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Strafgesetzbuch. N• 61.
4.
§ 182 ZPO setzt auf wissentlich unwahre Aussagen
in der persönlichen Befragung Übertretungsstrafe (Busse,
Haft) und bestimmt, dass auf die persönliche Befragung
Art. 306 StGB nicht anwendbar sei. Nach Auffassung der
Beschwerdeführerin (Übereinstimmung HAFTER, Besond.
Teil 800} verstösst diese Bestimung gegen Bundesrecht.
Das würde jedoch voraussetzen, dass Aussagen in der
persönlichen Befragung Beweisaussagen im Sinne des
Art. 306 StGB seien. Da das nach dem Gesagten nicht zu-
trifft, ist dem Kanton Zürich nicht verwehrt, die wissent-
lich unwahr aussagende Partei mit Übertretungsstrafe zu
bedrohen. Art. 306 StGB regelt die Strafbarkeit der fal-
schen Parteiaussage nicht abschliessend, in dem Sinne,
dass er den Kantonen verbieten würde, Fälle, auf die diese
Bestimmung nicht zutrifft, als Übertretung unter Strafe
zu stellen. Das zu tun, erlaubt Art. 335 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
den Kantonen; wissentlich unwahre Aussagen der Par-
teien verstossen, auch wenn sie nicht Beweisaussagen im
Sinne des Art. 306 StGB sind, gegen die den Parteien durch
das Prozessrecht auferlegte Wahrheitspflicht, also gegen
Prozessvorschriften. Es ist nicht einzusehen, weshalb sie
von Bundesrechts wegen nur strafbar sein dürften, wenn
sie sich eignen, zugunsten der aussagenden Partei Beweis
zu bilden. Tun sie das, so sind sie zwar besonders verwerf-
lich und deshalb durch Art. 306 zum Verbrechen erklärt.
In den übrigen Fällen widerspricht es zum mindesten den
guten Sitten im Prozesse, wenn eine Partei lügt, zumal
wenn sie vorher vom Richter ausdrücklich auf die Wahr-
heitspflicht aufmerksam gemacht worden ist, wie das nach
§ 183 zürch. ZPO geschieht.
Dernnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
Q
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Strafgesetzbuch. N° 62.
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62. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember
1950 i. S. Gloor gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
l. Art. 312 StGB. Nur wer kraft seines Amtes verfügt (Zwang aus-
übt), wo es nicht geschehen dürfte, missbraucht die Amtsge-
walt.
2. Art. 51Abs.1 StGB ist nicht blass anwendbar, wenn das Ver-
brechen oder Vergehen gegen die Amtspflichten verstösst.
l. Art. 312 OP. Ne commet un abus d'autorite que celui qui, en
vertu de sa charge, use -de contrainte sans en avoir le droit.
2. L'art. 51al.1 OP ne s'applique pas seulement en cas de crime
ou de delit contre les devoirs de fonction.
1. Art. 312 OP. Commette abuso di autorita solo chi, in virtu dei
poteri della sua carica, esercita coercizione senza averne il diritto.
2. L'art. 51 cp. 1 OP non e applicabile soltanto quando il crimine
o il delitto violano i doveri d'ufficio.
A. -
Jakob Gloor, Betreibungsbeamter in Buchs, stellte
seinem Schuldner Gotthard Curti, Schreiner in Buchs,
am 20. August 1947 für fünf Forderungen von zusammen
Fr. 19,449.20 einen Zahlungsbefehl zu. Im Betrage waren
Fr. 6000.- inbegriffen als
c > bzw. l
wiedergeben. Nicht schon jeder, der seine amtliche Stel-
lung unerlaubterweise benützt, um ausserhalb seiner Amts-
aufgabe liegende Ziele zu verfolgen, missbraucht die Amts-
gewalt. Das tut z.B. nicht, wer bloss sein Ansehen als
Beamter in privater Sache in die Wagschale wirft oder mit
Kenntnissen, die er im Amte erworben hat, persönlichen
Nutzen anstrebt. Nur wer die Machtbefugnisse (« pou-
voirs >J,
l vom Januar 1950 ein Inserat erscheinen, das
den Satz enthält : l.
Während der Gerichtspräsident V von Bern ihn am
19. April 1950 von der Anschuldigung, dadurch Art. 19
Abs. 5 der Verordnung über den Verkehr mit Lebensmit-
teln und Gebrauchsgegenständen (LMV) übertreten zu
haben, freisprach, erklärte ihn auf Appellation der Bundes-
anwaltschaft das Obergericht des Kantons Bern am 5. Sep-
tember 1950 dieser Übertretung schuldig und verurteilte
ihn zu Fr. 100.- Busse.
B. -
Weisflog führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrage, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und
die Sache zur Freisprechung ari die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
Art. 54: Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. De-
zember 1905 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln
und Gebrauchsgegenständen (LMG) beauftragt den Bun-
desrat, die nötigen Vorschriften zum Schutze der Gesund-
heit und zur Verhütung von Täuschung im Verkehr mit
Waren und Gegenständen, die den Bestimmungen des
Lebensmittelgesetzes unterliegen, zu erlassen. Da das
Bundesgericht an Erlasse des Bundesrates, die sich auf
I9
AS 76 IV -
1950