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76_IV_107

BGE 76 IV 107

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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106 Strafgesetzbuch. N° 20. Das pflichtwidrige Schweigen Haugs war auch arglistig im Sinne des Art. 148 Abs. l StGB. Übrigens fällt dem Beschwerdeführer nicht nur sein Schweigen zur Last, sondern nach der vom Bundesgericht ständig angewendeten subjektiven Theorie der Mittäter- schaft (BGE 69 IV 97; 70 IV 101) auch das Tun des Loew, da dieser nach der verbindlichen Feststellung des Schwur- gerichts auf vorherige gemeinsame Verabredung mit dem Beschwerdeführer hin gehandelt hat und der Beschwerde- führer wegen seiner Beteiligung am Gewinn und wegen der Unterstützung, die er dem betrügerischen Antrage Loews durch seine Stimme gegeben hat, neben Loew als Haupt- beteiligter dasteht.

b) .....

c) Der Beschwerdeführer bestreitet zu Unrecht, dass der STFV durch den Kauf des Buches geschädigt worden sei. Der Schaden bestand darin, dass der STFV Fr. 46, 800.- auslegte für ein Buch, das er ohne die Täuschung entweder überhaupt nicht oder nur zu einem um Fr. 16,210.44 nie- drigeren Betrag erworben hätte. Unerheblich ist, ob das Buch objektiv Fr. 46,800.- wert war; denn jedenfalls war es schwierig, durch Absetzung des Buches diesen Betrag wieder einzubringen und ausserdem die Kosten des Ab- satzes zu decken. Der Besitz des Buches war für den STFV weniger wertvoll als bare Fr. 46,800.-.

3. - .....

b) Der Beschwerdeführer bestreitet die zum Tatbestand der Urkundenfälschung gehörende Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen (Art. 251 Zi:ff. l Abs. l StGB), weil das Geld schon ausbezahlt und dafür von den Empfängern schon quittiert gewesen sei ; er bezeichnet die nachträgliche Aus- stellung falscher Quittungen als « rein akzessorische Hand- lungen zu einem allfälligen Veruntreuungstatbestande ii und sieht in ihnen > im Sinne von Art. 191 Ziff. 2 (unzüchtige Berührungen und dgl.). Ob der Täter die Geschlechtslust bloss wecken oder sie im Munde des Kindes auch befriedigen will, ist unerheb- lich ; zum Beischlaf gehört ebenfalls nicht notwendiger- weise Befriedigung. Ebensowenig kommt etwas darauf an, -0b der Täter das Glied im Munde des Kindes bewege ; die blosse Einführung kennzeichnet die Handlung als bei~ .schlafsähnlich. Damit ist zugleich gesagt, dass der Beschwerdeführer das Verbrechen des Art. 191 Ziff. 1 Abs. 1 vollendet, nicht bloss versucht hat.

22. Urteil des Kassationshofes vom 29. März 1950 i. S. Angel gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzem.

1. Art. 96 Abs. 3 OG ist in der Strafrechtspflege entsprechend anzuwenden (Erw. 1).

2. Art. 264, 268 BStP, Art. 351 StGB. Der interkantonale Gerichts- stand kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden (Erw. 2). . . . .3. Art. 7 c NAG. Eine von Ausländern vor emem schweizerISchen Zivilstandsbeamten abgeschlossene Ehe ist auch dann gültig, wenn das Recht des Heimatstaates kirchliche Trauung verlangt (Erw. 3).

4. Art. 217 StGB.

a) Diese Bestimmung ist gegenüber dem nicht in Scheidm:g begriffenen Ehegatten selbst dann anzuwenden, wenn er die eheliche Gemeinschaft nicht aufgenommen hat und Bestand und Umfang seiner Unterhaltspflicht weder durch den Ri?h- ter noch durch Parteivereinbarung festgestellt worden smd (Erw. 4). .

b) Vorsatz der Nichterf'tlllung der Unterhaltspflicht (Erw. 5).