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75_IV_169

BGE 75 IV 169

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Als der Vorstehhund Mosers am 4. Oktober 1948

auf der Feldjagd zwischen Seedorf und Lobsigen Miene

machte, in einem nahen Walde zu verschwinden, vermut-

lich um Rehe· zu hetzen, und den Zurufen seines Herrn

nicht Folge leistete, lud dieser sein Jagdgewehr mit einer

Schrotladung Nr. 7 (2 % mm) und schoss aus 70 bis 80 m

Entfernung auf den Hinterteil des Hundes, um diesen für

seinen Ungehorsam zu bestrafen. Der Hund bellte auf

und floh Richtung Seedorf, wo er bei den ihm völlig

unbekannten Eheleuten Ruchti auf der Laube Zuflucht

suchte. Er hinkte und blutete an einem Hinterbein und

in der Gegend des Afters. Treppe, Laube und Küche

der Eheleute Ruchti wurden mit Blut verschmiert. Nach

einiger Zeit holte Moser den Hund und erklärte, er werde

noch mehr auf ihn schiessen, wenn er ihm nicht gehorche.

Das Tier hinkte noch. zwei Tage lang.

B. -

Am 24. Mai 1949 erklärte das Obergericht des

Kantons Bern Moser der Tierquälerei schuldig und büsste

ihn mit Fr. 400.-.

Zur Begründung führte es aus, unter Misshandlung im

. Sinne von Art. 264 Ziff. 1 StGB sei die unnötige Verur-

sachung von Leiden und Schmerzen zu verstehen. Der dem

Tier zugefügte Schmerz müsse erheblich sein; nicht jede

in einem vernünftigen Rahmen bleibende Züchtigung sei

Tierquälerei. Es dürfe aber nicht nur der physische Schmerz

berücksichtigt werden; auch die Zufügung psychischer

Qualen stelle unter Umständen Tierquälerei dar. Im

vorliegenden Falle sei der objektive Tatbestand erfüllt.

Der Hund sei durch mindestens zwei Schrotkugeln an

einem Hinterbein. und in der äusserst empfindlichen

Aftergegend verletzt worden. Die eine Wunde habe bewirkt '

dass das Tier zwei Tage lang hinkte. Der Blutverlust

müsse erheblich gewesen sein, sonst wäre es nicht nötig

gewesen, der Blutspuren wegen Treppe, Laube und Küche

des Hauses Ruchti aufzuwaschen. Der Umstand dass das

Tier weit weg von seinem Herrn geflohen sef und ~i

ganz unbekannten Leuten Zuflucht gesucht habe, lasse

1

1

Strafgesetzbuch. ·No 40.

171

auf beträchtliche körperliche Schmerzen und grosse Angst

schliessen. Die Zufügung solcher Leiden habe mit einer

in vernünftigem Rahmen bleibenden Züchtigung nichts

mehr zu tun. Auch der subjektive Tatbestand der' Tier-

quälerei sei erfüllt; Moser habe die dem Tier zugefügten

Verletzungen und Schmerzen gewollt. Der Angeschuldigte

berufe sich darauf, der Strafschuss sei in gewissen Jäger-

kreisen allgemein üblich und werde von anerkannten

Fachleuten als zulässig erachtet; er lege zwei Privat-

expertisen angesehener Hundezüchter und verschiedene

ausländische Bücher über Hundedressur v-0r; er mache

somit geltend, er hal:>e sich zur Tat berechtigt halten

dürfen. Er habe indes nicht zureichende Gründe für seine

irrige Auffassung. Auch eine weitverbreitete Ansicht

entbinde niemanden von der Pflicht zur selbständigen

Prüfung der Frage, ob eine bestimmte Tat erlaubt sei

oder nicht. Dass er mindesten etwas Verwerfliches, wenn

nicht sogar etwas Strafbares begehe, sei für den Ange-

schuldigten erkennbar gewesen. Im übrigen befürworte

in der Schweiz nur eine kleine Minderheit von Hunde-

haltern die Strafschussmethode. Es könne nicht argu-

mentiert werden, bei der Jagd sei das Schiessen auf jagd-

bare Tiere erlaubt, also müsse auch auf Jagdhunde ge-

schossen werden dürfen. Abgesehe davon, dass der Jäger,

der d,as Wild schiesse, 1tin ihm kraft seines Jagdpatentes

oder Revierpachtvertrages zustehendes gesetzliches Recht

ausübe, mache auch er sich der· Tierquälerei schuldig,

wenn er Jagdti~re unnötig quäle, statt sie möglichst

rasch zu töten. Strafschüsse seien zudem gar nicht nötig,

um Hunde zu unbedingtem Gehorsam zu erziehen.

0. -

Moser führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den

Anträgen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben

und die Vorinstanz anzuweisen, ihn freizusprechen.

Er bestreitet, dass der abgegebene Strafschuss auf eine

Misshandlung des Tieres, die Zufügung erheblicher Schmer-

zen, hinausgelaufen sei, und rügt, dass dem Antrage,

darüber das Gutachten eines Tierarztes einzuholen, keine

172

Strafgesetzbuch. No 40.

Folge gegeben worden sei. Auch habe er den Willen nicht

gehabt, dem Hunde Schmerzen zuzufügen, habe also

nicht vorsätzlich gehandelt. Sodann verletze ·das Urteil

Art. 20 StGB; der Beschwerdeführer habe sich von Anfang

an auf Fachliteratur und auf Ansichten angesehener Jäger

und Züchter berufen, um darzutun, dass er sich als zum

Strafschuss berechtigt gehalten habe. Wenn seine Auffas-

sung irrig sei, müsse man ihm mindestens zugute halten,

dass er dafür zureichende Gründe gehabt habe.

Der Kassationshof zieht

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 lit. b BStP). Bundesrecht ist durch die Nichtan-0rdnung einer solchen Begutachtung nicht verletzt worden. Dass Verletzungen und Begleiterscheinungen, wie sie als Folge des Schusses festgestellt worden sind, die Tat des Beschwerdeführers zur Misshandlung im Sinne von Art. 264 Zifi. 1 Abs. l StGB stempeln und sie damit objektiv zur Tierquälerei machen, sollte heutzutage im Ernste nicht mehr in Abrede gestellt werden. Wie das Obergericht mit zutreffender Begründung ausführt, ist sie auch rechtswidrig. Dass der Beschwerdeführer den Schuss bewusst und gewollt abgegeben und auch die eingetretenen Folgen (Verletzungen und Schmerzen) gewollt hat, sind Tat- sachen, die das Obergericht verbindlich festgestellt hat und mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden können (Art. 277bis Abs. 1, Art. 273 Abs. l lit. b BStP). Damit steht der subjektive Tatbestand der Tier- quälerei (Vorsatz) fest. Strafgesetzbuch. N° 40. 173

E. 2 Die Gründe, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, um den behaupteten Rechtsirrtum zu rechtferti'- gen, sind nicht zureichend im Sinne des Art. 20 StGB. Auf ausländische Bücher über Hundedressur kann sich der Beschwerdeführer zum vornherein nicht berufen, da er sich sagen musste, dass im Auslande herrschende Auf- fassungen nicht dafür massgebend sein können, was nach schweizerischem Rechte zulässig ist. Und die von einer kleinen Minderheit schweizerischer Hundehalter vertretene Ansicht, dass Strafschüsse zulässig seien, hätte der Be- schwerdeführer sich nur zu eigen machen dürfen, wenn er einigermassen einleuchtende Gründe dafür anzuführen vermöchte, warum gerade der Hundehalter oder ins- besondere der Jäger sich gegenüber seinem Tiere Miss- handlungen erlauben dürfe, die der klare Wortlaut des Art. 264 StGB jedermann verbietet. Dass der Zweck, den Hund zum Gehorsam zu erziehen, das vom Beschwerde- führer angewandte Mittel nicht heiligen kann, hätte der Beschwerdeführer bei seiner Intelligenz und Bildung er- kennen können, ebenso, dass es nicht das gleiche ist, ob ein Jäger gestützt auf seine von Gesetz und Behörden anerkannte Jagdberechtigung auf das Wild schiesst, um es rasch und mit einem Mindestmass von Schmerz zu töten, oder ob er seinem Hunde Schrot in der Leib schickt, um ihn zu züchtigen.

E. 3 ~15 et 304 Ch. 1 al. 1 OP. La compliciM au fait d'indu.ire Ia justice en erreur peut consister 8. mettre le feu 8. Ia chose d'autrui.

E. 4 Art. 269 cp. 1 PPJJ'. Un errore nel1a motivazione (della qu.ale fa. parte la dichiarazione di oolpabilitä. nel dispositivo) puo essere

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

168

Strafgesetzbuch. No 39.

mündlichen Abmachung dienen, bei der Pellizzola auf

Grund der erwähnten Machenschaften des Beschwerde-

führers bereits voraussetzte, dieser sei der mit einem

Fahrzeugausweis versehene Chef der << Zentrumgarage »,

Riederer. Hätte Pellizzola das nicht schon vorausgesetzt,

so hätte er sich, wie die Vorinstanz anderorts selber

a.nnimmt, auf das Geschäft gar nicht eingelassen.

Dass die falsche Unterschrift als Beweis für die Identi-

tät des Unterzeichnenden mit Riederer dienen sollte, ist

jedoch für die Anwendbarkeit des Art. 251 nicht not-

wendig. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach

eine schriftliche Lüge Strafe nach Art. 251 nur dann nach

sich zieht, wenn die Schrift dazu bestimmt oder geeignet

ist, gerade die erlogene Tatsache zu beweisen (BGE 72

IV 71, 139; 73 IV 50, 109), bezieht sich nur auf den Fall

der Falschbeurkundung. Bei dieser ist der in der Urkunde

genannte Aussteller identisch mit dem wirklichen Aus-

steller, aber andere durch die Schrift ausgedrückte Tat-

sachen sind erlogen. Art. 251 Züf. 1 stellt jedoch nicht

nur die Falschbeurkundung unter Strafe, sondern in

erster Linie auch die Urkundemalschung im engeren

Sinne (materielle Fälschung). Eine solche begeht, wer

eine Urkunde mit einer falschen Unterschrift versieht, um

den Schein zu erwecken, die mit der Unterschrift bezeich-

nete Person habe unterschrieben. Wer das tut, täuscht

damit vor, die Urkunde stamme von einer Person, von

der sie in Wirklichkeit nicht stammt. Voraussetzung ist

in einem solchen Falle nur, dass das mit der falschen

Unterschrift versehene Schriftstück eine Urkunde im

Sinne von Art. llO Ziff. 5, d. h. dazu bestimmt oder

geeignet sei, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung

zu beweisen.

Das ist, was der Beschwerdeführer auch

nicht bestreitet, bei einem schriftlichen Mietvertrag der

Fall; er soll den Inhalt der getroffenen Abmachung bewei-

sen. Damit steht objektiv die Urkundemalschung fest.

Dass die falsche Unterschrift überdies eine Falschbeur-

kundung in sich schliesse, ist nicht nötig.

Strafgesetzbuch. No 40.

169

2. -

Nach der den Kassationshof bindenden Feststel-

lung des Obergerichts hätte Pellizzola dem Beschwerde-

führer kein Automobil vermietet, wenn letzterer mit

seinem richtigen Namen aufgetreten wäre. Somit hat der

Beschwerdeführer die Unterschrift auf dem Vertrage in

der Absicht gefälscht, sich dadurch einen unrechtmässigen

Vorteil zu verschaffen (Art. 251 Züf. 1 Abs. 1). Der Vorteil

bestand darin, einen Wagen zum Gebrauche zu erhalten.

Ob das ein vermögensrechtlicher Vorteil war, kann dahin-

gestellt bleiben, denn· nach der Rechtsprechung genügt

jeder Vorteil (BGE 74 IV 56). Einem solchen auf Seite

des Beschwerdeführers' brauchte ein Schaden auf Seite

des Vermieters nicht zu entsprechen, sind doch die beiden

Voraussetzungen in Art. 251 Zifi. 1 Abs .. 1 alternativ

genannt. Auch war die Fälschung nach der Absicht des

Beschwerdeführers kausal für die Erlangung des Vorteils :

Der Beschwerdeführer hat die Unterschrift gefälscht, um

Pellizzola dadurch zur Herausgabe des Wagens zu ver-

anlassen. Unrechtmässig sodann war der Vorteil, weil ihn

der Beschwerdeführer durch Täuschung mit der falschen

lJnterschrift erlangt hat.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

40. Urteil des Kassationshofes vom 16. Dezember 1949

i. S. Moser gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

Art. 264 Ziff. 1Abs.1, Art. 20 StGB.

Vorsätzliche Tierquälerei, begangen durch Abgabe eines «Straf-

schQSSes » auf einen Jagdhund. Der Täter hatte nicht « zurei-

chende Gründe » zur Annahme, er sei zur Tat berechtigt.

Art. 264 eh. 1 al. 1 et 20 OP.

Dlilit commis intentionnellement par un chasseur ayant tire un

coup de feu sur son chien pour le punir. L'aute'ur n'avait pas

de raisons suffisantes de se croire en droit d'agir.

Art. 264, cifra 1, cp. 1 e 20 OP.

Intenzionale maltrattamento di animali da parte di un cacciatore

ehe ha tirato un colpo sul suo cane per punirlo. Egli non aveva

motivi sufficienti per credersi in diritto di agire.

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Strafgesetzbuch. No 40.

A. -

Als der Vorstehhund Mosers am 4. Oktober 1948

auf der Feldjagd zwischen Seedorf und Lobsigen Miene

machte, in einem nahen Walde zu verschwinden, vermut-

lich um Rehe· zu hetzen, und den Zurufen seines Herrn

nicht Folge leistete, lud dieser sein Jagdgewehr mit einer

Schrotladung Nr. 7 (2 % mm) und schoss aus 70 bis 80 m

Entfernung auf den Hinterteil des Hundes, um diesen für

seinen Ungehorsam zu bestrafen. Der Hund bellte auf

und floh Richtung Seedorf, wo er bei den ihm völlig

unbekannten Eheleuten Ruchti auf der Laube Zuflucht

suchte. Er hinkte und blutete an einem Hinterbein und

in der Gegend des Afters. Treppe, Laube und Küche

der Eheleute Ruchti wurden mit Blut verschmiert. Nach

einiger Zeit holte Moser den Hund und erklärte, er werde

noch mehr auf ihn schiessen, wenn er ihm nicht gehorche.

Das Tier hinkte noch. zwei Tage lang.

B. -

Am 24. Mai 1949 erklärte das Obergericht des

Kantons Bern Moser der Tierquälerei schuldig und büsste

ihn mit Fr. 400.-.

Zur Begründung führte es aus, unter Misshandlung im

. Sinne von Art. 264 Ziff. 1 StGB sei die unnötige Verur-

sachung von Leiden und Schmerzen zu verstehen. Der dem

Tier zugefügte Schmerz müsse erheblich sein; nicht jede

in einem vernünftigen Rahmen bleibende Züchtigung sei

Tierquälerei. Es dürfe aber nicht nur der physische Schmerz

berücksichtigt werden; auch die Zufügung psychischer

Qualen stelle unter Umständen Tierquälerei dar. Im

vorliegenden Falle sei der objektive Tatbestand erfüllt.

Der Hund sei durch mindestens zwei Schrotkugeln an

einem Hinterbein. und in der äusserst empfindlichen

Aftergegend verletzt worden. Die eine Wunde habe bewirkt '

dass das Tier zwei Tage lang hinkte. Der Blutverlust

müsse erheblich gewesen sein, sonst wäre es nicht nötig

gewesen, der Blutspuren wegen Treppe, Laube und Küche

des Hauses Ruchti aufzuwaschen. Der Umstand dass das

Tier weit weg von seinem Herrn geflohen sef und ~i

ganz unbekannten Leuten Zuflucht gesucht habe, lasse

1

1

Strafgesetzbuch. ·No 40.

171

auf beträchtliche körperliche Schmerzen und grosse Angst

schliessen. Die Zufügung solcher Leiden habe mit einer

in vernünftigem Rahmen bleibenden Züchtigung nichts

mehr zu tun. Auch der subjektive Tatbestand der' Tier-

quälerei sei erfüllt; Moser habe die dem Tier zugefügten

Verletzungen und Schmerzen gewollt. Der Angeschuldigte

berufe sich darauf, der Strafschuss sei in gewissen Jäger-

kreisen allgemein üblich und werde von anerkannten

Fachleuten als zulässig erachtet; er lege zwei Privat-

expertisen angesehener Hundezüchter und verschiedene

ausländische Bücher über Hundedressur v-0r; er mache

somit geltend, er hal:>e sich zur Tat berechtigt halten

dürfen. Er habe indes nicht zureichende Gründe für seine

irrige Auffassung. Auch eine weitverbreitete Ansicht

entbinde niemanden von der Pflicht zur selbständigen

Prüfung der Frage, ob eine bestimmte Tat erlaubt sei

oder nicht. Dass er mindesten etwas Verwerfliches, wenn

nicht sogar etwas Strafbares begehe, sei für den Ange-

schuldigten erkennbar gewesen. Im übrigen befürworte

in der Schweiz nur eine kleine Minderheit von Hunde-

haltern die Strafschussmethode. Es könne nicht argu-

mentiert werden, bei der Jagd sei das Schiessen auf jagd-

bare Tiere erlaubt, also müsse auch auf Jagdhunde ge-

schossen werden dürfen. Abgesehe davon, dass der Jäger,

der d,as Wild schiesse, 1tin ihm kraft seines Jagdpatentes

oder Revierpachtvertrages zustehendes gesetzliches Recht

ausübe, mache auch er sich der· Tierquälerei schuldig,

wenn er Jagdti~re unnötig quäle, statt sie möglichst

rasch zu töten. Strafschüsse seien zudem gar nicht nötig,

um Hunde zu unbedingtem Gehorsam zu erziehen.

0. -

Moser führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den

Anträgen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben

und die Vorinstanz anzuweisen, ihn freizusprechen.

Er bestreitet, dass der abgegebene Strafschuss auf eine

Misshandlung des Tieres, die Zufügung erheblicher Schmer-

zen, hinausgelaufen sei, und rügt, dass dem Antrage,

darüber das Gutachten eines Tierarztes einzuholen, keine

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Strafgesetzbuch. No 40.

Folge gegeben worden sei. Auch habe er den Willen nicht

gehabt, dem Hunde Schmerzen zuzufügen, habe also

nicht vorsätzlich gehandelt. Sodann verletze ·das Urteil

Art. 20 StGB; der Beschwerdeführer habe sich von Anfang

an auf Fachliteratur und auf Ansichten angesehener Jäger

und Züchter berufen, um darzutun, dass er sich als zum

Strafschuss berechtigt gehalten habe. Wenn seine Auffas-

sung irrig sei, müsse man ihm mindestens zugute halten,

dass er dafür zureichende Gründe gehabt habe.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

In welchem Masse dem Tier durch den Schuss

Schmerzen und Leiden zugefügt worden sind, ist entgegen

der Meinung des Beschwerdeführers Tat-, nicht Rechts-

frage. Ob der kantonale Richter sie von sich aus hat

beantworten dürfen oder gehalten war, sich von einem

Tierarzte beraten zu lassen, ist eine Frage des kantonalen

Prozessrechtes, dessen Anwendung der Kassationshof

nicht zu überprüfen hat (Art. 269 Abs. 1, Art. 273 Abs.

1 lit. b BStP). Bundesrecht ist durch die Nichtan-0rdnung

einer solchen Begutachtung nicht verletzt worden.

Dass Verletzungen und Begleiterscheinungen, wie sie

als Folge des Schusses festgestellt worden sind, die Tat

des Beschwerdeführers zur Misshandlung im Sinne von

Art. 264 Zifi. 1 Abs. l StGB stempeln und sie damit

objektiv zur Tierquälerei machen, sollte heutzutage im

Ernste nicht mehr in Abrede gestellt werden. Wie das

Obergericht mit zutreffender Begründung ausführt, ist

sie auch rechtswidrig.

Dass der Beschwerdeführer den Schuss bewusst und

gewollt abgegeben und auch die eingetretenen Folgen

(Verletzungen und Schmerzen) gewollt hat, sind Tat-

sachen, die das Obergericht verbindlich festgestellt hat

und mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten

werden können (Art. 277bis Abs. 1, Art. 273 Abs. l lit. b

BStP). Damit steht der subjektive Tatbestand der Tier-

quälerei (Vorsatz) fest.

Strafgesetzbuch. N° 40.

173

2. -

Die Gründe, auf die sich der Beschwerdeführer

beruft, um den behaupteten Rechtsirrtum zu rechtferti'-

gen, sind nicht zureichend im Sinne des Art. 20 StGB.

Auf ausländische Bücher über Hundedressur kann sich der

Beschwerdeführer zum vornherein nicht berufen, da er

sich sagen musste, dass im Auslande herrschende Auf-

fassungen nicht dafür massgebend sein können, was nach

schweizerischem Rechte zulässig ist. Und die von einer

kleinen Minderheit schweizerischer Hundehalter vertretene

Ansicht, dass Strafschüsse zulässig seien, hätte der Be-

schwerdeführer sich nur zu eigen machen dürfen, wenn er

einigermassen einleuchtende Gründe dafür anzuführen

vermöchte, warum gerade der Hundehalter oder ins-

besondere der Jäger sich gegenüber seinem Tiere Miss-

handlungen erlauben dürfe, die der klare Wortlaut des

Art. 264 StGB jedermann verbietet. Dass der Zweck, den

Hund zum Gehorsam zu erziehen, das vom Beschwerde-

führer angewandte Mittel nicht heiligen kann, hätte der

Beschwerdeführer bei seiner Intelligenz und Bildung er-

kennen können, ebenso, dass es nicht das gleiche ist, ob

ein Jäger gestützt auf seine von Gesetz und Behörden

anerkannte Jagdberechtigung auf das Wild schiesst, um

es rasch und mit einem Mindestmass von Schmerz zu

töten, oder ob er seinem Hunde Schrot in der Leib schickt,

um ihn zu züchtigen.

3. -

Nach de~ vernichtenden Bewertung, welche die

in Frage stehende <c Züchtigungs- » oder << Erziehungsme-

thode >> in den bei den Akten liegenden Meinungsäusse-

rungen eines Jagd.sachverständigen (des Sekretärs des

Schweizerischen Jagdschutzvereins, Vetterli) und eines

Hundezüchters (des Kursleiters im Kriegs- und Dienst-

hundewesen der Armee, Schmutz) gefunden hat, hätte

die Beschwerde unterbleiben dürfen. Dem ist bei der

Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

174

Strafgesetzbuch. N• 41.

4:1. Extralt de l'arret de la Cour de cassation penale du 11 no-

vembre 1949 dans la cause Hänsli contre Hlnistere puhlle

du eanton de Beme.

DetoumeJmeHl.t. de bitmB sequestrh. Relation entre les a.rt. 169 et

289 CP.

V erjügung über beschlagnahmte Sacken. Verhältnis zwischen

Art. 169 und 289 StGB.

Diatrozione di beni sequestrati. Relazione tra gli a.rt. 169 e 289 CP.

Extrait des considerants :

Les art. 169 et 289 CP ont un trait commun : tous deux

repriment des actes de disposition relatifs a, des objets

frappes d'une mainmise officielle. Tamlis que le second, qui

figure dans le titre des infractions contre l'autorite, tend a

proteger Ie prestige des organes de l'Etat, quels qu'ils

soient, Je premier ne v:ise que des mesures (saisie, sequestre,

inventaire) prises en vertu de la loi sur la poursuite pour

dettes et la faillite; en outre, range dans le titre des infrac-

tions contre le patrimoine, il suppose l'intention de porter

prejudice aux creanciers. Comme on l'a dit dans la deu-

xieme commission d'experts, le delit de l'art. 169 est « a

double face. Le delinquant, d'une part, lese ses creanciers

et, d'autre part, bafoue l'autorite)) (proces-verbal n p. 41 l;

cf. Bull. st. C.N„ tirage special, p. 361). Le detournement

d'objets mis sous main de justice (art. 169) est donc un

cas particulier de la soustraction d'objets mis sous main

de l'autorite (art. 289). Il y a concours improprement dit.

Par consequent l'art. 169, plus severe, s'applique chaque

fois que des objets saisis, sequestres ou inventories dans

une procedure d'execution forcee ont ete detournes au

detriment des creanciers. Si, en revanche, ce dernier ele-

ment n'est pas realise ou que les objets aient ete sequestres

ou confisques pour des raisons etrangeres a la LP -

par

exemple par le juge civil a titre de mesure provisionnelle,

par Je juge d'instruction, un agent de police ou une auto-

rite administrative (ZÜRCHER, Expose des motifs p. 372)

-

l'auteur tombe SOUS le COUp de l'art. 289. Le sequestre

Strafgesetzbuch. No 42.

175

regi par les art. 271 ss LP est certes destine a garantir des.

interets prives. Cela n'empeche pas le prestige de l'auto-

rite qui l'ordonne d'etre engage. C'est pourquoi l'applica-

tion de l'art. 289 CP s'impose quand les creanciers ne

subissent aucun donimage ou que l'inculpe n'a pas voulu

les desavantager.

4:2. Urteil des Kassationshofes vom 31. Dezember UMS i. S.

Odermatt und Ambom gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons

Zflrich.

1. Art. 21, 148 StGB. Versuch des Versicherungsbetruges, begon-

nen durch Brandlegung an eigener Sache.

2. Art. 304 Ziff.1 Abs.1 StGB. Begriff des Anzeigen.s. Wann zeigt

jemand an, es sei «.eine strafbare Handlung begangen worden » 'l

Irreführung der Rechtspflege macht auch strafbar, wenn der

Täter die Tat begeht, um als Beschuldigter sich in einem Straf-

verfahren herauszulügen.

3. Art. 25, 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Gehülfenschaft zu Irreführung

der Rechtspflege, begangen durch Brandlegung an der Sache

des Täters.

4:. Art. 269 Abs. 1 BStP. Ein Fehler in der Begründung -

zu der

auch die in den Urteilsspruch aufgenommene Schuldigerklärung

zu. rechnen ist -

kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht

gerügt ·werd,en, wenn er sich auf die ausgesprochenen Rechts-

folgen nicht ausgewirkt hat.

1. Art. 21 et 148 OP. Escroquerie 8. l'assurance, tentee par l'incendie

de sa propre chose.

·

2. Art. 304 Ch. 1 al. 1 OP. Notion de la deno;nciation. Quand y

a-t-il denonciation d'une infraction 'l Induit au.ssi la justice en

erreur celui qui oommet l'acte pou.r se tirer d'une poursuite

3. ~15 et 304 Ch. 1 al. 1 OP. La compliciM au fait d'indu.ire Ia

justice en erreur peut consister 8. mettre le feu 8. Ia chose d'autrui.

4. Art. 269 al. 1 PPJJ'. Une erreu.r dans !es motifs (dont fait partie

la doolaration de oulpabilite da.ns le dispositif) ne saurait ~re

attaquee pa.r un pourvoi en nullite, si eile n'a pas influ.e sur 1e

resu.Itat ..

1. Art. 21, 148 OP. Truffa mediante l'incendio della propria oosa

assicu.rata.

2. Art. 304, cijra 1, cp. 1 OP. Concetto della denuncia. Quando

esiste denuncia d'un reato 'l Induce in errore la giustizia anche

colui ehe commette l'atto per liberarsi da un procedimento

penale.

-

3. Art. 26 e 304, cifra 1, cp. 1 OP. La complicitä. nell'indurre in

errore la giustizia puo consistere nell'appicca.re il fuooo alla

oosa altrui.

4. Art. 269 cp. 1 PPJJ'. Un errore nel1a motivazione (della qu.ale

fa. parte la dichiarazione di oolpabilitä. nel dispositivo) puo essere