opencaselaw.ch

76_IV_283

BGE 76 IV 283

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

282

Strafgesetzbuch. N• 61.

4.

§ 182 ZPO setzt auf wissentlich unwahre Aussagen

in der persönlichen Befragung Übertretungsstrafe (Busse,

Haft) und bestimmt, dass auf die persönliche Befragung

Art. 306 StGB nicht anwendbar sei. Nach Auffassung der

Beschwerdeführerin (Übereinstimmung HAFTER, Besond.

Teil 800} verstösst diese Bestimung gegen Bundesrecht.

Das würde jedoch voraussetzen, dass Aussagen in der

persönlichen Befragung Beweisaussagen im Sinne des

Art. 306 StGB seien. Da das nach dem Gesagten nicht zu-

trifft, ist dem Kanton Zürich nicht verwehrt, die wissent-

lich unwahr aussagende Partei mit Übertretungsstrafe zu

bedrohen. Art. 306 StGB regelt die Strafbarkeit der fal-

schen Parteiaussage nicht abschliessend, in dem Sinne,

dass er den Kantonen verbieten würde, Fälle, auf die diese

Bestimmung nicht zutrifft, als Übertretung unter Strafe

zu stellen. Das zu tun, erlaubt Art. 335 Ziff. 1 Abs. 2 StGB

den Kantonen; wissentlich unwahre Aussagen der Par-

teien verstossen, auch wenn sie nicht Beweisaussagen im

Sinne des Art. 306 StGB sind, gegen die den Parteien durch

das Prozessrecht auferlegte Wahrheitspflicht, also gegen

Prozessvorschriften. Es ist nicht einzusehen, weshalb sie

von Bundesrechts wegen nur strafbar sein dürften, wenn

sie sich eignen, zugunsten der aussagenden Partei Beweis

zu bilden. Tun sie das, so sind sie zwar besonders verwerf-

lich und deshalb durch Art. 306 zum Verbrechen erklärt.

In den übrigen Fällen widerspricht es zum mindesten den

guten Sitten im Prozesse, wenn eine Partei lügt, zumal

wenn sie vorher vom Richter ausdrücklich auf die Wahr-

heitspflicht aufmerksam gemacht worden ist, wie das nach

§ 183 zürch. ZPO geschieht.

Dernnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

Q

1

Strafgesetzbuch. N° 62.

283

62. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember

1950 i. S. Gloor gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

l. Art. 312 StGB. Nur wer kraft seines Amtes verfügt (Zwang aus-

übt), wo es nicht geschehen dürfte, missbraucht die Amtsge-

walt.

2. Art. 51Abs.1 StGB ist nicht blass anwendbar, wenn das Ver-

brechen oder Vergehen gegen die Amtspflichten verstösst.

l. Art. 312 OP. Ne commet un abus d'autorite que celui qui, en

vertu de sa charge, use -de contrainte sans en avoir le droit.

2. L'art. 51al.1 OP ne s'applique pas seulement en cas de crime

ou de delit contre les devoirs de fonction.

1. Art. 312 OP. Commette abuso di autorita solo chi, in virtu dei

poteri della sua carica, esercita coercizione senza averne il diritto.

2. L'art. 51 cp. 1 OP non e applicabile soltanto quando il crimine

o il delitto violano i doveri d'ufficio.

A. -

Jakob Gloor, Betreibungsbeamter in Buchs, stellte

seinem Schuldner Gotthard Curti, Schreiner in Buchs,

am 20. August 1947 für fünf Forderungen von zusammen

Fr. 19,449.20 einen Zahlungsbefehl zu. Im Betrage waren

Fr. 6000.- inbegriffen als

c > bzw. l

wiedergeben. Nicht schon jeder, der seine amtliche Stel-

lung unerlaubterweise benützt, um ausserhalb seiner Amts-

aufgabe liegende Ziele zu verfolgen, missbraucht die Amts-

gewalt. Das tut z.B. nicht, wer bloss sein Ansehen als

Beamter in privater Sache in die Wagschale wirft oder mit

Kenntnissen, die er im Amte erworben hat, persönlichen

Nutzen anstrebt. Nur wer die Machtbefugnisse (« pou-

voirs >J,

l vom Januar 1950 ein Inserat erscheinen, das

den Satz enthält : l.

Während der Gerichtspräsident V von Bern ihn am

19. April 1950 von der Anschuldigung, dadurch Art. 19

Abs. 5 der Verordnung über den Verkehr mit Lebensmit-

teln und Gebrauchsgegenständen (LMV) übertreten zu

haben, freisprach, erklärte ihn auf Appellation der Bundes-

anwaltschaft das Obergericht des Kantons Bern am 5. Sep-

tember 1950 dieser Übertretung schuldig und verurteilte

ihn zu Fr. 100.- Busse.

B. -

Weisflog führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem

Antrage, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und

die Sache zur Freisprechung ari die Vorinstanz zurückzu-

weisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Art. 54: Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. De-

zember 1905 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln

und Gebrauchsgegenständen (LMG) beauftragt den Bun-

desrat, die nötigen Vorschriften zum Schutze der Gesund-

heit und zur Verhütung von Täuschung im Verkehr mit

Waren und Gegenständen, die den Bestimmungen des

Lebensmittelgesetzes unterliegen, zu erlassen. Da das

Bundesgericht an Erlasse des Bundesrates, die sich auf

I9

AS 76 IV -

1950