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Strafgesetzbuch. No 20.
V. LES PEINES.
2. Oalpini ...
... Condamne a la reclusion, Calpini doit etre prive
de ses droits civiques. L'accuse etant jure föderal, le
Procureur general demande en outre sa destitution en
vertu de l'art. 51 CP. Mais un jure n'est pas un fonction-
naire au sens de cette disposition, rapprochee de l'art. llO
eh. 4 CP. S'il exerce occasionnellement une fonction publi-
que dans l'adrninistration de la justice, ce n'est pas dans
un rapport de dependance avec !'Etat. Sa position doit
etre assimilee a celle d'un membre d'une autorite politique
(Chambres fäderales, Grand Conseil, corps representatif
communal) ou d'une commission officielle quelconque. Le
membre d'une teile autorite ne peut pas etre l'objet d'une
destitution. En revanche, du fait qu'il est prive de ses
droits civiques, il ne peut plus etre membre de l'autorite
a laquelle il appartenait (art. 52 eh. 2): sa decheance
s'opere de plein droit. Tel sera le cas pour Calpini.
20. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Juni 1950
i. S. Haug gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
1. Art. _1~8 Abs. 1 StGB, Betrug.
.Arglrst1ge Benutzung eines Irrtums durch pflichtwidriges
Schweigen.
Mittäterschaft.
Vermögensschaden.
2. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Urkundenfälschung.
Unrechtmässiger Vorteil.
3. Art. 273 Abs. 1 lit. b, Art. 276 Abs. 3 BStP.
~uf ~ie N~chtigkeitsbeschwerde des Verurteilten im Zivilpunkt
~t mcht em~utreten, ~enn der Beschwerdeführer in der schrift-
lichen Begrundung die beantragte Abweisung der Zivilklage
blo~s als ~olge der beantragten Freisprechung im Strafpunkte
ans1e:I:t, mit letzterem An~rag~ abe-r unterliegt. Eine mündliche
Parteiverhandlung findet m diesem Falle nicht statt.
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l. Art. 148 al. 1 OP, escroquerie.
Une erreur peut etre exploitee astucieusement par celui qui se
tait, alors qu'il devrait parler.
Participation par coauteurs.
Prejudice cause a des interets pecuniaires.
2. Art. 251eh.1al.1 OP, faux rlans les titres.
Avantage illicite.
3. Art. 273 al. 1 litt. b et 276 al. 3 PPF.
Le pourvoi du condamne quant aux conclusions civiles est
irrecevable lorsque, dans son memoire motive, le recourant
presente le rejet de l'action civile comme une simple conse-
quence de l'acquittement propose et qu'il est deboute sur ce
dernier point. Dans ce cas, des debats n'ont pas lieu.
1. Art. 148 cp. 1 OP, truffa.
Un errore puo essere sfruttato subdolamente da colui ehe tace,
allorche dovrebbe parlare.
Partecipazione quale coautore.
Pregiudizio patrimoniale.
2. Art. 251 cifra 1 cp. 1 OP, falsitd in atti.
Profitto indebito.
3. Art. 273 cp. 1 lett. b e art. 276 cp. 3 PPF.
TI ricorso per cassazione del condannato sulle conclusioni
civili e irricevibile quando, nell 'atto di motivazione, il ricor-
rente considera il rigetto dell'azione civile come una semplice
conseguenza dell'assoluzione proposta e ehe questa sua con-
clusione e respinta. In siffatta ipotesi, il dibattimento non ha
luogo.
A. -
a) Loew und Haug gehörten der Geschäftsleitung
und dem Zentralvorstand des Schweizerischen Textil- und
Fabrikarbeiter-Verbandes (STFV) an, ersterer als Zentral-
sekretär, letzterer als Zentralkassier. In der Sitzung der
Geschäftsleitung am Nachmittag des 13. September 1946
und der Sitzung des Zentralvorstandes am Abend des glei-
chen Tages beantragte Loew, der STFV solle der« Verei-
nigung für Wirtschaftsdemokratie » zum Selbstkostenpreis
von je Fr. 15.- dreitausend Exemplare des Buches cc Der
grosse schweizerische Bauernkrieg, 1653 >>
von Hans
Mühlestein abkaufen. In Wirklichkeit erhielt die« Vereini-
gung für Wirtschaftsdemokratie >> das Buch von der
Mundus-Verlag A.G. für Fr. 10.-. Sowohl Loew als auch
Haug, der für den Antrag des Loew stimmte, wussten das.
Haug verschwieg nicht nur das, sondern gleich wie Loew,
mit dem er die Sache verabredet hatte, auch die Tatsache,
dass die cc Vereinigung für Wirtschaftsdemokratie>> sich
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praktisch nur aus Haug und Loew zusammensetzte. Die
Geschäftsleitung und der Zentralvorstand des STFV lies-
sen sich. täuschen, beschlossen den Kauf der dreitausend
Exemplare und ermächtigten Haug, der wiederholt an, aus
der Sektionskasse teils an Haug selbst, teils an Dritte Zah-
lungen von zusammen Fr. 1787.60 zu machen, auf die der
Empfänger, wie Haug wusste, keinen Anspruch hatte.
Soweit er selbst das Geld erhielt, verbrauchte er es ent-
weder für seine persönlichen Bedürfuisse oder leitete er es
an Unberechtigte weiter.
c) Um zu verdecken, dass die genannten Auszahlungen
an Unberechtigte erfolgten, oder den Nachweis zu erschwe-
ren und die Verrechnung mit der Zentralkasse des STFV
zu bewirken, fälschte Haug in der Zeit vom März bis
November 1946 verschiedene Quittungen, indem er darin
falsche Angaben machte und mit fremden, teils erfundenen
Namen selber unterzeichnete. Er visierte die falschen
Quittungen und reichte sie dem Kassier der Sektion «In-
dustriearbeiter Basel » als Belege ein.
B. -Am 18. Februar 1950 verurteilte das Schwurgericht
des Kantons Zürich Haug wegen Betruges im Betrage von
Fr. 16,210.44, wiederholter Veruntreuung im Betrage von
Fr. 1787.60 und wiederholter Urkundenfälschung. Es ver-
pflichtete ihn, dem STFV den Schaden von Fr. 17,998.04
zu ersetzen.
0. -
Haug führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den An-
trägen, das Urteil sei aufzuheben, die Sache zu seiner Frei-
sprechung an das Schwurgericht zurückzuweisen und die
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Zivilforderung abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu
verweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
I. -
a) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe
durch Zustimmung zum Kauf des Buches in den Sitzungen
der Geschäftsleitung und des Zentralvorstandes des STFV
unter Verschweigung der Wahrheit nicht Tatsachen unter-
drückt (Art. 148 Abs. l StGB); blosses Schweigen erfülle
dieses Merkmal nicht, sondern die Irreführung oder Be-
nutzung eines Irrtums beim Betrug erfordere ein Tun.
Diese Auffassung hält nicht stand. Durch ein passives Ver-
halten einer Person, insbesondere das Schweigen, kann eine
andere irregeführt werden oder in einem schon bestehenden
Irrtum verharren, und das Merkmal der· « Vorspiegelung
oder Unterdrückung von Tatsachen» im Sinne des Art. 148
Abs. 1 StGB wird durch das passive Verhalten dann erfüllt,
wenn der, dem es zur Last fällt, zu einem den Irrtum des
andern verhütenden oder ihn behebenden Tun, insbeson-
dere zum Reden, verpflichtet ist. Für Haug ergab sich
diese Pflicht aus seiner Stellung als Mitglied der Geschäfts-
leitung und des Zentralvorstandes des STFV. In dieser
Stellung hatte er die Angelegenheiten des Verbandes nach
bestem Wissen und Können so erledigen zu helfen, wie
dessen Interessen es erforderten. Er hätte also, da der
Selbstkostenpreis des Buches in die Wagschale geworfen
wurde, die Geschäftsleitung und den Zentralvorstand
darüber aufklären sollen, dass die cc Vereinigung für Wirt-
schaftsdemokratie J> das Buch für Fr. 10.- erhielt, die
Verkäufer also bei Forderung eines Preises von Fr. 15.-
nicht uneigennützig handelten, sondern einen erheblichen
Gewinn machten. Ferner war für die Geschäftsleitung und
den Zentralvorstand wichtig zu wissen, dass dieser Gewinn
Haug selbst und Loew zugute komme; darin lag ein Finger-
zeig, dass Loew den Antrag nicht im Interesse des STFV
stellte und Haug ihn ebenfalls bloss aus Eigennutz billigte.
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Das pflichtwidrige Schweigen Haugs war auch arglistig im
Sinne des Art. 148 Abs. 1 StGB.
Übrigens fällt dem Beschwerdeführer nicht nur sein
Schweigen zur Last, sondern nach der vom Bundesgericht
ständig angewendeten subjektiven Theorie der Mittäter-
schaft (BGE 69 IV 97; 70 IV 101) auch das Tun des Loew,
da dieser nach der verbindlichen Feststellung des Schwur-
gerichts auf vorherige gemeinsame Verabredung mit dem
Beschwerdeführer hin gehandelt hat und der Beschwerde-
führer wegen seiner Beteiligung am Gewinn und wegen der
Unterstützung, die er dem betrügerischen Antrage Loews
durch seine Stimme gegeben hat, neben Loew als Haupt-
beteiligter dasteht.
b) „ ...
c) Der Beschwerdeführer bestreitet zu Unrecht, dass
der STFV durch den Kauf des Buches geschädigt worden
sei. Der Schaden bestand darin, dass der STFV Fr. 46,800.-
auslegte für ein Buch, das er ohne die Täuschung entweder
überhaupt nicht oder nur zu einem um Fr. 16,210.44 nie-
drigeren Betrag erworben hätte. Unerheblich ist, ob das
Buch objektiv Fr. 46,800.- wert war; denn jedenfalls war
es schwierig, durch Absetzung des Buches diesen Betrag
wieder einzubringen und ausserdem die Kosten des Ab-
satzes zu decken. Der Besitz des Buches war für den STFV
weniger wertvoll als bare Fr. 46,800.-.
3. -
.....
b) Der Beschwerdeführer bestreitet die zum Tatbestand
der Urkundenfälschung gehörende Absicht, jemanden am
Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich
oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver-
schaffen (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), weil das Geld
schon ausbezahlt und dafür von den Empfängern schon
quittiert gewesen sei; er bezeichnet die nachträgliche Aus-
stellung falscher Quittungen als >und
sieht in ihnen >. Er verkennt, dass
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der << unrechtmässige Vorteil », den der Fälscher nach
Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 beabsichtigen muss, nicht Vermögens-
vorteil zu sein braucht (BGE 74 IV 56; 75 IV 169) und
sich im vorliegenden Falle nicht mit dem durch die un-
rechtmässige Verwendung des Geldes erstrebten Vorteil
deckte, sondern darin bestand, dass der Beschwerdeführer
mit den falschen Quittungen seine Veruntreuungen ver-
decken oder deren Nachweis erschweren wollte. Die Urkun-
denfälschungen waren selbständige Handlungen, die nicht
deshalb straflos bleiben, weil sie mit den vorausgegangenen
Veruntreuungen zusammenhängen (vgl. BGE 71IV208 f.).
4. -
Der Beschwerdeführer begründet die Beschwerde
im Zivilpunkt nur durch Verweisung auf seine Ausfüh-
rungen zum Strafpunkt, ohne entsprechend der Bestim-
mung des Art. 273 Abs. l lit. b BStP zu sagen, welche zivil-
rechtlichen Bestimmungen und inwiefern sie durch den
angefochtenen Entscheid verletzt seien; er betrachtet die
beantragte Abweisung der Zivilklage nur als Folge des
beantragten Freispruchs von der Anklage des Betruges
und der Veruntreuung. Da der Beschwerdeführer nicht
freizusprechen ist, kann somit auf die Nichtigkeitsbe-
schwerde im Zivilpunkt nicht eingetreten werden und
braucht über diesen Punkt auch keine mündliche Partei-
verhandlung (Art. 276 Abs. 3 BStP) stattzufinden.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Mai 1950
i. S. F. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
.Art.191Ziff.1 StGB. Wer sein Geschlechtsglied in den After oder
in den Mund des Kindes ein!Uhrt, begeht eine dem Beischlaf
ähnliche Handlung.