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Strafgesetzbuch. N° 20.
Das pflichtwidrige Schweigen Haugs war auch arglistig im
Sinne des Art. 148 Abs. l StGB.
Übrigens fällt dem Beschwerdeführer nicht nur sein
Schweigen zur Last, sondern nach der vom Bundesgericht
ständig angewendeten subjektiven Theorie der Mittäter-
schaft (BGE 69 IV 97; 70 IV 101) auch das Tun des Loew,
da dieser nach der verbindlichen Feststellung des Schwur-
gerichts auf vorherige gemeinsame Verabredung mit dem
Beschwerdeführer hin gehandelt hat und der Beschwerde-
führer wegen seiner Beteiligung am Gewinn und wegen der
Unterstützung, die er dem betrügerischen Antrage Loews
durch seine Stimme gegeben hat, neben Loew als Haupt-
beteiligter dasteht.
b) .....
c) Der Beschwerdeführer bestreitet zu Unrecht, dass
der STFV durch den Kauf des Buches geschädigt worden
sei. Der Schaden bestand darin, dass der STFV Fr. 46, 800.-
auslegte für ein Buch, das er ohne die Täuschung entweder
überhaupt nicht oder nur zu einem um Fr. 16,210.44 nie-
drigeren Betrag erworben hätte. Unerheblich ist, ob das
Buch objektiv Fr. 46,800.- wert war; denn jedenfalls war
es schwierig, durch Absetzung des Buches diesen Betrag
wieder einzubringen und ausserdem die Kosten des Ab-
satzes zu decken. Der Besitz des Buches war für den STFV
weniger wertvoll als bare Fr. 46,800.-.
3. -
.....
b) Der Beschwerdeführer bestreitet die zum Tatbestand
der Urkundenfälschung gehörende Absicht, jemanden am
Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich
oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver-
schaffen (Art. 251 Zi:ff. l Abs. l StGB), weil das Geld
schon ausbezahlt und dafür von den Empfängern schon
quittiert gewesen sei; er bezeichnet die nachträgliche Aus-
stellung falscher Quittungen als « rein akzessorische Hand-
lungen zu einem allfälligen Veruntreuungstatbestande ii und
sieht in ihnen > im Sinne
von Art. 191 Ziff. 2 (unzüchtige Berührungen und dgl.).
Ob der Täter die Geschlechtslust bloss wecken oder sie
im Munde des Kindes auch befriedigen will, ist unerheb-
lich; zum Beischlaf gehört ebenfalls nicht notwendiger-
weise Befriedigung. Ebensowenig kommt etwas darauf an,
-0b der Täter das Glied im Munde des Kindes bewege; die
blosse Einführung kennzeichnet die Handlung als bei~
.schlafsähnlich.
Damit ist zugleich gesagt, dass der Beschwerdeführer
das Verbrechen des Art. 191 Ziff. 1 Abs. 1 vollendet, nicht
bloss versucht hat.
22. Urteil des Kassationshofes vom 29. März 1950 i. S. Angel
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzem.
1. Art. 96 Abs. 3 OG ist in der Strafrechtspflege entsprechend
anzuwenden (Erw. 1).
2. Art. 264, 268 BStP, Art. 351 StGB. Der interkantonale Gerichts-
stand kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten
werden (Erw. 2).
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.
.
.3. Art. 7 c NAG. Eine von Ausländern vor emem schweizerISchen
Zivilstandsbeamten abgeschlossene Ehe ist auch dann gültig,
wenn das Recht des Heimatstaates kirchliche Trauung verlangt
(Erw. 3).
4. Art. 217 StGB.
a) Diese Bestimmung ist gegenüber dem nicht in Scheidm:g
begriffenen Ehegatten selbst dann anzuwenden, wenn er die
eheliche Gemeinschaft nicht aufgenommen hat und Bestand
und Umfang seiner Unterhaltspflicht weder durch den Ri?h-
ter noch durch Parteivereinbarung festgestellt worden smd
(Erw. 4).
.
b) Vorsatz der Nichterf'tlllung der Unterhaltspflicht (Erw. 5).