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76_II_233

BGE 76 II 233

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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232

Motorfa.hrzeugverkehr. N° 34.

diesem eigenen hohen Betriebsgefahr der Führer eines mit

einem Hilfsmotor ausgestatteten Fahrrades kaum weniger

gefährdet als ein Fussgänger oder gewöhnlicher Radfahrer.

Er bedarf daher im gleichen Masse wie diese des Schutzes,

so dass es als durchaus gerechtfertigt erscheint, die Beweis-

lastordnung des Art. 37 Abs. 2 und 3 MFG auch auf die

Haftung zwischen Haltern anzuwenden.

Der Beklagte glaubt, sich für die von ihm verfochtene

Auffassung darauf berufen zu können, dass gemäss BGE

68 II 124 im Verhältnis zwischen Haltern neben der

Grösse der beteiligten Betriebsgefahren in besonderem

Masse auch das Verschulden der Parteien zu berücksich-

tigen sei; so sei die Höhe des Schadenersatzes vor allem

von der Schwere des beiderseitigen Verschuldens abhängig.

Eine Regelung, die das Verschulden als Faktor der Scha-

denersatzbemessung herbeiziehe, setze aber schlechter-

dings voraus, dass das zu berücksichtigende Verschulden

in positiver Weise festgestellt sei; andernfalls könne es

nicht als Beurteilungsgrundlage dienen. Das sei jedoch

nicht schon dann der Fall, wenn der Schädiger lediglich

seine Schuldlosigkeit nicht nachzuweisen vermöge, sondern

vielmehr erst, wenn der Geschädigte den Beweis des

Verschuldens des Schädigers erbracht habe.

Auch dieser Einwand ist jedoch nicht stichhaltig. Denn

auch im Bereiche der direkten Anwendung von Art. 37

MFG, d. h. wo der Geschädigte nicht selber ebenfalls

Halter ist, wird infolge der dem Halter auferlegten Beweis-

pflicht für seine Schuldlosigkeit unter Umständen bei der

Abwägung des beiderseitigen Verschuldens nach Abs. 3

von einem bloss präsumierten Verschulden des Halters

ausgegangen, wie oben dargelegt worden ist. Weshalb im

Verhältnis zwischen Haltern in dieser Hinsicht etwas

anderes gelten sollte, ist nicht einzusehen.

Abgesehen hievon geht die Argumentation des Be-

klagten auch deshalb fehl, weil nach Art. 37 Abs. 3 MFG

die Höhe der Entschädigung nicht allein nach der Schwere

des Verschuldens, sondern in Würdigung der gesamten

Umstände festzusetzen ist.

-

Auswanderungsagenturen. N° 35.

233

Finden danach auch die Beweislastvorschriften des Art.

37 MFG auf den Fall des Zusammenstosses zweier Motor-

fahrzeuge Anwendung, so hat die Vorinstanz die Beweis-

last richtig verteilt, indem sie davon ausgegangen ist,

dass der Beklagte in erster Linie die Schuldlosigkeit

seines Chauffeurs nachweisen müsse, um von der Ersatz-

pflicht gänzlich befreit zu werden, und dass er beim

Scheitern dieses Beweises im vollen Umfang hafte, wenn

er nicht ein Verschulden des getöteten Hörni darzutun

vermöge.

V. AUSWANDERUNGSAGENTUREN

AGENCES D'EMIGRATION

35. Urteil der I. Zivilabteilung vom 6. Juni 1950 i. S. Gugelmann

gegen Europäische Güter- und Reisegepäck-Versieherungs A.-G.

BG vom 22. Mä1'Z 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb der Aus-

wanderungsagenturen (A W G) :

I. Anwendungsbereich.

2. Die in Art. 21 Abs. 1 gesetzte Klagefrist ist eine Verwirkungs-

frist.

Lvi federale du 22 mars 1888 concernant les operations des agences

d'emigration :

. 1. Champ d'application.

2. Le daIai de l'action pr6vue par l'art. 21 aI. 1 est un d61ai de

dooheance.

Legge federale 22 marzo 1888 sulZe operazioni delle agenzie di

emigrazione :

1. Campo d'applicazione.

2. Il termine previsto dan'art. 21 cp. 1 e un termine di peren-

zione.

A. -

In Bern bestand die « Ritztours l) Reisebureaux

und Wechselstuben A.-G. Deren bevollmächtigte Ge-

schäftsführer Ryser und Ritzmann waren seit . Dezember

1935 Inhaber eines Patentes zur gewerbsmässigen Beför-

derung von Auswanderern und zum Verkauf von Passage-

billetten im Sinne von Art. 2 des BG vom 22. März 1888

234

Auswanderungsagenturen. N0 35.

betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungs-

agenturen (AWG; vgl. AS 1887/8 S. 652). Die in Art. 4

dieses Gesetzes vorgeschriebene Kaution von Fr. 40,000.-

in Wertschriften wurde für Ryser und Ritzmann von der

Europäischen Güter-

und

Reisegepäck -Versicherungs

A.-G. geleistet.

B. -

Anfangs 1947 reiste Johann Friedrich Gugel-

mann mit seiner Familie zu vorübergehendem Aufenthalt

nach den USA. Für Hin- und Rückfahrt hatte er gegen

Vorausbezahlung von Fr. 16,000.- durch die « Ritztours»

A.-G. Schiffspassagen besorgen lassen. Während die Hin-

reise programmgemäss verlief, stellte sich in New York

heraus, dass die Rückpassagen mit . dem in Aussicht

genommenen Dampfer « Queen Elisabeth » nicht gebucht

waren. Da andere Schiffsplätze zur Zeit nicht beschafft

werden konnten, kehrte Gugelmann mit dem Flugzeug

in die Schweiz zurück. Sofort nach Ankunft sprach er

am 18. Juni 1947 bei der « Ritztours » A.-G. vor, um über

sein Guthaben Abrechnung zu verlangen. Die Gesellschaft

vertröstete ihn mit dem Hinweis darauf, dass von der

Vertretung in New York noch keine Unterlagen einge-

gangen seien. In der Folge und bis heute unterblieb die

Erstattung des im voraus erlegten Rückfahrtpreises.

O. -

Am 27. Februar 1948 wurde über die « Ritz-

tours » A.-G. der Konkurs eröffnet und gleichzeitig gegen

den Geschäftsführer Ryser eine Strafuntersuchung ein-

geleitet, welche schwere Verfehlungen aufgedeckt haben

soll. Im Konkursverfahren machte Gugelmann mit Ein-

gaben vom 1. April und 28. August 1948 eine Forderung

von Fr. 8526.90 geltend, kam jedoch vollständig zu

Verlust. Für den gleichen Betrag stellte er sich im Straf-

verfahren gegen Ryser als Privatkläger. Um Deckung

seines Guthabens zu erhalten, versuchte Gugehnann am

27. September 1948 mittels Betreibung die Verwertung

der beim Bunde hinterlegten Kaution zu erreichen. Für

die Schuldnerin, die « Ritztours » A.-G., erhob das Kon-

kursamt keinen Rechtsvorschlag. Dagegen bestritt die

Auswanderungsagenturen. N0 35.

235

Europäische Güter- und Reisegepäck-Versicherungs A.-G.

als DritteigentÜIDerin des Pfandes das Bestehen sowohl

der Forderung wie eines Pfandrechtes.

Daraufhin schritt Gugelmann am 29. Dezember 1948

zum Prozess gegen die Europäische Güter- und Reise-

gepäck-Versicherungs A.-G. Er begehrte, es sei die Be-

klagte zu verhalten, die von ihr für die « Ritztours » A.-G.

beim Bunde als Kaution hinterlegten Wertschriften im

Nennbetrage von Fr. 46,000.- zur Befriedigung seiner

Forderung von Fr. 8526.90 im Pfandverwertungsverfahren

zur Verfügung zu stellen, eventuell die Heranziehung der

Hinterlage zum genannten Zweck zu dulden. Masslich

wurde der Klageanspruch, nach vorgenommener Reduk-

tion auf Fr. 8276.90, nicht mehr bestritten. Jedoch stellte

die Beklagte die Verwirkungseinrede entgegen. Weiter

vertrat sie die Auffassung, das A WG sei auf den gegebenen

Fall nicht anwendbar, weshalb der Kläger auch nicht

auf die Kaution zurückgreifen könne.

Der Appellationshof des Kantons Bern schützte in

beiden Punkten den Standpunkt der Beklagten und wies

die Klage mit Urteil vom 23. November 1949 ab.

D. -

Der Kläger legte Berufung an das Bundesgericht

ein. Er beantragt Gutheissung der Klage. Die Beklagte

schliesst auf Bestätigung des kantonalen Entscheides.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, handelt

es sich um eine Zivilstreitsache. Hiezu werden von keiner

Seite Einwendungen erhoben.

2. -

Der Kläger verlangt Rückzahlung des Betrages,

den die « Ritztours» A.-G. von ihm zur Buchung der

Schiffsplätze für die Rückfahrt aus den USA erhalten

hatte. Eine solche Forderung auf Rückgewährung gehört

zu den durch das A WG geschützten Ansprüchen dann,

wenn das zugrundeliegende Vertragsverhältnis als solches

dem A WG untersteht (Art. 4 Abs. 6, Art. 7 und Art. 21

AWG). Da indessen der Kläger keineswegs gedachte,

236

Auswanderungsagenturen. N° 35.

seine Heimat aufzugeben und sich dauernd oder doch auf

unbestimmte Zeit in einem überseeischen Lande nieder-

zulassen, sondern im vorneherein die Absicht hatte, nach

verhältnismässjg kurzfristigem Aufenthalt in den USA an

seinen beibehaltenen schweizerischen Wohnsitz und in

seinen dortigen beruflichen Wirkungskreis zurückzukehren,

war er nicht « Auswanderer» (vgl. über diesen Begriff die

Botschaft zur Revision des AWG in BBl. 1887 Bd. III

S. 199; das bei den Akten liegende Kreisschreiben des

Auswanderungsamtes vom 20. Oktober 1916), sondern

gewöhnlicher « Reisender» mit überseeischem Reiseziel.

Haftet nun die Kaution des A WG für die Ansprüche nur

der eigentlichen « Auswanderer» wie die Beklagte be-

hauptet, oder auch für jene der Käufer blosser Passage-

billette, die einfach « Reisende» sind, wie der Kläger

meint 1 Gemäss der Umschreibung in Art. 4 Abs. 2 VV

zum A WG sind « unter Passagebilletten solche Billette

oder Schiffskontrakte zu verstehen, welche zu einer Fahrt

auf der See von einem europäischen Einschiffungshafen bis

zum überseeischen Ausschiffungshafen berechtigen ». Der

Kläger stützt seine Ansicht auf Art. 20 A WG, wonach

Personen, welche sich mit dem geschäftsmässigen Verkauf

von Passagebilletten befassen, allen einschlägigen Bestim-

mungen des Gesetzes unterliegen. Er glaubt daher, dass

entsprechend dem Art. 4 Abs. 6 A WG die Kaution auch

für Ansprüche des Käufers von Passagebilletten als

Sicherheit diene.

a) Das trifft jedenfalls nicht zu nach dem urspüng-

lichen Sinn und Zweck der in Art. 34 Abs. 2 BV dem

Bunde vorbehaltenen und zunächst durch das A WG von

1880 verwirklichten Auswanderungsgesetzgebung. Als de-

ren Ziel bezeichnet die Revisions-Botschaft vom 6. Juni

1887 (a.a.O. S. 198): « Schutz der Auswanderer gegen

Übervorteilung, humane Behandlung derselben auf der

ganzen Reise und Verhütung, dass derselbe nicht nach

Gegenden auswandere, in denen nach zuverlässigen Be-

richten dieselben die zu einem gedeihlichen Fortkommen

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Auswanderungsagenturen. N° 35.

237

nötigen Verhältnisse nicht antreffen.» Ein derartiges

besonderes Schutzbedürfnis, dem der Verfassungs- und

Bundesgesetzgeber gerecht werden wollte, ist lediglich

beim eigentlichen Auswanderer vorhanden. Es ist kein

Grund ersichtlich, irgend einem Reisenden, der zum

Vergnügen oder aus geschäftlicher Veranlassung mit

Schiff oder Flugzeug nach Übersee (oder zurück) fährt,

den Schutz des A WG zu gewähren. Ebenso fehlt eine

innere Rechtfertigung dafür, die Handlungsbeschränkun-

gen und weitgehenden Obliegenheiten des Auswanderungs-

agenten auch dem Inhaber eines beliebigen Reisebüros

oder Transportunternehmens zu überbinden. Aus alledem

geht hervor, dass seinem Grundgedanken nach das Ge-

setz nur auf die gewerbsmässige Vermittlung und den

gewerbsmässigen Abschluss von Auswanderungsverträgen

anwendbar ist (so auch BURCKHARDT, Kommentar zur

BV, 3. Auf!. S. 284).

b) Indessen wurde bei der Revision im Jahre 1888

auch der gewerbsmässige Verkauf von Passagebilletten

in die Regelung des A WG einbezogen und der Kontrolle

des Bundes unterworfen. Namentlich wurde bei jener

Gelegenheit der Patentzwang auf den geschäftsmässigen

Verkauf von Passagebilletten ausgedehnt (Art. 2 Abs. 1

AWG), für dieses Gewerbe die Pflicht zur Leistung einer

Kaution von Fr. 20,000.- aufgestellt (Art. 4 Abs. 2

AWG), der geschäftsmässige Verkauf von Passagebillet-

ten ohne Patent als strafbar erklärt (Art. 19 AWG) und

bestimmt, dass Personen, welche sich mit dem geschäfts-

mässigen Verkauf von Passagebilletten befassen, allen

einschlägigen Vorschriften des Gesetzes unterliegen (Art.

20 AWG). Ferner sagt die VV zum AWG in Art. 12, dass

dem Inhaber eines Patentes zum Verkauf von Passage-

billetten « jede andere Beförderung von Auswanderern

untersagt ist »; in Art. 24, dass die Kaution der Personen

oder Gesellschaften, welche sich « nur » mit dem geschäfts-

mässigen Verkauf von Passagebilletten befassen (vgl. Art.

4 AWG), Fr. 20,000.- beträgt; in Art. 29, dass die

238

Auswanderungsagenturen. N° 35.

Kaution zur Sicherheit für Ansprüche dient, welche nach

Massgabe des Gesetzes von Behörden oder Auswanderern

oder den Rechtsnachfolgern der letzteren geltend gemacht

werden können (übereinstimmend Art. 4 Abs. 6 AWG),

Die Neuordnung erklärt sich aus dem Bestreben, Miss-

bräuchen zu begegnen. Denn wie in der Revisions-Bot-

schaft dargelegt ist (a.a.O. S. 198-200), versuchten Aus-

wanderungsagenturen häufig, die Vorschriften des AWG

dadurch zu umgehen, dass sie mit dem Auswanderer

keinen Auswanderungsvertrag abschlossen, sondern ihm

lediglich ein Passagebillett, also einen Fahrplatz vom

Einschiffungshafen zum überseeischen Ausschiffungsha-

fen, verkauften. Die neu geschaffene Rechtslage ist somit

die, dass der Verkäufer von Passagebilletten zur Ausübung

solcher Geschäftstätigkeit eines Patentes bedarf, dafür

aber, solange er sich nicht mit Auswanderungsverträgen

abgibt, nur Fr. 20,000.- hinterlegen muss, während das

gegen eine Kaution von Fr. 40,000.- erhältliche Auswan-

derungsagenten-Patent sowohl zum Abschluss von Aus-

wanderungsverträgen wie zum Verkauf von Passage-

billetten ermächtigt. Ob jeglicher Verkäufer von Passage-

billetten durch die Bundesbehörden zur Einholung des

Patentes und zur Leistung der Kaution verhalten wird,

ist nicht untersucht worden. Nach Behauptungen der

Beklagten soll das beispielsweise gegenüber Fluggesell-

schaften, die doch auch Passagebillette gewerbsmässig

verkaufen, nicht geschehen und daher auf sie das A WG

nicht angewendet werden. Wäre dem so, dann liesse sich

füglich fragen, ob wirklich ein Unterschied besteht zwi-

schen Passagebilletten für Schiffe einerseits und für

Flugzeuge anderseits.

c) Laut Art. 20 A WG unterliegt der geschäftsmässige

Verkauf von Passagebilletten nicht sämtlichen, sondern

« allen einschlägigen» Vorschriften des Gesetzes. Dazu

bemerkte die Botschaft (a.a.O. S. 200), es werde « Sache

der Vollziehungsbehörde sein, zu bestimmen, von welchen

Obliegenheiten der in Rede stehende Betrieb zu dispen-

Auswanderungsagenturen. N° 35.

239

sieren sein dürfte ». Eine solche Festlegung ist jedoch

unterblieben, namentlich in der VV nicht enthalten.

Welches die « einschlägigen» Bestimmungen sind, wofür

die Kaution gutsteht und wie insgesamt die Unterstellung

des Verkaufs von Passagebilletten unter das AWG sich

auswirkt, blieb damit ungeklärt.

Geht man zurück auf den erwähnten Grundgedanken

der in der BV verankerten Auswanderungsgesetzgebung,

welcher durch die Revision des A WG an sich nicht be-

rührt, sondern bestätigt wurde, und berücksichtigt man

die für die Ausdehnung der Patentpflicht wegleitenden

Gründe, so drängt sich der Schluss auf, dass nach wie

vor allein der wirkliche Auswanderer geschützt werden

wollte, aber in jedem Falle, gleichgültig ob er nach Ab-

schluss eines Auswanderungsvertrages die Schweiz ver-

lässt oder mittels eines biossen Passagebillettes die Strecke

vom Einschiffungshafen zum überseeischen Ausschiffungs-

hafen zurücklegt. Folgerichtig gelten die Bestimmungen

über die Passagebillette nur für den eigentlichen Aus-

wanderer, nicht für den gewöhnlichen Reisenden. Alsdann

haftet auch die Kaution einzig jenem, nicht diesem. Sie

ist vorgesehen als Sicherheit für gesetzliche Ansprüche,

wenn der Verkäufer von Passagebilletten (unstatthaft)

mit einem Auswanderer kontrahiert hat, statt ihn an

eine Auswanderungsagentur zu weisen. Dass und warum

der Kläger nicht als Auswanderer anzusehen ist, wurde

bereits dargetan. Die von HÜGLI (ZBJV 1906 S. 292)

vertretene Meinung, als Auswanderer sei schlechthin jeder

zu betrachten, der mit einer Auswanderungsagentur

einen Reisevertrag abschliesst bzw. von einer solchen

Agentur nach einem überseeischen Lande befördert wird,

ist nach dem Gesagten abzulehnen.

d) Ob Rückpassagen unter das A WG fallen würden,

ist bei der vorgenommenen Abgrenzung des Anwendungs-

bereiches und den daherigen Folgen für die Fahrt des

Klägers ohne Belang. Immerhin sei festgehalten, dass

entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Beklag-

240

Auswanderungsagenturen. N° 35.

ten das A WG auch für die Rückkehr von eigentlichen

Auswanderern Geltung hat, wie seinerzeit bereits vom

Bundesrat entschieden wurde (BUROKHARDT, Bundesrecht

Bd. TII. Nr. 1031 TI). Denn mindestens bezüglich eines

Teils der mit der Auswanderungsgesetzgebung angestreb-

ten Ziele besteht die Schutzbedürftigkeit für den Rück-

wanderer, der mit einer schweizerischen Agentur kontra-

hiert, gleicherweise wie für den Auswanderer. Dagegen

lässt sich die Rückpassage gewöhnlicher Reisender ebenso-

wenig wie die Hinfahrt nach übersee dem A WG unter-

stellen.

Die (ohnehin unverbindliche) Ansichtsäusserung des

BIGA an die Vorinstanz über das Verhältnis zwischen Abs.

1 und Abs. 2 des Art. 4 A WG, dahingehend, dass in der

Kaution der Auswanderungsagentur von Fr. 40,000.-

die Kaution für den Verkauf der Passagebillette von

Fr. 20,000.- inbegriffen sei, kann, weil praktisch belang-

los, unerörtert bleiben.

3. -

Selbst wenn das A WG auf eine Rückforderung

der vorliegenden Art Anwendung fände, müsste die Klage

wegen Nichteinhaltung der für die Anspruchsverfolgung

gesetzten Frist abgewiesen werden.

a) Art. 21 AWG schreibt vor:

« Civilrechtliche Anspruche aus Verletzung dieses Gesetzes sind

innerhalb der Verjährungsfrist von einem Jahr, von der Kenntnis-

nahme der Schädigung an gerechnet, bei dem zuständigen Gerichte

des Kantons anzubringen, in welchem der Auswanderungsvertrag

abgeschlossen worden ist.

VOll der Klageanhebung ist dem Bundesrathe durch das betref-

fende Gerichtspräsidium sofort Kenntnis zu geben (Art. 4 Abs. 5).

Ebenso ist von den auf Grund von Art. 18, 19 und 21 des Ge-

setzes ausgefällten Urtheilen dem Bundesrathe durch die zustän-

digen Kantonsbehörden "A'Iittheilung zu machen. »

Abs. 1 dieser Bestimmung ist insofern zweideutig, als

zwar ausdrücklich von einer Verjährungsfrist die Rede

ist, aber zur Wahrung der Ansprüche die Klageerhebung

vor dem zuständigen Gerichte verlangt wird. Der Kläger

anerkennt in der Berufungsschrift, dass beide Satzteile

Auswanderungsagenturen_ N0 35.

gleichwertig seien, obschon der eine den anderen aus-

schliesse. Nach seiner Ansicht handelt es sich um eine

Verjährungsfrist. Die Vorinstanz nahm mit der Beklagten

eine Verwirkungsfrist an.

b) Angesichts der bestehenden Unklarheit bedarf Art.

21 Abs. 1 A WG der Auslegung. In BGE 65 TI 103 wurde

ausgeführt:

« D'une maniere generale, un delai sera

repute peremptoire lorsqu'il se justifie moins encore par

le souci de proteger le debiteur d'une obligation (au sens

le plus general), que par la prooccupation de sauvegarder

l'ordre et la securite publies ». Hievon ging die Vorinstanz

und geht in der Berufungsschrift, freilich mit abweichen-

den Folgerungen, auch der Kläger aus. Indessen ist die

Formel des zitierten Präjudizes recht allgemein gehalten.

Sie gewährleistet nicht im vorneherein eine scharfe Grenz-

ziehung. Gewiss ist für die Rechtfertigung der Verwirkung

wenn nicht geradezu eine Bedrohung der öffentlichen Sicher-

heit so doch ein öffentliches Interesse an der Einhaltung der

Frist (auch) erforderlich. Anders lässt sich die richterliche

Pflicht zur Beachtung der Verwirkung von Amtes wegen

nicht erklären. In erster Linie kommt es aber an auf den

mit der Fristsetzung verfolgten Zweck. Und diesem

stehen im zivllrechtlichen Bereich die Beteiligten häufig

näher als die Öffentlichkeit. Bei Ermittlung und Abwä-

gung der Gründe, die für die mildere (Verjährung) oder

härtere (Verwirkung) Lösung sprechen, kann sich dahel'

sehr wohl ergeben, dass direkt berührte Privatinteressen

vorherrschen und mit ihnen das hinzutretende öffentliche

Interesse übereinstimmt indem es darauf beschränkt ist,

dass sich der Richter nicht nach Jahr und Tag mit nicht

mehr feststellbaren Vorgängen soll befassen müssen.

c) Dass im Text des Art. 21 AWG der Ausdruck « Ver-

jährungsfrist» erscheint, ist nicht entscheidend. Der

schweizerische Gesetzgeber pflegt sich bei Fristbestim-

mungen nicht an eine begriffsgebundene Terminologie zu

halten. Insbesondere sind Verwirkungsfristen selten als

solche bezeichnet, und oft liegt Verwirkung vor, wo im

16

AS 76 II -

50

242

Auswanderungsagenturen. N0 35.

Gesetz Verjährung zu lesen steht. Das wurde bereits in

BGE 65 11 103 anhand von Beispielen aufgezeigt. Er-

gänzend wäre auf die Klagefristen des Art. 75 ZGB (BGE

51 II 239) unq des Art. 83 Abs. 2 SchKG (BGE 68 111 90}

zu verweisen. Der Verwirkung unterliegt sodann die

Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld gemäss Art.

86 SchKG. Ferner finden sich Verwirkungstatbestände in

Art. 12, 38 und 39 VVG, neben der in Art. 46 VVG geord-

neten Verjährung. Sie können im Versicherungsrecht auch

vertraglich geschaffen werden (BGE 52 11 154, 158).

Endlich hat das Bundesgericht in zwei nicht veröffentlich-

ten Urteilen vom 19. Juni 1946 i. S. Basler Transport-

versicherungs-Gesellschaft und La Neuchateloise c. Schwei-

zerische Eidgenossenschaft die ins schweizerische See-

frachtrecht aufgenommene Bestimmung Art. 3 § 6 Abs.

4 des Brusseler Übereinkommens zur einheitlichen Fest-

stellung einzelner Regeln über die Konossemente vom 25.

August 1924 als Verwirkungsklausel definiert. Dabei wurde

u. a. hervorgehoben, dass die

« gerichtliche II Geltend-

machung des Anspruches binnen Jahresfrist vorgeschrie-

ben sei, ohne Vorbehalt anderer Mittel wie der den Ver-

jährungsvorschriften eigentümlichen Möglichkeit einer

Fristunterbrechung; und dass namentlich Betreibungs-

handlungen weder erwähnt noch nach schweizerischer

Rechtsanschauung der Klageerhebung gleichgestellt wer-

den könnten. Das ist auch in bezug auf Art. 21 A WG

beachtlich. Denn hier wie dort wird zur Verhinderung

des Fristablaufs eigens und ausschliesslich die Anspruchs-

verfolgung vor dem Richter verlangt, was mit einer

« Verjährungsfrist»

im begriffiichen Sinn nicht wohl

vereinbar ist.

Den Zweck der verhältnismässig kurzen Befristung

glaubt die Vorinstanz dem Art. 21 AWG selber entnehmen

zu können. Dort werde in Abs. 2 unter Hinweis auf Art.

4 Abs. 5 angeordnet, dass von der Klageanhebung dem

Bundesrat durch das angegangene Gericht sofort Kenntnis

zu geben sei .. Gemäss Art. 4 Abs. 5 A WG dürfe die Kaution

Auswanderungsagenturen. N° 35.

243

erst nach Ablauf eines Jahres seit Erlöschen des Pate~tes

zurückgestellt werden und müsse, wenn dannzumal noch

Ansprüche gegen den Auswanderungsagenten vorliegen,

bis zu deren Erledigung der erforderliche Betrag stehen

bleiben. Offensichtlich seien die zuständigen Behörden

daran interessiert, im Falle des Erlöschens eines Patentes

möglichst bald Klarheit darüber zu schaffen, ob vorhan-

dene Ansprüche die Zurückhaltung der Kaution nahe-

legen. « Gründe der öffentlichen Ordnung, nämlich die

Ermöglichung einer ordnungsgemässen Abwicklung der

Verwaltung der Kaution durch den Bund)l, seien also bei

der Aufstellung der Vorschrift des Art. 21 AWG über-

wiegend gewesen, womit sich die einjährige Klagefrist

als Verwirkungsfrist kennzeichne. Allein es ist nicht

einzusehen, warum das erwähnte Interesse der Behörden

den Vorrang verdienen sollte gegenüber den Interessen

eines Kunden der Auswanderungs- oder Passageagentur .

Die Verwaltung der Kaution geschieht durch die National-

bank und bringt dem Bund keine erhebliche Belastung.

Es mag zweckmässig sein, vor der Rückgabe oder Ver-

teilung der Kaution zu ermitteln, ob noch andere An-

sprecher da sind. Das allein würde aber die Einführung

einer Verwirkungsfrist kaum rechtfertigen. Hiefür mass-

geblich ist vielmehr die Überlegung, dass das Bestehen

oder Nichtbestehen von Ansprüchen des Auswanderers so

rasch als möglich endgültig und zuverlässig abgeklärt

werden muss. Die mit der Auswanderung zusammen-

hängenden Verhältnisse und Besonderheiten, vorab die

Bedingungen des Bahn- und Schiffstransportes, bringen es

ihrer Natur nach mit sich, dass Rügen und Schäden und

sonstige Streitpunkte nur dann richtig beurteilt werden

können, wenn unverzüglich und mit allen dienlichen

Mitteln eine genaue Erhebung des Sachverhaltes erfolgt.

Hemmungen oder Unterbrechungen der Frist müssten

sich nachteilig auswirken. Denn dadurch würde unter

Umständen dem Auswanderer der Beweis und dem

Agenten der Entlastungsbeweis abgeschnitten oder in

244

Auswandel'ungsagellturen. N° 35.

unzumutbarer Weise erschwert. In Betracht kommen

hier ähnliche Gesichtspunkte wie im Seefrachtrecht (vgl.

die zitierten BGE vom 19. Juni 1946). Diese Sach- und

Interessenlage . erklärt sowohl die Kürze der Frist wie

das Gebot, den Anspruch vor das zuständige Gericht

zu bringen. Nur unter dieser Voraussetzung erhalten der

Agent und die Behörde die Gewissheit, dass eine Forderung

ernsthaft erhoben wird, wie hoch sie ist und auf welchen

Sachverhalt sie sich stützt. Und nur so, d. h. durch den

Richter und die ihm zur Verfügung stehenden Behelfe,

können die tatsächlichen Verhältnisse ohne Verzug auf-

geklärt werden. Daraus erhellt ohne weiteres, dass eine

Hinderung des Fristablaufes durch andere Rechtshand-

lungen, wie sie bei der Verjährung statthaft sind, nicht

zugelassen werden darf, weil das zur Vereitelung oder

. doch zur Gefahrdung des mit der Klagevorschrift beab-

sichtigten Zweckes führen müsste.

Somit stellt sich Art. 21 Abs. 1 AWG als eine Ver-

wirkungsbestimmung dar.

d) Die Jahresfrist beginnt mit der « Kenntnisnahme der

Schädigung». Der Kläger bringt vor, dieser Zeitpunkt

falle zusammen mit der Konkurseröffnung über die

« Ritztours » A.-G.; früher habe er sich nicht geschädigt

füblen müssen, weil erst damals klar geworden sei, dass

seine « anerkannte» Forderung nicht oder nicht ganz

befriedigt werden könne. Der Einwand ist unhaltbar.

Zweifellos war, wie die Vorinstanz richtig annimmt, der

Schaden eingetreten und erlqmnbar, als der Kläger in

New York für die Rückreise in die Schweiz Flugbillette

kaufte. Damit ist nach allgemeiner schweizerischer Rechts-

anschauung die Bedingung des Art. 21 Abs. 1 A WG er-

füllt (vgl. analoge Vorschriften z. B. in Art. 60 OR und

in verschiedenen Haftpfiichtgesetzen). Es kommt nichts

darauf an, ob sich dann die Schadenersatzforderung als

einbringlich erweist oder nicht.

Die Jahresfrist wäre freilich bedeutungslos, wenn der

Schuldner die Forderung des Klägers tatsächlich aner-

Auswanderungsagenturen. N0 35.

245

kannt hätte. Das ist aber nie geschehen. Die Vertröstung

des Klägers bis nach Eingang der Abrechnung aus New

York anlässlieh der Vorsprache bei der « Ritztours » A.-G.

am 18. Juni 1947 stellt rechtlich keine Schuldanerkennung

dar, an sich nicht und noch viel weniger für den später

eingeklagten Betrag. Anderseits liegt in dieser ausweichen-

den Antwort auch keine arglistige Veranlassung zur Frist-

versäumnis (Art. 2 ZGB). Als in den folgenden Wochen eine

Erledigung der Sache ausblieb und zumal nachdem die

« Ritztours » A.-G. im Februar 1948 in Konkurs geraten

war, hätte der Kläger hinreichenden Grund und auch

genügend Zeit· gehabt, seinen Anspruch fristgerecht und

in der vorgeschriebenen Weise geltend zu machen. Der

Irrtum, durch sonstige Vorkehren alles Nötige getan zu

haben, zu dem möglicherweise ein Schreiben des Auswan-

derungsamtes vom 3. Juni 1948 beitrug, ist nicht von

der Beklagten oder der Schuldnerin, sondern vom Kläger

selber zu vertreten.

e) Auf die « Kenntnisnahme der Schädigung » bezogen

ist die von Ende Dezember 1948 datierte Klage zweifellos

verspätet, es wäre denn, dass schon durch die Eingabe

des Klägers vom 5. Mai 1948 an das Untersuchungs-

richteramtBern in der « Voruntersuchung gegen Max

Ryser ijFa. Ritztours A.-G. Bern» eine gerichtliche

Geltendmachung der Forderung erging. Grundsätzlich ist

zuzugeben, dass dann, wenn die Zivilforderung im Straf-

verfahren gegen den Schuldner adhäsionsweise angebracht

und beurteilt werden kann, eine darauf gerichtete Mass-

nahme als zur Wahrung der in Art. 21 Abs. I A WG vor-

gesehenen Frist geeignet anerkannt werden muss. Denn

damit wird, soweit das beim Ansprecher liegt, der früher

umschriebene Zweck der Klage vollauf erreicht. Es bleibt

daher zu prüfen, ob dieser Weg gangbar war und wenn ja,

ob er tatsächlich und formrichtig beschritten wurde. Das

hängt sowohl vom kantonalen Prozessrecht wie von der

Bewertung des Inhaltes der genannten Eingabe des

Klägers ab. Der .Appellationshof hat sich dazu nicht

246

Allilwanderungsagenturen. N° 36.

ausgesprochen. Jedoch kann gemäss Art. 65 OG das

Bundesgericht gleichwohl entscheiden.

Der Kläger brachte vor, er habe sich im Strafverfahren

gegen den Geschäftsführer Ryser der ((Ritztours » A.-G.

als Privatkläger -im Sinne von Art. 43 Ziff. 2 und Art. 3

der Berner StPO gestellt. Die Beklagte bestritt das. Sie

sieht im Schreiben des Klägers vom 5. Mai 1948 nur eine

Anmeldung als Privatkläger gemäss Art. 43 Ziff. 1 StPO.

Was der Kläger heute geltend macht, ist entweder eine

Schadenersatzforderung wegen Nichterfüllung bzw. nicht

richtiger Erfüllung eines Vertrages oder eine Forderung

aus ungerechtfertigter Bereicherung. Es ist aber nicht

ersichtlich, weshalb und inwiefern es eine Zivilklage aus

strafbarer Handlung wäre, wie Art. 3 StPO sie voraus-

setzt. Namentlich ist nirgends dargetan, dass es eine

vom Strafverfahren erfasste strafbare Handlung war, die

zum Abschluss des Vertrages führte, noch geht es um

ein Begehren auf Erstattung einer Leistung aus einem

betrügerisch zustande gekommenen und darum unver-

bindlichen Vertrag. Es erscheint somit im vornehetein

als fragwürdig, ob der Zivilanspruch des Klägers über-

haupt Gegenstand einer Adhäsionsklage bilden konnte.

Aber wenn das auch zu bejahen wäre, so hätte jedenfalls

der Kläger damals die Zivilklage nicht anhängig gemacht.

In seiner Eingabe vom 5. Mai 1948 schrieb er nämlich

unter Ziff. 5 :

({ Ich melde mich am Verfahren gegen Herrn und Frau Ryser

als Privatkläger und bitte Sie freundlich um Mitteilung, sobald die

Untersuchung ergibt, dass mein Guthaben unterschlagen wurde,

damit ich ev. Klage einreichen kann. Im weitem mache ich meine

Forderung im Sinne des Bundesgesetzes vom 22.3.88 über den

Geschäftsbetrieb der Auswanderungsagenturen geltend und ver·

lange, dass die Kaution der Eheleute Ryser bis zur vollständigen

Deckung meiner Ansprüche reserviert bleibe.

Dem BIGA werde ich meine Ansprüche ebenfalls anmelden. »

Hier hat sich also der Kläger lediglich die Einreichung

einer Klage aus strafbarer Handlung vorbehalten. Zur

adhäsionsweisen Anhebung der Zivilklage im Strafver-

Prozess. N° 36.

247

fahren genügt das nicht (vgl. W AIBLINGER, Kommentar

zur StPO, S. 14 N. 3 zu Art. 3). Alsdann ist die Eingabe

vom 5. Mai 1948 unter dem Gesichtspunkte von Art. 21

Abs. 1 AWG belanglos. Dass nachträglich noch eine

Adhäsionsklage wirklich angebracht worden sei, behauptet

der Kläger nicht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 23. November

1949 wird bestätigt.

VI. PROZESS

PROCEDURE

36. Arret de la Ire Cour civile du 20 septembre 1950 dans

la cause Trevisani contre Aeiliries Rennies, Aeieries Poldi.

Reoours en reforme, art. 43 al. OJ. L'application du droit feders1

dans les motifs d'un jugement tranchant une question de droit

cantonal donne ouverture au recours en reforme (consid. 2).

Le for conventionnel, le for du sequestre et le conflit des deux fors

relevent du droit cantonal (consid. 1 et 2).

L'art. 2 al. 2 de la Oonvention entre la Suisse et la Republique

tchecoslovaque BUr la reoonnawsarwe et l'exooution des dOOwions

iudiciaires, du 21 decembre 1926, ne fait pas echec aux dispo.

sitions de droit cantonal instituant le for du sequestre (consid. 2).

Substitution d'une personne a une autre dans la oonvention attri·

butive de for: question de droit cantonal (consid. 2).

Berufung, Art. 43 OG. Gelangt in den Erwägungen eines Urteils

über eine vom kantonalen Recht beherrschte Frage Bundes·

recht zur Anwendung, so ist insoweit die Berufung zulässig

(Erw. 2).

Fragen betreffend eine Gerichtsstandsvereinbarung, betreffend den

Gerichtsstand des Arrestes und betreffend Konflikte zwischen

diesen beiden Gerichtsständen unterstehen dem kantonalen

Recht (Erw. 1 u. 2).

Art. 2 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Schweiz und der T8CM'

choslovakischen Republik über die Anerken1llUng und VoUstreckung

gerichtlicher Entscheidungen, vom 21. Dezember 1926, schliesst