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UE210167

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2022-07-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 f.).

E. 2 Begründung der Beschwerde Zur Begründung ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentli- chen vor, die Staatsanwaltschaft habe in der Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nur evaluiert, was am 29. Juli 2020 (Polizeieinsatz) geschehen sei. Mit den anderen Gründen, aus welchen sie Strafanzeige wegen Amtsmissbrauches erstattet habe, habe sich die Staatsanwaltschaft nicht ausei- nandergesetzt. So habe es von den Treffen, die bis März 2021 stattgefunden hät-

- 4 - ten, keine gemeinsam unterschriebenen bzw. genehmigten Sitzungsprotokolle gegeben, was der Beschwerdegegnerin 1 immer einen Spielraum für Willkür ge- geben habe. Damit habe sie sich immer ungerechtfertigterweise durchsetzen können. Im Weiteren sei der Missbrauch des Sorgerechts durch den Vater nie an die KESB rapportiert worden. Mit Kenntnis der Beschwerdegegnerin 1 habe der Vater immer wieder das alleinige Sorgerecht der Beschwerdeführerin nicht res- pektiert. Im Weiteren sei der Vater in seinem Brief vom 19. August 2019 (Urk. 3/1), den er an den Lehrer des Sohnes und an den Schulleiter geschrieben habe, über die Beschwerdeführerin hergezogen und habe sie in gemeiner Weise beschuldigt, um die Schule gegen sie zu stellen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe diesen Brief vom Vater erhalten, jedoch nichts unternommen, sondern im Gegen- teil dessen Handeln gegen sie noch gefördert. Der Email-Verkehr zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und dem Vater zeige, wie respektlos dieser gegenüber der Beschwerdeführerin sei, und wie die Beschwerdegegnerin 1 dies toleriere. Im Zusammenhang mit der Auslegung der Besuchs- und Ferienregelung durch die Beschwerdegegnerin 1 sei Frau C._____ von der KESB befragt worden. Handle die Beschwerdegegnerin 1 während Jahren in ungerechter Weise, so sei die KESB mitverantwortlich. Der Antwort von Frau C._____ sei zu entnehmen, dass diese den Amtsmissbrauch (d.h. der Beschwerdeführerin zu verbieten, mit ihrem Sohn die Ferien in Zürich zu verbringen oder an einem Besuchstag des Va- ter abzureisen) genehmigt bzw. abgesegnet habe. Es gebe neue Beweise für Ehrverletzungen, welche die Beschwerdegegnerin 1 begangen habe: In ihrer Stellungnahme vom 9. April 2021 (Urk. 3/3) habe sie be- hauptet, dass die Beschwerdeführerin einen Hausbesuch an ihrem Wohnort ab- gelehnt habe, was eine Verleumdung sei, denn es habe nie eine Anfrage bezüg- lich eines Hausbesuches an ihrem Wohnort gegeben. Im Weiteren behaupte die Beschwerdegegnerin 1, die Beschwerdeführerin habe ihr verboten, den Sohn zu einem Gespräch einzuladen, was eine Verleumdung sei. Die folgenden Meldungen der Beschwerdegegnerin 1 an die KESB empfinde die Beschwerdeführerin als Ehrverletzungen: Am 16. April 2019 habe die Beschwer- degegnerin 1 die Beschwerdeführerin angeschuldigt, dass sie sich dazu verpflich-

- 5 - tet habe, ihren Sohn am Karfreitag zu seinem Vater gehen zu lassen, und dass sie sich somit nicht an eine Abmachung gehalten habe (Urk. 3/4). Am 13. Dezem- ber 2019 habe die Beschwerdegegnerin 1 der KESB geschrieben, dass die Be- schwerdeführerin kurzfristig ihre Ferienpläne geändert habe (Urk 3/5). Am 18. August 2020 habe Frau C._____ (KESB) dem Bezirksrat Zürich geschrieben, dass es wegen der Ausübung des Besuchsrechts des Vaters zu einem Polizeiein- satz im Haushalt der Mutter gekommen sei (Urk. 2 S. 1 ff.).

E. 3 Rechtliches und Folgerungen

a) Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröff- nung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereig- nisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitäts- gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhand- nahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vor- verfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staats- anwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vor- stellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Be- urteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist kei- ne Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjäh- rung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen,

- 6 - wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 1231; Schmid/ Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auf- lage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/ Summers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.).

b) Nach Art. 312 StGB werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässi- gen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Staatsanwaltschaft hat in der Begründung der angefochtenen Nichtanhand- nahmeverfügung dargelegt, aus welchen Gründen nach ihrer Auffassung drei von denjenigen Vorwürfen, welche die Beschwerdeführerin gegen die Beschwerde- gegnerin 1 unter dem Titel "Amtsmissbrauch" erhoben hatte (Information der Ein- satzzentrale der Stadtpolizei Zürich am 29. Juli 2020 [Vorwurf 1], Weitergabe von Informationen an die KESB [Vorwurf 2] und Auslegung des Beschlusses betref- fend die Ferien- und Besuchsregelung zu Gunsten des Kindsvaters [Vorwurf 3]), den Straftatbestand des Amtsmissbrauches nicht erfüllen. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, ge- mäss Art. 385 Abs. 1 lit. a - c StPO genau anzugeben, welche Punkte des Ent- scheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde- schrift weder ausgeführt, dass sie die Nichtanhandnahme einer Untersuchung be- treffend die beiden im vorhergehenden Abschnitt genannten Vorwürfe 1 und 2 an- ficht, noch hat sie dargelegt, welche Gründe diesbezüglich einen anderen Ent- scheid nahelegen würden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie diese Punkte des Entscheides (Verfügung der Nichtanhandnahme bezüglich der Vorwürfe 1 und 2) nicht angefochten hat.

- 7 - Bezüglich des Vorwurfes 3 hat sie geltend gemacht, im Zusammenhang mit der Auslegung der Besuchs- und Ferienregelung durch die Beschwerdegegnerin 1 sei Frau C._____ von der KESB befragt worden; handle die Beschwerdegegnerin 1 während Jahren in ungerechter Weise, so sei die KESB mitverantwortlich; der Antwort von Frau C._____ sei zu entnehmen, dass diese den Amtsmissbrauch (d.h. der Beschwerdeführerin zu verbieten, mit ihrem Sohn die Ferien in Zürich zu verbringen oder an einem Besuchstag des Vaters abzureisen) genehmigt bzw. abgesegnet habe. Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der Feststellung der Staatsanwaltschaft nicht zu widerlegen, wonach die Beschwerdegegnerin 1 die Besuchs- und Ferienregelung in der Weise hand- habte, in der diese mittels Beschluss der KESB festgelegt worden war, weshalb der Vorwurf 3 den Tatbestand des Amtsmissbrauches offensichtlich nicht erfüllt.

c) Der Gesetzeswortlaut von Art. 312 StGB stellt klar, dass nicht der Missbrauch des Amtes, sondern derjenige der Amtsgewalt tatbestandsmässig ist (BGE 76 IV 284, 286). Letztere umfasst gemäss der einschränkenden Auslegung der Lehre und Rechtsprechung lediglich Machtbefugnisse, die dem Amtsträger durch das Amt verliehen werden (BGE 114 IV 41, 42). Machtbefugnisse zeichnen sich durch die Berechtigung aus, Zwang auszuüben (BGE 99 IV 13 = Pra 1973, Nr. 108, 296). Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt vor, wenn der Täter die verlie- henen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (BGE 114 IV 41, 42; BSK StGB-Heimgartner, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 312 N 6 f.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe sich nicht mit den anderen Gründen auseinandergesetzt, aus welchen sie Strafanzeige wegen Amtsmissbrauches erstattet habe. So habe es von den Treffen, die bis März 2021 stattgefunden hätten, keine gemeinsam unterschriebenen bzw. genehmigten Sit- zungsprotokolle gegeben, was der Beschwerdegegnerin 1 immer einen Spielraum für Willkür gegeben habe; damit habe sie sich immer ungerechtfertigterweise durchsetzen können (Vorwurf 4). Der Missbrauch des Sorgerechts durch den Va- ter sei nie an die KESB rapportiert worden. Mit der Kenntnis der Beschwerdegeg-

- 8 - nerin 1 habe der Vater immer wieder das alleinige Sorgerecht der Beschwerde- führerin nicht respektiert (Vorwurf 5). Der Vater sei in seinem Brief vom 18. Au- gust 2019, den er an den Lehrer des Sohnes und an den Schulleiter geschrieben habe, über die Beschwerdeführerin hergezogen und habe sie in gemeiner Weise beschuldigt, um die Schule gegen sie zu stellen. Die Beschwerdegegnerin habe diesen Brief vom Vater erhalten, jedoch nichts unternommen, sondern im Gegen- teil dessen Handel gegen sie noch gefördert (Vorwurf 6). Der Email-Verkehr zwi- schen der Beschwerdegegnerin 1 und dem Vater zeige, wie respektlos dieser ge- genüber der Beschwerdeführerin sei, und wie die Beschwerdegegnerin 1 dies to- leriere (Vorwurf 7). Keiner dieser von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe 4 - 7 betrifft Kons- tellationen, in welchen die Beschwerdegegnerin 1 kraft ihres Amtes hoheitliche Verfügungen getroffen oder auf andere Art Zwang ausgeübt hätte (und damit eine unrechtmässige Anwendung von ihr verliehenen Machtbefugnissen). Ein Miss- brauch der Amtsgewalt durch Unterlassung ist in der Regel nicht möglich, da durch Passivität grundsätzlich kein Zwang ausgeübt werden kann. Ist ein Amts- träger indessen als Garant verpflichtet, einen Grundrechtseingriff aufzuheben, und unterlässt er dies, ist gegebenenfalls ein Amtsmissbrauch nach den Regeln des Unterlassungsdelikts gemäss Art. 11 StGB zu bejahen (BSK StGB- Heimgartner, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 312 N 18). Die Beschwerdegegnerin 1 hat als Beiständin des Sohnes der Beschwerdeführerin wohl eine Garantenstel- lung gegenüber diesem Sohn inne, nicht jedoch gegenüber der Beschwerdeführe- rin, weshalb die Vorwürfe 4 - 7 den Tatbestand des Amtsmissbrauches offensicht- lich nicht erfüllen.

d) Im Zusammenhang mit den Ehrverletzungsvorwürfen macht die Be- schwerdeführerin geltend, es gebe neue Beweise für Ehrverletzungen, welche die Beschwerdegegnerin 1 begangen habe: In ihrer Stellungnahme vom 9. April 2021 (Urk. 3/3) habe sie behauptet, dass die Beschwerdeführerin einen Hausbesuch an ihrem Wohnort abgelehnt habe, was eine Verleumdung sei, denn es habe nie ei- ne Anfrage bezüglich eines Hausbesuches an ihrem Wohnort gegeben. Im Weite- ren behaupte die Beschwerdegegnerin 1 in dieser Stellungnahme, die Beschwer-

- 9 - deführerin habe ihr verboten, den Sohn zu einem Gespräch einzuladen, was eine Verleumdung sei. Die Beschwerdeführerin stellte am 9. März 2021 Strafantrag gegen die Be- schwerdegegnerin 1 wegen Ehrverletzungen (Urk. 14/2). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 1 vom 9. April 2021 betrifft daher einen neuen Sachverhalt, der nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens und damit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Ehrverlet- zungsvorwürfen vor, die Meldungen der Beschwerdegegnerin 1 an die KESB vom

16. April 2019 (Urk. 3/4) und vom 13. Dezember 2019 (Urk. 3/5) empfinde sie als Ehrverletzungen. Aus den Urkunden 3/4 und 3/5 geht hervor, dass die Beschwer- deführerin (zusammen mit anderen Personen) Empfängerin der entsprechenden Emails war. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Die Beschwerdeführerin hat nicht geltend gemacht, dass sie die beiden Emails vom 16. April 2019 und 13. Dezember 2019 erst am 9. Dezem- ber 2021 oder später gelesen habe (und eine entsprechende Annahme wäre auch realitätsfremd), so dass davon auszugehen ist, dass die Strafantragsfrist von drei Monaten bezüglich der von der Beschwerdeführerin erhobenen Ehrverletzungs- vorwürfe (betreffend die beiden Emails vom 16. April 2019 und 13. Dezember

2019) auf jeden Fall abgelaufen ist. Wenn die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Ehrverletzungsvorwür- fen im Weiteren vorbringt, am 18. August 2020 habe Frau C._____ (KESB) dem Bezirksrat Zürich geschrieben, dass es wegen der Ausübung des Besuchsrechts des Vaters zu einem Polizeieinsatz im Haushalt der Mutter gekommen sei, so ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie am 9. März 2021 Strafan- trag gegen die Beschwerdegegnerin 1 (und nicht zusätzlich gegen Frau C._____) stellte und der gegen Frau C._____ erhobene Vorwurf daher weder Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens noch des Beschwerdeverfahrens bildet.

- 10 - Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

e) Bei der Beschwerdegegnerin 1 handelt es sich um eine Sozialarbeiterin der Stadt Zürich und somit um eine Beamtin im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. Die von der Beschwerdeführerin gegen sie erhobenen Vorwürfe stehen im Kon- text mit deren beruflichen Tätigkeit. § 148 Satz 1 GOG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit.b StPO sieht vor, dass beim Obergericht eine Ermächtigung zur Straf- verfolgung von Beamten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begange- ner Verbrechen oder Vergehen einzuholen ist. Indessen hindert das Erfordernis zur Einholung einer Ermächtigung gemäss § 148 GOG i.V. mit Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO nach der Praxis der hiesigen Kammer den direkten Erlass einer staatsanwaltschaftlichen Nichtanhandnahmeverfügung ohne vorgängige Einholung einer Ermächtigung i.S. von § 148 GOG nicht. Erachtet die Staatsanwaltschaft beim ihr vorliegenden Aktenstand die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme als erfüllt, ist es zulässig und gegebenenfalls sogar geboten, dass sie direkt die Nichtanhandnahme verfügt, ohne vorgängig um eine Ermächti- gung zu ersuchen (ZR 112 [2013] Nr. 86 E. II.1.4 m.w.H.; Obergericht Zürich, III. Strafkammer, Beschluss UE210259 vom 8. Februar 2022 E. II/1.1). Beurteilt das Obergericht eine gegen eine solche Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde als unbegründet, bleibt es bei der Nichtanhandnahmeverfügung. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwen- dung von § 2 Abs. 1 lit. b - d und gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'200.- festzu- setzen und mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'800.- zu verrechnen. Der Restbetrag der Kaution (Fr. 600.–) ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten, vorbehältlich des staatlichen Verrechnungsrechts.

- 11 - Der Beschwerdegegnerin 1 ist mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädi- gung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Prozess- kaution von Fr. 1'800.- verrechnet. Der Restbetrag der Kaution (Fr. 600.–) wird der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückerstattet.
  3. Der Beschwerdegegnerin 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter gleichzeitiger Rücksen- dung der beigezogenen Akten [Urk. 14] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen - 12 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 22. Juli 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. A. Brüschweiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210167-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Ersatzoberrichter Dr. T. Graf, Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder und Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler Beschluss vom 22. Juli 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 3. Mai 2021, A-5/2021/10013339

- 2 - Erwägungen: I. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) erstattete am 9. März 2021 bei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegne- rin 1) wegen Amtsmissbrauches (Urk. 14/1 S. 2) und stellte Strafantrag gegen sie wegen Ehrverletzungen (Urk. 14/2). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nach- folgend Staatsanwaltschaft) nahm mit Verfügung vom 3. Mai 2021 eine Untersu- chung nicht an Hand (Urk. 5). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Mai 2021 innert Frist Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, diese sei aufzuheben und die Staatsanwalt- schaft sei anzuweisen, das Untersuchungsverfahren durchzuführen (Urk. 2). Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführerin aufgegeben, ei- ne Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.- zu leisten (Urk. 6), worauf am 1. Juli 2021 eine entsprechende Geldzahlung erfolgte (Urk. 8). Nachdem der Beschwer- degegnerin 1 und der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. Juli 2021 Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war (Urk. 9), verzichteten die Staatsanwalt- schaft am 15. Juli 2021 und die Beschwerdegegnerin 1 am 27. Juli 2021 auf eine Vernehmlassung (Urk. 13 und Urk. 15). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. Zufolge Ferienabwesenheiten von Mitgliedern des Spruchkörpers ergeht dieser Beschluss teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II.

1. Begründung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zur Nichtanhandnahme- verfügung Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung im Wesent- lichen damit, der Beschwerdegegnerin 1 werde zusammengefasst vorgeworfen, als Beiständin des Sohnes der Beschwerdeführerin Entscheide getroffen zu ha- ben, bei welchen es sich um unrechtmässige Vorteilsverschaffungen zu Gunsten

- 3 - des Kindsvaters und zum Nachteil der Kindsmutter handle. Konkret solle die Be- schwerdegegnerin 1 am 29. Juli 2020 die Einsatzzentrale der Stadtpolizei Zürich informiert haben, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn zu einem Streit gekommen sei, so dass die Polizei an deren Wohnort ausgerückt sei. Im Weiteren solle die Beschwerdegegnerin 1 falsche Informationen u.a. an die KESB weitergegeben haben, was dazu geführt habe, dass die gemeinsame Ob- hut errichtet worden sei. Im Weiteren solle sie den Beschluss betreffend die Feri- en- und Besuchsregelung zu Gunsten des Kindsvaters ausgelegt haben. Betreffend den Vorfall vom 29. Juli 2020 ergebe sich aus dem WhatsApp-Verlauf zwischen dem Sohn der Beschwerdeführerin und dessen Vater, dass der Sohn die Beschwerdegegnerin 1 mehrfach und völlig verängstigt um Hilfe gebeten habe und dass die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerdeführerin telefonisch nicht ha- be erreichen können, weshalb sie sich im Sinne des Kindeswohles gezwungen gesehen habe, die Polizei zu avisieren. Gemäss den polizeilichen Abklärungen bei der KESB sei die sogenannte "Ausle- gung" der Besuchs- und Ferienregelung durch die Beschwerdegegnerin 1 mittels Beschluss der KESB genau so festgelegt worden, und dieser Beschluss lasse keinerlei Interpretationsspielraum durch die Beschwerdegegnerin 1 zu. Im Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 sei in keiner Weise ein zweckentfremde- ter Einsatz staatlicher Macht im Sinne eines Amtsmissbrauches zu erkennen. Es lägen auch keinerlei Hinweise auf ein allfälliges Ehrverletzungsdelikt vor (Urk. 5 S. 1 f.).

2. Begründung der Beschwerde Zur Begründung ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentli- chen vor, die Staatsanwaltschaft habe in der Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nur evaluiert, was am 29. Juli 2020 (Polizeieinsatz) geschehen sei. Mit den anderen Gründen, aus welchen sie Strafanzeige wegen Amtsmissbrauches erstattet habe, habe sich die Staatsanwaltschaft nicht ausei- nandergesetzt. So habe es von den Treffen, die bis März 2021 stattgefunden hät-

- 4 - ten, keine gemeinsam unterschriebenen bzw. genehmigten Sitzungsprotokolle gegeben, was der Beschwerdegegnerin 1 immer einen Spielraum für Willkür ge- geben habe. Damit habe sie sich immer ungerechtfertigterweise durchsetzen können. Im Weiteren sei der Missbrauch des Sorgerechts durch den Vater nie an die KESB rapportiert worden. Mit Kenntnis der Beschwerdegegnerin 1 habe der Vater immer wieder das alleinige Sorgerecht der Beschwerdeführerin nicht res- pektiert. Im Weiteren sei der Vater in seinem Brief vom 19. August 2019 (Urk. 3/1), den er an den Lehrer des Sohnes und an den Schulleiter geschrieben habe, über die Beschwerdeführerin hergezogen und habe sie in gemeiner Weise beschuldigt, um die Schule gegen sie zu stellen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe diesen Brief vom Vater erhalten, jedoch nichts unternommen, sondern im Gegen- teil dessen Handeln gegen sie noch gefördert. Der Email-Verkehr zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und dem Vater zeige, wie respektlos dieser gegenüber der Beschwerdeführerin sei, und wie die Beschwerdegegnerin 1 dies toleriere. Im Zusammenhang mit der Auslegung der Besuchs- und Ferienregelung durch die Beschwerdegegnerin 1 sei Frau C._____ von der KESB befragt worden. Handle die Beschwerdegegnerin 1 während Jahren in ungerechter Weise, so sei die KESB mitverantwortlich. Der Antwort von Frau C._____ sei zu entnehmen, dass diese den Amtsmissbrauch (d.h. der Beschwerdeführerin zu verbieten, mit ihrem Sohn die Ferien in Zürich zu verbringen oder an einem Besuchstag des Va- ter abzureisen) genehmigt bzw. abgesegnet habe. Es gebe neue Beweise für Ehrverletzungen, welche die Beschwerdegegnerin 1 begangen habe: In ihrer Stellungnahme vom 9. April 2021 (Urk. 3/3) habe sie be- hauptet, dass die Beschwerdeführerin einen Hausbesuch an ihrem Wohnort ab- gelehnt habe, was eine Verleumdung sei, denn es habe nie eine Anfrage bezüg- lich eines Hausbesuches an ihrem Wohnort gegeben. Im Weiteren behaupte die Beschwerdegegnerin 1, die Beschwerdeführerin habe ihr verboten, den Sohn zu einem Gespräch einzuladen, was eine Verleumdung sei. Die folgenden Meldungen der Beschwerdegegnerin 1 an die KESB empfinde die Beschwerdeführerin als Ehrverletzungen: Am 16. April 2019 habe die Beschwer- degegnerin 1 die Beschwerdeführerin angeschuldigt, dass sie sich dazu verpflich-

- 5 - tet habe, ihren Sohn am Karfreitag zu seinem Vater gehen zu lassen, und dass sie sich somit nicht an eine Abmachung gehalten habe (Urk. 3/4). Am 13. Dezem- ber 2019 habe die Beschwerdegegnerin 1 der KESB geschrieben, dass die Be- schwerdeführerin kurzfristig ihre Ferienpläne geändert habe (Urk 3/5). Am 18. August 2020 habe Frau C._____ (KESB) dem Bezirksrat Zürich geschrieben, dass es wegen der Ausübung des Besuchsrechts des Vaters zu einem Polizeiein- satz im Haushalt der Mutter gekommen sei (Urk. 2 S. 1 ff.).

3. Rechtliches und Folgerungen

a) Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröff- nung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereig- nisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitäts- gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhand- nahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vor- verfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staats- anwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vor- stellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Be- urteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist kei- ne Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjäh- rung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen,

- 6 - wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 1231; Schmid/ Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auf- lage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/ Summers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.).

b) Nach Art. 312 StGB werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässi- gen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Staatsanwaltschaft hat in der Begründung der angefochtenen Nichtanhand- nahmeverfügung dargelegt, aus welchen Gründen nach ihrer Auffassung drei von denjenigen Vorwürfen, welche die Beschwerdeführerin gegen die Beschwerde- gegnerin 1 unter dem Titel "Amtsmissbrauch" erhoben hatte (Information der Ein- satzzentrale der Stadtpolizei Zürich am 29. Juli 2020 [Vorwurf 1], Weitergabe von Informationen an die KESB [Vorwurf 2] und Auslegung des Beschlusses betref- fend die Ferien- und Besuchsregelung zu Gunsten des Kindsvaters [Vorwurf 3]), den Straftatbestand des Amtsmissbrauches nicht erfüllen. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, ge- mäss Art. 385 Abs. 1 lit. a - c StPO genau anzugeben, welche Punkte des Ent- scheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde- schrift weder ausgeführt, dass sie die Nichtanhandnahme einer Untersuchung be- treffend die beiden im vorhergehenden Abschnitt genannten Vorwürfe 1 und 2 an- ficht, noch hat sie dargelegt, welche Gründe diesbezüglich einen anderen Ent- scheid nahelegen würden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie diese Punkte des Entscheides (Verfügung der Nichtanhandnahme bezüglich der Vorwürfe 1 und 2) nicht angefochten hat.

- 7 - Bezüglich des Vorwurfes 3 hat sie geltend gemacht, im Zusammenhang mit der Auslegung der Besuchs- und Ferienregelung durch die Beschwerdegegnerin 1 sei Frau C._____ von der KESB befragt worden; handle die Beschwerdegegnerin 1 während Jahren in ungerechter Weise, so sei die KESB mitverantwortlich; der Antwort von Frau C._____ sei zu entnehmen, dass diese den Amtsmissbrauch (d.h. der Beschwerdeführerin zu verbieten, mit ihrem Sohn die Ferien in Zürich zu verbringen oder an einem Besuchstag des Vaters abzureisen) genehmigt bzw. abgesegnet habe. Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der Feststellung der Staatsanwaltschaft nicht zu widerlegen, wonach die Beschwerdegegnerin 1 die Besuchs- und Ferienregelung in der Weise hand- habte, in der diese mittels Beschluss der KESB festgelegt worden war, weshalb der Vorwurf 3 den Tatbestand des Amtsmissbrauches offensichtlich nicht erfüllt.

c) Der Gesetzeswortlaut von Art. 312 StGB stellt klar, dass nicht der Missbrauch des Amtes, sondern derjenige der Amtsgewalt tatbestandsmässig ist (BGE 76 IV 284, 286). Letztere umfasst gemäss der einschränkenden Auslegung der Lehre und Rechtsprechung lediglich Machtbefugnisse, die dem Amtsträger durch das Amt verliehen werden (BGE 114 IV 41, 42). Machtbefugnisse zeichnen sich durch die Berechtigung aus, Zwang auszuüben (BGE 99 IV 13 = Pra 1973, Nr. 108, 296). Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt vor, wenn der Täter die verlie- henen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (BGE 114 IV 41, 42; BSK StGB-Heimgartner, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 312 N 6 f.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe sich nicht mit den anderen Gründen auseinandergesetzt, aus welchen sie Strafanzeige wegen Amtsmissbrauches erstattet habe. So habe es von den Treffen, die bis März 2021 stattgefunden hätten, keine gemeinsam unterschriebenen bzw. genehmigten Sit- zungsprotokolle gegeben, was der Beschwerdegegnerin 1 immer einen Spielraum für Willkür gegeben habe; damit habe sie sich immer ungerechtfertigterweise durchsetzen können (Vorwurf 4). Der Missbrauch des Sorgerechts durch den Va- ter sei nie an die KESB rapportiert worden. Mit der Kenntnis der Beschwerdegeg-

- 8 - nerin 1 habe der Vater immer wieder das alleinige Sorgerecht der Beschwerde- führerin nicht respektiert (Vorwurf 5). Der Vater sei in seinem Brief vom 18. Au- gust 2019, den er an den Lehrer des Sohnes und an den Schulleiter geschrieben habe, über die Beschwerdeführerin hergezogen und habe sie in gemeiner Weise beschuldigt, um die Schule gegen sie zu stellen. Die Beschwerdegegnerin habe diesen Brief vom Vater erhalten, jedoch nichts unternommen, sondern im Gegen- teil dessen Handel gegen sie noch gefördert (Vorwurf 6). Der Email-Verkehr zwi- schen der Beschwerdegegnerin 1 und dem Vater zeige, wie respektlos dieser ge- genüber der Beschwerdeführerin sei, und wie die Beschwerdegegnerin 1 dies to- leriere (Vorwurf 7). Keiner dieser von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe 4 - 7 betrifft Kons- tellationen, in welchen die Beschwerdegegnerin 1 kraft ihres Amtes hoheitliche Verfügungen getroffen oder auf andere Art Zwang ausgeübt hätte (und damit eine unrechtmässige Anwendung von ihr verliehenen Machtbefugnissen). Ein Miss- brauch der Amtsgewalt durch Unterlassung ist in der Regel nicht möglich, da durch Passivität grundsätzlich kein Zwang ausgeübt werden kann. Ist ein Amts- träger indessen als Garant verpflichtet, einen Grundrechtseingriff aufzuheben, und unterlässt er dies, ist gegebenenfalls ein Amtsmissbrauch nach den Regeln des Unterlassungsdelikts gemäss Art. 11 StGB zu bejahen (BSK StGB- Heimgartner, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 312 N 18). Die Beschwerdegegnerin 1 hat als Beiständin des Sohnes der Beschwerdeführerin wohl eine Garantenstel- lung gegenüber diesem Sohn inne, nicht jedoch gegenüber der Beschwerdeführe- rin, weshalb die Vorwürfe 4 - 7 den Tatbestand des Amtsmissbrauches offensicht- lich nicht erfüllen.

d) Im Zusammenhang mit den Ehrverletzungsvorwürfen macht die Be- schwerdeführerin geltend, es gebe neue Beweise für Ehrverletzungen, welche die Beschwerdegegnerin 1 begangen habe: In ihrer Stellungnahme vom 9. April 2021 (Urk. 3/3) habe sie behauptet, dass die Beschwerdeführerin einen Hausbesuch an ihrem Wohnort abgelehnt habe, was eine Verleumdung sei, denn es habe nie ei- ne Anfrage bezüglich eines Hausbesuches an ihrem Wohnort gegeben. Im Weite- ren behaupte die Beschwerdegegnerin 1 in dieser Stellungnahme, die Beschwer-

- 9 - deführerin habe ihr verboten, den Sohn zu einem Gespräch einzuladen, was eine Verleumdung sei. Die Beschwerdeführerin stellte am 9. März 2021 Strafantrag gegen die Be- schwerdegegnerin 1 wegen Ehrverletzungen (Urk. 14/2). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 1 vom 9. April 2021 betrifft daher einen neuen Sachverhalt, der nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens und damit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Ehrverlet- zungsvorwürfen vor, die Meldungen der Beschwerdegegnerin 1 an die KESB vom

16. April 2019 (Urk. 3/4) und vom 13. Dezember 2019 (Urk. 3/5) empfinde sie als Ehrverletzungen. Aus den Urkunden 3/4 und 3/5 geht hervor, dass die Beschwer- deführerin (zusammen mit anderen Personen) Empfängerin der entsprechenden Emails war. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Die Beschwerdeführerin hat nicht geltend gemacht, dass sie die beiden Emails vom 16. April 2019 und 13. Dezember 2019 erst am 9. Dezem- ber 2021 oder später gelesen habe (und eine entsprechende Annahme wäre auch realitätsfremd), so dass davon auszugehen ist, dass die Strafantragsfrist von drei Monaten bezüglich der von der Beschwerdeführerin erhobenen Ehrverletzungs- vorwürfe (betreffend die beiden Emails vom 16. April 2019 und 13. Dezember

2019) auf jeden Fall abgelaufen ist. Wenn die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Ehrverletzungsvorwür- fen im Weiteren vorbringt, am 18. August 2020 habe Frau C._____ (KESB) dem Bezirksrat Zürich geschrieben, dass es wegen der Ausübung des Besuchsrechts des Vaters zu einem Polizeieinsatz im Haushalt der Mutter gekommen sei, so ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie am 9. März 2021 Strafan- trag gegen die Beschwerdegegnerin 1 (und nicht zusätzlich gegen Frau C._____) stellte und der gegen Frau C._____ erhobene Vorwurf daher weder Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens noch des Beschwerdeverfahrens bildet.

- 10 - Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

e) Bei der Beschwerdegegnerin 1 handelt es sich um eine Sozialarbeiterin der Stadt Zürich und somit um eine Beamtin im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. Die von der Beschwerdeführerin gegen sie erhobenen Vorwürfe stehen im Kon- text mit deren beruflichen Tätigkeit. § 148 Satz 1 GOG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit.b StPO sieht vor, dass beim Obergericht eine Ermächtigung zur Straf- verfolgung von Beamten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begange- ner Verbrechen oder Vergehen einzuholen ist. Indessen hindert das Erfordernis zur Einholung einer Ermächtigung gemäss § 148 GOG i.V. mit Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO nach der Praxis der hiesigen Kammer den direkten Erlass einer staatsanwaltschaftlichen Nichtanhandnahmeverfügung ohne vorgängige Einholung einer Ermächtigung i.S. von § 148 GOG nicht. Erachtet die Staatsanwaltschaft beim ihr vorliegenden Aktenstand die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme als erfüllt, ist es zulässig und gegebenenfalls sogar geboten, dass sie direkt die Nichtanhandnahme verfügt, ohne vorgängig um eine Ermächti- gung zu ersuchen (ZR 112 [2013] Nr. 86 E. II.1.4 m.w.H.; Obergericht Zürich, III. Strafkammer, Beschluss UE210259 vom 8. Februar 2022 E. II/1.1). Beurteilt das Obergericht eine gegen eine solche Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde als unbegründet, bleibt es bei der Nichtanhandnahmeverfügung. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwen- dung von § 2 Abs. 1 lit. b - d und gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'200.- festzu- setzen und mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'800.- zu verrechnen. Der Restbetrag der Kaution (Fr. 600.–) ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten, vorbehältlich des staatlichen Verrechnungsrechts.

- 11 - Der Beschwerdegegnerin 1 ist mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädi- gung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Prozess- kaution von Fr. 1'800.- verrechnet. Der Restbetrag der Kaution (Fr. 600.–) wird der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückerstattet.

3. Der Beschwerdegegnerin 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter gleichzeitiger Rücksen- dung der beigezogenen Akten [Urk. 14] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 12 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 22. Juli 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. A. Brüschweiler