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RT200042

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2021-05-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (42 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessverlauf

E. 1.1 Der Gesuchsgegner (Beschwerdeführer) und seine Ehefrau hatten in den hier relevanten Jahren 2010 bis 2013 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in B._____ (GB). In der Schweiz waren sie damals an verschiedenen Orten, na- mentlich auch im Kanton Zürich, aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit be- schränkt steuerpflichtig. Im Februar 2017 verlegten sie ihren Wohnsitz in die Schweiz.

E. 1.2 Am 26. Januar 2016 erliess das Kantonale Steueramt Zürich Einschät- zungsentscheide für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2013 des Ge- suchsgegners und seiner Ehefrau (vgl. Urk. 3/12b-e). Die Einschätzungen erfolg- ten für beide Ehegatten gemeinsam nach dem Verheiratetentarif (§ 35 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes [StG]) und teilweise nach pflichtge- mässem Ermessen (§ 139 Abs. 2 StG). Am 3. April 2017 erging für diese und wei- tere Steuern eine Sicherstellungsverfügung gemäss § 181 StG (Urk. 3/5) sowie Arrestbefehle (§ 182 StG) an verschiedene Betreibungsämter, wogegen Rechts- mittel erhoben wurden. Auch gegen die Steuereinschätzung selbst beschritten die steuerpflichtigen Eheleute den Rechtsmittelweg. Ihre Einsprache wies das kanto- nale Steueramt am 30. Mai 2016 ab (Urk. 3/12a). Gestützt darauf stellte ihnen das Steueramt der Stadt Zürich am 21. Juni 2016 die Schlussrechnungen zu (Urk. 3/6a-3/9b und Urk. 3/10), welche unangefochten blieben. Die von den Ehe- leuten gegen den Einspracheentscheid ergriffenen innerkantonalen Rechtsmittel blieben ebenfalls erfolglos: Der Rekurs an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich wurde mit Entscheid vom 3. März 2017 (Urk. 3/13a) und die nachfolgende Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Juli 2017 abgewiesen (Urk. 3/13b). Mit Urteil vom 18. September 2018 hiess das Bundesgericht die von der Ehefrau gegen das Verwaltungsgerichtsurteil vom

19. Juli 2017 erhobene Beschwerde gut (ebenso wie deren damit vereinigte Be- schwerde gegen ein hier nicht weiter interessierendes Urteil des Verwaltungsge- richts vom 10. August 2017 betreffend andere Steuerveranlagungen). Die ent-

- 3 - sprechende(n) Beschwerde(n) des Gesuchsgegners hiess es nur mit Bezug auf die Höhe der Gerichtskosten gut; in der Hauptsache wies es sie ab (Urk. 3/3a, insbes. S. 24 E. III/9.2 i.V.m. S. 23 E. II/8 sowie S. 25 Disp.-Ziff. 3).

E. 1.3 Am 8. Oktober 2018 hob das Steueramt der Stadt Zürich beim Betrei- bungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon namens und in Vertretung der Gesuchstel- ler (Beschwerdegegner) gegen den Gesuchsgegner (ordentliche) Betreibung auf Zahlung im Betrag von Fr. 43'320'110.05 nebst Zins und Kosten an (vgl. Urk. 3/2b). Am 9. Oktober 2018 erging ein entsprechender Zahlungsbefehl (Urk. 2), gegen den der Gesuchsgegner Rechtsvorschlag erhob (Urk. 2 S. 2). Da- neben wurden gegen den Gesuchsgegner für die nämliche Forderung mehrere Arrestbetreibungen eingeleitet.

E. 1.4 In der Folge ersuchten die Gesuchsteller das Einzelgericht im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) mit Eingabe vom

8. November 2018 um definitive Rechtsöffnung in der betreffenden Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Urk. 1). Die Vorinstanz fällte am 15. April 2020 folgendes Urteil (Urk. 21 = Urk. 24 S. 12 f.): "1. Den Gesuchstellern wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2018, für CHF 43'320'110.05 Zins zu 4.5% auf CHF 39'591'744.80 seit dem 31. März 2017 und die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 5 dieses Entscheids.

E. 1.5 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 4. Mai 2020 Beschwerde mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen; eventualiter sei das angefochtene Urteil auf- zuheben und die Sache zur Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsteller (Urk. 23, ins- bes. S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-22). Mit Verfü- gung vom 6. Mai 2020 wurde dem Gesuchsgegner für die zweitinstanzlichen Ge- richtskosten ein Vorschuss von Fr. 3'000.– auferlegt (Urk. 28), welcher am 14. Mai 2020 einging (Urk. 30). Zugleich wurde ihm Frist angesetzt, um Doppel der Be- schwerdebeilagen einzureichen. Dieser Aufforderung kam er am 8. Mai 2020 nach (vgl. Urk. 29). In ihrer Stellungnahme zum Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Urk. 23 S. 2) vom 18. Mai 2020 bean- tragten die Gesuchsteller, den Gesuchsgegner zu einer Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 36'100.– zu verpflichten (Urk. 31 insbes. S. 2). Nachdem der Ge- suchsgegner unter dem 18. Juni 2020 auf Abweisung dieses Gesuchs geschlos- sen hatte (Urk. 34 S. 2; s.a. Urk. 33), zogen sie dasselbe am 6. Juli 2020 zurück (Urk. 36). In der Folge wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 7. Juli 2020 an- tragsgemäss aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 37). Die fristwahrend erstattete Beschwerdeantwort (Urk. 39; s.a. Urk. 38) datiert vom 14. August 2020. Darin be- antragen die Gesuchsteller, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei (Urk. 39 S. 2). Dazu reichte der Gesuchsgegner unter dem 4. September 2020 eine spontane Replik ein (Urk. 43; s.a. Urk. 42), zu der sich die Gesuchsteller mit Eingabe vom 25. September 2020 äusserten (Urk. 48; s.a. Urk. 47). Die hierzu eingegangene spontane Stellungnahme des Gesuchs- gegners vom 12. Oktober 2020 (Urk. 52; s.a. Urk. 51) wurde den Gesuchstellern zu Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 53). Am 2. Dezember 2020 ersuchte der Ge- suchsgegner um Anpassung des Rubrums bezüglich seiner Rechtsvertretung (Urk. 54; s.a. Urk. 43 S. 2). Weitere Eingaben oder prozessuale Anordnungen sind nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif.

- 5 -

2. Prozessuales

E. 2 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.–.

E. 2.1 Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzu- lässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und frist- gerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO und § 122 GOG; Urk. 22/2), der einverlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 28 und Urk. 30) und der vor Vorinstanz unterlegene Gesuchsgeg- ner ist ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (dazu nachstehend, E. 2.2) ist auf die Beschwer- de einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

E. 2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinan- derzusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder in anderen Rechtsschriften oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Die Beschwerdegründe sind in der Beschwerdeschrift resp. in- nert der Beschwerdefrist vollständig vorzutragen und nachzuweisen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des aus Art. 6 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten allgemeinen Replikrechts (vgl. dazu BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016, E. 2.3; BGE 144 III 117 E. 2.1 S. 118, je m.w.Hinw.) dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw. [betr. Berufung]; OGer ZH RT180217 vom 11.12.2020, E. 2.5). Eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der ge-

- 6 - setzlichen Beschwerdefrist oder im Rahmen einer spontanen Replik ist mithin un- zulässig. Was in der Beschwerde oder in der Beschwerdeantwort, für welche die for- mellen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde sinngemäss eben- falls gelten (vgl. BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2 m.w.Hinw. [betr. Berufungsantwort]; OGer ZH RT170220 vom 21.06.2018, E. 2.3; RE190015 vom 12.06.2020, E. 2.2), nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumin- dest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO; "iura novit curia"). Die Be- schwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Be- schwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung ab- weisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; KUKO ZPO-Oberhammer, Art. 57 N 2). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.).

E. 2.3 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht be- hauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenver- bot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Feb- ruar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; 145 III 422 E. 5.2 S. 427 f.; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). Neue rechtliche Ausführungen (Vorbringen zum Recht) sind keine Noven im Sinne von

- 7 - Art. 326 Abs. 1 ZPO (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6) und können auch im Be- schwerdeverfahren vorgetragen werden (vgl. BGer 4A_519/2011 vom 28. Novem- ber 2011, E. 2.1; 5A_351/2015 vom 1. Dezember 2015, E. 4.3; 5A_1006/2015 vom 2. August 2016, E. 2). Sie dürfen sich allerdings nicht auf neue, vor Vorin- stanz noch nicht in den Prozess eingebrachte Tatsachen und Beweismittel stüt- zen (OGer ZH PP180025 vom 12.03.2019, E. 2.3).

E. 2.4 Vor diesem prozessualen Hintergrund sind die pauschalen Verweisun- gen der Parteien auf frühere Eingaben (Urk. 39 S. 3 Ziff. I.2, S. 31 lit. j [und Urk. 48 S. 2 Ziff. I.2]) oder Ausführungen (Urk. 23 Rz 44) sowie ein Teil der mit der Beschwerde und der Beschwerdeantwort neu eingereichten Unterlagen (Urk. 27/7-8; Urk. 41/4a-c, Urk. 41/6-7) von vornherein unbehelflich resp. unbe- achtlich, ebenso wie die vollumfänglichen, pauschalen Bestreitungen der gegneri- schen Ausführungen und Vorbringen in den Eingaben der Parteien vom 14. Au- gust 2020 (Urk. 39 S. 3 Ziff. I.1), 4. September 2020 (Urk. 43 S. 2), 25. September 2020 (Urk. 48 S. 2 Ziff. I.1) und 12. Oktober 2020 (Urk. 52 S. 2). Gleiches gilt, so- weit der Gesuchsgegner in der Beschwerde Ausführungen "in Ergänzung und Wiederholung der Gesuchsantwort" macht (vgl. Urk. 23 Rz 29 ff.). Nicht unter Art. 326 Abs. 1 ZPO fallen die erstmals im Beschwerdeverfahren beigebrachten Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehör- de über Schuldbetreibung und Konkurs vom 14. November 2019 (Urk. 41/5b) und des Bundesgerichts vom 28. Juli 2020 (Urk. 50/8). Diese Entscheide über die Gül- tigkeit des Zahlungsbefehls vom 9. Oktober 2018 (Urk. 2; s.a. Urk. 3/4a) beschla- gen den rechtlichen Bestand der Betreibung und damit das rechtliche Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Sie betreffen mithin eine Pro- zess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzung des Beschwerdeverfahrens (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Für Tatsachen, die sich auf Rechtsmittelvoraussetzungen be- ziehen, besteht kein Novenverbot. Sie können bis zur Entscheidfällung vorge- bracht und berücksichtigt werden.

- 8 -

3. Materielle Beurteilung

E. 3 Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

E. 3.1 Standpunkt des Gesuchsgegners und vorinstanzlicher Entscheid

E. 3.1.1 Der Gesuchsgegner beanstandete in seiner Gesuchsantwort die Viel- zahl der gegen ihn geführten Betreibungen und Rechtsöffnungsverfahren und die damit angeblich verfolgte Zermürbungstaktik als rechtsmissbräuchliches Handeln der Gesuchsteller. Die Gesuchsteller hätten am vorliegenden Verfahren auch kei- nerlei schutzwürdiges Interesse, sei dasselbe doch bereits durch das Rechtsöff- nungsgesuch in der ebenfalls an seinem Wohnsitz angehobenen Betreibung Nr. 2 (vorinstanzliche Geschäfts-Nr. EB180326) rechtlich wie auch tatsächlich obsolet geworden. Diese Betreibung gehe allen anderen Betreibungen vor (Urk. 14 Rz 9 ff.). In materieller Hinsicht wandte der Gesuchsgegner ein, das Urteil des Bun- desgerichts vom 18. September 2018, auf das die Gesuchsteller ihre Forderung stützten, stelle keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Denn damit habe das Bundesgericht den überprüften Entscheid auch ihn (den Gesuchsgegner) betref- fend bloss kassiert. Ein seine Steuerschuld festsetzendes reformatorisches Urteil habe es jedoch nicht gefällt, sondern vielmehr anstelle der unzulässigen Ehegat- tenbesteuerung eine (Individual-)Neuveranlagung unter Herausrechnung der Steuerfaktoren der Ehefrau angeordnet (Urk. 14 Rz 26 ff.). Entsprechend seien auch die Schlussrechnungen nicht in Rechtskraft erwachsen und die Zinsen neu zu berechnen, wobei es für die Erhebung von Verzugszinsen ohnehin an einer gesetzlichen Grundlage fehle (Urk. 14 Rz 40 ff.).

E. 3.1.2 Die Vorinstanz verwies den Gesuchsgegner zunächst unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG, soweit seine Vorbringen darauf abzielten, den Gesuchstellern das Rechtsschutzinteresse für das vorliegende Rechtsöffnungsbegehren abzuspre- chen, weil andere Rechtsöffnungsverfahren, insbesondere dasjenige mit der Ge- schäfts-Nummer EB180326, in gleicher Sache rechtshängig seien. Gemäss die- ser Praxis sei das Rechtsöffnungsgericht nicht zur Prüfung der Frage zuständig, ob ein Gläubiger rechtsmissbräuchlich die Pfändung von mehr Vermögen, als für seine Befriedigung notwendig sei, erreichen könnte. Die weiteren Ausführungen des Gesuchsgegners, welche überdies einen Bezug zur Arrestprosequierung in

- 9 - anderen Verfahren herstellten, gingen an der Sache vorbei, weil mit dem vorlie- genden Rechtsöffnungsgesuch keine Arrestprosequierung bezweckt werde. Im Übrigen könnte erst die Möglichkeit des Gläubigers, in einer Betreibung in glei- cher Sache das Fortsetzungsbegehren zu stellen, allenfalls einen Einfluss auf an- dere Betreibungen bzw. Rechtsöffnungsverfahren haben. Diese Möglichkeit be- stehe bei erhobenem Rechtsvorschlag erst nach dessen rechtskräftiger Beseiti- gung. Dass dieser Verfahrensstand in einer anderen Betreibung bereits erreicht worden sei, werde vom Gesuchsgegner nicht geltend gemacht (Urk. 24 S. 7 E. 3.3). Mit Blick auf das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels erwog die Vorinstanz, dass die Gesuchsteller ihr Rechtsöffnungsbegehren nicht explizit auf einen der von ihnen eingereichten Entscheide der kantonalen Instanzen (Urk. 3/12a, Urk. 3/13a, Urk. 3/13b) oder des Bundesgerichts (Urk. 3/3a) stützten. Als Rechts- öffnungstitel komme indes nur das bundesgerichtliche Urteil vom 18. September 2018 (Urk. 3/3a) in Kombination mit den Schlussrechnungen vom 21. Juni 2016 (Urk. 3/6a, Urk. 3/7a, Urk. 3/8a und Urk. 3/9a) in Betracht, weil es sich bei den Entscheiden der Vorinstanzen des Bundesgerichts in der Regel um reformatori- sche, d.h. an die Stelle des jeweils angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids tretende Urteile handle und auch das Bundesgericht im Bereich des Steuerrechts grundsätzlich reformatorisch entscheide. Aus Dispositiv-Ziffer 3 des bundesge- richtlichen Urteils erhelle ohne Weiteres, dass das Bundesgericht einzig die ver- waltungsgerichtliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen kassiert habe. Im Übrigen habe es den Vorentscheid im Sinne eines teilweise reformatori- schen Urteils bestätigt und dessen Dispositiv im betreffenden Umfang implizit zum Bestandteil des Rechtsmittelentscheids erhoben. Dies gelte analog auch für die abweisenden Urteile bzw. Entscheide der kantonalen Vorinstanzen (Urk. 3/12a, Urk. 3/13a und Urk. 3/13b), womit letztlich die Veranlagung gemäss den Ein- schätzungsentscheiden vom 26. Januar 2016 (Urk. 3/12b-e) durch das Bundesge- richt zum Urteil erhoben worden sei. Betreffend den Gesuchsgegner habe sich die Veranlagung im Rechtsmittelverfahren damit nicht geändert. Im Raum stehe bei richtigem Verständnis der bundesgerichtlichen Erwägungen einzig die Frage, ob dessen Ehefrau fälschlicherweise Einkommensbestandteile des Gesuchsgegners

- 10 - zugerechnet worden seien, mithin bei ihr eine fehlerhafte Steuerausscheidung vorgenommen worden sei. Umgekehrt werde die Veranlagung des Gesuchstellers (recte: Gesuchsgegners) unter Einbezug der Vermögenswerte der Ehefrau nicht beanstandet. Nichts anderes ergebe sich aus dem vom Gesuchsgegner ins Feld geführten Urteil des Bundesgerichts vom 18. September (recte: 30. Oktober) 2018 (BGer 2C_543/2018, E. 3.1; Urk. 15/26). Dementsprechend hätten die Steuerbe- hörden gesetzeskonform gehandelt, indem sie nach Abschluss des Einschät- zungsverfahrens keine neuen Schlussrechnungen erstellt hätten, soweit der Ge- suchsteller (recte: Gesuchsgegner) betroffen sei (§ 51 Abs. 2 der Verordnung zum Steuergesetz [StV] e contrario). Damit seien die unbestrittenermassen unan- gefochten gebliebenen Schlussrechnungen gegenüber dem Gesuchsteller (recte: Gesuchsgegner) in Rechtskraft erwachsen, so dass diesbezüglich kein Hindernis für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung auszumachen sei (Urk. 24 S. 7 ff. E. 4.1-4.3). An der festgestellten Titelqualität ändere auch der Umstand nichts, dass die als Gesuchsbeilage eingereichte teilanonymisierte Kopie des bundesge- richtlichen Urteils an mehreren Stellen Abdeckungen enthalte, welche für die vor- liegende Rechtsöffnung inhaltlich in keiner Weise als relevant erschienen. Es sei deshalb nicht mehr entscheidend, ob die von den Gesuchstellern erst nach erstat- teter Gesuchsantwort eingereichten vollständigen Ausfertigungen gewisser Ko- pien novenrechtlich noch zulässig wären. Damit verfügten die Gesuchsteller über definitive Rechtsöffnungstitel für die Grundforderung von Fr. 39'591'744.80 (Net- tosteuerschulden) sowie die verfügten Ausgleichszinsen von gesamthaft Fr. 2'494'829.70, wobei hiervon die Verzugszinsen noch ausgenommen seien (Urk. 24 S. 9 f. E. 4.4-4.7). Bezüglich der Verzugszinsen – so die Vorinstanz weiter – verkenne der Ge- suchsgegner, dass die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entspreche und nur dann keine entsprechende Leistungspflicht bestehe, wenn das Gesetz eine solche ausschliesse. Gemäss diesem Grundsatz sei der Regierungsrat des Kantons Zürich ohne Weiteres befugt, im Regierungs- ratsbeschluss vom 11. Juli 2007 (LS 631.611) einen Verzugszinssatz von 4.5 % festzulegen. Dieser sei auch dann geschuldet, wenn Rechtsmittel gegen eine Ein- schätzung ergriffen würden; mit anderen Worten beeinflusse die aufschiebende

- 11 - Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nicht. Die Zinsberechnung der Gesuchsteller (Urk. 1 S. 6 i.V.m. Urk. 3/6b, Urk. 3/7b, Urk. 3/8b und Urk. 3/9b) sei nachvollziehbar ausgewiesen, entspre- chend den gesetzlichen Vorgaben berechnet und werde vom Gesuchsgegner mit Ausnahme der Berechnung der Zinsen für die Steuerperiode 2010 im Übrigen nicht konkret bestritten. Entgegen dem Dafürhalten des Gesuchsgegners könne der Zinsabrechnung für das Jahr 2010 (Urk. 3/6b) entnommen werden, dass des- sen Einzahlung vom 26. Juli 2016 über Fr. 1'988'018.25 bei der Zinsberechnung berücksichtigt und auch im Rechtsöffnungsgesuch korrekt in Abzug gebracht worden sei (Urk. 24 S. 11 f. E. 5). Schliesslich erteilte die Vorinstanz "der Praxis des hiesigen Gerichts entsprechend" auch für die Betreibungskosten und die dem Gesuchsgegner ausgangsgemäss auferlegten Prozesskosten definitive Rechts- öffnung (Urk. 24 S. 12 E. 6 unter Hinweis auf Art. 68 SchKG).

E. 3.1.3 In der Beschwerde hält der Gesuchsgegner im Wesentlichen an sei- nen bereits vor Vorinstanz erhobenen Einwänden fest. So bekräftigt er seine Auf- fassung, wonach die multiplen Betreibungen und die damit verfolgte Zermür- bungsstrategie der Gesuchsteller einen Rechtsmissbrauch darstellten. Damit ha- be sich die Vorinstanz in gehörsverletzender Weise nicht inhaltlich auseinander- gesetzt. Sodann werde die vorliegend angefochtene Rechtsöffnung in der völlig unnötigen und nutzlosen zweiten Wohnsitzbetreibung durch das (Parallel-)Verfah- ren EB180326 vollständig konsumiert. Abgesehen davon, dass überdies eine un- zulässige mehrfache Rechtsöffnung vorliege, fehle es auch an einem rechtskräfti- gen Titel, weshalb der angefochtene Entscheid Art. 80 Abs. 1 SchKG verletze. Die Vorinstanz verkenne ferner, dass die Rechnungen in jedem Fall, d.h. selbst dann, wenn die Veranlagungen rechtskräftig wären, anzupassen seien. Dabei seien unter anderem auch die Zinsen neu zu berechnen, sofern hierfür überhaupt eine Rechtsgrundlage bestehe, was in der Beschwerde bestritten wird. Auch in diesem Zusammenhang wirft der Gesuchsgegner der Vorinstanz eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Schliesslich mangle es an der Au- thentizität der ins Recht gereichten Urteilskopien, stimmten diese doch nicht mit den Originalunterlagen überein. Alles in allem liege jedenfalls kein liquider Sach- verhalt vor, der eine Rechtsöffnung rechtfertigen würde. In jedem Fall dürfe sich

- 12 - die Rechtsöffnung nicht auf die Betreibungs- und Prozesskosten erstrecken (Urk. 23 Rz 14 ff.). Die Gesuchsteller halten die Beschwerde für unbegründet (Urk. 39 S. 3 ff. Ziff. II.1 ff.). Bevor im Folgenden näher auf die einzelnen Rügen eingegangen wird (vgl. hinten, E. 3.3-3.7), rechtfertigen sich vorweg einige grundlegende rechtliche Aus- führungen.

E. 3.2 Rechtliche Vorbemerkungen

E. 3.2.1 Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger definitive Rechts- öffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind (unter anderem) Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Entscheide des Schweizerischen Bundesgerichts fallen unter Art. 80 Abs. 1 SchKG (KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 2; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 3; s.a. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steu- ergesetz, 4. Aufl. 2021, § 173 N 44; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schwei- zerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 29 Rz 42), Ver- fügungen der kantonalen oder eidgenössischen Steuerbehörden unter Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (vgl. KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 25; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 19 N 45 f.; BGer 5A_389/2018 vom 22. August 2018, E. 2). Als Rechtsöffnungstitel für eine fällige öffentlich-rechtliche Geldforderung wie insbesondere auch eine Steuerfor- derung gilt grundsätzlich der Sachentscheid einer öffentlich-rechtlichen Körper- schaft oder Anstalt gegenüber dem Betriebenen (Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 302), im Falle eines Weiterzugs auf dem Rechtsmittelweg der letztin- stanzliche reformatorische Sachentscheid (vgl. hinten, E. 3.2.4). Der Rechtsöff- nungstitel kann sich aus mehreren Entscheiden, zumal aus einer lückenlosen Ket- te von Urteilen oder Verwaltungsentscheiden, oder aus einem Entscheid und an- deren Dokumenten zusammensetzen (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 228 ff.; Kren Kost- kiewicz, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 3. Aufl. 2018, Rz 587). Für Staats- und Gemeindesteuerschulden bildet im Kanton Zürich der Einschätzungsent-

- 13 - scheid zusammen mit der darauf basierenden Schlussrechnung einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG.

E. 3.2.2 Das in Art. 80 ff. SchKG vorgesehene Rechtsöffnungsverfahren ist rein betreibungsrechtlicher Natur; der Rechtsöffnungsentscheid entfaltet aus- schliesslich betreibungsrechtliche Wirkung für die konkrete Betreibung. Damit wird nicht über den materiellen Bestand der Betreibungsforderung entschieden (und ist auch nicht über diesen zu entscheiden), sondern einzig über deren Vollstreckbar- keit, d.h. darüber, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung wei- tergeführt werden darf (Kren Kostkiewicz, a.a.O., Rz 582; Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 22 [und N 62 f.]; BGE 136 III 566 E. 3.3 S. 569; 133 III 645 E. 5.3 S. 653; 132 III 140 E. 4.1.1 S. 141 f.). Das ist bei der definitiven Rechtsöffnung dann der Fall, wenn der betreibende Gläubiger einen gültigen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorweist und der betriebene Schuldner keine Einwendung im Sinne von Art. 81 SchKG erhebt. Im Rechtsöffnungsverfahren geht es mithin (nur) um die Feststellung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 1). Entsprechend würdigt das Rechtsöffnungsgericht nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, nicht aber die Gültigkeit der in Betrei- bung gesetzten Forderung an sich (BGer 5A_758/2010 vom 14. März 2011, E. 6; 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020, E. 5.2.1); es befasst sich nicht mit deren mate- riellrechtlicher Grundlage, sondern nimmt lediglich eine Prüfung der Titelqualität vor (BGer 5A_760/2018 vom 18. März 2019, E. 3.2). Bei der definitiven Rechts- öffnung ist neben den sog. "drei Identitäten" (vgl. dazu BGE 141 I 97 E. 5.2 S. 100; BGer 5A_860/2016 vom 9. Oktober 2017, E. 3.2.1 m.w.Hinw.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 29 ff.) zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung (eindeutig) aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil (oder der einem Urteil gleichgestellten Verfügung) ergibt. Hierfür dürfen neben dem Dispositiv auch die Urteilsgründe berücksichtigt werden (BGE 134 III 656 E. 5.3.2 S. 660 m.w.Hinw.). Es ist dem Rechtsöffnungsgericht aber verwehrt, das Urteil bei Unklarheiten zu interpretieren resp. auszulegen (BGE 124 III 501 E. 3.a S. 503; BGer 5A_261/2018 vom 4. Februar 2019, E. 3.1; 5P.324/2005 vom 22. Februar 2006, E. 3.4). Ebenso wenig hat es über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden (vgl. immerhin hinten, E. 3.3.2.1) oder sich mit der materiellen

- 14 - Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 143 III 564 E. 4.1 S. 567 und E. 4.3.1 S. 568; 141 I 97 E. 5.2 S. 100 f.; 138 III 583 E. 6.1.1 S. 585; 135 III 315 E. 2.3 S. 319; 134 III 656 E. 5.3.2 S. 659; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 2a; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 2; Kren Kostkiewicz, a.a.O., Rz 588; dieselbe, OFK-SchKG, SchKG 80 N 2 f. und SchKG 81 N 1).

E. 3.2.3 Gegen den Einschätzungsentscheid betreffend die Staats- und Ge- meindesteuern (§ 139 StG) kann Einsprache erhoben werden (§ 140 StG, Art. 48 StHG). Der Einspracheentscheid kann mit Rekurs an das Steuerrekursgericht weitergezogen werden (§ 147 StG, Art. 50 StHG). Gegen dessen Entscheid steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (§ 153 StG; s.a. Art. 50 Abs. 3 StHG). Der verwaltungsgerichtliche Entscheid ist mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht anfechtbar (§ 154 StG, Art. 73 StHG). Sowohl die Einsprache als auch die Beschwerden an das Steuerrekurs- und das Verwaltungsgericht sind ordentliche und regelmässig reformatorische Rechtsmittel (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 140 N 3, § 147 N 2, § 153 N 4). Auch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten nach Art. 82 ff. BGG stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein ordentliches, devolutives und grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel dar (BGE 144 I 208 E. 3.1 S. 211; 138 II 169 E. 3.3 S. 171; BGer 8C_602/2011 vom

30. September 2011, E. 1.3; s.a. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 154 N 6).

E. 3.2.4 Tritt eine Rechtsmittelinstanz auf ein reformatorisch konzipiertes Rechtsmittel ein und fällt sie einen materiellen Entscheid, tritt der Rechtsmittelent- scheid als neuer Sachentscheid über den strittigen Anspruch an die Stelle des mit dem Rechtsmittel überprüften Entscheids (Devolutiveffekt). Letzterer verliert da- durch seinen rechtlichen Bestand. Das gilt auch dann, wenn die Rechtsmittel- instanz den überprüften Entscheid inhaltlich nicht abändert, sondern bestätigt (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz 1644; Kie- ner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 54 N 13 und N 16; Seiler, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 54 N 16; BGE 130 V 138 E. 4.2 S. 143; 129 II 438 E. 1 S. 441 m.w.Hinw. [je betr. Verwal-

- 15 - tungsbeschwerde]; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 318 N 1 und N 3; ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 318 N 19; BK ZPO II-Sterchi, Art. 318 N 2 [je betr. Berufung nach Art. 308 ff. ZPO]). Auch in diesem Fall geht der ursprüngliche Entscheid un- ter, und nur der ihn ersetzende (inhaltlich gleichlautende) Rechtsmittelentscheid hat rechtlichen Bestand. Entsprechend kann der durch die oberinstanzliche Be- stätigung untergegangene unterinstanzliche Entscheid auch nicht (mehr) rechts- kräftig werden. Der Rechtskraft fähig und vollstreckbar ist einzig der neue Sach- entscheid der Rechtsmittelinstanz (vgl. Kiener, a.a.O., Art. 54 N 17; ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 318 N 19; BK ZPO II-Sterchi, Art. 318 N 2). Dasselbe gilt für die Einsprache, soweit eine solche gesetzlich vorgesehen ist und – wie im Steuerver- fahren – Rechtsmittelfunktion hat (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenber- ger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 30 N 60; Tschannen/Zim- merli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 Rz 50). Diese allgemeinen prozessualen Grundsätze bestimmen auch das Verhält- nis zwischen der Einschätzungsverfügung gemäss § 139 StG und den hierzu er- gangenen Rechtsmittelentscheiden. So ist der Einspracheentscheid (§ 142 StG), sofern er als Sachentscheid ergeht, ein reformatorischer Rechtsmittelentscheid, der die Einschätzungsverfügung in ihrer Gesamtheit ersetzt und untergehen lässt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 140 N 3 und § 142 N 5; Reich, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, § 27 Rz 27). Ebenso treten die (auch abweisenden) reformatorischen (Sach-)Entscheide des Steuerrekurs- und des Verwaltungsge- richts (nach § 149 und § 153 StG) an die Stelle der beschwerdeweise überprüften Entscheide der jeweiligen Vorinstanzen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 147 N 2 und § 149 N 8, § 153 N 4; Reich, a.a.O., § 27 Rz 42; s.a. Blumen- stein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 573 m.w.Hinw.). In gleicher Weise wird bei Gutheissung oder Abweisung der hierge- gen geführten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) der Entscheid des Verwaltungsgerichts durch das bundesgerichtliche Urteil ersetzt und stellt dieses den einzigen in Rechtskraft erwachsenden (Art. 61 BGG) Entscheid dar (vgl. BGer 8C_602/2011 vom 30. September 2011, E. 1.3; 2C_1120/2018 vom 17. Dezember 2018, E. 4; BGE 144 I 208 E. 3.1 S. 211 m.w.Hinw.). Demzufolge verkörpert im Rechtsöffnungsverfahren nach vollständig

- 16 - durchlaufenem Rechtsmittelinstanzenzug das (Sach-)Urteil des Bundesgerichts den Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG. Die im Rechtsmittelweg un- tergegangenen Entscheide der Vorinstanzen können demgegenüber nicht rechts- kräftig und vollstreckbar werden und auch keinen Rechtsöffnungstitel bilden. Denkbar ist einzig, dass sie Teil eines zusammengesetzten Titels bilden. Vor diesem Hintergrund ist der vorinstanzlichen Auffassung beizupflichten, dass im vorliegenden Fall als Rechtsöffnungstitel nur das Urteil des Bundesge- richts vom 18. September 2018 (Urk. 3/3a) in Kombination mit den Schlussrech- nungen vom 21. Juni 2016 (Urk. 3/6a, Urk. 3/7a, Urk. 3/8a und Urk. 3/9a) in Be- tracht fällt (Urk. 24 S. 8 E. 4.2). Entsprechend ist dieses Urteil auf seine (vom Ge- suchsgegner in Abrede gestellte) Titelqualität zu prüfen (dazu hinten, E. 3.4).

E. 3.2.5 Ist für eine Forderung Arrest gelegt, kann die Betreibung auch am Arrestort, d.h. dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet (Art. 52 SchKG; sog. Arrestbetreibung). Diese Vorschrift gewährt dem Gläubiger ein Wahlrecht, ob er die Betreibung am ordentlichen Betreibungsort des (schwei- zerischen) Wohnsitzes des Schuldners (Art. 46 SchKG) oder am besonderen Be- treibungsort des Arrestes anheben will (BGE 77 III 128 E. 2 S. 130 f.; 88 III 59 E. 4 S. 66 f.; Amonn/Walther, a.a.O., § 10 N 31 und § 51 N 99; BSK SchKG I- Schmid, Art. 52 N 12; BSK SchKG II-Reiser, Art. 279 N 6; SK SchKG-Krüsi, Art. 52 N 15; KUKO SchKG-Jeanneret/Strub, Art. 52 N 4). Das Wahlrecht besteht grundsätzlich auch dann, wenn an mehreren Orten Vermögensgegenstände des Schuldners mit Arrest belegt wurden (vgl. BGer 5A_724/2019 vom 12. November 2020, E. 4.3.4), und unabhängig davon, dass eine Betreibung am (schweizeri- schen) Wohnsitz des Schuldners zur Prosequierung sämtlicher Arreste führt (BGE 88 III 59 E. 4 S. 66; KUKO SchKG-Jeanneret/Strub, Art. 52 N 5; BSK SchKG I-Schmid, Art. 52 N 12; SK SchKG-Krüsi, Art. 52 N 15).

E. 3.3 Forumshopping / Mehrfachrechtsöffnung

E. 3.3.1 Der Gesuchsgegner wirft der Vorinstanz unter diesem Titel (Ziffer 3.2 der Beschwerde) vor, sich "lediglich am Rande" zu seinem Einwand geäussert zu haben, wonach die Gesuchsteller gegen ihn eine "eigentliche Zermürbungsstrate-

- 17 - gie" verfolgten, die sich "überwiegend in einer eigentlichen Betreibungsflut" mani- festiere. Indem sich die Vorinstanz im Wesentlichen mit der schlichten Anmer- kung, dass Mehrfachbetreibungen formell-rechtlich zulässig seien, und einer bei- läufigen Erwähnung der Frage des Überarrestes begnügt habe, eine Auseinan- dersetzung mit der vorliegend zentralen Problematik mehrerer "identischer" Rechtsöffnungsverfahren jedoch habe vermissen lassen, habe sie verkannt, dass vorliegend nicht eine multiple Betreibung, sondern eine unzulässige mehrfache Rechtsöffnung in identischer Sache zwischen den gleichen Parteien aus dem gleichen Rechtsgrund zu beurteilen sei. Damit habe sie unter anderem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die Ausschlusswirkung von Art. 64 ZPO ver- letzt (Urk. 23 Rz 16, Rz 21, Rz 29 [m.Hinw. auf Urk. 14 Rz 9, Rz 13 ff. und Rz 20 ff.] und Rz 31 Anm. 1).

E. 3.3.1.1 Wie vorstehend (E. 3.2.2) dargelegt, entfaltet der Rechtsöffnungs- entscheid ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkung für die konkrete Betrei- bung. Seine materielle Rechtskraft erstreckt sich nur auf die betreffende hängige Betreibung, nicht auch auf andere, für dieselbe Forderung angehobene Betrei- bungen (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 99 und S. 157 f.). Entsprechend stellt sich auch die Frage der Litispendenz nur dann, wenn innerhalb derselben Betreibung meh- rere Rechtsöffnungsgesuche gestellt werden; nur in diesem Fall tritt die Sperrwir- kung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO ein, kann der Streitgegenstand (d.h. der Rechtsöffnungsanspruch) zwischen denselben Parteien somit nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden. Das trifft vorliegend nicht zu und wird auch nicht geltend gemacht. Zwar stellten die Gesuchsteller mehrere Rechtsöffnungsbegeh- ren für dieselbe Forderung, jedoch nicht in der vorliegenden, sondern je in ver- schiedenen Betreibungen. Damit begründete das einzelne Rechtsöffnungsbegeh- ren keine Sperrwirkung für die weiteren, in anderen Betreibungen gestellten Be- gehren (vgl. SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 84 N 1 m.Hinw. auf BGer 5A_59/2015 vom 30. September 2015, E. 4.2.2). Art. 64 ZPO wurde mithin nicht verletzt (s.a. Urk. 23 Rz 16, Rz 27, Rz 41).

E. 3.3.1.2 Aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 6 EMRK) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen

- 18 - Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht verlangt, dass das Gericht in seinen Urteilserwägungen die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien berücksichtigt und seine Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich in seinen Urteilserwägungen auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 [je m.w.Hinw.]; s.a. BK ZPO I- Hurni, Art. 53 N 60 ff.; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 27 f.; KUKO ZPO- Oberhammer, Art. 53 N 9). Die Vorinstanz hat sowohl die in der Beschwerde bezeichneten Vorbringen des Gesuchsgegners (Urk. 14 Rz 9 ff. und Rz 20 ff.) als auch dessen Argument, dass vorliegend nicht eine multiple Betreibung, sondern eine unzulässige mehrfache Rechtsöffnung zu beurteilen sei, zur Kenntnis genommen und in einer separaten Erwägung argumentativ entkräftet (Urk. 24 S. 4 f. E. 2.7-2.10 und S. 7 E. 3.3). Aus ihren keineswegs lediglich am Rande gemachten Ausführungen geht hervor, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und auf welche Argumente sie ihren Entscheid, es liege weder ein missbräuchliches Vorgehen noch eine unzulässige mehrfache Rechtsöffnung vor, stützte. Damit wurde dem aus dem Gehörsanspruch fliessenden Anspruch auf Begründung des Entscheids Genüge getan, seien die Akten des ebenfalls bei der Vorinstanz geführten Verfahrens Nr. EB180326 nun beigezogen worden oder nicht (vgl. Urk. 23 Rz 31, Anm. 1). Der Gesuchsgegner war denn auch ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid diesbezüglich sachgerecht anzufechten. Der Vorwurf der Gehörsverweigerung ist somit unbegründet. Davon zu unterscheiden sind die Motive der Begründung, welche indes nicht das rechtliche Gehör, sondern die richtige Rechtsanwendung beschlagen (dazu hinten, E. 3.3.4).

- 19 -

E. 3.3.2 Neu macht der Gesuchsgegner in der Beschwerde unter Beilage diesbezüglicher Unterlagen die "klare Fehlerhaftigkeit des Veranlagungsverfahrens" und daraus folgend sinngemäss die Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels geltend (Urk. 23 Rz 25 und Urk. 27/3 [insbes. Rz 24-27]- 27/6; s.a. Urk. 43 Rz 6 und Urk. 46/2 [insbes. Rz 22-26]).

E. 3.3.2.1 Die allfällige Nichtigkeit eines Entscheids (und somit auch des definitiven Rechtsöffnungstitels) bestimmt sich aufgrund einer rechtlichen Würdigung und beschlägt eine Rechtsfrage (BGer 4A_20/2020 vom 26. Februar 2020, E. 5.1). Sie ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht und auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGer 2C_933/2020 vom 17. November 2020, E. 2.4; BGE 144 IV 362 E. 1.4.3 S. 368; 137 III 217 E. 2.4.3 S. 226, je m.w.Hinw.). Das gilt selbst in Verfahren, in denen an sich ein umfassendes Novenverbot herrscht. Wurden sie prozesskonform angehoben, sind auch in solchen Verfahren, insbesondere im kantonalen Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 326 ZPO), neue Tatsachen, mit denen die Nichtigkeit begründet wird, ausnahmsweise zulässig (BGE 145 III 436 E. 3 S. 438 m.w.Hinw.; BGer 4A_20/2020 vom 26. Februar 2020, E. 5.2.1; 5A_753/2020 vom

15. Dezember 2020, E. 1.2.1). In diesem (auf die Frage der Nichtigkeit beschränkten) Umfang kann und muss sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren die materielle Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung überprüft werden (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 14 und N 128; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 2 und N 36; Stücheli, a.a.O., S. 213). Demgegenüber fallen der implizit miterhobene Einwand, gegen den als Rechtsöffnungstitel dienenden Einschätzungsentscheid sei aus denselben Gründen neben dem Gesuch um Feststellung der Nichtigkeit auch ein Revisionsgesuch gestellt worden (vgl. Urk. 23 Rz 25 und Urk. 27/3), und die Geltendmachung weiterer Revisionsgründe (vgl. Urk. 43 Rz 6 und Urk. 46/3) unter das Novenverbot (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3). Sie sind deshalb nicht

- 20 - zu hören. Im Übrigen hätte die blosse Einreichung eines Revisionsgesuchs gegen den Titel ohnehin keinen Einfluss auf dessen Gültigkeit.

E. 3.3.2.2 Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit eines Entscheids wird nur angenommen, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht, wie z.B. der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen, oder dass der Entscheid den Parteien überhaupt nicht eröffnet wurde (BGE 145 III 436 E. 4 S. 438; 145 IV 197 E. 1.3.2 S. 201; 137 I 273 E. 3.1 S. 275 f., je m.w.Hinw.; s.a. Stücheli, a.a.O., S. 214 f.).

E. 3.3.2.3 Der geltend gemachte Mangel erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Einerseits tut der Gesuchsgegner mit seinen Vorbringen nicht rechtsgenügend dar und ist auch nicht ersichtlich, weshalb der angebliche Verfahrensfehler besonders schwer oder krass sein sollte und inwiefern ihm daraus ein Nachteil erwachsen sei. So handelt es sich beim zurückbehaltenen "ganze[n] Aktenstoss", der "sowohl dem Steuerpflichtigen wie auch allen Rechtsmittelinstanzen rechtswidrig vorenthalten" worden sein soll, nach der im wesentlichen Kern unwidersprochen gebliebenen Sachdarstellung der Gesuchsteller in erster Linie um interne Handakten bzw. Arbeitsunterlagen der Abteilung Bücherrevision des Steueramtes, die für das Veranlagungsverfahren nicht entscheidrelevant waren (vgl. Urk. 39 S. 6 m.Hinw. auf Urk. 27/4 Rz 9-16, insbes. Rz 12; Urk. 43 Rz 6 und Urk. 52 Rz 6). Bezüglich solcher interner Unterlagen besteht jedoch kein Einsichts- oder Äusserungsrecht der Verfahrensparteien, was gegen eine (zumal besonders schwere) Gehörsverletzung spricht (vgl. BGer 2C_136/2011 vom 30. April 2012, E. 2). Erst recht begründet die unterschiedliche steuerrechtliche

- 21 - Qualifikation der Kunsthandelstätigkeit des Gesuchsgegners durch den eidgenössischen und den kantonalen Fiskus keine Nichtigkeit des Einschätzungsentscheids (vgl. Urk. 43 Rz 6 a.E.). Die behaupteten Mängel wären ferner auch nicht offensichtlich oder leicht erkennbar. Zudem würde die Rechtssicherheit bezüglich der Rechtslage, wie sie vom Bundesgericht nach Ausschöpfung des Rechtsmittelwegs geschaffen wurde, durch die Annahme, der Einschätzungsentscheid sei nichtig, ernsthaft gefährdet. Eine Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels wegen des vom Gesuchsgegner behaupteten Verfahrensmangels ist somit zu verneinen.

E. 3.3.3 Der Gesuchsgegner hält weiter an seiner Auffassung fest, die "Betreibungsflut" und damit auch die vorliegende Betreibung sei rechtsmissbräuchlich, weil sie gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung verstosse, auf einem missbräuchlichen Forumshopping beruhe und insbesondere eine "unnötige und rechtswidrige Verdoppelung des ebenfalls ordentlichen und identischen Betreibungsverfahrens EB180326 am Wohnsitz" (gemeint: Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon; dazu OGer ZH RT200007) darstelle (Urk. 23 Rz 15, Rz 21 ff., Rz 35, Rz 38 f.; s.a. Urk. 43 Rz 3 f.). Dazu ist festzuhalten, dass das Rechtsöffnungsgericht nicht prüfen darf, ob die strittige Betreibung unzulässig sei, weil der Betreibende bereits eine oder mehrere andere Betreibungen für die gleiche Forderung eingeleitet hat. Das gilt auch für die hier aufgeworfene Frage, ob die vorliegende, ordentliche Betreibung am Wohnsitz des Gesuchsgegners nach Art. 46 SchKG neben bzw. zusätzlich zu den weiteren von den Gesuchstellern in Ausübung ihres Wahlrechts nach Art. 52 SchKG eingeleiteten Arrestbetreibungen (vgl. vorne, E. 2.5) zulässig sei oder ob das Vorgehen der Gesuchsteller gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung verstosse. Sie fällt in die ausschliessliche Prüfungskompetenz des Betreibungsamtes und – im Rahmen der Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG

– der Aufsichtsbehörden (BGE 139 III 444 E. 4.1 S. 446 f. m.w.Hinw.; Abbet, Stämpflis Handkommentar, SchKG 81 N 24) und wurde bereits rechtskräftig im Sinne der Zulässigkeit entschieden (Urk. 3/4a S. 7 ff. E. 4; Urk. 41/5b; Urk. 50/8).

- 22 - Dass und weshalb die gleichentags angehobene Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon der vorliegenden – für zulässig erklärten – ordentlichen Wohnsitzbetreibung "vorgehen" und dieselbe gleichsam verdrängen resp. konsumieren sollte (vgl. Urk. 23 Rz 15, Rz 32), erschliesst sich nicht und wird auch nicht rechtsgenügend dargetan. Dies umso weniger, als es sich bei der erstgenannten Betreibung (Nr. 2) entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners (Urk. 3 Rz 15, Rz 32, Rz 39; s.a. Urk. 43 Rz 3) nicht um eine mit der vorliegenden (Nr. 1) identische ordentliche Wohnsitz-, sondern um eine Arrestbetreibung (am mit dem Wohnsitz übereinstimmenden Arrestort Küsnacht) handelt (vgl. E. 3.3.4 bzw. E. 3.3.2 der Urteile in den Parallelverfahren OGer ZH RT200006 und RT200007), worauf auch die Gesuchsteller mit Recht hinweisen (Urk. 39 S. 7 Ziff. 3.a, S. 11 f.). Insofern geht der Gesuchsgegner von falschen Grundlagen aus und die Rüge an der Sache vorbei. Im Übrigen ist eine Mehrfachbetreibung (und mithin auch eine mehrfache Rechtsöffnung; vgl. nachstehende E. 3.3.4) für dieselbe Forderung keineswegs generell ausgeschlossen, sondern seit langem anerkannt, dass eine solche im Rahmen von Arrestprosequierungen durchaus zulässig ist (vgl. BGE 88 III 59 E. 4 S. 66 f.; Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, SchKG 279 N 23). Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die vorliegende Betreibung nicht nichtig ist, was (auch) im Rechtsöffnungsverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre (Stücheli, a.a.O., S. 62 f. und S. 92; BSK SchKG I- Staehelin, Art. 84 N 12 m.w.Hinw.; s.a. BGer 5D_181/2011 vom 11. April 2012, E. 3.2.1; vorne, E. 3.3.2.1). Auf Nichtigkeit einer Betreibung wegen offenbaren Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) kann nur in Ausnahmefällen erkannt werden, nämlich dann, wenn der Gläubiger mit der Betreibung offensichtlich sachfremde Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben (BGE 140 III 481 E. 2.3.1 S. 482 f.; BGer 5A_317/2015 vom

13. Oktober 2015, E. 2.1; 5A_724/2019 vom 12. November 2020, E. 4.3.1, je m.w.Hinw.). Solange ein Gläubiger wie hier mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch praktisch ausgeschlossen (BGE 113 III 2 E. 2.b S. 4; Engler,

- 23 - Die nichtige Betreibung, ZZZ 37/2016, S. 48; KUKO SchKG-Dieth/Wohl, Art. 22 N 2d f.; s.a. Stücheli, a.a.O., S. 93 mit Anm. 208; Urk. 3/4a S. 7 E. 4.1.2).

E. 3.3.4 Ist von der Zulässigkeit der Betreibung selbst auszugehen, muss grundsätzlich (und ohne besondere Begründung; vgl. Urk. 23 Rz 16) auch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in dieser Betreibung (sowie in weiteren, parallel geführten Betreibungen) zulässig sein. Denn der in einer konkreten Betreibung erhobene Rechtsvorschlag kann nur durch Rechtsöffnung in ebendieser Betreibung beseitigt werden. Durch Rechtsöffnung in einer anderen Betreibung lässt er sich hingegen auch dann nicht beseitigen, wenn beide Betreibungen dieselbe Forderung betreffen und die Anhebung nur einer Betreibung genügt hätte. Das folgt aus dem Umstand, dass die Rechtsöffnung nur Wirkungen für die konkrete Betreibung entfaltet (vgl. vorne, E. 3.2.2). Eine Rechtsöffnung im Verfahren Nr. EB180326 vermöchte den Rechtsvorschlag in der vorliegenden Betreibung Nr. 1 somit nicht zu beseitigen bzw. die darin anbegehrte Rechtsöffnung nicht zu substituieren. Sowohl das vorliegende als auch die weiteren in den verschiedenen Arrestbetreibungen gestellten Rechtsöffnungsgesuche dienen demnach der Fortführung der einzelnen (zulässigen) Betreibung(en). Insofern handelt es sich zwar um eines von mehreren Rechtsöffnungsgesuchen für dieselbe Forderung, nicht aber "in identischer Sache" (Urk. 23 Rz 24), und haben die Gesuchsteller auch ein schutzwürdiges Interesse an dessen Beurteilung (vgl. Urk. 23 Rz 15, Rz 27, Rz 35). Jedenfalls werden damit keine rein schikanösen Ziele verfolgt (s.a. Urk. 43 Rz 3; Urk. 52 Rz 4), die offensichtlich nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Von einer "offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Gesuchskumulation" kann deshalb keine Rede sein (vgl. Urk. 23 Rz 27; s.a. Stücheli, a.a.O., S. 232, wonach Rechtsmissbrauch in der definitiven Rechtsöffnung nur in den seltensten Fällen angenommen werden könne und sofort und liquide zu beweisen sei; Abbet, Stämpflis Handkommentar, SchKG 81 N 24: "S'il n'est pas exclu d'invoquer l'abus de droit [Rechtsmissbrauch], son application reste exceptionnelle dans la mainlevée définitive."). Das Rechtsöffnungsverfahren EB180326 ist mit dem vorliegenden Verfahren "hinsichtlich der betreibungsrechtlichen Wirkung" somit keineswegs

- 24 - "deckungsgleich" (vgl. Urk. 23 Rz 15, Rz 35). Die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Küsnacht- Zollikon-Zumikon stellt denn auch den vom Gesuchsgegner zu Unrecht verneinten "Mehrwert" des hier im Streit liegenden Rechtsöffnungsgesuchs gegenüber demjenigen im Parallelverfahren am Wohnsitz des Gesuchsgegners dar (vgl. Urk. 23 Rz 15, Rz 27, Rz 35). Entsprechend ist das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren durch dasjenige in der Betreibung Nr. 2 (vorinstanzliche Geschäfts-Nr. EB180326) weder "von Beginn an vollständig obsolet" (vgl. Urk. 23 Rz 27) noch "rechtlich schlicht irrelevant" (Urk. 23 Rz 40) oder nutzlos (Urk. 23 Rz 36; s.a. Urk. 52 Rz 4). Die Frage der Zulässigkeit mehrerer Rechtsöffnungen für ein und dieselbe Forderung könnte sich allenfalls dann stellen, wenn die Gesuchsteller die Möglichkeit hätten, in einer anderen Betreibung für dieselbe Forderung das Fortsetzungsbegehren zu stellen. Diese Möglichkeit besteht jedoch erst nach rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlags. Darauf wies bereits die Vorinstanz zutreffend hin, wobei sie anfügte, dass der Gesuchsgegner nicht geltend mache, dass dieser Verfahrensstand in einer anderen gegen ihn geführten Betreibung bereits erreicht worden sei (Urk. 24 S. 7 E. 3.3 a.E. m.Hinw. auf BGE 100 III 41). Damit setzt sich der Gesuchsgegner in der Beschwerde nicht konkret auseinander. Soweit er entsprechende Vorbringen in der Beschwerde nachholt (Urk. 23 Rz 41 ff.), handelt es sich um unzulässige Noven (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3). Ohnehin kann der Gesuchsgegner aus der angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 100 III 41; s.a. BGE 128 III 383) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zunächst ging es dort – anders als hier, wo eine ordentliche und eine Arrestbetreibung zur Debatte stehen – um zwei aufeinander folgende ordentliche Betreibungen. Sodann betrifft der Entscheid BGE 100 III 41 die Frage, ob und inwieweit eine weitere (spätere) Betreibung (nicht Rechtsöffnung) für die gleiche Forderung zulässig ist, was im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden darf (vgl. vorstehende E. 3.3.3). Und schliesslich wären die Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht die Zulässigkeit verneint, in casu ohnehin nicht erfüllt:

- 25 - Zwar wurde den Gesuchstellern erstinstanzlich schon in mehreren der parallel angehobenen Arrestbetreibungen, insbesondere auch im Verfahren Nr. EB180326, definitive Rechtsöffnung erteilt. Indessen ist gerichtsnotorisch, dass den dagegen erhobenen Beschwerden des Gesuchsgegners (auf dessen Antrag hin) jeweils aufschiebende Wirkung verliehen wurde. Diese wirkt ex tunc (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 88; KUKO SchKG-Vock, Art. 84 N 30, je m.Hinw auf BGE 130 III 657 E. 2.2.1 S. 659; s.a. BGer 5A_78/2017 vom 18. Mai 2017, E. 2.2), sodass die Gesuchsteller die Berechtigung, das Fortsetzungsbegehren zu stellen, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (Urk. 23 Rz 43) noch nicht erlangt haben. Inwiefern der angefochtene Entscheid "die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 100 III 41)" verletzen sollte (vgl. Urk. 23 Rz 21), ist daher nicht ersichtlich. Die erteilte aufschiebende Wirkung hemmt die Rechtswirksamkeit der erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheide, weshalb entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners (Urk. 23 Rz 16, Rz 26 und Rz 36) auch keine mehrfache Rechtsöffnung in gleicher Sache bzw. über den identischen Streitgegenstand vorliegt. Im Übrigen entkräftet sich das Argument, die Vorinstanz habe für die gleiche Sache bereits in einem bzw. zwei Parallelverfahren Rechtsöffnung erteilt, jedoch zu Unrecht (Urk. 23 Rz 16, Rz 28, Rz 31, Rz 41), durch seine innere Widersprüchlichkeit selbst.

E. 3.3.5 Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Soweit der Gesuchsgegner unter dem Titel "Missbäuchliches Forumshopping / Unzulässige Mehrfachrechtsöffnung" (Urk. 23 Rz 21 ff.) beanstandet, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine rechtsmissbräuchliche Zermürbungstaktik der Gesuchsteller verneint und deshalb fälschlicherweise angenommen, die vorliegende Betreibung, das darin gestellte Rechtsöffnungsgesuch sowie die Erteilung der Rechtsöffnung seien zulässig, statt das Gesuch als missbräuchlich von der Hand oder abzuweisen, vermag er mit seinen Rügen keinen Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO darzutun.

E. 3.4 Rechtsöffnungstitel / Rechtskräftige Veranlagung

E. 3.4.1 Der Gesuchsgegner vertritt (unter den Ziffern 3.3 und 3.4 der Beschwerde) weiterhin den Standpunkt, das Steuereinschätzungsverfahren für

- 26 - die Jahre 2005 bis 2013 sei bis heute nicht abgeschlossen. Die Gesuchsteller verfügten deshalb "gemäss Bundesgericht" über keinen rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel. Indem die Vorinstanz trotz fehlendem Titel Rechtsöffnung erteilt habe, habe sie insbesondere Art. 80 Abs. 1 SchKG verletzt (Urk. 23 Rz 44). Zur Begründung führt der Gesuchsgegner im Wesentlichen aus, sein Einkommen und Vermögen und dasjenige seiner Ehefrau seien in den Steuereinschätzungen vom 26. Januar 2016 nach den Grundsätzen der Ehegattenbesteuerung jeweils in einem einzigen Betrag festgesetzt worden. Entsprechend hätten die darauf beruhenden Steuer- und Zinsrechnungen jeweils ihn und seine Ehefrau zur solidarischen Zahlung der vorliegend in Betreibung gesetzten Forderungen verpflichtet. Währenddem die kantonalen Gerichte die Ehegattenbesteuerung fälschlicherweise noch geschützt hätten, habe das Bundesgericht diese mit Urteil vom 18. September 2018 (Urk. 3/3a) aufgehoben und eine Individualbesteuerung angeordnet. Das gehe aus den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des bundesgerichtlichen Entscheids hervor, was die Vorinstanz, welche die Dispositiv-Ziffer 2 schlicht negiert habe, verkannt habe. Eine Individualbesteuerung bedinge aber zweierlei: erstens die Herausrechnung der Steuerfaktoren der Ehefrau und zweitens den Erlass von individualisierten Verfügungen und Rechnungen ohne jegliche Nennung oder Mitverpflichtung des separat zu veranlagenden Ehepartners. Die Vorinstanz ziehe offensichtlich einen falschen Schluss, wenn sie dem Bundesgericht unterstelle, es habe die Dispositive seiner Vorinstanzen implizit zum Bestandteil seines Entscheids gemacht. Vielmehr habe es den verwaltungsgerichtlichen Entscheid kassiert und eine Neuveranlagung (Individualbesteuerung) auch des Gesuchsgegners angeordnet. Anders lasse sich die vom Bundesgericht verlangte "Herausrechnung der Steuerfaktoren der Ehefrau" gar nicht verwirklichen (Urk. 23 Rz 45-59). Dementsprechend könne auch aus den Schlussrechnungen vom 21. Juni 2016 nichts zugunsten der Gesuchsteller abgeleitet werden. Richtigerweise seien aufgrund der bundesgerichtlichen Anordnung die Steuerfaktoren des Gesuchsgegners neu zu bestimmen und in einer (Neu-)Veranlagung festzuhalten. Erst im Anschluss daran seien die Schlussrechnungen zu erlassen und die Zinsen neu zu berechnen. Entgegen der impliziten vorinstanzlichen Feststellung seien

- 27 - die Schlussrechnungen vom 21. Juni 2016 somit keineswegs in Rechtskraft erwachsen. Der Gesuchsgegner sei folglich nicht rechtskräftig veranlagt, und die Gesuchsteller verfügten über keinen Rechtsöffnungstitel (Urk. 23 Rz 60-62).

E. 3.4.2 Im Rechtsöffnungsverfahren ist nur zu prüfen, ob ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt, d.h. ob die Betreibungsforderung auf einem vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 80 SchKG beruht. Ob die formal ausgewiesene Verpflichtung dem materiellen Recht entspricht, ist belanglos (vgl. vorne, E. 3.2.1-3.2.2). In casu liegt ein tauglicher Titel vor, wenn sich aus dem Bundesgerichtsentscheid vom 18. September 2018 in Verbindung mit den Entscheiden der kantonalen Vorinstanzen und den Schlussrechnungen liquid ergibt, dass der Gesuchsgegner als Betreibungsschuldner rechtskräftig veranlagt und zur Zahlung der in Betreibung gesetzten Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2013 samt Zins verpflichtet wurde (vgl. vorne, E. 3.2.4). Massgebend ist einzig, ob diese Entscheide die Einschätzung ihm gegenüber als rechtskräftig ausweisen. Das rechtliche Schicksal der Veranlagung seiner Ehefrau ist irrelevant, denn die Betreibung richtet sich nur gegen den Gesuchsgegner, nicht auch gegen die Ehefrau.

E. 3.4.3 Der Gesuchsgegner und seine Ehefrau fochten die Einschätzungsentscheide vom 26. Januar 2016 je selbstständig bis vor Bundesgericht an. Die kantonalen Instanzen wiesen sowohl die Beschwerden des Gesuchsgegners wie auch diejenigen seiner Ehefrau ab und bestätigten damit implizit die Einschätzungen (vgl. vorne, E. 1.2 und E. 3.2.4). Anders das Bundesgericht: Es hiess die Beschwerden der Ehefrau gut, hob die damit angefochtenen Entscheide sie betreffend auf und wies die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Kantonale Steueramt Zürich zurück (Urk. 3/3a S. 24 Disp.-Ziff. 2). Demgegenüber wurden die Beschwerden des Gesuchsgegners nur teilweise, nämlich in Bezug auf die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtskosten, gutgeheissen und die Sache lediglich zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wurden seine Beschwerden abgewiesen (Urk. 3/3a S. 25 Disp.-Ziff. 3). Aus dem

- 28 - Wortlaut dieser beiden Dispositiv-Ziffern, zumal aus der Wendung, dass die angefochtenen Entscheide nur "sie [die Ehefrau] betreffend" aufgehoben würden, erhellt klar, dass diese Entscheide ihn betreffend, d.h. gegenüber dem Gesuchsgegner, gerade nicht kassiert wurden, sondern in der Sache selbst, bezüglich der Einschätzungen, rechtsbeständig blieben resp. bestätigt wurden. Das Dispositiv des höchstrichterlichen Urteils enthält insbesondere keine Anhaltspunkte für die Annahme, das Bundesgericht habe (auch) die Veranlagung des Gesuchsgegners aufgehoben und eine neue Individualbesteuerung beider Ehegatten angeordnet (vgl. Urk. 23 Rz 47, Rz 49 und Rz 56 f.). Auch die Urteilsbegründung legt nichts Derartiges nahe. "Selbstredend", wie der Gesuchsgegner meint (Urk. 23 Rz 79), ergibt sich dies schon gar nicht aus dem bundesgerichtlichen Entscheid. So hielt das Bundesgericht zwar fest, dass Art. 9 DBG und § 7 StG im internationalen Verhältnis praxisgemäss keine gemeinsame Ehegattenbesteuerung zu begründen vermöchten (Urk. 3/3a S. 13 E. 4.2.1.4 i.V.m. S. 23 f. E. 9), die gemeinsame Veranlagung insofern nicht korrekt war (Urk. 23 Rz 50). Es kam deshalb zum Schluss, dass der Ehefrau gewisse Einkommensbestandteile des Gesuchsgegners nicht ohne Weiteres angerechnet werden könnten, sondern zunächst zu prüfen sei, inwiefern diese Bestandteile – neben dem Gesuchsgegner – "(auch) sie" beträfen, weil sie (die Ehefrau) nur in Bezug auf diejenigen Einkommensbestandteile steuerpflichtig sei, die ihr direkt zugerechnet werden könnten. Weil die Ehefrau ohne diese Abklärungen in die Veranlagung einbezogen (d.h. für allenfalls auszuscheidende Einkommensbestandteile steuerpflichtig erklärt) worden sei, sei der angefochtene (verwaltungsgerichtliche) Entscheid "in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 [Ehefrau] aufzuheben" (Urk. 3/3a S. 13 E. 4.2.1.5 [i.V.m. S. 24 E. 9.2]). Beim Gesuchsgegner wurde die Anrechnung dieser und weiterer Einkommensbestandteile hingegen nicht bemängelt; seinen Beschwerden war in der Sache kein Erfolg beschieden (vgl. Urk. 3/3a S. 23 E. 8 [i.V.m. S. 24 E. 9.2]: "Die Beschwerde erweist sich … in der Hauptsache als unbegründet."). Ihn betreffend bejahte das Bundesgericht keinen der geltend gemachten "formelle[n] Kassationsgründe", die zu einer "formellen Aufhebung" des Veranlagungsentscheids hätten führen müssen (vgl. Urk. 3/3a S. 12 E. 4.2). Auch

- 29 - sonst enthalten die bundesgerichtlichen Erwägungen keinen Hinweis, dass die Einschätzung (auch) gegenüber dem Gesuchsgegner beanstandet und aufgehoben worden wäre. Erst recht ist keine "klare Anordnung" erkennbar, "zunächst das Veranlagungsverfahren korrekt, d.h. unter Herausrechnung der Steuerfaktoren der Ehefrau, zu Ende zu führen" und anschliessend "die reduzierten Rechnungen ohne Zahlungsverpflichtung der Ehefrau, mit halber Kirchensteuer und angepasster Zinsberechnung neu zu verfügen" (vgl. Urk. 23 Rz 53). Das Bundesgericht wies gegenteils explizit darauf hin, dass die Rückweisung an die Vorinstanz in Bezug auf die Ehefrau entgegen den Vorbringen der Rechtsmittelkläger keinesfalls die "Aufhebung aller falscher Verfügungen" zur Folge habe. In Bezug auf den Gesuchsgegner könne das Verfahren vielmehr ordentlich fortgesetzt werden. Einzig in Bezug auf die Ehefrau habe das Steueramt zusätzliche Abklärungen (Ausscheidung der sie betreffenden Einkommensbestandteile) vorzunehmen (Urk. 3/3a S. 13 E. 4.2.1.6 [i.V.m. S. 24 E. 9.2]). An der Veranlagung des Gesuchsgegners bzw. an dessen Pflicht, die mit dem Einspracheentscheid vom 30. Mai 2016 (Urk. 3/12a) sowie den unangefochten gebliebenen Schlussrechnungen vom 21. Juni 2016 (Urk. 3/6a- 3/9b und Urk. 3/10) festgesetzten Steuerbeträge zu bezahlen, änderte sich im Rechtsmittelweg resp. gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil somit nichts. Sie wurde nach dem "klaren und eindeutigen Wortlaut des bundesgerichtlichen Urteils" nicht aufgehoben, sondern im Ergebnis geschützt. Insoweit sprechen die bundesgerichtlichen Erwägungen durchaus "eine eindeutige Sprache" (vgl. Urk. 43 Rz 7 f.), wenngleich nicht diejenige des Gesuchsgegners. Mit Bezug auf den Gesuchsgegner und dessen Rechtsstellung liegt demnach ein reformatorischer, die Einschätzung für die Steuerjahre 2010 bis 2013 gemäss Einspracheentscheid vom 30. Mai 2016 (Urk. 3/12a) im Ergebnis bestätigender letztinstanzlicher und rechtskräftiger (vgl. Urk. 3/3b) gerichtlicher Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vor (vgl. auch BSK BGG-Heimgart- ner/Wiprächtiger, Art. 61 N 14). Eine Nachprüfung dieses Entscheids, worauf die Argumentation des Gesuchsgegners letztlich hinausläuft (vgl. insbes. auch Urk. 43 Rz 6 a.E.), ist dem Rechtsöffnungsgericht verwehrt. Entscheidend ist allein, dass die steuerbehördliche Einschätzung des Gesuchsgegners vom

- 30 - Bundesgericht nicht aufgehoben wurde. Ob damit "die Rechtsnatur von Steuerveranlagungen … völlig verkannt" und "das Wesen der Ehegattenbesteuerung krass, respektive willkürlich missachtet" wurde, wie in der Beschwerde gerügt wird (Urk. 23 Rz 54 f.), ist im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu beurteilen. Die Auslegung, die der Gesuchsgegner präsentiert, widerspricht dem Wortlaut des Dispositivs und den Erwägungen des bundesgerichtlichen Entscheids. Sie wäre im Übrigen auch nicht zulässig (vgl. vorne, E. 3.2.2). Der Gesuchsgegner verdreht mit seinem Verständnis den Sinn der bundesgerichtlichen Erwägungen. Das Bundesgericht ordnete nicht seine Neuveranlagung unter Herausrechnung von Anteilen der Ehefrau an (wodurch sich seine Steuerlast reduzieren würde), sondern – wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird (Urk. 24 S. 9, E. 4.3) – (nur) die Neuveranlagung der Ehefrau unter Herausrechnung von Anteilen des Gesuchsgegners, welche nur bei ihm, nicht aber auch bei ihr besteuert werden dürfen. Es sind mit anderen Worten nicht Steuerfaktoren der Ehefrau beim Gesuchsgegner herauszurechnen (vgl. Urk. 23 Rz 52 und Rz 57; s.a. Urk. 43 Rz 7, Rz 9 und Rz 15), sondern allenfalls bei der Ehefrau Steuerfaktoren des Gesuchsgegners auszuscheiden, für die sie im internationalen Verhältnis nicht steuerpflichtig ist (vgl. Urk. 3/3a S. 13 E. 4.2.1.4). Die Veranlagung des Gesuchsgegners bleibt davon unberührt. Von einer Pflicht zu dessen Neu- und Individualbesteuerung ist im Urteil nirgends die Rede.

E. 3.4.4 Nach Vornahme der Einschätzung wird die Schlussrechnung zugestellt (§ 173 Abs. 3 StG), und zwar auch dann, wenn gegen die Einschätzung ein Rechtsmittel erhoben wurde (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 173 N 26). Die Schlussrechnung kann – muss aber nicht – unterbleiben, solange der Einschätzungsentscheid nicht rechtskräftig geworden ist (Richner/Frei/Kaufmann/ Rohner, a.a.O., § 173 N 27). Mit der Schlussrechnung wird auch über die Zinsen abgerechnet (§ 51 Abs. 1 StV). Wird die Einschätzung in einem Rechtsmittelverfahren geändert, erfolgt eine neue Schlussrechnung, wobei auch die Zinsen neu berechnet werden (§ 51 Abs. 2 StV). Schlussrechnungen können somit korrigiert (berichtigt) werden. Aus § 51 Abs. 2 StV folgt indessen e contrario, dass keine neue Schlussrechnung auszustellen ist, wenn die Einschätzung zwar

- 31 - angefochten, im Rechtsmittelverfahren aber nicht geändert wurde. Neue (berichtigte) Schlussrechnungen haben nur bei veränderter Einschätzung zu erfolgen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 173 N 27 und § 174 N 16). Die Schlussrechnungen vom 21. Juni 2016 basieren auf den Einschätzungen gemäss Einspracheentscheid vom 30. Mai 2016 (vgl. Urk. 3/6a; Urk. 3/7a; Urk. 3/8a; Urk. 3/9a; Urk. 3/10). Wie vorstehend (E. 3.4.3) dargelegt, wurden diese Einschätzungen gegenüber dem Gesuchsgegner im Rechtsmittelverfahren nicht geändert. Damit erübrigte sich ihm gegenüber die Ausstellung neuer Schlussrechnungen und eine Neuberechnung der Zinsen. Für die betragsmässige Festsetzung seiner Steuerschuld einschliesslich Zinsen blieben vielmehr die Schlussrechnungen vom 21. Juni 2016 (Urk. 3/6a-3/9b) massgeblich, welche auf der unveränderten, rechtskräftig gewordenen Einschätzung beruhen, unangefochten blieben (vgl. Urk. 14 Rz 42; Urk. 23 Rz 61) und damit ebenfalls in Rechtskraft erwuchsen. Die Ansicht, wonach eine Schlussrechnung, die auf einem angefochtenen Einschätzungsentscheid beruht, (in jedem Fall) nicht rechtskräftig werden könne (Urk. 23 Rz 61 m.Hinw. auf Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O. [bzw. Vorauflage], § 178 N 3), widerspricht dem Wortlaut von § 51 Abs. 2 StV und verdient deshalb keine Zustimmung. Wenn der Gesuchsgegner im vorliegenden Kontext unter Hinweis auf diese Bestimmung geltend macht, zufolge Aufhebung der Steuerveranlagungen durch das Bundesgericht ("Kassatorischer BGE") seien die Schlussrechnungen nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern hätten (nach erfolgter Neuveranlagung) neue Schlussrechnungen ausgestellt werden müssen (Urk. 23 Rz 60 ff.; s.a. Urk. 43 Rz 13), beruht seine Rüge auf unzutreffenden tatsächlichen Grundlagen und zielt deshalb ins Leere. Nachdem ihm gegenüber kein geänderter Einschätzungsentscheid erging und die Rechnungen demnach keineswegs "ohnehin aufgehoben werden" mussten, hätte deren Anfechtung keinen administrativen Leerlauf dargestellt (vgl. Urk. 23 Rz 61). Und schliesslich ändert auch der Umstand, dass in den unangefochtenen Schlussrechnungen als "steuerpflichtige Person" nicht nur der Gesuchsgegner, sondern auch seine Ehefrau genannt wird (vgl. Urk. 23 Rz 64 und Rz 70), nichts daran, dass seine Zahlungspflicht durch das Bundesgerichtsurteil vom 18. September 2018, die

- 32 - damit bestätigten unterinstanzlichen Einschätzungsentscheide und die Schlussrechnungen formell ausgewiesen ist. Denn die Rechnungen sind an beide Ehegatten als gesetzliche Solidarschuldner gerichtet (vgl. § 12 StG). Als solcher kann der Gesuchsgegner – und das ist im Rechtsöffnungsverfahren letztlich entscheidend – im Aussenverhältnis ohne Weiteres allein (und unabhängig vom Wegfall der Ehefrau als Mitschuldnerin) belangt werden (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 180; Richner/ Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 12 N 5; s.a. Art. 144 Abs. 1 OR). Diese Urkunden stellen gegenüber dem Gesuchsgegner somit Teil eines zusammengesetzten Rechtsöffnungstitels für die in Betreibung gesetzte Steuerforderung dar.

E. 4 Die Gerichtskosten werden von den Gesuchstellern bezogen, sind ihnen aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen.

E. 5 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Parteientschä- digung von CHF 1'000.– zu bezahlen.

E. 6 … [Mitteilung]

E. 7 ... [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage]" Für die Einzelheiten der erstinstanzlichen Prozessgeschichte kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 24 S. 2 E. 1).

- 4 -

Dispositiv
  1. Aufl. 2019, Rz 412). Der Regierungsratsbeschluss vom 11. Juli 2007 bietet (im Verbund mit § 51 Abs. 3 StV und § 174 StG) demnach eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Erhebung und den Beginn von Verzugszinsen. Solche sind auch dann geschuldet, wenn zwar Rechtsmittel erhoben wurden, die ursprüngliche Schlussrechnung infolge des Rechtsmittelverfahrens aber (wie vorliegend) nicht mehr geändert werden musste; lediglich im hier nicht gegebenen Fall, dass die Schlussrechnung aufgrund des Rechtsmittelverfahrens geändert werden muss, kommt statt des Verzugszinses nur der Ausgleichszins zur Anwendung (Richner/Frei/Kaufmann/ Rohner, a.a.O., § 174 N 27; generell zur Verzugszinspflicht auch a.a.O., N 13, N 25 und N 28 f.). Dass die regierungsrätlichen Erlasse kompetenzwidrig erlassen worden, von der Delegationsnorm (§ 265 StG) nicht gedeckt oder anderweitig ungenügend seien, weist der Gesuchsgegner nicht rechtsgenügend nach und ist auch nicht evident. Letzteres umso weniger, als das Steuergesetz auf einem konsequenten Verzinsungssystem basiert, welches (unter anderem) zur Folge hat, dass dreissig Tage nach der definitiven Schlussrechnung die Verzugszinspflicht einsetzt (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 174 N 13; vgl. zum Verhältnis Ausgleichs-/Verzugszins auch BGer 2C_116/2015 vom 30. September 2015, E. 5.5.1 [betr. Nachsteuern]). Der Gesuchsgegner wendet weiter ein, die Höhe des Verzugszinses betrage für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2020 nicht 4.5 %, sondern gemäss Änderung dieses Beschlusses vom 1. April 2020 (RRB 336/2020, OS 75, 243; publiziert im Amtblatt des Kantons Zürich [eSHAB] vom 3. April 2020) nur 0.25 %; die Zinsforderung der Gesuchsteller sei daher in jedem Fall überhöht (Urk. 43 Rz 17; s.a. Urk. 52 Rz 8 f.). Dieser neue rechtliche Einwand ist nicht zu hören, weil er in unzulässiger Ergänzung der Beschwerde erst in der (Replik-)Eingabe vom 4. September 2020 erhoben wurde (vgl. vorne, E. 2.2). Im Übrigen erschiene seine materielle Begründetheit in Anbetracht von Ziffer III des genannten Beschlusses, wonach der Zinssatz zu Beginn eines Betreibungsverfahrens bis zu dessen Abschluss gilt, ohnehin höchst fraglich. - 37 - 3.5.3. Im Ergebnis ist somit auch hinsichtlich der vorinstanzlich erteilten Rechtsöffnung für Zinsen kein Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO dargetan. 3.6. Teilanonymisierter Rechtsöffnungstitel 3.6.1. Der Gesuchsgegner moniert in der Beschwerde (unter Ziffer 3.5) weiter, die dem Rechtsöffnungsgesuch beigelegten teilanonymisierten Urteile stellten unvollständige Rechtsöffnungstitel dar. Damit verhalte es sich genau gleich wie im absolut identischen Parallelverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich, in welchem die Rechtsöffnung mit ausführlich und sorgfältig begründetem Urteil vom 17. September 2019 gestützt auf die obergerichtliche Rechtsprechung verweigert worden sei. Dagegen wirkten die "kurzen vorinstanzlichen Ausführungen" nicht überzeugend. Sie erweckten den Eindruck, man habe die (verspätet) nachgereichten vollständigen Unterlagen der Gesuchsteller (vgl. Urk. 7 und Urk. 17) bei den Erwägungen unberücksichtigt gelassen. Das könne schon deshalb nicht stimmen, weil die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die abgedeckten Stellen inhaltlich in keiner Weise als relevant erschienen, eine Würdigung der verspätet eingereichten Unterlagen voraussetze. Das sei novenrechtlich aber unzulässig, weil im Summarverfahren alle Tatsachenbehauptungen und Beweisofferten grundsätzlich in der ersten Rechtsschrift, also im Gesuch nach Art. 252 ZPO, vorzubringen seien. Von diesem Grundsatz abzuweichen bestehe vorliegend keine Veranlassung. Die verspätet nachgereichten unveränderten (d.h. nicht teilanonymisierten) Dokumentenkopien (Urk. 8/3a und Urk. 8/13b sowie Urk. 18/3a, Urk. 18/12a, Urk. 18/13a, Urk. 18/13b [sowie Urk. 18/14-18/15]) seien somit unbeachtlich, und das Rechtsöffnungsgesuch müsse auch mangels vollständiger Übereinstimmung der Kopie mit dem Original des Rechtsöffnungstitels abgewiesen werden (Urk. 23 Rz 71 ff. m.Hinw. auf OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019). 3.6.2. Zwar hatte das Bezirksgericht Zürich in einem identisch gelagerten Verfahren zwischen denselben Parteien den Gesuchstellern die Rechtsöffnung verweigert, weil die beigebrachte Kopie des bundesgerichtlichen Urteils vom
  2. September 2018 nicht vollständig mit dem Original übereinstimme (vgl. Urk. 15/29, Urteil vom 17. September 2019). Ebenso wie im vorliegenden - 38 - Verfahren hatten die Gesuchsteller dort mit dem Rechtsöffnungsbegehren eine Fotokopie des gesamten bundesgerichtlichen Urteils vom 18. September 2018 eingereicht, in welcher insgesamt zehn Stellen in der Urteilsbegründung abgedeckt waren (vgl. Urk. 15/29 S. 12 E. 5.2.3 und Urk. 3/3a S. 3, S. 14, S. 15, S. 16, S. 17). Das abweisende bezirksgerichtliche Urteil hielt einer zweitinstanzlichen Überprüfung jedoch nicht stand, sondern wurde von der erkennenden Kammer mit Beschluss vom 23. Juli 2020 aufgehoben. In ihrem Beschwerdeentscheid begründete die Kammer einlässlich, dass und weshalb die teilanonymisierte Kopie den formellen Anforderungen von Art. 80 SchKG und Art. 180 Abs. 1 ZPO genüge (OGer ZH RT190183 vom 23.07.2020, E. 3.2.5-3.2.7; publiziert in ZR 119 [2020] Nr. 53). So erschliesse sich aus dem inhaltlichen Kontext ohne Weiteres, dass es sich um die Anonymisierung von Drittpersonen-, Haus- und Ortsnamen handle, die in der Sache keinerlei Einfluss auf den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens bzw. den bundesgerichtlichen Entscheid gehabt hätten. Es sei klar ersichtlich, dass sie für den Inhalt, die Aussagekraft und den Beweiswert der als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Urkunde bzw. Kopie im Sinne von Art. 180 ZPO vollends unerheblich und insbesondere nicht geeignet seien, diese zu verfälschen oder "verdächtig" zu machen. Allein aufgrund der Teilanonymisierung bestünden keine Zweifel oder auch nur vage Anhaltspunkte, dass eine inhaltliche Diskrepanz zwischen Kopie und Original des bundesgerichtlichen Urteils bestehen könnte. Vielmehr stehe trotz der Abdeckungen mit Gewissheit fest, dass der Inhalt der eingereichten Kopie mit dem Inhalt des den Parteien eröffneten Urteils übereinstimme, die Kopie also in dem Sinne echt sei, als sie das wiedergebe, was denselben tatsächlich eröffnet worden sei. Damit sei dem von der Rechtsprechung statuierten Erfordernis vollständiger Übereinstimmung der Kopie mit dem Original der Urkunde (Authentizität) Genüge getan. Ein Mehr an Formalität fordere der Zweck von Art. 180 ZPO und des darin implizierten Gebots, Urkunden (Originale und Kopien) vollständig einzureichen, nicht. 3.6.3. Diese Ausführungen gelten in gleicher Weise für das vorliegende Verfahren. Es kann deshalb auf sie verwiesen werden. Die Gesuchsteller reichten mit ihrem ersten Parteivortrag demnach keinen unvollständigen, sondern einen - 39 - den Anforderungen von Art. 80 SchKG und Art. 180 Abs. 1 ZPO genügenden Rechtsöffnungstitel ein. Die inhaltliche Bedeutungslosigkeit der abgedeckten Stellen ergibt sich ohne Weiteres und ohne Mitberücksichtigung der später nachgereichten vollständigen Unterlagen bereits aus der teilanonymisierten Urteilskopie (Urk. 3/3a) selbst. Deshalb liegt auch kein Verstoss gegen die novenrechtlichen Bestimmungen vor. Die unter Ziffer 3.5 der Beschwerde erhobenen Rügen sind unbegründet, soweit sie den formellen Begründungsanforderungen überhaupt genügen (vgl. vorne, E. 2.2). 3.7. Rechtsöffnung für Betreibungs- und Prozesskosten 3.7.1. Schliesslich wendet der Gesuchsgegner ein, die Vorinstanz habe im Widerspruch zur obergerichtlichen Praxis zu Unrecht auch für die Betreibungskosten und die Prozesskosten des Rechtsöffnungsverfahrens Rechtsöffnung erteilt (Urk. 23 Rz 76); Arrestkosten wurden im vorliegenden Verfahren nicht in die Rechtsöffnung miteinbezogen (vgl. Urk. 24 S. 12 E. 6 und Disp.-Ziff. 1; s.a. Urk. 39 S. 31 Ziff. 16). 3.7.2. Gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG ist der Gläubiger berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben. Dazu gehören neben den Kosten des Zahlungsbefehls auch die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens (BGE 133 III 687 E. 2.3 S. 691 f.; 123 III 271 E. 4.a S. 272; 119 III 63 E. 4.b.aa S. 67; SK SchKG-Penon/Wohlgemuth, Art. 68 N 3; Stücheli, a.a.O., S. 197). Aus der Vorschrift von Art. 68 SchKG wird in gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung abgeleitet, dass für die Kosten der laufenden Betreibung entgegen einer verbreiteten erstinstanzlichen Praxis keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (ZR 108 [2009] Nr. 2, E. 4; ebenso BGer 2C_781/2020 vom 28. Dezember 2020, E. 1.3; 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3 m.w.Hinw.; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 68/04 vom 26. August 2004, E. 5.3.2; BSK SchKG Ergänzungsband-Staehelin, Art. 84 ad N 67; KUKO SchKG-Gehri, Art. 68 N 4; s.a. SK SchKG-Penon/Wohlgemuth, Art. 68 N 22). Hierfür fehlt dem betreibenden Gläubiger das Rechtsschutzinteresse. Auf ein Gesuch um Rechtsöffnung für die Betreibungskosten ist deshalb nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO; BSK SchKG Ergänzungsband- - 40 - Staehelin, Art. 84 ad N 67; s.a. BGE 144 III 360 E. 3.6.2 S. 367). Indem die Vorinstanz auch für die Betreibungskosten Rechtsöffnung erteilte (Urk. 24 S. 12 E. 6 und Disp.-Ziff. 1), wandte sie das Recht unrichtig an (Art. 320 lit. a ZPO). In diesem Punkt ist die Beschwerde begründet. 3.8. Fazit Mit Bezug auf die Rechtsöffnung für die Steuerforderung und die Zinsen weist der Gesuchsgegner weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nach, und Mängel im Sinne von Art. 320 ZPO sind auch nicht offenkundig (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.2). Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Begründet und gutzuheissen ist die Beschwerde hingegen, soweit sie sich gegen die Erteilung der Rechtsöffnung für die Betreibungskosten richtet. In diesem Umfang ist im Sinne eines neuen Sachentscheids auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht einzutreten (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).
  3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Der Gesuchsgegner unterliegt im Beschwerdeverfahren mit seinen Anträgen praktisch vollumfänglich. Das marginale Obsiegen hinsichtlich der Betreibungs- und Prozesskosten fällt für die Kostenverteilung nicht ins Gewicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind deshalb dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 43'320'110.05, in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 3'000.– festzusetzen und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). - 41 - 4.2. Die obsiegenden, nicht kostenpflichtigen Gesuchsteller beantragen eine Parteientschädigung (Urk. 39 S. 2, Antrag 2). Sie sind im Beschwerdeverfahren nicht durch eine freiberuflich tätige, sondern durch eine im internen Rechtsdienst angestellte Rechtsanwältin vertreten. In solchen Fällen fällt die Zusprechung einer nach den Vorschriften der AnwGebV zu bemessenden Entschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO ausser Betracht (ZK ZPO- Suter/von Holzen, Art. 95 N 36; BK ZPO I-Sterchi, Art. 95 N 18; BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 95 N 18; s.a. ZR 106 [2007] Nr. 78, E. III/2.a und d). Eine Parteientschädigung kommt praxisgemäss nur ausnahmsweise (vgl. Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 95 N 25) und lediglich gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO in Frage; sie bedarf zudem einer besonderen Begründung (vgl. BGer 5A_132/2020 vom 28. April 2020, E. 4.2.1 m.w.Hinw.; BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 95 N 21 und Art. 105 N 2; ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 95 N 30; Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7293). Die Gesuchsteller begründen und substantiieren ihren Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung indessen mit keinem Wort (vgl. Urk. 39 S. 2 und S. 31). Sie legen nicht einmal ansatzweise dar, welche notwendigen Aufwendungen ihnen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren entstanden sind und inwiefern ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegen sollte. Letzteres liegt auch nicht auf der Hand. Für das Beschwerdeverfahren ist ihnen deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Gesuchsgegner als unterliegende Partei hat ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3. Die Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt (vgl. Urk. 23 S. 2; Urk. 39 S. 2), sondern lediglich als Folge des beantragten Prozessausgangs (implizit) mitangefochten (vgl. Urk. 23 Rz 75). Sie ist im Beschwerdeverfahren deshalb nicht zu überprüfen (vgl. vorne, E. 2.2). - 42 - Es wird erkannt:
  4. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 15. April 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Den Gesuchstellern wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2018, für Fr. 43'320'110.05 sowie Zins zu 4.5 % auf Fr. 39'591'744.80 seit dem 31. März 2017. Im Mehrbetrag wird auf das Begehren nicht eingetreten." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  7. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). - 43 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 43'320'110.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT200042-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Urteil vom 18. Mai 2021 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ gegen Staat Zürich und Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 15. April 2020 (EB190291-G)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Der Gesuchsgegner (Beschwerdeführer) und seine Ehefrau hatten in den hier relevanten Jahren 2010 bis 2013 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in B._____ (GB). In der Schweiz waren sie damals an verschiedenen Orten, na- mentlich auch im Kanton Zürich, aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit be- schränkt steuerpflichtig. Im Februar 2017 verlegten sie ihren Wohnsitz in die Schweiz. 1.2. Am 26. Januar 2016 erliess das Kantonale Steueramt Zürich Einschät- zungsentscheide für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2013 des Ge- suchsgegners und seiner Ehefrau (vgl. Urk. 3/12b-e). Die Einschätzungen erfolg- ten für beide Ehegatten gemeinsam nach dem Verheiratetentarif (§ 35 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes [StG]) und teilweise nach pflichtge- mässem Ermessen (§ 139 Abs. 2 StG). Am 3. April 2017 erging für diese und wei- tere Steuern eine Sicherstellungsverfügung gemäss § 181 StG (Urk. 3/5) sowie Arrestbefehle (§ 182 StG) an verschiedene Betreibungsämter, wogegen Rechts- mittel erhoben wurden. Auch gegen die Steuereinschätzung selbst beschritten die steuerpflichtigen Eheleute den Rechtsmittelweg. Ihre Einsprache wies das kanto- nale Steueramt am 30. Mai 2016 ab (Urk. 3/12a). Gestützt darauf stellte ihnen das Steueramt der Stadt Zürich am 21. Juni 2016 die Schlussrechnungen zu (Urk. 3/6a-3/9b und Urk. 3/10), welche unangefochten blieben. Die von den Ehe- leuten gegen den Einspracheentscheid ergriffenen innerkantonalen Rechtsmittel blieben ebenfalls erfolglos: Der Rekurs an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich wurde mit Entscheid vom 3. März 2017 (Urk. 3/13a) und die nachfolgende Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Juli 2017 abgewiesen (Urk. 3/13b). Mit Urteil vom 18. September 2018 hiess das Bundesgericht die von der Ehefrau gegen das Verwaltungsgerichtsurteil vom

19. Juli 2017 erhobene Beschwerde gut (ebenso wie deren damit vereinigte Be- schwerde gegen ein hier nicht weiter interessierendes Urteil des Verwaltungsge- richts vom 10. August 2017 betreffend andere Steuerveranlagungen). Die ent-

- 3 - sprechende(n) Beschwerde(n) des Gesuchsgegners hiess es nur mit Bezug auf die Höhe der Gerichtskosten gut; in der Hauptsache wies es sie ab (Urk. 3/3a, insbes. S. 24 E. III/9.2 i.V.m. S. 23 E. II/8 sowie S. 25 Disp.-Ziff. 3). 1.3. Am 8. Oktober 2018 hob das Steueramt der Stadt Zürich beim Betrei- bungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon namens und in Vertretung der Gesuchstel- ler (Beschwerdegegner) gegen den Gesuchsgegner (ordentliche) Betreibung auf Zahlung im Betrag von Fr. 43'320'110.05 nebst Zins und Kosten an (vgl. Urk. 3/2b). Am 9. Oktober 2018 erging ein entsprechender Zahlungsbefehl (Urk. 2), gegen den der Gesuchsgegner Rechtsvorschlag erhob (Urk. 2 S. 2). Da- neben wurden gegen den Gesuchsgegner für die nämliche Forderung mehrere Arrestbetreibungen eingeleitet. 1.4. In der Folge ersuchten die Gesuchsteller das Einzelgericht im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) mit Eingabe vom

8. November 2018 um definitive Rechtsöffnung in der betreffenden Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Urk. 1). Die Vorinstanz fällte am 15. April 2020 folgendes Urteil (Urk. 21 = Urk. 24 S. 12 f.): "1. Den Gesuchstellern wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2018, für CHF 43'320'110.05 Zins zu 4.5% auf CHF 39'591'744.80 seit dem 31. März 2017 und die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 5 dieses Entscheids.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.–.

3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Die Gerichtskosten werden von den Gesuchstellern bezogen, sind ihnen aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Parteientschä- digung von CHF 1'000.– zu bezahlen.

6. … [Mitteilung]

7. ... [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage]" Für die Einzelheiten der erstinstanzlichen Prozessgeschichte kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 24 S. 2 E. 1).

- 4 - 1.5. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 4. Mai 2020 Beschwerde mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen; eventualiter sei das angefochtene Urteil auf- zuheben und die Sache zur Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsteller (Urk. 23, ins- bes. S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-22). Mit Verfü- gung vom 6. Mai 2020 wurde dem Gesuchsgegner für die zweitinstanzlichen Ge- richtskosten ein Vorschuss von Fr. 3'000.– auferlegt (Urk. 28), welcher am 14. Mai 2020 einging (Urk. 30). Zugleich wurde ihm Frist angesetzt, um Doppel der Be- schwerdebeilagen einzureichen. Dieser Aufforderung kam er am 8. Mai 2020 nach (vgl. Urk. 29). In ihrer Stellungnahme zum Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Urk. 23 S. 2) vom 18. Mai 2020 bean- tragten die Gesuchsteller, den Gesuchsgegner zu einer Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 36'100.– zu verpflichten (Urk. 31 insbes. S. 2). Nachdem der Ge- suchsgegner unter dem 18. Juni 2020 auf Abweisung dieses Gesuchs geschlos- sen hatte (Urk. 34 S. 2; s.a. Urk. 33), zogen sie dasselbe am 6. Juli 2020 zurück (Urk. 36). In der Folge wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 7. Juli 2020 an- tragsgemäss aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 37). Die fristwahrend erstattete Beschwerdeantwort (Urk. 39; s.a. Urk. 38) datiert vom 14. August 2020. Darin be- antragen die Gesuchsteller, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei (Urk. 39 S. 2). Dazu reichte der Gesuchsgegner unter dem 4. September 2020 eine spontane Replik ein (Urk. 43; s.a. Urk. 42), zu der sich die Gesuchsteller mit Eingabe vom 25. September 2020 äusserten (Urk. 48; s.a. Urk. 47). Die hierzu eingegangene spontane Stellungnahme des Gesuchs- gegners vom 12. Oktober 2020 (Urk. 52; s.a. Urk. 51) wurde den Gesuchstellern zu Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 53). Am 2. Dezember 2020 ersuchte der Ge- suchsgegner um Anpassung des Rubrums bezüglich seiner Rechtsvertretung (Urk. 54; s.a. Urk. 43 S. 2). Weitere Eingaben oder prozessuale Anordnungen sind nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif.

- 5 -

2. Prozessuales 2.1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzu- lässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und frist- gerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO und § 122 GOG; Urk. 22/2), der einverlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 28 und Urk. 30) und der vor Vorinstanz unterlegene Gesuchsgeg- ner ist ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (dazu nachstehend, E. 2.2) ist auf die Beschwer- de einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinan- derzusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder in anderen Rechtsschriften oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Die Beschwerdegründe sind in der Beschwerdeschrift resp. in- nert der Beschwerdefrist vollständig vorzutragen und nachzuweisen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des aus Art. 6 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten allgemeinen Replikrechts (vgl. dazu BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016, E. 2.3; BGE 144 III 117 E. 2.1 S. 118, je m.w.Hinw.) dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw. [betr. Berufung]; OGer ZH RT180217 vom 11.12.2020, E. 2.5). Eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der ge-

- 6 - setzlichen Beschwerdefrist oder im Rahmen einer spontanen Replik ist mithin un- zulässig. Was in der Beschwerde oder in der Beschwerdeantwort, für welche die for- mellen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde sinngemäss eben- falls gelten (vgl. BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2 m.w.Hinw. [betr. Berufungsantwort]; OGer ZH RT170220 vom 21.06.2018, E. 2.3; RE190015 vom 12.06.2020, E. 2.2), nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumin- dest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO; "iura novit curia"). Die Be- schwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Be- schwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung ab- weisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; KUKO ZPO-Oberhammer, Art. 57 N 2). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.). 2.3. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht be- hauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenver- bot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Feb- ruar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; 145 III 422 E. 5.2 S. 427 f.; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). Neue rechtliche Ausführungen (Vorbringen zum Recht) sind keine Noven im Sinne von

- 7 - Art. 326 Abs. 1 ZPO (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6) und können auch im Be- schwerdeverfahren vorgetragen werden (vgl. BGer 4A_519/2011 vom 28. Novem- ber 2011, E. 2.1; 5A_351/2015 vom 1. Dezember 2015, E. 4.3; 5A_1006/2015 vom 2. August 2016, E. 2). Sie dürfen sich allerdings nicht auf neue, vor Vorin- stanz noch nicht in den Prozess eingebrachte Tatsachen und Beweismittel stüt- zen (OGer ZH PP180025 vom 12.03.2019, E. 2.3). 2.4. Vor diesem prozessualen Hintergrund sind die pauschalen Verweisun- gen der Parteien auf frühere Eingaben (Urk. 39 S. 3 Ziff. I.2, S. 31 lit. j [und Urk. 48 S. 2 Ziff. I.2]) oder Ausführungen (Urk. 23 Rz 44) sowie ein Teil der mit der Beschwerde und der Beschwerdeantwort neu eingereichten Unterlagen (Urk. 27/7-8; Urk. 41/4a-c, Urk. 41/6-7) von vornherein unbehelflich resp. unbe- achtlich, ebenso wie die vollumfänglichen, pauschalen Bestreitungen der gegneri- schen Ausführungen und Vorbringen in den Eingaben der Parteien vom 14. Au- gust 2020 (Urk. 39 S. 3 Ziff. I.1), 4. September 2020 (Urk. 43 S. 2), 25. September 2020 (Urk. 48 S. 2 Ziff. I.1) und 12. Oktober 2020 (Urk. 52 S. 2). Gleiches gilt, so- weit der Gesuchsgegner in der Beschwerde Ausführungen "in Ergänzung und Wiederholung der Gesuchsantwort" macht (vgl. Urk. 23 Rz 29 ff.). Nicht unter Art. 326 Abs. 1 ZPO fallen die erstmals im Beschwerdeverfahren beigebrachten Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehör- de über Schuldbetreibung und Konkurs vom 14. November 2019 (Urk. 41/5b) und des Bundesgerichts vom 28. Juli 2020 (Urk. 50/8). Diese Entscheide über die Gül- tigkeit des Zahlungsbefehls vom 9. Oktober 2018 (Urk. 2; s.a. Urk. 3/4a) beschla- gen den rechtlichen Bestand der Betreibung und damit das rechtliche Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Sie betreffen mithin eine Pro- zess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzung des Beschwerdeverfahrens (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Für Tatsachen, die sich auf Rechtsmittelvoraussetzungen be- ziehen, besteht kein Novenverbot. Sie können bis zur Entscheidfällung vorge- bracht und berücksichtigt werden.

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3. Materielle Beurteilung 3.1. Standpunkt des Gesuchsgegners und vorinstanzlicher Entscheid 3.1.1. Der Gesuchsgegner beanstandete in seiner Gesuchsantwort die Viel- zahl der gegen ihn geführten Betreibungen und Rechtsöffnungsverfahren und die damit angeblich verfolgte Zermürbungstaktik als rechtsmissbräuchliches Handeln der Gesuchsteller. Die Gesuchsteller hätten am vorliegenden Verfahren auch kei- nerlei schutzwürdiges Interesse, sei dasselbe doch bereits durch das Rechtsöff- nungsgesuch in der ebenfalls an seinem Wohnsitz angehobenen Betreibung Nr. 2 (vorinstanzliche Geschäfts-Nr. EB180326) rechtlich wie auch tatsächlich obsolet geworden. Diese Betreibung gehe allen anderen Betreibungen vor (Urk. 14 Rz 9 ff.). In materieller Hinsicht wandte der Gesuchsgegner ein, das Urteil des Bun- desgerichts vom 18. September 2018, auf das die Gesuchsteller ihre Forderung stützten, stelle keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Denn damit habe das Bundesgericht den überprüften Entscheid auch ihn (den Gesuchsgegner) betref- fend bloss kassiert. Ein seine Steuerschuld festsetzendes reformatorisches Urteil habe es jedoch nicht gefällt, sondern vielmehr anstelle der unzulässigen Ehegat- tenbesteuerung eine (Individual-)Neuveranlagung unter Herausrechnung der Steuerfaktoren der Ehefrau angeordnet (Urk. 14 Rz 26 ff.). Entsprechend seien auch die Schlussrechnungen nicht in Rechtskraft erwachsen und die Zinsen neu zu berechnen, wobei es für die Erhebung von Verzugszinsen ohnehin an einer gesetzlichen Grundlage fehle (Urk. 14 Rz 40 ff.). 3.1.2. Die Vorinstanz verwies den Gesuchsgegner zunächst unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG, soweit seine Vorbringen darauf abzielten, den Gesuchstellern das Rechtsschutzinteresse für das vorliegende Rechtsöffnungsbegehren abzuspre- chen, weil andere Rechtsöffnungsverfahren, insbesondere dasjenige mit der Ge- schäfts-Nummer EB180326, in gleicher Sache rechtshängig seien. Gemäss die- ser Praxis sei das Rechtsöffnungsgericht nicht zur Prüfung der Frage zuständig, ob ein Gläubiger rechtsmissbräuchlich die Pfändung von mehr Vermögen, als für seine Befriedigung notwendig sei, erreichen könnte. Die weiteren Ausführungen des Gesuchsgegners, welche überdies einen Bezug zur Arrestprosequierung in

- 9 - anderen Verfahren herstellten, gingen an der Sache vorbei, weil mit dem vorlie- genden Rechtsöffnungsgesuch keine Arrestprosequierung bezweckt werde. Im Übrigen könnte erst die Möglichkeit des Gläubigers, in einer Betreibung in glei- cher Sache das Fortsetzungsbegehren zu stellen, allenfalls einen Einfluss auf an- dere Betreibungen bzw. Rechtsöffnungsverfahren haben. Diese Möglichkeit be- stehe bei erhobenem Rechtsvorschlag erst nach dessen rechtskräftiger Beseiti- gung. Dass dieser Verfahrensstand in einer anderen Betreibung bereits erreicht worden sei, werde vom Gesuchsgegner nicht geltend gemacht (Urk. 24 S. 7 E. 3.3). Mit Blick auf das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels erwog die Vorinstanz, dass die Gesuchsteller ihr Rechtsöffnungsbegehren nicht explizit auf einen der von ihnen eingereichten Entscheide der kantonalen Instanzen (Urk. 3/12a, Urk. 3/13a, Urk. 3/13b) oder des Bundesgerichts (Urk. 3/3a) stützten. Als Rechts- öffnungstitel komme indes nur das bundesgerichtliche Urteil vom 18. September 2018 (Urk. 3/3a) in Kombination mit den Schlussrechnungen vom 21. Juni 2016 (Urk. 3/6a, Urk. 3/7a, Urk. 3/8a und Urk. 3/9a) in Betracht, weil es sich bei den Entscheiden der Vorinstanzen des Bundesgerichts in der Regel um reformatori- sche, d.h. an die Stelle des jeweils angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids tretende Urteile handle und auch das Bundesgericht im Bereich des Steuerrechts grundsätzlich reformatorisch entscheide. Aus Dispositiv-Ziffer 3 des bundesge- richtlichen Urteils erhelle ohne Weiteres, dass das Bundesgericht einzig die ver- waltungsgerichtliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen kassiert habe. Im Übrigen habe es den Vorentscheid im Sinne eines teilweise reformatori- schen Urteils bestätigt und dessen Dispositiv im betreffenden Umfang implizit zum Bestandteil des Rechtsmittelentscheids erhoben. Dies gelte analog auch für die abweisenden Urteile bzw. Entscheide der kantonalen Vorinstanzen (Urk. 3/12a, Urk. 3/13a und Urk. 3/13b), womit letztlich die Veranlagung gemäss den Ein- schätzungsentscheiden vom 26. Januar 2016 (Urk. 3/12b-e) durch das Bundesge- richt zum Urteil erhoben worden sei. Betreffend den Gesuchsgegner habe sich die Veranlagung im Rechtsmittelverfahren damit nicht geändert. Im Raum stehe bei richtigem Verständnis der bundesgerichtlichen Erwägungen einzig die Frage, ob dessen Ehefrau fälschlicherweise Einkommensbestandteile des Gesuchsgegners

- 10 - zugerechnet worden seien, mithin bei ihr eine fehlerhafte Steuerausscheidung vorgenommen worden sei. Umgekehrt werde die Veranlagung des Gesuchstellers (recte: Gesuchsgegners) unter Einbezug der Vermögenswerte der Ehefrau nicht beanstandet. Nichts anderes ergebe sich aus dem vom Gesuchsgegner ins Feld geführten Urteil des Bundesgerichts vom 18. September (recte: 30. Oktober) 2018 (BGer 2C_543/2018, E. 3.1; Urk. 15/26). Dementsprechend hätten die Steuerbe- hörden gesetzeskonform gehandelt, indem sie nach Abschluss des Einschät- zungsverfahrens keine neuen Schlussrechnungen erstellt hätten, soweit der Ge- suchsteller (recte: Gesuchsgegner) betroffen sei (§ 51 Abs. 2 der Verordnung zum Steuergesetz [StV] e contrario). Damit seien die unbestrittenermassen unan- gefochten gebliebenen Schlussrechnungen gegenüber dem Gesuchsteller (recte: Gesuchsgegner) in Rechtskraft erwachsen, so dass diesbezüglich kein Hindernis für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung auszumachen sei (Urk. 24 S. 7 ff. E. 4.1-4.3). An der festgestellten Titelqualität ändere auch der Umstand nichts, dass die als Gesuchsbeilage eingereichte teilanonymisierte Kopie des bundesge- richtlichen Urteils an mehreren Stellen Abdeckungen enthalte, welche für die vor- liegende Rechtsöffnung inhaltlich in keiner Weise als relevant erschienen. Es sei deshalb nicht mehr entscheidend, ob die von den Gesuchstellern erst nach erstat- teter Gesuchsantwort eingereichten vollständigen Ausfertigungen gewisser Ko- pien novenrechtlich noch zulässig wären. Damit verfügten die Gesuchsteller über definitive Rechtsöffnungstitel für die Grundforderung von Fr. 39'591'744.80 (Net- tosteuerschulden) sowie die verfügten Ausgleichszinsen von gesamthaft Fr. 2'494'829.70, wobei hiervon die Verzugszinsen noch ausgenommen seien (Urk. 24 S. 9 f. E. 4.4-4.7). Bezüglich der Verzugszinsen – so die Vorinstanz weiter – verkenne der Ge- suchsgegner, dass die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entspreche und nur dann keine entsprechende Leistungspflicht bestehe, wenn das Gesetz eine solche ausschliesse. Gemäss diesem Grundsatz sei der Regierungsrat des Kantons Zürich ohne Weiteres befugt, im Regierungs- ratsbeschluss vom 11. Juli 2007 (LS 631.611) einen Verzugszinssatz von 4.5 % festzulegen. Dieser sei auch dann geschuldet, wenn Rechtsmittel gegen eine Ein- schätzung ergriffen würden; mit anderen Worten beeinflusse die aufschiebende

- 11 - Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nicht. Die Zinsberechnung der Gesuchsteller (Urk. 1 S. 6 i.V.m. Urk. 3/6b, Urk. 3/7b, Urk. 3/8b und Urk. 3/9b) sei nachvollziehbar ausgewiesen, entspre- chend den gesetzlichen Vorgaben berechnet und werde vom Gesuchsgegner mit Ausnahme der Berechnung der Zinsen für die Steuerperiode 2010 im Übrigen nicht konkret bestritten. Entgegen dem Dafürhalten des Gesuchsgegners könne der Zinsabrechnung für das Jahr 2010 (Urk. 3/6b) entnommen werden, dass des- sen Einzahlung vom 26. Juli 2016 über Fr. 1'988'018.25 bei der Zinsberechnung berücksichtigt und auch im Rechtsöffnungsgesuch korrekt in Abzug gebracht worden sei (Urk. 24 S. 11 f. E. 5). Schliesslich erteilte die Vorinstanz "der Praxis des hiesigen Gerichts entsprechend" auch für die Betreibungskosten und die dem Gesuchsgegner ausgangsgemäss auferlegten Prozesskosten definitive Rechts- öffnung (Urk. 24 S. 12 E. 6 unter Hinweis auf Art. 68 SchKG). 3.1.3. In der Beschwerde hält der Gesuchsgegner im Wesentlichen an sei- nen bereits vor Vorinstanz erhobenen Einwänden fest. So bekräftigt er seine Auf- fassung, wonach die multiplen Betreibungen und die damit verfolgte Zermür- bungsstrategie der Gesuchsteller einen Rechtsmissbrauch darstellten. Damit ha- be sich die Vorinstanz in gehörsverletzender Weise nicht inhaltlich auseinander- gesetzt. Sodann werde die vorliegend angefochtene Rechtsöffnung in der völlig unnötigen und nutzlosen zweiten Wohnsitzbetreibung durch das (Parallel-)Verfah- ren EB180326 vollständig konsumiert. Abgesehen davon, dass überdies eine un- zulässige mehrfache Rechtsöffnung vorliege, fehle es auch an einem rechtskräfti- gen Titel, weshalb der angefochtene Entscheid Art. 80 Abs. 1 SchKG verletze. Die Vorinstanz verkenne ferner, dass die Rechnungen in jedem Fall, d.h. selbst dann, wenn die Veranlagungen rechtskräftig wären, anzupassen seien. Dabei seien unter anderem auch die Zinsen neu zu berechnen, sofern hierfür überhaupt eine Rechtsgrundlage bestehe, was in der Beschwerde bestritten wird. Auch in diesem Zusammenhang wirft der Gesuchsgegner der Vorinstanz eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Schliesslich mangle es an der Au- thentizität der ins Recht gereichten Urteilskopien, stimmten diese doch nicht mit den Originalunterlagen überein. Alles in allem liege jedenfalls kein liquider Sach- verhalt vor, der eine Rechtsöffnung rechtfertigen würde. In jedem Fall dürfe sich

- 12 - die Rechtsöffnung nicht auf die Betreibungs- und Prozesskosten erstrecken (Urk. 23 Rz 14 ff.). Die Gesuchsteller halten die Beschwerde für unbegründet (Urk. 39 S. 3 ff. Ziff. II.1 ff.). Bevor im Folgenden näher auf die einzelnen Rügen eingegangen wird (vgl. hinten, E. 3.3-3.7), rechtfertigen sich vorweg einige grundlegende rechtliche Aus- führungen. 3.2. Rechtliche Vorbemerkungen 3.2.1. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger definitive Rechts- öffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind (unter anderem) Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Entscheide des Schweizerischen Bundesgerichts fallen unter Art. 80 Abs. 1 SchKG (KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 2; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 3; s.a. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steu- ergesetz, 4. Aufl. 2021, § 173 N 44; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schwei- zerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 29 Rz 42), Ver- fügungen der kantonalen oder eidgenössischen Steuerbehörden unter Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (vgl. KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 25; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 19 N 45 f.; BGer 5A_389/2018 vom 22. August 2018, E. 2). Als Rechtsöffnungstitel für eine fällige öffentlich-rechtliche Geldforderung wie insbesondere auch eine Steuerfor- derung gilt grundsätzlich der Sachentscheid einer öffentlich-rechtlichen Körper- schaft oder Anstalt gegenüber dem Betriebenen (Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 302), im Falle eines Weiterzugs auf dem Rechtsmittelweg der letztin- stanzliche reformatorische Sachentscheid (vgl. hinten, E. 3.2.4). Der Rechtsöff- nungstitel kann sich aus mehreren Entscheiden, zumal aus einer lückenlosen Ket- te von Urteilen oder Verwaltungsentscheiden, oder aus einem Entscheid und an- deren Dokumenten zusammensetzen (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 228 ff.; Kren Kost- kiewicz, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 3. Aufl. 2018, Rz 587). Für Staats- und Gemeindesteuerschulden bildet im Kanton Zürich der Einschätzungsent-

- 13 - scheid zusammen mit der darauf basierenden Schlussrechnung einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG. 3.2.2. Das in Art. 80 ff. SchKG vorgesehene Rechtsöffnungsverfahren ist rein betreibungsrechtlicher Natur; der Rechtsöffnungsentscheid entfaltet aus- schliesslich betreibungsrechtliche Wirkung für die konkrete Betreibung. Damit wird nicht über den materiellen Bestand der Betreibungsforderung entschieden (und ist auch nicht über diesen zu entscheiden), sondern einzig über deren Vollstreckbar- keit, d.h. darüber, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung wei- tergeführt werden darf (Kren Kostkiewicz, a.a.O., Rz 582; Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 22 [und N 62 f.]; BGE 136 III 566 E. 3.3 S. 569; 133 III 645 E. 5.3 S. 653; 132 III 140 E. 4.1.1 S. 141 f.). Das ist bei der definitiven Rechtsöffnung dann der Fall, wenn der betreibende Gläubiger einen gültigen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorweist und der betriebene Schuldner keine Einwendung im Sinne von Art. 81 SchKG erhebt. Im Rechtsöffnungsverfahren geht es mithin (nur) um die Feststellung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 1). Entsprechend würdigt das Rechtsöffnungsgericht nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, nicht aber die Gültigkeit der in Betrei- bung gesetzten Forderung an sich (BGer 5A_758/2010 vom 14. März 2011, E. 6; 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020, E. 5.2.1); es befasst sich nicht mit deren mate- riellrechtlicher Grundlage, sondern nimmt lediglich eine Prüfung der Titelqualität vor (BGer 5A_760/2018 vom 18. März 2019, E. 3.2). Bei der definitiven Rechts- öffnung ist neben den sog. "drei Identitäten" (vgl. dazu BGE 141 I 97 E. 5.2 S. 100; BGer 5A_860/2016 vom 9. Oktober 2017, E. 3.2.1 m.w.Hinw.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 29 ff.) zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung (eindeutig) aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil (oder der einem Urteil gleichgestellten Verfügung) ergibt. Hierfür dürfen neben dem Dispositiv auch die Urteilsgründe berücksichtigt werden (BGE 134 III 656 E. 5.3.2 S. 660 m.w.Hinw.). Es ist dem Rechtsöffnungsgericht aber verwehrt, das Urteil bei Unklarheiten zu interpretieren resp. auszulegen (BGE 124 III 501 E. 3.a S. 503; BGer 5A_261/2018 vom 4. Februar 2019, E. 3.1; 5P.324/2005 vom 22. Februar 2006, E. 3.4). Ebenso wenig hat es über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden (vgl. immerhin hinten, E. 3.3.2.1) oder sich mit der materiellen

- 14 - Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 143 III 564 E. 4.1 S. 567 und E. 4.3.1 S. 568; 141 I 97 E. 5.2 S. 100 f.; 138 III 583 E. 6.1.1 S. 585; 135 III 315 E. 2.3 S. 319; 134 III 656 E. 5.3.2 S. 659; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 2a; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 2; Kren Kostkiewicz, a.a.O., Rz 588; dieselbe, OFK-SchKG, SchKG 80 N 2 f. und SchKG 81 N 1). 3.2.3. Gegen den Einschätzungsentscheid betreffend die Staats- und Ge- meindesteuern (§ 139 StG) kann Einsprache erhoben werden (§ 140 StG, Art. 48 StHG). Der Einspracheentscheid kann mit Rekurs an das Steuerrekursgericht weitergezogen werden (§ 147 StG, Art. 50 StHG). Gegen dessen Entscheid steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (§ 153 StG; s.a. Art. 50 Abs. 3 StHG). Der verwaltungsgerichtliche Entscheid ist mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht anfechtbar (§ 154 StG, Art. 73 StHG). Sowohl die Einsprache als auch die Beschwerden an das Steuerrekurs- und das Verwaltungsgericht sind ordentliche und regelmässig reformatorische Rechtsmittel (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 140 N 3, § 147 N 2, § 153 N 4). Auch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten nach Art. 82 ff. BGG stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein ordentliches, devolutives und grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel dar (BGE 144 I 208 E. 3.1 S. 211; 138 II 169 E. 3.3 S. 171; BGer 8C_602/2011 vom

30. September 2011, E. 1.3; s.a. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 154 N 6). 3.2.4. Tritt eine Rechtsmittelinstanz auf ein reformatorisch konzipiertes Rechtsmittel ein und fällt sie einen materiellen Entscheid, tritt der Rechtsmittelent- scheid als neuer Sachentscheid über den strittigen Anspruch an die Stelle des mit dem Rechtsmittel überprüften Entscheids (Devolutiveffekt). Letzterer verliert da- durch seinen rechtlichen Bestand. Das gilt auch dann, wenn die Rechtsmittel- instanz den überprüften Entscheid inhaltlich nicht abändert, sondern bestätigt (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz 1644; Kie- ner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 54 N 13 und N 16; Seiler, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 54 N 16; BGE 130 V 138 E. 4.2 S. 143; 129 II 438 E. 1 S. 441 m.w.Hinw. [je betr. Verwal-

- 15 - tungsbeschwerde]; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 318 N 1 und N 3; ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 318 N 19; BK ZPO II-Sterchi, Art. 318 N 2 [je betr. Berufung nach Art. 308 ff. ZPO]). Auch in diesem Fall geht der ursprüngliche Entscheid un- ter, und nur der ihn ersetzende (inhaltlich gleichlautende) Rechtsmittelentscheid hat rechtlichen Bestand. Entsprechend kann der durch die oberinstanzliche Be- stätigung untergegangene unterinstanzliche Entscheid auch nicht (mehr) rechts- kräftig werden. Der Rechtskraft fähig und vollstreckbar ist einzig der neue Sach- entscheid der Rechtsmittelinstanz (vgl. Kiener, a.a.O., Art. 54 N 17; ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 318 N 19; BK ZPO II-Sterchi, Art. 318 N 2). Dasselbe gilt für die Einsprache, soweit eine solche gesetzlich vorgesehen ist und – wie im Steuerver- fahren – Rechtsmittelfunktion hat (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenber- ger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 30 N 60; Tschannen/Zim- merli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 Rz 50). Diese allgemeinen prozessualen Grundsätze bestimmen auch das Verhält- nis zwischen der Einschätzungsverfügung gemäss § 139 StG und den hierzu er- gangenen Rechtsmittelentscheiden. So ist der Einspracheentscheid (§ 142 StG), sofern er als Sachentscheid ergeht, ein reformatorischer Rechtsmittelentscheid, der die Einschätzungsverfügung in ihrer Gesamtheit ersetzt und untergehen lässt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 140 N 3 und § 142 N 5; Reich, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, § 27 Rz 27). Ebenso treten die (auch abweisenden) reformatorischen (Sach-)Entscheide des Steuerrekurs- und des Verwaltungsge- richts (nach § 149 und § 153 StG) an die Stelle der beschwerdeweise überprüften Entscheide der jeweiligen Vorinstanzen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 147 N 2 und § 149 N 8, § 153 N 4; Reich, a.a.O., § 27 Rz 42; s.a. Blumen- stein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 573 m.w.Hinw.). In gleicher Weise wird bei Gutheissung oder Abweisung der hierge- gen geführten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) der Entscheid des Verwaltungsgerichts durch das bundesgerichtliche Urteil ersetzt und stellt dieses den einzigen in Rechtskraft erwachsenden (Art. 61 BGG) Entscheid dar (vgl. BGer 8C_602/2011 vom 30. September 2011, E. 1.3; 2C_1120/2018 vom 17. Dezember 2018, E. 4; BGE 144 I 208 E. 3.1 S. 211 m.w.Hinw.). Demzufolge verkörpert im Rechtsöffnungsverfahren nach vollständig

- 16 - durchlaufenem Rechtsmittelinstanzenzug das (Sach-)Urteil des Bundesgerichts den Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG. Die im Rechtsmittelweg un- tergegangenen Entscheide der Vorinstanzen können demgegenüber nicht rechts- kräftig und vollstreckbar werden und auch keinen Rechtsöffnungstitel bilden. Denkbar ist einzig, dass sie Teil eines zusammengesetzten Titels bilden. Vor diesem Hintergrund ist der vorinstanzlichen Auffassung beizupflichten, dass im vorliegenden Fall als Rechtsöffnungstitel nur das Urteil des Bundesge- richts vom 18. September 2018 (Urk. 3/3a) in Kombination mit den Schlussrech- nungen vom 21. Juni 2016 (Urk. 3/6a, Urk. 3/7a, Urk. 3/8a und Urk. 3/9a) in Be- tracht fällt (Urk. 24 S. 8 E. 4.2). Entsprechend ist dieses Urteil auf seine (vom Ge- suchsgegner in Abrede gestellte) Titelqualität zu prüfen (dazu hinten, E. 3.4). 3.2.5. Ist für eine Forderung Arrest gelegt, kann die Betreibung auch am Arrestort, d.h. dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet (Art. 52 SchKG; sog. Arrestbetreibung). Diese Vorschrift gewährt dem Gläubiger ein Wahlrecht, ob er die Betreibung am ordentlichen Betreibungsort des (schwei- zerischen) Wohnsitzes des Schuldners (Art. 46 SchKG) oder am besonderen Be- treibungsort des Arrestes anheben will (BGE 77 III 128 E. 2 S. 130 f.; 88 III 59 E. 4 S. 66 f.; Amonn/Walther, a.a.O., § 10 N 31 und § 51 N 99; BSK SchKG I- Schmid, Art. 52 N 12; BSK SchKG II-Reiser, Art. 279 N 6; SK SchKG-Krüsi, Art. 52 N 15; KUKO SchKG-Jeanneret/Strub, Art. 52 N 4). Das Wahlrecht besteht grundsätzlich auch dann, wenn an mehreren Orten Vermögensgegenstände des Schuldners mit Arrest belegt wurden (vgl. BGer 5A_724/2019 vom 12. November 2020, E. 4.3.4), und unabhängig davon, dass eine Betreibung am (schweizeri- schen) Wohnsitz des Schuldners zur Prosequierung sämtlicher Arreste führt (BGE 88 III 59 E. 4 S. 66; KUKO SchKG-Jeanneret/Strub, Art. 52 N 5; BSK SchKG I-Schmid, Art. 52 N 12; SK SchKG-Krüsi, Art. 52 N 15). 3.3. Forumshopping / Mehrfachrechtsöffnung 3.3.1. Der Gesuchsgegner wirft der Vorinstanz unter diesem Titel (Ziffer 3.2 der Beschwerde) vor, sich "lediglich am Rande" zu seinem Einwand geäussert zu haben, wonach die Gesuchsteller gegen ihn eine "eigentliche Zermürbungsstrate-

- 17 - gie" verfolgten, die sich "überwiegend in einer eigentlichen Betreibungsflut" mani- festiere. Indem sich die Vorinstanz im Wesentlichen mit der schlichten Anmer- kung, dass Mehrfachbetreibungen formell-rechtlich zulässig seien, und einer bei- läufigen Erwähnung der Frage des Überarrestes begnügt habe, eine Auseinan- dersetzung mit der vorliegend zentralen Problematik mehrerer "identischer" Rechtsöffnungsverfahren jedoch habe vermissen lassen, habe sie verkannt, dass vorliegend nicht eine multiple Betreibung, sondern eine unzulässige mehrfache Rechtsöffnung in identischer Sache zwischen den gleichen Parteien aus dem gleichen Rechtsgrund zu beurteilen sei. Damit habe sie unter anderem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die Ausschlusswirkung von Art. 64 ZPO ver- letzt (Urk. 23 Rz 16, Rz 21, Rz 29 [m.Hinw. auf Urk. 14 Rz 9, Rz 13 ff. und Rz 20 ff.] und Rz 31 Anm. 1). 3.3.1.1. Wie vorstehend (E. 3.2.2) dargelegt, entfaltet der Rechtsöffnungs- entscheid ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkung für die konkrete Betrei- bung. Seine materielle Rechtskraft erstreckt sich nur auf die betreffende hängige Betreibung, nicht auch auf andere, für dieselbe Forderung angehobene Betrei- bungen (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 99 und S. 157 f.). Entsprechend stellt sich auch die Frage der Litispendenz nur dann, wenn innerhalb derselben Betreibung meh- rere Rechtsöffnungsgesuche gestellt werden; nur in diesem Fall tritt die Sperrwir- kung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO ein, kann der Streitgegenstand (d.h. der Rechtsöffnungsanspruch) zwischen denselben Parteien somit nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden. Das trifft vorliegend nicht zu und wird auch nicht geltend gemacht. Zwar stellten die Gesuchsteller mehrere Rechtsöffnungsbegeh- ren für dieselbe Forderung, jedoch nicht in der vorliegenden, sondern je in ver- schiedenen Betreibungen. Damit begründete das einzelne Rechtsöffnungsbegeh- ren keine Sperrwirkung für die weiteren, in anderen Betreibungen gestellten Be- gehren (vgl. SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 84 N 1 m.Hinw. auf BGer 5A_59/2015 vom 30. September 2015, E. 4.2.2). Art. 64 ZPO wurde mithin nicht verletzt (s.a. Urk. 23 Rz 16, Rz 27, Rz 41). 3.3.1.2. Aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 6 EMRK) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen

- 18 - Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht verlangt, dass das Gericht in seinen Urteilserwägungen die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien berücksichtigt und seine Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich in seinen Urteilserwägungen auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 [je m.w.Hinw.]; s.a. BK ZPO I- Hurni, Art. 53 N 60 ff.; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 27 f.; KUKO ZPO- Oberhammer, Art. 53 N 9). Die Vorinstanz hat sowohl die in der Beschwerde bezeichneten Vorbringen des Gesuchsgegners (Urk. 14 Rz 9 ff. und Rz 20 ff.) als auch dessen Argument, dass vorliegend nicht eine multiple Betreibung, sondern eine unzulässige mehrfache Rechtsöffnung zu beurteilen sei, zur Kenntnis genommen und in einer separaten Erwägung argumentativ entkräftet (Urk. 24 S. 4 f. E. 2.7-2.10 und S. 7 E. 3.3). Aus ihren keineswegs lediglich am Rande gemachten Ausführungen geht hervor, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und auf welche Argumente sie ihren Entscheid, es liege weder ein missbräuchliches Vorgehen noch eine unzulässige mehrfache Rechtsöffnung vor, stützte. Damit wurde dem aus dem Gehörsanspruch fliessenden Anspruch auf Begründung des Entscheids Genüge getan, seien die Akten des ebenfalls bei der Vorinstanz geführten Verfahrens Nr. EB180326 nun beigezogen worden oder nicht (vgl. Urk. 23 Rz 31, Anm. 1). Der Gesuchsgegner war denn auch ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid diesbezüglich sachgerecht anzufechten. Der Vorwurf der Gehörsverweigerung ist somit unbegründet. Davon zu unterscheiden sind die Motive der Begründung, welche indes nicht das rechtliche Gehör, sondern die richtige Rechtsanwendung beschlagen (dazu hinten, E. 3.3.4).

- 19 - 3.3.2. Neu macht der Gesuchsgegner in der Beschwerde unter Beilage diesbezüglicher Unterlagen die "klare Fehlerhaftigkeit des Veranlagungsverfahrens" und daraus folgend sinngemäss die Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels geltend (Urk. 23 Rz 25 und Urk. 27/3 [insbes. Rz 24-27]- 27/6; s.a. Urk. 43 Rz 6 und Urk. 46/2 [insbes. Rz 22-26]). 3.3.2.1. Die allfällige Nichtigkeit eines Entscheids (und somit auch des definitiven Rechtsöffnungstitels) bestimmt sich aufgrund einer rechtlichen Würdigung und beschlägt eine Rechtsfrage (BGer 4A_20/2020 vom 26. Februar 2020, E. 5.1). Sie ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht und auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGer 2C_933/2020 vom 17. November 2020, E. 2.4; BGE 144 IV 362 E. 1.4.3 S. 368; 137 III 217 E. 2.4.3 S. 226, je m.w.Hinw.). Das gilt selbst in Verfahren, in denen an sich ein umfassendes Novenverbot herrscht. Wurden sie prozesskonform angehoben, sind auch in solchen Verfahren, insbesondere im kantonalen Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 326 ZPO), neue Tatsachen, mit denen die Nichtigkeit begründet wird, ausnahmsweise zulässig (BGE 145 III 436 E. 3 S. 438 m.w.Hinw.; BGer 4A_20/2020 vom 26. Februar 2020, E. 5.2.1; 5A_753/2020 vom

15. Dezember 2020, E. 1.2.1). In diesem (auf die Frage der Nichtigkeit beschränkten) Umfang kann und muss sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren die materielle Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung überprüft werden (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 14 und N 128; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 2 und N 36; Stücheli, a.a.O., S. 213). Demgegenüber fallen der implizit miterhobene Einwand, gegen den als Rechtsöffnungstitel dienenden Einschätzungsentscheid sei aus denselben Gründen neben dem Gesuch um Feststellung der Nichtigkeit auch ein Revisionsgesuch gestellt worden (vgl. Urk. 23 Rz 25 und Urk. 27/3), und die Geltendmachung weiterer Revisionsgründe (vgl. Urk. 43 Rz 6 und Urk. 46/3) unter das Novenverbot (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3). Sie sind deshalb nicht

- 20 - zu hören. Im Übrigen hätte die blosse Einreichung eines Revisionsgesuchs gegen den Titel ohnehin keinen Einfluss auf dessen Gültigkeit. 3.3.2.2. Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit eines Entscheids wird nur angenommen, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht, wie z.B. der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen, oder dass der Entscheid den Parteien überhaupt nicht eröffnet wurde (BGE 145 III 436 E. 4 S. 438; 145 IV 197 E. 1.3.2 S. 201; 137 I 273 E. 3.1 S. 275 f., je m.w.Hinw.; s.a. Stücheli, a.a.O., S. 214 f.). 3.3.2.3. Der geltend gemachte Mangel erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Einerseits tut der Gesuchsgegner mit seinen Vorbringen nicht rechtsgenügend dar und ist auch nicht ersichtlich, weshalb der angebliche Verfahrensfehler besonders schwer oder krass sein sollte und inwiefern ihm daraus ein Nachteil erwachsen sei. So handelt es sich beim zurückbehaltenen "ganze[n] Aktenstoss", der "sowohl dem Steuerpflichtigen wie auch allen Rechtsmittelinstanzen rechtswidrig vorenthalten" worden sein soll, nach der im wesentlichen Kern unwidersprochen gebliebenen Sachdarstellung der Gesuchsteller in erster Linie um interne Handakten bzw. Arbeitsunterlagen der Abteilung Bücherrevision des Steueramtes, die für das Veranlagungsverfahren nicht entscheidrelevant waren (vgl. Urk. 39 S. 6 m.Hinw. auf Urk. 27/4 Rz 9-16, insbes. Rz 12; Urk. 43 Rz 6 und Urk. 52 Rz 6). Bezüglich solcher interner Unterlagen besteht jedoch kein Einsichts- oder Äusserungsrecht der Verfahrensparteien, was gegen eine (zumal besonders schwere) Gehörsverletzung spricht (vgl. BGer 2C_136/2011 vom 30. April 2012, E. 2). Erst recht begründet die unterschiedliche steuerrechtliche

- 21 - Qualifikation der Kunsthandelstätigkeit des Gesuchsgegners durch den eidgenössischen und den kantonalen Fiskus keine Nichtigkeit des Einschätzungsentscheids (vgl. Urk. 43 Rz 6 a.E.). Die behaupteten Mängel wären ferner auch nicht offensichtlich oder leicht erkennbar. Zudem würde die Rechtssicherheit bezüglich der Rechtslage, wie sie vom Bundesgericht nach Ausschöpfung des Rechtsmittelwegs geschaffen wurde, durch die Annahme, der Einschätzungsentscheid sei nichtig, ernsthaft gefährdet. Eine Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels wegen des vom Gesuchsgegner behaupteten Verfahrensmangels ist somit zu verneinen. 3.3.3. Der Gesuchsgegner hält weiter an seiner Auffassung fest, die "Betreibungsflut" und damit auch die vorliegende Betreibung sei rechtsmissbräuchlich, weil sie gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung verstosse, auf einem missbräuchlichen Forumshopping beruhe und insbesondere eine "unnötige und rechtswidrige Verdoppelung des ebenfalls ordentlichen und identischen Betreibungsverfahrens EB180326 am Wohnsitz" (gemeint: Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon; dazu OGer ZH RT200007) darstelle (Urk. 23 Rz 15, Rz 21 ff., Rz 35, Rz 38 f.; s.a. Urk. 43 Rz 3 f.). Dazu ist festzuhalten, dass das Rechtsöffnungsgericht nicht prüfen darf, ob die strittige Betreibung unzulässig sei, weil der Betreibende bereits eine oder mehrere andere Betreibungen für die gleiche Forderung eingeleitet hat. Das gilt auch für die hier aufgeworfene Frage, ob die vorliegende, ordentliche Betreibung am Wohnsitz des Gesuchsgegners nach Art. 46 SchKG neben bzw. zusätzlich zu den weiteren von den Gesuchstellern in Ausübung ihres Wahlrechts nach Art. 52 SchKG eingeleiteten Arrestbetreibungen (vgl. vorne, E. 2.5) zulässig sei oder ob das Vorgehen der Gesuchsteller gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung verstosse. Sie fällt in die ausschliessliche Prüfungskompetenz des Betreibungsamtes und – im Rahmen der Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG

– der Aufsichtsbehörden (BGE 139 III 444 E. 4.1 S. 446 f. m.w.Hinw.; Abbet, Stämpflis Handkommentar, SchKG 81 N 24) und wurde bereits rechtskräftig im Sinne der Zulässigkeit entschieden (Urk. 3/4a S. 7 ff. E. 4; Urk. 41/5b; Urk. 50/8).

- 22 - Dass und weshalb die gleichentags angehobene Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon der vorliegenden – für zulässig erklärten – ordentlichen Wohnsitzbetreibung "vorgehen" und dieselbe gleichsam verdrängen resp. konsumieren sollte (vgl. Urk. 23 Rz 15, Rz 32), erschliesst sich nicht und wird auch nicht rechtsgenügend dargetan. Dies umso weniger, als es sich bei der erstgenannten Betreibung (Nr. 2) entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners (Urk. 3 Rz 15, Rz 32, Rz 39; s.a. Urk. 43 Rz 3) nicht um eine mit der vorliegenden (Nr. 1) identische ordentliche Wohnsitz-, sondern um eine Arrestbetreibung (am mit dem Wohnsitz übereinstimmenden Arrestort Küsnacht) handelt (vgl. E. 3.3.4 bzw. E. 3.3.2 der Urteile in den Parallelverfahren OGer ZH RT200006 und RT200007), worauf auch die Gesuchsteller mit Recht hinweisen (Urk. 39 S. 7 Ziff. 3.a, S. 11 f.). Insofern geht der Gesuchsgegner von falschen Grundlagen aus und die Rüge an der Sache vorbei. Im Übrigen ist eine Mehrfachbetreibung (und mithin auch eine mehrfache Rechtsöffnung; vgl. nachstehende E. 3.3.4) für dieselbe Forderung keineswegs generell ausgeschlossen, sondern seit langem anerkannt, dass eine solche im Rahmen von Arrestprosequierungen durchaus zulässig ist (vgl. BGE 88 III 59 E. 4 S. 66 f.; Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, SchKG 279 N 23). Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die vorliegende Betreibung nicht nichtig ist, was (auch) im Rechtsöffnungsverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre (Stücheli, a.a.O., S. 62 f. und S. 92; BSK SchKG I- Staehelin, Art. 84 N 12 m.w.Hinw.; s.a. BGer 5D_181/2011 vom 11. April 2012, E. 3.2.1; vorne, E. 3.3.2.1). Auf Nichtigkeit einer Betreibung wegen offenbaren Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) kann nur in Ausnahmefällen erkannt werden, nämlich dann, wenn der Gläubiger mit der Betreibung offensichtlich sachfremde Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben (BGE 140 III 481 E. 2.3.1 S. 482 f.; BGer 5A_317/2015 vom

13. Oktober 2015, E. 2.1; 5A_724/2019 vom 12. November 2020, E. 4.3.1, je m.w.Hinw.). Solange ein Gläubiger wie hier mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch praktisch ausgeschlossen (BGE 113 III 2 E. 2.b S. 4; Engler,

- 23 - Die nichtige Betreibung, ZZZ 37/2016, S. 48; KUKO SchKG-Dieth/Wohl, Art. 22 N 2d f.; s.a. Stücheli, a.a.O., S. 93 mit Anm. 208; Urk. 3/4a S. 7 E. 4.1.2). 3.3.4. Ist von der Zulässigkeit der Betreibung selbst auszugehen, muss grundsätzlich (und ohne besondere Begründung; vgl. Urk. 23 Rz 16) auch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in dieser Betreibung (sowie in weiteren, parallel geführten Betreibungen) zulässig sein. Denn der in einer konkreten Betreibung erhobene Rechtsvorschlag kann nur durch Rechtsöffnung in ebendieser Betreibung beseitigt werden. Durch Rechtsöffnung in einer anderen Betreibung lässt er sich hingegen auch dann nicht beseitigen, wenn beide Betreibungen dieselbe Forderung betreffen und die Anhebung nur einer Betreibung genügt hätte. Das folgt aus dem Umstand, dass die Rechtsöffnung nur Wirkungen für die konkrete Betreibung entfaltet (vgl. vorne, E. 3.2.2). Eine Rechtsöffnung im Verfahren Nr. EB180326 vermöchte den Rechtsvorschlag in der vorliegenden Betreibung Nr. 1 somit nicht zu beseitigen bzw. die darin anbegehrte Rechtsöffnung nicht zu substituieren. Sowohl das vorliegende als auch die weiteren in den verschiedenen Arrestbetreibungen gestellten Rechtsöffnungsgesuche dienen demnach der Fortführung der einzelnen (zulässigen) Betreibung(en). Insofern handelt es sich zwar um eines von mehreren Rechtsöffnungsgesuchen für dieselbe Forderung, nicht aber "in identischer Sache" (Urk. 23 Rz 24), und haben die Gesuchsteller auch ein schutzwürdiges Interesse an dessen Beurteilung (vgl. Urk. 23 Rz 15, Rz 27, Rz 35). Jedenfalls werden damit keine rein schikanösen Ziele verfolgt (s.a. Urk. 43 Rz 3; Urk. 52 Rz 4), die offensichtlich nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Von einer "offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Gesuchskumulation" kann deshalb keine Rede sein (vgl. Urk. 23 Rz 27; s.a. Stücheli, a.a.O., S. 232, wonach Rechtsmissbrauch in der definitiven Rechtsöffnung nur in den seltensten Fällen angenommen werden könne und sofort und liquide zu beweisen sei; Abbet, Stämpflis Handkommentar, SchKG 81 N 24: "S'il n'est pas exclu d'invoquer l'abus de droit [Rechtsmissbrauch], son application reste exceptionnelle dans la mainlevée définitive."). Das Rechtsöffnungsverfahren EB180326 ist mit dem vorliegenden Verfahren "hinsichtlich der betreibungsrechtlichen Wirkung" somit keineswegs

- 24 - "deckungsgleich" (vgl. Urk. 23 Rz 15, Rz 35). Die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Küsnacht- Zollikon-Zumikon stellt denn auch den vom Gesuchsgegner zu Unrecht verneinten "Mehrwert" des hier im Streit liegenden Rechtsöffnungsgesuchs gegenüber demjenigen im Parallelverfahren am Wohnsitz des Gesuchsgegners dar (vgl. Urk. 23 Rz 15, Rz 27, Rz 35). Entsprechend ist das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren durch dasjenige in der Betreibung Nr. 2 (vorinstanzliche Geschäfts-Nr. EB180326) weder "von Beginn an vollständig obsolet" (vgl. Urk. 23 Rz 27) noch "rechtlich schlicht irrelevant" (Urk. 23 Rz 40) oder nutzlos (Urk. 23 Rz 36; s.a. Urk. 52 Rz 4). Die Frage der Zulässigkeit mehrerer Rechtsöffnungen für ein und dieselbe Forderung könnte sich allenfalls dann stellen, wenn die Gesuchsteller die Möglichkeit hätten, in einer anderen Betreibung für dieselbe Forderung das Fortsetzungsbegehren zu stellen. Diese Möglichkeit besteht jedoch erst nach rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlags. Darauf wies bereits die Vorinstanz zutreffend hin, wobei sie anfügte, dass der Gesuchsgegner nicht geltend mache, dass dieser Verfahrensstand in einer anderen gegen ihn geführten Betreibung bereits erreicht worden sei (Urk. 24 S. 7 E. 3.3 a.E. m.Hinw. auf BGE 100 III 41). Damit setzt sich der Gesuchsgegner in der Beschwerde nicht konkret auseinander. Soweit er entsprechende Vorbringen in der Beschwerde nachholt (Urk. 23 Rz 41 ff.), handelt es sich um unzulässige Noven (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3). Ohnehin kann der Gesuchsgegner aus der angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 100 III 41; s.a. BGE 128 III 383) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zunächst ging es dort – anders als hier, wo eine ordentliche und eine Arrestbetreibung zur Debatte stehen – um zwei aufeinander folgende ordentliche Betreibungen. Sodann betrifft der Entscheid BGE 100 III 41 die Frage, ob und inwieweit eine weitere (spätere) Betreibung (nicht Rechtsöffnung) für die gleiche Forderung zulässig ist, was im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden darf (vgl. vorstehende E. 3.3.3). Und schliesslich wären die Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht die Zulässigkeit verneint, in casu ohnehin nicht erfüllt:

- 25 - Zwar wurde den Gesuchstellern erstinstanzlich schon in mehreren der parallel angehobenen Arrestbetreibungen, insbesondere auch im Verfahren Nr. EB180326, definitive Rechtsöffnung erteilt. Indessen ist gerichtsnotorisch, dass den dagegen erhobenen Beschwerden des Gesuchsgegners (auf dessen Antrag hin) jeweils aufschiebende Wirkung verliehen wurde. Diese wirkt ex tunc (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 88; KUKO SchKG-Vock, Art. 84 N 30, je m.Hinw auf BGE 130 III 657 E. 2.2.1 S. 659; s.a. BGer 5A_78/2017 vom 18. Mai 2017, E. 2.2), sodass die Gesuchsteller die Berechtigung, das Fortsetzungsbegehren zu stellen, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (Urk. 23 Rz 43) noch nicht erlangt haben. Inwiefern der angefochtene Entscheid "die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 100 III 41)" verletzen sollte (vgl. Urk. 23 Rz 21), ist daher nicht ersichtlich. Die erteilte aufschiebende Wirkung hemmt die Rechtswirksamkeit der erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheide, weshalb entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners (Urk. 23 Rz 16, Rz 26 und Rz 36) auch keine mehrfache Rechtsöffnung in gleicher Sache bzw. über den identischen Streitgegenstand vorliegt. Im Übrigen entkräftet sich das Argument, die Vorinstanz habe für die gleiche Sache bereits in einem bzw. zwei Parallelverfahren Rechtsöffnung erteilt, jedoch zu Unrecht (Urk. 23 Rz 16, Rz 28, Rz 31, Rz 41), durch seine innere Widersprüchlichkeit selbst. 3.3.5. Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Soweit der Gesuchsgegner unter dem Titel "Missbäuchliches Forumshopping / Unzulässige Mehrfachrechtsöffnung" (Urk. 23 Rz 21 ff.) beanstandet, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine rechtsmissbräuchliche Zermürbungstaktik der Gesuchsteller verneint und deshalb fälschlicherweise angenommen, die vorliegende Betreibung, das darin gestellte Rechtsöffnungsgesuch sowie die Erteilung der Rechtsöffnung seien zulässig, statt das Gesuch als missbräuchlich von der Hand oder abzuweisen, vermag er mit seinen Rügen keinen Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO darzutun. 3.4. Rechtsöffnungstitel / Rechtskräftige Veranlagung 3.4.1. Der Gesuchsgegner vertritt (unter den Ziffern 3.3 und 3.4 der Beschwerde) weiterhin den Standpunkt, das Steuereinschätzungsverfahren für

- 26 - die Jahre 2005 bis 2013 sei bis heute nicht abgeschlossen. Die Gesuchsteller verfügten deshalb "gemäss Bundesgericht" über keinen rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel. Indem die Vorinstanz trotz fehlendem Titel Rechtsöffnung erteilt habe, habe sie insbesondere Art. 80 Abs. 1 SchKG verletzt (Urk. 23 Rz 44). Zur Begründung führt der Gesuchsgegner im Wesentlichen aus, sein Einkommen und Vermögen und dasjenige seiner Ehefrau seien in den Steuereinschätzungen vom 26. Januar 2016 nach den Grundsätzen der Ehegattenbesteuerung jeweils in einem einzigen Betrag festgesetzt worden. Entsprechend hätten die darauf beruhenden Steuer- und Zinsrechnungen jeweils ihn und seine Ehefrau zur solidarischen Zahlung der vorliegend in Betreibung gesetzten Forderungen verpflichtet. Währenddem die kantonalen Gerichte die Ehegattenbesteuerung fälschlicherweise noch geschützt hätten, habe das Bundesgericht diese mit Urteil vom 18. September 2018 (Urk. 3/3a) aufgehoben und eine Individualbesteuerung angeordnet. Das gehe aus den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des bundesgerichtlichen Entscheids hervor, was die Vorinstanz, welche die Dispositiv-Ziffer 2 schlicht negiert habe, verkannt habe. Eine Individualbesteuerung bedinge aber zweierlei: erstens die Herausrechnung der Steuerfaktoren der Ehefrau und zweitens den Erlass von individualisierten Verfügungen und Rechnungen ohne jegliche Nennung oder Mitverpflichtung des separat zu veranlagenden Ehepartners. Die Vorinstanz ziehe offensichtlich einen falschen Schluss, wenn sie dem Bundesgericht unterstelle, es habe die Dispositive seiner Vorinstanzen implizit zum Bestandteil seines Entscheids gemacht. Vielmehr habe es den verwaltungsgerichtlichen Entscheid kassiert und eine Neuveranlagung (Individualbesteuerung) auch des Gesuchsgegners angeordnet. Anders lasse sich die vom Bundesgericht verlangte "Herausrechnung der Steuerfaktoren der Ehefrau" gar nicht verwirklichen (Urk. 23 Rz 45-59). Dementsprechend könne auch aus den Schlussrechnungen vom 21. Juni 2016 nichts zugunsten der Gesuchsteller abgeleitet werden. Richtigerweise seien aufgrund der bundesgerichtlichen Anordnung die Steuerfaktoren des Gesuchsgegners neu zu bestimmen und in einer (Neu-)Veranlagung festzuhalten. Erst im Anschluss daran seien die Schlussrechnungen zu erlassen und die Zinsen neu zu berechnen. Entgegen der impliziten vorinstanzlichen Feststellung seien

- 27 - die Schlussrechnungen vom 21. Juni 2016 somit keineswegs in Rechtskraft erwachsen. Der Gesuchsgegner sei folglich nicht rechtskräftig veranlagt, und die Gesuchsteller verfügten über keinen Rechtsöffnungstitel (Urk. 23 Rz 60-62). 3.4.2. Im Rechtsöffnungsverfahren ist nur zu prüfen, ob ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt, d.h. ob die Betreibungsforderung auf einem vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 80 SchKG beruht. Ob die formal ausgewiesene Verpflichtung dem materiellen Recht entspricht, ist belanglos (vgl. vorne, E. 3.2.1-3.2.2). In casu liegt ein tauglicher Titel vor, wenn sich aus dem Bundesgerichtsentscheid vom 18. September 2018 in Verbindung mit den Entscheiden der kantonalen Vorinstanzen und den Schlussrechnungen liquid ergibt, dass der Gesuchsgegner als Betreibungsschuldner rechtskräftig veranlagt und zur Zahlung der in Betreibung gesetzten Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2013 samt Zins verpflichtet wurde (vgl. vorne, E. 3.2.4). Massgebend ist einzig, ob diese Entscheide die Einschätzung ihm gegenüber als rechtskräftig ausweisen. Das rechtliche Schicksal der Veranlagung seiner Ehefrau ist irrelevant, denn die Betreibung richtet sich nur gegen den Gesuchsgegner, nicht auch gegen die Ehefrau. 3.4.3. Der Gesuchsgegner und seine Ehefrau fochten die Einschätzungsentscheide vom 26. Januar 2016 je selbstständig bis vor Bundesgericht an. Die kantonalen Instanzen wiesen sowohl die Beschwerden des Gesuchsgegners wie auch diejenigen seiner Ehefrau ab und bestätigten damit implizit die Einschätzungen (vgl. vorne, E. 1.2 und E. 3.2.4). Anders das Bundesgericht: Es hiess die Beschwerden der Ehefrau gut, hob die damit angefochtenen Entscheide sie betreffend auf und wies die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Kantonale Steueramt Zürich zurück (Urk. 3/3a S. 24 Disp.-Ziff. 2). Demgegenüber wurden die Beschwerden des Gesuchsgegners nur teilweise, nämlich in Bezug auf die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtskosten, gutgeheissen und die Sache lediglich zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wurden seine Beschwerden abgewiesen (Urk. 3/3a S. 25 Disp.-Ziff. 3). Aus dem

- 28 - Wortlaut dieser beiden Dispositiv-Ziffern, zumal aus der Wendung, dass die angefochtenen Entscheide nur "sie [die Ehefrau] betreffend" aufgehoben würden, erhellt klar, dass diese Entscheide ihn betreffend, d.h. gegenüber dem Gesuchsgegner, gerade nicht kassiert wurden, sondern in der Sache selbst, bezüglich der Einschätzungen, rechtsbeständig blieben resp. bestätigt wurden. Das Dispositiv des höchstrichterlichen Urteils enthält insbesondere keine Anhaltspunkte für die Annahme, das Bundesgericht habe (auch) die Veranlagung des Gesuchsgegners aufgehoben und eine neue Individualbesteuerung beider Ehegatten angeordnet (vgl. Urk. 23 Rz 47, Rz 49 und Rz 56 f.). Auch die Urteilsbegründung legt nichts Derartiges nahe. "Selbstredend", wie der Gesuchsgegner meint (Urk. 23 Rz 79), ergibt sich dies schon gar nicht aus dem bundesgerichtlichen Entscheid. So hielt das Bundesgericht zwar fest, dass Art. 9 DBG und § 7 StG im internationalen Verhältnis praxisgemäss keine gemeinsame Ehegattenbesteuerung zu begründen vermöchten (Urk. 3/3a S. 13 E. 4.2.1.4 i.V.m. S. 23 f. E. 9), die gemeinsame Veranlagung insofern nicht korrekt war (Urk. 23 Rz 50). Es kam deshalb zum Schluss, dass der Ehefrau gewisse Einkommensbestandteile des Gesuchsgegners nicht ohne Weiteres angerechnet werden könnten, sondern zunächst zu prüfen sei, inwiefern diese Bestandteile – neben dem Gesuchsgegner – "(auch) sie" beträfen, weil sie (die Ehefrau) nur in Bezug auf diejenigen Einkommensbestandteile steuerpflichtig sei, die ihr direkt zugerechnet werden könnten. Weil die Ehefrau ohne diese Abklärungen in die Veranlagung einbezogen (d.h. für allenfalls auszuscheidende Einkommensbestandteile steuerpflichtig erklärt) worden sei, sei der angefochtene (verwaltungsgerichtliche) Entscheid "in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 [Ehefrau] aufzuheben" (Urk. 3/3a S. 13 E. 4.2.1.5 [i.V.m. S. 24 E. 9.2]). Beim Gesuchsgegner wurde die Anrechnung dieser und weiterer Einkommensbestandteile hingegen nicht bemängelt; seinen Beschwerden war in der Sache kein Erfolg beschieden (vgl. Urk. 3/3a S. 23 E. 8 [i.V.m. S. 24 E. 9.2]: "Die Beschwerde erweist sich … in der Hauptsache als unbegründet."). Ihn betreffend bejahte das Bundesgericht keinen der geltend gemachten "formelle[n] Kassationsgründe", die zu einer "formellen Aufhebung" des Veranlagungsentscheids hätten führen müssen (vgl. Urk. 3/3a S. 12 E. 4.2). Auch

- 29 - sonst enthalten die bundesgerichtlichen Erwägungen keinen Hinweis, dass die Einschätzung (auch) gegenüber dem Gesuchsgegner beanstandet und aufgehoben worden wäre. Erst recht ist keine "klare Anordnung" erkennbar, "zunächst das Veranlagungsverfahren korrekt, d.h. unter Herausrechnung der Steuerfaktoren der Ehefrau, zu Ende zu führen" und anschliessend "die reduzierten Rechnungen ohne Zahlungsverpflichtung der Ehefrau, mit halber Kirchensteuer und angepasster Zinsberechnung neu zu verfügen" (vgl. Urk. 23 Rz 53). Das Bundesgericht wies gegenteils explizit darauf hin, dass die Rückweisung an die Vorinstanz in Bezug auf die Ehefrau entgegen den Vorbringen der Rechtsmittelkläger keinesfalls die "Aufhebung aller falscher Verfügungen" zur Folge habe. In Bezug auf den Gesuchsgegner könne das Verfahren vielmehr ordentlich fortgesetzt werden. Einzig in Bezug auf die Ehefrau habe das Steueramt zusätzliche Abklärungen (Ausscheidung der sie betreffenden Einkommensbestandteile) vorzunehmen (Urk. 3/3a S. 13 E. 4.2.1.6 [i.V.m. S. 24 E. 9.2]). An der Veranlagung des Gesuchsgegners bzw. an dessen Pflicht, die mit dem Einspracheentscheid vom 30. Mai 2016 (Urk. 3/12a) sowie den unangefochten gebliebenen Schlussrechnungen vom 21. Juni 2016 (Urk. 3/6a- 3/9b und Urk. 3/10) festgesetzten Steuerbeträge zu bezahlen, änderte sich im Rechtsmittelweg resp. gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil somit nichts. Sie wurde nach dem "klaren und eindeutigen Wortlaut des bundesgerichtlichen Urteils" nicht aufgehoben, sondern im Ergebnis geschützt. Insoweit sprechen die bundesgerichtlichen Erwägungen durchaus "eine eindeutige Sprache" (vgl. Urk. 43 Rz 7 f.), wenngleich nicht diejenige des Gesuchsgegners. Mit Bezug auf den Gesuchsgegner und dessen Rechtsstellung liegt demnach ein reformatorischer, die Einschätzung für die Steuerjahre 2010 bis 2013 gemäss Einspracheentscheid vom 30. Mai 2016 (Urk. 3/12a) im Ergebnis bestätigender letztinstanzlicher und rechtskräftiger (vgl. Urk. 3/3b) gerichtlicher Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vor (vgl. auch BSK BGG-Heimgart- ner/Wiprächtiger, Art. 61 N 14). Eine Nachprüfung dieses Entscheids, worauf die Argumentation des Gesuchsgegners letztlich hinausläuft (vgl. insbes. auch Urk. 43 Rz 6 a.E.), ist dem Rechtsöffnungsgericht verwehrt. Entscheidend ist allein, dass die steuerbehördliche Einschätzung des Gesuchsgegners vom

- 30 - Bundesgericht nicht aufgehoben wurde. Ob damit "die Rechtsnatur von Steuerveranlagungen … völlig verkannt" und "das Wesen der Ehegattenbesteuerung krass, respektive willkürlich missachtet" wurde, wie in der Beschwerde gerügt wird (Urk. 23 Rz 54 f.), ist im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu beurteilen. Die Auslegung, die der Gesuchsgegner präsentiert, widerspricht dem Wortlaut des Dispositivs und den Erwägungen des bundesgerichtlichen Entscheids. Sie wäre im Übrigen auch nicht zulässig (vgl. vorne, E. 3.2.2). Der Gesuchsgegner verdreht mit seinem Verständnis den Sinn der bundesgerichtlichen Erwägungen. Das Bundesgericht ordnete nicht seine Neuveranlagung unter Herausrechnung von Anteilen der Ehefrau an (wodurch sich seine Steuerlast reduzieren würde), sondern – wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird (Urk. 24 S. 9, E. 4.3) – (nur) die Neuveranlagung der Ehefrau unter Herausrechnung von Anteilen des Gesuchsgegners, welche nur bei ihm, nicht aber auch bei ihr besteuert werden dürfen. Es sind mit anderen Worten nicht Steuerfaktoren der Ehefrau beim Gesuchsgegner herauszurechnen (vgl. Urk. 23 Rz 52 und Rz 57; s.a. Urk. 43 Rz 7, Rz 9 und Rz 15), sondern allenfalls bei der Ehefrau Steuerfaktoren des Gesuchsgegners auszuscheiden, für die sie im internationalen Verhältnis nicht steuerpflichtig ist (vgl. Urk. 3/3a S. 13 E. 4.2.1.4). Die Veranlagung des Gesuchsgegners bleibt davon unberührt. Von einer Pflicht zu dessen Neu- und Individualbesteuerung ist im Urteil nirgends die Rede. 3.4.4. Nach Vornahme der Einschätzung wird die Schlussrechnung zugestellt (§ 173 Abs. 3 StG), und zwar auch dann, wenn gegen die Einschätzung ein Rechtsmittel erhoben wurde (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 173 N 26). Die Schlussrechnung kann – muss aber nicht – unterbleiben, solange der Einschätzungsentscheid nicht rechtskräftig geworden ist (Richner/Frei/Kaufmann/ Rohner, a.a.O., § 173 N 27). Mit der Schlussrechnung wird auch über die Zinsen abgerechnet (§ 51 Abs. 1 StV). Wird die Einschätzung in einem Rechtsmittelverfahren geändert, erfolgt eine neue Schlussrechnung, wobei auch die Zinsen neu berechnet werden (§ 51 Abs. 2 StV). Schlussrechnungen können somit korrigiert (berichtigt) werden. Aus § 51 Abs. 2 StV folgt indessen e contrario, dass keine neue Schlussrechnung auszustellen ist, wenn die Einschätzung zwar

- 31 - angefochten, im Rechtsmittelverfahren aber nicht geändert wurde. Neue (berichtigte) Schlussrechnungen haben nur bei veränderter Einschätzung zu erfolgen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 173 N 27 und § 174 N 16). Die Schlussrechnungen vom 21. Juni 2016 basieren auf den Einschätzungen gemäss Einspracheentscheid vom 30. Mai 2016 (vgl. Urk. 3/6a; Urk. 3/7a; Urk. 3/8a; Urk. 3/9a; Urk. 3/10). Wie vorstehend (E. 3.4.3) dargelegt, wurden diese Einschätzungen gegenüber dem Gesuchsgegner im Rechtsmittelverfahren nicht geändert. Damit erübrigte sich ihm gegenüber die Ausstellung neuer Schlussrechnungen und eine Neuberechnung der Zinsen. Für die betragsmässige Festsetzung seiner Steuerschuld einschliesslich Zinsen blieben vielmehr die Schlussrechnungen vom 21. Juni 2016 (Urk. 3/6a-3/9b) massgeblich, welche auf der unveränderten, rechtskräftig gewordenen Einschätzung beruhen, unangefochten blieben (vgl. Urk. 14 Rz 42; Urk. 23 Rz 61) und damit ebenfalls in Rechtskraft erwuchsen. Die Ansicht, wonach eine Schlussrechnung, die auf einem angefochtenen Einschätzungsentscheid beruht, (in jedem Fall) nicht rechtskräftig werden könne (Urk. 23 Rz 61 m.Hinw. auf Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O. [bzw. Vorauflage], § 178 N 3), widerspricht dem Wortlaut von § 51 Abs. 2 StV und verdient deshalb keine Zustimmung. Wenn der Gesuchsgegner im vorliegenden Kontext unter Hinweis auf diese Bestimmung geltend macht, zufolge Aufhebung der Steuerveranlagungen durch das Bundesgericht ("Kassatorischer BGE") seien die Schlussrechnungen nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern hätten (nach erfolgter Neuveranlagung) neue Schlussrechnungen ausgestellt werden müssen (Urk. 23 Rz 60 ff.; s.a. Urk. 43 Rz 13), beruht seine Rüge auf unzutreffenden tatsächlichen Grundlagen und zielt deshalb ins Leere. Nachdem ihm gegenüber kein geänderter Einschätzungsentscheid erging und die Rechnungen demnach keineswegs "ohnehin aufgehoben werden" mussten, hätte deren Anfechtung keinen administrativen Leerlauf dargestellt (vgl. Urk. 23 Rz 61). Und schliesslich ändert auch der Umstand, dass in den unangefochtenen Schlussrechnungen als "steuerpflichtige Person" nicht nur der Gesuchsgegner, sondern auch seine Ehefrau genannt wird (vgl. Urk. 23 Rz 64 und Rz 70), nichts daran, dass seine Zahlungspflicht durch das Bundesgerichtsurteil vom 18. September 2018, die

- 32 - damit bestätigten unterinstanzlichen Einschätzungsentscheide und die Schlussrechnungen formell ausgewiesen ist. Denn die Rechnungen sind an beide Ehegatten als gesetzliche Solidarschuldner gerichtet (vgl. § 12 StG). Als solcher kann der Gesuchsgegner – und das ist im Rechtsöffnungsverfahren letztlich entscheidend – im Aussenverhältnis ohne Weiteres allein (und unabhängig vom Wegfall der Ehefrau als Mitschuldnerin) belangt werden (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 180; Richner/ Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 12 N 5; s.a. Art. 144 Abs. 1 OR). Diese Urkunden stellen gegenüber dem Gesuchsgegner somit Teil eines zusammengesetzten Rechtsöffnungstitels für die in Betreibung gesetzte Steuerforderung dar. 3.4.5. Demnach verfügen die Gesuchsteller mit dem Bundesgerichtsurteil vom 18. September 2018 (in Verbindung mit den vorangehenden Urteilen des Steuerrekursgerichts vom 3. März 2017, des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2017 sowie dem Einspracheentscheid vom 30. Mai 2016) und den Schlussrechnungen vom 21. Juni 2016 über einen liquiden zusammengesetzten Rechtsöffnungstitel für die darin ausgewiesenen Nettosteuerschulden und Ausgleichszinsen (abzüglich der für das Steuerjahr 2010 bereits geleisteten Zahlung; vgl. Urk. 1 S. 6 und Urk. 3/6b). 3.5. Rechtsöffnungstitel für Zinsen 3.5.1. Unter Ziffer 3.4.1 der Beschwerde rügt der Gesuchsgegner zunächst, im vorinstanzlichen Urteil werde eine Auseinandersetzung mit den in der Gesuchsantwort "aufgeworfenen Fragen zur Zinsberechnung und -grundlage weitgehend vermisst", was eine Gehörsverletzung darstelle (Urk. 23 Rz 63 ff. m.Hinw. auf Urk. 14 Rz 45 ff.). Die Vorinstanz begründete in ihrem Entscheid explizit, warum keine Anpassung der Schlussrechnungen notwendig gewesen sei (Urk. 24 S. 9 E. 4.3). Ebenso legte sie dar, auf welcher rechtlichen Grundlage die Verzugszinsforderung zu bejahen sei (Urk. 24 S. 11 f. E. 5). Mit diesen Erwägungen kam sie ihrer Pflicht, das Urteil hinsichtlich der (Ausgleichs- und Verzugs-)Zinsforderung zu begründen, nach (vgl. dazu vorne, E. 3.3.1.2). Die

- 33 - Rüge, sie habe dem Gesuchsgegner diesbezüglich das rechtliche Gehör verweigert, ist deshalb unbegründet. Ob ihre Erwägungen materiell zutreffen, ist eine Frage der Rechtsanwendung, nicht der Begründungspflicht. 3.5.2. In der Sache selbst stellt der Gesuchsgegner zu Recht nicht in Abrede, dass nach gefestigter Praxis grundsätzlich auch für Verzugszinsen Rechtsöffnung erteilt werden kann (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 192 ff.; KUKO SchKG- Vock, Art. 80 N 20; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 24; BSK SchKG I- Staehelin, Art. 80 N 49; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, a.a.O., § 29 N 45). Hingegen wendet er ein, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Erhebung von Verzugszinsen. Und selbst wenn solche aufgrund eines allgemeinen Grundsatzes zulässig wären, bestehe in Fällen, in denen die Veranlagung angefochten worden sei, keine rechtliche Grundlage, sie bereits ab Rechnungszustellung zu erheben (Urk. 23 Rz 67 ff.). 3.5.2.1. Zinsen irgendwelcher Art, deren Beginn und Berechnungsweise im Rechtsöffnungstitel konkret festgelegt sind, werden vom Anspruch auf Rechtsöffnung mitumfasst (Stücheli, a.a.O., S. 192 f.). Gleiches gilt für Verzugszinsen, die im Titel nicht liquid ausgewiesen sind, wenn sich deren Beginn und der Zinsfuss genau aus dem Gesetz ergeben. Dabei sind für Forderungen aus dem öffentlichen Recht (ausserhalb des Sozialversicherungsrechts) die Bestimmungen des OR sinngemäss anzuwenden, soweit das Gesetz eine Zinspflicht nicht ausdrücklich ausschliesst oder anders regelt (Stücheli, a.a.O., S. 193 und S. 196). 3.5.2.2. Gemäss § 265 StG erlässt der Regierungsrat die zur Ausführung des Steuergesetzes (StG) erforderlichen Verordnungen (s.a. § 174 Abs. 2 StG). Gestützt darauf schreibt § 51 Abs. 3 Satz 1 StV für periodische Steuern vor, dass die Schlussrechnung innert 30 Tagen nach Zustellung zu begleichen ist. Sodann enthalten die Schlussrechnungen vom 21. Juni 2016, die Teil des zusammengesetzten Titels bilden (vgl. vorne, E. 3.4.4), auf ihrer Rückseite unter der Überschrift "Zahlungsvorschriften" jeweils folgenden Hinweis: "Bei verspäteter Bezahlung der Schlussrechnung sind Verzugszinsen zu berechnen, auch wenn das Steueramt Stundung gewährt oder Ratenzahlungen bewilligt hat. Der

- 34 - Verzugszins beträgt … 4.5 %" (Urk. 3/6a, Urk. 3/7a, Urk. 3/8a und Urk. 3/9a, je S. 2). Die Verzugszinspflicht als solche und die Höhe des Zinssatzes ergeben sich somit in liquider Weise aus dem Rechtsöffnungstitel selbst. Sie sind mithin durch den Titel ausgewiesen, und der Beginn der Verzugszinspflicht folgt klar aus § 51 Abs. 3 StV (und wird in der aktuellen Fassung von § 51 StV noch verdeutlicht durch § 51 Abs. 4 StV). Ob die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen zu Recht in die Schlussrechnungen aufgenommen wurde (oder ob es hierfür an einer Rechtsgrundlage mangelt), beschlägt die materielle Rechtmässigkeit der Titelforderung und ist vom Rechtsöffnungsgericht nicht zu beurteilen (vgl. vorne, E. 3.2.2). Den Zinsabrechnungen vom 30. März 2017 lässt sich überdies entnehmen, dass der Verzugszins entgegen der Beanstandung des Gesuchsgegners (Urk. 23 Rz 69) nicht schon ab dem 21. Juni 2016 bzw. ab Zustellung der Rechnungen (22. Juni 2016; vgl. Urk. 3/10) berechnet wurde, sondern in Nachachtung von § 51 Abs. 3 StV erst ab dem 21. Juli 2016 (vgl. Urk. 3/6b; Urk. 3/7b; Urk. 3/8b; Urk. 3/9b), worauf bei der Rechnungsstellung im Übrigen ausdrücklich hingewiesen wurde (vgl. Urk. 3/10 S. 1). Die Rechtsöffnung für die beantragten Verzugszinsen erfolgte somit ebenfalls zu Recht. 3.5.2.3. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass sich bezogen auf periodische Steuern "weder im Steuergesetz noch in der Verordnung zum Steuergesetz" eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Verzugszinsen finde, dass Letztere mit anderen Worten "weder auf Gesetzes- noch Verordnungsstufe eine gesetzliche Grundlage" hätten, wie der Gesuchsgegner in der Beschwerde behauptet (Urk. 23 Rz 67 f.). So überlässt § 174 Abs. 2 StG die Regelung der Einzelheiten der Zinsberechnung, auch derjenigen zulasten des Steuerpflichtigen ab einem Verfalltag in der Steuerperiode (§ 174 Abs. 1 lit. b StG), dem Verordnungsgeber. Allein der Umstand, dass der Wortlaut dieser Vorschrift, im Unterschied zu § 175 Abs. 2 StG, eine Verzugszinspflicht nicht ausdrücklich erwähnt, legt entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners (Urk. 23 Rz 68) kein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers nahe, welches bei verspäteter Begleichung einer Schlussrechnung für periodische Steuern – im Gegensatz zur verspäteten Bezahlung nicht periodischer Steuern – die Erhebung von Verzugszinsen ausschlösse. Für eine derartige, vom Gesetzgeber gewollte bzw. bewusst

- 35 - geschaffene Ungleichbehandlung säumiger Steuerschuldner, die sich sachlich nur schwer rechtfertigen liesse, wären weitere Anhaltspunkte notwendig. Solche sind aber nicht ersichtlich und in der Beschwerde auch nicht dargetan. Gegenteilig stellt ein vom Zahlungspflichtigen ab einem bestimmten Verfalltag (vgl. § 174 Abs. 1 lit. b StG) geschuldeter Zins nach allgemeinen Grundsätzen einen Verzugszins dar (vgl. insbes. auch Art. 102 Abs. 2 und Art. 104 OR). Das Steuergesetz lässt Verzugszinsen somit auch bei periodischen Steuern zu. Zwar bestimmt erst die aktuelle, am 1. Februar 2020 in Kraft getretene Fassung von § 51 Abs. 3 Satz 2 StV explizit, dass bei verspäteten Zahlungen, d.h. nach Ablauf der dreissigtägigen Zahlungsfrist gemäss § 51 Abs. 3 Satz 1 StV, in Anwendung von § 174 Abs. 1 StG Verzugszinsen erhoben werden können. Die Vorschrift sah jedoch schon in ihrer früheren, im hier massgeblichen Zeitraum geltenden Fassung bei verspäteten Zahlungen den Nachbezug von "Zinsen" vor. Darunter sind – als Unterarten des Zinses – sowohl Ausgleichs- wie auch Verzugszinsen zu subsumieren. Ausdrücklich erwähnt wird (und wurde auch im massgeblichen Zeitraum) eine Pflicht zur Leistung von Verzugszins für periodische Steuern (wie die vorliegend eingeforderten) jedenfalls in den Ziffern I und II des Beschlusses des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern vom 11. Juli 2007 (LS 611.631). In dessen Anhang wird zudem die Höhe des Zinsfusses festgesetzt, wozu der Regierungsrat in § 176 StG ermächtigt wird (wobei diese Vorschrift angesichts von § 265 StG an sich überflüssig ist; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 176 N 2). Gemäss Anhang betrug der Verzugszins im Zeitpunkt der Schlussrechnung 4.5 %. Bei diesem Beschluss handelt es sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keineswegs um eine "blosse" resp. "reine interne Dienstanweisung" (Urk. 23 Rz 68), sondern um eine Rechtsverordnung: Er richtet sich an die Privaten (und nicht an die Verwaltung) als Adressaten und regelt in generell- abstrakter und verbindlicher Weise deren Rechte und Pflichten (vgl. Häfelin/Haller/Keller/ Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, Rz 1854 f.; Jaag/ Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich,

- 36 -

5. Aufl. 2019, Rz 412). Der Regierungsratsbeschluss vom 11. Juli 2007 bietet (im Verbund mit § 51 Abs. 3 StV und § 174 StG) demnach eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Erhebung und den Beginn von Verzugszinsen. Solche sind auch dann geschuldet, wenn zwar Rechtsmittel erhoben wurden, die ursprüngliche Schlussrechnung infolge des Rechtsmittelverfahrens aber (wie vorliegend) nicht mehr geändert werden musste; lediglich im hier nicht gegebenen Fall, dass die Schlussrechnung aufgrund des Rechtsmittelverfahrens geändert werden muss, kommt statt des Verzugszinses nur der Ausgleichszins zur Anwendung (Richner/Frei/Kaufmann/ Rohner, a.a.O., § 174 N 27; generell zur Verzugszinspflicht auch a.a.O., N 13, N 25 und N 28 f.). Dass die regierungsrätlichen Erlasse kompetenzwidrig erlassen worden, von der Delegationsnorm (§ 265 StG) nicht gedeckt oder anderweitig ungenügend seien, weist der Gesuchsgegner nicht rechtsgenügend nach und ist auch nicht evident. Letzteres umso weniger, als das Steuergesetz auf einem konsequenten Verzinsungssystem basiert, welches (unter anderem) zur Folge hat, dass dreissig Tage nach der definitiven Schlussrechnung die Verzugszinspflicht einsetzt (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 174 N 13; vgl. zum Verhältnis Ausgleichs-/Verzugszins auch BGer 2C_116/2015 vom 30. September 2015, E. 5.5.1 [betr. Nachsteuern]). Der Gesuchsgegner wendet weiter ein, die Höhe des Verzugszinses betrage für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2020 nicht 4.5 %, sondern gemäss Änderung dieses Beschlusses vom 1. April 2020 (RRB 336/2020, OS 75, 243; publiziert im Amtblatt des Kantons Zürich [eSHAB] vom 3. April 2020) nur 0.25 %; die Zinsforderung der Gesuchsteller sei daher in jedem Fall überhöht (Urk. 43 Rz 17; s.a. Urk. 52 Rz 8 f.). Dieser neue rechtliche Einwand ist nicht zu hören, weil er in unzulässiger Ergänzung der Beschwerde erst in der (Replik-)Eingabe vom 4. September 2020 erhoben wurde (vgl. vorne, E. 2.2). Im Übrigen erschiene seine materielle Begründetheit in Anbetracht von Ziffer III des genannten Beschlusses, wonach der Zinssatz zu Beginn eines Betreibungsverfahrens bis zu dessen Abschluss gilt, ohnehin höchst fraglich.

- 37 - 3.5.3. Im Ergebnis ist somit auch hinsichtlich der vorinstanzlich erteilten Rechtsöffnung für Zinsen kein Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO dargetan. 3.6. Teilanonymisierter Rechtsöffnungstitel 3.6.1. Der Gesuchsgegner moniert in der Beschwerde (unter Ziffer 3.5) weiter, die dem Rechtsöffnungsgesuch beigelegten teilanonymisierten Urteile stellten unvollständige Rechtsöffnungstitel dar. Damit verhalte es sich genau gleich wie im absolut identischen Parallelverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich, in welchem die Rechtsöffnung mit ausführlich und sorgfältig begründetem Urteil vom 17. September 2019 gestützt auf die obergerichtliche Rechtsprechung verweigert worden sei. Dagegen wirkten die "kurzen vorinstanzlichen Ausführungen" nicht überzeugend. Sie erweckten den Eindruck, man habe die (verspätet) nachgereichten vollständigen Unterlagen der Gesuchsteller (vgl. Urk. 7 und Urk. 17) bei den Erwägungen unberücksichtigt gelassen. Das könne schon deshalb nicht stimmen, weil die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die abgedeckten Stellen inhaltlich in keiner Weise als relevant erschienen, eine Würdigung der verspätet eingereichten Unterlagen voraussetze. Das sei novenrechtlich aber unzulässig, weil im Summarverfahren alle Tatsachenbehauptungen und Beweisofferten grundsätzlich in der ersten Rechtsschrift, also im Gesuch nach Art. 252 ZPO, vorzubringen seien. Von diesem Grundsatz abzuweichen bestehe vorliegend keine Veranlassung. Die verspätet nachgereichten unveränderten (d.h. nicht teilanonymisierten) Dokumentenkopien (Urk. 8/3a und Urk. 8/13b sowie Urk. 18/3a, Urk. 18/12a, Urk. 18/13a, Urk. 18/13b [sowie Urk. 18/14-18/15]) seien somit unbeachtlich, und das Rechtsöffnungsgesuch müsse auch mangels vollständiger Übereinstimmung der Kopie mit dem Original des Rechtsöffnungstitels abgewiesen werden (Urk. 23 Rz 71 ff. m.Hinw. auf OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019). 3.6.2. Zwar hatte das Bezirksgericht Zürich in einem identisch gelagerten Verfahren zwischen denselben Parteien den Gesuchstellern die Rechtsöffnung verweigert, weil die beigebrachte Kopie des bundesgerichtlichen Urteils vom

18. September 2018 nicht vollständig mit dem Original übereinstimme (vgl. Urk. 15/29, Urteil vom 17. September 2019). Ebenso wie im vorliegenden

- 38 - Verfahren hatten die Gesuchsteller dort mit dem Rechtsöffnungsbegehren eine Fotokopie des gesamten bundesgerichtlichen Urteils vom 18. September 2018 eingereicht, in welcher insgesamt zehn Stellen in der Urteilsbegründung abgedeckt waren (vgl. Urk. 15/29 S. 12 E. 5.2.3 und Urk. 3/3a S. 3, S. 14, S. 15, S. 16, S. 17). Das abweisende bezirksgerichtliche Urteil hielt einer zweitinstanzlichen Überprüfung jedoch nicht stand, sondern wurde von der erkennenden Kammer mit Beschluss vom 23. Juli 2020 aufgehoben. In ihrem Beschwerdeentscheid begründete die Kammer einlässlich, dass und weshalb die teilanonymisierte Kopie den formellen Anforderungen von Art. 80 SchKG und Art. 180 Abs. 1 ZPO genüge (OGer ZH RT190183 vom 23.07.2020, E. 3.2.5-3.2.7; publiziert in ZR 119 [2020] Nr. 53). So erschliesse sich aus dem inhaltlichen Kontext ohne Weiteres, dass es sich um die Anonymisierung von Drittpersonen-, Haus- und Ortsnamen handle, die in der Sache keinerlei Einfluss auf den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens bzw. den bundesgerichtlichen Entscheid gehabt hätten. Es sei klar ersichtlich, dass sie für den Inhalt, die Aussagekraft und den Beweiswert der als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Urkunde bzw. Kopie im Sinne von Art. 180 ZPO vollends unerheblich und insbesondere nicht geeignet seien, diese zu verfälschen oder "verdächtig" zu machen. Allein aufgrund der Teilanonymisierung bestünden keine Zweifel oder auch nur vage Anhaltspunkte, dass eine inhaltliche Diskrepanz zwischen Kopie und Original des bundesgerichtlichen Urteils bestehen könnte. Vielmehr stehe trotz der Abdeckungen mit Gewissheit fest, dass der Inhalt der eingereichten Kopie mit dem Inhalt des den Parteien eröffneten Urteils übereinstimme, die Kopie also in dem Sinne echt sei, als sie das wiedergebe, was denselben tatsächlich eröffnet worden sei. Damit sei dem von der Rechtsprechung statuierten Erfordernis vollständiger Übereinstimmung der Kopie mit dem Original der Urkunde (Authentizität) Genüge getan. Ein Mehr an Formalität fordere der Zweck von Art. 180 ZPO und des darin implizierten Gebots, Urkunden (Originale und Kopien) vollständig einzureichen, nicht. 3.6.3. Diese Ausführungen gelten in gleicher Weise für das vorliegende Verfahren. Es kann deshalb auf sie verwiesen werden. Die Gesuchsteller reichten mit ihrem ersten Parteivortrag demnach keinen unvollständigen, sondern einen

- 39 - den Anforderungen von Art. 80 SchKG und Art. 180 Abs. 1 ZPO genügenden Rechtsöffnungstitel ein. Die inhaltliche Bedeutungslosigkeit der abgedeckten Stellen ergibt sich ohne Weiteres und ohne Mitberücksichtigung der später nachgereichten vollständigen Unterlagen bereits aus der teilanonymisierten Urteilskopie (Urk. 3/3a) selbst. Deshalb liegt auch kein Verstoss gegen die novenrechtlichen Bestimmungen vor. Die unter Ziffer 3.5 der Beschwerde erhobenen Rügen sind unbegründet, soweit sie den formellen Begründungsanforderungen überhaupt genügen (vgl. vorne, E. 2.2). 3.7. Rechtsöffnung für Betreibungs- und Prozesskosten 3.7.1. Schliesslich wendet der Gesuchsgegner ein, die Vorinstanz habe im Widerspruch zur obergerichtlichen Praxis zu Unrecht auch für die Betreibungskosten und die Prozesskosten des Rechtsöffnungsverfahrens Rechtsöffnung erteilt (Urk. 23 Rz 76); Arrestkosten wurden im vorliegenden Verfahren nicht in die Rechtsöffnung miteinbezogen (vgl. Urk. 24 S. 12 E. 6 und Disp.-Ziff. 1; s.a. Urk. 39 S. 31 Ziff. 16). 3.7.2. Gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG ist der Gläubiger berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben. Dazu gehören neben den Kosten des Zahlungsbefehls auch die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens (BGE 133 III 687 E. 2.3 S. 691 f.; 123 III 271 E. 4.a S. 272; 119 III 63 E. 4.b.aa S. 67; SK SchKG-Penon/Wohlgemuth, Art. 68 N 3; Stücheli, a.a.O., S. 197). Aus der Vorschrift von Art. 68 SchKG wird in gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung abgeleitet, dass für die Kosten der laufenden Betreibung entgegen einer verbreiteten erstinstanzlichen Praxis keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (ZR 108 [2009] Nr. 2, E. 4; ebenso BGer 2C_781/2020 vom 28. Dezember 2020, E. 1.3; 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3 m.w.Hinw.; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 68/04 vom 26. August 2004, E. 5.3.2; BSK SchKG Ergänzungsband-Staehelin, Art. 84 ad N 67; KUKO SchKG-Gehri, Art. 68 N 4; s.a. SK SchKG-Penon/Wohlgemuth, Art. 68 N 22). Hierfür fehlt dem betreibenden Gläubiger das Rechtsschutzinteresse. Auf ein Gesuch um Rechtsöffnung für die Betreibungskosten ist deshalb nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO; BSK SchKG Ergänzungsband-

- 40 - Staehelin, Art. 84 ad N 67; s.a. BGE 144 III 360 E. 3.6.2 S. 367). Indem die Vorinstanz auch für die Betreibungskosten Rechtsöffnung erteilte (Urk. 24 S. 12 E. 6 und Disp.-Ziff. 1), wandte sie das Recht unrichtig an (Art. 320 lit. a ZPO). In diesem Punkt ist die Beschwerde begründet. 3.8. Fazit Mit Bezug auf die Rechtsöffnung für die Steuerforderung und die Zinsen weist der Gesuchsgegner weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nach, und Mängel im Sinne von Art. 320 ZPO sind auch nicht offenkundig (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.2). Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Begründet und gutzuheissen ist die Beschwerde hingegen, soweit sie sich gegen die Erteilung der Rechtsöffnung für die Betreibungskosten richtet. In diesem Umfang ist im Sinne eines neuen Sachentscheids auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht einzutreten (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Der Gesuchsgegner unterliegt im Beschwerdeverfahren mit seinen Anträgen praktisch vollumfänglich. Das marginale Obsiegen hinsichtlich der Betreibungs- und Prozesskosten fällt für die Kostenverteilung nicht ins Gewicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind deshalb dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 43'320'110.05, in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 3'000.– festzusetzen und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

- 41 - 4.2. Die obsiegenden, nicht kostenpflichtigen Gesuchsteller beantragen eine Parteientschädigung (Urk. 39 S. 2, Antrag 2). Sie sind im Beschwerdeverfahren nicht durch eine freiberuflich tätige, sondern durch eine im internen Rechtsdienst angestellte Rechtsanwältin vertreten. In solchen Fällen fällt die Zusprechung einer nach den Vorschriften der AnwGebV zu bemessenden Entschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO ausser Betracht (ZK ZPO- Suter/von Holzen, Art. 95 N 36; BK ZPO I-Sterchi, Art. 95 N 18; BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 95 N 18; s.a. ZR 106 [2007] Nr. 78, E. III/2.a und d). Eine Parteientschädigung kommt praxisgemäss nur ausnahmsweise (vgl. Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 95 N 25) und lediglich gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO in Frage; sie bedarf zudem einer besonderen Begründung (vgl. BGer 5A_132/2020 vom 28. April 2020, E. 4.2.1 m.w.Hinw.; BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 95 N 21 und Art. 105 N 2; ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 95 N 30; Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7293). Die Gesuchsteller begründen und substantiieren ihren Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung indessen mit keinem Wort (vgl. Urk. 39 S. 2 und S. 31). Sie legen nicht einmal ansatzweise dar, welche notwendigen Aufwendungen ihnen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren entstanden sind und inwiefern ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegen sollte. Letzteres liegt auch nicht auf der Hand. Für das Beschwerdeverfahren ist ihnen deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Gesuchsgegner als unterliegende Partei hat ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3. Die Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt (vgl. Urk. 23 S. 2; Urk. 39 S. 2), sondern lediglich als Folge des beantragten Prozessausgangs (implizit) mitangefochten (vgl. Urk. 23 Rz 75). Sie ist im Beschwerdeverfahren deshalb nicht zu überprüfen (vgl. vorne, E. 2.2).

- 42 - Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 15. April 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Den Gesuchstellern wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2018, für Fr. 43'320'110.05 sowie Zins zu 4.5 % auf Fr. 39'591'744.80 seit dem 31. März 2017. Im Mehrbetrag wird auf das Begehren nicht eingetreten." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG).

- 43 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 43'320'110.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: ip