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79_IV_4

BGE 79 IV 4

Bundesgericht (BGE) · 1953-02-24 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

4 Strafgesetzbuch. No 2.

2. Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 24. Februar 1953

i. S. Walter gegen Bundesanwaltschaft. Art. 76 StGB. Die zweijährige Frist, nach deren Ablauf der Ver- urteilte in die bürgerliche Ehrenfähigkeit wiedereingesetzt werden kann, wird im Falle der Bewährung vom Tage der bedingten Entlassung an gerechnet. Art. 76 OP. Le delai de deux ans, a l'expiration duquel le con- damne peut etre reintegre dans l'exercice des droits civiques, court, si l'epreuve est subie jusqu'au bout, du jour de la libe- ration conditionnelle. Art. 76 OP. II termine di due anni, alla cui scadenza il condannato puo essere reintegrato nei diritti civici, decorre, se ha tenuto buona condotta, dal giorno della liberazione condizionale. Das Bundesstrafgericht verurteilte Walter am 7. Mai 1948 zu zwei Jahren Zuchthaus, unter .Anrechnung von neunzehn Tagen Sicherheitshaft, und stellte ihn für fünf Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ein. Walter wurde am 21. August 1949 bedingt aus dem Zuchthaus entlassen und für drei Jahre unter Probe und Schutzauf- sicht gestellt. Mit Eingabe vom 22. Januar 1953 ersuchte er das Bundesstrafgericht um Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehrenfähigkeit. Das Bundesstrafgericht zieht in Erwägung: Die Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehrenfähigkeit setzt gemäss Art. 76 StGB unter anderem voraus, dass das Urteil seit mindestens zwei Jahren vollzogen sei. Vollzogen ist es dann, wenn die als Hauptstrafe verhängte Freiheitsstrafe verbüsst ist. Der Kassationshof des Bun- desgerichts hat in BGE 78 IV 19 ff. für den Fall de~ beding- ten Entlassung entschieden, dass diese Voraussetzung jedenfalls nicht erfüllt ist, solange die Probezeit läuft. Dagegen hat er offen gelassen, ob im Falle der Bewährung des Entlassenen die zweijährige Frist vom Ablauf der Probezeit oder vom Tage der bedingten Entlassung an zu rechnen sei. ' 1 Strafgesetzbuch. No 2. 5 Diese Frage ist in Übereinstimmung mit der Recht- sprechung des Militärkassationsgerichts (vgl. MKGE 5 Nr. 14, 62) im letzteren Sinne zu entscheiden. Art. 76 StGB gibt die Möglichkeit der Rehabilitation mit Ablauf von zwei Jahren seit Vollzug des Urteils, weil im Falle, wo der Verurteilte erst nach Verbüssung der ganzen Freiheits- strafe entlassen wird, am Ende der zweijährigen Frist auch zwei Jahre von der im Urteil verhängten Dauer der Einstellung verstrichen sind ; denn nach Art. 52 Ziff. 3 Satz 2 StGB wird die Dauer der Einstellung von dem Tage an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüsst ist. Daher muss auch bei bedingter Entlassung der Beginn der zweijährigen Rehabilitationsfrist mit dem Tage zu- sammenfallen, von dem an die Dauer der Einstellung gerechnet wird, also gemäss Art. 52 Ziff. 3 Satz 3 StGB mit dem Tage der bedingten Entlassung, wenn der Ent- lassene sich während der Probezeit bewährt hat. Das Gesetz widerspräche sich, wenn es der Bewährung rück- wirkende Kraft nur für die Berechnung der Dauer der Einstellung gäbe, nicht auch für die Berechnung der Rehabilitationsfrist ; wenn die Freiheitsstrafe dank der Bewährung in der einen Hinsicht als mit dem Tage der bedingten Entlassung fertig vollzogen gilt, kann nicht in der anderen Hinsicht unterstellt werden, sie sei erst mit Ablauf der Probezeit vollzogen. Ein solcher Widerspruch wäre umsoweniger zu verstehen, als das Gesetz auch die Frist zur Stellung eines Gesuches um Löschung im Straf- register vom Tage der bedingten Entlassung an laufen lässt, wenn der Verurteilte sich bis zum Ende der Probe- zeit bewährt. Art. 81 StGB, der das in Abs. 2 Satz 1 be- stimmt, ist umsomehr analog anwendbar, als auch sein übriger Inhalt nicht nur für die Löschung im Strafregister, sondern auch für die anderen Formen der Rehabilitation gilt, was auch im Randtitel « gemeinsame Bestimmungen ii zum Ausdruck kommt. Dass Abs. 2 Satz 1, der durch Bundesgesetz vom 5. Oktober 1950 betreffend die Ab- änderung des StGB in Art. 81 eingefügt worden ist, bloss

6 Strafgesetzbuch. N° 3. vom Löschungsgesuch spricht, ist entweder auf ein Ver- sehen oder darauf zurückzuführen, dass die gesetzgeben- den Behörden angenommen haben, die Frage, von wann an im Falle bedingter Entlassung das Gesuch um Wieder- einsetzung in die bürgerliche Ehrenfähigkeit gestellt wer- den kann, sei durch Art. 52 Zi:ff. 3 Satz 3 in Verbindung mit Art. 76 deutlich genug beantwortet (für den analogen Fall der Wiedereinsetzung in die Wählbarkeit zu einem Amte vgl. Art. 51 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Art. 77 StGB). Da Walter vor mehr als zwei Jahren bedingt aus dem Zuchthaus entlassen worden ist und er auch die dreijährige Probezeit bestanden hat, ist sein Gesuch nicht verfrüht,

3. Urteil des Kassationshofes vom 20. Februar 1953

i. S. L. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Art. 80 Abs. 3 StGB. Wann ist eine Tat besonders verdienstlich ? Art. 80 al. 3 GP. Quand un acte est-il particulierement meritoire ? Art. 80 cp. 3 GP. Quando un atto e particolarmente meritorio? A. - L„ geb. 1914, vollzog vor Mai 1934 mit seiner am 17. November 1922 geborenen Schwester Ida mehr als sechsmal den Beischlaf und trieb im Jahre 1935 mit seiner am 15. Oktober 1930 geborenen Schwester Marie dadurch Unzucht, dass er sich und das Kind entblösste und mit seinem Geschlechtsteil den des Kindes berührte. Das Kriminalgericht des Kantons Aargau verurteilte ihn daher am 6. Mai 1938 wegen Blutschande und Schändung im Sinne der § § 94 und 101 aargauisches PStG sowie Ver- gehens gegen die öffentliche Sittlichkeit im Sinne des § 1 aargauisches ZPG zu einem Jahr und drei Monaten Zucht- haus und stellte ihn für drei Jahre über die Strafzeit hinaus in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ein. B. - Wiederholte Gesuche des Verurteilten um Löschung des Urteils im Strafregister wurden vom Kriminalgericht ' Strafgesetzbuch. N• 3. 7 des Kantons Aargau am 24. August 1945, 11. Oktober 1946 und 4. November 1947 als verfrüht abgewiesen. Auf ein neues Löschungsgesuch vom 25. Oktober 1952 trat das gleiche Gericht mit Entscheid vom 23. Dezember 1952 nicht ein, weil L. am 4. November 1947 ausdrück- lich darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass ein Löschungsgesuch vor 1954 überhaupt keine Aussicht auf Erfolg habe ; gemäss Art. 80 StGB sei die Löschung frühestens fünfzehn Jahre nach Verbüssung der Strafe möglich.

0. - L. führt gegen den Entscheid vom 23. Dezember 1952, der ihm am 21. Januar 1953 eröffnet worden ist, mit Eingabe vom 21./22. Januar 1953 Nichtigkeitsbe- schwerde. Er beantragt Gutheissung des Löschungsgesu- ches. Als Soldat habe er ein Recht, im Zivilleben nicht als Zuchthäusler zu gelten. Er habe seit der Strafe von 1939 sich gut aufgeführt und allgemein seine Pflichten erfüllt. Er sei in die Armee (Armeeluftschutz) aufgenommen worden. Seiner Familie von acht Personen sei er ein guter Vater. Schon seit acht Jahren stehe er im Dienste einer Schuhfabrik, und vorher habe er zwei Jahre bei der Post gearbeitet, bis er wegen des Strafregistereintrages ent- lassen worden sei. Die Haltung des Kriminalgerichts widerspreche jener der Militärbehörden. Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. - Unter welchen Voraussetzungen ein vor Inkraft- treten des schweizerischen Strafgesetzbuches ergangenes Urteil im Strafregister gelöscht werden kann, bestimmt dieses Gesetz (Art. 338 Abs. 2 StGB). Deshalb gilt für die vom Beschwerdeführer begehrte Löschung Art. 80 StGB, der sowohl in der Fassung vom 21. Dezember 1937, in Kraft seit 1. Januar 1942, als auch in der revidierten Fassung vom 5. Oktober 1950, in Kraft seit 5. Januar 1951, die Löschung eines auf Zuchthaus lautenden Urteils nur dann vor Ablauf von fünfzehn Jahren seit dem Voll-