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51_II_237

BGE 51 II 237

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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"236

Versicherungsvettrag. Ne 40.

Neanmoins, selon l'expert, tont bomme du metier.

doue d'une certaine experience. etait en mesure de

prevoir qu'un accident devait se prodnire. Etant donnes

la configuration du terrain, Ja puissance de la mine

~tson -emplacement,iI «Bit ä peu -Iris ..arlain .quela

violence de l'explosion deplaeerait le bloc qui gisait

a une cinquantaine de metres de Ja, au bord de Ja car-

riere, appuye en partie sur Ja masse que Ia mine etait

destinee a faire sauter. Vu rimpossibilite d'eloigner

le rocher en question, Nicollier devait prevenir !es

risques. soit en limitant la charge d'exp~ soit en

desagregeant le bloc par petits coups de mine, soit

enfin -

ce qui etait particulierement indique -

en

<!ebarrassant la plare-forme de la carriere des mate-

riaux qui l'encombraient.

n resulte de ce qui" precede que le demandeur n'a

certainement point cause intentionnellement le dommage9

mais qu'il a, en revanche, commis une faute grave, qui

justifie la reduction de l'indemnite" dans la mesure on

l'instance cantonale l'a decide. Le dispositif du juge-

ment dont est recours doit, des lors, ~tre confirme. Il y

a lieu, cependant, pour eviter tout malentendu, de

preciser que la reduction dont il s'agit se calculera sur

les prestations effectivement garanties pour le cas de

responsabilite pleine et entiere de la Compagnie, et que

l'indemnite s'eIevera, par consequent, au quart du 90

pour cent du dommage total ..

Le Tribunal jederal prononce:

Les deux recours sont rejetes. En consequence, le

jugement du Tribunal cantonal du canton du Valais,

d.es 7 juillet et 14 octobre 1924, est confirme. avec rette

observation que, le 10% du dommage devant ehe sup-

porte par l'assure en vertu du § 13 litt. c de la police,

la responsabilite de r Assicuratrice italiana est f'Ixee

au 25" % du domrnage supplementaire, soit du 90 % du

dommage total.

1. PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

41. Urteil dar Il Zivilabteihmg Tom 9. September 1925

i. S. Verein der Gemeincleangeatellten der Stadt l3iel

gegen Benzi.

Ver ein s r e c h t: Art. 72, 75 ZGB; Art. 139 OR; Art.

,15 Abs. 3 VVG; Art. 2 ZGB.

1. Die Anfechtung eines Vereinsbeschlusses ist an die Ver-

wirkuugsfrist des Art. 75 ZGB gebunden. Nachfrist des

Art. 139 OR ist nicht anwendbar. Fristerstreckung gemäss

Art. 45 Abs. 3 VVG? Rückbezug der Rechtshängigkeit

der Anfechtungsklage nach kantonalem

Prozessrecht '1

(Art. 163 der bern. ZPO).

2. 'Venn die Statuten Ausschliessungsgrundc nennen und

zwar nicht nur einzelne hestimmt bezeichnete, sondern

auch mehr allgemein umschriebene, kann ein gestützt auf

einen solchen statutengemässen Grund erfolgter Ausschluss

vom Richter nicht auf seine Begründetheit überprüft werden •.

Er kann nur wegen Formwidrigkeit oder wegen cffenbaren

Rechtsrnissbrauches ange:ochten werden. Art. 2 Abs. 2 ZGB.

Es ist kein Rechtsrnissbrauch, wenn ein Mitglied ausge-

schlossen wird, weil die andern Mitglieder begründeter Weise

kein Vertrauen mehr in es haben können. Beweislast. Aus-

schluss eines Mitgliedes aus einem Beamtenverein, wenn es

wegen Dienstverfehlungen gemassregelt worden ist.

A. -

Der Kläger wurde durch Beschluss der Haupt-

versammlung des beklagten Vereins der Gemeindeange-

stellten der Stadt Biel vom 22. März 1924 wegen Ver-

trauensmissbrauch aus dem Verein ausgeschlossen, in

Anwendung des Art. 8 der Vereinssatzungen, wonach

der Ausschluss von Mitgliedern, « die das Interesse oder

das Ansehen des Vereins gefährden» zulässig ist. Der

Kläger focht diesen Beschluss gerichtlich an und zwar

in der Weise, dass er am 28. März 1924 durch den Ge-

AS 51 II -

1925

16

238

Personenrecht. N° 41.

richtspräsidenten I von Biel den beklagten Verei~ auf d~n

22. April 1924 zur mündlichen Verhandlung über sem

Begehren um Aufhebung des Ausschliessungsbeschlusses

vorladen liess. Der Gerichtspräsident von Biel schützte

das Begehren mit Entscheid vom 25. April 1924. Da

jedoch der beklagte Verein nicht richtig vorgeladen

und zudem der Gerichtspräsident zur endgültigen Be-

urteilung des Rechtsstreites nicht zuständig wa~, das

Rechtsbegehren des Klägers daher nach der bermschen

Zivilprozessordnung schriftlich hätte begründet werden

sollen, erklärte der Appellationshof des Kantons Bern

auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde des beklagten

Vereins diesen Entscheid mit Urteil vom 22. Mai 1924

für nichtig und hob ihn mit dem ganzen vorangegangene~

Verfahren auf. Der Kläger reichte darauf am 3. Jum

1924 beim Richteramt . Biel eine schriftliche Klagebe-

gründung zu seinem am 28. März gestellten Klagebe-

gehren ein, indem er dieses erneuerte. Der beklagte

Verein erhob die Einrede der Verwirkung, da das Rechts-

begehren vom 28. März nichtig gewesen und d~her kei-

nerlei Rechtswirkung habe auslösen. können, die Klage

vom 3. Juni aber nach Ablauf der in Art. 75 ZGB für

die Anfechtungsklage vorgeschri~benen Monatsfrist ein-

gereicht worden und daher verspätet sei; eventuell

beantragte der Verein, die Klage auch ihrem Inhalte

nach abzuweisen.

B. -

Der Gerichtspräsident I von Biel und mit Urteil

vom 6. Mai 1925 der Appellationshof des Kantons Bern

haben die Klage entgegengenommen, indem sie deren

Rechtshängigkeit gemäss Art. 163 der bernischen n:O

auf den 28. März 1924, den Tag der ersten Klageem-

reichung zurückbezogen; sie haben die Klage gutge-

heissen und den Ausschluss des Klägers aus dem be-

klagten Verein aufgehoben.

.

C. -

Gegen das am 26. Mai 1925 zugestellte Urteil de~

Appellationshofes hat der beklagte Verein am 11. Jum

1925 die 'Berufung an das Bundesgericht erklärt. Er

239

erneuert seinen Antrag, die Klage sei für verwirkt zu

erklären, und es sei nicht darauf einzutreten, andernfalls

sei sie ihrem Inhalte nach abzuweisen, ganz eventuell

sei die Sache zur Beweisergänzung an die kantonale

Instanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 75 ZGB können Vereinsbeschlüsse,

die das Gesetz oder die Vereinssatzungen verletzen,

gerichtlich angefochten werden, und zwar muss die

Anfechtung binnen Monatsfrist seit Kenntnisnahme

des Beschlusses erfolgen. Das gilt auch für die Anfechtung

eines Ausschliessungsbeschlusses, obwohl Art. 75 ZGB

nur von der Anfechtungsberechtigung des «Mitgliedes »

spricht und ein Ausgeschlossener nicht mehr als Mitglied

des Vereins betrachtet werden kann. Die Möglichkeit

der gerichtlichen Anfechtung eines Vereinsbeschlusses

ist jedoch. wie die Randbemerkung zu Art. 75 ZGB

besagt, zum Schutze der Mitgliedschaft, somit vor allem

auch gegen Vereinsbeschlüsse gegeben, die die Mitglied-

schaft selbst in Frage stellen. Das erhellt übrigens auch

aus der Beratung des Gesetzes, wonach die im Entwurf

ausdrücklich vorgesehene Befristung des Anfechtungs-

rechtes des Ausgeschlossenen mit dem Hinweis fallen

gelassen worden ist, die Befristung des Art. 75 (Ent-

wurf Art. 85) habe auch hier Geltung (Vorentwurf

Art. 89 11, Entwurf Art. 82 11, stenogr. Bülletin der

Bundesversammlung 1905 S. 940; 1907 S. 239).

Ist nun die Anfechtungsklage, wie im vorliegenden

'Falle, zwar innert der Verwirkungsfrist eingereicht,.

dann aber wegen Unzuständigkeit des angesprochenen

Richters oder aus Gründen der Form zurückgewiesen

worden, so kann zur Einreichung einer neuen Klage die

für die Verjährung vorgesehene Nachfrist des Art. 139-

OR nicht anerkannt werden. Die Schuldbetreibungs-

und . Konkurskammer des Bundesgerichts hat die ent-

spreche~de Anwendung dieses Artikels für die Aberken-

240

Personenrecht. N° 41.

nungsklage des SchKG bereits abgelehnt (BGE .. III

S. 68). Das gilt für die Verwirkungsfristen des Zi~

rechts überhaupt. Die Nachfrist des Art. 139 OR ist

eine Sonderbestimmung für,die Verjährung und wider-

spricht dem Wesen der Verwirkungsfrist. die peremto-

risch ist. und die auch nicht. wie die Verjährung, unter-

brochen werden kann. Übrigens erschiene es nicht wohl

angängig und würde der Absicht des Gesetzgebers wider-

streiten. einer Verwirknngsfrist von einem Monat eine

Nachfrist von zwei Monaten folgen zu l~n. WoRte in-

dessen auch das Bedürfnis nach einer Milderung des mit

der Versäumnis einer Verwirkungsfrist verbundenen un-

bedingten Rechtsverlustes anerkannt werden. so müsste

sich der Richter zur Ergänzung des Gesetzes (Art., 1

Abs. 2 ZGB) wohl ehe.:: an die Regelung halten, die das

Versicherungsvertragsgesetz in Art. 45 Abs. 3 der unver-

schuldeten Versäumnis seiner Verwirkungsfristen hat

angedeihen lassen. Allein es wäre sehr fraglich. ob im

vorliegenden Falle die Voraussetzungen jener Frist-

erstreckung : unverschuldete Versäumnis der Frist in-

folge eines Hindernisses und sofortiges Nachholen der

Klage nach Beseitigung des Hindernisses geg~ben wären.

Die Vorinstanz hat denn auch lediglich gestützt auf

Art. 163 der bern. ZPO das Anfechtungsbegehren des

Klägers als rechtzeitig eingereicht entgegengenommen.

Wohl mag es befremden, dass sie diesen Artikel an-

gewendet hat. Die am 29. März 1924 eingereichte Klage

ist weder vom Kläger zurückgezogen noch vom ange-

sprochenen Richter wegen eines verbesserlichen Fehlers

oder wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden;

das durch diese Klage eingeleitete Verfahren ist viel-

mehr durchgeführt worden und hat zu einem Sach:-

urteil geführt, das erst auf Grund einer Nichtigkeits-

beschwerde aufgehoben wurde. Allein die Frage. ob

Art. 163 der bern. ZPO mit Recht oder Unrecht ange-

wendet worden ist, entscheidet sich nach dem kantonalen

Prozessrecht,selbst und entzieht sich daher der Über-

211

priifImg des Bnndesgeriehts (Art. 57 OG). Dieses kann

lIIll"untersudlen,. ob eine solche Rüekbeziehung der

Rechtshängigkeit auf den Tag einer ersten ungenügenden

KJageeinreiehuDg vor dem eidgenössischen Rechte stand-

zuhalten vermag.. Die Schuldbetreibungs- und Kon-

kurskammer bat sie für die vom SehKG eingeführten

befristeten Klagen

abgelehnt~ mit der Begründung,

es stehe den Kantonen nicht zu, durch derartige Vor-

schriften auch nur mittelbar in den Gang der eidgenös-

sisch geregelten Zwangsvollstreckung hemmend und

verzögernd einzugreifen (BGE M III Nr. 49; 49 III

Nr. 13). Ob dieser Grundsatz auf alle befristeten Klagen

des Zivilrechts angewendet werden soll, kann jedoch

im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, da das

Rechtsbegehren des Klägers ohnehin materiell abge-

wiesen werden muss.

2. -

Gemäss Art. 72 Abs. 3 ZGB kann ein Vereins-

mitglied, wenn die Statuten nichts anderes bestimmen,

nur aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden, und

es unterliegt ein solcher Vereinsausschluss der freien

Überprüfung des Richters. Wenn jedoch die Statuten

die Gründe bestimmen, derentwegen ejn Mitglied ausge-

schlossen werden kann, so ist die gerichtliche Anfechtung

.j,

eines gestützt auf einen solchen Ausschliessungt'grund \

erfolgten Ausschlusses laut Art. 72 Abs. 2 ZGB nicht

statthaft, wie die Anfechtung auch rucht zulässig ist.

wenn die Statuten die Ausscliliessung olme Angabe der

Gründe erlauben. Die Absicht des Gesetzgebers ging,

das ergibt sich aus der Beratung des Gesetzes mit aller

Deutlichkeit, dahin, die Vereine ihre innern Angelegen-

heiten möglichst selbständig ordnen zu lassen und die

richterliche Überprüfung eines Vereinsausschlusses seinem

Inhalte nach auf ein Mindestmass zu beschränken

(vgl. Erläuterungen I S. 80 ff.; Expertenkommission I

S. 53 ff.; stenogr. Bülletin 1903 S. 94.'-l). Wie deshalb

das Gesetz den statutengernässen Ausschluss eines Mit-

gliedes auch ohne Angabe der Gründe für zulässig erklärt,

242

Personenrecht. N° 41.

so soll es zur Unstatthaftigkeit der gerichtlichen An-

fechtung auch genügen, wenn die Statuten die Aus-

schliessungsgründe nicht nur auf einzelne bestimmt

. umschriebene Gründe beschränken, sondern auch, wenn

sie mehr allgemeingefasste Gründe als zur Rechtferti-

gung eines Ausschlusses für hinreichend bezeichnen.

Die Bestimmung des Art. 8 der Satzungen des be-

klagten Vereins, dass Mitglieder, die «das Interesse oder

das Ansehen des Vereins gefährden» ausgeschlossen

werden können, ist somit als satzungsgemässer Aus-

schliessungsgrund im Sinne von Art. 72 Abs. 1 ZGB

anzuerkennen (vgl. EGGER, Kommentar, Anmerk. 2 a

zu Art. 72).

Der Kläger kann daher gemäss Art. 72 Abs. 2 ZGB

seinen auf Art. 8 der Statuten gestützten Ausschluss

nicht mit dem Hinweis anfechten, er sei sachlich unbegrün-

det, und eine freie Überprüfung seines Ausschlusses, wie

sie gegeniiber einem Ausschluss wege~ eines in den Sta- .

tuten nicht vorgesehenen wichtigen Grundes gegeben

wäre, steht dem Richter nicht zu. Der Ausschluss des

Klägers wäre nur mit der Begründung gerichtlich an-

fechtbar, entweder er beruhe auf einer die Statuten oder

das Gesetz verletzenden F 0 r m w i d r i g k e i t, was

der Kläger jedoch nicht behauptet, oder dann mit der

Geltendmachung, der Beschluss stelle einen offenbaren

R e c h t s m iss b rau c h dar und sei aus diesem

Grunde gemäss Art. 2 Abs. '2 ZGB vor dem Gesetze

nicht haltbar. Von einem Rechtsmissbrauch kann aber

beim Ausschluss des Klägers nicht die Rede sein. Wohl

ist nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz

keinerlei Beweis dafür erbracht, dass der Kläger die ihm

zur Last gelegte Veruntreuung von Musikalien des be-

klagten Vereins begangen habe. Auch ist nicht fest-

gestellt, dass er auf unredliche Weise in den Besitz der

Schriftstücke gekommen ist, die nur in den Händen des

Vorstandes, dem er nicht angehörte, sein durften. Trotz-

dem war das Verhalten des Klägers dem beklagten

Personenrecht. N0 41.

243

Vereine gegenüber derart, dass ihn dieser ohne Rechts-

missbrauch ausschliessen durfte. Das Gedeihen eines

Vereins beruht auf dem gegenseitigen Vertrauen seiner

Mitglieder; wird dieses gegenüber einem Mitgliede in

einer Weise zerstört, dass das Einvernehmen der Vereins-

angehörigen begründeter Weise darunter leidet, so darf

dem Betroffenen zugemutet werden, dass er die Gründe.

die zum Misstrauen gegen ihn geführt haben, abkläre

und beseitige. Verweigert er dies und erblickt der Verein

in dem dadurch begründeten Misstrauen eine Schädi-

gung oder Gefährdung seines innern Friedens, so kann

von einem offenbaren Rechtsmissbrauch nicht gesprochen

werden, wenn er ein solches Mitglied ausschliesst. Der

Kläger wäre daher, um Mutmassungen oder Verdächti-

gungen unter den Vereinsangehörigen vorzubeugen, also

im In t e res s e des Vereins (Art. 8 der Statuten)

verpflichtet gewesen, sich zu erklären, wie er in den

Besitz des vertraulichen, nicht für ihn bestimmten

Vereinsschriftstückes gekommen ist. Da er diese Auf-

klärung verweigert hat, bedeutet sein Ausschluss keinen

Rechtsmissbrauch.

Zudem ist die Vorinstanz bei der Prüfung des gegen

den Kläger erhobenen Vorwurfes, er habe das vertrau-

liche Schriftstück unter Vertrauensbruch an einen Un-

berufenen herausgegeben, von einer unrichtigen Beweis-

lastverteilung ausgegangen. Der beklagte Verein hatte

dem Kläger gegenüber nur zu beweisen, dass er das

Schriftstück tatsächlich an einen Unberufenen heraus-

gegeben hat, nämlich an den Vorsitzenden des andern,

mit dem beklagten Verein um den Einfluss unter den

Beamten der Stadt Biel wetteifernden Beamtenvereins.

Es war dann Sache des Klägers, sich durch den Nachweis

zu entlasten, dass zur Zeit der Übergabe, wie er behauptet,

das Schriftstück nicht mehr geheimgehalten werden

musste. Diesen Beweis hat er nicht erbracht.

Endlich kann den beklagten Verein der Vorwurf des

Rechtsmissbrauches auch deswegen nicht treffen, weil

.Personenrecht. N° 4t.

der Kläger wegen Dienstverfehlungen von seiner Behörde

gemassregelt werden musste, und der Verein jene Ver-

fehlungen für geeignet erachtete, sein eigenes Ansehen

zu gefährden, wenn ihm der Kläger weiterhin angehörte.

Diese dienstliche Massregelung ißt allerdings erst nach

dem Ausschluss des Klägers. am 29. Oktober 1924,

erfolgt und kann zu dessen unmittelbarer Begründung

nicht herangezogen werden. Auch war es nieht zulässig~

dass der Verein auf diese Massregelung hin den Kläger

nochmals vorlud und, mit Beschluss vom 14. November

1924, zum zweiten Mal ausschloss. Solange der erste

Ausschliessungsbeschluss nicht widerrufen oder gericht-

lich aufgehoben war, blieb der Kläger seiner Eigenschaft

als Mitglied des Vereins beraubt und konnte nicht noch-

mals ausgeschlossen werden. Doch hat der Verein durch

seinen zweiten Beschluss zu erkennen gegeben, dass er

gewillt sei, den Kläger auf Grund der behördlich festge-

stellten Dienstverfehlungen auch dann zu entfernen,

wenn sein erster Ausschluss gerichtlich aufgehoben

werden sollte. Unter diesem Gesichtspunkte steht nichts

im Wege, die neue Tatsache der Massregelung des

Klägers auch in diesem Verfahren zu berücksichtigen.

Es ist aber ohne weiteres klar, dass ein Rechtsmissbrauch

nicht vorliegt, wenn der Beklagte Verein in den Dienst ...

verfehlungen des Klägers, die zu dessen Versetzung

geführt haben, eine Gefährgung seines Ans ehe n s

als Beamtenverein erblickt. Auch von diesem Stand-

punkte aus erscheint aber der Ausschluss des Klägers

unanfechtbar.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appel-

lationshofes des Kantons Bern vom 6. Mai 1925 aufge-

hoben und die Klage abgewiesen.

Z45

H. FAMlLlENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

42. l1rWü der IL Zima.bteilung 'VOm 11. Juni 1925-

i. S. Liqtridationsmasae cter Zürcher Depositenbank in Liq.

gegen lti:in.

Rechtsgeschäfte unter Ehegatten (Erw. 1):

Abtretung oder Verpflichtung zukünftiger Abtretung seitens

der Ehefrau an den Ehemami ? Ist gestützt auf eine solche

Verpflichtung der Ehemann berechtigt, die Abtretung an

sich selbst vorzunehmen?

ZGB Art. 177 Abs. 2 und 3: Die der Zutimmung der Vor-

mundschaftsbehörde bedürftigen Rechtsgeschäfte werden

erst durch die Zustimmung perfekt, wirken dann aber

zurück.

ZGB Art. 248: Eintragung von Rechtsgeschäften in das

Güterrechtsregister und Veröffentlichung; Behauptungs-

und Beweislast des Ehegatten, welcher aus einem solchen

Rechtsgeschäft Rechte gegenüber Dritten herleitet.

Verrechnung bei Nachlassvertrag mit

Ver m ö gen s abt r e tun g; analoge Anwendung der

Art. 213, 214 SchKG (Erw. 2).

A. -

Der Beklagte war Mitglied des Verwaltungsrates

der Zürcher Depositenbank, die im Juni 1921 in Zahlungs-

schwierigkeiten geriet. Während seine Frau ein Konto-

korrentguthaben an der Bank hatte, das auf 30. Juni

1921 17,721 Fr. betrug, schuldete er selbst der Bank aus

Kontokorrent eine höhere Summe.... In der Sitzung

des Verwaltungsrates vom 30. Juni 1921, an welcher der

Beklagte teilnahm, wurde in Aussicht genommen, eine

Notstundlmg, eventuell Nachlasstundung nachzusuchen

und für den Fall, dass sie nicht bewilligt würde, den

Konkurs zu erklären. Gleichen Tages stellte die Ehefrau

des Beklagten folgende (Erklärungen» aus:

({ Zu Handen der Direktion der Zürcher Depositenbank

erkläre ich, dass ich jederzeit mein Kontokorrentgut-