Erwägungen (3 Absätze)
E. 9 Nr. 4 Art. 57 MStG schreibt vor: «lst der Tãter in der bürgerlichen Ehren- fahigkeit eingestellt worden und ist das Urteil ,sei t mindestens zwei J ah- ren vollzogen, so kann der Richter ihn auf sein Gesuch in die bürgerliche Ehrenfãhigkeit wieder einsetzen, wenn sein V erhalten dies rechtfertigt und wenn er den gerichtlich oder vergleichsweise festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat.» Ein Schaden '"'ar im vorliegenden Falle nicht zu ersetzen. Die Einstel- lung in der bürgerlichen Ehrenfãhigkeit berechnet sich., da der Gesuch- steller die Probezeit bestanden l1at, vom Zeitpunkt seiner hedingten Ent- lassung., das heisst vom 14. J anuar 1954 an ( vgl. MI(GE 5 N r. 14, 62, BGE 79 IV 4). Die zweijãhrige Minimalfrist des Art. 57 l\1StG ist dem- nach verstrichen. Das kann jedoch, auch wenn sich der Gesuchsteller seit seiner Entlassung aus der Strafanstalt wohlverhalten hat- was hier zu- trlfft -., nicht ohne 'veiteres zur Bewilligung der Rehahilitation führen. Auch wenn diese V oraussetzungen erfüllt sind, steht die Wiedereinset- zung immer noch im Ermessen des Richters, der auch auf die übrigen Umstãnde des einzelnenFallesRücksicht nehmen muss. Solche Umstãnde liegen namentlich im V orleben und Charakter des Verurteilten und in der Dauer, auf welche er in der hiirgerlichen Ehrenfãhigkeit eingestellt w orden w ar. Ein Verurteilter, d em die Ehrenrechte für zehn J ahre ent- zogen worden sind, soll in der Regel nicht gleich behandelt werden, 'vie einer, gegen den diese Nebenstrafe nur fiir zwei J ahre ausgesprochen "'·urde. Durch die Wiedereinsetzung wird dem Verurteilten ein Teil der Nebenstrafe erlassen. Die Wiedereinsetzung schen1atisch nach zwei J ah- ren auszusprechen, hiesse einen um so grosseren Abstrich machen, je scl1werer sich der V erurteilte vergangen hatte und j e ehrloser er sich durcl1 sein e T at darstellte ( vgl. au eh MI<.GE 5 N r. 94, 95). E in solches schematisches V orgehen wãre inshesondere dann nicht am Platz, wenn die Einstellung., wie l1ier, als Nebenstrafe zu einer mehrjãhrigen Zuchthausstrafe wegen Verrãterei ausgesprochen worden war; denn Ver- rãter sollen nicht nach kurzer Zeit schon wieder am offentlichen Leben des Landes teilnehmen konnen., dessen Untergang sie herbeifiihren woll- ten. Da die Dauer der Einstellung nach der Schwere des Verschuldens und insbesondere nach de1n Grade der Ehrlosigkeit, die der Tãter durch die Tat offenbart hat, zugemessen wird, kann es nicht der Sinn des Ge- setzes sein, dass die Einstellung nach V erbüssung der Hauptstrafe unter d er Voraussetzung blossen W ohlverhaltens un d allenf alls d er Schadens- deckung scl1ematisch auf zwei J ahre verkürzt wird. Dies widersprache auch dem Gedanken., der den Gesetzgeber bei der Regelung der beding- ten Entlassung geleitet hat. Da diese erst nach V erbüssung von zwei Drit- teln der Zuchthaus- und Gefãngnisstrafe zulassig ist (Art. 31 MStG)., hat der Richter in der Regel auch die Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehrenfahigkeit frühestens nach Ablauf von zwei Dritteln ihrer Dauer zu
Nr. 4, 5
E. 10 bewilligen, zumal wenn man erwagt, dass durch den Erlass von einem Drittel der Freiheitsstrafe die Einstellungsfrist auch entsprechend früher zu laufen beginnt ( vgl. auch das Urteil des MI(G v.l8. Marz 1957 i. S. B.). Eine Abweichung von diesem Grundsatz erscheint nur zulãssig, wenn ganz besondere Verhaltnisse vorliegen, namentlich, wenn der Verurteilte eine besonders verdienstliche T at hegangen hat ( analog Art. 59 Abs. 3 MStG).
25. Marz 1958, Rehahilitationsgesuch Sch.) 5. Der «V orteil» im Sinne der Art. 172 und 17 4 MStG braucht nicht von erheblicher Bedeutung zu sein; es genügt jede Besserstellung, auch eine solche moralischer Natur, wie sie z. B. das Schützenahzei- chen verschafft. ldealkonkurrenz zwischen den erwahnten Bestint· mungen und Art. 78 MStG.
E. 11 n'est pas nécessaire que l'«avantage», au sens des art. 172 et 17 4 CPM, soi t de grande intportance; chaque amélioration de situa- tion suffit, même si elle ne devait être que morale, comme par ex. celle que procure l'insigne de bon tireur. 11 y a concours idéal des dispositions citées avec l'art. 78 CPM. Non e necessario ebe il «vantaggio», ai sensi degli artt. 172 e 174 CPM, sia di grande importanza. E sufficiente un qualsiasi migliora· mento della situazione, anche solo di carattere ntorale, come p. es. il procurarsi un distintivo di buon tiratore. Esiste concorso ideale tra le disposizioni citate e l'art. 78 CPM. Mit Recht versteht das Divisionsgericht unter dem Vorteil, den der Tater nach Art. 172 Ziff. l Ahs. l und Art. 174 MStG beabsichtigen muss, nicht bloss einen Vermogensvorteil, sondern jeden realen Vorteil (MI<GE 4 N r. 92 S. 204 und N r. 172 Er,v. l). Die Auffassung jedoch, dass er von erheblicher Bedeutung oder, wie der Beschwerdegegner sich ausdrückt, von materiellem Wert sein miisse, findet im Gesetz keine Stütze. Nach dem W ortlaut genügt jede Besserstellung, auch eine solche moralischer Natur. Den gleichen Sinn hat nach buudesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 74 IV 56, 75 IV 169) der Ausdruck in Art. 251 Ziff. l Abs. l StGB, desseu Text mit dem des Art. 172 Ziff. l Àhs. l MStG wortlich überein· stimmt. Diese Bestimmung anders auszulegen, besteht umsoweniger An- lass, als sie ausnahmslos Tatbestãnde zum Gegenstand hat, die Art. 2Sl StGB unter Strafe stellt; es ware stossend, d en Tater, d er eine Urkunde ohne dienstliche Bedeutung fãlscht, verschieden zu behandeln, je nach- dem, ob das bürgerliche oder das Militarstrafgesetz zur Anwendung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
9 Nr. 4 Art. 57 MStG schreibt vor: «lst der Tãter in der bürgerlichen Ehren- fahigkeit eingestellt worden und ist das Urteil ,sei t mindestens zwei J ah- ren vollzogen, so kann der Richter ihn auf sein Gesuch in die bürgerliche Ehrenfãhigkeit wieder einsetzen, wenn sein V erhalten dies rechtfertigt und wenn er den gerichtlich oder vergleichsweise festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat.» Ein Schaden '"'ar im vorliegenden Falle nicht zu ersetzen. Die Einstel- lung in der bürgerlichen Ehrenfãhigkeit berechnet sich., da der Gesuch- steller die Probezeit bestanden l1at, vom Zeitpunkt seiner hedingten Ent- lassung., das heisst vom 14. J anuar 1954 an ( vgl. MI(GE 5 N r. 14, 62, BGE 79 IV 4). Die zweijãhrige Minimalfrist des Art. 57 l\1StG ist dem- nach verstrichen. Das kann jedoch, auch wenn sich der Gesuchsteller seit seiner Entlassung aus der Strafanstalt wohlverhalten hat- was hier zu- trlfft -., nicht ohne 'veiteres zur Bewilligung der Rehahilitation führen. Auch wenn diese V oraussetzungen erfüllt sind, steht die Wiedereinset- zung immer noch im Ermessen des Richters, der auch auf die übrigen Umstãnde des einzelnenFallesRücksicht nehmen muss. Solche Umstãnde liegen namentlich im V orleben und Charakter des Verurteilten und in der Dauer, auf welche er in der hiirgerlichen Ehrenfãhigkeit eingestellt w orden w ar. Ein Verurteilter, d em die Ehrenrechte für zehn J ahre ent- zogen worden sind, soll in der Regel nicht gleich behandelt werden, 'vie einer, gegen den diese Nebenstrafe nur fiir zwei J ahre ausgesprochen "'·urde. Durch die Wiedereinsetzung wird dem Verurteilten ein Teil der Nebenstrafe erlassen. Die Wiedereinsetzung schen1atisch nach zwei J ah- ren auszusprechen, hiesse einen um so grosseren Abstrich machen, je scl1werer sich der V erurteilte vergangen hatte und j e ehrloser er sich durcl1 sein e T at darstellte ( vgl. au eh MI<.GE 5 N r. 94, 95). E in solches schematisches V orgehen wãre inshesondere dann nicht am Platz, wenn die Einstellung., wie l1ier, als Nebenstrafe zu einer mehrjãhrigen Zuchthausstrafe wegen Verrãterei ausgesprochen worden war; denn Ver- rãter sollen nicht nach kurzer Zeit schon wieder am offentlichen Leben des Landes teilnehmen konnen., dessen Untergang sie herbeifiihren woll- ten. Da die Dauer der Einstellung nach der Schwere des Verschuldens und insbesondere nach de1n Grade der Ehrlosigkeit, die der Tãter durch die Tat offenbart hat, zugemessen wird, kann es nicht der Sinn des Ge- setzes sein, dass die Einstellung nach V erbüssung der Hauptstrafe unter d er Voraussetzung blossen W ohlverhaltens un d allenf alls d er Schadens- deckung scl1ematisch auf zwei J ahre verkürzt wird. Dies widersprache auch dem Gedanken., der den Gesetzgeber bei der Regelung der beding- ten Entlassung geleitet hat. Da diese erst nach V erbüssung von zwei Drit- teln der Zuchthaus- und Gefãngnisstrafe zulassig ist (Art. 31 MStG)., hat der Richter in der Regel auch die Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehrenfahigkeit frühestens nach Ablauf von zwei Dritteln ihrer Dauer zu
Nr. 4, 5 10 bewilligen, zumal wenn man erwagt, dass durch den Erlass von einem Drittel der Freiheitsstrafe die Einstellungsfrist auch entsprechend früher zu laufen beginnt ( vgl. auch das Urteil des MI(G v.l8. Marz 1957 i. S. B.). Eine Abweichung von diesem Grundsatz erscheint nur zulãssig, wenn ganz besondere Verhaltnisse vorliegen, namentlich, wenn der Verurteilte eine besonders verdienstliche T at hegangen hat ( analog Art. 59 Abs. 3 MStG).
25. Marz 1958, Rehahilitationsgesuch Sch.) 5. Der «V orteil» im Sinne der Art. 172 und 17 4 MStG braucht nicht von erheblicher Bedeutung zu sein; es genügt jede Besserstellung, auch eine solche moralischer Natur, wie sie z. B. das Schützenahzei- chen verschafft. ldealkonkurrenz zwischen den erwahnten Bestint· mungen und Art. 78 MStG. 11 n'est pas nécessaire que l'«avantage», au sens des art. 172 et 17 4 CPM, soi t de grande intportance; chaque amélioration de situa- tion suffit, même si elle ne devait être que morale, comme par ex. celle que procure l'insigne de bon tireur. 11 y a concours idéal des dispositions citées avec l'art. 78 CPM. Non e necessario ebe il «vantaggio», ai sensi degli artt. 172 e 174 CPM, sia di grande importanza. E sufficiente un qualsiasi migliora· mento della situazione, anche solo di carattere ntorale, come p. es. il procurarsi un distintivo di buon tiratore. Esiste concorso ideale tra le disposizioni citate e l'art. 78 CPM. Mit Recht versteht das Divisionsgericht unter dem Vorteil, den der Tater nach Art. 172 Ziff. l Ahs. l und Art. 174 MStG beabsichtigen muss, nicht bloss einen Vermogensvorteil, sondern jeden realen Vorteil (MI<GE 4 N r. 92 S. 204 und N r. 172 Er,v. l). Die Auffassung jedoch, dass er von erheblicher Bedeutung oder, wie der Beschwerdegegner sich ausdrückt, von materiellem Wert sein miisse, findet im Gesetz keine Stütze. Nach dem W ortlaut genügt jede Besserstellung, auch eine solche moralischer Natur. Den gleichen Sinn hat nach buudesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 74 IV 56, 75 IV 169) der Ausdruck in Art. 251 Ziff. l Abs. l StGB, desseu Text mit dem des Art. 172 Ziff. l Àhs. l MStG wortlich überein· stimmt. Diese Bestimmung anders auszulegen, besteht umsoweniger An- lass, als sie ausnahmslos Tatbestãnde zum Gegenstand hat, die Art. 2Sl StGB unter Strafe stellt; es ware stossend, d en Tater, d er eine Urkunde ohne dienstliche Bedeutung fãlscht, verschieden zu behandeln, je nach- dem, ob das bürgerliche oder das Militarstrafgesetz zur Anwendung