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76_IV_288

BGE 76 IV 288

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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Verkehr mit Lebensmitteln. N° 63.

muss nicht nur erwartet werden, dass er die Gläubiger im

Rahmen des Gesetzes gleich behandle, sondern auch, dass

er Machenschaften, die gegen die Art. 163 ff. StGB ver-

stossen, verhindere oder aufdecke und anzeige. Wer diesem

Grundsatz nicht Nachachtung verschafft, sondern den

Schuldner im Gegenteil anstiftet, einen Gläubiger, sei es

auch den Anstifter selbst, auf strafbare Weise zu bevor-

zugen, ist nicht würdig, im Amte zu bleiben oder sofort

wieder in ein solches gewählt zu werden. Der Beschwerde-

führer verdient umsoweniger Nachsicht, als er am 22. Ja-

nuar 1937 wegen Beihilfe zu einem in der Gemeindekanzlei

Dürrenäsch verübten Einbruchsdiebstahl zu einer bedingt

aufgeschobenen Strafe von drei Mona.ten korrektionellem

Zuchthaus verurteilt worden ist.

·

Die Dauer der Nichtwählbarkeit ist von der Vorinstanz

nach Ermessen festzustellen, wobei mindestens zwei Jahre

ausgesprochen werden müssen (Art. 51 StGB) und die im

angefochtenen Urteil verhängten fünf Jahre nicht über-

schritten werden dürfen.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen,

das Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Aargau vom

6. September 1950 gegenüber dem Beschwerdeführer auf-

gehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der

Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

II. VERKEHR MIT LEBENSMITTELN

COMMERCE DES DENREES ALIMENTAIRES

63. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember

1950 i. S. Weisflog gegen Generalprokurator des Kantons Bem.

1. Art. 113 Abs. 3 BV. Erlasse des Bundesrates, die sich auf eine

gesetzliche Delegation stützen, binden das Bundesgericht

(Erw. 1).

Verkehr mit Lebensmitteln. No 63.

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2. Art. 54 Abs. 1 LMG. 'Vann überschreitet der Bundesrat die in

dieser Bestimmung enthaltene Ermächtigung? (Erw. 2).

3. Art. 19 Abs. 5 LMV ist nicht gesetzwidrig (Erw. 3).

1. Art. 113 al. 3 Ost. Les ordonnances du Conseil fäderal fondees

sur une delßgation legale lient le Tribunal fäderal (consid. 1).

2. Art. 54 al. 1 LODA. Quand le Conseil fäderal outrepasse-t-il la

competence que lui confäre cette disposition ? (consid. 2).

3. L'art. 19 al. 5 OODA n'est pas contraire a la loi (consid. 3).

1. Art. 113 cp. 3 CF. Le ordinanze ehe il Consiglio federale emana

in virtu di una delegazione del legislatore vincolano il Tribunale

federale (consid. 1).

2. Art. 54 cp. 1 LODA. Quando il Consiglio federale eccede la

competenza ehe gli conferisce questa disposizione ? (consid. 2).

3. L'art. 19 cp. 5 OODA non e contrario alla legge (consid. 3).

A. -

Gustav Weisflog liess in Nr. 1 der Monatsschrift

vom Januar 1950 ein Inserat erscheinen, das

den Satz enthält: > Vorschriften. Das heisst aber

nur, dass der Bundesrat die Vorschriften zu erlassen habe,

die er zur Erreichung des Zweckes für nötig hält. Nur ob

er mit ihnen einen gesetzmässigen Zweck erreichen wolle,

hat der Richter zu entscheiden, nicht auch, ob sie hiezu

objektiv nötig und sinnvoll seien (BGE 75 IV 79).

3. -

Nach Art. 19 Abs. 5 LMV, eingeführt durch Bun-

desratsbeschluss vom 19. April 1940, sind für die in Ab-

schnitt XXXI der Lebensmittelverordnung aufgezählten

Getränke (Spirituosen, Bitter usw.) gesundheitliche oder

Verkehr mit Lebensmitteln. No 63.

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Heilanpreisungen irgendwelcher Art, wie «stärkend ll,

«kräftigend)), l,

((tonisch)> usw. verboten. Der Beschwerdeführer meint,

durch dieses Verbot habe der Bundesrat die ihm durch

Art. 54 Abs. 1 LMG erteilte Ermächtigung insoweit über-

schritten, als es sich gegen die Anpreisung gesundheit-

licher oder heilender Wirkungen richte, die das Getränk

tatsächlich habe; bloss die Anpreisung von Wirkungen,

die dem Getränk in Wirklichkeit nicht zukämen, habe der

Bundesrat verbieten dürfen. Er irrt sich. Durch Art. 54

Abs. 1 LMG gedeckt ist Art. 19 Abs. 5 LMV schon dann,

wenn der Bundesrat glaubte, zum Schutze der Gesundheit

und zur Verhütung von Täm1chung im Verkehr sei es

nötig, die Anpreisung gesundheitlicher und heilender Wir-

kungen von Spirituosen, Bittern usw. überhaupt zu ver-

bieten, nicht erst dann, wenn ein so weitgehendes Verbot

tatsächlich nötig ist, um die Gesundheit des Publikums zu

schützen und es vor Täuschung zu bewahren. Über die

Notwendigkeit des Verbotes hat sich der Richter nicht

auszusprechen, da er sich damit eine Aufgabe anmassen

würde, die Art. 54 Abs. 1 LMG dem Bundesrat zuweist.

Dass aber ein so weitgehendes Verbot, wie Art. 19 Abs. 5

LMV es aufstellt, zum Schutze der Gesundheit und zur

Verhütung von Täuschung dienen kann, liegt auf der

Hand. Es zieht eine klare Grenze zwischen dem, was

erlaubt und was unerlaubt ist, und verhütet damit, dass

der Fabrikant oder der Verkäufer aus Unkenntnis des

objektiv Vertretbaren einem Erzeugnis weitergehende

gesundheitliche oder heilende Wirkungen zuschreibt, als

es wirklich hat. Zudem kann ein Lebens- oder Genussmittel

sehr wohl der Gesundheit zuträglich sein, wenn es mit

}fass eingenommen wird, ihr aber schaden, wenn man es

in grösseren Mengen geniesst. Das mag besonders für

Spirituosen, Bitter usw. zutreffen und den Bundesrat ver-

anlasst haben, hiefür eine besondere Ordnung zu treffen,

die weiter geht als jene des Art. 19 Abs. 1 Ll\IV für Lebens-

mittel im allgemeinen, der bloss die Anpreisung krank-

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Verkehr mit Lebensmitteln. N• 63.

heitsheilender oder -verhütender Wirkung schlechthin

verbietet, die Anpreisung anderer gesundheitlicher Wir-

kungen dagegen nur soweit diese angeblich weiter gehen,

als das betreffende Lebensmittel sie von Natur aus besitzt,

und soweit nicht eine ausdrückliche Bewilligung des eid-

genössischen Gesundheitsamtes vorliegt. Der Beschwerde-

führer sagt denn auch nicht, welchen anderen Zweck der

Bundesrat mit Art. 19 Abs. 5 LMV verfolgt haben könnte,

als den des Schutzes des Publikums vor falschen Vorstel-

lungen über die gesundheitlichen Wirkungen von Spiri-

tuosen und dergleichen und damit des Schutzes vor Täu-

schung und vor (gesundheitsschädlichem) übermässigem

Genuss von Schnäpsen.

4. -

Darnach kommt weder etwas darauf an, ob Bitter

im allgemeinen dem Magen zuträglich sind, noch ob der

t > diese Eigenschaft vor andern Erzeug-

nissen voraus hat, sondern einzig darauf, ob in der An-

preisung « für Deinen Magen » eine gesundheitliche oder

Heilanpreisung irgendwelcher Art im Sinne des Art. 19

Abs. 5 LMV liegt.

Das ist der Fall. Der Durchschnittsleser entnimmt den

erwähnten Worten nicht den banalen Sinn, dass Weisflog-

Bitter dazu bestimmt sei, in den Magen geschüttet (ge-

trunken) zu werden, sondern versteht sie dahin, dass

dieses Getränk die Gesundheit des Magens fördere. Diesen

Sinn hat ihnen offensichtlich auch der Beschwerdeführer

geben wollen. Die Bedeutung, dass Weisflog-Bitter bloss

den Appetit fördere, kann ihnen im Zusammenhang, in

dem sie stehen, nicht entnommen werden, da dieser Ge-

danke bereits durch das Wort «Aperitif>> (von « vim ape-

riendi habens ») ausgedrückt und vom Beschwerdeführer

zudem noch durch das Wort nichtig>> in der Wendung

« der richtige Aperitif» besonders betont worden ist. Die

beanstandete Anpreisung <<für Deinen Magen » kann auch

nicht dahin ausgelegt werden, dass Weisflog-Bitter den

Magen angenehm wärme oder ihm überhaupt eine Annehm-

lichkeit bereite, wie der Beschwerdeführer geltend macht;

Zollgesetz. N• 64.

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dieser Gedanke liegt zu sehr abseits, als dass der Leser

ihn zwischen den Zeilen herauslesen müsste, zumal es den

Beschwerdeführer, wenn er ihn hätte ausdrücken wollen

keine besondere Mühe gekostet hätte, z.B. zu schreiben;

« Weisflog-Bitter wärmt den Magen ii.

III. ZOLLGESETZ

LOI SUR LES DOUANES

64. Sentenza della Corte di cassazione penvle 22 dicembre 1950

nella causa IDnlstero pubblico della Conlederazione contro

Cattaneo.

Art. 7/i e 77 LD : Criteri per la commisurazione delle multe doga-

nali.

Art. 75, 77 ZG: Grundsätze für die Bemessung der Zollbussen.

Art. 75 ~t 77 LD: Criteres applicables au calcul des amendes

douameres.

A. -

Dall'autunno 1948 al gennaio 1949, Cattaneo

comperava a Chiasso complessivamente 16 500 monete

d'oro francesi da 20 fr„ in transito attraverso la

Svizzera. Egli incaricava in seguito certo Luigi Mascetti,

abitante in Italia, di farsi consegnare dette monete dai

fornitori, di esportarle regolarmente in Italia, mediante

liberamento della bolletta di cauzione, e di reimportarle

poi in Isvizzera di contrabbando. In questo modo tutte

le 16 500 monete tornavano in possesso del Cattaneo,

ehe le vendeva poi al mercato nero.

Non disponendo di sufficienti capitali per provvedere

da solo alle ordinazioni d'oro ricevute, Cattaneo accettava

la cooperazione di Antonio Monti e di un suo compagno,

coi quali si accordava nel senso ch'essi avrebbero acquistato

delle monete d'oro in transito attraverso la Svizzera, le

avrebbero esportate regolarmente in Italia e importate

di nuovo in Isvizzera di contrabbando per consegnarle