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78_IV_19

BGE 78 IV 19

Bundesgericht (BGE) · 1951-11-09 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Das Geschwornengericht des zweiten Bezirks des Kantons Bern verurteilte Alfred Zingre am 12. Juni 1942 wegen Totschlags zu zwölf Jahren Zuchthaus und stellte ihn für zehn Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähig- keit ein. Am 30. November 1949 wurde Zingre gemäss Art. 38 StGB bedingt aus der Strafanstalt entlassen, unter Ansetzung einer fünfjährigen Probezeit. Der bedingt erlas- sene Rest der Strafe beträgt drei Jahre und acht Monate. B. - Mit Gesuch vom 10. Januar 1952 beantragte Zingre dem Kassationshof des Kantons Bern, er sei auf

1. März 1952 wieder in die bürgerliche Ehrenfähigkeit einzusetzen. Der Kassationshof wies das Gesuch am 8. Februar 1952 ab. Der Entscheid ist damit begründet, dass die zweijäh- rige Frist, die Art. 76 StGB fes~setze, grundsätzlich erst vom Schluss der Probezeit an laufe, da die bedingte Entlassung nur eine Stufe des Vollzuges sei, die bei Bewäh- rung mit dem Ablauf der Probezeit zu Ende gehe. Von dieser Regel, die für Zingre die Rehabilitation nicht vor dem 30. November 1956 gestatten würde, habe jedoch der bernische Kassationshof in einem in ZBJV 85 91 ff. veröffentlichten Entscheid eine Ausnahme vorgesehen für den auch hier zutreffenden Fall, dass die Probezeit länger bemessen wurde als der bedingt erlassene Strafrest. Damit der bedingt Entlassene nicht schlechter gestellt sei als jener, der seine Strafe voll verbüssen musste und darum keine Probezeit abzuwarten habe, werde die gesetzliche zweijährige Frist in einem solchen Falle schon von dem Strafgesetzbuch. No 7. 21 Zeitpunkt an gerechnet, in dem der Verurteilte bei voller ~erbüssung ?er. Strafe entlassen worden wäre. Zingre werde ~lso mit einem Gesuch um Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehrenfähigkeit von Ende Juli 1955 an zuge- lassen werden können.

0. - Der Vormund des Zingre ficht diesen Entscheid mit der Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP an: Er stellt sich auf den Standpunkt, dass die zweijährige FrIBt des Art. 76 StGB mit dem Austritt aus der Strafan- stalt zu laufen beginne, und beruft sich dafür auf Urteile des Kantonsgerichtes St. Gallen lind des Obergerichtes Luz~rn (SJZ 41 343, 42 329). Die Einstellung in der bür- gerlichen Ehrenfähigkeit behindere Zingre an seinem Fort- kommen und den Aufstiegsmöglichkeiten in der Firma seines Arbeitgebers. Er biete mit seiner Ehefrau volle Gewähr, dass er nicht mehr rückfällig werde. D. - Der Generalprokurator des Kantons Bern hean- tr~, die Besc~werde sei abzuweisen. Zur Begründung ver- weISt er auf die Erwägungen des kantonalen Kassations- hofes. Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. - Die Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehren- fähigkeit wird gemäss Art. 76 StGB vom Richter verfügt. Der Entscheid hierüber ist deshalb Urteil im Sinne des Art. 268 BStP und kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden (vgl. BGE 68 IV 105). Zur Nichtigkeitsbeschwerde ist gemäss Art. 270 Abs. 1 BStP in Verbindung mit Art. 406 ff. ZGB auch der Vor- mund des Angeklagten befugt, ohne dass es dessen Zu- stimmung bedürfte (BGE 75 IV 143).

2. - Die Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehren- lahigkeit setzt unter anderem voraus, dass das Urteil seit mindestens zwei Jahren vollzogen sei (Art. 76 StGB). Vollzogen ist es dann, wenn die als Hauptstrafe ver- ~än~ Freiheitsstrafe verbüsst ist. Diese Voraussetzung ist nn Falle der bedingten Entlassung (Art. 38 StGB)

22 Strafgesetzbuch. N° 7. nicht erfüllt, solange die Probezeit läuft und folglich noch dahinsteht, ob der Rest der Strafe endgültig werde er- lassen werden können oder noch zu verbüssen sei. Die bedingte Entlassung is~ lediglich eine Stufe des Vollzugs, was z. B. darin zum Ausdruck kommt, dass der Entlassene unter Schutzaufsicht gestellt werden kann und allfällige Weisungen der zuständigen Behörde zu befolgen hat (Art. 38 Ziff. 2 und 3 StGB). Es wäre denn auch sachlich un- haltbar, wenn ein bedingt Entlassener vor Ablauf der Probezeit in die bürgerliche Ehrenfähigkeit wieder einge- setzt würde auf die Gefahr hin, dass er sich nicht bewähre und nachher im Besitze der bürgerlichen Ehren und Rechte in das Gefängnis oder in das Zuchthaus zurückver- setzt werde. Die vom Beschwerdeführer angerufenen kantonalen Entscheide (JZ 41 343, 42 329) enthalten keine Erwij,gun- gen, die eine andere Lösung zu rechtfertigen vermöchten. Das an zweiter Stelle zitierte Urteil setzt sich übrigens nur mit der Frage auseinander, von wann an die Frist zur Stellung des Rehabilitationsgesuches laufe, wenn der bedingt Entlassene sich bewährt, und bezüglich des anderen Urteils ist zum mindesten zweifelhaft, ob es einen Fall betrifft wo das Rehabilitationsgesuch schon während des Laufes' der Probezeit gestellt worden ist. Auch das in BGE 71 IV 32 veröffentlichte Urteil, auf das in JZ 42 329 verwiesen wird, gibt nicht Anlass, die Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehrenfähigkeit bei bedingter Entlas- sung vor Ablauf der Probezeit zuzulassen. Zwar ist dort das Bundesgericht - ohne nähere Begründung und ohne die Frage entscheiden zu müssen - davon ausgegangen, die zweijährige Frist zur Stellung des Rehabilitationsge- suches könne bei Verurteilung mit bedingtem Strafauf- schub unter Umständen vor Ende der Probezeit ablaufen. Allein es hat darauf hingewiesen, dass vernünftigerweise der Richter den Verurteilten nicht rehabilitieren werde, solange nicht feststehe, dass er sich bewährt habe. Einen Entscheid aber, der unvernünftig wäre, kann das Gesetz Strafgesetzbuch. No 7. 23 über~aupt nicht zulassen wollen. Wer zu einer bedingt vollziehbaren Strafe verurteilt worden ist, ohne dass auch die Nebenstrafe bedingt vollziehbar erklärt worden wäre (vgl. Art. 41 rev. StGB), darf daher sowenig vor Ablauf der Probezeit in die bürgerliche Ehrenfähigkeit wieder eingesetzt werden wie ein bedingt Entlassener. · Eine Ausnahme ist entgegen der Rechtsprechung des bernischen Kassationshofes (ZBJV 85 91) bei bedingter Entlassung selbst dann nicht zu machen, wenn die Probe- zeit länger ist als der unverbüsste Strafrest. Auch in einem solchen Falle hat der bedingt Entlassene zum mindesten ~e ~ro~_ezeit. abzuwarten, ehe er die Wiedereinsetzung m die burgerhche Ehrenfähigkeit beantragen kann. Dass er das Gesuch schon früher hätte stellen können wenn er nicht bedingt entlassen worden wäre, stösst nicht. Durch die bedingte Entlassung stellt er sich insgesamt immer noch günstiger, als wenn er die Strafe voll verbüssen müsste. Übrigens steht dahin, ob er im Falle des Vollzugs der Strafe sofort nach Ablauf der zweijährigen Mindest- frist des Art. 76 in die bürgerliche Ehrenfähigkeit wieder eingesetzt worden wäre. Diese Bestimmung stellt die Rehabilitation in das Ermessen des Richters, verpflichtet ihn nicht, sie schon zwei Jahre nach Vollzug des Urteils auszusprechen. Führt sich ein Verurteilter in der Straf- anstalt schlecht auf, bietet er zu wenig Gewähr für künfti- ges Wohlverhalten oder unterlässt er ·die zumutbaren Anstrengungen zur Deckung des gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schadens, sodass die zuständige Behörde von der bedingten Entlassung absieht (vgl. Art. 38 Ziff. 1 StGB), so wird der Richter in der Gewährung der Rehabilitation Zurückhaltung üben. Wer sich so gut aufführt, dass er bedingt entlassen werden kann, und sich auch nachher während der Probezeit wohlverhält, hat normalerweise bessere Aussichten auf eine rasche Rehabili- tation als jener, der die Freiheitsstrafe voll verbüsst und sich erst nachher eines vertrauenerweckenden Verhaltens beßeisst.

24 Strafgesetzbuch. N° 8.

3. - Da Zingre noch bis und mit 29. November 1954 unter Bewährungsprobe steht, ist sein Rehabilitationsge- such unzulässig. Nicht entschieden zu werden braucht, ob er nach Ablauf der Probezeit noch zwei Jahre, d. h. bis 30. No- vember 1956 wird warten müssen, ehe er es wird erneuern können, oder ob entsprechend der Rechtsprechung des Militärkassationsgerichts im Falle der Bewährung die Probezeit nicht nur auf die Dauer der Ein.Stellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit (Art. 52 Ziff. 3 Satz 3 StGB), sondern in analoger Anwendung dieser Bestimmung und des rev. Art. 81 Abs. 2 Satz 1 StGB auch auf die zweijäh- rige Frist zur Stellung des Rehabilitationsgesuchs anzu- rechnen ist, sodass dieses im vorliegenden Falle ab 30. November 1954 erneuert werden könnte. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

s. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. März 1952 i. S. Rußi gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. A.rt. 148 A.ba. 1 StGB. Betrug zum Nachteil einer einf~hen Ge- sellschaft oder Kollektivgesellschaft, an deren Vermogen der Täter beteiligt ist. A.rt. 148 al. 1 OP. Escroquerie commise au pi:ejudice d'u:ie ~ociete simple ou d'une societe en nom collect1f au patrimome de laquelle l'a.uteur participe. A.rt. 148 ep. 1 OP. Truffa. commessa a detr~ento di. una ~ocie~a semplice o di una societa in nome collett1vo, al cui patrimonio l'a.utore partecipa.. A. - Rufli schloss mit Fertig am 15. Mai 1950 einen Vertrag, wonach beide unter der Firma <c Rufli und Fertig, Baden, Eisen- und Transportger~te-Bau >> gemeinsam Eisen- und Transportgeräte usw. herstellen, vertreiben und reparieren und Fabrik-Vertretungen übernehmen wollten. Sie bezeichneten ihr Verhältnis als einfache Gesellschaft. Strafgesetzbuch. No 8. 25 Jeder Gesellschafter sollte Fr. 5000.- einlegen. Der Ver- trag räumte beiden gleichen Anteil am Gewinn und Ver- lust ein und übertrug die Geschäftsführung beiden, mit der Bestimmung, dass sie c > verfügten. Von Mitte Juni bis Ende August 1950 suchte Rufli Bestellungen für die von der Gesellschaft vertriebenen Arretierbügel auf. Durch unzutreffende telephonische Mit- teilungen und Vorlage fingierter Bestellerlisten und Be- stellscheine spiegelte er Fertig viele Bestellungen vor und veranlasste ihn dadurch, die angeblich bestellten Arretier- bügel herstellen zu lassen und zu liefern und Rufli zur Deckung seiner Auslagen für Bahnabonnements und wei- terer Spesen insgesamt Fr. 1900.- auszuzahlen. Rufli wollte sich auf diese Weise unrechtmässig bereichern. Die angeblichen Kunden lehnten Annahme und Bezahlung der nicht bestellten Arretierbügel ab. · B. - Fertig reichte gegen Rufli Strafklage ein. Dieser unterzog sich der gegen ihn erhobenen Anklage auf Betrug in tatbeständlicher Hinsicht. Das Kriminalgericht des Kantons Aargau erklärte ihn am 30. November 1951 des fortgesetzten Betruges (Art. 148 Abs. 1 StGB) schuldig und verurteilte ihn in der Annahme, er habe das Verbrechen im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen, zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von fünf Monaten, unter Auferlegung einer dreijährigen Probezeit.

0. -Rufli führt Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP mit dem Antrage, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an das Kriminalgericht zurück- zuweisen. Sein einziger Einwand geht dahin, dass Fertig durch seine Machenschaften nicht geschädigt worden sei, da der Schaden durch die Bareinlage des Beschwerdeführers voll gedeckt sei. Der Beschwerdeführer habe sich am eigenen Vermögen geschädigt, was nicht strafbar sei. Er habe denn auch bis heute nie daran gedacht, seine Einlage zurückzu- verlangen. Ob er Anspruch auf eine teilweise Rückerstat- tung habe, sei in einem allfälligen Zivilprozess abzuklären.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 19 eröffnung getroffene Feststellung des Obergerichts, wo-

nach die Veröffentlichung der Namen angetrunkener Füh-

rer durch die Verwaltungsbehörde die Fälle des Führens

in angetrunkenem Zustande vermindert habe, auf kanto-

nale Nichtigkeitsbeschwerde hin gestrichen hat. Das

Obergericht konnte im Rahmen seines Ermessens auch

ohne ziffermässige Unterlagen über die voraussichtliche

Wirkung der Urteilsveröffentlichung annehmen, es bestehe

ein Bedürfnis, die Allgemeinheit über das vorliegende

Urteil zu unterrichten.

Das Obergericht hat die Veröffentlichung auch ange-

ordnet, um den Beschwerdeführer selber von weiterem

Führen in angetrunkenem Zustande abzuhalten, da die

bisher angewendeten Mittel nichts nützten. Diese Erwä-

gung bleibt ebenfalls im Rahmen des Ermessens, ja

drängt sich auf, da der Beschwerdeführer nach seinem

bisherigen Verhalten wenig Gewähr bietet, dass die

Gefängnisstrafe allein ihn dauernd bessern würde. Damit

soll nicht gesagt sein, dass in anderen Fällen die objektiven

und subjektiven Umstände gleich sein müssten wie im

vorliegenden, um die Veröffentlichung zur Abschreckung

des Verurteilten zu rechtfertigen.

7.

Urteil des Kassationshofes vom 3. Mai 1952 i. S. Zingre

gegen Generalproknrator des Kantons Bern.

Art. 268 BStP. Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Entscheid

betreffend Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehreruahigkeit

ist zulässig.

Art. 270 Abs. 1 BStP. Der Vormund des Angeklagten kann ohne

dessen Zustimmung Nichtigkeitsbeschwerde führen.

Art. 76 StGB. Von wann an kann ein bedingt Entlassener um

Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehreruahigkeit nachsu-

chen 1

Art. 268 PPF. Recevabilite du pourvoi en nullite contre une

d~c.ision relative a 1a reintegration dans l'exercice des droite

01v1ques.

Art. 270 al. 1 PPF. Le tuteur du condamne peut se pourvoir en

nullite eans l'assentiment de ce dernier.

E. 20 Strafgesetzbuch. No 7.

Art. 76 OP. A partir de qua.n.d un con.damne libere °?11-diti.onnel-

lement peut-il demander a etre reintegre dans 1 exerc1ce de

ses droits civiqu~ ?

·

Art. 268 PPF. Ricevibilita. del ricorso per cassazione int:e~o~t~

contro una decisione concernente la. reintegra.zione ne1 diritt1

civici.

·1

Art. 270 cp. 1 PPF. Il ~utore del con~ato puo, senza i suo

consenso, interporre r1corso per cassaz1one.

.

.

Art. 76 OP. A contare da qua.ndo un condanna.to, hbera.t<? C?D;d1:

ziona.hnente, puo chiedere di essere reintegrato ne1 dir1tt1

civici ?

A. -

Das Geschwornengericht des zweiten Bezirks des

Kantons Bern verurteilte Alfred Zingre am 12. Juni

1942 wegen Totschlags zu zwölf Jahren Zuchthaus und

stellte ihn für zehn Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähig-

keit ein. Am 30. November 1949 wurde Zingre gemäss

Art. 38 StGB bedingt aus der Strafanstalt entlassen, unter

Ansetzung einer fünfjährigen Probezeit. Der bedingt erlas-

sene Rest der Strafe beträgt drei Jahre und acht Monate.

B. -

Mit Gesuch vom 10. Januar 1952 beantragte

Zingre dem Kassationshof des Kantons Bern, er sei auf

1. März 1952 wieder in die bürgerliche Ehrenfähigkeit

einzusetzen.

Der Kassationshof wies das Gesuch am 8. Februar 1952

ab. Der Entscheid ist damit begründet, dass die zweijäh-

rige Frist, die Art. 76 StGB fes~setze, grundsätzlich erst

vom Schluss der Probezeit an laufe, da die bedingte

Entlassung nur eine Stufe des Vollzuges sei, die bei Bewäh-

rung mit dem Ablauf der Probezeit zu Ende gehe. Von

dieser Regel, die für Zingre die Rehabilitation nicht vor

dem 30. November 1956 gestatten würde, habe jedoch

der bernische Kassationshof in einem in ZBJV 85 91 ff.

veröffentlichten Entscheid eine Ausnahme vorgesehen für

den auch hier zutreffenden Fall, dass die Probezeit länger

bemessen wurde als der bedingt erlassene Strafrest. Damit

der bedingt Entlassene nicht schlechter gestellt sei als

jener, der seine Strafe voll verbüssen musste und darum

keine Probezeit abzuwarten habe, werde die gesetzliche

zweijährige Frist in einem solchen Falle schon von dem

Strafgesetzbuch. No 7.

E. 21 Zeitpunkt an gerechnet, in dem der Verurteilte bei voller

~erbüssung ?er. Strafe entlassen worden wäre. Zingre

werde ~lso mit einem Gesuch um Wiedereinsetzung in die

bürgerliche Ehrenfähigkeit von Ende Juli 1955 an zuge-

lassen werden können.

0. -

Der Vormund des Zingre ficht diesen Entscheid

mit der Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP

an: Er stellt sich auf den Standpunkt, dass die zweijährige

FrIBt des Art. 76 StGB mit dem Austritt aus der Strafan-

stalt zu laufen beginne, und beruft sich dafür auf Urteile

des Kantonsgerichtes St. Gallen lind des Obergerichtes

Luz~rn (SJZ 41 343, 42 329). Die Einstellung in der bür-

gerlichen Ehrenfähigkeit behindere Zingre an seinem Fort-

kommen und den Aufstiegsmöglichkeiten in der Firma

seines Arbeitgebers. Er biete mit seiner Ehefrau volle

Gewähr, dass er nicht mehr rückfällig werde.

D. -

Der Generalprokurator des Kantons Bern hean-

tr~, die Besc~werde sei abzuweisen. Zur Begründung ver-

weISt er auf die Erwägungen des kantonalen Kassations-

hofes.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

Die Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehren-

fähigkeit wird gemäss Art. 76 StGB vom Richter verfügt.

Der Entscheid hierüber ist deshalb Urteil im Sinne des

Art. 268 BStP und kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde

angefochten werden (vgl. BGE 68 IV 105).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde ist gemäss Art. 270 Abs. 1

BStP in Verbindung mit Art. 406 ff. ZGB auch der Vor-

mund des Angeklagten befugt, ohne dass es dessen Zu-

stimmung bedürfte (BGE 75 IV 143).

2. -

Die Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehren-

lahigkeit setzt unter anderem voraus, dass das Urteil

seit mindestens zwei Jahren vollzogen sei (Art. 76 StGB).

Vollzogen ist es dann, wenn die als Hauptstrafe ver-

~än~ Freiheitsstrafe verbüsst ist. Diese Voraussetzung

ist nn Falle der bedingten Entlassung (Art. 38 StGB)

E. 22 Strafgesetzbuch. N° 7.

nicht erfüllt, solange die Probezeit läuft und folglich noch

dahinsteht, ob der Rest der Strafe endgültig werde er-

lassen werden können oder noch zu verbüssen sei. Die

bedingte Entlassung is~ lediglich eine Stufe des Vollzugs,

was z. B. darin zum Ausdruck kommt, dass der Entlassene

unter Schutzaufsicht gestellt werden kann und allfällige

Weisungen der zuständigen Behörde zu befolgen hat (Art.

38 Ziff. 2 und 3 StGB). Es wäre denn auch sachlich un-

haltbar, wenn ein bedingt Entlassener vor Ablauf der

Probezeit in die bürgerliche Ehrenfähigkeit wieder einge-

setzt würde auf die Gefahr hin, dass er sich nicht bewähre

und nachher im Besitze der bürgerlichen Ehren und

Rechte in das Gefängnis oder in das Zuchthaus zurückver-

setzt werde.

Die vom Beschwerdeführer angerufenen kantonalen

Entscheide (JZ 41 343, 42 329) enthalten keine Erwij,gun-

gen, die eine andere Lösung zu rechtfertigen vermöchten.

Das an zweiter Stelle zitierte Urteil setzt sich übrigens

nur mit der Frage auseinander, von wann an die Frist

zur Stellung des Rehabilitationsgesuches laufe, wenn der

bedingt Entlassene sich bewährt, und bezüglich des anderen

Urteils ist zum mindesten zweifelhaft, ob es einen Fall

betrifft wo das Rehabilitationsgesuch schon während des

Laufes' der Probezeit gestellt worden ist. Auch das in

BGE 71 IV 32 veröffentlichte Urteil, auf das in JZ 42 329

verwiesen wird, gibt nicht Anlass, die Wiedereinsetzung

in die bürgerliche Ehrenfähigkeit bei bedingter Entlas-

sung vor Ablauf der Probezeit zuzulassen. Zwar ist dort

das Bundesgericht -

ohne nähere Begründung und ohne

die Frage entscheiden zu müssen -

davon ausgegangen,

die zweijährige Frist zur Stellung des Rehabilitationsge-

suches könne bei Verurteilung mit bedingtem Strafauf-

schub unter Umständen vor Ende der Probezeit ablaufen.

Allein es hat darauf hingewiesen, dass vernünftigerweise

der Richter den Verurteilten nicht rehabilitieren werde,

solange nicht feststehe, dass er sich bewährt habe. Einen

Entscheid aber, der unvernünftig wäre, kann das Gesetz

Strafgesetzbuch. No 7.

E. 23 über~aupt nicht zulassen wollen. Wer zu einer bedingt

vollziehbaren Strafe verurteilt worden ist, ohne dass auch

die Nebenstrafe bedingt vollziehbar erklärt worden wäre

(vgl. Art. 41 rev. StGB), darf daher sowenig vor Ablauf

der Probezeit in die bürgerliche Ehrenfähigkeit wieder

eingesetzt werden wie ein bedingt Entlassener.

·

Eine Ausnahme ist entgegen der Rechtsprechung des

bernischen Kassationshofes (ZBJV 85 91) bei bedingter

Entlassung selbst dann nicht zu machen, wenn die Probe-

zeit länger ist als der unverbüsste Strafrest. Auch in einem

solchen Falle hat der bedingt Entlassene zum mindesten

~e ~ro~_ezeit. abzuwarten, ehe er die Wiedereinsetzung

m die burgerhche Ehrenfähigkeit beantragen kann. Dass

er das Gesuch schon früher hätte stellen können wenn er

nicht bedingt entlassen worden wäre, stösst nicht. Durch

die bedingte Entlassung stellt er sich insgesamt immer

noch günstiger, als wenn er die Strafe voll verbüssen

müsste. Übrigens steht dahin, ob er im Falle des Vollzugs

der Strafe sofort nach Ablauf der zweijährigen Mindest-

frist des Art. 76 in die bürgerliche Ehrenfähigkeit wieder

eingesetzt worden wäre. Diese Bestimmung stellt die

Rehabilitation in das Ermessen des Richters, verpflichtet

ihn nicht, sie schon zwei Jahre nach Vollzug des Urteils

auszusprechen. Führt sich ein Verurteilter in der Straf-

anstalt schlecht auf, bietet er zu wenig Gewähr für künfti-

ges Wohlverhalten oder unterlässt er ·die zumutbaren

Anstrengungen zur Deckung des gerichtlich oder durch

Vergleich festgestellten Schadens, sodass die zuständige

Behörde von der bedingten Entlassung absieht (vgl. Art.

38 Ziff. 1 StGB), so wird der Richter in der Gewährung

der Rehabilitation Zurückhaltung üben. Wer sich so gut

aufführt, dass er bedingt entlassen werden kann, und sich

auch nachher während der Probezeit wohlverhält, hat

normalerweise bessere Aussichten auf eine rasche Rehabili-

tation als jener, der die Freiheitsstrafe voll verbüsst und

sich erst nachher eines vertrauenerweckenden Verhaltens

beßeisst.

E. 24 Strafgesetzbuch. N° 8.

3. -

Da Zingre noch bis und mit 29. November 1954

unter Bewährungsprobe steht, ist sein Rehabilitationsge-

such unzulässig.

Nicht entschieden zu werden braucht, ob er nach

Ablauf der Probezeit noch zwei Jahre, d. h. bis 30. No-

vember 1956 wird warten müssen, ehe er es wird erneuern

können, oder ob entsprechend der Rechtsprechung des

Militärkassationsgerichts im Falle der Bewährung die

Probezeit nicht nur auf die Dauer der Ein.Stellung in der

bürgerlichen Ehrenfähigkeit (Art. 52 Ziff. 3 Satz 3 StGB),

sondern in analoger Anwendung dieser Bestimmung und

des rev. Art. 81 Abs. 2 Satz 1 StGB auch auf die zweijäh-

rige Frist zur Stellung des Rehabilitationsgesuchs anzu-

rechnen ist, sodass dieses im vorliegenden Falle ab 30.

November 1954 erneuert werden könnte.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

s. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. März

1952 i. S. Rußi gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

A.rt. 148 A.ba. 1 StGB. Betrug zum Nachteil einer einf~hen Ge-

sellschaft oder Kollektivgesellschaft, an deren Vermogen der

Täter beteiligt ist.

A.rt. 148 al. 1 OP. Escroquerie commise au pi:ejudice d'u:ie ~ociete

simple ou d'une societe en nom collect1f au patrimome de

laquelle l'a.uteur participe.

A.rt. 148 ep. 1 OP. Truffa. commessa a detr~ento di. una ~ocie~a

semplice o di una societa in nome collett1vo, al cui patrimonio

l'a.utore partecipa..

A. -

Rufli schloss mit Fertig am 15. Mai 1950 einen

Vertrag, wonach beide unter der Firma <c Rufli und Fertig,

Baden, Eisen-

und

Transportger~te-Bau >>

gemeinsam

Eisen- und Transportgeräte usw. herstellen, vertreiben und

reparieren und Fabrik-Vertretungen übernehmen wollten.

Sie bezeichneten ihr Verhältnis als einfache Gesellschaft.

Strafgesetzbuch. No 8.

E. 25 Jeder Gesellschafter sollte Fr. 5000.- einlegen. Der Ver-

trag räumte beiden gleichen Anteil am Gewinn und Ver-

lust ein und übertrug die Geschäftsführung beiden, mit der

Bestimmung, dass sie c > verfügten.

Von Mitte Juni bis Ende August 1950 suchte Rufli

Bestellungen für die von der Gesellschaft vertriebenen

Arretierbügel auf. Durch unzutreffende telephonische Mit-

teilungen und Vorlage fingierter Bestellerlisten und Be-

stellscheine spiegelte er Fertig viele Bestellungen vor und

veranlasste ihn dadurch, die angeblich bestellten Arretier-

bügel herstellen zu lassen und zu liefern und Rufli zur

Deckung seiner Auslagen für Bahnabonnements und wei-

terer Spesen insgesamt Fr. 1900.- auszuzahlen. Rufli

wollte sich auf diese Weise unrechtmässig bereichern. Die

angeblichen Kunden lehnten Annahme und Bezahlung der

nicht bestellten Arretierbügel ab.

·

B. -

Fertig reichte gegen Rufli Strafklage ein. Dieser

unterzog sich der gegen ihn erhobenen Anklage auf Betrug

in tatbeständlicher Hinsicht. Das Kriminalgericht des

Kantons Aargau erklärte ihn am 30. November 1951 des

fortgesetzten Betruges (Art. 148 Abs. 1 StGB) schuldig

und verurteilte ihn in der Annahme, er habe das Verbrechen

im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen,

zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von fünf

Monaten, unter Auferlegung einer dreijährigen Probezeit.

0. -Rufli führt Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff.

BStP mit dem Antrage, das Urteil sei aufzuheben und die

Sache zur Freisprechung an das Kriminalgericht zurück-

zuweisen.

Sein einziger Einwand geht dahin, dass Fertig durch

seine Machenschaften nicht geschädigt worden sei, da der

Schaden durch die Bareinlage des Beschwerdeführers voll

gedeckt sei. Der Beschwerdeführer habe sich am eigenen

Vermögen geschädigt, was nicht strafbar sei. Er habe denn

auch bis heute nie daran gedacht, seine Einlage zurückzu-

verlangen. Ob er Anspruch auf eine teilweise Rückerstat-

tung habe, sei in einem allfälligen Zivilprozess abzuklären.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

18 Strafgesetzbuch. N° 6. riss unmittelbar darauf das Steuer nach links, fuhr gegen den Fussgängersteig und bog von dort wieder in seine Fahrbahn ein. Ohne anzuhalten, fuhr er bis zum Bahnhof weiter. Etwa anderthalb Stunden später setzte er seine Fahrt fort, wobei er noch mindestens 1,05 Gewichts- 0/oo Alkohol im Blute hatte. Am 9. November 1951 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich Walser wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB) und fort- gesetzten Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunke- nem Zustande (Art. 59 Abs. 1und2 MFG) zu vier Monaten Gefängnis und Fr. 500.- Busse und verfügte, dass der Urteilsspruch auf Kosten des Verurteilten im Amtsblatt des Kantons Zürich zu veröffentlichen sei. Der Verurteilte führte Nichtigkeitsbeschwerde. Er be- antragte unter anderem, von der Veröffentlichung des Urteils sei abzusehen. Der Kassationshof des Bundes- gerichts wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: Die Vorinstanz hat die Veröffentlichung in erster Linie angeordnet, um die zu übermässigem Alkoholgenuss neigenden Motorfahrzeugführer abzuschrecken. Damit hat sie den Begriff des öffentlichen Interesses nicht verkannt. Die Häufigkeit, mit der Menschenleben durch angetrun- kene oder sich sonstwie gewissenlos benehmende Führer leichtfertig gefährdet oder vernichtet werden, rechtfertigt die Veröffentlichung als Mittel zur allgemeinen Abschrek- kung. Ob der Leser ausschliesslich aus Furcht vor Strafe oder auch deshalb abgeschreckt wird, weil er nicht der- einst selber als Verurteilter in der Zeitung ausgeschrieben werden möcht-e, macl;it keinen Unterschied. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers darf der Richter die eine Auswirkung der Urteilsveröffentlichung sogut wie die andere in die Wagschale werfen, wenn er die Nützlichkeit der Massnahme abwägt. Unerheblich ist, dass das Kassa- tionsgericht des K1.mtons Zürich die erst nach der Urteils- Strafgesetzbuch. No 7. 19 eröffnung getroffene Feststellung des Obergerichts, wo- nach die Veröffentlichung der Namen angetrunkener Füh- rer durch die Verwaltungsbehörde die Fälle des Führens in angetrunkenem Zustande vermindert habe, auf kanto- nale Nichtigkeitsbeschwerde hin gestrichen hat. Das Obergericht konnte im Rahmen seines Ermessens auch ohne ziffermässige Unterlagen über die voraussichtliche Wirkung der Urteilsveröffentlichung annehmen, es bestehe ein Bedürfnis, die Allgemeinheit über das vorliegende Urteil zu unterrichten. Das Obergericht hat die Veröffentlichung auch ange- ordnet, um den Beschwerdeführer selber von weiterem Führen in angetrunkenem Zustande abzuhalten, da die bisher angewendeten Mittel nichts nützten. Diese Erwä- gung bleibt ebenfalls im Rahmen des Ermessens, ja drängt sich auf, da der Beschwerdeführer nach seinem bisherigen Verhalten wenig Gewähr bietet, dass die Gefängnisstrafe allein ihn dauernd bessern würde. Damit soll nicht gesagt sein, dass in anderen Fällen die objektiven und subjektiven Umstände gleich sein müssten wie im vorliegenden, um die Veröffentlichung zur Abschreckung des Verurteilten zu rechtfertigen. 7. Urteil des Kassationshofes vom 3. Mai 1952 i. S. Zingre gegen Generalproknrator des Kantons Bern. Art. 268 BStP. Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Entscheid betreffend Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehreruahigkeit ist zulässig. Art. 270 Abs. 1 BStP. Der Vormund des Angeklagten kann ohne dessen Zustimmung Nichtigkeitsbeschwerde führen. Art. 76 StGB. Von wann an kann ein bedingt Entlassener um Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehreruahigkeit nachsu- chen 1 Art. 268 PPF. Recevabilite du pourvoi en nullite contre une d~c.ision relative a 1a reintegration dans l'exercice des droite 01v1ques. Art. 270 al. 1 PPF. Le tuteur du condamne peut se pourvoir en nullite eans l'assentiment de ce dernier.

20 Strafgesetzbuch. No 7. Art. 76 OP. A partir de qua.n.d un con.damne libere °?11-diti.onnel- lement peut-il demander a etre reintegre dans 1 exerc1ce de ses droits civiqu~ ? · Art. 268 PPF. Ricevibilita. del ricorso per cassazione int:e~o~t~ contro una decisione concernente la. reintegra.zione ne1 diritt1 civici. ·1 Art. 270 cp. 1 PPF. Il ~utore del con~ato puo, senza i suo consenso, interporre r1corso per cassaz1one. . . Art. 76 OP. A contare da qua.ndo un condanna.to, hbera.t<? C?D;d1: ziona.hnente, puo chiedere di essere reintegrato ne1 dir1tt1 civici ? A. - Das Geschwornengericht des zweiten Bezirks des Kantons Bern verurteilte Alfred Zingre am 12. Juni 1942 wegen Totschlags zu zwölf Jahren Zuchthaus und stellte ihn für zehn Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähig- keit ein. Am 30. November 1949 wurde Zingre gemäss Art. 38 StGB bedingt aus der Strafanstalt entlassen, unter Ansetzung einer fünfjährigen Probezeit. Der bedingt erlas- sene Rest der Strafe beträgt drei Jahre und acht Monate. B. - Mit Gesuch vom 10. Januar 1952 beantragte Zingre dem Kassationshof des Kantons Bern, er sei auf

1. März 1952 wieder in die bürgerliche Ehrenfähigkeit einzusetzen. Der Kassationshof wies das Gesuch am 8. Februar 1952 ab. Der Entscheid ist damit begründet, dass die zweijäh- rige Frist, die Art. 76 StGB fes~setze, grundsätzlich erst vom Schluss der Probezeit an laufe, da die bedingte Entlassung nur eine Stufe des Vollzuges sei, die bei Bewäh- rung mit dem Ablauf der Probezeit zu Ende gehe. Von dieser Regel, die für Zingre die Rehabilitation nicht vor dem 30. November 1956 gestatten würde, habe jedoch der bernische Kassationshof in einem in ZBJV 85 91 ff. veröffentlichten Entscheid eine Ausnahme vorgesehen für den auch hier zutreffenden Fall, dass die Probezeit länger bemessen wurde als der bedingt erlassene Strafrest. Damit der bedingt Entlassene nicht schlechter gestellt sei als jener, der seine Strafe voll verbüssen musste und darum keine Probezeit abzuwarten habe, werde die gesetzliche zweijährige Frist in einem solchen Falle schon von dem Strafgesetzbuch. No 7. 21 Zeitpunkt an gerechnet, in dem der Verurteilte bei voller ~erbüssung ?er. Strafe entlassen worden wäre. Zingre werde ~lso mit einem Gesuch um Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehrenfähigkeit von Ende Juli 1955 an zuge- lassen werden können.

0. - Der Vormund des Zingre ficht diesen Entscheid mit der Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP an: Er stellt sich auf den Standpunkt, dass die zweijährige FrIBt des Art. 76 StGB mit dem Austritt aus der Strafan- stalt zu laufen beginne, und beruft sich dafür auf Urteile des Kantonsgerichtes St. Gallen lind des Obergerichtes Luz~rn (SJZ 41 343, 42 329). Die Einstellung in der bür- gerlichen Ehrenfähigkeit behindere Zingre an seinem Fort- kommen und den Aufstiegsmöglichkeiten in der Firma seines Arbeitgebers. Er biete mit seiner Ehefrau volle Gewähr, dass er nicht mehr rückfällig werde. D. - Der Generalprokurator des Kantons Bern hean- tr~, die Besc~werde sei abzuweisen. Zur Begründung ver- weISt er auf die Erwägungen des kantonalen Kassations- hofes. Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. - Die Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehren- fähigkeit wird gemäss Art. 76 StGB vom Richter verfügt. Der Entscheid hierüber ist deshalb Urteil im Sinne des Art. 268 BStP und kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden (vgl. BGE 68 IV 105). Zur Nichtigkeitsbeschwerde ist gemäss Art. 270 Abs. 1 BStP in Verbindung mit Art. 406 ff. ZGB auch der Vor- mund des Angeklagten befugt, ohne dass es dessen Zu- stimmung bedürfte (BGE 75 IV 143).

2. - Die Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehren- lahigkeit setzt unter anderem voraus, dass das Urteil seit mindestens zwei Jahren vollzogen sei (Art. 76 StGB). Vollzogen ist es dann, wenn die als Hauptstrafe ver- ~än~ Freiheitsstrafe verbüsst ist. Diese Voraussetzung ist nn Falle der bedingten Entlassung (Art. 38 StGB)

22 Strafgesetzbuch. N° 7. nicht erfüllt, solange die Probezeit läuft und folglich noch dahinsteht, ob der Rest der Strafe endgültig werde er- lassen werden können oder noch zu verbüssen sei. Die bedingte Entlassung is~ lediglich eine Stufe des Vollzugs, was z. B. darin zum Ausdruck kommt, dass der Entlassene unter Schutzaufsicht gestellt werden kann und allfällige Weisungen der zuständigen Behörde zu befolgen hat (Art. 38 Ziff. 2 und 3 StGB). Es wäre denn auch sachlich un- haltbar, wenn ein bedingt Entlassener vor Ablauf der Probezeit in die bürgerliche Ehrenfähigkeit wieder einge- setzt würde auf die Gefahr hin, dass er sich nicht bewähre und nachher im Besitze der bürgerlichen Ehren und Rechte in das Gefängnis oder in das Zuchthaus zurückver- setzt werde. Die vom Beschwerdeführer angerufenen kantonalen Entscheide (JZ 41 343, 42 329) enthalten keine Erwij,gun- gen, die eine andere Lösung zu rechtfertigen vermöchten. Das an zweiter Stelle zitierte Urteil setzt sich übrigens nur mit der Frage auseinander, von wann an die Frist zur Stellung des Rehabilitationsgesuches laufe, wenn der bedingt Entlassene sich bewährt, und bezüglich des anderen Urteils ist zum mindesten zweifelhaft, ob es einen Fall betrifft wo das Rehabilitationsgesuch schon während des Laufes' der Probezeit gestellt worden ist. Auch das in BGE 71 IV 32 veröffentlichte Urteil, auf das in JZ 42 329 verwiesen wird, gibt nicht Anlass, die Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehrenfähigkeit bei bedingter Entlas- sung vor Ablauf der Probezeit zuzulassen. Zwar ist dort das Bundesgericht - ohne nähere Begründung und ohne die Frage entscheiden zu müssen - davon ausgegangen, die zweijährige Frist zur Stellung des Rehabilitationsge- suches könne bei Verurteilung mit bedingtem Strafauf- schub unter Umständen vor Ende der Probezeit ablaufen. Allein es hat darauf hingewiesen, dass vernünftigerweise der Richter den Verurteilten nicht rehabilitieren werde, solange nicht feststehe, dass er sich bewährt habe. Einen Entscheid aber, der unvernünftig wäre, kann das Gesetz Strafgesetzbuch. No 7. 23 über~aupt nicht zulassen wollen. Wer zu einer bedingt vollziehbaren Strafe verurteilt worden ist, ohne dass auch die Nebenstrafe bedingt vollziehbar erklärt worden wäre (vgl. Art. 41 rev. StGB), darf daher sowenig vor Ablauf der Probezeit in die bürgerliche Ehrenfähigkeit wieder eingesetzt werden wie ein bedingt Entlassener. · Eine Ausnahme ist entgegen der Rechtsprechung des bernischen Kassationshofes (ZBJV 85 91) bei bedingter Entlassung selbst dann nicht zu machen, wenn die Probe- zeit länger ist als der unverbüsste Strafrest. Auch in einem solchen Falle hat der bedingt Entlassene zum mindesten ~e ~ro~_ezeit. abzuwarten, ehe er die Wiedereinsetzung m die burgerhche Ehrenfähigkeit beantragen kann. Dass er das Gesuch schon früher hätte stellen können wenn er nicht bedingt entlassen worden wäre, stösst nicht. Durch die bedingte Entlassung stellt er sich insgesamt immer noch günstiger, als wenn er die Strafe voll verbüssen müsste. Übrigens steht dahin, ob er im Falle des Vollzugs der Strafe sofort nach Ablauf der zweijährigen Mindest- frist des Art. 76 in die bürgerliche Ehrenfähigkeit wieder eingesetzt worden wäre. Diese Bestimmung stellt die Rehabilitation in das Ermessen des Richters, verpflichtet ihn nicht, sie schon zwei Jahre nach Vollzug des Urteils auszusprechen. Führt sich ein Verurteilter in der Straf- anstalt schlecht auf, bietet er zu wenig Gewähr für künfti- ges Wohlverhalten oder unterlässt er ·die zumutbaren Anstrengungen zur Deckung des gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schadens, sodass die zuständige Behörde von der bedingten Entlassung absieht (vgl. Art. 38 Ziff. 1 StGB), so wird der Richter in der Gewährung der Rehabilitation Zurückhaltung üben. Wer sich so gut aufführt, dass er bedingt entlassen werden kann, und sich auch nachher während der Probezeit wohlverhält, hat normalerweise bessere Aussichten auf eine rasche Rehabili- tation als jener, der die Freiheitsstrafe voll verbüsst und sich erst nachher eines vertrauenerweckenden Verhaltens beßeisst.

24 Strafgesetzbuch. N° 8.

3. - Da Zingre noch bis und mit 29. November 1954 unter Bewährungsprobe steht, ist sein Rehabilitationsge- such unzulässig. Nicht entschieden zu werden braucht, ob er nach Ablauf der Probezeit noch zwei Jahre, d. h. bis 30. No- vember 1956 wird warten müssen, ehe er es wird erneuern können, oder ob entsprechend der Rechtsprechung des Militärkassationsgerichts im Falle der Bewährung die Probezeit nicht nur auf die Dauer der Ein.Stellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit (Art. 52 Ziff. 3 Satz 3 StGB), sondern in analoger Anwendung dieser Bestimmung und des rev. Art. 81 Abs. 2 Satz 1 StGB auch auf die zweijäh- rige Frist zur Stellung des Rehabilitationsgesuchs anzu- rechnen ist, sodass dieses im vorliegenden Falle ab 30. November 1954 erneuert werden könnte. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

s. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. März 1952 i. S. Rußi gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. A.rt. 148 A.ba. 1 StGB. Betrug zum Nachteil einer einf~hen Ge- sellschaft oder Kollektivgesellschaft, an deren Vermogen der Täter beteiligt ist. A.rt. 148 al. 1 OP. Escroquerie commise au pi:ejudice d'u:ie ~ociete simple ou d'une societe en nom collect1f au patrimome de laquelle l'a.uteur participe. A.rt. 148 ep. 1 OP. Truffa. commessa a detr~ento di. una ~ocie~a semplice o di una societa in nome collett1vo, al cui patrimonio l'a.utore partecipa.. A. - Rufli schloss mit Fertig am 15. Mai 1950 einen Vertrag, wonach beide unter der Firma <c Rufli und Fertig, Baden, Eisen- und Transportger~te-Bau >> gemeinsam Eisen- und Transportgeräte usw. herstellen, vertreiben und reparieren und Fabrik-Vertretungen übernehmen wollten. Sie bezeichneten ihr Verhältnis als einfache Gesellschaft. Strafgesetzbuch. No 8. 25 Jeder Gesellschafter sollte Fr. 5000.- einlegen. Der Ver- trag räumte beiden gleichen Anteil am Gewinn und Ver- lust ein und übertrug die Geschäftsführung beiden, mit der Bestimmung, dass sie c > verfügten. Von Mitte Juni bis Ende August 1950 suchte Rufli Bestellungen für die von der Gesellschaft vertriebenen Arretierbügel auf. Durch unzutreffende telephonische Mit- teilungen und Vorlage fingierter Bestellerlisten und Be- stellscheine spiegelte er Fertig viele Bestellungen vor und veranlasste ihn dadurch, die angeblich bestellten Arretier- bügel herstellen zu lassen und zu liefern und Rufli zur Deckung seiner Auslagen für Bahnabonnements und wei- terer Spesen insgesamt Fr. 1900.- auszuzahlen. Rufli wollte sich auf diese Weise unrechtmässig bereichern. Die angeblichen Kunden lehnten Annahme und Bezahlung der nicht bestellten Arretierbügel ab. · B. - Fertig reichte gegen Rufli Strafklage ein. Dieser unterzog sich der gegen ihn erhobenen Anklage auf Betrug in tatbeständlicher Hinsicht. Das Kriminalgericht des Kantons Aargau erklärte ihn am 30. November 1951 des fortgesetzten Betruges (Art. 148 Abs. 1 StGB) schuldig und verurteilte ihn in der Annahme, er habe das Verbrechen im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen, zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von fünf Monaten, unter Auferlegung einer dreijährigen Probezeit.

0. -Rufli führt Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP mit dem Antrage, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an das Kriminalgericht zurück- zuweisen. Sein einziger Einwand geht dahin, dass Fertig durch seine Machenschaften nicht geschädigt worden sei, da der Schaden durch die Bareinlage des Beschwerdeführers voll gedeckt sei. Der Beschwerdeführer habe sich am eigenen Vermögen geschädigt, was nicht strafbar sei. Er habe denn auch bis heute nie daran gedacht, seine Einlage zurückzu- verlangen. Ob er Anspruch auf eine teilweise Rückerstat- tung habe, sei in einem allfälligen Zivilprozess abzuklären.