuen Sachentscheids auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht einzutreten (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).
  3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Der Gesuchsgegner unterliegt im Beschwerdeverfahren mit seinen An- trägen praktisch vollumfänglich. Das marginale Obsiegen hinsichtlich der Arrest-, Betreibungs- und Prozesskosten fällt für die Kostenverteilung nicht ins Gewicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind deshalb dem Gesuchsgegner aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 43'320'110.05, in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 3'000.– festzusetzen und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kos- tenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4.2. Die obsiegenden, nicht kostenpflichtigen Gesuchsteller beantragen eine Parteientschädigung (Urk. 54 S. 2, Antrag 2). Sie sind im Beschwerdeverfah- ren nicht durch eine freiberuflich tätige, sondern durch eine im internen Rechts- dienst angestellte Rechtsanwältin vertreten. In solchen Fällen fällt die Zuspre- chung einer nach den Vorschriften der AnwGebV zu bemessenden Entschädi- gung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO ausser Betracht (ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 95 N 36; BK ZPO I-Sterchi, Art. 95 N 18; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 95 N 18; s.a. ZR 106 [2007] Nr. 78, E. III/2.a und d). Eine Parteientschädi- gung kommt praxisgemäss nur ausnahmsweise (vgl. Urwyler/Grütter, DIKE- Komm-ZPO, Art. 95 N 25) und lediglich gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO in Frage; sie bedarf zudem einer besonderen Begründung (vgl. BGer 5A_132/2020 vom 28. April 2020, E. 4.2.1 m.w.Hinw.; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, - 41 - Art. 95 N 21 und Art. 105 N 2; ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 95 N 30; Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7293). Die Gesuchsteller begründen und substantiieren ihren Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung indessen mit keinem Wort (vgl. Urk. 54 S. 2 und S. 30). Sie legen nicht einmal ansatzweise dar, welche not- wendigen Aufwendungen ihnen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Be- schwerdeverfahren entstanden sind und inwiefern ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegen sollte. Letzteres liegt auch nicht auf der Hand. Für das Beschwerdeverfahren ist ihnen deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Gesuchsgegner als unterliegende Partei hat ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3. Die Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt (vgl. Urk. 45 S. 2; Urk. 54 S. 2), sondern lediglich als Folge des beantragten Prozessausgangs (implizit) mitangefochten (vgl. Urk. 45 Rz 74). Sie ist im Beschwerdeverfahren deshalb nicht zu überprüfen (vgl. vorne, E. 2.2). Es wird erkannt:
  4. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 20. Dezember 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Den Gesuchstellern wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. 2, Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach, Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2018, für Fr. 43'320'110.05 sowie Zins zu 4.5 % auf Fr. 39'591'744.80 seit dem 31. März 2017. Im Mehrbetrag wird auf das Begehren nicht eingetreten." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. - 42 -
  7. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 43'320'110.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT200006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Urteil vom 18. Mai 2021 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ gegen Staat und Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 20. Dezember 2019 (EB180327-G)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Der Gesuchsgegner (Beschwerdeführer) und seine Ehefrau hatten in den hier relevanten Jahren 2010 bis 2013 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in B._____ (GB). In der Schweiz waren sie damals an verschiedenen Orten, na- mentlich auch im Kanton Zürich, aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit be- schränkt steuerpflichtig. Im Februar 2017 verlegten sie ihren Wohnsitz in die Schweiz. 1.2. Am 26. Januar 2016 erliess das Kantonale Steueramt Zürich Einschät- zungsentscheide für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2013 des Ge- suchsgegners und seiner Ehefrau (vgl. Urk. 3/14b-e). Die Einschätzungen erfolg- ten für beide Ehegatten gemeinsam nach dem Verheiratetentarif (§ 35 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes [StG]) und teilweise nach pflichtge- mässem Ermessen (§ 139 Abs. 2 StG). Am 3. April 2017 erging für diese und wei- tere Steuern eine Sicherstellungsverfügung gemäss § 181 StG (Urk. 3/3) sowie ein Arrestbefehl (§ 182 StG) an das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Urk. 3/4a), wogegen Rechtsmittel ergriffen wurden. Auch gegen die Steuerein- schätzung selbst beschritten die steuerpflichtigen Eheleute den Rechtsmittelweg. Ihre Einsprache wies das kantonale Steueramt am 30. Mai 2016 ab (Urk. 3/14a und Urk. 40/14a). Gestützt darauf stellte ihnen das Steueramt der Stadt Zürich am

21. Juni 2016 die Schlussrechnungen zu (Urk. 3/8a-3/11b und Urk. 3/12), welche unangefochten blieben. Die von den Eheleuten gegen den Einspracheentscheid ergriffenen innerkantonalen Rechtsmittel blieben ebenfalls erfolglos: Der Rekurs an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich wurde mit Entscheid vom 3. März 2017 (Urk. 40/15a) und die nachfolgende Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Juli 2017 abgewiesen (Urk. 40/15b). Mit Urteil vom 18. September 2018 hiess das Bundesgericht die von der Ehefrau ge- gen das Verwaltungsgerichtsurteil vom 19. Juli 2017 erhobene Beschwerde gut (ebenso wie deren damit vereinigte Beschwerde gegen ein hier nicht weiter inte- ressierendes Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. August 2017 betreffend an-

- 3 - dere Steuerveranlagungen). Die entsprechende(n) Beschwerde(n) des Gesuchs- gegners hiess es nur mit Bezug auf die Höhe der Gerichtskosten gut; in der Hauptsache wies es sie ab (Urk. 3/6a, insbes. S. 24 E. III/9.2 i.V.m. S. 23 E. II/8 sowie S. 25 Disp.-Ziff. 3). 1.3. Zur Arrest(teil)prosequierung (Arrest Nr. 1) hob das Steueramt der Stadt Zürich am 8. Oktober 2018 beim Betreibungsamt Meilen-Herrliberg- Erlenbach namens und in Vertretung der Gesuchsteller (Beschwerdegegner) ge- gen den Gesuchsgegner Betreibung auf Zahlung im Betrag von Fr. 43'320'110.05 nebst Zins und Kosten an (vgl. Urk. 3/7). Am 9. Oktober 2018 erging ein entspre- chender Zahlungsbefehl (Urk. 2), gegen den der Gesuchsgegner Rechtsvorschlag erhob (Urk. 2 S. 2). 1.4. In der Folge ersuchten die Gesuchsteller das Einzelgericht im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) mit Eingabe vom

8. November 2018 um definitive Rechtsöffnung in der betreffenden Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Urk. 1). Die Vorinstanz fällte am 20. Dezember 2019 folgendes Urteil (Urk. 43 = Urk. 46 S. 10 f.): "1. Den Gesuchstellern wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. 2, Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach, Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2018, für CHF 43'320'110.05 Zins zu 4.5% auf CHF 39'591'744.80 seit dem 31. März 2017 und die Arrest- und Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 5 dieses Entscheids.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.–.

3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Die Gerichtskosten werden von den Gesuchstellern bezogen, sind ihnen aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Parteientschä- digung von insgesamt CHF 1'000.– zu bezahlen.

6. … [Mitteilung]

7. ... [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage]" Für die Einzelheiten der erstinstanzlichen Prozessgeschichte kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 46 S. 2 f. E. 1).

- 4 - 1.5. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 20. Januar 2020 Beschwerde mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen; eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu- weisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsteller (Urk. 45, insbes. S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-44). Mit Verfügung vom 7. Februar 2020 wurde der Beschwerde antragsgemäss (Urk. 45 S. 2) aufschiebende Wirkung erteilt und dem Gesuchsgegner für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten ein Vorschuss von Fr. 3'000.– auferlegt (Urk. 51; vgl. auch Urk. 50), welcher am 13. Februar 2020 einging (Urk. 52). Die fristwahrend zur Post gegebene Beschwerdeantwort (Urk. 54; s.a. Urk. 53) datiert vom 9. April 2020. Darin beantragen die Gesuchsteller, die Beschwerde vollum- fänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei (Urk. 54 S. 2). Mit Eingabe vom 23. April 2020 reichte der Gesuchsgegner weitere Unterlagen zu einem von ihm eingeleiteten Nichtigkeits- und Revisionsverfahren ein, welche auf die klare Fehlerhaftigkeit des Veranlagungsverfahrens und die Nichtigkeit des Rechtsöff- nungstitels hinweisen würden (Urk. 58-60/7). Zur diesbezüglichen Stellungnahme der Gesuchsteller vom 18. Mai 2020 (Urk. 64; s.a. Urk. 62-63) sowie zur Be- schwerdeantwort reichte der Gesuchsgegner unter dem 11. Juni 2020 eine spon- tane Replik ein (Urk. 71; s.a. Urk. 69-70), zu der sich die Gesuchsteller mit Einga- be vom 26. Juni 2020 äusserten (Urk. 74; s.a. Urk. 73). Die dazu eingegangene spontane Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 15. Juli 2020 (Urk. 76) wurde den Gesuchstellern zu Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 77). Am 25. September 2020 teilten diese der Kammer unter Beilage einer Urteilskopie mit, dass das Bundesgericht die Beschwerde des Gesuchsgegners gegen den dem vorliegen- den Rechtsöffnungsverfahren zugrunde liegenden Zahlungsbefehl am 28. Juli 2020 abgewiesen habe, was ihnen am 15. September 2020 eröffnet worden sei (Urk. 78 und Urk. 80/6). Diese Eingabe wurde dem Gesuchsgegner am 28. Sep- tember 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 81). Am 2. Dezember 2020 er- suchte der Gesuchsgegner schliesslich um Anpassung des Rubrums bezüglich seiner Rechtsvertretung (Urk. 82). Weitere Eingaben oder prozessuale Anord- nungen sind nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif.

- 5 -

2. Prozessuales 2.1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzu- lässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und frist- gerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 44/1), der einverlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 51-

52) und der vor Vorinstanz unterlegene Gesuchsgegner ist ohne Weiteres zur Be- schwerdeerhebung legitimiert. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begrün- dung (dazu nachstehend, E. 2.2) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Be- schwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinan- derzusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder in anderen Rechtsschriften oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Die Beschwerdegründe sind in der Beschwerdeschrift resp. in- nert der Beschwerdefrist vollständig vorzutragen und nachzuweisen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des aus Art. 6 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten allgemeinen Replikrechts (vgl. dazu BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016, E. 2.3; BGE 144 III 117 E. 2.1 S. 118, je m.w.Hinw.) dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw. [betr. Berufung]; OGer ZH RT180217 vom 11.12.2020, E. 2.5). Eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der ge- setzlichen Beschwerdefrist oder im Rahmen einer spontanen Replik ist mithin un- zulässig.

- 6 - Was in der Beschwerde oder in der Beschwerdeantwort, für welche die for- mellen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde sinngemäss eben- falls gelten (vgl. BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2 m.w.Hinw. [betr. Berufungsantwort]; OGer ZH RT170220 vom 21.06.2018, E. 2.3; RE190015 vom 12.06.2020, E. 2.2), nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumin- dest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO; "iura novit curia"). Die Be- schwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Be- schwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung ab- weisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; KUKO ZPO-Oberhammer, Art. 57 N 2). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.). 2.3. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht be- hauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenver- bot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Feb- ruar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; 145 III 422 E. 5.2 S. 427 f.; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). Das gilt nicht nur für die Beschwerdebegründung und -antwort, sondern erst recht für spontane Replikeingaben. Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Beschwerdeverfahren bloss erneuert oder Beweismittel abermals eingereicht, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits

- 7 - vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu. Neue recht- liche Ausführungen (Vorbringen zum Recht) sind keine Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6) und können auch im Be- schwerdeverfahren vorgetragen werden (vgl. BGer 4A_519/2011 vom 28. Novem- ber 2011, E. 2.1; 5A_351/2015 vom 1. Dezember 2015, E. 4.3; 5A_1006/2015 vom 2. August 2016, E. 2). Sie dürfen sich allerdings nicht auf neue, vor Vor- instanz noch nicht in den Prozess eingebrachte Tatsachen und Beweismittel stüt- zen (OGer ZH PP180025 vom 12.03.2019, E. 2.3). 2.4. Vor diesem prozessualen Hintergrund sind die pauschalen Verweisun- gen der Parteien auf frühere Eingaben (Urk. 54 S. 3 Ziff. I.2, S. 29 lit. k [und Urk. 74 S. 2 Ziff. I.2]) oder Ausführungen (Urk. 45 Rz 43) sowie die mit der Be- schwerdeantwort neu eingereichten Unterlagen (Urk. 57/3 und Urk. 57/4) von vornherein unbehelflich resp. unbeachtlich, ebenso wie die vollumfänglichen, pauschalen Bestreitungen der gegnerischen Ausführungen und Vorbringen in den Eingaben der Parteien vom 9. April 2020 (Urk. 54 S. 3 Ziff. I.1), 11. Juni 2020 (Urk. 71 S. 2), 26. Juni 2020 (Urk. 74 S. 2 Ziff. I.1) und 15. Juli 2020 (Urk. 76 S. 2). Als echtes Novum muss auch der geänderte Beschluss des Regierungs- rates über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Ge- meindesteuern vom 1. April 2020 (OS 75, 243) unberücksichtigt bleiben (vgl. Urk. 71 Rz 16; Urk. 74 S. 5 Ziff. 10; Urk. 76 Rz 7 ff.). Nicht unter Art. 326 Abs. 1 ZPO fällt demgegenüber das nachgereichte Urteil des Bundesgerichts vom

28. Juli 2020 (Urk. 80/6). Dieser letztinstanzliche Entscheid über die Gültigkeit des Zahlungsbefehls vom 9. Oktober 2018 (Urk. 2) beschlägt den rechtlichen Bestand der Betreibung und damit das rechtliche Interesse an der Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde. Er betrifft mithin eine Prozess- bzw. Rechtsmittelvorausset- zung des Beschwerdeverfahrens (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Für Tatsachen, die sich auf Rechtsmittelvoraussetzungen beziehen, besteht kein Novenverbot. 2.5. Mit seiner Eingabe vom 23. April 2020 und den damit ins Recht ge- reichten Unterlagen (Urk. 58 und Urk. 60/4-7) macht der Gesuchsgegner neu die "klare Fehlerhaftigkeit des Veranlagungsverfahrens" und daraus folgend sinnge- mäss die Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels geltend.

- 8 - 2.5.1. Die allfällige Nichtigkeit eines Entscheids (und somit auch des definiti- ven Rechtsöffnungstitels) bestimmt sich aufgrund einer rechtlichen Würdigung und beschlägt demnach eine Rechtsfrage (BGer 4A_20/2020 vom 26. Februar 2020, E. 5.1). Sie ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend ge- macht und auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGer 2C_933/2020 vom

17. November 2020, E. 2.4; BGE 144 IV 362 E. 1.4.3 S. 368; 137 III 217 E. 2.4.3 S. 226, je m.w.Hinw.). Das gilt selbst in Verfahren, in denen an sich ein umfas- sendes Novenverbot herrscht. Wurden sie prozesskonform angehoben, sind auch in solchen Verfahren, insbesondere im kantonalen Beschwerdeverfahren, neue Tatsachen, mit denen die Nichtigkeit begründet wird, ausnahmsweise zulässig (BGE 145 III 436 E. 3 S. 438 m.w.Hinw.; BGer 4A_20/2020 vom 26. Februar 2020, E. 5.2.1; 5A_753/2020 vom 15. Dezember 2020, E. 1.2.1). In diesem (auf die Frage der Nichtigkeit beschränkten) Umfang kann und muss sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren die materielle Begrün- detheit der in Betreibung gesetzten Forderung überprüft werden (BSK SchKG I- Staehelin, Art. 80 N 14 und N 128; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 2 und N 36; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 213). Demgegenüber fällt die Be- hauptung, gegen den als Rechtsöffnungstitel dienenden Einschätzungsentscheid sei aus denselben Gründen neben dem Gesuch um Feststellung der Nichtigkeit auch ein Revisionsgesuch gestellt worden (vgl. Urk. 58 und Urk. 60/4), unter das Novenverbot (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Sie ist deshalb nicht zu hören. Im Übrigen hätte die blosse Einreichung eines Revisionsgesuchs gegen den Titel ohnehin keinen Einfluss auf dessen Gültigkeit. 2.5.2. Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit eines Entscheids wird nur angenommen, wenn der ihm anhaften- de Mangel besonders schwer ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel offen- sichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicher- heit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Als

- 9 - Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständig- keit einer Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht, wie z.B. der Um- stand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen, oder dass der Entscheid den Parteien überhaupt nicht eröffnet wurde (BGE 145 III 436 E. 4 S. 438; 145 IV 197 E. 1.3.2 S. 201; 137 I 273 E. 3.1 S. 275 f., je m.w.Hinw.; s.a. Stücheli, a.a.O., S. 214 f.). 2.5.3. Der geltend gemachte Mangel erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Einerseits tut der Gesuchsgegner in seiner Eingabe vom 23. April 2020 nicht dar und ist auch nicht evident, weshalb der angebliche Verfahrensfehler besonders schwer oder krass sein sollte und inwiefern ihm daraus ein Nachteil erwachsen sei, zumal es sich beim zurückbehaltenen "ganze[n] Aktenstoss", der "sowohl dem Steuerpflichtigen wie auch allen Rechtsmittelinstanzen rechtswidrig vorent- halten" worden sein soll, nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Gesuchsteller um Nebenakten handelt, die für die materielle Veranlagung nicht entscheidrelevant waren (vgl. Urk. 64 S. 2 f. m.Hinw. auf Urk. 60/5 Rz 9-16; Urk. 71). Andererseits wäre der Mangel auch nicht offensichtlich oder leicht er- kennbar. Zudem würde die Rechtssicherheit bezüglich der Rechtslage, wie sie vom Bundesgericht nach Ausschöpfung des Rechtsmittelwegs geschaffen wurde, durch die Annahme, der Einschätzungsentscheid sei nichtig, ernsthaft gefährdet. Eine Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels wegen des vom Gesuchsgegner be- haupteten Verfahrensmangels ist somit zu verneinen.

3. Materielle Beurteilung 3.1. Standpunkt des Gesuchsgegners und vorinstanzlicher Entscheid 3.1.1. Der Gesuchsgegner bestritt in seiner Gesuchsantwort die örtliche Zu- ständigkeit der Vorinstanz (Urk. 36 Rz 8 ff.). Zudem beanstandete er die Vielzahl der gegen ihn geführten Betreibungen und Rechtsöffnungsverfahren als miss- bräuchliches Handeln der Gesuchsteller und als verpöntes "forum shopping" (Urk. 36 Rz 14 ff.). In materieller Hinsicht wandte er ein, das Urteil des Bundesge- richts vom 18. September 2018, auf das die Gesuchsteller ihre Forderung stütz-

- 10 - ten, stelle keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Denn damit habe das Bun- desgericht den überprüften Entscheid auch ihn (den Gesuchsgegner) betreffend bloss kassiert. Ein seine Steuerschuld festsetzendes reformatorisches Urteil habe es jedoch nicht gefällt, sondern vielmehr anstelle der unzulässigen Ehegattenbe- steuerung eine (Individual-)Neuveranlagung unter Herausrechnung der Steuerfak- toren der Ehefrau angeordnet (Urk. 36 Rz 23 ff.). Entsprechend seien auch die Schlussrechnungen nicht in Rechtskraft erwachsen und keine Verzugszinsen ge- schuldet, für die es ohnehin an einer gesetzlichen Grundlage fehle (Urk. 36 Rz 36 ff.). 3.1.2. Die Vorinstanz bejahte in prozessualer Hinsicht zunächst ihre örtliche Zuständigkeit (Urk. 46 S. 5 E. 3.1 mit Hinweis auf Art. 52 SchKG). Alsdann erwog sie, dass der Gläubiger den in der Schweiz wohnhaften Schuldner zur Arrestpro- sequierung wahlweise am Arrestort oder am ordentlichen Betreibungsort des Schuldnerwohnsitzes betreiben könne. Bei in unterschiedlichen Betreibungs- sprengeln belegenen Arrestgegenständen könne sich hieraus eine Vielzahl von Arrestprosequierungen ergeben, was nach geltender Rechtslage hinzunehmen und nicht als missbräuchlich zu taxieren sei. Soweit der Gesuchsgegner die Zu- lässigkeit von Mehrfachbetreibungen in Abrede stelle, sei er unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG zu verweisen (Urk. 46 S. 5 E. 3.2 m.Hinw. auf BGE 77 III 128 E. 2, 88 III 59 E. 4 und 139 III 444). Auch die zehntägige Frist zur Arrestprosequierung nach Art. 279 Abs. 2 SchKG sei gewahrt (Urk. 46 S. 6 E. 3.4). In materieller Hinsicht kam die Vorinstanz zum Schluss, es liege ein gültiger Rechtsöffnungstitel vor. Die Gesuchsteller stützten ihr Rechtsöffnungsbegehren nicht explizit auf einen der von ihnen eingereichten Entscheide der kantonalen In- stanzen (Urk. 3/14a, Urk. 3/15a, Urk. 3/15b) oder des Bundesgerichts (Urk. 3/6a). Als Rechtsöffnungstitel komme indes nur das bundesgerichtliche Urteil vom

18. September 2018 (Urk. 3/6a) in Kombination mit den Schlussrechnungen vom

21. Juni 2016 (Urk. 3/8a, Urk. 3/9a, Urk. 3/10a und Urk. 3/11a) in Betracht, weil es sich bei den Entscheiden der Vorinstanzen des Bundesgerichts in der Regel um reformatorische, d.h. an die Stelle des jeweils angefochtenen vorinstanzlichen

- 11 - Entscheids tretende Urteile handle und auch das Bundesgericht im Bereich des Steuerrechts grundsätzlich reformatorisch entscheide. Aus Dispositiv-Ziffer 3 des bundesgerichtlichen Urteils erhelle ohne Weiteres, dass das Bundesgericht allein die verwaltungsgerichtliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen kassiert habe. Im Übrigen habe es den Vorentscheid im Sinne eines teilweise re- formatorischen Urteils bestätigt und dessen Dispositiv im betreffenden Umfang implizit zum Bestandteil des Rechtsmittelentscheids erhoben. Dies gelte analog auch für die abweisenden Urteile bzw. Entscheide der kantonalen Vorinstanzen (Urk. 3/14a, Urk. 3/15a und Urk. 3/15b), womit letztlich die Veranlagung gemäss den Einschätzungsentscheiden vom 26. Januar 2016 (Urk. 3/14b-3/14e) durch das Bundesgericht zum Urteil erhoben worden sei. Da sich die Veranlagung im Rechtsmittelverfahren nicht verändert habe, hätten die Steuerbehörden gesetzes- konform gehandelt, indem sie nach dessen Abschluss keine neuen Schlussrech- nungen erstellt hätten (§ 51 Abs. 2 der Verordnung zum Steuergesetz [StV] e contrario). Der Gesuchsgegner anerkenne sodann, dass er gegen die Schluss- rechnungen keine Einsprache erhoben habe. Damit verfügten die Gesuchsteller grundsätzlich über definitive Rechtsöffnungstitel für einen Gesamtbetrag von Fr. 42'086'574.50 (Urk. 46 S. 6 ff. E. 4.1-4.3). An der festgestellten Titelqualität ändere auch der Umstand nichts, dass die als Gesuchsbeilage eingereichte teil- anonymisierte Kopie des bundesgerichtlichen Urteils an mehreren Stellen Ab- deckungen enthalte, welche für die vorliegende Rechtsöffnung inhaltlich in keiner Weise als relevant erschienen. Es sei deshalb nicht mehr entscheidend, ob die von den Gesuchstellern erst nach erstatteter Gesuchsantwort eingereichten voll- ständigen Ausfertigungen gewisser Kopien novenrechtlich noch zulässig wären (Urk. 46 S. 8 f. E. 4.4). Bezüglich der Zinsen – so die Vorinstanz weiter – verkenne der Gesuchs- gegner, dass die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entspreche und nur dann keine entsprechende Leistungspflicht bestehe, wenn das Gesetz eine solche ausschliesse. Gemäss diesem Grundsatz sei der Regierungsrat des Kantons Zürich ohne Weiteres befugt, im Regierungs- ratsbeschluss vom 11. Juli 2007 (LS 631.611) einen Verzugszinssatz von 4.5 % festzulegen. Folglich sei auch für das im Übrigen korrekt berechnete Zinsbegeh-

- 12 - ren definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 46 S. 9 f. E. 5). Schliesslich erteilte die Vorinstanz "praxisgemäss" auch für die dem Gesuchsgegner ausgangsge- mäss auferlegten Prozesskosten sowie für die Arrest- und Betreibungskosten de- finitive Rechtsöffnung (Urk. 46 S. 10 E. 6 unter Hinweis auf Art. 68 SchKG). 3.1.3. In der Beschwerde hält der Gesuchsgegner im Wesentlichen an sei- nen bereits vor Vorinstanz erhobenen Einwänden fest. So bekräftigt er seine Auf- fassung, wonach die Mehrfachbetreibung und die damit verfolgte Zermürbungs- strategie der Gesuchsteller einen Rechtsmissbrauch darstellten. Mit dieser Rüge habe sich die Vorinstanz in gehörsverletzender Weise nicht inhaltlich auseinan- dergesetzt. Abgesehen davon, dass überdies eine unzulässige doppelte Rechts- öffnung vorliege, fehle es auch an einem rechtskräftigen Titel, weshalb der ange- fochtene Entscheid Art. 80 Abs. 1 SchKG verletze. Die Vorinstanz verkenne fer- ner, dass die Rechnungen in jedem Fall, d.h. selbst dann, wenn die Veranlagun- gen rechtskräftig wären, anzupassen seien. Dabei seien unter anderem auch die Zinsen neu zu berechnen, sofern hierfür überhaupt eine Rechtsgrundlage beste- he, was in der Beschwerde bestritten wird. Auch in diesem Zusammenhang wirft der Gesuchsgegner der Vorinstanz eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör vor. Schliesslich mangle es an der Authentizität der ins Recht ge- reichten Urteilskopien, stimmten diese doch nicht mit den Originalunterlagen überein. Alles in allem liege jedenfalls kein liquider Sachverhalt vor, der eine Rechtsöffnung rechtfertigen würde. In jedem Fall dürfe sich die Rechtsöffnung nicht auf die Betreibungs-, Arrest- und Prozesskosten erstrecken (Urk. 45 Rz 14 ff.). Die Gesuchsteller halten die Beschwerde für unbegründet (Urk. 54 S. 3 ff. Ziff. II.1 ff.). Bevor im Folgenden näher auf die einzelnen Rügen eingegangen wird (vgl. hinten, E. 3.3-3.7), rechtfertigen sich vorweg einige grundlegende rechtliche Aus- führungen. 3.2. Rechtliche Vorbemerkungen 3.2.1. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger definitive Rechts- öffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen

- 13 - Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind (unter anderem) Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Entscheide des Schweizerischen Bundesgerichts fallen unter Art. 80 Abs. 1 SchKG (KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 2; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 3; s.a. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steu- ergesetz, 4. Aufl. 2021, § 173 N 44; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schwei- zerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 29 Rz 42), Ver- fügungen der kantonalen oder eidgenössischen Steuerbehörden unter Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (vgl. KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 25; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 19 N 45 f.; BGer 5A_389/2018 vom 22. August 2018, E. 2). Als Rechtsöffnungstitel für eine fällige öffentlich-rechtliche Geldforderung wie insbesondere auch eine Steuerfor- derung gilt grundsätzlich der Sachentscheid einer öffentlich-rechtlichen Körper- schaft oder Anstalt gegenüber dem Betriebenen (Stücheli, a.a.O., S. 302), im Fal- le eines Weiterzugs auf dem Rechtsmittelweg der letztinstanzliche reformatori- sche Sachentscheid (vgl. hinten, E. 3.2.4). Der Rechtsöffnungstitel kann sich aus mehreren Entscheiden, zumal aus einer lückenlosen Kette von Urteilen oder Ver- waltungsentscheiden, oder aus einem Entscheid und anderen Dokumenten zu- sammensetzen (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 228 ff.; Kren Kostkiewicz, Schuldbetrei- bungs- und Konkursrecht, 3. Aufl. 2018, Rz 587). Für Staats- und Gemeindesteu- erschulden bildet im Kanton Zürich der Einschätzungsentscheid zusammen mit der darauf basierenden Schlussrechnung einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG. 3.2.2. Das in Art. 80 ff. SchKG vorgesehene Rechtsöffnungsverfahren ist rein betreibungsrechtlicher Natur; der Rechtsöffnungsentscheid entfaltet aus- schliesslich betreibungsrechtliche Wirkung für die konkrete Betreibung. Damit wird nicht über den materiellen Bestand der Betreibungsforderung entschieden (und ist auch nicht über diesen zu entscheiden), sondern einzig über deren Vollstreckbar- keit, d.h. darüber, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung wei- tergeführt werden darf (Kren Kostkiewicz, a.a.O., Rz 582; Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 22 [und N 62 f.]; BGE 136 III 566 E. 3.3 S. 569; 133 III 645 E. 5.3 S. 653; 132 III 140 E. 4.1.1 S. 141 f.). Das ist bei der definitiven Rechtsöffnung dann der

- 14 - Fall, wenn der betreibende Gläubiger einen gültigen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorweist und der betriebene Schuldner keine Einwendung im Sinne von Art. 81 SchKG erhebt. Im Rechtsöffnungsverfahren geht es mithin (nur) um die Feststellung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 1). Entsprechend würdigt das Rechtsöffnungsgericht nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, nicht aber die Gültigkeit der in Betrei- bung gesetzten Forderung an sich (BGer 5A_758/2010 vom 14. März 2011, E. 6; 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020, E. 5.2.1); es befasst sich nicht mit deren mate- riellrechtlicher Grundlage, sondern nimmt lediglich eine Prüfung der Titelqualität vor (BGer 5A_760/2018 vom 18. März 2019, E. 3.2). Bei der definitiven Rechts- öffnung ist neben den sog. "drei Identitäten" (vgl. dazu BGE 141 I 97 E. 5.2 S. 100; BGer 5A_860/2016 vom 9. Oktober 2017, E. 3.2.1 m.w.Hinw.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 29 ff.) zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung (eindeutig) aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil (oder der einem Urteil gleichgestellten Verfügung) ergibt. Hierfür dürfen neben dem Dispositiv auch die Urteilsgründe berücksichtigt werden (BGE 134 III 656 E. 5.3.2 S. 660 m.w.Hinw.). Es ist dem Rechtsöffnungsgericht aber verwehrt, das Urteil bei Unklarheiten zu interpretieren resp. auszulegen (BGE 124 III 501 E. 3.a S. 503; BGer 5A_261/2018 vom 4. Februar 2019, E. 3.1; 5P.324/2005 vom 22. Februar 2006, E. 3.4). Ebenso wenig hat es über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden (vgl. immerhin vorne, E. 2.5.1) oder sich mit der materiellen Richtig- keit des Urteils zu befassen (BGE 143 III 564 E. 4.1 S. 567 und E. 4.3.1 S. 568; 141 I 97 E. 5.2 S. 100 f.; 138 III 583 E. 6.1.1 S. 585; 135 III 315 E. 2.3 S. 319; 134 III 656 E. 5.3.2 S. 659; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 2a; SK SchKG-Vock/ Aepli-Wirz, Art. 80 N 2; Kren Kostkiewicz, a.a.O., Rz 588; dieselbe, OFK-SchKG, SchKG 80 N 2 f. und SchKG 81 N 1). 3.2.3. Gegen den Einschätzungsentscheid betreffend die Staats- und Ge- meindesteuern (§ 139 StG) kann Einsprache erhoben werden (§ 140 StG, Art. 48 StHG). Der Einspracheentscheid kann mit Rekurs an das Steuerrekursgericht weitergezogen werden (§ 147 StG, Art. 50 StHG). Gegen dessen Entscheid steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (§ 153 StG; s.a. Art. 50 Abs. 3 StHG). Der verwaltungsgerichtliche Entscheid ist mit Beschwerde in öffentlich-

- 15 - rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht anfechtbar (§ 154 StG, Art. 73 StHG). Sowohl die Einsprache als auch die Beschwerden an das Steuerrekurs- und das Verwaltungsgericht sind ordentliche und regelmässig reformatorische Rechtsmittel (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 140 N 3, § 147 N 2, § 153 N 4). Auch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten nach Art. 82 ff. BGG stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein ordentliches, devolutives und grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel dar (BGE 144 I 208 E. 3.1 S. 211; 138 II 169 E. 3.3 S. 171; BGer 8C_602/2011 vom

30. September 2011, E. 1.3; s.a. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 154 N 6). 3.2.4. Tritt eine Rechtsmittelinstanz auf ein reformatorisch konzipiertes Rechtsmittel ein und fällt sie einen materiellen Entscheid, tritt der Rechtsmittelent- scheid als neuer Sachentscheid über den strittigen Anspruch an die Stelle des mit dem Rechtsmittel überprüften Entscheids (Devolutiveffekt). Letzterer verliert da- durch seinen rechtlichen Bestand. Das gilt auch dann, wenn die Rechtsmittel- instanz den überprüften Entscheid inhaltlich nicht abändert, sondern bestätigt (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz 1644; Kie- ner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 54 N 13 und N 16; Seiler, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 54 N 16; BGE 130 V 138 E. 4.2 S. 143; 129 II 438 E. 1 S. 441 m.w.Hinw. [je betr. Verwal- tungsbeschwerde]; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 318 N 1 und N 3; ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 318 N 19; BK ZPO II-Sterchi, Art. 318 N 2 [je betr. Berufung nach Art. 308 ff. ZPO]). Auch in diesem Fall geht der ursprüngliche Entscheid un- ter, und nur der ihn ersetzende (inhaltlich gleichlautende) Rechtsmittelentscheid hat rechtlichen Bestand. Entsprechend kann der durch die oberinstanzliche Be- stätigung untergegangene unterinstanzliche Entscheid auch nicht (mehr) rechts- kräftig werden. Der Rechtskraft fähig und vollstreckbar ist einzig der neue Sach- entscheid der Rechtsmittelinstanz (vgl. Kiener, a.a.O., Art. 54 N 17; ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 318 N 19; BK ZPO II-Sterchi, Art. 318 N 2). Dasselbe gilt für die Einsprache, soweit eine solche gesetzlich vorgesehen ist und – wie im Steuerver- fahren – Rechtsmittelfunktion hat (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenber-

- 16 - ger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 30 N 60; Tschannen/Zim- merli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 Rz 50). Diese allgemeinen prozessualen Grundsätze bestimmen auch das Verhält- nis zwischen der Einschätzungsverfügung gemäss § 139 StG und den hierzu er- gangenen Rechtsmittelentscheiden. So ist der Einspracheentscheid (§ 142 StG), sofern er als Sachentscheid ergeht, ein reformatorischer Rechtsmittelentscheid, der die Einschätzungsverfügung in ihrer Gesamtheit ersetzt und untergehen lässt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 140 N 3 und § 142 N 5; Reich, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, § 27 Rz 27). Ebenso treten die (auch abweisenden) re- formatorischen (Sach-)Entscheide des Steuerrekurs- und des Verwaltungsge- richts (nach § 149 und § 153 StG) an die Stelle der beschwerdeweise überprüften Entscheide der jeweiligen Vorinstanzen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 147 N 2 und § 149 N 8, § 153 N 4; Reich, a.a.O., § 27 Rz 42; s.a. Blumen- stein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 573 m.w.Hinw.). In gleicher Weise wird bei Gutheissung oder Abweisung der hierge- gen geführten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) der Entscheid des Verwaltungsgerichts durch das bundesgerichtliche Urteil ersetzt und stellt dieses den einzigen in Rechtskraft erwachsenden (Art. 61 BGG) Entscheid dar (vgl. BGer 8C_602/2011 vom 30. September 2011, E. 1.3; 2C_1120/2018 vom 17. Dezember 2018, E. 4; BGE 144 I 208 E. 3.1 S. 211 m.w.Hinw.). Demzufolge verkörpert im Rechtsöffnungsverfahren nach vollständig durchlaufenem Rechtsmittelinstanzenzug das (Sach-)Urteil des Bundesgerichts den Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG. Die im Rechtsmittelweg un- tergegangenen Entscheide der Vorinstanzen können demgegenüber nicht rechts- kräftig und vollstreckbar werden und auch keinen Rechtsöffnungstitel bilden. Denkbar ist einzig, dass sie Teil eines zusammengesetzten Titels bilden. Vor diesem Hintergrund ist der vorinstanzlichen Auffassung beizupflichten, dass im vorliegenden Fall als Rechtsöffnungstitel nur das Urteil des Bundesge- richts vom 18. September 2018 (Urk. 3/6a) in Kombination mit den Schlussrech- nungen vom 21. Juni 2016 (Urk. 3/8a, Urk. 3/9a, Urk. 3/10a und Urk. 3/11a) in Be-

- 17 - tracht fällt (Urk. 46 S. 7 E. 4.2). Entsprechend ist dieses Urteil auf seine (vom Ge- suchsgegner in Abrede gestellte) Titelqualität zu prüfen (dazu hinten, E. 3.4). 3.2.5. Ist für eine Forderung Arrest gelegt, kann die Betreibung auch am Arrestort, d.h. dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet (Art. 52 SchKG; sog. Arrestbetreibung). Diese Vorschrift gewährt dem Gläubiger ein Wahlrecht, ob er die Betreibung am ordentlichen Betreibungsort des (schwei- zerischen) Wohnsitzes des Schuldners (Art. 46 SchKG) oder am besonderen Be- treibungsort des Arrestes anheben will (BGE 77 III 128 E. 2 S. 130 f.; 88 III 59 E. 4 S. 66 f.; Amonn/Walther, a.a.O., § 10 N 31 und § 51 N 99; BSK SchKG I- Schmid, Art. 52 N 12; BSK SchKG II-Reiser, Art. 279 N 6; SK SchKG-Krüsi, Art. 52 N 15; KUKO SchKG-Jeanneret/Strub, Art. 52 N 4; KUKO SchKG-Meier- Dieterle, Art. 279 N 3). Das Wahlrecht besteht grundsätzlich auch dann, wenn an mehreren Orten Vermögensgegenstände des Schuldners mit Arrest belegt wur- den (vgl. BGer 5A_724/2019 vom 12. November 2020, E. 4.3.4), und unabhängig davon, dass einerseits eine Betreibung am (schweizerischen) Wohnsitz des Schuldners zur Prosequierung sämtlicher Arreste führt (BGE 88 III 59 E. 4 S. 66; KUKO SchKG-Jeanneret/Strub, Art. 52 N 5; BSK SchKG I-Schmid, Art. 52 N 12; SK SchKG-Krüsi, Art. 52 N 15) und andererseits die Vollstreckung am Arrestort – anders als am ordentlichen Betreibungsort – auf die dort verarrestierten Vermö- genswerte beschränkt ist, sofern der Arrestort nicht zufälligerweise mit dem or- dentlichen Betreibungsort übereinstimmt (BGE 90 III 79 S. 80 f.; 110 III 27 E. 1.b S. 29; BGer 7B.180/2006 vom 1. Dezember 2006, E. 1.3; Amonn/Walther, a.a.O., § 10 N 32 und § 51 N 99; Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, SchKG 52 N 3; BSK SchKG I-Schmid, Art. 52 N 9; SK SchKG-Krüsi, Art. 52 N 10; KUKO SchKG-Jean- neret/Strub, Art. 52 N 6). Es steht grundsätzlich im Belieben des Gläubigers, ob er den Weg der einheitlichen Prosequierung am ordentlichen Betreibungsort oder den für alle Beteiligten meist mühsameren und aufwändigeren Weg der Prose- quierung jedes einzelnen Arrests am jeweiligen Arrestort wählen will (s.a. KUKO SchKG-Meier-Dieterle, Art. 279 N 2b, wonach die Möglichkeit einer einheitlichen Prosequierung eine Prosequierung durch separate Betreibungen an jedem Ort des Arrestvollzugs nicht ausschliesst). Im Einzelfall wird er sich bei seiner Wahl

- 18 - von einer wertenden Abwägung der Vor- und Nachteile beider Varianten leiten lassen. 3.3. Forumshopping / Mehrfachrechtsöffnung 3.3.1. Der Gesuchsgegner wirft der Vorinstanz unter diesem Titel (Ziffer 3.2 der Beschwerde) vor, sich "lediglich am Rande" zu seinem Einwand geäussert zu haben, wonach die Gesuchsteller gegen ihn eine "eigentliche Zermürbungsstrate- gie" verfolgten, die sich "überwiegend in einer eigentlichen Betreibungsflut" mani- festiere. Indem sich die Vorinstanz mit dem Hinweis begnügt habe, dass Mehr- fachbetreibungen formell-rechtlich zulässig seien, habe sie verkannt, dass vorlie- gend nicht eine multiple Betreibung, sondern eine unzulässige mehrfache Rechts- öffnung in identischer Sache zwischen den gleichen Parteien aus dem gleichen Rechtsgrund zu beurteilen sei. Damit habe sie unter anderem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die Ausschlusswirkung von Art. 64 ZPO verletzt (Urk. 45 Rz 20 mit Hinweis auf Urk. 21 und Urk. 36 Rz 14 ff.). 3.3.1.1. Wie vorstehend (E. 3.2.2) dargelegt, entfaltet der Rechtsöffnungs- entscheid ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkung für die konkrete Betrei- bung. Seine materielle Rechtskraft erstreckt sich nur auf die betreffende hängige Betreibung, nicht auch auf andere, für dieselbe Forderung angehobene Betrei- bungen (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 99 und S. 157 f.). Entsprechend stellt sich auch die Frage der Litispendenz nur dann, wenn innerhalb derselben Betreibung meh- rere Rechtsöffnungsgesuche gestellt werden; nur in diesem Fall tritt die Sperrwir- kung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO ein, kann der Streitgegenstand (d.h. der Rechtsöffnungsanspruch) zwischen denselben Parteien somit nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden. Das trifft vorliegend nicht zu und wird auch nicht geltend gemacht. Zwar stellten die Gesuchsteller mehrere Rechtsöffnungsbegeh- ren für dieselbe Forderung, jedoch nicht in der vorliegenden, sondern je in ver- schiedenen Betreibungen. Damit begründete das einzelne Rechtsöffnungsbegeh- ren keine Sperrwirkung für die weiteren, in anderen Betreibungen gestellten Be- gehren (vgl. SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 84 N 1 m.Hinw. auf BGer 5A_59/2015 vom 30. September 2015, E. 4.2.2). Art. 64 ZPO wurde mithin nicht verletzt (s.a. Urk. 45 Rz 25).

- 19 - 3.3.1.2. Aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 6 EMRK) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht verlangt, dass das Gericht in seinen Urteilserwägungen die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien berück- sichtigt und seine Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Ent- scheidfindung berücksichtigt wurden. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich in seinen Urteils- erwägungen auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 [je m.w.Hinw.]; s.a. BK ZPO I-Hurni, Art. 53 N 60 ff.; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 27 f.; KUKO ZPO-Oberhammer, Art. 53 N 9). Der Gesuchsgegner machte an den in der Beschwerde genannten Akten- stellen (Urk. 21 und Urk. 36 Rz 14 ff.) nicht geltend, eine mehrfache Rechtsöff- nung für dieselbe Forderung sei unzulässig. Vielmehr setzte er sich gegen die seiner Meinung nach missbräuchliche bzw. unzulässige Mehrfachbetreibung und die in deren Rahmen gestellten Rechtsöffnungsbegehren zur Wehr (vgl. insbes. Urk. 36 Rz 14 und Rz 16). Dieses Vorbringen hat die Vorinstanz zur Kenntnis ge- nommen und in einer separaten Erwägung argumentativ entkräftet (Urk. 46 S. 4 E. 2.2 und S. 5 E. 3.2). Aus ihren keineswegs lediglich am Rande gemachten Ausführungen geht hervor, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und auf welche Argumente sie ihren Entscheid, es liege kein missbräuchliches Vorge- hen vor, stützte. Damit wurde dem aus dem Gehörsanspruch fliessenden An- spruch auf Begründung des Entscheids Genüge getan. Der Gesuchsgegner war denn auch ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid diesbezüglich sachgerecht anzufechten. Der Vorwurf der Gehörsverweigerung ist somit unbegründet. Davon zu unterscheiden sind die Motive der Begründung, welche indes nicht das rechtli-

- 20 - che Gehör, sondern die richtige Rechtsanwendung beschlagen (dazu hinten, E. 3.3.3). 3.3.2. Soweit der Gesuchsgegner an seiner Auffassung festhält, die "Betrei- bungsflut" und damit auch die vorliegende Betreibung sei rechtsmissbräuchlich, weil sie gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung verstosse und auf einem missbräuchlichen Forumshopping beruhe (Urk. 45 Rz 20 ff.), ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Rechtsöffnungsgericht nicht prüfen darf, ob die strittige Betreibung wegen des Umstands, dass der Betreibende bereits eine oder mehrere andere Betreibungen für die gleiche Forderung eingeleitet hat, unzuläs- sig sei. Das gilt insbesondere auch für die Frage, ob die in Ausübung des Wahl- rechts gemäss Art. 52 SchKG (vgl. vorne, E. 3.2.5) am Arrestort erfolgte Anhe- bung einer oder mehrerer (weiterer) Betreibungen anstelle einer einheitlichen or- dentlichen Wohnsitzbetreibung einen (offenbaren) Rechtsmissbrauch des Gläubi- gers darstellt, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird (Urk. 45 Rz 35 ff.). Sie fällt in die ausschliessliche Prüfungskompetenz des Betreibungsamtes und – im Rahmen der Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG – der Aufsichtsbehörden (BGE 139 III 444 E. 4.1 S. 446 f. m.w.Hinw.; Abbet, Stämpflis Handkommentar, SchKG 81 N 24). Im Übrigen wurde sie vom Bundesgericht (auf mehrere SchKG-Be- schwerden hin) bereits ablehnend entschieden (vgl. BGer 5A_724/2019 vom

12. November 2020, E. 4.3; 5A_725/2019 vom 18. Dezember 2019, E. 4.3; 5A_726/2019 vom 12. November 2020, E. 4.3; 5A_727/2019 vom 12. November 2020, E. 4.3; 5A_728/2019 vom 12. November 2020, E. 4.2; 5A_729/2019 vom

18. Dezember 2019, E. 4.3). Mangels eines gegenteiligen Entscheids der Auf- sichtsbehörden (vgl. vielmehr Urk. 80/6) hat die dem vorliegenden Rechtsöff- nungsverfahren zugrunde liegende (Arrest-)Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Meilen-Herrliberg-Erlenbach daher als zulässig zu gelten, zumal die Zulässigkeit einer Mehrfachbetreibung für dieselbe Forderung bei der Arrestprosequierung seit langem anerkannt ist (vgl. BGE 88 III 59 E. 4 S. 66 f.; Kren Kostkiewicz, OFK- SchKG, SchKG 279 N 23). Die parallel dazu am Wohnort des Gesuchsgegners angehobene Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon, an welchem ebenfalls Vermögenswerte verarrestiert wurden, vermag daran nichts zu ändern. Weshalb diese (eine) Arrestbetreibung wegen der Übereinstimmung

- 21 - von Arrestort und Wohnsitz allen anderen Arrestbetreibungen "vorgehen" und dieselben – einschliesslich der vorliegenden – gleichsam verdrängen sollte (vgl. Urk. 45 Rz 29 und hinten, E. 3.3.4), ist nicht ersichtlich. Eine ordentliche Wohn- sitzbetreibung hätte deren Anhebung zwar allenfalls verzichtbar gemacht, führt aber keineswegs zur rechtlichen Bedeutungslosigkeit der trotzdem eingeleiteten weiteren (zulässigen) Arrestbetreibungen. Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die vorliegende Betreibung nicht nichtig ist, was (auch) im Rechtsöffnungsverfahren von Amtes wegen zu be- rücksichtigen wäre (Stücheli, a.a.O., S. 62 f. und S. 92; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 12 m.w.Hinw.; s.a. BGer 5D_181/2011 vom 11. April 2012, E. 3.2.1; vorne, E. 2.5.1). Auf Nichtigkeit einer Betreibung wegen offenbaren Rechtsmiss- brauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) kann nur in Ausnahmefällen erkannt werden, nämlich dann, wenn der Gläubiger mit der Betreibung offensichtlich sachfremde Ziele ver- folgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben (BGE 140 III 481 E. 2.3.1 S. 482 f.; BGer 5A_317/2015 vom 13. Oktober 2015, E. 2.1; 5A_724/2019 vom 12. November 2020, E. 4.3.1, je m.w.Hinw.). Solange ein Gläubiger wie hier mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch praktisch ausgeschlos- sen (BGE 113 III 2 E. 2.b S. 4; Engler, Die nichtige Betreibung, ZZZ 37/2016, S. 48; KUKO SchKG-Dieth/Wohl, Art. 22 N 2d f.; s.a. Stücheli, a.a.O., S. 93 mit Anm. 208). 3.3.3. Ist von der Zulässigkeit der Betreibung selbst auszugehen, muss auch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in dieser Betreibung (sowie in weite- ren, parallel geführten Betreibungen) zulässig sein. Denn ein konkreter Arrest muss prosequiert werden, ansonsten fällt er dahin. Dazu verlangt Art. 279 Abs. 2 SchKG, dass der Gläubiger um Rechtsöffnung ersucht (oder eine Anerkennungs- klage einleitet), wenn der Schuldner in der Arrestbetreibung Rechtsvorschlag er- hoben hat. Wurden (wie hier) für dieselbe Forderung an verschiedenen Orten Ar- reste gelegt und die Arreste gestützt auf Art. 52 SchKG an diesen Orten (und nicht mittels einer einzigen Betreibung am ordentlichen Betreibungsort) prose- quiert (vgl. dazu vorne, E. 3.2.5), müssen für dieselbe Forderung folglich auch

- 22 - mehrere Rechtsöffnungsgesuche und mehrfach erteilte Rechtsöffnungen zulässig sein; umso mehr, als die Vollstreckung an den nicht mit dem Wohnort überein- stimmenden Arrestorten auf die Verwertung der dort verarrestierten Vermögens- werte beschränkt ist und mehrere Rechtsöffnungen in den verschiedenen Arrest- betreibungen daher zu keinen ernsthaften Verwertungskonflikten führen (s.a. Stü- cheli, a.a.O., S. 102). Die Zulässigkeit einer konkreten Rechtsöffnung ist mithin an die Zulässigkeit der betreffenden Betreibung geknüpft. Das ist die rechtliche Kon- sequenz der Prosequierungspflicht, des dem Gläubiger hierfür gewährten Wahl- rechts bezüglich des Betreibungsorts sowie des Umstands, dass die Rechtsöff- nung nur Wirkungen für die konkrete Betreibung entfaltet (vgl. vorne, E. 3.2.2). Wäre eine Rechtsöffnung nur einmal bzw. nur an einem Ort zulässig, wie der Ge- suchsgegner sinngemäss geltend macht, würde die erforderliche Arrestprosequie- rung an den anderen Arrestorten verunmöglicht und das Wahlrecht faktisch aus- gehebelt. Sowohl das vorliegende als auch die weiteren in den verschiedenen Arrest- betreibungen gestellten Rechtsöffnungsgesuche dienen demnach der notwendi- gen Prosequierung der einzelnen Betreibung(en). Insofern handelt es sich zwar um eines von mehreren Rechtsöffnungsgesuchen für dieselbe Forderung, nicht aber "in identischer Sache" (Urk. 45 Rz 23), und haben die Gesuchsteller auch ein schutzwürdiges Interesse an dessen Beurteilung (vgl. Urk. 45 Rz 25). Jeden- falls werden damit keine rein schikanösen Ziele verfolgt (s.a. Urk. 71 Rz 5), die of- fensichtlich nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Es handelt sich vielmehr um notwendige Vorkehren zur Aufrechterhaltung des jewei- ligen Arrests an den verschiedenen Orten (vgl. BGer 5A_724/2019 vom 12. No- vember 2020, E. 4.3.1 und E. 4.3.4). Ob dieses berechtigte zwangsvollstreckungsrechtliche Ziel allenfalls auch in einer für den Gesuchsgegner schonenderen Weise erreicht werden könnte, ist un- ter dem Gesichtspunkt des geltend gemachten offenbaren Rechtsmissbrauchs ohne Belang. Das Rechtsmissbrauchsverbot und das daraus abgeleitete Gebot schonender Rechtsausübung gewähren dem Gesuchsgegner keinen generellen Anspruch auf ein möglichst schonendes Vorgehen der Gesuchsteller, wie der Ge-

- 23 - suchsgegner zu meinen scheint (Urk. 45 Rz 36 f.). Es untersagt, von mehreren in etwa gleichwertigen Möglichkeiten, welche zur Ausübung eines Rechts offenste- hen, ohne sachlichen Grund gerade diejenige zu wählen, welche für einen ande- ren besondere Nachteile mit sich bringt (BGE 131 III 459 E. 5.3 S. 462 f.; Haus- heer/Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB, Art. 1-10 ZGB, 2003, Art. 2 N 101 m.w.Hinw.). Solches lässt sich den Gesuchstellern nicht vorwerfen, nachdem der von ihnen gewählte Weg der Prosequierung nicht nur für den Gesuchsgegner, sondern auch für sie selbst sehr aufwändig ist und deshalb nicht als gegen ihn ge- richtete Schikane betrachtet werden kann. Sodann hält der besondere Betrei- bungsort von Art. 52 SchKG einem späteren, nach Zustellung des Zahlungsbe- fehls erfolgten Wohnsitzwechsel des Schuldners stand (BGE 136 III 373 E. 2.1 S. 375; 115 III 28 E. 2 S. 31; SK SchKG-Krüsi, Art. 52 N 14; KUKO SchKG-Jean- neret/Strub, Art. 53 N 5). Demgegenüber könnte die Fortführbarkeit einer Prose- quierungsbetreibung, die in Ausübung des Wahlrechts von Art. 52 SchKG am or- dentlichen Betreibungsort (Wohnsitz) angehoben wurde, gefährdet sein, sollte der Schuldner seinen Wohnsitz vor der Pfändungsankündigung ins Ausland verlegen (vgl. Art. 53 SchKG; SK SchKG-Krüsi, Art. 53 N 3 und N 7; BGE 120 III 110 E. 1.a und 1.b S. 112), was das Vorgehen der Gesuchsteller auch sachlich rechtfertigt. Dass im Rechtsöffnungsverfahren der Grundsatz der perpetuatio fori gilt (vgl. Urk. 71 Rz 6 m.Hinw. auf BGer 5D_39/2010 vom 21. Juni 2010, E. 2), ändert nichts an dieser Gefahr, bei einem Wohnsitzwechsel die Betreibung (als solche) allenfalls nicht fortsetzen zu können. Von einer "offensichtlich rechtsmissbräuchli- chen Gesuchskumulation" kann deshalb keine Rede sein (vgl. Urk. 45 Rz 25; s.a. Stücheli, a.a.O., S. 232, wonach Rechtsmissbrauch in der definitiven Rechtsöff- nung nur in den seltensten Fällen angenommen werden könne und sofort und liquide zu beweisen sei; Abbet, Stämpflis Handkommentar, SchKG 81 N 24: "S'il n'est pas exclu d'invoquer l'abus de droit [Rechtsmissbrauch], son application reste exceptionnelle dans la mainlevée définitive."). Nichts anderes lässt sich aus der vom Gesuchsgegner angeführten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung (BGE 100 III 41; s.a. BGE 128 III 383) ableiten. Einerseits betrifft diese die Frage, ob und inwieweit eine weitere (spätere) Betrei- bung (nicht Rechtsöffnung) für die gleiche Forderung zulässig ist, was im Rechts-

- 24 - öffnungsverfahren nicht geprüft werden darf (vgl. vorstehende E. 3.3.2). Anderer- seits wären die Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht die Zulässigkeit verneint, in casu ohnehin nicht erfüllt: Zwar wurde den Gesuchstellern erstinstanz- lich schon in mehreren der parallel angehobenen Arrestbetreibungen definitive Rechtsöffnung erteilt. Indessen ist gerichtsnotorisch, dass den dagegen erhobe- nen Beschwerden des Gesuchsgegners (auf dessen Antrag hin) jeweils aufschie- bende Wirkung verliehen wurde. Diese wirkt ex tunc (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 88; KUKO SchKG-Vock, Art. 84 N 30, je m.Hinw auf BGE 130 III 657 E. 2.2.1 S. 659; s.a. BGer 5A_78/2017 vom 18. Mai 2017, E. 2.2), sodass die Ge- suchsteller die Berechtigung, das Fortsetzungsbegehren zu stellen, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (Urk. 45 Rz 42) noch nicht erlangt haben. Inwie- fern der angefochtene Entscheid "die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 100 III 41)" verletzen sollte (vgl. Urk. 45 Rz 20), ist daher nicht ersichtlich. Die er- teilte aufschiebende Wirkung hemmt die Rechtswirksamkeit der erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheide, weshalb auch nicht zwei Rechtsöffnungen "in identi- scher Sache" vorliegen (Urk. 45 Rz 24 und Rz 34). Im Übrigen entkräftet sich das Argument, die Vorinstanz habe für die gleiche Sache gleichentags im Parallelver- fahren Rechtsöffnung erteilt, jedoch zu Unrecht (Urk. 45 Rz 16, Rz 26, Rz 40), durch seine innere Widersprüchlichkeit selbst. 3.3.4. Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners (Urk. 45 Rz 31) kann die Anhebung der Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon- Zumikon, die zum Rechtsöffnungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. EB180326 vor dem Bezirksgericht Meilen führte, durch die Gesuchsteller nicht als Ausübung ihres Wahlrechts (Art. 52 SchKG) zugunsten der ordentlichen Wohnsitzbetreibung ausgelegt werden. Allein der Umstand, dass diese Betreibung am Wohnort des Gesuchsgegners angestrengt wurde, lässt nicht auf eine solche Wahl schliessen, ist der Wohnort doch zugleich auch Arrestort. Andernfalls wäre dem Gläubiger bei mehrfacher Arrestlegung, wovon eine am Wohnort des Schuldners erfolgte, das Wahlrecht faktisch entzogen. Die parallele Einleitung separater Betreibungen an den anderen Arrestorten manifestiert vielmehr den eindeutigen Willen der Ge- suchsteller, die Arreste am jeweiligen Arrestort zu prosequieren. Darauf zielte auch die Betreibung Nr. 3 am Arrest- und Wohnort des Gesuchsgegners ab. Das

- 25 - geht klar aus dem betreffenden Betreibungsbegehren vom 8. Oktober 2018 her- vor (vgl. OGer ZH RT200007 Urk. 3/7), wo unter der Rubrik "Bemerkungen" aus- drücklich erwähnt und dargelegt wurde, dass es sich um eine "Teilprosequierung Arrest Nr. 4 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon" handle; weitere Arreste wurden nicht genannt, was bei einer "Gesamtprosequierung" sämtlicher Arreste am ordentlichen Betreibungsort jedoch zu erwarten gewesen wäre. Der- selbe Hinweis findet sich unter "Bemerkungen" im tags darauf erlassenen Zah- lungsbefehl des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon (OGer ZH RT200007 Urk. 2 S. 2). Ob die Anhebung dieser Betreibung am Wohnort des Gesuchsgegners zur Prosequierung aller Arreste genügt hätte und im Ergebnis auch die weiteren Ar- reste prosequierte, wie der Gesuchsgegner geltend macht (Urk. 45 Rz 29, Rz 31; vgl. auch vorne, E. 3.2.5), ist ebenso belanglos wie der Umstand, dass in deren Rahmen, anders als bei der vorliegenden "reinen" Arrestortbetreibung, eine Er- gänzungs- und Nachpfändung möglich ist (Urk. 45 Rz 32). Wesentlich ist einzig, dass die Gesuchsteller daneben in impliziter, aber unmissverständlicher Aus- übung ihres Wahlrechts weitere, gemäss Bundesgericht zulässige Betreibungen an den verschiedenen Arrestorten eingeleitet haben, welche jeweils durch Rechtsvorschlag gehemmt wurden. Diese Rechtsvorschläge können in Anbe- tracht der auf die konkrete Betreibung beschränkten Rechtskraftwirkung nicht durch eine (einzige) Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 3, sondern nur durch separate Rechtsöffnungen in jeder einzelnen Arrestbetreibung beseitigt werden. Insofern ist das Parallelverfahren am Wohnsitz des Gesuchsgegners mit dem vor- liegenden "hinsichtlich der betreibungsrechtlichen Wirkung" gerade nicht "de- ckungsgleich" (vgl. Urk. 45 Rz 15, Rz 33). Die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Meilen-Herrliberg-Erlenbach stellt denn auch den vom Gesuchsgegner zu Unrecht verneinten "Mehrwert" des vor- liegenden Rechtsöffnungsgesuchs gegenüber demjenigen im Parallelverfahren am Wohnsitz des Gesuchsgegners dar (vgl. Urk. 45 Rz 15, Rz 33). Es trifft des- halb nicht zu, dass dieses Parallelverfahren das vorliegend zu beurteilende Ge- such "vollständig umfasst" und Letzterem "rechtlich keinerlei Bedeutung" zu- kommt (Urk. 45 Rz 39). Das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren ist durch das-

- 26 - jenige in der (Parallel-)Betreibung Nr. 3 (vorinstanzliche Geschäfts-Nr. EB180326) weder "rechtlich wie auch tatsächlich obsolet geworden" (vgl. Urk. 45 Rz 25) noch "rechtlich schlicht irrelevant" (Urk. 45 Rz 38) oder nutzlos (Urk. 45 Rz 34). Viel- mehr haben die Gesuchsteller durchaus ein legitimes, rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihres Begehrens (vgl. Urk. 45 Rz 15, Rz 25, Rz 33). 3.3.5. Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Soweit der Gesuchsgegner unter dem Titel "Missbäuchliches Forumshopping / Unzulässige Mehrfachrechts- öffnung" (Urk. 45 Rz 20 ff.) beanstandet, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine rechtsmissbräuchliche Zermürbungstaktik der Gesuchsteller verneint und deshalb fälschlicherweise angenommen, die vorliegende Betreibung und das darin gestell- te Rechtsöffnungsgesuch seien zulässig, statt Letzteres als missbräuchlich von der Hand oder abzuweisen, vermag er mit seinen Rügen keinen Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO darzutun. 3.4. Rechtsöffnungstitel / Rechtskräftige Veranlagung 3.4.1. Der Gesuchsgegner vertritt (unter den Ziffern 3.3 und 3.4 der Be- schwerde) weiterhin den Standpunkt, das Steuereinschätzungsverfahren für die Jahre 2005 bis 2013 sei bis heute nicht abgeschlossen. Die Gesuchsteller verfüg- ten deshalb "gemäss Bundesgericht" über keinen rechtskräftigen Rechtsöffnungs- titel. Indem die Vorinstanz trotz fehlendem Titel Rechtsöffnung erteilt habe, habe sie insbesondere Art. 80 Abs. 1 SchKG verletzt (Urk. 45 Rz 43). Zur Begründung führt der Gesuchsgegner im Wesentlichen aus, sein Ein- kommen und Vermögen und dasjenige seiner Ehefrau seien in den Steuerein- schätzungen vom 26. Januar 2016 nach den Grundsätzen der Ehegattenbesteue- rung jeweils in einem einzigen Betrag festgesetzt worden. Entsprechend hätten die darauf beruhenden Steuer- und Zinsrechnungen jeweils ihn und seine Ehefrau zur solidarischen Zahlung der vorliegend in Betreibung gesetzten Forderungen verpflichtet. Währenddem die kantonalen Gerichte die Ehegattenbesteuerung fälschlicherweise noch geschützt hätten, habe das Bundesgericht diese mit Urteil vom 18. September 2018 (Urk. 3/6a) aufgehoben und eine Individualbesteuerung angeordnet. Das gehe aus den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des bundesgerichtlichen

- 27 - Entscheids hervor, was die Vorinstanz, welche die Dispositiv-Ziffer 2 schlicht ne- giert habe, verkannt habe. Eine Individualbesteuerung bedinge aber zweierlei: erstens die Herausrechnung der Steuerfaktoren der Ehefrau und zweitens den Er- lass von individualisierten Verfügungen und Rechnungen ohne jegliche Nennung oder Mitverpflichtung des separat zu veranlagenden Ehepartners. Die Vorinstanz ziehe offensichtlich einen falschen Schluss, wenn sie dem Bundesgericht unter- stelle, es habe die Dispositive seiner Vorinstanzen implizit zum Bestandteil seines Entscheids gemacht. Vielmehr habe es den verwaltungsgerichtlichen Entscheid kassiert und eine Neuveranlagung (Individualbesteuerung) auch des Gesuchs- gegners angeordnet. Anders lasse sich die vom Bundesgericht verlangte "He- rausrechnung der Steuerfaktoren der Ehefrau" gar nicht verwirklichen (Urk. 45 Rz 44-58). Dementsprechend könne auch aus den Schlussrechnungen vom

21. Juni 2016 nichts zugunsten der Gesuchsteller abgeleitet werden. Richtiger- weise seien aufgrund der bundesgerichtlichen Anordnung die Steuerfaktoren des Gesuchsgegners neu zu bestimmen und in einer (Neu-)Veranlagung festzuhalten. Erst im Anschluss daran seien die Schlussrechnungen zu erlassen und die Zinsen neu zu berechnen. Entgegen der impliziten vorinstanzlichen Feststellung seien die Schlussrechnungen vom 21. Juni 2016 somit keineswegs in Rechtskraft er- wachsen. Der Gesuchsgegner sei folglich nicht rechtskräftig veranlagt, und die Gesuchsteller verfügten über keinen Rechtsöffnungstitel (Urk. 45 Rz 59-61). 3.4.2. Im Rechtsöffnungsverfahren ist nur zu prüfen, ob ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt, d.h. ob die Betreibungsforderung auf einem voll- streckbaren Entscheid im Sinne von Art. 80 SchKG beruht. Ob die formal ausge- wiesene Verpflichtung dem materiellen Recht entspricht, ist belanglos (vgl. vorne, E. 3.2.1-3.2.2). In casu liegt ein tauglicher Titel vor, wenn sich aus dem Bundesgerichtsent- scheid vom 18. September 2018 in Verbindung mit den Entscheiden der kantona- len Vorinstanzen und den Schlussrechnungen liquid ergibt, dass der Gesuchs- gegner als Betreibungsschuldner rechtskräftig veranlagt und zur Zahlung der in Betreibung gesetzten Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2013 samt Zins verpflichtet wurde (vgl. vorne, E. 3.2.4). Massgebend ist einzig, ob diese Ent-

- 28 - scheide die Einschätzung ihm gegenüber als rechtskräftig ausweisen. Das rechtli- che Schicksal der Veranlagung seiner Ehefrau ist irrelevant, denn die Betreibung richtet sich nur gegen den Gesuchsgegner, nicht auch gegen die Ehefrau. 3.4.3. Der Gesuchsgegner und seine Ehefrau fochten die Einschätzungsent- scheide vom 26. Januar 2016 je selbstständig bis vor Bundesgericht an. Die kan- tonalen Instanzen wiesen sowohl die Beschwerden des Gesuchsgegners wie auch diejenigen seiner Ehefrau ab und bestätigten damit implizit die Einschätzun- gen (vgl. vorne, E. 1.2 und E. 3.2.4). Anders das Bundesgericht: Es hiess die Be- schwerden der Ehefrau gut, hob die damit angefochtenen Entscheide sie betref- fend auf und wies die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Kantonale Steueramt Zürich zurück (Urk. 3/6a S. 24 Disp.-Ziff. 2). Demgegenüber wurden die Beschwerden des Gesuchsgegners nur teilweise, nämlich in Bezug auf die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtskosten, gutgeheissen und die Sache lediglich zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Verwaltungs- gericht zurückgewiesen. Im Übrigen wurden seine Beschwerden abgewiesen (Urk. 3/6a S. 25 Disp.-Ziff. 3). Aus dem Wortlaut dieser beiden Dispositiv-Ziffern, zumal aus der Wendung, dass die angefochtenen Entscheide nur "sie [die Ehe- frau] betreffend" aufgehoben würden, erhellt klar, dass diese Entscheide ihn be- treffend, d.h. gegenüber dem Gesuchsgegner, gerade nicht kassiert wurden, son- dern in der Sache selbst, bezüglich der Einschätzungen, rechtsbeständig blieben resp. bestätigt wurden. Das Dispositiv des höchstrichterlichen Urteils enthält ins- besondere keine Anhaltspunkte für die Annahme, das Bundesgericht habe (auch) die Veranlagung des Gesuchsgegners aufgehoben und eine neue Individualbe- steuerung beider Ehegatten angeordnet (vgl. Urk. 45 Rz 46, Rz 48 und Rz 55 f.). Auch die Urteilsbegründung legt nichts Derartiges nahe. "Selbstredend", wie der Gesuchsgegner meint (Urk. 45 Rz 78), ergibt sich dies schon gar nicht aus dem bundesgerichtlichen Entscheid. So hielt das Bundesgericht zwar fest, dass Art. 9 DBG und § 7 StG im internationalen Verhältnis praxisgemäss keine ge- meinsame Ehegattenbesteuerung zu begründen vermöchten (Urk. 3/6a S. 13 E. 4.2.1.4 i.V.m. S. 23 f. E. 9), die gemeinsame Veranlagung insofern nicht korrekt war (Urk. 45 Rz 49). Es kam deshalb zum Schluss, dass der Ehefrau gewisse

- 29 - Einkommensbestandteile des Gesuchsgegners nicht ohne Weiteres angerechnet werden könnten, sondern zunächst zu prüfen sei, inwiefern diese Bestandteile – neben dem Gesuchsgegner – "(auch) sie" beträfen, weil sie (die Ehefrau) nur in Bezug auf diejenigen Einkommensbestandteile steuerpflichtig sei, die ihr direkt zugerechnet werden könnten. Weil die Ehefrau ohne diese Abklärungen in die Veranlagung einbezogen (d.h. für allenfalls auszuscheidende Einkommensbe- standteile steuerpflichtig erklärt) worden sei, sei der angefochtene (verwaltungs- gerichtliche) Entscheid "in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 [Ehefrau] aufzu- heben" (Urk. 3/6a S. 13 E. 4.2.1.5 [i.V.m. S. 24 E. 9.2]). Beim Gesuchsgegner wurde die Anrechnung dieser und weiterer Einkommensbestandteile hingegen nicht bemängelt; seinen Beschwerden war in der Sache kein Erfolg beschieden (vgl. Urk. 3/6a S. 23 E. 8 [i.V.m. S. 24 E. 9.2]: "Die Beschwerde erweist sich … in der Hauptsache als unbegründet."). Ihn betreffend bejahte das Bundesgericht keinen der geltend gemachten "formelle[n] Kassationsgründe", die zu einer "for- mellen Aufhebung" des Veranlagungsentscheids hätten führen müssen (vgl. Urk. 3/6a S. 12 E. 4.2). Auch sonst enthalten die bundesgerichtlichen Erwägun- gen keinen Hinweis, dass die Einschätzung (auch) gegenüber dem Gesuchsgeg- ner beanstandet und aufgehoben worden wäre. Erst recht ist keine "klare Anord- nung" erkennbar, "zunächst das Veranlagungsverfahren korrekt, d.h. unter He- rausrechnung der Steuerfaktoren der Ehefrau, zu Ende zu führen" und anschlies- send "die reduzierten Rechnungen ohne Zahlungsverpflichtung der Ehefrau, mit halber Kirchensteuer und angepasster Zinsberechnung neu zu verfügen" (vgl. Urk. 45 Rz 52). Das Bundesgericht wies gegenteils explizit darauf hin, dass die Rückweisung an die Vorinstanz in Bezug auf die Ehefrau entgegen den Vorbrin- gen der Rechtsmittelkläger keinesfalls die "Aufhebung aller falscher Verfügungen" zur Folge habe. In Bezug auf den Gesuchsgegner könne das Verfahren vielmehr ordentlich fortgesetzt werden. Einzig in Bezug auf die Ehefrau habe das Steuer- amt zusätzliche Abklärungen (Ausscheidung der sie betreffenden Einkommens- bestandteile) vorzunehmen (Urk. 3/6a S. 13 E. 4.2.1.6 [i.V.m. S. 24 E. 9.2]). An der Veranlagung des Gesuchsgegners bzw. an dessen Pflicht, die mit dem Ein- spracheentscheid vom 30. Mai 2016 (Urk. 3/14a) sowie den unangefochten ge- bliebenen Schlussrechnungen vom 21. Juni 2016 (Urk. 3/8a-3/11b und Urk. 3/12)

- 30 - festgesetzten Steuerbeträge zu bezahlen, änderte sich im Rechtsmittelweg resp. gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil somit nichts. Sie wurde nach dem "klaren und eindeutigen Wortlaut des bundesgerichtlichen Urteils" nicht aufgehoben, son- dern im Ergebnis geschützt. Insoweit sprechen die bundesgerichtlichen Erwägun- gen durchaus "eine eindeutige Sprache" (vgl. Urk. 71 Rz 7 f.), wenngleich nicht diejenige des Gesuchsgegners. Mit Bezug auf den Gesuchsgegner und dessen Rechtsstellung liegt dem- nach ein reformatorischer, die Einschätzung für die Steuerjahre 2010 bis 2013 gemäss Einspracheentscheid vom 30. Mai 2016 (Urk. 3/14a) im Ergebnis bestä- tigender letztinstanzlicher und rechtskräftiger (vgl. Urk. 3/6b) gerichtlicher Ent- scheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vor (vgl. auch BSK BGG-Heimgart- ner/Wiprächtiger, Art. 61 N 14). Eine Nachprüfung dieses Entscheids, worauf die Argumentation des Gesuchsgegners letztlich hinausläuft, ist dem Rechtsöffnungs- gericht verwehrt. Entscheidend ist allein, dass die steuerbehördliche Einschät- zung des Gesuchsgegners vom Bundesgericht nicht aufgehoben wurde. Ob damit "die Rechtsnatur von Steuerveranlagungen … völlig verkannt" und "das Wesen der Ehegattenbesteuerung krass, respektive willkürlich missachtet" wurde, wie in der Beschwerde gerügt wird (Urk. 45 Rz 53 f.), ist im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu beurteilen. Die Auslegung, die der Gesuchsgegner präsentiert, wider- spricht dem Wortlaut des Dispositivs und den Erwägungen des bundesgerichtli- chen Entscheids. Sie wäre im Übrigen auch nicht zulässig (vgl. vorne, E. 3.2.2). Der Gesuchsgegner verdreht mit seinem Verständnis den Sinn der bundes- gerichtlichen Erwägungen. Das Bundesgericht ordnete nicht seine Neuveranla- gung unter Herausrechnung von Anteilen der Ehefrau an (wodurch sich seine Steuerlast reduzieren würde), sondern (nur) die Neuveranlagung der Ehefrau un- ter Herausrechnung von Anteilen des Gesuchsgegners, welche nur bei ihm, nicht aber auch bei ihr besteuert werden dürfen. Es sind mit anderen Worten nicht Steuerfaktoren der Ehefrau beim Gesuchsgegner herauszurechnen (vgl. Urk. 45 Rz 52 und Rz 57; s.a. Urk. 71 Rz 7), sondern allenfalls bei der Ehefrau Steuerfak- toren des Gesuchsgegners auszuscheiden, für die sie im internationalen Verhält- nis nicht steuerpflichtig ist (vgl. Urk. 3/6a S. 13 E. 4.2.1.4). Die Veranlagung des

- 31 - Gesuchsgegners bleibt davon unberührt. Von einer Pflicht zu dessen Neu- und Individualbesteuerung ist im Urteil nirgends die Rede. 3.4.4. Nach Vornahme der Einschätzung wird die Schlussrechnung zuge- stellt (§ 173 Abs. 3 StG), und zwar auch dann, wenn gegen die Einschätzung ein Rechtsmittel erhoben wurde (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 173 N 26). Die Schlussrechnung kann – muss aber nicht – unterbleiben, solange der Ein- schätzungsentscheid nicht rechtskräftig geworden ist (Richner/Frei/Kaufmann/ Rohner, a.a.O., § 173 N 27). Mit der Schlussrechnung wird auch über die Zinsen abgerechnet (§ 51 Abs. 1 StV). Wird die Einschätzung in einem Rechtsmittelver- fahren geändert, erfolgt eine neue Schlussrechnung, wobei auch die Zinsen neu berechnet werden (§ 51 Abs. 2 StV). Schlussrechnungen können somit korrigiert (berichtigt) werden. Aus § 51 Abs. 2 StV folgt indessen e contrario, dass keine neue Schlussrechnung auszustellen ist, wenn die Einschätzung zwar angefoch- ten, im Rechtsmittelverfahren aber nicht geändert wurde. Neue (berichtigte) Schlussrechnungen haben nur bei veränderter Einschätzung zu erfolgen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 173 N 27 und § 174 N 16). Die Schlussrechnungen vom 21. Juni 2016 basieren auf den Einschätzun- gen gemäss Einspracheentscheid vom 30. Mai 2016 (vgl. Urk. 3/8a; Urk. 3/9a; Urk. 3/10a; Urk. 3/11a; Urk. 3/12). Wie vorstehend (E. 3.4.3) dargelegt, wurden diese Einschätzungen gegenüber dem Gesuchsgegner im Rechtsmittelverfahren nicht geändert. Damit erübrigte sich ihm gegenüber die Ausstellung neuer Schlussrechnungen und eine Neuberechnung der Zinsen. Für die betragsmässige Festsetzung seiner Steuerschuld einschliesslich Zinsen blieben vielmehr die Schlussrechnungen vom 21. Juni 2016 (Urk. 3/8a-3/11b) massgeblich, welche auf der unveränderten, rechtskräftig gewordenen Einschätzung beruhen, unangefoch- ten blieben (vgl. Urk. 36 Rz 38; Urk. 45 Rz 60) und damit ebenfalls in Rechtskraft erwuchsen. Die Ansicht, wonach eine Schlussrechnung, die auf einem angefoch- tenen Einschätzungsentscheid beruht, (in jedem Fall) nicht rechtskräftig werden könne (Urk. 45 Rz 60 m.Hinw. auf Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O. [bzw. Vorauflage], § 178 N 3), widerspricht dem Wortlaut von § 51 Abs. 2 StV und ver- dient deshalb keine Zustimmung. Wenn der Gesuchsgegner im vorliegenden Kon-

- 32 - text unter Hinweis auf diese Bestimmung geltend macht, zufolge Aufhebung der Steuerveranlagungen durch das Bundesgericht ("Kassatorischer BGE") seien die Schlussrechnungen nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern hätten (nach erfolg- ter Neuveranlagung) neue Schlussrechnungen ausgestellt werden müssen (Urk. 45 Rz 59 ff.; s.a. Urk. 71 Rz 12), beruht seine Rüge auf unzutreffenden tat- sächlichen Grundlagen und zielt deshalb ins Leere. Nachdem ihm gegenüber kein geänderter Einschätzungsentscheid erging und die Rechnungen demnach keines- wegs "ohnehin aufgehoben werden" mussten, hätte deren Anfechtung keinen administrativen Leerlauf dargestellt (vgl. Urk. 45 Rz 60). Und schliesslich ändert auch der Umstand, dass in den unangefochtenen Schlussrechnungen als "steu- erpflichtige Person" nicht nur der Gesuchsgegner, sondern auch seine Ehefrau genannt wird (vgl. Urk. 45 Rz 63 und Rz 69), nichts daran, dass seine Zahlungs- pflicht durch das Bundesgerichtsurteil vom 18. September 2018, die damit bestä- tigten unterinstanzlichen Einschätzungsentscheide und die Schlussrechnungen formell ausgewiesen ist. Denn die Rechnungen sind an beide Ehegatten als ge- setzliche Solidarschuldner gerichtet (vgl. § 12 StG). Als solcher kann der Ge- suchsgegner – und das ist im Rechtsöffnungsverfahren letztlich entscheidend – im Aussenverhältnis ohne Weiteres allein (und unabhängig vom Wegfall der Ehe- frau als Mitschuldnerin) belangt werden (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 180; Richner/ Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 12 N 5; s.a. Art. 144 Abs. 1 OR). Diese Urkun- den stellen gegenüber dem Gesuchsgegner somit Teil eines zusammengesetzten Rechtsöffnungstitels für die in Betreibung gesetzte Steuerforderung dar. 3.4.5. Demnach verfügen die Gesuchsteller mit dem Bundesgerichtsurteil vom 18. September 2018 (in Verbindung mit den vorangehenden Urteilen des Steuerrekursgerichts vom 3. März 2017, des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2017 sowie dem Einspracheentscheid vom 30. Mai 2016) und den Schlussrech- nungen vom 21. Juni 2016 über einen liquiden zusammengesetzten Rechtsöff- nungstitel für die darin ausgewiesenen Nettosteuerschulden und Ausgleichszin- sen (abzüglich der für das Steuerjahr 2010 bereits geleisteten Zahlung; vgl. Urk. 1 S. 5 und Urk. 3/8b).

- 33 - 3.5. Rechtsöffnungstitel für Zinsen 3.5.1. Unter Ziffer 3.5 der Beschwerde rügt der Gesuchsgegner zunächst, im vorinstanzlichen Urteil werde eine Auseinandersetzung mit den in der Gesuchs- antwort "aufgeworfenen Fragen zur Zinsberechnung und -grundlage weitgehend vermisst", was eine Gehörsverletzung darstelle (Urk. 45 Rz 62 ff. m.Hinw. auf Urk. 36 Rz 40 ff.). Die Vorinstanz begründete in ihrem Entscheid explizit, warum keine Anpas- sung der Schlussrechnungen notwendig gewesen sei (Urk. 46 S. 8 E. 4.3). Eben- so legte sie dar, auf welcher rechtlichen Grundlage die Verzugszinsforderung zu bejahen sei (Urk. 46 S. 9 f. E. 5). Mit diesen Erwägungen kam sie ihrer Pflicht, das Urteil hinsichtlich der (Ausgleichs- und Verzugs-)Zinsforderung zu begründen, nach (vgl. dazu vorne, E. 3.3.1.2). Die Rüge, sie habe dem Gesuchsgegner dies- bezüglich das rechtliche Gehör verweigert, ist deshalb unbegründet. Ob ihre Er- wägungen materiell zutreffen, ist eine Frage der Rechtsanwendung, nicht der Be- gründungspflicht. 3.5.2. In der Sache selbst stellt der Gesuchsgegner zu Recht nicht in Abre- de, dass nach gefestigter Praxis grundsätzlich auch für Verzugszinsen Rechtsöff- nung erteilt werden kann (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 192 ff.; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 20; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 24; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 49; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, a.a.O., § 29 N 45). Hingegen wendet er ein, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Erhebung von Verzugszinsen. Und selbst wenn solche aufgrund eines allgemeinen Grundsatzes zulässig wären, bestehe in Fällen, in denen die Veranlagung angefochten worden sei, keine rechtliche Grundlage, sie bereits ab Rechnungszustellung zu erheben (Urk. 45 Rz 66 ff.). 3.5.2.1. Zinsen irgendwelcher Art, deren Beginn und Berechnungsweise im Rechtsöffnungstitel konkret festgelegt sind, werden vom Anspruch auf Rechtsöff- nung mitumfasst (Stücheli, a.a.O., S. 192 f.). Gleiches gilt für Verzugszinsen, die im Titel nicht liquid ausgewiesen sind, wenn sich deren Beginn und der Zinsfuss genau aus dem Gesetz ergeben. Dabei sind für Forderungen aus dem öffentli-

- 34 - chen Recht (ausserhalb des Sozialversicherungsrechts) die Bestimmungen des OR sinngemäss anzuwenden, soweit das Gesetz eine Zinspflicht nicht ausdrück- lich ausschliesst oder anders regelt (Stücheli, a.a.O., S. 193 und S. 196). 3.5.2.2. Gemäss § 265 StG erlässt der Regierungsrat die zur Ausführung des Steuergesetzes (StG) erforderlichen Verordnungen (s.a. § 174 Abs. 2 StG). Gestützt darauf schreibt § 51 Abs. 3 Satz 1 StV für periodische Steuern vor, dass die Schlussrechnung innert 30 Tagen nach Zustellung zu begleichen ist. Sodann enthalten die Schlussrechnungen vom 21. Juni 2016, die Teil des zusammenge- setzten Titels bilden (vgl. vorne, E. 3.4.4), auf ihrer Rückseite unter der Über- schrift "Zahlungsvorschriften" jeweils folgenden Hinweis: "Bei verspäteter Bezah- lung der Schlussrechnung sind Verzugszinsen zu berechnen, auch wenn das Steueramt Stundung gewährt oder Ratenzahlungen bewilligt hat. Der Verzugszins beträgt … 4.5 %" (Urk. 3/8a, Urk. 3/9a, Urk. 3/10a und Urk. 3/11a, je S. 2). Die Verzugszinspflicht als solche und die Höhe des Zinssatzes ergeben sich somit in liquider Weise aus dem Rechtsöffnungstitel selbst. Sie sind mithin durch den Titel ausgewiesen, und der Beginn der Verzugszinspflicht folgt klar aus § 51 Abs. 3 StV (und wird in der aktuellen Fassung von § 51 StV noch verdeutlicht durch § 51 Abs. 4 StV). Ob die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen zu Recht in die Schlussrechnungen aufgenommen wurde (oder ob es hierfür an einer Rechts- grundlage mangelt), beschlägt die materielle Rechtmässigkeit der Titelforderung und ist vom Rechtsöffnungsgericht nicht zu beurteilen (vgl. vorne, E. 3.2.2). Den Zinsabrechnungen vom 30. März 2017 lässt sich überdies entnehmen, dass der Verzugszins entgegen der Beanstandung des Gesuchsgegners (Urk. 45 Rz 68) nicht schon ab dem 21. Juni 2016 bzw. ab Zustellung der Rechnungen (22. Juni 2016; vgl. Urk. 3/12) berechnet wurde, sondern in Nachachtung von § 51 Abs. 3 StV erst ab dem 21. Juli 2016 (vgl. Urk. 3/8b; Urk. 3/9b; Urk. 3/10b; Urk. 3/11b), worauf bei der Rechnungsstellung im Übrigen ausdrücklich hingewiesen wurde (vgl. Urk. 3/12 S. 1). Die Rechtsöffnung für die beantragten Verzugszinsen erfolg- te somit ebenfalls zu Recht. 3.5.2.3. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass sich bezogen auf periodische Steuern "weder im Steuergesetz noch in der Verordnung zum Steuergesetz" eine

- 35 - Rechtsgrundlage für die Erhebung von Verzugszinsen finde, dass Letztere mit anderen Worten "weder auf Gesetzes- noch Verordnungsstufe eine gesetzliche Grundlage" hätten, wie der Gesuchsgegner in der Beschwerde behauptet (Urk. 45 Rz 66 f.). So überlässt § 174 Abs. 2 StG die Regelung der Einzelheiten der Zins- berechnung, auch derjenigen zulasten des Steuerpflichtigen ab einem Verfalltag in der Steuerperiode (§ 174 Abs. 1 lit. b StG), dem Verordnungsgeber. Allein der Umstand, dass der Wortlaut dieser Vorschrift, im Unterschied zu § 175 Abs. 2 StG, eine Verzugszinspflicht nicht ausdrücklich erwähnt, legt entgegen den Aus- führungen des Gesuchsgegners (Urk. 45 Rz 67) kein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers nahe, welches bei verspäteter Begleichung einer Schlussrechnung für periodische Steuern – im Gegensatz zur verspäteten Bezahlung nicht periodi- scher Steuern – die Erhebung von Verzugszinsen ausschlösse. Für eine derarti- ge, vom Gesetzgeber gewollte bzw. bewusst geschaffene Ungleichbehandlung säumiger Steuerschuldner, die sich sachlich nur schwer rechtfertigen liesse, wä- ren weitere Anhaltspunkte notwendig. Solche sind aber nicht ersichtlich und in der Beschwerde auch nicht dargetan. Gegenteilig stellt ein vom Zahlungspflichtigen ab einem bestimmten Verfalltag (vgl. § 174 Abs. 1 lit. b StG) geschuldeter Zins nach allgemeinen Grundsätzen einen Verzugszins dar (vgl. insbes. auch Art. 102 Abs. 2 und Art. 104 OR). Das Steuergesetz lässt Verzugszinsen somit auch bei periodischen Steuern zu. Zwar bestimmt erst die aktuelle, am 1. Februar 2020 in Kraft getretene Fas- sung von § 51 Abs. 3 Satz 2 StV explizit, dass bei verspäteten Zahlungen, d.h. nach Ablauf der dreissigtägigen Zahlungsfrist gemäss § 51 Abs. 3 Satz 1 StV, in Anwendung von § 174 Abs. 1 StG Verzugszinsen erhoben werden können. Die Vorschrift sah jedoch schon in ihrer früheren, im hier massgeblichen Zeitraum gel- tenden Fassung bei verspäteten Zahlungen den Nachbezug von "Zinsen" vor. Da- runter sind – als Unterarten des Zinses – sowohl Ausgleichs- wie auch Verzugs- zinsen zu subsumieren. Ausdrücklich erwähnt wird (und wurde auch im massgeb- lichen Zeitraum) eine Pflicht zur Leistung von Verzugszins für periodische Steuern (wie die vorliegend eingeforderten) jedenfalls in den Ziffern I und II des Beschlus- ses des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern vom 11. Juli 2007 (LS 611.631). In dessen Anhang

- 36 - wird zudem die Höhe des Zinsfusses festgesetzt, wozu der Regierungsrat in § 176 StG ermächtigt wird (wobei diese Vorschrift angesichts von § 265 StG an sich überflüssig ist; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 176 N 2). Bei diesem Beschluss handelt es sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keineswegs um eine "blosse" resp. "reine interne Dienstanweisung" (Urk. 45 Rz 67), sondern um eine Rechtsverordnung: Er richtet sich an die Priva- ten (und nicht an die Verwaltung) als Adressaten und regelt in generell-abstrakter und verbindlicher Weise deren Rechte und Pflichten (vgl. Häfelin/Haller/Keller/ Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, Rz 1854 f.; Jaag/ Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. Aufl. 2019, Rz 412). Der Regierungsratsbeschluss vom 11. Juli 2007 bietet (im Verbund mit § 51 Abs. 3 StV und § 174 StG) demnach eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Erhebung und den Beginn von Verzugszinsen. Solche sind auch dann geschul- det, wenn zwar Rechtsmittel erhoben wurden, die ursprüngliche Schlussrechnung infolge des Rechtsmittelverfahrens aber (wie vorliegend) nicht mehr geändert werden musste; lediglich im hier nicht gegebenen Fall, dass die Schlussrechnung aufgrund des Rechtsmittelverfahrens geändert werden muss, kommt statt des Verzugszinses nur der Ausgleichszins zur Anwendung (Richner/Frei/Kaufmann/ Rohner, a.a.O., § 174 N 27; generell zur Verzugszinspflicht auch a.a.O., N 13, N 25 und N 28 f.). Dass die regierungsrätlichen Erlasse kompetenzwidrig erlassen worden, von der Delegationsnorm (§ 265 StG) nicht gedeckt oder anderweitig un- genügend seien, weist der Gesuchsgegner nicht rechtsgenügend nach und ist auch nicht evident. Letzteres umso weniger, als das Steuergesetz auf einem kon- sequenten Verzinsungssystem basiert, welches (unter anderem) zur Folge hat, dass dreissig Tage nach der definitiven Schlussrechnung die Verzugszinspflicht einsetzt (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 174 N 13; vgl. zum Verhältnis Ausgleichs-/Verzugszins auch BGer 2C_116/2015 vom 30. September 2015, E. 5.5.1 [betr. Nachsteuern]). 3.6. Teilanonymisierter Rechtsöffnungstitel 3.6.1. Der Gesuchsgegner hält in der Beschwerde (unter Ziffer 3.6) an sei- ner Ansicht fest, die dem Rechtsöffnungsgesuch beigelegten teilanonymisierten

- 37 - Urteile stellten unvollständige Rechtsöffnungstitel dar. Damit verhalte es sich ge- nau gleich wie im absolut identischen Parallelverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich, in welchem die Rechtsöffnung mit ausführlich und sorgfältig begründetem Urteil vom 17. September 2019 gestützt auf die obergerichtliche Rechtsprechung verweigert worden sei. Dagegen wirkten die "kurzen vorinstanzlichen Ausführun- gen" nicht überzeugend. Sie erweckten den Eindruck, man habe die (verspätet) nachgereichten vollständigen Unterlagen der Gesuchsteller (Urk. 39-40/18) bei den Erwägungen unberücksichtigt gelassen. Das könne schon deshalb nicht stimmen, weil die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die abgedeckten Stellen inhaltlich in keiner Weise als relevant erschienen, eine Würdigung der ver- spätet eingereichten Unterlagen voraussetze. Das sei novenrechtlich aber unzu- lässig, weil im Summarverfahren alle Tatsachenbehauptungen und Beweisoffer- ten grundsätzlich in der ersten Rechtsschrift, also im Gesuch nach Art. 252 ZPO, vorzubringen seien. Von diesem Grundsatz abzuweichen bestehe vorliegend kei- ne Veranlassung. Die verspätet nachgereichten unveränderten (d.h. nicht teil- anonymisierten) Dokumentenkopien (Urk. 39 und Urk. 40/6a, Urk. 40/14a, Urk. 40/15a, Urk. 40/15b [sowie Urk. 40/17-40/18]) seien somit unbeachtlich, und das Rechtsöffnungsgesuch müsse auch mangels vollständiger Übereinstimmung der Kopie mit dem Original des Rechtsöffnungstitels abgewiesen werden (Urk. 45 Rz 70 ff. m.Hinw. auf OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019). 3.6.2. Zwar hatte das Bezirksgericht Zürich in einem identisch gelagerten Verfahren zwischen denselben Parteien den Gesuchstellern die Rechtsöffnung verweigert, weil die beigebrachte Kopie des bundesgerichtlichen Urteils vom

18. September 2018 nicht vollständig mit dem Original übereinstimme (vgl. Urk. 38B, Urteil vom 17. September 2019). Ebenso wie im vorliegenden Verfahren hatten die Gesuchsteller dort mit dem Rechtsöffnungsbegehren eine Fotokopie des gesamten bundesgerichtlichen Urteils vom 18. September 2018 eingereicht, in welcher insgesamt zehn Stellen in der Urteilsbegründung abgedeckt waren (vgl. Urk. 38B S. 12 E. 5.2.3 und Urk. 3/6a S. 3, S. 14, S. 15, S. 16, S. 17). Das abweisende bezirksgerichtliche Urteil hielt einer zweitinstanzlichen Überprüfung jedoch nicht stand, sondern wurde von der erkennenden Kammer mit Beschluss vom 23. Juli 2020 aufgehoben. In ihrem Beschwerdeentscheid begründete die

- 38 - Kammer einlässlich, dass und weshalb die teilanonymisierte Kopie den formellen Anforderungen von Art. 80 SchKG und Art. 180 Abs. 1 ZPO genüge (OGer ZH RT190183 vom 23.07.2020, E. 3.2.5-3.2.7; publiziert in ZR 119 [2020] Nr. 53). So erschliesse sich aus dem inhaltlichen Kontext ohne Weiteres, dass es sich um die Anonymisierung von Drittpersonen-, Haus- und Ortsnamen handle, die in der Sa- che keinerlei Einfluss auf den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens bzw. den bundesgerichtlichen Entscheid gehabt hätten. Es sei klar ersichtlich, dass sie für den Inhalt, die Aussagekraft und den Beweiswert der als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Urkunde bzw. Kopie im Sinne von Art. 180 ZPO vollends unerheblich und insbesondere nicht geeignet seien, diese zu verfälschen oder "verdächtig" zu machen. Allein aufgrund der Teilanonymisierung bestünden keine Zweifel oder auch nur vage Anhaltspunkte, dass eine inhaltliche Diskrepanz zwischen Kopie und Original des bundesgerichtlichen Urteils bestehen könnte. Vielmehr stehe trotz der Abdeckungen mit Gewissheit fest, dass der Inhalt der eingereichten Ko- pie mit dem Inhalt des den Parteien eröffneten Urteils übereinstimme, die Kopie also in dem Sinne echt sei, als sie das wiedergebe, was denselben tatsächlich er- öffnet worden sei. Damit sei dem von der Rechtsprechung statuierten Erfordernis vollständiger Übereinstimmung der Kopie mit dem Original der Urkunde (Authen- tizität) Genüge getan. Ein Mehr an Formalität fordere der Zweck von Art. 180 ZPO und des darin implizierten Gebots, Urkunden (Originale und Kopien) vollständig einzureichen, nicht. 3.6.3. Diese Ausführungen gelten in gleicher Weise für das vorliegende Ver- fahren. Es kann deshalb auf sie verwiesen werden. Die Gesuchsteller reichten mit ihrem ersten Parteivortrag demnach keinen unvollständigen, sondern einen den Anforderungen von Art. 80 SchKG und Art. 180 Abs. 1 ZPO genügenden Rechts- öffnungstitel ein. Die inhaltliche Bedeutungslosigkeit der abgedeckten Stellen ergibt sich ohne Weiteres und ohne Mitberücksichtigung der später nachgereich- ten vollständigen Unterlagen bereits aus der teilanonymisierten Urteilskopie (Urk. 3/6a) selbst. Deshalb liegt auch kein Verstoss gegen die novenrechtlichen Bestimmungen vor. Die unter Ziffer 3.6 der Beschwerde erhobenen Rügen sind unbegründet, soweit sie den formellen Begründungsanforderungen überhaupt ge- nügen (vgl. vorne, E. 2.2).

- 39 - 3.7. Rechtsöffnung für Betreibungs- und Arrestkosten 3.7.1. Schliesslich wendet der Gesuchsgegner ein, die Vorinstanz habe im Widerspruch zur obergerichtlichen Praxis zu Unrecht auch für die Betreibungs- und Arrestkosten sowie für die Prozesskosten des Rechtsöffnungsverfahrens Rechtsöffnung erteilt (Urk. 45 Rz 75). 3.7.2. Gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG ist der Gläubiger berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben. Dazu gehö- ren neben den Arrest- und den Kosten des Zahlungsbefehls auch die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens (BGE 133 III 687 E. 2.3 S. 691 f.; 123 III 271 E. 4.a S. 272; 119 III 63 E. 4.b.aa S. 67; SK SchKG-Penon/Wohlgemuth, Art. 68 N 3; Stücheli, a.a.O., S. 197). Aus der Vorschrift von Art. 68 SchKG wird in gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung abgeleitet, dass für die Kosten der laufenden Betreibung entgegen einer verbreiteten erstinstanzlichen Praxis keine Rechts- öffnung zu erteilen ist (ZR 108 [2009] Nr. 2, E. 4; ebenso BGer 2C_781/2020 vom

28. Dezember 2020, E. 1.3; 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3 m.w.Hinw.; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 68/04 vom 26. August 2004, E. 5.3.2; BSK SchKG Ergänzungsband-Staehelin, Art. 84 ad N 67; KUKO SchKG- Gehri, Art. 68 N 4; s.a. SK SchKG-Penon/Wohlgemuth, Art. 68 N 22). Hierfür fehlt dem betreibenden Gläubiger das Rechtsschutzinteresse. Auf ein Gesuch um Rechtsöffnung für die Betreibungskosten ist deshalb nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO; BSK SchKG Ergänzungsband-Staehelin, Art. 84 ad N 67; s.a. BGE 144 III 360 E. 3.6.2 S. 367). Indem die Vorinstanz auch für die Betreibungskosten Rechtsöffnung erteilte (Urk. 46 S. 10 E. 6 und Disp.-Ziff. 1), wandte sie das Recht unrichtig an (Art. 320 lit. a ZPO). In diesem Punkt ist die Beschwerde begründet. 3.8. Fazit Mit Bezug auf die Rechtsöffnung für die Steuerforderung und die Zinsen weist der Gesuchsgegner weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nach, und Mängel im Sinne von Art. 320 ZPO sind auch nicht offenkundig (vgl. Art. 321

- 40 - Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.2). Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Begründet und gutzuheissen ist die Beschwerde hingegen, soweit sie sich gegen die Erteilung der Rechtsöffnung für die Betrei- bungskosten richtet. In diesem Umfang ist im Sinne eines neuen Sachentscheids auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht einzutreten (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Der Gesuchsgegner unterliegt im Beschwerdeverfahren mit seinen An- trägen praktisch vollumfänglich. Das marginale Obsiegen hinsichtlich der Arrest-, Betreibungs- und Prozesskosten fällt für die Kostenverteilung nicht ins Gewicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind deshalb dem Gesuchsgegner aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 43'320'110.05, in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 3'000.– festzusetzen und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kos- tenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4.2. Die obsiegenden, nicht kostenpflichtigen Gesuchsteller beantragen eine Parteientschädigung (Urk. 54 S. 2, Antrag 2). Sie sind im Beschwerdeverfah- ren nicht durch eine freiberuflich tätige, sondern durch eine im internen Rechts- dienst angestellte Rechtsanwältin vertreten. In solchen Fällen fällt die Zuspre- chung einer nach den Vorschriften der AnwGebV zu bemessenden Entschädi- gung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO ausser Betracht (ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 95 N 36; BK ZPO I-Sterchi, Art. 95 N 18; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 95 N 18; s.a. ZR 106 [2007] Nr. 78, E. III/2.a und d). Eine Parteientschädi- gung kommt praxisgemäss nur ausnahmsweise (vgl. Urwyler/Grütter, DIKE- Komm-ZPO, Art. 95 N 25) und lediglich gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO in Frage; sie bedarf zudem einer besonderen Begründung (vgl. BGer 5A_132/2020 vom 28. April 2020, E. 4.2.1 m.w.Hinw.; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg,

- 41 - Art. 95 N 21 und Art. 105 N 2; ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 95 N 30; Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7293). Die Gesuchsteller begründen und substantiieren ihren Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung indessen mit keinem Wort (vgl. Urk. 54 S. 2 und S. 30). Sie legen nicht einmal ansatzweise dar, welche not- wendigen Aufwendungen ihnen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Be- schwerdeverfahren entstanden sind und inwiefern ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegen sollte. Letzteres liegt auch nicht auf der Hand. Für das Beschwerdeverfahren ist ihnen deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Gesuchsgegner als unterliegende Partei hat ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3. Die Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt (vgl. Urk. 45 S. 2; Urk. 54 S. 2), sondern lediglich als Folge des beantragten Prozessausgangs (implizit) mitangefochten (vgl. Urk. 45 Rz 74). Sie ist im Beschwerdeverfahren deshalb nicht zu überprüfen (vgl. vorne, E. 2.2). Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 20. Dezember 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Den Gesuchstellern wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. 2, Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach, Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2018, für Fr. 43'320'110.05 sowie Zins zu 4.5 % auf Fr. 39'591'744.80 seit dem 31. März 2017. Im Mehrbetrag wird auf das Begehren nicht eingetreten." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

- 42 -

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 43'320'110.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: ip