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76_II_229

BGE 76 II 229

Bundesgericht (BGE) · 1947-02-01 · Deutsch CH
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Obligationenreoht. N° 33.

gründet. Nicht nur ging der Kläger am 1. Februar 1947

wirklich zu Schoop. Schon im Zeitpunkte der Kündigung

Ende November 1946 hatte er, selbst wenn noch keine

vertragliohe Bindung bestand, mit der Anstellung fest

gerechnet und war er, mindestens im Sinne eines Eventual-

vorsatzes, bereit gewesen, das Konkurrenzverbot zu bre-

chen. Diese dem kantonalen Urteil entnommene Sach-

darstellung bezeichnet der Kläger in der Berufungsantwort

als unbewiesene Annahme. Allein seine Bestreitung geht

aus von Beha1!ptungen und Beweisangeboten, welche die

Vorinstanz keineswegs übersehen, sondern erörtert und

verworfen hat. Die bemängelten Feststellungen sind das

Ergebnis so gewollter Würdigung der Akten und Umstände.

Das Bundesgericht kann darauf nicht zurückkommen.

c) Die verbindlich ermittelte Entschlossenheit des

Klägers zur Missachtung des Konkurrenzverbotes ändert

nichts daran, dass die Handlungsweise der Beklagten

unzulässig war. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten,

dass dem Kläger nach Vorenthaltung von Lohn und Spe-

senersatz für den Monat Dezember 1946 die Forsetzung

des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden konnte,

umsoweniger als mit Sicherheit die nämliche Stellung-

nahme der Beklagten für Ende Januar 1947 zu erwarten

stand. Der Kläger war daher berechtigt, den Vertrag

gemäss Art. 352 OR sofort aufzulösen.

Dagegen behielt die Konkurrenzklausel ihre verpflioh-

tende Gültigkeit. Grundsätzlich wird der vorliegende

Sachverhalt von Art. 360 Abs. 2 OR überhaupt nicht

erfasst. Die Bestimmung will verhindern, dass der Dienst-

herr, welcher im eigenen Betrieb dem Dienstnehmer die

Weiterarbeit verunmöglicht, ihm auch noch eine ander-

weitige Betätigung verwehre oder erschwere. Dieser Grund-

gedanke trifft aber nicht zu, wo es um einen vom Dienst-

nehmer ohne Verschulden des Dienstherrn ordentlicher-

weise bereits gekündigten Vertrag geht. Denn hier führt

der nachträglich hinzutretende wichtige Grund nioht mehr

eigentlich zur Aufhebung des Dienstverhältnisses, son-

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Motorfahrzeugverkehr. N0 34.

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dem lediglioh zur Verkürzung seiner restlichen Dauer.

Davon abgesehen müsste dem Kläger ohnehin die Einrede

aus Art. 360 Abs. 2 OR wegen Verstosses gegen Treu

und Glauben versagt werden. Gewiss liess sich die Beklagte

duroh die als solche nicht rechtswidrige Rückweisung

ihres Ansinnens an den Kläger zu einem unstatthaften

Verhalten ihm gegenüber verleiten, für welches sie die

unmittelbaren Folgen zu tragen hat. Jedoch war der Klä-

ger ganz unabhängig von diesem Zwischenfall und lange

bevor es dazu kam schon gewillt, sich über das Konkurrenz-

verbot hinwegzusetzen. Darin liegt eine offenkundige und

schwerwiegende Verletzung der Vertragstreue. Wer eine

solche Einstellung zeigt, darf nicht eine spätere Unkor-

rektheit der Gegenpartei, zu der er überdies durch Verdachts-

erregung und nachheriges Stillschweigen selber beigetragen

hat, zum Vorwand nehmen, um sich des Konkurrenz-

verbotes zu entschlagen, an das er sich sonst hätte halten

müssen und das er tatsächlioh übertreten hat. Gegenteilig

entscheiden hiesse, dem Kläger nioht nur die begangene

Verfehlung nachsehen, sondern ihn dafür durch Befreiung

. von der Sanktion sogar zu belohnen. Dass das mit Art. 2

ZGB nicht vereinbar ist, bedarf keiner weiteren Darlegung.

IV. MOTORFAHRZEUGVERKEHR

CIRCULATION ROUTIERE

34. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. Sep-

tember 1950 i. S. 1lohn gegen Hörni und IUtbeteiligte.

Haftung zwischen Haltern: Die in Art. 39 MFG enthaltene Ver-

weisung auf Art. 37 MFG bezieht sich auch auf die besondere

Beweislastordnung gemäss d~en Abs. 2 und 3.

Re&ponsabiUU civile entre detemeurs. Le renvoi a l'art. 37 LA,

resultant de l'art. 39 de la meme loi, se rapporte aussi aux

regles speciales sur 1e fardeau de la preuve prevues par les

al. 2 at 3 da I'art. 37.

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Motorfahrzeugverkehr. N° 34.

Resp0n8abilitd civile tra detentori. TI rimando all'art. 37 LA ehe e

eontenuto nell'art. 39 della stessa legge si riferisee anehe alle

norme speeiali sull'onere della prova previste dai eapoversi 2 e 3

dell'art. 37.

Da der beim Zusammenstoss mit dem Lastwagen des

Beklagten getötete Motorradfahrer Hörni selber ebenfalls

Motorfahrzeughalter war, liegt der Tatbestand von Art.

39 MFG vor, wonach in Bezug auf Körperschaden die

Ersatzpflicht zwischen Haltern sich nach dem MFG

richtet, während für Sachschaden das OR gilt. Dabei

ist die Verweisung auf das MFG gemäss BGE 68 II 118

ff. so zu verstehen, dass damit die in Art. 37 MFG getrof-

fene Haftungsregelung als anwendbar erklärt werden

soll. Dieser Hinweis bezieht sich, wie in Ergänzung und

Verdeutlichung des erwähnten grundlegenden Entscheides

hervorzuheben ist, entgegen der Ansicht des Beklagtßn

nicht nur auf den in Art. 37 Abs. I MFG aufgestellten

Grundsatz der Kausalhaft, sondern auch auf die besondere

Beweislastordnung gemäss Abs. 2 und 3 der genannten

Bestimmung. Nach Abs. 2 hat der Halter, der die gänzliche

Befreiung von der Haftung beansprucht, nicht nur das

Vorliegen höherer Gewalt oder ein grobes Verschulden

des Geschädigten oder eines Dritten nachzuweisen, sondern

darüber hinaus den Nachweis dafür zu erbringen, dass

weder ihn noch eine Person, für die er verantwortlich ist,

ein Verschulden trifft. Vermag er den ihm obliegenden

Exkulpationsbeweis nicht zu erbringen, so kommt gemäss

Abs. 3 des Art. 37 nur eine teilweise Befreiung von der

Ersatzpflicht in Frage, die nach Massgabe der gesamten

Umstände abzustufen ist. Das Fehlschlagen des Exkul-

pationsbeweises hat zur Folge, dass ein Verschulden des

Schädigers angenommen werden muss in Bezug auf den

Umstand, aus dem er seine Befreiung glaubte herleiten

zu können. Das gilt im ganzen Anwendungsbereich von

Art. 37 Abs. 3, d. h. auch für den Fall, dass dem behaup-

teten Verschulden des Halters ein bloss leichtes Ver-

schulden des Geschädigten oder Dritten gegenübersteht.

Motorfahrzeugverkehr. N° 34.

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Denn sonst käme man zu dem unhaltbaren Ergebnis,

dass der Halter bei grobem Verschulden des Geschädigten

oder Dritten in Bezug auf die Beweislast schlechter ge-

stellt wäre, als bei bloss leichtem Verschulden desselben.

Die Beweislastordnung des Art. 37 MFG weicht also

zu Ungunsten des Halters bewusst ab von der Regelung,

die sich gemäss allgemeinen Grundsätzen ergäbe; nach

diesen hätte nämlich auch der kausal Haftende die Ver-

mutung seiner Schuldlosigkeit für sich, und der Geschä-

digte, der -

etwa als Replik auf den Vorwurf eigenen

groben Verschuldens -

ein Verschulden des Schädigers

geltend machen wollte, hätte diese Behauptung zu be~

weisen (vgl. z. B. Art. 5 EHG). Die Sonderregelung des

Art. 37 MFG beruht auf der Absicht des Gesetzes, dem

Geschädigten in weitem Masse entgegenzukommen. Da

gerade in ihr das kennzeichnende Unterscheidungsmerk-

mal der Haftungsordnung des Art. 37 MFG gegenüber

andern Kausalhaftungsregelungen liegt, drängt sich der

Schluss auf, dass der Hinweis des Art. 39 MFG auf den

Art. 37 auch dessen Beweislastordnung mit einschliesst.

Sonst wäre zweifellos ein Vorbehalt nach dieser Richtung

in das Gesetz aufgenommen worden.

In der Literatur wird allerdings die· Auffassung ver-

treten, dass diese an sich schon nicht sehr glückliche

Beweislastverteilung auf die Schädigung eines Nicht-

halters zugeschnitten sei und daher kein Grund bestehe,

sie auf den Fall der Schädigung unter Haltern zu über-

tragen (OFTINGER, Haftpflichtrecht II S. 949). Dem kann

jedoch nicht beigestimmt werden. Anlass zu der Auf-

stellung der Haftungsregelung und Beweislastordnung des

Art. 37 MFG gab die dem Motorfahrzeug innewohnende

Betriebsgefahr. Durch den Motorfahrzeugverkehr werden

aber nicht nur Nichthalter gefährdet, sondern auch die

Halter anderer Motorfahrzeuge. Dabei ist die Betriebs-

gefahr für die verschiedenen in Betracht fallenden Fahr-

zeugkategorien von sehr unterschiedlicher Grösse. So wird

z. B. durch einen schweren Motorlastwagen wegen der

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Motorfahrzeugverkehr. N° 34.

diesem eigenen hohen Betriebsgefahr der Führer eines mit

einem Hilfsmotor ausgestatteten Fahrrades kaum weniger

gefährdet als ein Fussgänger oder gewöhnlicher Radfahrer.

Er bedarf daher im gleichen Masse wie diese des Schutzes,

so dass es als durchaus gerechtfertigt erscheint, die Beweis-

lastordnung des Art. 37 Abs. 2 und 3 MFG auch auf die

Haftung zwischen Haltern anzuwenden.

Der Beklagte glaubt, sich für die von ihm verfochtene

Auffassung darauf berufen zu können, dass gemäss BGE

68 II 124 im Verhältnis zwischen Haltern neben der

Grösse der beteiligten Betriebsgefahren in besonderem

Masse auch das Verschulden der Parteien zu berücksich-

tigen sei; so sei die Höhe des Schadenersatzes vor allem

von der Schwere des beiderseitigen Verschuldens abhängig.

Eine Regelung, die das Verschulden als Faktor der Scha-

denersatzbemessung herbeiziehe, setze aber schlechter-

dings voraus, dass das zu berücksichtigende Verschulden

in positiver Weise festgestellt sei; andernfalls könne es

nicht als BeurteiIungsgrundlage dienen. Das sei jedoch

nicht schon dann der Fall, wenn der Schädiger lediglich

seine Schuldlosigkeit nicht nachzuweisen vermöge, sondern

vielmehr erst, wenn der Geschädigte den Beweis des

Verschuldens des Schädigers erbracht habe.

Auch dieser Einwand ist jedoch nicht stichhaltig. Denn

auch im Bereiche der direkten Anwendung von Art. 37

MFG, d. h. wo der Geschädigte nicht selber ebenfalls

Halter ist, wird infolge der dem Halter auferlegten Beweis-

pflicht für seine Schuldlosigkeit unter Umständen bei der

Abwägung des beiderseitigen Verschuldens nach Abs. 3

von einem bloss präsumierten Verschulden des Halters

ausgegangen, wie oben dargelegt worden ist. Weshalb im

Verhältnis zwischen Haltern in dieser Hinsicht etwas

anderes gelten sollte, ist nicht einzusehen.

Abgesehen hievon geht die Argumentation des Be-

klagten auch deshalb fehl, weil nach Art. 37 Abs. 3 MFG

die Höhe der Entschädigung nicht allein nach der Schwere

des Verschuldens, sondern in Würdigung der gesamten

Umstände festzusetzen ist.

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Auswanderungsagenturen. N0 35.

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Finden danach auch die Beweislastvorschriften des Art.

37 MFG auf den Fall des Zusammenstosses zweier Motor-

fahrzeuge Anwendung, so hat die Vorinstanz die Beweis-

last richtig verteilt, indem sie davon ausgegangen ist,

dass der Beklagte in erster Linie die Schuldlosigkeit

seines Chauffeurs nachweisen müsse, um von der Ersatz-

pflicht gänzlich befreit zu werden, und dass er beim

Scheitern dieses Beweises im vollen Umfang hafte, wenn

er nicht ein Verschulden des getöteten Hörni darzutun

vermöge.

V.AUSWANDERUNGSAGENTUREN

AGENCES D'EMIGRATION

35. Urteil der I. Zivilabteilung vom 6. Juni 1950 i. S. Gugelmann

gegen Europäische Gilter- und Reisegepäck-Versicherungs A.-G.

BG vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb der Aus-

wanderungsagenturen (A W G) :

1. Anwendungsbereich.

2. Die in Art. 21 Abs. 1 gesetzte Klagefrist ist eine Verwirkungs-

frist.

Loi fklerale du 22 mars 1888 concernant les operations des agences

d'ermgration :

. 1. Champ d'application.

2. Le delai de l'action prevue par l'art. 21 al. 1 est UD delai de

decheance.

Legge federale 22 marzo 1888 sulle operazioni delle agenzie di

emigrazione :

1. Campo d'applicazione.

2. Il termine previsto dall'art. 21 cp. 1 e UD termine di peren-

zione.

A. -

In Bern bestand die « Ritztours » Reisebureaux

und Wechselstuben A.-G. Deren bevollmächtigte Ge-

schäftsführer Ryser und Ritzmann waren seit Dezember

1935 Inhaber eines Patentes zur gewerbsmässigen Beför-

derung von Auswanderern und zum Verkauf von Passage-

billetten im Sinne von Art. 2 des BG vom 22. März 1888