opencaselaw.ch

76_IV_107

BGE 76 IV 107

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

106

Strafgesetzbuch. N° 20.

Das pflichtwidrige Schweigen Haugs war auch arglistig im

Sinne des Art. 148 Abs. l StGB.

Übrigens fällt dem Beschwerdeführer nicht nur sein

Schweigen zur Last, sondern nach der vom Bundesgericht

ständig angewendeten subjektiven Theorie der Mittäter-

schaft (BGE 69 IV 97; 70 IV 101) auch das Tun des Loew,

da dieser nach der verbindlichen Feststellung des Schwur-

gerichts auf vorherige gemeinsame Verabredung mit dem

Beschwerdeführer hin gehandelt hat und der Beschwerde-

führer wegen seiner Beteiligung am Gewinn und wegen der

Unterstützung, die er dem betrügerischen Antrage Loews

durch seine Stimme gegeben hat, neben Loew als Haupt-

beteiligter dasteht.

b) .....

c) Der Beschwerdeführer bestreitet zu Unrecht, dass

der STFV durch den Kauf des Buches geschädigt worden

sei. Der Schaden bestand darin, dass der STFV Fr. 46, 800.-

auslegte für ein Buch, das er ohne die Täuschung entweder

überhaupt nicht oder nur zu einem um Fr. 16,210.44 nie-

drigeren Betrag erworben hätte. Unerheblich ist, ob das

Buch objektiv Fr. 46,800.- wert war; denn jedenfalls war

es schwierig, durch Absetzung des Buches diesen Betrag

wieder einzubringen und ausserdem die Kosten des Ab-

satzes zu decken. Der Besitz des Buches war für den STFV

weniger wertvoll als bare Fr. 46,800.-.

3. -

.....

b) Der Beschwerdeführer bestreitet die zum Tatbestand

der Urkundenfälschung gehörende Absicht, jemanden am

Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich

oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver-

schaffen (Art. 251 Zi:ff. l Abs. l StGB), weil das Geld

schon ausbezahlt und dafür von den Empfängern schon

quittiert gewesen sei; er bezeichnet die nachträgliche Aus-

stellung falscher Quittungen als « rein akzessorische Hand-

lungen zu einem allfälligen Veruntreuungstatbestande ii und

sieht in ihnen > im Sinne

von Art. 191 Ziff. 2 (unzüchtige Berührungen und dgl.).

Ob der Täter die Geschlechtslust bloss wecken oder sie

im Munde des Kindes auch befriedigen will, ist unerheb-

lich; zum Beischlaf gehört ebenfalls nicht notwendiger-

weise Befriedigung. Ebensowenig kommt etwas darauf an,

-0b der Täter das Glied im Munde des Kindes bewege; die

blosse Einführung kennzeichnet die Handlung als bei~

.schlafsähnlich.

Damit ist zugleich gesagt, dass der Beschwerdeführer

das Verbrechen des Art. 191 Ziff. 1 Abs. 1 vollendet, nicht

bloss versucht hat.

22. Urteil des Kassationshofes vom 29. März 1950 i. S. Angel

gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzem.

1. Art. 96 Abs. 3 OG ist in der Strafrechtspflege entsprechend

anzuwenden (Erw. 1).

2. Art. 264, 268 BStP, Art. 351 StGB. Der interkantonale Gerichts-

stand kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten

werden (Erw. 2).

.

.

.

.3. Art. 7 c NAG. Eine von Ausländern vor emem schweizerISchen

Zivilstandsbeamten abgeschlossene Ehe ist auch dann gültig,

wenn das Recht des Heimatstaates kirchliche Trauung verlangt

(Erw. 3).

4. Art. 217 StGB.

a) Diese Bestimmung ist gegenüber dem nicht in Scheidm:g

begriffenen Ehegatten selbst dann anzuwenden, wenn er die

eheliche Gemeinschaft nicht aufgenommen hat und Bestand

und Umfang seiner Unterhaltspflicht weder durch den Ri?h-

ter noch durch Parteivereinbarung festgestellt worden smd

(Erw. 4).

.

b) Vorsatz der Nichterf'tlllung der Unterhaltspflicht (Erw. 5).