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78_IV_19

BGE 78 IV 19

Bundesgericht (BGE) · 1951-11-09 · Deutsch CH
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18 Strafgesetzbuch. N° 6. riss unmittelbar darauf das Steuer nach links, fuhr gegen den Fussgängersteig und bog von dort wieder in seine Fahrbahn ein. Ohne anzuhalten, fuhr er bis zum Bahnhof weiter. Etwa anderthalb Stunden später setzte er seine Fahrt fort, wobei er noch mindestens 1,05 Gewichts- 0/oo Alkohol im Blute hatte. Am 9. November 1951 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich Walser wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB) und fort- gesetzten Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunke- nem Zustande (Art. 59 Abs. 1und2 MFG) zu vier Monaten Gefängnis und Fr. 500.- Busse und verfügte, dass der Urteilsspruch auf Kosten des Verurteilten im Amtsblatt des Kantons Zürich zu veröffentlichen sei. Der Verurteilte führte Nichtigkeitsbeschwerde. Er be- antragte unter anderem, von der Veröffentlichung des Urteils sei abzusehen. Der Kassationshof des Bundes- gerichts wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: Die Vorinstanz hat die Veröffentlichung in erster Linie angeordnet, um die zu übermässigem Alkoholgenuss neigenden Motorfahrzeugführer abzuschrecken. Damit hat sie den Begriff des öffentlichen Interesses nicht verkannt. Die Häufigkeit, mit der Menschenleben durch angetrun- kene oder sich sonstwie gewissenlos benehmende Führer leichtfertig gefährdet oder vernichtet werden, rechtfertigt die Veröffentlichung als Mittel zur allgemeinen Abschrek- kung. Ob der Leser ausschliesslich aus Furcht vor Strafe oder auch deshalb abgeschreckt wird, weil er nicht der- einst selber als Verurteilter in der Zeitung ausgeschrieben werden möcht-e, macl;it keinen Unterschied. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers darf der Richter die eine Auswirkung der Urteilsveröffentlichung sogut wie die andere in die Wagschale werfen, wenn er die Nützlichkeit der Massnahme abwägt. Unerheblich ist, dass das Kassa- tionsgericht des K1.mtons Zürich die erst nach der Urteils- Strafgesetzbuch. No 7. 19 eröffnung getroffene Feststellung des Obergerichts, wo- nach die Veröffentlichung der Namen angetrunkener Füh- rer durch die Verwaltungsbehörde die Fälle des Führens in angetrunkenem Zustande vermindert habe, auf kanto- nale Nichtigkeitsbeschwerde hin gestrichen hat. Das Obergericht konnte im Rahmen seines Ermessens auch ohne ziffermässige Unterlagen über die voraussichtliche Wirkung der Urteilsveröffentlichung annehmen, es bestehe ein Bedürfnis, die Allgemeinheit über das vorliegende Urteil zu unterrichten. Das Obergericht hat die Veröffentlichung auch ange- ordnet, um den Beschwerdeführer selber von weiterem Führen in angetrunkenem Zustande abzuhalten, da die bisher angewendeten Mittel nichts nützten. Diese Erwä- gung bleibt ebenfalls im Rahmen des Ermessens, ja drängt sich auf, da der Beschwerdeführer nach seinem bisherigen Verhalten wenig Gewähr bietet, dass die Gefängnisstrafe allein ihn dauernd bessern würde. Damit soll nicht gesagt sein, dass in anderen Fällen die objektiven und subjektiven Umstände gleich sein müssten wie im vorliegenden, um die Veröffentlichung zur Abschreckung des Verurteilten zu rechtfertigen. 7. Urteil des Kassationshofes vom 3. Mai 1952 i. S. Zingre gegen Generalproknrator des Kantons Bern. Art. 268 BStP. Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Entscheid betreffend Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehreruahigkeit ist zulässig. Art. 270 Abs. 1 BStP. Der Vormund des Angeklagten kann ohne dessen Zustimmung Nichtigkeitsbeschwerde führen. Art. 76 StGB. Von wann an kann ein bedingt Entlassener um Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehreruahigkeit nachsu- chen 1 Art. 268 PPF. Recevabilite du pourvoi en nullite contre une d~c.ision relative a 1a reintegration dans l'exercice des droite 01v1ques. Art. 270 al. 1 PPF. Le tuteur du condamne peut se pourvoir en nullite eans l'assentiment de ce dernier.

20 Strafgesetzbuch. No 7. Art. 76 OP. A partir de qua.n.d un con.damne libere °?11-diti.onnel- lement peut-il demander a etre reintegre dans 1 exerc1ce de ses droits civiqu~ ? · Art. 268 PPF. Ricevibilita. del ricorso per cassazione int:e~o~t~ contro una decisione concernente la. reintegra.zione ne1 diritt1 civici. ·1 Art. 270 cp. 1 PPF. Il ~utore del con~ato puo, senza i suo consenso, interporre r1corso per cassaz1one. . . Art. 76 OP. A contare da qua.ndo un condanna.to, hbera.t > gemeinsam Eisen- und Transportgeräte usw. herstellen, vertreiben und reparieren und Fabrik-Vertretungen übernehmen wollten. Sie bezeichneten ihr Verhältnis als einfache Gesellschaft. Strafgesetzbuch. No 8. 25 Jeder Gesellschafter sollte Fr. 5000.- einlegen. Der Ver- trag räumte beiden gleichen Anteil am Gewinn und Ver- lust ein und übertrug die Geschäftsführung beiden, mit der Bestimmung, dass sie c > verfügten. Von Mitte Juni bis Ende August 1950 suchte Rufli Bestellungen für die von der Gesellschaft vertriebenen Arretierbügel auf. Durch unzutreffende telephonische Mit- teilungen und Vorlage fingierter Bestellerlisten und Be- stellscheine spiegelte er Fertig viele Bestellungen vor und veranlasste ihn dadurch, die angeblich bestellten Arretier- bügel herstellen zu lassen und zu liefern und Rufli zur Deckung seiner Auslagen für Bahnabonnements und wei- terer Spesen insgesamt Fr. 1900.- auszuzahlen. Rufli wollte sich auf diese Weise unrechtmässig bereichern. Die angeblichen Kunden lehnten Annahme und Bezahlung der nicht bestellten Arretierbügel ab. · B. - Fertig reichte gegen Rufli Strafklage ein. Dieser unterzog sich der gegen ihn erhobenen Anklage auf Betrug in tatbeständlicher Hinsicht. Das Kriminalgericht des Kantons Aargau erklärte ihn am 30. November 1951 des fortgesetzten Betruges (Art. 148 Abs. 1 StGB) schuldig und verurteilte ihn in der Annahme, er habe das Verbrechen im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen, zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von fünf Monaten, unter Auferlegung einer dreijährigen Probezeit.

0. -Rufli führt Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP mit dem Antrage, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an das Kriminalgericht zurück- zuweisen. Sein einziger Einwand geht dahin, dass Fertig durch seine Machenschaften nicht geschädigt worden sei, da der Schaden durch die Bareinlage des Beschwerdeführers voll gedeckt sei. Der Beschwerdeführer habe sich am eigenen Vermögen geschädigt, was nicht strafbar sei. Er habe denn auch bis heute nie daran gedacht, seine Einlage zurückzu- verlangen. Ob er Anspruch auf eine teilweise Rückerstat- tung habe, sei in einem allfälligen Zivilprozess abzuklären.