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76_IV_102

BGE 76 IV 102

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 20.

V. LES PEINES.

2. Oalpini ...

... Condamne a la reclusion, Calpini doit etre prive

de ses droits civiques. L'accuse etant jure föderal, le

Procureur general demande en outre sa destitution en

vertu de l'art. 51 CP. Mais un jure n'est pas un fonction-

naire au sens de cette disposition, rapprochee de l'art. llO

eh. 4 CP. S'il exerce occasionnellement une fonction publi-

que dans l'adrninistration de la justice, ce n'est pas dans

un rapport de dependance avec !'Etat. Sa position doit

etre assimilee a celle d'un membre d'une autorite politique

(Chambres fäderales, Grand Conseil, corps representatif

communal) ou d'une commission officielle quelconque. Le

membre d'une teile autorite ne peut pas etre l'objet d'une

destitution. En revanche, du fait qu'il est prive de ses

droits civiques, il ne peut plus etre membre de l'autorite

a laquelle il appartenait (art. 52 eh. 2): sa decheance

s'opere de plein droit. Tel sera le cas pour Calpini.

20. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Juni 1950

i. S. Haug gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

1. Art. _1~8 Abs. 1 StGB, Betrug.

.Arglrst1ge Benutzung eines Irrtums durch pflichtwidriges

Schweigen.

Mittäterschaft.

Vermögensschaden.

2. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Urkundenfälschung.

Unrechtmässiger Vorteil.

3. Art. 273 Abs. 1 lit. b, Art. 276 Abs. 3 BStP.

~uf ~ie N~chtigkeitsbeschwerde des Verurteilten im Zivilpunkt

~t mcht em~utreten, ~enn der Beschwerdeführer in der schrift-

lichen Begrundung die beantragte Abweisung der Zivilklage

blo~s als ~olge der beantragten Freisprechung im Strafpunkte

ans1e:I:t, mit letzterem An~rag~ abe-r unterliegt. Eine mündliche

Parteiverhandlung findet m diesem Falle nicht statt.

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l. Art. 148 al. 1 OP, escroquerie.

Une erreur peut etre exploitee astucieusement par celui qui se

tait, alors qu'il devrait parler.

Participation par coauteurs.

Prejudice cause a des interets pecuniaires.

2. Art. 251eh.1al.1 OP, faux rlans les titres.

Avantage illicite.

3. Art. 273 al. 1 litt. b et 276 al. 3 PPF.

Le pourvoi du condamne quant aux conclusions civiles est

irrecevable lorsque, dans son memoire motive, le recourant

presente le rejet de l'action civile comme une simple conse-

quence de l'acquittement propose et qu'il est deboute sur ce

dernier point. Dans ce cas, des debats n'ont pas lieu.

1. Art. 148 cp. 1 OP, truffa.

Un errore puo essere sfruttato subdolamente da colui ehe tace,

allorche dovrebbe parlare.

Partecipazione quale coautore.

Pregiudizio patrimoniale.

2. Art. 251 cifra 1 cp. 1 OP, falsitd in atti.

Profitto indebito.

3. Art. 273 cp. 1 lett. b e art. 276 cp. 3 PPF.

TI ricorso per cassazione del condannato sulle conclusioni

civili e irricevibile quando, nell 'atto di motivazione, il ricor-

rente considera il rigetto dell'azione civile come una semplice

conseguenza dell'assoluzione proposta e ehe questa sua con-

clusione e respinta. In siffatta ipotesi, il dibattimento non ha

luogo.

A. -

a) Loew und Haug gehörten der Geschäftsleitung

und dem Zentralvorstand des Schweizerischen Textil- und

Fabrikarbeiter-Verbandes (STFV) an, ersterer als Zentral-

sekretär, letzterer als Zentralkassier. In der Sitzung der

Geschäftsleitung am Nachmittag des 13. September 1946

und der Sitzung des Zentralvorstandes am Abend des glei-

chen Tages beantragte Loew, der STFV solle der« Verei-

nigung für Wirtschaftsdemokratie » zum Selbstkostenpreis

von je Fr. 15.- dreitausend Exemplare des Buches cc Der

grosse schweizerische Bauernkrieg, 1653 >>

von Hans

Mühlestein abkaufen. In Wirklichkeit erhielt die« Vereini-

gung für Wirtschaftsdemokratie >> das Buch von der

Mundus-Verlag A.G. für Fr. 10.-. Sowohl Loew als auch

Haug, der für den Antrag des Loew stimmte, wussten das.

Haug verschwieg nicht nur das, sondern gleich wie Loew,

mit dem er die Sache verabredet hatte, auch die Tatsache,

dass die cc Vereinigung für Wirtschaftsdemokratie>> sich

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praktisch nur aus Haug und Loew zusammensetzte. Die

Geschäftsleitung und der Zentralvorstand des STFV lies-

sen sich. täuschen, beschlossen den Kauf der dreitausend

Exemplare und ermächtigten Haug, der wiederholt an, aus

der Sektionskasse teils an Haug selbst, teils an Dritte Zah-

lungen von zusammen Fr. 1787.60 zu machen, auf die der

Empfänger, wie Haug wusste, keinen Anspruch hatte.

Soweit er selbst das Geld erhielt, verbrauchte er es ent-

weder für seine persönlichen Bedürfuisse oder leitete er es

an Unberechtigte weiter.

c) Um zu verdecken, dass die genannten Auszahlungen

an Unberechtigte erfolgten, oder den Nachweis zu erschwe-

ren und die Verrechnung mit der Zentralkasse des STFV

zu bewirken, fälschte Haug in der Zeit vom März bis

November 1946 verschiedene Quittungen, indem er darin

falsche Angaben machte und mit fremden, teils erfundenen

Namen selber unterzeichnete. Er visierte die falschen

Quittungen und reichte sie dem Kassier der Sektion «In-

dustriearbeiter Basel » als Belege ein.

B. -Am 18. Februar 1950 verurteilte das Schwurgericht

des Kantons Zürich Haug wegen Betruges im Betrage von

Fr. 16,210.44, wiederholter Veruntreuung im Betrage von

Fr. 1787.60 und wiederholter Urkundenfälschung. Es ver-

pflichtete ihn, dem STFV den Schaden von Fr. 17,998.04

zu ersetzen.

0. -

Haug führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den An-

trägen, das Urteil sei aufzuheben, die Sache zu seiner Frei-

sprechung an das Schwurgericht zurückzuweisen und die

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Zivilforderung abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu

verweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

I. -

a) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe

durch Zustimmung zum Kauf des Buches in den Sitzungen

der Geschäftsleitung und des Zentralvorstandes des STFV

unter Verschweigung der Wahrheit nicht Tatsachen unter-

drückt (Art. 148 Abs. l StGB); blosses Schweigen erfülle

dieses Merkmal nicht, sondern die Irreführung oder Be-

nutzung eines Irrtums beim Betrug erfordere ein Tun.

Diese Auffassung hält nicht stand. Durch ein passives Ver-

halten einer Person, insbesondere das Schweigen, kann eine

andere irregeführt werden oder in einem schon bestehenden

Irrtum verharren, und das Merkmal der· « Vorspiegelung

oder Unterdrückung von Tatsachen» im Sinne des Art. 148

Abs. 1 StGB wird durch das passive Verhalten dann erfüllt,

wenn der, dem es zur Last fällt, zu einem den Irrtum des

andern verhütenden oder ihn behebenden Tun, insbeson-

dere zum Reden, verpflichtet ist. Für Haug ergab sich

diese Pflicht aus seiner Stellung als Mitglied der Geschäfts-

leitung und des Zentralvorstandes des STFV. In dieser

Stellung hatte er die Angelegenheiten des Verbandes nach

bestem Wissen und Können so erledigen zu helfen, wie

dessen Interessen es erforderten. Er hätte also, da der

Selbstkostenpreis des Buches in die Wagschale geworfen

wurde, die Geschäftsleitung und den Zentralvorstand

darüber aufklären sollen, dass die cc Vereinigung für Wirt-

schaftsdemokratie J> das Buch für Fr. 10.- erhielt, die

Verkäufer also bei Forderung eines Preises von Fr. 15.-

nicht uneigennützig handelten, sondern einen erheblichen

Gewinn machten. Ferner war für die Geschäftsleitung und

den Zentralvorstand wichtig zu wissen, dass dieser Gewinn

Haug selbst und Loew zugute komme; darin lag ein Finger-

zeig, dass Loew den Antrag nicht im Interesse des STFV

stellte und Haug ihn ebenfalls bloss aus Eigennutz billigte.

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Das pflichtwidrige Schweigen Haugs war auch arglistig im

Sinne des Art. 148 Abs. 1 StGB.

Übrigens fällt dem Beschwerdeführer nicht nur sein

Schweigen zur Last, sondern nach der vom Bundesgericht

ständig angewendeten subjektiven Theorie der Mittäter-

schaft (BGE 69 IV 97; 70 IV 101) auch das Tun des Loew,

da dieser nach der verbindlichen Feststellung des Schwur-

gerichts auf vorherige gemeinsame Verabredung mit dem

Beschwerdeführer hin gehandelt hat und der Beschwerde-

führer wegen seiner Beteiligung am Gewinn und wegen der

Unterstützung, die er dem betrügerischen Antrage Loews

durch seine Stimme gegeben hat, neben Loew als Haupt-

beteiligter dasteht.

b) „ ...

c) Der Beschwerdeführer bestreitet zu Unrecht, dass

der STFV durch den Kauf des Buches geschädigt worden

sei. Der Schaden bestand darin, dass der STFV Fr. 46,800.-

auslegte für ein Buch, das er ohne die Täuschung entweder

überhaupt nicht oder nur zu einem um Fr. 16,210.44 nie-

drigeren Betrag erworben hätte. Unerheblich ist, ob das

Buch objektiv Fr. 46,800.- wert war; denn jedenfalls war

es schwierig, durch Absetzung des Buches diesen Betrag

wieder einzubringen und ausserdem die Kosten des Ab-

satzes zu decken. Der Besitz des Buches war für den STFV

weniger wertvoll als bare Fr. 46,800.-.

3. -

.....

b) Der Beschwerdeführer bestreitet die zum Tatbestand

der Urkundenfälschung gehörende Absicht, jemanden am

Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich

oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver-

schaffen (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), weil das Geld

schon ausbezahlt und dafür von den Empfängern schon

quittiert gewesen sei; er bezeichnet die nachträgliche Aus-

stellung falscher Quittungen als >und

sieht in ihnen >. Er verkennt, dass

'

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der << unrechtmässige Vorteil », den der Fälscher nach

Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 beabsichtigen muss, nicht Vermögens-

vorteil zu sein braucht (BGE 74 IV 56; 75 IV 169) und

sich im vorliegenden Falle nicht mit dem durch die un-

rechtmässige Verwendung des Geldes erstrebten Vorteil

deckte, sondern darin bestand, dass der Beschwerdeführer

mit den falschen Quittungen seine Veruntreuungen ver-

decken oder deren Nachweis erschweren wollte. Die Urkun-

denfälschungen waren selbständige Handlungen, die nicht

deshalb straflos bleiben, weil sie mit den vorausgegangenen

Veruntreuungen zusammenhängen (vgl. BGE 71IV208 f.).

4. -

Der Beschwerdeführer begründet die Beschwerde

im Zivilpunkt nur durch Verweisung auf seine Ausfüh-

rungen zum Strafpunkt, ohne entsprechend der Bestim-

mung des Art. 273 Abs. l lit. b BStP zu sagen, welche zivil-

rechtlichen Bestimmungen und inwiefern sie durch den

angefochtenen Entscheid verletzt seien; er betrachtet die

beantragte Abweisung der Zivilklage nur als Folge des

beantragten Freispruchs von der Anklage des Betruges

und der Veruntreuung. Da der Beschwerdeführer nicht

freizusprechen ist, kann somit auf die Nichtigkeitsbe-

schwerde im Zivilpunkt nicht eingetreten werden und

braucht über diesen Punkt auch keine mündliche Partei-

verhandlung (Art. 276 Abs. 3 BStP) stattzufinden.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Mai 1950

i. S. F. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

.Art.191Ziff.1 StGB. Wer sein Geschlechtsglied in den After oder

in den Mund des Kindes ein!Uhrt, begeht eine dem Beischlaf

ähnliche Handlung.