opencaselaw.ch

76_IV_283

BGE 76 IV 283

Bundesgericht (BGE) · 1950-12-22 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Jakob Gloor, Betreibungsbeamter in Buchs, stellte

seinem Schuldner Gotthard Curti, Schreiner in Buchs,

am 20. August 1947 für fünf Forderungen von zusammen

Fr. 19,449.20 einen Zahlungsbefehl zu. Im Betrage waren

Fr. 6000.- inbegriffen als

c< mutmasslicher Betrag für

geleistete Bürgschaft, genaue Abrechnung vorbehalten)).

Gemeint war eine Bürgschaft, die Gloor gegenüber der

Hypothekarbank Lenzburg für einen dem Curti eröffneten

Kontokorrent-Kredit von Fr. 5000.- eingegangen war.

Gloor war aus der Bürgschaft noch nicht belangt worden,

wollte sich aber sichern, weil er die Zahlungsunfähigkeit

Gurtis voraussah. Er veranlasste diesen, nicht Rechtsvor-

schlag zu erheben. Am 11. September 1947 pfändete Gloor

in eigener Sache bei Curti Maschinen, Werkzeuge und

Material im Werte von Fr. 18,150.-, und am 11. Oktober

194 7 besorgte sein Stellvertreter die N achpfändung einer

Maschine im Werte von Fr. 2880.-. Die in Betreibung

gesetzte Forderung Gloors verringerte sich bis Mitte August

1948 auf rund Fr. 10,000.-. Die gepfändeten Sachen und

weitere Gegenstände waren inzwischen auch zugunsten

zahlreicher anderer Gläubiger des Curti gepfändet worden.

Am 30. Juli 1948 zeigte Gloor diesen Gläubigern im Namen

des Betreibungsamtes die Steigerung an. und teilte ihnen

284

Strafgesetzbuch. N° 62.

mit, dass der Schuldner das Betreibungsamt ersucht habe,

alle seine Gläubiger um Zustimmung zu einem ausser-

gerichtlichen Nachlassvertrag zu bitten, durch den er ihnen

eine Dividende von 20 % anbiete. Bis anfangs Oktober

1948 erlangte er von den Pfändungsgläubigern die Zustim-

mung zum freihändigen Verkauf der Pfandgegenstände,

und verschiedene unter ihnen konnte er bewegen, einen

Teil ihrer Forderungen zu erlassen. Dabei verschwieg er,

dass er selber Hauptgläubiger des Curti war und dass er

nicht ein Gleiches tun wollte.

Am 27. August 1948 lieferte Karl Kiefer dem Curti Holz.

Auf Veranlassung Gloors verkaufte Curti wenige Tage

später den grössten Teil davon, ohne Kiefer befriedigt zu

haben, für Fr. 7000.- an August Schmidli weiter und trat

die Kaufpreisforderung gegen diesen an Gloor ab.

Am 11. Oktober 1948 verkaufte Gloor in seiner Eigen-

schaft als Betreibungsbeamter gepfändete Sachen des Curti

freihändig für Fr. 12,200.- an Heinrich Hochstrasser.

Daraus befriedigte sich Gloor vollständig, während er mit

dem Rest den andern Pfändungsgläubigern die Beträge

ausbezahlte, die er ihnen im Namen des Schuldners als

Nachlassdividende versprochen hatte.

Am 12. Januar 1949 wurde über Curti, der am 30. Sep-

tember 1948 von Amtes wegen in das Handelsregister ein-

getragen worden war, der Konkurs eröffnet.

B. -

Am 6. September 1950 verurteilte das Kriminal-

gericht des Kantons Aargau Curti unter anderem wegen

wiederholter Bevorzugung von Gläubigern (Art. 167 StGB).

Den Mitangeklagten Gloor erklärte es des Amtsmissbrauchs

(Art. 312 StGB) und der Anstiftung zu Bevorzugung eines

Gläubigers schuldig, verurteilte ihn zu einer bedingt voll-

ziehbaren Gefängnisstrafe von acht Monaten, entsetzte ihn

seines Amtes als Betreibungsbeamter und erklärte ihn für

fünf Jahre als zu einem Amte nicht wählbar.

Zur Begründung der Verurteilung wegen Amtsmiss-

brauchs führte das Kriminalgericht im wes~ntlichen aus,

Gloor habe gegenüber den andern Gläubigern des Curti,

v

1

Strafgesetzbuch. No 62.

285

<lie er zum Forderungsnachlass und zur Zustimmung zum

Freihandverkauf veranlasst habe, nicht als Privatperson,

sondern als Betreibungsbeamter gehandelt. Die Gläubiger

hätten deshalb gemeint, es gehe unter der Leitung eines

Amtes gerecht und loyal zu. Nur deshalb dürften sich ver-

schiedene Gläubiger mit dem ihnen zugemuteten Nachlass

einverstanden erklärt haben. Das wäre kaum der Fall

gewesen, wenn sie gewusst hätten, dass der Initiant dieser

Nachlässe selber Hauptgläubiger des Curti war und nie

daran dachte, seinerseits einen Nachlass zu gewähren.

Gloor habe so arglistig seine Stellung als Betreibungs-

beamter und das daraus fliessende Prestige bei den übrigen

Gläubigern krass missbraucht, um sich auf deren Kosten

zu bereichern.

Die Anstiftung zur. Bevorzugung eines Gläubigers er-

blickte das Gericht darin, dass Gloor den Curti veranlasst

habe, das Holz an Schmidli zu verkaufen und Gloor den

Kaufpreis zuzuhalten; ferner darin, dass er Curti veran -

lasst habe, die Regressforderung aus Bürgschaft anzuer-

kennen und sich einverstanden zu erklären, dass sie mit

dem Erlös aus den gepfändeten Gegenständen vorab

getilgt werde.

0. -

Gloor führt Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt,

das Urteil des Kriminalgerichts sei ihm gegenüber in vollem

Umfange, eventuell hinsichtlich der Verurteilung wegen

Amtsmissbrauchs, aufzuheben und er sei freizusprechen,

eventuell bloss wegen Anstiftung zur Bevorzugung eines

Gläubigers zu bestrafen, und es sei insbesondere davon

abzusehen, ihn als zu einem Amte nicht wählbar zu

erklären.

Der Kassationshof zieht

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 -Nach Art. 312 StGB sind strafbar<< Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzu- fügen». 286 St.rafgesetzbuch. No 62. Diese Bestimmung geht weniger weit als Art. 53 lit. f des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4. Fe- bruar 1853 gegangen war, der einen allgemeinen Tatbe- stand der vorsätzlichen Verletzung der Amtspflicht ent- hielt. Sie erfasst nicht jede Verletzung der Amtspflichten, ja entgegen dem deutschen Randtitel nicht einmal jeden Missbrauch des Amtes, sondern nur den Missbrauch der Amtsgewalt, was die Randtitel der- romanischen Texte zutreffend mit > bzw. l wiedergeben. Nicht schon jeder, der seine amtliche Stel- lung unerlaubterweise benützt, um ausserhalb seiner Amts- aufgabe liegende Ziele zu verfolgen, missbraucht die Amts- gewalt. Das tut z.B. nicht, wer bloss sein Ansehen als Beamter in privater Sache in die Wagschale wirft oder mit Kenntnissen, die er im Amte erworben hat, persönlichen Nutzen anstrebt. Nur wer die Machtbefugnisse (« pou- voirs >J, << poteri))), die ihm sein Amt verleiht, unrecht- mässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt (Zwang ausübt), wo es nicht geschehen dürfte, missbraucht die Amtsgewalt.

E. 2 Den freihändigen Verkauf gepfändeter Sachen an

Heinrich Hochstrasser hat der Beschwerdeführer nicht

unter Missbrauch seiner Amtsgewalt angeordnet und durch-

geführt. Wenn alle Beteiligten einverstanden sind, ist der

Verkauf aus freier Hand gestattet (Art. 130 Zi:ff. 1 SchKG).

Der Beschwerdeführer hat dieses Einverständnis erwirkt.

Selbst wenn er -

was nicht einmal behauptet wird -

beim Verkaufe die Interessen der Gläubiger oder des

Schuldners schlecht gewahrt hätte, hätte er die Amts-

gewalt nicht missbraucht.

Die Anfrage an die Gläubiger, ob sie Curti einen. Teil

ihrer Forderung nachlassen würden, war ebenfalls nicht

Anwendung von Amtsgewalt. Dass der Beschwerdeführer

sich nicht als Privatmann, sondern als Betreibungsbeamter

an die Gläubiger wandte, ändert nichts. Er machte nicht

von seinen Machtbefugnissen Gebrauch, sondern warf

bloss seine amtliche Stellung in die Wagschale, um die

Strafgesetzbuch. N° 62.

287

Gläubiger in die Meinung zu versetzen, sie würden gleich

.und gerecht behandelt. Auch indem der Beschwerdeführer

verschwieg, dass er selber Gläubiger war und von seiner

Forderung nichts nachlassen wollte, missbrauchte er nicht

seine Amtsgewalt.

Das tat er auch nicht bei der Verteilung des Erlöses.

Er teilte jedem Gläubiger soviel zu, als er bei der Erwir-

kung des Nachlasses versprochen und womit der Gläu-

biger sich einverstanden erklärt hatte. Er brauchte von

seinen Machtbefugnissen nicht Gebrauch zu machen, um

materielles Unrecht zuzufügen, nachdem er, wenn auch

durch das Mittel der Täuschung, das Einverständnis der

Gläubiger erwirkt hatte.

Der Beschwerdeführer hat grob gegen das dem Betrei-

bungsbeamten durch Art. 10 SchKG auferlegte Verbot

des Handelns in eigener S~che verstossen. Diese Amts-

pflichtverletzung konnte mit Ordnungsstrafe nach Art. 14

SchKG belegt werden. Amtsmissbrauch im Sinne des

Art. 312 StGB war sie nicht; der Beschwerdeführer ist

insoweit freizusprechen. Ob er sich durch seine Tat einen

unrechtmässigen Vorteil hat verschaffen oder einem andern

einen Nachteil hat zufügen wollen, kann dahingestellt

bleiben.

Den kantonalen Behörden bleibt vorbehalten, den Be-

schwerdeführer wegen Betruges zu verfolgen, weil er

die Gläubiger bei der Erwirkung der Nachlässe arglistig

getäuscht hat. Ob die Verfolgung noch zulässig ist, be-

stimmt das kantonale Prozessrecht.

E. 3 ·····

E. 4 Obwohl der Beschwerdeführer nur wegen Anstif-

tung zu Bevorzugung eines. Gläubigers, nicht auch wegen

Amtsmissbrauchs zu bestrafen ist, sind die Voraussetzun-

gen zur Anwendung des Art. 51 StGB nach wie vor erfüllt.

Diese Bestimmung setzt nicht voraus, dass das Verbrechen

oder Vergehen des Beamten gegen die Amtspflichten ver-

stosse, sondern nur, dass es ihn seines Amtes unwürdig

mache. Das trifft hier zu. Von einem Betreibungsbeamten

288

Verkehr mit Lebensmitteln. N° 63.

muss nicht nur erwartet werden, dass er die Gläubiger im

Rahmen des Gesetzes gleich behandle, sondern auch, dass

er Machenschaften, die gegen die Art. 163 ff. StGB ver-

stossen, verhindere oder aufdecke und anzeige. Wer diesem

Grundsatz nicht Nachachtung verschafft, sondern den

Schuldner im Gegenteil anstiftet, einen Gläubiger, sei es

auch den Anstifter selbst, auf strafbare Weise zu bevor-

zugen, ist nicht würdig, im Amte zu bleiben oder sofort

wieder in ein solches gewählt zu werden. Der Beschwerde-

führer verdient umsoweniger Nachsicht, als er am 22. Ja-

nuar 1937 wegen Beihilfe zu einem in der Gemeindekanzlei

Dürrenäsch verübten Einbruchsdiebstahl zu einer bedingt

aufgeschobenen Strafe von drei Monaten korrektionellem

Zuchthaus verurteilt worden ist.

·

Die Dauer der Nichtwählbarkeit ist von der Vorinstanz

nach Ermessen festzustellen, wobei mindestens zwei Jahre

ausgesprochen werden müssen (Art. 51 StGB) und die im

angefochtenen Urteil verhängten fünf Jahre nicht über-

schritten werden dürfen.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen,

das Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Aargau vom

6. September 1950 gegenüber dem Beschwerdeführer auf-

gehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der

Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

II. VERKEHR MIT LEBENSMITTELN

COMMERCE DES DENREES ALIMENTAIRES

63. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom22. Dezember

1950 i. S. Weisflog gegen Generalprokurntor des Kantons Bem.

Dispositiv
  1. Art. 113 Abs. 3 BV. Erlasse des Bundesrates, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, binden das Bundesgericht (Erw. l). Verkehr mit Lebensmitteln. N° 63. 289
  2. Art. 54 Abs. 1 LMG. 1:Vann überschreitet der fümdesrat die in dieser Bestimmung enthaltene Ermächtigung? (Erw. 2).
  3. Art. 19 Abs. 5 LMV ist nicht gesetzwidrig (Erw. 3).
  4. Art. 113 al. 3 Ost. Les ordonnances du Conseil fäderal fondees sur une delegation legale lient le Tribunal fäderal (consid. 1).
  5. Art. 54 al. 1 LODA. Quand le Conseil fäderal outrepasse-t-il la competence que lui confäre cette disposition ? (consid. 2).
  6. L'art. 19 al. 5 OODA n'est pas contraire a la loi (consid. 3).
  7. Art. 113 cp. 3 OF. Le ordinanze ehe il Consiglio federale emana in virtu di una delegazione del legislatore vincolano il Tribunale federale (consid. 1).
  8. Art. 54 cp. 1 LODA. Quando il Consiglio federale eccede la competenza ehe gli conferisce questa disposizione ? (consid. 2).
  9. L'art. 19 cp. 5 OODA non e contrario alla legge {consid. 3). A. - Gustav Weisfl.og liess in Nr. 1 der Monatsschrift « Die Alpen >l vom Januar 1950 ein Inserat erscheinen, das den Satz enthält : << Der richtige Aperitif für Deinen Magen heisst Weisflog-Bitter >l. Während der Gerichtspräsident V von Bern ihn am
  10. April 1950 von der Anschuldigung, dadurch Art. 19 Abs. 5 der Verordnung über den Verkehr mit Lebensmit- teln und Gebrauchsgegenständen (LMV) übertreten zu haben, freisprach, erklärte ihn auf Appellation der Bundes- anwaltschaft das Obergericht des Kantons Bern am 5. Sep- tember 1950 dieser Übertretung schuldig und verurteilte ihn zu Fr. 100.- Busse. B. - Weisflog führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung ari die Vorinstanz zurückzu- weisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
  11. - Art. 54: Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. De- zember 1905 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (LMG) beauftragt den Bun- desrat, die nötigen Vorschriften zum Schutze der Gesund- heit und zur Verhütung von Täuschung im Verkehr mit Waren und Gegenständen, die den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes unterliegen, zu erlassen. Da das Bundesgericht an Erlasse des Bundesrates, die sich auf I9 AS 76 IV - 1950
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

282

Strafgesetzbuch. N• 61.

4.

§ 182 ZPO setzt auf wissentlich unwahre Aussagen

in der persönlichen Befragung Übertretungsstrafe (Busse,

Haft) und bestimmt, dass auf die persönliche Befragung

Art. 306 StGB nicht anwendbar sei. Nach Auffassung der

Beschwerdeführerin (Übereinstimmung HAFTER, Besond.

Teil 800} verstösst diese Bestimung gegen Bundesrecht.

Das würde jedoch voraussetzen, dass Aussagen in der

persönlichen Befragung Beweisaussagen im Sinne des

Art. 306 StGB seien. Da das nach dem Gesagten nicht zu-

trifft, ist dem Kanton Zürich nicht verwehrt, die wissent-

lich unwahr aussagende Partei mit Übertretungsstrafe zu

bedrohen. Art. 306 StGB regelt die Strafbarkeit der fal-

schen Parteiaussage nicht abschliessend, in dem Sinne,

dass er den Kantonen verbieten würde, Fälle, auf die diese

Bestimmung nicht zutrifft, als Übertretung unter Strafe

zu stellen. Das zu tun, erlaubt Art. 335 Ziff. 1 Abs. 2 StGB

den Kantonen; wissentlich unwahre Aussagen der Par-

teien verstossen, auch wenn sie nicht Beweisaussagen im

Sinne des Art. 306 StGB sind, gegen die den Parteien durch

das Prozessrecht auferlegte Wahrheitspflicht, also gegen

Prozessvorschriften. Es ist nicht einzusehen, weshalb sie

von Bundesrechts wegen nur strafbar sein dürften, wenn

sie sich eignen, zugunsten der aussagenden Partei Beweis

zu bilden. Tun sie das, so sind sie zwar besonders verwerf-

lich und deshalb durch Art. 306 zum Verbrechen erklärt.

In den übrigen Fällen widerspricht es zum mindesten den

guten Sitten im Prozesse, wenn eine Partei lügt, zumal

wenn sie vorher vom Richter ausdrücklich auf die Wahr-

heitspflicht aufmerksam gemacht worden ist, wie das nach

§ 183 zürch. ZPO geschieht.

Dernnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

Q

1

Strafgesetzbuch. N° 62.

283

62. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember

1950 i. S. Gloor gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

l. Art. 312 StGB. Nur wer kraft seines Amtes verfügt (Zwang aus-

übt), wo es nicht geschehen dürfte, missbraucht die Amtsge-

walt.

2. Art. 51Abs.1 StGB ist nicht blass anwendbar, wenn das Ver-

brechen oder Vergehen gegen die Amtspflichten verstösst.

l. Art. 312 OP. Ne commet un abus d'autorite que celui qui, en

vertu de sa charge, use -de contrainte sans en avoir le droit.

2. L'art. 51al.1 OP ne s'applique pas seulement en cas de crime

ou de delit contre les devoirs de fonction.

1. Art. 312 OP. Commette abuso di autorita solo chi, in virtu dei

poteri della sua carica, esercita coercizione senza averne il diritto.

2. L'art. 51 cp. 1 OP non e applicabile soltanto quando il crimine

o il delitto violano i doveri d'ufficio.

A. -

Jakob Gloor, Betreibungsbeamter in Buchs, stellte

seinem Schuldner Gotthard Curti, Schreiner in Buchs,

am 20. August 1947 für fünf Forderungen von zusammen

Fr. 19,449.20 einen Zahlungsbefehl zu. Im Betrage waren

Fr. 6000.- inbegriffen als

c< mutmasslicher Betrag für

geleistete Bürgschaft, genaue Abrechnung vorbehalten)).

Gemeint war eine Bürgschaft, die Gloor gegenüber der

Hypothekarbank Lenzburg für einen dem Curti eröffneten

Kontokorrent-Kredit von Fr. 5000.- eingegangen war.

Gloor war aus der Bürgschaft noch nicht belangt worden,

wollte sich aber sichern, weil er die Zahlungsunfähigkeit

Gurtis voraussah. Er veranlasste diesen, nicht Rechtsvor-

schlag zu erheben. Am 11. September 1947 pfändete Gloor

in eigener Sache bei Curti Maschinen, Werkzeuge und

Material im Werte von Fr. 18,150.-, und am 11. Oktober

194 7 besorgte sein Stellvertreter die N achpfändung einer

Maschine im Werte von Fr. 2880.-. Die in Betreibung

gesetzte Forderung Gloors verringerte sich bis Mitte August

1948 auf rund Fr. 10,000.-. Die gepfändeten Sachen und

weitere Gegenstände waren inzwischen auch zugunsten

zahlreicher anderer Gläubiger des Curti gepfändet worden.

Am 30. Juli 1948 zeigte Gloor diesen Gläubigern im Namen

des Betreibungsamtes die Steigerung an. und teilte ihnen

284

Strafgesetzbuch. N° 62.

mit, dass der Schuldner das Betreibungsamt ersucht habe,

alle seine Gläubiger um Zustimmung zu einem ausser-

gerichtlichen Nachlassvertrag zu bitten, durch den er ihnen

eine Dividende von 20 % anbiete. Bis anfangs Oktober

1948 erlangte er von den Pfändungsgläubigern die Zustim-

mung zum freihändigen Verkauf der Pfandgegenstände,

und verschiedene unter ihnen konnte er bewegen, einen

Teil ihrer Forderungen zu erlassen. Dabei verschwieg er,

dass er selber Hauptgläubiger des Curti war und dass er

nicht ein Gleiches tun wollte.

Am 27. August 1948 lieferte Karl Kiefer dem Curti Holz.

Auf Veranlassung Gloors verkaufte Curti wenige Tage

später den grössten Teil davon, ohne Kiefer befriedigt zu

haben, für Fr. 7000.- an August Schmidli weiter und trat

die Kaufpreisforderung gegen diesen an Gloor ab.

Am 11. Oktober 1948 verkaufte Gloor in seiner Eigen-

schaft als Betreibungsbeamter gepfändete Sachen des Curti

freihändig für Fr. 12,200.- an Heinrich Hochstrasser.

Daraus befriedigte sich Gloor vollständig, während er mit

dem Rest den andern Pfändungsgläubigern die Beträge

ausbezahlte, die er ihnen im Namen des Schuldners als

Nachlassdividende versprochen hatte.

Am 12. Januar 1949 wurde über Curti, der am 30. Sep-

tember 1948 von Amtes wegen in das Handelsregister ein-

getragen worden war, der Konkurs eröffnet.

B. -

Am 6. September 1950 verurteilte das Kriminal-

gericht des Kantons Aargau Curti unter anderem wegen

wiederholter Bevorzugung von Gläubigern (Art. 167 StGB).

Den Mitangeklagten Gloor erklärte es des Amtsmissbrauchs

(Art. 312 StGB) und der Anstiftung zu Bevorzugung eines

Gläubigers schuldig, verurteilte ihn zu einer bedingt voll-

ziehbaren Gefängnisstrafe von acht Monaten, entsetzte ihn

seines Amtes als Betreibungsbeamter und erklärte ihn für

fünf Jahre als zu einem Amte nicht wählbar.

Zur Begründung der Verurteilung wegen Amtsmiss-

brauchs führte das Kriminalgericht im wes~ntlichen aus,

Gloor habe gegenüber den andern Gläubigern des Curti,

v

1

Strafgesetzbuch. No 62.

285

<lie er zum Forderungsnachlass und zur Zustimmung zum

Freihandverkauf veranlasst habe, nicht als Privatperson,

sondern als Betreibungsbeamter gehandelt. Die Gläubiger

hätten deshalb gemeint, es gehe unter der Leitung eines

Amtes gerecht und loyal zu. Nur deshalb dürften sich ver-

schiedene Gläubiger mit dem ihnen zugemuteten Nachlass

einverstanden erklärt haben. Das wäre kaum der Fall

gewesen, wenn sie gewusst hätten, dass der Initiant dieser

Nachlässe selber Hauptgläubiger des Curti war und nie

daran dachte, seinerseits einen Nachlass zu gewähren.

Gloor habe so arglistig seine Stellung als Betreibungs-

beamter und das daraus fliessende Prestige bei den übrigen

Gläubigern krass missbraucht, um sich auf deren Kosten

zu bereichern.

Die Anstiftung zur. Bevorzugung eines Gläubigers er-

blickte das Gericht darin, dass Gloor den Curti veranlasst

habe, das Holz an Schmidli zu verkaufen und Gloor den

Kaufpreis zuzuhalten; ferner darin, dass er Curti veran -

lasst habe, die Regressforderung aus Bürgschaft anzuer-

kennen und sich einverstanden zu erklären, dass sie mit

dem Erlös aus den gepfändeten Gegenständen vorab

getilgt werde.

0. -

Gloor führt Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt,

das Urteil des Kriminalgerichts sei ihm gegenüber in vollem

Umfange, eventuell hinsichtlich der Verurteilung wegen

Amtsmissbrauchs, aufzuheben und er sei freizusprechen,

eventuell bloss wegen Anstiftung zur Bevorzugung eines

Gläubigers zu bestrafen, und es sei insbesondere davon

abzusehen, ihn als zu einem Amte nicht wählbar zu

erklären.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -Nach Art. 312 StGB sind strafbar<< Mitglieder einer

Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen,

um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil

zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzu-

fügen».

286

St.rafgesetzbuch. No 62.

Diese Bestimmung geht weniger weit als Art. 53 lit. f

des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4. Fe-

bruar 1853 gegangen war, der einen allgemeinen Tatbe-

stand der vorsätzlichen Verletzung der Amtspflicht ent-

hielt. Sie erfasst nicht jede Verletzung der Amtspflichten,

ja entgegen dem deutschen Randtitel nicht einmal jeden

Missbrauch des Amtes, sondern nur den Missbrauch der

Amtsgewalt, was die Randtitel der- romanischen Texte

zutreffend mit > bzw. l

wiedergeben. Nicht schon jeder, der seine amtliche Stel-

lung unerlaubterweise benützt, um ausserhalb seiner Amts-

aufgabe liegende Ziele zu verfolgen, missbraucht die Amts-

gewalt. Das tut z.B. nicht, wer bloss sein Ansehen als

Beamter in privater Sache in die Wagschale wirft oder mit

Kenntnissen, die er im Amte erworben hat, persönlichen

Nutzen anstrebt. Nur wer die Machtbefugnisse (« pou-

voirs >J,

<< poteri))), die ihm sein Amt verleiht, unrecht-

mässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt (Zwang

ausübt), wo es nicht geschehen dürfte, missbraucht die

Amtsgewalt.

2. -

Den freihändigen Verkauf gepfändeter Sachen an

Heinrich Hochstrasser hat der Beschwerdeführer nicht

unter Missbrauch seiner Amtsgewalt angeordnet und durch-

geführt. Wenn alle Beteiligten einverstanden sind, ist der

Verkauf aus freier Hand gestattet (Art. 130 Zi:ff. 1 SchKG).

Der Beschwerdeführer hat dieses Einverständnis erwirkt.

Selbst wenn er -

was nicht einmal behauptet wird -

beim Verkaufe die Interessen der Gläubiger oder des

Schuldners schlecht gewahrt hätte, hätte er die Amts-

gewalt nicht missbraucht.

Die Anfrage an die Gläubiger, ob sie Curti einen. Teil

ihrer Forderung nachlassen würden, war ebenfalls nicht

Anwendung von Amtsgewalt. Dass der Beschwerdeführer

sich nicht als Privatmann, sondern als Betreibungsbeamter

an die Gläubiger wandte, ändert nichts. Er machte nicht

von seinen Machtbefugnissen Gebrauch, sondern warf

bloss seine amtliche Stellung in die Wagschale, um die

Strafgesetzbuch. N° 62.

287

Gläubiger in die Meinung zu versetzen, sie würden gleich

.und gerecht behandelt. Auch indem der Beschwerdeführer

verschwieg, dass er selber Gläubiger war und von seiner

Forderung nichts nachlassen wollte, missbrauchte er nicht

seine Amtsgewalt.

Das tat er auch nicht bei der Verteilung des Erlöses.

Er teilte jedem Gläubiger soviel zu, als er bei der Erwir-

kung des Nachlasses versprochen und womit der Gläu-

biger sich einverstanden erklärt hatte. Er brauchte von

seinen Machtbefugnissen nicht Gebrauch zu machen, um

materielles Unrecht zuzufügen, nachdem er, wenn auch

durch das Mittel der Täuschung, das Einverständnis der

Gläubiger erwirkt hatte.

Der Beschwerdeführer hat grob gegen das dem Betrei-

bungsbeamten durch Art. 10 SchKG auferlegte Verbot

des Handelns in eigener S~che verstossen. Diese Amts-

pflichtverletzung konnte mit Ordnungsstrafe nach Art. 14

SchKG belegt werden. Amtsmissbrauch im Sinne des

Art. 312 StGB war sie nicht; der Beschwerdeführer ist

insoweit freizusprechen. Ob er sich durch seine Tat einen

unrechtmässigen Vorteil hat verschaffen oder einem andern

einen Nachteil hat zufügen wollen, kann dahingestellt

bleiben.

Den kantonalen Behörden bleibt vorbehalten, den Be-

schwerdeführer wegen Betruges zu verfolgen, weil er

die Gläubiger bei der Erwirkung der Nachlässe arglistig

getäuscht hat. Ob die Verfolgung noch zulässig ist, be-

stimmt das kantonale Prozessrecht.

3. -

·····

4. -

Obwohl der Beschwerdeführer nur wegen Anstif-

tung zu Bevorzugung eines. Gläubigers, nicht auch wegen

Amtsmissbrauchs zu bestrafen ist, sind die Voraussetzun-

gen zur Anwendung des Art. 51 StGB nach wie vor erfüllt.

Diese Bestimmung setzt nicht voraus, dass das Verbrechen

oder Vergehen des Beamten gegen die Amtspflichten ver-

stosse, sondern nur, dass es ihn seines Amtes unwürdig

mache. Das trifft hier zu. Von einem Betreibungsbeamten

288

Verkehr mit Lebensmitteln. N° 63.

muss nicht nur erwartet werden, dass er die Gläubiger im

Rahmen des Gesetzes gleich behandle, sondern auch, dass

er Machenschaften, die gegen die Art. 163 ff. StGB ver-

stossen, verhindere oder aufdecke und anzeige. Wer diesem

Grundsatz nicht Nachachtung verschafft, sondern den

Schuldner im Gegenteil anstiftet, einen Gläubiger, sei es

auch den Anstifter selbst, auf strafbare Weise zu bevor-

zugen, ist nicht würdig, im Amte zu bleiben oder sofort

wieder in ein solches gewählt zu werden. Der Beschwerde-

führer verdient umsoweniger Nachsicht, als er am 22. Ja-

nuar 1937 wegen Beihilfe zu einem in der Gemeindekanzlei

Dürrenäsch verübten Einbruchsdiebstahl zu einer bedingt

aufgeschobenen Strafe von drei Monaten korrektionellem

Zuchthaus verurteilt worden ist.

·

Die Dauer der Nichtwählbarkeit ist von der Vorinstanz

nach Ermessen festzustellen, wobei mindestens zwei Jahre

ausgesprochen werden müssen (Art. 51 StGB) und die im

angefochtenen Urteil verhängten fünf Jahre nicht über-

schritten werden dürfen.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen,

das Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Aargau vom

6. September 1950 gegenüber dem Beschwerdeführer auf-

gehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der

Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

II. VERKEHR MIT LEBENSMITTELN

COMMERCE DES DENREES ALIMENTAIRES

63. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom22. Dezember

1950 i. S. Weisflog gegen Generalprokurntor des Kantons Bem.

1. Art. 113 Abs. 3 BV. Erlasse des Bundesrates, die sich auf eine

gesetzliche Delegation stützen, binden das Bundesgericht

(Erw. l).

Verkehr mit Lebensmitteln. N° 63.

289

2. Art. 54 Abs. 1 LMG. 1:Vann überschreitet der fümdesrat die in

dieser Bestimmung enthaltene Ermächtigung? (Erw. 2).

3. Art. 19 Abs. 5 LMV ist nicht gesetzwidrig (Erw. 3).

1. Art. 113 al. 3 Ost. Les ordonnances du Conseil fäderal fondees

sur une delegation legale lient le Tribunal fäderal (consid. 1).

2. Art. 54 al. 1 LODA. Quand le Conseil fäderal outrepasse-t-il la

competence que lui confäre cette disposition ? (consid. 2).

3. L'art. 19 al. 5 OODA n'est pas contraire a la loi (consid. 3).

1. Art. 113 cp. 3 OF. Le ordinanze ehe il Consiglio federale emana

in virtu di una delegazione del legislatore vincolano il Tribunale

federale (consid. 1).

2. Art. 54 cp. 1 LODA. Quando il Consiglio federale eccede la

competenza ehe gli conferisce questa disposizione ? (consid. 2).

3. L'art. 19 cp. 5 OODA non e contrario alla legge {consid. 3).

A. -

Gustav Weisfl.og liess in Nr. 1 der Monatsschrift

« Die Alpen >l vom Januar 1950 ein Inserat erscheinen, das

den Satz enthält : << Der richtige Aperitif für Deinen Magen

heisst Weisflog-Bitter >l.

Während der Gerichtspräsident V von Bern ihn am

19. April 1950 von der Anschuldigung, dadurch Art. 19

Abs. 5 der Verordnung über den Verkehr mit Lebensmit-

teln und Gebrauchsgegenständen (LMV) übertreten zu

haben, freisprach, erklärte ihn auf Appellation der Bundes-

anwaltschaft das Obergericht des Kantons Bern am 5. Sep-

tember 1950 dieser Übertretung schuldig und verurteilte

ihn zu Fr. 100.- Busse.

B. -

Weisflog führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem

Antrage, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und

die Sache zur Freisprechung ari die Vorinstanz zurückzu-

weisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Art. 54: Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. De-

zember 1905 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln

und Gebrauchsgegenständen (LMG) beauftragt den Bun-

desrat, die nötigen Vorschriften zum Schutze der Gesund-

heit und zur Verhütung von Täuschung im Verkehr mit

Waren und Gegenständen, die den Bestimmungen des

Lebensmittelgesetzes unterliegen, zu erlassen. Da das

Bundesgericht an Erlasse des Bundesrates, die sich auf

I9

AS 76 IV -

1950