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Verkehr mit Lebensmitteln. N° 63.
muss nicht nur erwartet werden, dass er die Gläubiger im
Rahmen des Gesetzes gleich behandle, sondern auch, dass
er Machenschaften, die gegen die Art. 163 ff. StGB ver-
stossen, verhindere oder aufdecke und anzeige. Wer diesem
Grundsatz nicht Nachachtung verschafft, sondern den
Schuldner im Gegenteil anstiftet, einen Gläubiger, sei es
auch den Anstifter selbst, auf strafbare Weise zu bevor-
zugen, ist nicht würdig, im Amte zu bleiben oder sofort
wieder in ein solches gewählt zu werden. Der Beschwerde-
führer verdient umsoweniger Nachsicht, als er am 22. Ja-
nuar 1937 wegen Beihilfe zu einem in der Gemeindekanzlei
Dürrenäsch verübten Einbruchsdiebstahl zu einer bedingt
aufgeschobenen Strafe von drei Mona.ten korrektionellem
Zuchthaus verurteilt worden ist.
·
Die Dauer der Nichtwählbarkeit ist von der Vorinstanz
nach Ermessen festzustellen, wobei mindestens zwei Jahre
ausgesprochen werden müssen (Art. 51 StGB) und die im
angefochtenen Urteil verhängten fünf Jahre nicht über-
schritten werden dürfen.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen,
das Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Aargau vom
6. September 1950 gegenüber dem Beschwerdeführer auf-
gehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
II. VERKEHR MIT LEBENSMITTELN
COMMERCE DES DENREES ALIMENTAIRES
63. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember
1950 i. S. Weisflog gegen Generalprokurator des Kantons Bem.
1. Art. 113 Abs. 3 BV. Erlasse des Bundesrates, die sich auf eine
gesetzliche Delegation stützen, binden das Bundesgericht
(Erw. 1).
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2. Art. 54 Abs. 1 LMG. 'Vann überschreitet der Bundesrat die in
dieser Bestimmung enthaltene Ermächtigung? (Erw. 2).
3. Art. 19 Abs. 5 LMV ist nicht gesetzwidrig (Erw. 3).
1. Art. 113 al. 3 Ost. Les ordonnances du Conseil fäderal fondees
sur une delßgation legale lient le Tribunal fäderal (consid. 1).
2. Art. 54 al. 1 LODA. Quand le Conseil fäderal outrepasse-t-il la
competence que lui confäre cette disposition ? (consid. 2).
3. L'art. 19 al. 5 OODA n'est pas contraire a la loi (consid. 3).
1. Art. 113 cp. 3 CF. Le ordinanze ehe il Consiglio federale emana
in virtu di una delegazione del legislatore vincolano il Tribunale
federale (consid. 1).
2. Art. 54 cp. 1 LODA. Quando il Consiglio federale eccede la
competenza ehe gli conferisce questa disposizione ? (consid. 2).
3. L'art. 19 cp. 5 OODA non e contrario alla legge (consid. 3).
A. -
Gustav Weisflog liess in Nr. 1 der Monatsschrift
vom Januar 1950 ein Inserat erscheinen, das
den Satz enthält: > Vorschriften. Das heisst aber
nur, dass der Bundesrat die Vorschriften zu erlassen habe,
die er zur Erreichung des Zweckes für nötig hält. Nur ob
er mit ihnen einen gesetzmässigen Zweck erreichen wolle,
hat der Richter zu entscheiden, nicht auch, ob sie hiezu
objektiv nötig und sinnvoll seien (BGE 75 IV 79).
3. -
Nach Art. 19 Abs. 5 LMV, eingeführt durch Bun-
desratsbeschluss vom 19. April 1940, sind für die in Ab-
schnitt XXXI der Lebensmittelverordnung aufgezählten
Getränke (Spirituosen, Bitter usw.) gesundheitliche oder
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Heilanpreisungen irgendwelcher Art, wie «stärkend ll,
«kräftigend)), l,
((tonisch)> usw. verboten. Der Beschwerdeführer meint,
durch dieses Verbot habe der Bundesrat die ihm durch
Art. 54 Abs. 1 LMG erteilte Ermächtigung insoweit über-
schritten, als es sich gegen die Anpreisung gesundheit-
licher oder heilender Wirkungen richte, die das Getränk
tatsächlich habe; bloss die Anpreisung von Wirkungen,
die dem Getränk in Wirklichkeit nicht zukämen, habe der
Bundesrat verbieten dürfen. Er irrt sich. Durch Art. 54
Abs. 1 LMG gedeckt ist Art. 19 Abs. 5 LMV schon dann,
wenn der Bundesrat glaubte, zum Schutze der Gesundheit
und zur Verhütung von Täm1chung im Verkehr sei es
nötig, die Anpreisung gesundheitlicher und heilender Wir-
kungen von Spirituosen, Bittern usw. überhaupt zu ver-
bieten, nicht erst dann, wenn ein so weitgehendes Verbot
tatsächlich nötig ist, um die Gesundheit des Publikums zu
schützen und es vor Täuschung zu bewahren. Über die
Notwendigkeit des Verbotes hat sich der Richter nicht
auszusprechen, da er sich damit eine Aufgabe anmassen
würde, die Art. 54 Abs. 1 LMG dem Bundesrat zuweist.
Dass aber ein so weitgehendes Verbot, wie Art. 19 Abs. 5
LMV es aufstellt, zum Schutze der Gesundheit und zur
Verhütung von Täuschung dienen kann, liegt auf der
Hand. Es zieht eine klare Grenze zwischen dem, was
erlaubt und was unerlaubt ist, und verhütet damit, dass
der Fabrikant oder der Verkäufer aus Unkenntnis des
objektiv Vertretbaren einem Erzeugnis weitergehende
gesundheitliche oder heilende Wirkungen zuschreibt, als
es wirklich hat. Zudem kann ein Lebens- oder Genussmittel
sehr wohl der Gesundheit zuträglich sein, wenn es mit
}fass eingenommen wird, ihr aber schaden, wenn man es
in grösseren Mengen geniesst. Das mag besonders für
Spirituosen, Bitter usw. zutreffen und den Bundesrat ver-
anlasst haben, hiefür eine besondere Ordnung zu treffen,
die weiter geht als jene des Art. 19 Abs. 1 Ll\IV für Lebens-
mittel im allgemeinen, der bloss die Anpreisung krank-
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heitsheilender oder -verhütender Wirkung schlechthin
verbietet, die Anpreisung anderer gesundheitlicher Wir-
kungen dagegen nur soweit diese angeblich weiter gehen,
als das betreffende Lebensmittel sie von Natur aus besitzt,
und soweit nicht eine ausdrückliche Bewilligung des eid-
genössischen Gesundheitsamtes vorliegt. Der Beschwerde-
führer sagt denn auch nicht, welchen anderen Zweck der
Bundesrat mit Art. 19 Abs. 5 LMV verfolgt haben könnte,
als den des Schutzes des Publikums vor falschen Vorstel-
lungen über die gesundheitlichen Wirkungen von Spiri-
tuosen und dergleichen und damit des Schutzes vor Täu-
schung und vor (gesundheitsschädlichem) übermässigem
Genuss von Schnäpsen.
4. -
Darnach kommt weder etwas darauf an, ob Bitter
im allgemeinen dem Magen zuträglich sind, noch ob der
t > diese Eigenschaft vor andern Erzeug-
nissen voraus hat, sondern einzig darauf, ob in der An-
preisung « für Deinen Magen » eine gesundheitliche oder
Heilanpreisung irgendwelcher Art im Sinne des Art. 19
Abs. 5 LMV liegt.
Das ist der Fall. Der Durchschnittsleser entnimmt den
erwähnten Worten nicht den banalen Sinn, dass Weisflog-
Bitter dazu bestimmt sei, in den Magen geschüttet (ge-
trunken) zu werden, sondern versteht sie dahin, dass
dieses Getränk die Gesundheit des Magens fördere. Diesen
Sinn hat ihnen offensichtlich auch der Beschwerdeführer
geben wollen. Die Bedeutung, dass Weisflog-Bitter bloss
den Appetit fördere, kann ihnen im Zusammenhang, in
dem sie stehen, nicht entnommen werden, da dieser Ge-
danke bereits durch das Wort «Aperitif>> (von « vim ape-
riendi habens ») ausgedrückt und vom Beschwerdeführer
zudem noch durch das Wort nichtig>> in der Wendung
« der richtige Aperitif» besonders betont worden ist. Die
beanstandete Anpreisung <<für Deinen Magen » kann auch
nicht dahin ausgelegt werden, dass Weisflog-Bitter den
Magen angenehm wärme oder ihm überhaupt eine Annehm-
lichkeit bereite, wie der Beschwerdeführer geltend macht;
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dieser Gedanke liegt zu sehr abseits, als dass der Leser
ihn zwischen den Zeilen herauslesen müsste, zumal es den
Beschwerdeführer, wenn er ihn hätte ausdrücken wollen
keine besondere Mühe gekostet hätte, z.B. zu schreiben;
« Weisflog-Bitter wärmt den Magen ii.
III. ZOLLGESETZ
LOI SUR LES DOUANES
64. Sentenza della Corte di cassazione penvle 22 dicembre 1950
nella causa IDnlstero pubblico della Conlederazione contro
Cattaneo.
Art. 7/i e 77 LD : Criteri per la commisurazione delle multe doga-
nali.
Art. 75, 77 ZG: Grundsätze für die Bemessung der Zollbussen.
Art. 75 ~t 77 LD: Criteres applicables au calcul des amendes
douameres.
A. -
Dall'autunno 1948 al gennaio 1949, Cattaneo
comperava a Chiasso complessivamente 16 500 monete
d'oro francesi da 20 fr„ in transito attraverso la
Svizzera. Egli incaricava in seguito certo Luigi Mascetti,
abitante in Italia, di farsi consegnare dette monete dai
fornitori, di esportarle regolarmente in Italia, mediante
liberamento della bolletta di cauzione, e di reimportarle
poi in Isvizzera di contrabbando. In questo modo tutte
le 16 500 monete tornavano in possesso del Cattaneo,
ehe le vendeva poi al mercato nero.
Non disponendo di sufficienti capitali per provvedere
da solo alle ordinazioni d'oro ricevute, Cattaneo accettava
la cooperazione di Antonio Monti e di un suo compagno,
coi quali si accordava nel senso ch'essi avrebbero acquistato
delle monete d'oro in transito attraverso la Svizzera, le
avrebbero esportate regolarmente in Italia e importate
di nuovo in Isvizzera di contrabbando per consegnarle