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Staatsrecht.
mente vietare ogni operazione ad un eorso diverso da
quello legale. Ora non eonsta ehe siffatte disposizioni
vigono nel R~gno Unito. La lettera 4 giugno 1952 della
Banea d'Inghilterra diehiara ehe la possibilita per un
partieolare di eonservare le monete d'oro 0 d'utilizzarle
in transazioni (deal) e influenzata (affeeted) dalla sua posi-
zione di fronte all'Exehange Control Aet dei 1947 e ai
relativi emendamenti. Essa non pretende ehe queste
transazioni debbano essere fatte sulla base deI veeehio
valore legale della sterlina d'oro. Si e indotti ad ammettere
ehe le sterIine d'oro sono regolarmente negoziate ad un
prezzo eeeedente illoro vecehio valore legale. Consta invero
al Tribunale federale ehe la Banea d'Inghilterra riseatta
attualmente le sterline d'oro al prezzo di 58 seellini l'una.
D'altra parte, non si ha inotivo di ritenere ehe questo
nuovo valore potrebbe essere equiparato ad un nuovo
eorso legale. Infatti non e nota a questa Corte, e non edel
resto eitata nella diehiarazione 4 giugno 1952 della Banea
d'Inghilterra, una legge ehe fissi un nuovo valore legale
della sterlina d'oro. Se il Tesoro inglese, ehe ha il potere
di eontrollare tutte le transazioni relative alle monete
d'oro, ne determina in realta il prezzo, questo intervento
offieiale non potrebbe tuttavia essere parifieato all'attri-
buzione d'un eorso legale.
5. -
Eventualmente si puo ammettere ehe in eireo-
stanze eeeezionali (per esempio in easo di guerra) una mo-
neta d'oro non piil utilizzata, ma tenuta quale riserva
presso la banca emittente 0 presso privati, eonservi il
earattere monetario. Pratieamente essa non serve piil,
ma giuridieamente, in virtil di provvedimenti e di decreti,
le puo essere eonservato il earattere monetario in previ-
sione d'una futura riutilizzazione. Essa non muta di valore
legale e in avvenire saradi nuovo adoperata tale e quale.
Di qui la necessita di continuare a proteggerla mediante
leggi, eome una moneta.
Pero, se una siffatta situazione si protrae e se uffieial-
mente 10 Stato autorizza l'esistenza d'un mereato di dette
Internationales Auslieferungsrooht. N0 34.
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monete d'oro ad un altro eorso, 0 se le eompera e vende
lui stesso ad un altro eorso, non si e piil di fronte ad una
moneta di riserva.
Si puo ammettere ehe la sterIina d'oro e stata eonservata
per qualehe tempo eome moneta di riserva; pratieamente
essa non era piil utilizzata, ma si poteva ritenere ehe un
giorno sarebbe rientrata in eircolazione eon le stesse earat-
teristiche. Se non ehe, eome sopra esposto, la Banea
d'Inghilterra ha rivalutato le sue riserve auree. La sterlina
non puo piil quindi eonsiderarsi eome una moneta di riserva
ehe ha eonservato il suo valore legale: il valore dell'oro
meree ha avuto il sopravvento su quello dell'oro moneta.
6. -
In realta le sterline d'oro debbono essere equi-
parate, per quanto eoneerne il coneetto di moneta, ai
marenghi svizzeri. Non si tratta piil d'una moneta, ma
sempIieemente d'una meree. In Isvizzera eio e eoal evidente
ehe le operazioni di eompravendita di marenghi sono
assoggettate all'imposta sulla ema d'affari ehe si perce-
pisee appunto sulle merei (art. 1 dell'Ordinanza n° 6 a
dei 7 settembre 1949 deI Dipartimento delle finanze eon-
eernente l'imposta sulla ema d'affari).
Ne segue ehe in eonereto il solo reato per eui e chiesta
l'estradizione, ossia la falsifieazione di monete d'oro, non
esiste: l'oggetto falsifieato non e piil giuridieamente una
moneta. La domanda di estradizione non puo quindi essere
aecolta.
Il Tribunale lederale pronuncia:
L'opposizione di Jose Beraha (Zdravko) e Giuseppe
Bernardi e aeeolta e la domanda di estradizione e respinta.
34. Urteil vom 24. September 1952 i. S. Wyrobnik.
Bundesgesetz betreffend die AU8lieferung gegenüber dem Ausland.
Auslieferungsvertrag mit Deutschland.
.
.
Bewilligung der Auslieferung für Urkundenfälschungen, ?ie lID.
Zusammenhang mit Nichtauslieferungsvergehen (DeVlS6nde-
likten) begangen worden sind.
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Staatsrecht.
Lai sur l'extraditwn aux Etata etranger8 et traite d'extradition
germano-suiB8e.
ExtraditioIl, accordee pour faux dan,s les titres cOlIlIIlis eIl, COIl,eours
avec des imraetions (eIl, matiere de devises) ne donnant pas Heu
a extradition.
Legge federale sull'eatradizwne agli Stati Btranieri. Trattato di
eatradizione germano-BVizzero.
Estradizione aceordata per falsita in documenti eOlIlIIlessa in
coneorso con infrazioni valutarie ehe non danno luogo ad
estradizione.
A. -
Mit Schreiben vom 30. Juni 1952 ersuchte das
Justizministerium Baden-Württemberg in Stuttgart die
Schweiz um Auslieferung des zuletzt in OffenbachjMain
wohnhaft gewesenen polnischen Staatsangehörigen Gustav
Wyrobnik. Dem Gesuch liegt ein Haftbefehl des Amts-
gerichtes Heidelberg vom 18. Juni 1952 bei, nach welchem
Wyrobnik beschuldigt wird, in Heidelberg und an andern
Orten Westdeutschlands im Laufe der Jahre 1950 und 1951
1) von Angehörigen der amerikanischen Besatzungs-
macht Dollar-Scrips (Besatzungsgutscheine) in einer Ge-
samthöhe von etwa 500,000 Dollar gegen Hingabe von
Deutschen Mark teils selbst, teils durch Mittelspersonen
unbefugterweise aufgekauft und in Besitz genommen zu
haben;
2) diese Dollar-Scrips (Besatzungsgutscheine) bei den
Filialen der amerikanischen Bank American Express
Company in Heidelberg, Mannheim und Umgebung unbe-
fugterweise teils selbst, teils durch Mittelspersonen in
Dollar- und Travellerchecks umgetauscht und diese ge-
setzwidrig erworbenen Dollar- oder Travellerchecks teils
selbst, teils durch Mittelsmänner ins Ausland verbracht zu
haben;
3) zur Durchführung dieser Tauschgeschäfte die hiezu
erforderlichen Umtauschanträge oder Checks teils selbst
mit ihm nicht zukommenden Namen unterschrieben oder
Mittelspersonen durch Hingabe oder Versprechen von Pro-
visionen veranlasst zu haben, die Umtauschanträge oder
Checks mit falschen Namen zu unterschreiben.
Der Haftbefehl bezeichnet diese Vergehen als ((drei
Internationales Auslieferungsrecht. N° 34.
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rechtlich selbständige Handlungen». Die unter 1 und 2
erwähnten sollen gegen das Gesetz Nr. 6 des Rates der
Hohen Allierten Kommission vom 21. September 1949
über die Besatzungsgutscheine bzw. gegen das Gesetz
Nr. 53 der amerikanischen Militärregierung in Deutsch-
land vom 19. September 1949 über die Devisenbewirt-
schaftung und die Kontrolle des Güterverkehrs verstossen;
bei den unter 3 genannten Vergehen handle es sich um
fortgesetzte Urkundenfalschung und Anstiftung dazu im
Sinne der §§ 267, 48 und 74 des Deutschen Strafgesetz-
buches (DStGB). Die Auslieferung wird nur wegen Urkun-
denfälschung und Anstiftung dazu nachgesucht unter Be-
rufung auf Art. 1 Ziff. 17 des schweizerisch-deutschen Aus-
lieferungsvertrages vom 24. Januar 1874 (AV).
Wyrobnik, der am 19. Juni 1952 in Zürich verhaftet
worden war, erhob Einsprache gegen die Auslieferung. Er
gab eine vom Haftbefehl abweichende Darstellung des
Sachverhaltes und machte weiter geltend: Durch Unter-
zeichnung voll bezahlter Travellerchecks mit fiktiven
Namen habe er keine Urkundenfälschung begangen, da er
niemanden geschädigt habe und der Vorteil, den er sich
gegenüber der deutschen Devisengesetzgebung verschafft
habe, nicht ((unrechtmässig » im Sinne von Art. 251 StGB
sei, weil die ausländischen Devisenvorschriften dem schweiz.
ordre public widersprächen. Allenfalls läge nur eine straf-
lose Vorbereitungshandlung oder ein nicht ins Gewicht
fallender Bestandteil eines Devisenvergehens vor, für das
die Auslieferung ohnehin nicht zulässig sei. Zudem falle
die Verfolgung von Devisenvergehen in den Kompetenz-
bereich der amerikanischen Militärbehörden, sodass die
deutschen Behörden zur Stellung des Auslieferungsbegeh-
rens nicht zuständig seien.
B. -
Das eidg. Justiz- und Polizeidepartement hat die
Akten am 13. August 1952 dem Bundesgericht zum Ent-
scheid über die Auslieferung überwiesen.
Im Sachbericht der Polizeiabteilung wird ausgeführt, das
Auslieferungsbegehren gehe von der zuständigen Behörde
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Staatsrecht.
aus, und ebenso der Haftbefehl, dessen Inhalt den Anfor-
derungen des Art. 7 A V entspreche. Damit seien die for-
mellen Voraussetzungen der Auslieferung erfüllt. Dem
Umstand, dass die Auslieferung wegen der unter Ziff. 1
und 2 des Haftbefehls erwähnten Verstösse gegen die
Devisengesetzgebung nicht zulässig sei, werde dadurch
Rechnung zu tragen sein, dass im Falle der Gewährung der
Auslieferung wegen UrkundenfaIschung ein entsprechender
Vorbehalt angebracht werde.
Die Bundesanwaltschaft beantragt, die Auslieferung zu
bewilligen unter dem Vorbehalt, dass allfaIlige Verstösse
des Ausgelieferten gegen die Devisengesetzgebung bei des-
sen Strafverfolgung nicht berücksichtigt werden dürfen.
Der Einwand des Angeschuldigten, die Nennung von
Phantasienamen auf vom Käufer voll bezahlten Traveller-
checks stelle keine Urkundenfälschung dar, weil niemand
geschädigt oder getäuscht worden sei, gehe fehl. Der in
Art. 1 Ziff. 17 A V vorausgesetzten Absicht « zu betrügen
oder zu schaden» entspreche die in Art. 251 Ziff. 1 StGB
als Tatbestandsmerkmal der Urkundenfälschung aufge-
stellte Absicht, jemanden am Vermögen zu schädigen oder
sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wobei
unter Vorteil nicht nur ein Vermögensvorteil, sondern jede
Besserstellung zu verstehen sei (BGE 74 IV 56). Wyrobnik
habe eine solche Besserstellung -
nach dem im Haftbefehl
dargelegten Sachverhalt zu schliessen -
beabsichtigt,
indem er durch das Fälschen oder Fälschenlassen der
Umtauschanträge oder Ohecks eine etwaige Strafverfolgung
wegen Widerhandlung gegen Devisenvorschriften habe
erschweren wollen. Auch der weitere Einwand, dass es sich
bei der ihm vorgeworfenen Urkundenfälschung lediglich
um einen Bestandteil eines Devisendeliktes handle, halte
nicht stand. Von Konsumtion der Urkundenfälschung
durch die Devisendelikte könnte nur die Rede sein, wenn
der begriffliche Tatbestand der Urkundenfälschung zu den
Begriffsmerkmalen der fraglichen Devisendelikte gehörte,
diese also eine Urkundenfälschung stets und notwendig in
Internationales Auslieferungsrooht. N° 34.
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sich schliessen würden. Das sei jedoch nicht der Fall. Die
Urkundenfälschung erweise sich als ein von den Devisen-
delikten durchaus unabhängiger Straf tatbestand, für den
die Auslieferung nach Massgabe von Art. 1 Ziff. 17 A V zu
gewähren sei.
O. -
Mit Eingaben vom 20. August und 22. September
1952 bestätigt Wyrobnik seine Einsprache gegen das Aus-
lieferungsbegehren und führt aus:
a) Die Unterzeichnung von Umtauschanträgen mit fal-
schen Namen sei keine Urkundenfälschung, denn diese
Anträge hätten nicht den Oharakter von Urkunden, da
sie nicht dazu bestimmt seien, eine Tatsache von recht-
licher Bedeutung zu beweisen (Art. llO Ziff. 5 StGB). Die
Umtauschanträge mögen für die Ohecks ausstellenden
Banken gewisse Zwecke der Kontrolle, Registratur und
Statistik erfüllen; irgendwelche rechtliche Bedeutung
komme ihnen aber nicht zu.
Der Check selber sei zwar eine Urkunde. Die Unter-
zeichnung eines Checks mit einem andern Namen erfülle
aber den Tatbestand der Falschbeurkundung -
und nur
dieser komme hier in Betracht -
nicht. Die schriftliche
Lüge sei eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251
Ziff. 1 Aba. 2 StGB nur dann, wenn die Schrift dazu be-
stimmt sei, gerade die erlogene Tatsache zu beweisen. Für
die den Oheck ausgebende Bank sei aber der richtige Name
des Oheckbestellers nicht von Interesse. Von Bedeutung
sei lediglich, dass sich der Oheckinhaber bei Einlösung des
Checks als Berechtigter legitimieren, d.h. durch die zweite
Unterschrift seine Identität mit dem Oheckbesteller nach-
weisen könne. Ob der dabei verwendete Name richtig sei,
sei unerheblich, würden doch gerade im Bankverkehr
fiktive Namen und Nummern öfters verwendet. Der Oheck-
inhaber, welcher den Antrag oder den Oheck mit einem
andern Namen unterschreibe, verschaffe sich dadurch
keineswegs einen unrechtmässigen Vorteil, sondern laufe
vielmehr Gefahr, bei einem allfaIligen Verlust des Ohecks
sich nicht mehr als Berechtigter ausweisen zu können. Dem
240
Staatsrecht.
Gebrauch eines falschen Namens könnte im vorliegenden
Falle einzig und allein im Zusammenhang mit den auslie-
ferungsfreien .Devisenvergehen eine gewisse rechtliche Be-
deutung zukommen.
b) Nach Art. 1 Ziff. 17 A V sei die Urkundenfälschung
nach schweizerischem und deutschen Recht nicht schlecht-
hin Auslieferungsdelikt, sondern nur, wenn sie in betrü-
gerischer oder schädigender Absicht erfolge. Das sei ent-
gegen der Annahme der Bundesanwaltschaft nicht schon
der Fall, wenn der Täter beabsichtige, sich ·damit einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Art. 251 Ziff. 1
StGB). Mit dieser Umschreibung sei der Urkundenfäl-
schung der betrugsähnliche Charakter genommen worden,
den sie früher gehabt habe und den der A V voraussetze.
Die von der Bundesanwaltschaft vermutete, aber im Haft-
befehl nicht behauptete Absicht, eine allfällige Strafver-
folgung wegen Devisendelikten zu erschweren, genüge
somit nicht. Erforderlich wäre die Absicht, zu betrügen
oder zu schaden. Dafür fehle aber im Haftbefehl jeder
Anhaltspunkt; es werde Wyrobnik dort nur vorgeworfen,
bei der angeblichen Urkundenfalschung die Absicht ge-
habt zu haben, den verbotenen Umtausch von Besatzungs-
dollars in Checks zu ermöglichen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Ob ein Auslieferungsbegehren formell den in
Staatsvertrag oder Gesetz aufgestellten Voraussetzungen
entspricht, hat der Bundesrat zu entscheiden. Das Bundes-
gericht hat sich daher nicht mit der Frage zu befassen, ob
das vorliegende Auslieferungsbegehren von der zustän-
digen Behörde gestellt und der ihm beigegebene Haftbefehl
von der zuständigen Stelle erlassen worden ist (Art. 16 AG;
BGE 53 I 316 und dort angeführte frühere Urteile). Eben-
sowenig hat es zu prüfen, ob das Gericht, dem der Auszu-
liefernde überwiesen werden soll, nach der Gesetzgebung
des ersuchenden Staates zuständig ist; zu berücksichtigen
wäre nur der Einwand, der Auszuliefernde solle vor ein
..
:1
..
Interna.tionales Auslieferungsrecht. N0 34.
241
Ausnahmegericht gestellt werden (Art. 9 AG), der aber im
vorliegenden Fall, offenbar mit Recht, nicht erhoben wird.
2. -
Der bundesgerichtlichen Prüfung entzieht sich
auch, wie schon oft entschieden wurde, die Schuldfrage;
der Entscheid über die Auslieferung hat auf Grund des
Tatbestandes zu erfolgen, welcher in dem dem Ausliefe-
rungsbegehren beigegebenen Strafverfolgungsakt, hier im
Haftbefehl vom 18. Juni 1952, behauptet wird (BGE 78 I 45
Erw. 2 und dort angeführte frühere Urteile).
Nach diesem Haftbefehl wird Wyrobnik sowohl wegen
Widerhandlung gegen Vorschriften der in Deutschland
geltenden, von den Besatzungsmächten erlassenen Devisen-
gesetzgebung als auch wegen Urkundenfälschung und An-
stiftung dazu verfolgt. Die Auslieferung wird aber nur für
die beiden letzten Vergehen verlangt, nicht für die Devisen-
delikte, die keine Auslieferungsdelikte bilden.
3. -
Die Auslieferung an Deutschland ist nach Art. 1
A V und Art. 3 AG zu bewilligen, wenn die dem Einsprecher
im Haftbefehl zur Last gelegten Handlungen sowohl nach
schweizerischem wie nach deutschem Rechte strafbar sind
und den Tatbestand eines im AV vorgesehenen Deliktes
erfüllen. Dem Einsprecher wird vorgeworfen, er habe beim
unbefugten Umtausch widerrechtlich erworbener Besat-
zungsgutscheine (Dollar-Scrips) gegen Dollars- oder Tra-
vellerchecks die erforderlichen Umtauschanträge oder
Checks teils selbst mit ilim nicht zukommenden Namen
unterschrieben oder Mittelspersonen veranlasst, die Um-
tauschanträge oder Checks mit falschen Namen zu unter-
schreiben. Es fragt sich, ob diese Handlungen die Tat-
bestandsmerkmale der Urkundenfälschung im Sinne von
Art. 251 eidg. StGB, § 267 DStGB und Art. 1 Ziff. 17 A V
aufweisen.
a) Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB wird wegen Urkunden-
falschung bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Ver-
mögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder
einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unter-
16
AS 78 I -
1952
242
Staatsrecht.
schrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Her-
stellung einer unwahren Urkunde benützt oder eine recht-
lich erheblich!:} Tatsache unrichtig beurkundet oder beur-
kunden lässt. Damit wird sowohl die Herstellung einer
Urkunde unter falschem Namen (Urkundenfälschung im
engern Sinne oder materielle Fälschung) als auch die Her-
stellung einer inhaltlich unwahren Urkunde (Falschbeur-
kundung oder intellektuelle Urkundenfälschung) unter
Strafe gestellt (vgl. dazu BGE 68 IV 90).
aa) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes, wonach
eine schriftliche Lüge nur dann Strafe nach Art. 251 StGB
nach sich zieht, wenn die Schrift dazu bestimmt oder
geeignet ist, gerade die erlogene Tatsache zu beweisen,
bezieht sich nur auf den Fall der Falschbeurkundung
(BGE 75 IV 168). Auf diese Rechtsprechung kann sich der
Einsprecher, der Umtauschanträge und Checks mit fal-
schen Namen unterzeichnet haben soll, nicht berufen, da
ihm damit nicht die Herstellung einer inhaltlich falschen
Urkunde (Falschbeurkundung), sondern eine Urkunden-
fälschung im eigentlichen Sinne (materielle Fälschung) vor-
geworfen wird. Eine solche begeht, wer eine Urkunde mit
einer falschen Unterschrift versieht und damit vortäuscht,
sie stamme von einer andern Person, als sie in Wirklich-
keit stammt. Voraussetzung ist in einem solchen Falle nur,
dass das mit der falschen Unterschrift versehene Schrift-
stück eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB,
d.h. dazu bestimmt oder geeignet sei, eine Tatsache von
rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Diese Eigenschaft
spricht der Einsprecher den Umtauschanträgen ab, wäh-
rend er inbezug auf die Unterzeichnung der Checks, die
unbestrittenermassen Urkunden sind, einwendet, dass der
richtige Name des Checkbestellers für die den Check aus-
stellende Bank gar nicht von Interesse sei und daher die
Unterzeichnung mit einem falschen Namen nicht als
Urkundenfälschung betrachtet werden könne. Für letzteres
beruft er sich auf ein Schreiben einer schweizerischen Bank,
in welchem bestätigt wird, dass eine Bank anlässlich der
Interna.tionales AusliefeI'ungsrecht. N° 34.
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Ausstellung eines an eine bestimmte Person zahlbar zu
stellenden Checks hinsichtlich der Existenz des Remitten-
ten keine Abklärungen vorzunehmen habe und an solchen
auch nicht interessiert sei. Das mag im allgemeinen zu-
treffen, gilt aber nicht für den Erwerb von Travellerchecks
in einem Lande wie Deutschland, wo der Erwerb und die
Veräusserung solcher Checks devisenrechtlichen Beschrän-
kungen unterliegen. Da hier solche auf Dollars lautende
Checks nur an bestimmte, dazu berechtigte Personen abge-
geben werden dürfen, ist die Person des Remittenten von
rechtlicher Bedeutung. Ob die Umtauschanträge, mit
denen solche Checks bestellt werden, schon deshalb als
Urkunden zu betrachten sind, weil der Erwerber, wie sich
aus dem vom Einsprecher eingereichten Formular ergibt,
gewisse Verpflichtungen übernimmt und die Urkunde be-
stimmt oder geeignet ist, deren Inhalt zu beweisen (vgl.
BGE 75 IV 168), kann dahingestellt bleiben, da die Um-
tauschanträge überdies, wenn nicht geradezu bestimmt, so
jedenfalls geeignet sind zum Beweis dafür, dass die Bank,
die den Check ausgestellt hat, ihn an eine zum Erwerb
berechtigte Person abgegeben hat. Der Einsprecher hat
denn auch, wie mangels Anhaltspunkten für einen andern
Beweggrund anzunehmen ist, die Umtauschanträge und
Checks nur deshalb mit falschen Namen unterzeichnet,
weil er zum Erwerb von Travellerchecks nicht berechtigt
war, aber den Schein erwecken wollte, dass der Umtausch
von einer dazu berechtigten Person verlangt worden sei.
bb) Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB gehört zum Tatbestand
der Urkundenfälschung die Absicht, jemanden am Ver-
mögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich
oder einen andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver-
schaffen. Diese Absicht liegt hier nach dem im Haftbefehl
wiedergegebenen Tatbestand vor. Zwar geht aus diesem
Tatbestand nicht hervor noch bestehen sonst Anhalts-
. punkte dafür, dass der Einsprecher die Umtauschanträge
und Checks mit falschen Namen unterzeichnete, um jeman-
den zu schädigen, und es kann seiner Behauptung, der
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Staatsrecht.
Gegenwert der Checks sei vor ihrem Bezug bezahlt worden,
Glauben geschenkt werden. Dagegen hatte er die Absicht,
sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, worun-
ter nicht bloss ein Vermögensvorteil, sondern jede Besser-
steIlung zu verstehen ist (BGE 74 IV 56, 75 IV 169, 76 IV
107). Dieser Vorteil bestand für ihn offenbar darin, dass
er in den ihm sonst verschlossenen Besitz von Traveller-
checks gelangte und überdies eine etwaige Strafverfolgung
wegen Devisenvergehen erschwerte. Der Einsprecher be-
zeichnet letzteres zwar als blosse Vermutung, vermag aber
keinen andern Grund für sein Vorgehen anzugeben, noch
ist ein solcher ersichtlich.
Unbehelflich ist schliesslich auch der Einwand, dieser
von ihm angestrebte Erfolg könne deshalb nicht unrecht-
mässig sein, weil die in Deutschland geltenden Devisenvor-
schriften dem schweizerischen ordre public widersprächen.
Einmal beschränkt sich der Einsprecher darauf, die Devi-
sengesetzgebung allgemein als mit dem schweizerischen
ordre public unvereinbar zu bezeichnen, und versucht
nicht darzutun, dass und weshalb gerade diejenigen Vor-
schriften, deren Übertretung ihm vorgeworfen wird, das
schweizerische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise ver-
letzen. Sodann handelt es sich dabei um Vorschriften der
innern Gesetzgebung Deutschlands, die an sich den ordre
public der Schweiz nicht berühren, im Gegensatz etwa zu
Devisenvorschriften, die sich ausschliesslich gegen aus-
ländische Gläubiger richten (vgl. BGE 6411 97 ff.). Endlich
erscheint es überhaupt fraglich, ob ein solcher Vorbehalt
des schweizerischen ordre public, wie ihn der Einsprecher
geltend machen will, im Auslieferungsrecht zulässig ist,
da er weder in Auslieferungsverträgen noch im Ausliefe-
rungsgesetz vorgesehen ist und daher wohl einem andern
Staate nicht entgegengehalten werden könnte (vgl. BGE
76 I 137 Erw. 4).
b) Gemäss § 267 DStGB (in der seit 1943 geltenden
Fassung) wird wegen Urkundenfälschung bestraft, wer zur
Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde her-
stellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte
Internationales Auslieferungsrecht. N0 34.
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oder verfälschte Urkunde gebraucht. Danach kann es
nicht zweifelhaft sein, dass die dem Einsprecher im Haft-
befehl vorgeworfenen Handlungen auch nach deutschem
Recht als Urkundenfälschung strafbar sind. Insbesondere
erscheint nach dem hiervor inbezug auf Art. 251 eidg. StGB
Gesagten auch die Absicht der « Täuschung im Rechtsver-
kehr l) als gegeben, zumal es nach deutschem Recht ohne
Belang ist, ob der mit der Urkundenfälschung angestrebte
sachliche Erfolg rechtswidrig oder rechtmässig war (Kom-
mentar KOHLRAUSCH-LANGE 39./40. Aufl. 1950 S. 389,
Leipziger Kommentar 6./7. Aufl. 1951 S. 516 und dort
erwähnte Rechtsprechung). Ebensowenig bestehen Be-
denken gegen die Annahme, dass den Checks und Um-
tauschanträgen auch nach deutschem Recht die Eigen-
schaft von Urkunden zukomme und dass deren Unterzeich-
nung mit falschen Namen eine Fälschung darstelle (vgl.
hiezu KOHLRAUSCH-LANGE, a.a.O., S. 383, Leipziger Kom-
mentar S. 480 ff., 486, 492, Kommentar SCHWARZ 15. Aufl.
1952, S. 552/53).
c) Nach Art. 1 Ziff. 17 AV setzt die Auslieferung wegen
Fälschung von Urkunden voraus, dass « die Absicht zu
betrügen oder zu schaden obgewaltet hat». Das besagt
nicht, dass der Tatbestand des Betruges im Sinne von
Art. 148 eidg. StGB oder § 263 DStGB ebenfalls erfüllt
sein muss, ansonst es überflüssig gewesen wäre, die Urkun-
denfälschung neben dem in Ziff. 13 genannten Betrug als
Auslieferungsdelikt vorzusehen. Die besonders geforderte
« Absicht zu betrügen oder zu schaden l) ist schon gegeben,
wenn die Urkundenfälschung erfolgt zur Erlangung eines
• unrechtmässigen Vorteils oder zur Täuschung im Rechts-
verkehr, d.h. immer dann, wenn sie den Tatbestand des
Art. 251 StGB oder § 267 DStGB erfüllt.
4. -
Zu beurteilen bleibt damit nur noch der Einwand,
dass die Urkundenfälschung keine selbständige rechtliche
Handlung darstelle, sondern lediglich Bestandteil eines
Devisenvergehens bilde, für das eine Auslieferung nicht in
Betracht komme.
a) Auf Grund der Vorschrift, welche die Auslieferung
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Staatsrecht.
wegen politischer Delikte ausschliesst (Art. 10 AG), ver-
weigert das Bundesgericht die Auslieferung auch für
gemeine Vergepen, wenn diese nicht um ihrer selbst willen,
sondern zum Zwecke der Vorbereitung oder der Sicherung
eines rein politischen Deliktes verübt oder wenn sie in
Idealkonkurrenz mit einem solchen begangen worden sind
(BGE 78 I 50 und dort angeführte frühere Urteile). Diese
im Hinblick auf die besondere Natur der politischen De-
likte aufgestellten Grundsätze lassen sich jedoch nicht auf
das Verhältnis zwischen Auslieferungs- und Nichtaus-
lieferungsdelikten im allgemeinen übertragen. Wenn ein
Auslieferungsdelikt mit einem fiskalischen, militärischen
oder sonstigen Nichtauslieferungsdelikt konnex ist oder
wenn es in Idealkonkurrenz mit einem solchen begangen
worden ist, wird die Auslieferung für das Auslieferungs-
delikt bewilligt unter der Bedingung, dass das Nichtaus-
lieferungsdelikt weder bestraft werden noch einen Straf-
schärfungsgrund bilden darf (Art. 11 Abs. 2 AG; BGE
39 I 115 H., 41 I 140 H., 50 I 260 Erw. 5, 60 I 215 H.).
Einen andern Standpunkt hat die Praxis lediglich einge-
nommen bei unechter Gesetzeskonkurrenz, d.h. in Fällen,
wo der Tatbestand des Nichtauslieferungsdeliktes denjeni-
gen des Auslieferungsdeliktes nach allen Seiten umfasste,
sodass das Auslieferungsdelikt im Nichtauslieferungsdelikt
aufging (BGE 39 I 116, 50 1261/2). Ferner hat das Bundes-
gericht die Auslieferung verweigert für ein Vergehen, das
zwar nach dem Rechte des ersuchenden Staates den Tat-
bestand eines Auslieferungsdeliktes (Betrug) erfüllte, nach
dem schweizerischen Rechte aber ein besonderes Fiskal-
delikt war (BGE 39 I 231 H.) (vgl. zur ganzen Frage GUT,
Die fiskalischen und militärischen Vergehen im schweiz.
Auslieferungsrecht, Diss. Zürich 1943, S. 76 H., 97 H.,
115 H.).
b) Die den Gegenstand des vorliegenden Auslieferungs-
begehrens bildenden Handlungen erfüllen sowohl nach
deutschem wie nach schweizerischem Recht den Tatbestand
der Urkundenfälschung, also eines Auslieferungsdeliktes.
Internationales Auslieferungsrecht. N° 34.
247
Dass sie mit Nichtauslieferungsdelikten, nämlich mit
Devisenvergehen, zusammenhängen, steht nach dem Ge-
sagten der Auslieferung nicht entgegen. Diese wäre nur
zu verweigern, wenn die Urkundenlälschungen durch die
Devisenvergehen konsumiert würden, d.h. wenn die De-
visenvergehen stets und notwendig eine Urkundenfäl-
schung in sich schliessen würden, nicht ausgeführt werden
könnten ohne eine solche. Hier ist jedoch nicht dargetan,
dass der Tatbestand der Urkundenfälschung in demjenigen
der dem Einsprecher vorgeworfenen Devisenvergehen ent-
halten sei und von der Lex specialis des Devisenrechtes
unter Ausschluss des gemeinen Strafrechts beherrscht
würde (vgl. BGE 76 IV 89 ff., wonach gewisse mit der
Herstellung falscher Affidavits begangene Urkundemäl-
schungen durch die Widerhandlung gegen die Sondervor-
schriften konsumiert werden). Die in Frage stehenden
Devisenvergehen (Erwerb, Besitz und Verausgabung von
Zahlungsgutscheinen der Besatzungsangehörigen; Ge-
schäfte über Devisenwerte) können zweifellos auch anders
als durch gleichzeitige Urkundenfälschung begangen wer-
den. Der Einsprecher hat keine Vorschriften der diese
Devisenvergehen unter Strafe stellenden Erlasse namhaft
gemacht, noch sind solche ersichtlich, aus denen sich
ergäbe, dass die im Zusammenhang mit einem verbotenen
Devisenvergehen verübten Urkundenfälschungen von der
Beurteilung nach gemeinem Strafrecht ausgeschlossen
wären. Selbst wenn übrigens die Frage, ob die Urkunden-
Iälschung durch die Devisenvergehen konsumiert wird,
zweifelhaft wäre, so wäre die Auslieferung gleichwohl zu
bewilligen. Es kann, wie das Bundesgericht wiederholt aus-
gesprochen hat, nicht Aufgabe des Auslieferungsrichters
sein, schwierige und umstrittene Fragen der Auslegung aus-
ländischen Rechtes von sich aus frei und endgültig zu
lösen; kommt er auf Grund der ausländischen Literatur
und Rechtsprechung nicht zu einer sicheren Lösung, so
hat er die Auslieferung zu gewähren und die Beantwortung
dieser Fragen dem erkennenden Richter des ersuchenden
248
Staatsrecht.
Staates zu überlassen (BGE 44 I 186 Erw. 2, 50 I 262,
60 I 219).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Einsprache des Gustav Wyrobnik gegen die Aus-
lieferung an Deutschland wird abgewiesen und die Aus-
lieferung bewilligt unter dem Vorbehalt, dass allfällige
Widerhandlungen des Ausgelieferten gegen die Devisen-
gesetzgebung bei dessen Strafverfolgung nicht berücksich-
tigt werden dürfen.
VI. VERFAHREN
PROC:EDURE
35. Auszug aus dem Urteil vom Ui. September 1952 i. S. Enz
gegen Burri, Einwohnerrat der Gemeinde Cham und Regierungs-
rat des Kantons Zug.
Art. 86 Abs. 200: « Rechtsmittel» im Sinne dieser Vorschrift ist
jeder Rechtsbehelf, mit dem die Beseitigung des mit der staats-
rechtlichen Beschwerde angefochtenen Rechtsnachteils erreicht
werden kann.
Art. 86 al. 2 OJ : Constitue un « moyen de droit » dans le sens de
ootte disposition toute voie de droit par laquelle il est possible
d'eliminer le prejudice juridique allegue dans le recours de
droit public.
Art. 86 cp. 2 OG: Costituisce un « rimedio di diritto)) a norma
di questo disposto ogui via legale per cui e possibile eliminare
il pregiudizio giuridico allegato nel ricorso di diritto pubblico.
A. -
Der in England wohnhafte Schweizerbürger
No C. Enz ist Vater des am 7. Mai 1935 in England gebo-
renen Knaben Edwin. Da die Mutter des Kindes bald nach
der Geburt starb, gab er es seiner Schwiegermutter Frau
Burri in Cham zur Pflege. Als diese den Knaben am 6. Juli
1951 in das Heim « Forchwies» in Zürich-Egg verbrachte,
ordnete der Beschwerdeführer an, ihn in das Knaben-
Verfahren. N° 35.
249
institut Vilters zu verbringen. Frau Burri entsprach dieser
Weisung des Vaters nicht und reichte beim Einwohnerrat
Cham als Vormundschaftsbehörde unter Berufung auf
Art. 283 f. ZGB eine « Klage» ein mit den Begehren, die
Wegnahme des Knaben zu verhindern.
Der Einwohnerrat Cham ordnete am 19. Oktober 1951
mit vorläufiger Verfügung an, dass der Knabe einstweilen
im Heim « Forchwies » zu verbleiben habe. Der Beschwerde-
führer beantragte in der Antwort auf die Klage, der Ein-
wohnerrat habe sich unzuständig zu erklären und die vor-
läufige Verfügung vom 19. Oktober 1951 aufzuheben.
Mit Beschluss vom 2. November 1951 bejahte der Ein-
wohnerrat jedoch seine Zuständigkeit « zum Einschreiten
gegen pflichtwidriges Verhalten der Eltern gemäss Art. 283
ZGB». Dagegen erhob der Vater beim Regierungsrat des
Kantons Zug Beschwerde, mit der er die vor dem Ein-
wohnerrat gestellten Begehren erneuerte. Der Regierungs-
rat hiess die Beschwerde am 13. Juni 1952 teilweise gut.
Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass er den Einwohner-
rat als unzuständig erklärte zu Massnahmen gegenüber dem
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 283 f. ZGB, dass er
aber die Beschwerde gegen die vorläufige Verfügung vom
19. Oktober 1951 abwies, weil der Knabe als Pflegekind
bei seiner Grossmutter sei, das Pflegekindverhältnis unter
der Aufsicht des Einwohnerrates stehe und dieser daher
zuständig sei, zu prüfen, ob die Pflegemutter durch Ver-
bringung des Knaben in das Heim « Forchwies » ihre Pflicht
richtig erfüllt habe.
B. -
Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde
beantragt E. C. Enz, diesen Entscheid des Regierungsrates
des Kantons Zug aufzuheben, soweit damit die vorläufige
Verfügung des Einwohnerrates Cham vom 19. Oktober
1951 aufrechterhalten werde. Der Regierungsrat nehme
willkürlich an, dass ein Pflegekindverhältnis vorliege und
dieses nicht durch Willenserklärung des Beschwerdeführers
aufgelöst worden sei. Der Beschwerdeführer sei im unge-
schmälerten Gebrauch der elterlichen Gewalt. Er könne