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78_I_235

BGE 78 I 235

Bundesgericht (BGE) · 1952-06-04 · Italiano CH
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234 Staatsrecht. mente vietare ogni operazione ad un eorso diverso da quello legale. Ora non eonsta ehe siffatte disposizioni vigono nel R~gno Unito. La lettera 4 giugno 1952 della Banea d'Inghilterra diehiara ehe la possibilita per un partieolare di eonservare le monete d' oro 0 d'utilizzarle in transazioni (deal) e influenzata (affeeted) dalla sua posi- zione di fronte all'Exehange Control Aet dei 1947 e ai relativi emendamenti. Essa non pretende ehe queste transazioni debbano essere fatte sulla base deI veeehio valore legale della sterlina d'oro. Si e indotti ad ammettere ehe le sterIine d'oro sono regolarmente negoziate ad un prezzo eeeedente illoro vecehio valore legale. Consta invero al Tribunale federale ehe la Banea d'Inghilterra riseatta attualmente le sterline d'oro al prezzo di 58 seellini l'una. D'altra parte, non si ha inotivo di ritenere ehe questo nuovo valore potrebbe essere equiparato ad un nuovo eorso legale. Infatti non e nota a questa Corte, e non edel resto eitata nella diehiarazione 4 giugno 1952 della Banea d'Inghilterra, una legge ehe fissi un nuovo valore legale della sterlina d'oro. Se il Tesoro inglese, ehe ha il potere di eontrollare tutte le transazioni relative alle monete d'oro, ne determina in realta il prezzo, questo intervento offieiale non potrebbe tuttavia essere parifieato all'attri- buzione d'un eorso legale.

5. - Eventualmente si puo ammettere ehe in eireo- stanze eeeezionali (per esempio in easo di guerra) una mo- neta d'oro non piil utilizzata, ma tenuta quale riserva presso la banca emittente 0 presso privati, eonservi il earattere monetario. Pratieamente essa non serve piil, ma giuridieamente, in virtil di provvedimenti e di decreti, le puo essere eonservato il earattere monetario in previ- sione d'una futura riutilizzazione. Essa non muta di valore legale e in avvenire saradi nuovo adoperata tale e quale. Di qui la necessita di continuare a proteggerla mediante leggi, eome una moneta. Pero, se una siffatta situazione si protrae e se uffieial- mente 10 Stato autorizza l'esistenza d'un mereato di dette Internationales Auslieferungsrooht. N0 34. 235 monete d'oro ad un altro eorso, 0 se le eompera e vende lui stesso ad un altro eorso, non si e piil di fronte ad una moneta di riserva. Si puo ammettere ehe la sterIina d'oro e stata eonservata per qualehe tempo eome moneta di riserva ; pratieamente essa non era piil utilizzata, ma si poteva ritenere ehe un giorno sarebbe rientrata in eircolazione eon le stesse earat- teristiche. Se non ehe, eome sopra esposto, la Banea d'Inghilterra ha rivalutato le sue riserve auree. La sterlina non puo piil quindi eonsiderarsi eome una moneta di riserva ehe ha eonservato il suo valore legale: il valore dell'oro meree ha avuto il sopravvento su quello dell'oro moneta.

6. - In realta le sterline d'oro debbono essere equi- parate, per quanto eoneerne il coneetto di moneta, ai marenghi svizzeri. Non si tratta piil d'una moneta, ma sempIieemente d'una meree. In Isvizzera eio e eoal evidente ehe le operazioni di eompravendita di marenghi sono assoggettate all'imposta sulla ema d'affari ehe si perce- pisee appunto sulle merei (art. 1 dell'Ordinanza n° 6 a dei 7 settembre 1949 deI Dipartimento delle finanze eon- eernente l'imposta sulla ema d'affari). Ne segue ehe in eonereto il solo reato per eui e chiesta l'estradizione, ossia la falsifieazione di monete d'oro, non esiste: l'oggetto falsifieato non e piil giuridieamente una moneta. La domanda di estradizione non puo quindi essere aecolta. Il Tribunale lederale pronuncia: L'opposizione di Jose Beraha (Zdravko) e Giuseppe Bernardi e aeeolta e la domanda di estradizione e respinta.

34. Urteil vom 24. September 1952 i. S. Wyrobnik. Bundesgesetz betreffend die AU8lieferung gegenüber dem Ausland. Auslieferungsvertrag mit Deutschland. . . Bewilligung der Auslieferung für Urkundenfälschungen, ?ie lID. Zusammenhang mit Nichtauslieferungsvergehen (DeVlS6nde- likten) begangen worden sind. 236 Staatsrecht. Lai sur l'extraditwn aux Etata etranger8 et traite d'extradition germano-suiB8e. ExtraditioIl, accordee pour faux dan,s les titres cOlIlIIlis eIl, COIl,eours avec des imraetions (eIl, matiere de devises) ne donnant pas Heu a extradition. Legge federale sull'eatradizwne agli Stati Btranieri. Trattato di eatradizione germano-BVizzero. Estradizione aceordata per falsita in documenti eOlIlIIlessa in coneorso con infrazioni valutarie ehe non danno luogo ad estradizione. A. - Mit Schreiben vom 30. Juni 1952 ersuchte das Justizministerium Baden-Württemberg in Stuttgart die Schweiz um Auslieferung des zuletzt in OffenbachjMain wohnhaft gewesenen polnischen Staatsangehörigen Gustav Wyrobnik. Dem Gesuch liegt ein Haftbefehl des Amts- gerichtes Heidelberg vom 18. Juni 1952 bei, nach welchem Wyrobnik beschuldigt wird, in Heidelberg und an andern Orten Westdeutschlands im Laufe der Jahre 1950 und 1951

1) von Angehörigen der amerikanischen Besatzungs- macht Dollar-Scrips (Besatzungsgutscheine ) in einer Ge- samthöhe von etwa 500,000 Dollar gegen Hingabe von Deutschen Mark teils selbst, teils durch Mittelspersonen unbefugterweise aufgekauft und in Besitz genommen zu haben;

2) diese Dollar-Scrips (Besatzungsgutscheine) bei den Filialen der amerikanischen Bank American Express Company in Heidelberg, Mannheim und Umgebung unbe- fugterweise teils selbst, teils durch Mittelspersonen in Dollar- und Travellerchecks umgetauscht und diese ge- setzwidrig erworbenen Dollar- oder Travellerchecks teils selbst, teils durch Mittelsmänner ins Ausland verbracht zu haben;

3) zur Durchführung dieser Tauschgeschäfte die hiezu erforderlichen Umtauschanträge oder Checks teils selbst mit ihm nicht zukommenden Namen unterschrieben oder Mittelspersonen durch Hingabe oder Versprechen von Pro- visionen veranlasst zu haben, die Umtauschanträge oder Checks mit falschen Namen zu unterschreiben. Der Haftbefehl bezeichnet diese Vergehen als (( drei Internationales Auslieferungsrecht. N° 34. 237 rechtlich selbständige Handlungen». Die unter 1 und 2 erwähnten sollen gegen das Gesetz Nr. 6 des Rates der Hohen Allierten Kommission vom 21. September 1949 über die Besatzungsgutscheine bzw. gegen das Gesetz Nr. 53 der amerikanischen Militärregierung in Deutsch- land vom 19. September 1949 über die Devisenbewirt- schaftung und die Kontrolle des Güterverkehrs verstossen ; bei den unter 3 genannten Vergehen handle es sich um fortgesetzte Urkundenfalschung und Anstiftung dazu im Sinne der §§ 267, 48 und 74 des Deutschen Strafgesetz- buches (DStGB). Die Auslieferung wird nur wegen Urkun- denfälschung und Anstiftung dazu nachgesucht unter Be- rufung auf Art. 1 Ziff. 17 des schweizerisch-deutschen Aus- lieferungsvertrages vom 24. Januar 1874 (AV). Wyrobnik, der am 19. Juni 1952 in Zürich verhaftet worden war, erhob Einsprache gegen die Auslieferung. Er gab eine vom Haftbefehl abweichende Darstellung des Sachverhaltes und machte weiter geltend: Durch Unter- zeichnung voll bezahlter Travellerchecks mit fiktiven Namen habe er keine Urkundenfälschung begangen, da er niemanden geschädigt habe und der Vorteil, den er sich gegenüber der deutschen Devisengesetzgebung verschafft habe, nicht (( unrechtmässig » im Sinne von Art. 251 StGB sei, weil die ausländischen Devisenvorschriften dem schweiz. ordre public widersprächen. Allenfalls läge nur eine straf- lose Vorbereitungshandlung oder ein nicht ins Gewicht fallender Bestandteil eines Devisenvergehens vor, für das die Auslieferung ohnehin nicht zulässig sei. Zudem falle die Verfolgung von Devisenvergehen in den Kompetenz- bereich der amerikanischen Militärbehörden, sodass die deutschen Behörden zur Stellung des Auslieferungsbegeh- rens nicht zuständig seien. B. - Das eidg. Justiz- und Polizeidepartement hat die Akten am 13. August 1952 dem Bundesgericht zum Ent- scheid über die Auslieferung überwiesen. Im Sachbericht der Polizeiabteilung wird ausgeführt, das Auslieferungsbegehren gehe von der zuständigen Behörde 238 Staatsrecht. aus, und ebenso der Haftbefehl, dessen Inhalt den Anfor- derungen des Art. 7 A V entspreche. Damit seien die for- mellen Voraussetzungen der Auslieferung erfüllt. Dem Umstand, dass die Auslieferung wegen der unter Ziff. 1 und 2 des Haftbefehls erwähnten Verstösse gegen die Devisengesetzgebung nicht zulässig sei, werde dadurch Rechnung zu tragen sein, dass im Falle der Gewährung der Auslieferung wegen UrkundenfaIschung ein entsprechender Vorbehalt angebracht werde. Die Bundesanwaltschaft beantragt, die Auslieferung zu bewilligen unter dem Vorbehalt, dass allfaIlige Verstösse des Ausgelieferten gegen die Devisengesetzgebung bei des- sen Strafverfolgung nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Einwand des Angeschuldigten, die Nennung von Phantasienamen auf vom Käufer voll bezahlten Traveller- checks stelle keine Urkundenfälschung dar, weil niemand geschädigt oder getäuscht worden sei, gehe fehl. Der in Art. 1 Ziff. 17 A V vorausgesetzten Absicht « zu betrügen oder zu schaden» entspreche die in Art. 251 Ziff. 1 StGB als Tatbestandsmerkmal der Urkundenfälschung aufge- stellte Absicht, jemanden am Vermögen zu schädigen oder sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wobei unter Vorteil nicht nur ein Vermögensvorteil, sondern jede Besserstellung zu verstehen sei (BGE 74 IV 56). Wyrobnik habe eine solche Besserstellung - nach dem im Haftbefehl dargelegten Sachverhalt zu schliessen - beabsichtigt, indem er durch das Fälschen oder Fälschenlassen der Umtauschanträge oder Ohecks eine etwaige Strafverfolgung wegen Widerhandlung gegen Devisenvorschriften habe erschweren wollen. Auch der weitere Einwand, dass es sich bei der ihm vorgeworfenen Urkundenfälschung lediglich um einen Bestandteil eines Devisendeliktes handle, halte nicht stand. Von Konsumtion der Urkundenfälschung durch die Devisendelikte könnte nur die Rede sein, wenn der begriffliche Tatbestand der Urkundenfälschung zu den Begriffsmerkmalen der fraglichen Devisendelikte gehörte, diese also eine Urkundenfälschung stets und notwendig in Internationales Auslieferungsrooht. N° 34. 239 sich schliessen würden. Das sei jedoch nicht der Fall. Die Urkundenfälschung erweise sich als ein von den Devisen- delikten durchaus unabhängiger Straf tatbestand, für den die Auslieferung nach Massgabe von Art. 1 Ziff. 17 A V zu gewähren sei. O. - Mit Eingaben vom 20. August und 22. September 1952 bestätigt Wyrobnik seine Einsprache gegen das Aus- lieferungsbegehren und führt aus:

a) Die Unterzeichnung von Umtauschanträgen mit fal- schen Namen sei keine Urkundenfälschung, denn diese Anträge hätten nicht den Oharakter von Urkunden, da sie nicht dazu bestimmt seien, eine Tatsache von recht- licher Bedeutung zu beweisen (Art. llO Ziff. 5 StGB). Die Umtauschanträge mögen für die Ohecks ausstellenden Banken gewisse Zwecke der Kontrolle, Registratur und Statistik erfüllen; irgendwelche rechtliche Bedeutung komme ihnen aber nicht zu. Der Check selber sei zwar eine Urkunde. Die Unter- zeichnung eines Checks mit einem andern Namen erfülle aber den Tatbestand der Falschbeurkundung - und nur dieser komme hier in Betracht - nicht. Die schriftliche Lüge sei eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Aba. 2 StGB nur dann, wenn die Schrift dazu be- stimmt sei, gerade die erlogene Tatsache zu beweisen. Für die den Oheck ausgebende Bank sei aber der richtige Name des Oheckbestellers nicht von Interesse. Von Bedeutung sei lediglich, dass sich der Oheckinhaber bei Einlösung des Checks als Berechtigter legitimieren, d.h. durch die zweite Unterschrift seine Identität mit dem Oheckbesteller nach- weisen könne. Ob der dabei verwendete Name richtig sei, sei unerheblich, würden doch gerade im Bankverkehr fiktive Namen und Nummern öfters verwendet. Der Oheck- inhaber, welcher den Antrag oder den Oheck mit einem andern Namen unterschreibe, verschaffe sich dadurch keineswegs einen unrechtmässigen Vorteil, sondern laufe vielmehr Gefahr, bei einem allfaIligen Verlust des Ohecks sich nicht mehr als Berechtigter ausweisen zu können. Dem 240 Staatsrecht. Gebrauch eines falschen Namens könnte im vorliegenden Falle einzig und allein im Zusammenhang mit den auslie- ferungsfreien .Devisenvergehen eine gewisse rechtliche Be- deutung zukommen.

b) Nach Art. 1 Ziff. 17 A V sei die Urkundenfälschung nach schweizerischem und deutschen Recht nicht schlecht- hin Auslieferungsdelikt, sondern nur, wenn sie in betrü- gerischer oder schädigender Absicht erfolge. Das sei ent- gegen der Annahme der Bundesanwaltschaft nicht schon der Fall, wenn der Täter beabsichtige, sich ·damit einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Mit dieser Umschreibung sei der Urkundenfäl- schung der betrugsähnliche Charakter genommen worden, den sie früher gehabt habe und den der A V voraussetze. Die von der Bundesanwaltschaft vermutete, aber im Haft- befehl nicht behauptete Absicht, eine allfällige Strafver- folgung wegen Devisendelikten zu erschweren, genüge somit nicht. Erforderlich wäre die Absicht, zu betrügen oder zu schaden. Dafür fehle aber im Haftbefehl jeder Anhaltspunkt; es werde Wyrobnik dort nur vorgeworfen, bei der angeblichen Urkundenfalschung die Absicht ge- habt zu haben, den verbotenen Umtausch von Besatzungs- dollars in Checks zu ermöglichen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Ob ein Auslieferungsbegehren formell den in Staatsvertrag oder Gesetz aufgestellten Voraussetzungen entspricht, hat der Bundesrat zu entscheiden. Das Bundes- gericht hat sich daher nicht mit der Frage zu befassen, ob das vorliegende Auslieferungsbegehren von der zustän- digen Behörde gestellt und der ihm beigegebene Haftbefehl von der zuständigen Stelle erlassen worden ist (Art. 16 AG; BGE 53 I 316 und dort angeführte frühere Urteile). Eben- sowenig hat es zu prüfen, ob das Gericht, dem der Auszu- liefernde überwiesen werden soll, nach der Gesetzgebung des ersuchenden Staates zuständig ist ; zu berücksichtigen wäre nur der Einwand, der Auszuliefernde solle vor ein .. :1 .. Interna.tionales Auslieferungsrecht. N0 34. 241 Ausnahmegericht gestellt werden (Art. 9 AG), der aber im vorliegenden Fall, offenbar mit Recht, nicht erhoben wird.

2. - Der bundesgerichtlichen Prüfung entzieht sich auch, wie schon oft entschieden wurde, die Schuldfrage; der Entscheid über die Auslieferung hat auf Grund des Tatbestandes zu erfolgen, welcher in dem dem Ausliefe- rungsbegehren beigegebenen Strafverfolgungsakt, hier im Haftbefehl vom 18. Juni 1952, behauptet wird (BGE 78 I 45 Erw. 2 und dort angeführte frühere Urteile). Nach diesem Haftbefehl wird Wyrobnik sowohl wegen Widerhandlung gegen Vorschriften der in Deutschland geltenden, von den Besatzungsmächten erlassenen Devisen- gesetzgebung als auch wegen Urkundenfälschung und An- stiftung dazu verfolgt. Die Auslieferung wird aber nur für die beiden letzten Vergehen verlangt, nicht für die Devisen- delikte, die keine Auslieferungsdelikte bilden.

3. - Die Auslieferung an Deutschland ist nach Art. 1 A V und Art. 3 AG zu bewilligen, wenn die dem Einsprecher im Haftbefehl zur Last gelegten Handlungen sowohl nach schweizerischem wie nach deutschem Rechte strafbar sind und den Tatbestand eines im AV vorgesehenen Deliktes erfüllen. Dem Einsprecher wird vorgeworfen, er habe beim unbefugten Umtausch widerrechtlich erworbener Besat- zungsgutscheine (Dollar-Scrips) gegen Dollars- oder Tra- vellerchecks die erforderlichen Umtauschanträge oder Checks teils selbst mit ilim nicht zukommenden Namen unterschrieben oder Mittelspersonen veranlasst, die Um- tauschanträge oder Checks mit falschen Namen zu unter- schreiben. Es fragt sich, ob diese Handlungen die Tat- bestandsmerkmale der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 eidg. StGB, § 267 DStGB und Art. 1 Ziff. 17 A V aufweisen.

a) Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB wird wegen Urkunden- falschung bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Ver- mögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unter- 16 AS 78 I - 1952 242 Staatsrecht. schrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Her- stellung einer unwahren Urkunde benützt oder eine recht- lich erheblich!:} Tatsache unrichtig beurkundet oder beur- kunden lässt. Damit wird sowohl die Herstellung einer Urkunde unter falschem Namen (Urkundenfälschung im engern Sinne oder materielle Fälschung) als auch die Her- stellung einer inhaltlich unwahren Urkunde (Falschbeur- kundung oder intellektuelle Urkundenfälschung) unter Strafe gestellt (vgl. dazu BGE 68 IV 90). aa) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes, wonach eine schriftliche Lüge nur dann Strafe nach Art. 251 StGB nach sich zieht, wenn die Schrift dazu bestimmt oder geeignet ist, gerade die erlogene Tatsache zu beweisen, bezieht sich nur auf den Fall der Falschbeurkundung (BGE 75 IV 168). Auf diese Rechtsprechung kann sich der Einsprecher, der Umtauschanträge und Checks mit fal- schen Namen unterzeichnet haben soll, nicht berufen, da ihm damit nicht die Herstellung einer inhaltlich falschen Urkunde (Falschbeurkundung), sondern eine Urkunden- fälschung im eigentlichen Sinne (materielle Fälschung) vor- geworfen wird. Eine solche begeht, wer eine Urkunde mit einer falschen Unterschrift versieht und damit vortäuscht, sie stamme von einer andern Person, als sie in Wirklich- keit stammt. Voraussetzung ist in einem solchen Falle nur, dass das mit der falschen Unterschrift versehene Schrift- stück eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB, d.h. dazu bestimmt oder geeignet sei, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Diese Eigenschaft spricht der Einsprecher den Umtauschanträgen ab, wäh- rend er inbezug auf die Unterzeichnung der Checks, die unbestrittenermassen Urkunden sind, einwendet, dass der richtige Name des Checkbestellers für die den Check aus- stellende Bank gar nicht von Interesse sei und daher die Unterzeichnung mit einem falschen Namen nicht als Urkundenfälschung betrachtet werden könne. Für letzteres beruft er sich auf ein Schreiben einer schweizerischen Bank, in welchem bestätigt wird, dass eine Bank anlässlich der Interna.tionales AusliefeI'ungsrecht. N° 34. 243 Ausstellung eines an eine bestimmte Person zahlbar zu stellenden Checks hinsichtlich der Existenz des Remitten- ten keine Abklärungen vorzunehmen habe und an solchen auch nicht interessiert sei. Das mag im allgemeinen zu- treffen, gilt aber nicht für den Erwerb von Travellerchecks in einem Lande wie Deutschland, wo der Erwerb und die Veräusserung solcher Checks devisenrechtlichen Beschrän- kungen unterliegen. Da hier solche auf Dollars lautende Checks nur an bestimmte, dazu berechtigte Personen abge- geben werden dürfen, ist die Person des Remittenten von rechtlicher Bedeutung. Ob die Umtauschanträge, mit denen solche Checks bestellt werden, schon deshalb als Urkunden zu betrachten sind, weil der Erwerber, wie sich aus dem vom Einsprecher eingereichten Formular ergibt, gewisse Verpflichtungen übernimmt und die Urkunde be- stimmt oder geeignet ist, deren Inhalt zu beweisen (vgl. BGE 75 IV 168), kann dahingestellt bleiben, da die Um- tauschanträge überdies, wenn nicht geradezu bestimmt, so jedenfalls geeignet sind zum Beweis dafür, dass die Bank, die den Check ausgestellt hat, ihn an eine zum Erwerb berechtigte Person abgegeben hat. Der Einsprecher hat denn auch, wie mangels Anhaltspunkten für einen andern Beweggrund anzunehmen ist, die Umtauschanträge und Checks nur deshalb mit falschen Namen unterzeichnet, weil er zum Erwerb von Travellerchecks nicht berechtigt war, aber den Schein erwecken wollte, dass der Umtausch von einer dazu berechtigten Person verlangt worden sei. bb) Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB gehört zum Tatbestand der Urkundenfälschung die Absicht, jemanden am Ver- mögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einen andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen. Diese Absicht liegt hier nach dem im Haftbefehl wiedergegebenen Tatbestand vor. Zwar geht aus diesem Tatbestand nicht hervor noch bestehen sonst Anhalts- . punkte dafür, dass der Einsprecher die Umtauschanträge und Checks mit falschen Namen unterzeichnete, um jeman- den zu schädigen, und es kann seiner Behauptung, der 244 Staatsrecht. Gegenwert der Checks sei vor ihrem Bezug bezahlt worden, Glauben geschenkt werden. Dagegen hatte er die Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, worun- ter nicht bloss ein Vermögensvorteil, sondern jede Besser- steIlung zu verstehen ist (BGE 74 IV 56, 75 IV 169, 76 IV 107). Dieser Vorteil bestand für ihn offenbar darin, dass er in den ihm sonst verschlossenen Besitz von Traveller- checks gelangte und überdies eine etwaige Strafverfolgung wegen Devisenvergehen erschwerte. Der Einsprecher be- zeichnet letzteres zwar als blosse Vermutung, vermag aber keinen andern Grund für sein Vorgehen anzugeben, noch ist ein solcher ersichtlich. Unbehelflich ist schliesslich auch der Einwand, dieser von ihm angestrebte Erfolg könne deshalb nicht unrecht- mässig sein, weil die in Deutschland geltenden Devisenvor- schriften dem schweizerischen ordre public widersprächen. Einmal beschränkt sich der Einsprecher darauf, die Devi- sengesetzgebung allgemein als mit dem schweizerischen ordre public unvereinbar zu bezeichnen, und versucht nicht darzutun, dass und weshalb gerade diejenigen Vor- schriften, deren Übertretung ihm vorgeworfen wird, das schweizerische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise ver- letzen. Sodann handelt es sich dabei um Vorschriften der innern Gesetzgebung Deutschlands, die an sich den ordre public der Schweiz nicht berühren, im Gegensatz etwa zu Devisenvorschriften, die sich ausschliesslich gegen aus- ländische Gläubiger richten (vgl. BGE 6411 97 ff.). Endlich erscheint es überhaupt fraglich, ob ein solcher Vorbehalt des schweizerischen ordre public, wie ihn der Einsprecher geltend machen will, im Auslieferungsrecht zulässig ist, da er weder in Auslieferungsverträgen noch im Ausliefe- rungsgesetz vorgesehen ist und daher wohl einem andern Staate nicht entgegengehalten werden könnte (vgl. BGE 76 I 137 Erw. 4).

b) Gemäss § 267 DStGB (in der seit 1943 geltenden Fassung) wird wegen Urkundenfälschung bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde her- stellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte Internationales Auslieferungsrecht. N0 34. 245 oder verfälschte Urkunde gebraucht. Danach kann es nicht zweifelhaft sein, dass die dem Einsprecher im Haft- befehl vorgeworfenen Handlungen auch nach deutschem Recht als Urkundenfälschung strafbar sind. Insbesondere erscheint nach dem hiervor inbezug auf Art. 251 eidg. StGB Gesagten auch die Absicht der « Täuschung im Rechtsver- kehr l) als gegeben, zumal es nach deutschem Recht ohne Belang ist, ob der mit der Urkundenfälschung angestrebte sachliche Erfolg rechtswidrig oder rechtmässig war (Kom- mentar KOHLRAUSCH-LANGE 39./40. Aufl. 1950 S. 389, Leipziger Kommentar 6./7. Aufl. 1951 S. 516 und dort erwähnte Rechtsprechung). Ebensowenig bestehen Be- denken gegen die Annahme, dass den Checks und Um- tauschanträgen auch nach deutschem Recht die Eigen- schaft von Urkunden zukomme und dass deren Unterzeich- nung mit falschen Namen eine Fälschung darstelle (vgl. hiezu KOHLRAUSCH-LANGE, a.a.O., S. 383, Leipziger Kom- mentar S. 480 ff., 486, 492, Kommentar SCHWARZ 15. Aufl. 1952, S. 552/53).

c) Nach Art. 1 Ziff. 17 AV setzt die Auslieferung wegen Fälschung von Urkunden voraus, dass « die Absicht zu betrügen oder zu schaden obgewaltet hat». Das besagt nicht, dass der Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 148 eidg. StGB oder § 263 DStGB ebenfalls erfüllt sein muss, ansonst es überflüssig gewesen wäre, die Urkun- denfälschung neben dem in Ziff. 13 genannten Betrug als Auslieferungsdelikt vorzusehen. Die besonders geforderte « Absicht zu betrügen oder zu schaden l) ist schon gegeben, wenn die Urkundenfälschung erfolgt zur Erlangung eines

• unrechtmässigen Vorteils oder zur Täuschung im Rechts- verkehr, d.h. immer dann, wenn sie den Tatbestand des Art. 251 StGB oder § 267 DStGB erfüllt.

4. - Zu beurteilen bleibt damit nur noch der Einwand, dass die Urkundenfälschung keine selbständige rechtliche Handlung darstelle, sondern lediglich Bestandteil eines Devisenvergehens bilde, für das eine Auslieferung nicht in Betracht komme.

a) Auf Grund der Vorschrift, welche die Auslieferung 246 Staatsrecht. wegen politischer Delikte ausschliesst (Art. 10 AG), ver- weigert das Bundesgericht die Auslieferung auch für gemeine Vergepen, wenn diese nicht um ihrer selbst willen, sondern zum Zwecke der Vorbereitung oder der Sicherung eines rein politischen Deliktes verübt oder wenn sie in Idealkonkurrenz mit einem solchen begangen worden sind (BGE 78 I 50 und dort angeführte frühere Urteile). Diese im Hinblick auf die besondere Natur der politischen De- likte aufgestellten Grundsätze lassen sich jedoch nicht auf das Verhältnis zwischen Auslieferungs- und Nichtaus- lieferungsdelikten im allgemeinen übertragen. Wenn ein Auslieferungsdelikt mit einem fiskalischen, militärischen oder sonstigen Nichtauslieferungsdelikt konnex ist oder wenn es in Idealkonkurrenz mit einem solchen begangen worden ist, wird die Auslieferung für das Auslieferungs- delikt bewilligt unter der Bedingung, dass das Nichtaus- lieferungsdelikt weder bestraft werden noch einen Straf- schärfungsgrund bilden darf (Art. 11 Abs. 2 AG; BGE 39 I 115 H., 41 I 140 H., 50 I 260 Erw. 5, 60 I 215 H.). Einen andern Standpunkt hat die Praxis lediglich einge- nommen bei unechter Gesetzeskonkurrenz, d.h. in Fällen, wo der Tatbestand des Nichtauslieferungsdeliktes denjeni- gen des Auslieferungsdeliktes nach allen Seiten umfasste, sodass das Auslieferungsdelikt im Nichtauslieferungsdelikt aufging (BGE 39 I 116, 50 1261/2). Ferner hat das Bundes- gericht die Auslieferung verweigert für ein Vergehen, das zwar nach dem Rechte des ersuchenden Staates den Tat- bestand eines Auslieferungsdeliktes (Betrug) erfüllte, nach dem schweizerischen Rechte aber ein besonderes Fiskal- delikt war (BGE 39 I 231 H.) (vgl. zur ganzen Frage GUT, Die fiskalischen und militärischen Vergehen im schweiz. Auslieferungsrecht, Diss. Zürich 1943, S. 76 H., 97 H., 115 H.).

b) Die den Gegenstand des vorliegenden Auslieferungs- begehrens bildenden Handlungen erfüllen sowohl nach deutschem wie nach schweizerischem Recht den Tatbestand der Urkundenfälschung, also eines Auslieferungsdeliktes. Internationales Auslieferungsrecht. N° 34. 247 Dass sie mit Nichtauslieferungsdelikten, nämlich mit Devisenvergehen, zusammenhängen, steht nach dem Ge- sagten der Auslieferung nicht entgegen. Diese wäre nur zu verweigern, wenn die Urkundenlälschungen durch die Devisenvergehen konsumiert würden, d.h. wenn die De- visenvergehen stets und notwendig eine Urkundenfäl- schung in sich schliessen würden, nicht ausgeführt werden könnten ohne eine solche. Hier ist jedoch nicht dargetan, dass der Tatbestand der Urkundenfälschung in demjenigen der dem Einsprecher vorgeworfenen Devisenvergehen ent- halten sei und von der Lex specialis des Devisenrechtes unter Ausschluss des gemeinen Strafrechts beherrscht würde (vgl. BGE 76 IV 89 ff., wonach gewisse mit der Herstellung falscher Affidavits begangene Urkundemäl- schungen durch die Widerhandlung gegen die Sondervor- schriften konsumiert werden). Die in Frage stehenden Devisenvergehen (Erwerb, Besitz und Verausgabung von Zahlungsgutscheinen der Besatzungsangehörigen ; Ge- schäfte über Devisenwerte) können zweifellos auch anders als durch gleichzeitige Urkundenfälschung begangen wer- den. Der Einsprecher hat keine Vorschriften der diese Devisenvergehen unter Strafe stellenden Erlasse namhaft gemacht, noch sind solche ersichtlich, aus denen sich ergäbe, dass die im Zusammenhang mit einem verbotenen Devisenvergehen verübten Urkundenfälschungen von der Beurteilung nach gemeinem Strafrecht ausgeschlossen wären. Selbst wenn übrigens die Frage, ob die Urkunden- Iälschung durch die Devisenvergehen konsumiert wird, zweifelhaft wäre, so wäre die Auslieferung gleichwohl zu bewilligen. Es kann, wie das Bundesgericht wiederholt aus- gesprochen hat, nicht Aufgabe des Auslieferungsrichters sein, schwierige und umstrittene Fragen der Auslegung aus- ländischen Rechtes von sich aus frei und endgültig zu lösen; kommt er auf Grund der ausländischen Literatur und Rechtsprechung nicht zu einer sicheren Lösung, so hat er die Auslieferung zu gewähren und die Beantwortung dieser Fragen dem erkennenden Richter des ersuchenden 248 Staatsrecht. Staates zu überlassen (BGE 44 I 186 Erw. 2, 50 I 262, 60 I 219). Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Einsprache des Gustav Wyrobnik gegen die Aus- lieferung an Deutschland wird abgewiesen und die Aus- lieferung bewilligt unter dem Vorbehalt, dass allfällige Widerhandlungen des Ausgelieferten gegen die Devisen- gesetzgebung bei dessen Strafverfolgung nicht berücksich- tigt werden dürfen. VI. VERFAHREN PROC:EDURE

35. Auszug aus dem Urteil vom Ui. September 1952 i. S. Enz gegen Burri, Einwohnerrat der Gemeinde Cham und Regierungs- rat des Kantons Zug. Art. 86 Abs. 200: « Rechtsmittel» im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Rechtsbehelf, mit dem die Beseitigung des mit der staats- rechtlichen Beschwerde angefochtenen Rechtsnachteils erreicht werden kann. Art. 86 al. 2 OJ : Constitue un « moyen de droit » dans le sens de ootte disposition toute voie de droit par laquelle il est possible d'eliminer le prejudice juridique allegue dans le recours de droit public. Art. 86 cp. 2 OG: Costituisce un « rimedio di diritto)) a norma di questo disposto ogui via legale per cui e possibile eliminare il pregiudizio giuridico allegato nel ricorso di diritto pubblico. A. - Der in England wohnhafte Schweizerbürger No C. Enz ist Vater des am 7. Mai 1935 in England gebo- renen Knaben Edwin. Da die Mutter des Kindes bald nach der Geburt starb, gab er es seiner Schwiegermutter Frau Burri in Cham zur Pflege. Als diese den Knaben am 6. Juli 1951 in das Heim « Forchwies» in Zürich-Egg verbrachte, ordnete der Beschwerdeführer an, ihn in das Knaben- Verfahren. N° 35. 249 institut Vilters zu verbringen. Frau Burri entsprach dieser Weisung des Vaters nicht und reichte beim Einwohnerrat Cham als Vormundschaftsbehörde unter Berufung auf Art. 283 f. ZGB eine « Klage» ein mit den Begehren, die Wegnahme des Knaben zu verhindern. Der Einwohnerrat Cham ordnete am 19. Oktober 1951 mit vorläufiger Verfügung an, dass der Knabe einstweilen im Heim « Forchwies » zu verbleiben habe. Der Beschwerde- führer beantragte in der Antwort auf die Klage, der Ein- wohnerrat habe sich unzuständig zu erklären und die vor- läufige Verfügung vom 19. Oktober 1951 aufzuheben. Mit Beschluss vom 2. November 1951 bejahte der Ein- wohnerrat jedoch seine Zuständigkeit « zum Einschreiten gegen pflichtwidriges Verhalten der Eltern gemäss Art. 283 ZGB». Dagegen erhob der Vater beim Regierungsrat des Kantons Zug Beschwerde, mit der er die vor dem Ein- wohnerrat gestellten Begehren erneuerte. Der Regierungs- rat hiess die Beschwerde am 13. Juni 1952 teilweise gut. Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass er den Einwohner- rat als unzuständig erklärte zu Massnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 283 f. ZGB, dass er aber die Beschwerde gegen die vorläufige Verfügung vom

19. Oktober 1951 abwies, weil der Knabe als Pflegekind bei seiner Grossmutter sei, das Pflegekindverhältnis unter der Aufsicht des Einwohnerrates stehe und dieser daher zuständig sei, zu prüfen, ob die Pflegemutter durch Ver- bringung des Knaben in das Heim « Forchwies » ihre Pflicht richtig erfüllt habe. B. - Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragt E. C. Enz, diesen Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zug aufzuheben, soweit damit die vorläufige Verfügung des Einwohnerrates Cham vom 19. Oktober 1951 aufrechterhalten werde. Der Regierungsrat nehme willkürlich an, dass ein Pflegekindverhältnis vorliege und dieses nicht durch Willenserklärung des Beschwerdeführers aufgelöst worden sei. Der Beschwerdeführer sei im unge- schmälerten Gebrauch der elterlichen Gewalt. Er könne