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51_II_237

BGE 51 II 237

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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"236 Versicherungsvettrag. Ne 40. Neanmoins, selon l'expert, tont bomme du metier. doue d'une certaine experience. etait en mesure de prevoir qu'un accident devait se prodnire. Etant donnes la configuration du terrain, Ja puissance de la mine ~tson -emplacement,iI «Bit ä peu -Iris ..arlain .quela violence de l'explosion deplaeerait le bloc qui gisait a une cinquantaine de metres de Ja, au bord de Ja car- riere, appuye en partie sur Ja masse que Ia mine etait destinee a faire sauter. Vu rimpossibilite d'eloigner le rocher en question, Nicollier devait prevenir !es risques. soit en limitant la charge d'exp~ soit en desagregeant le bloc par petits coups de mine, soit enfin - ce qui etait particulierement indique - en <!ebarrassant la plare-forme de la carriere des mate- riaux qui l'encombraient. n resulte de ce qui" precede que le demandeur n'a certainement point cause intentionnellement le dommage9 mais qu'il a, en revanche, commis une faute grave, qui justifie la reduction de l'indemnite" dans la mesure on l'instance cantonale l'a decide. Le dispositif du juge- ment dont est recours doit, des lors, ~tre confirme. Il y a lieu, cependant, pour eviter tout malentendu, de preciser que la reduction dont il s'agit se calculera sur les prestations effectivement garanties pour le cas de responsabilite pleine et entiere de la Compagnie, et que l'indemnite s'eIevera, par consequent, au quart du 90 pour cent du dommage total .. Le Tribunal jederal prononce: Les deux recours sont rejetes. En consequence, le jugement du Tribunal cantonal du canton du Valais, d.es 7 juillet et 14 octobre 1924, est confirme. avec rette observation que, le 10% du dommage devant ehe sup- porte par l'assure en vertu du § 13 litt. c de la police, la responsabilite de r Assicuratrice italiana est f'Ixee au 25" % du domrnage supplementaire, soit du 90 % du dommage total.

1. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES

41. Urteil dar Il Zivilabteihmg Tom 9. September 1925

i. S. Verein der Gemeincleangeatellten der Stadt l3iel gegen Benzi. Ver ein s r e c h t: Art. 72, 75 ZGB; Art. 139 OR ; Art. ,15 Abs. 3 VVG ; Art. 2 ZGB.

1. Die Anfechtung eines Vereinsbeschlusses ist an die Ver- wirkuugsfrist des Art. 75 ZGB gebunden. Nachfrist des Art. 139 OR ist nicht anwendbar. Fristerstreckung gemäss Art. 45 Abs. 3 VVG? Rückbezug der Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage nach kantonalem Prozessrecht '1 (Art. 163 der bern. ZPO).

2. 'Venn die Statuten Ausschliessungsgrundc nennen und zwar nicht nur einzelne hestimmt bezeichnete, sondern auch mehr allgemein umschriebene, kann ein gestützt auf einen solchen statutengemässen Grund erfolgter Ausschluss vom Richter nicht auf seine Begründetheit überprüft werden •. Er kann nur wegen Formwidrigkeit oder wegen cffenbaren Rechtsrnissbrauches ange:ochten werden. Art. 2 Abs. 2 ZGB. Es ist kein Rechtsrnissbrauch, wenn ein Mitglied ausge- schlossen wird, weil die andern Mitglieder begründeter Weise kein Vertrauen mehr in es haben können. Beweislast. Aus- schluss eines Mitgliedes aus einem Beamtenverein, wenn es wegen Dienstverfehlungen gemassregelt worden ist. A. - Der Kläger wurde durch Beschluss der Haupt- versammlung des beklagten Vereins der Gemeindeange- stellten der Stadt Biel vom 22. März 1924 wegen Ver- trauensmissbrauch aus dem Verein ausgeschlossen, in Anwendung des Art. 8 der Vereinssatzungen, wonach der Ausschluss von Mitgliedern, « die das Interesse oder das Ansehen des Vereins gefährden» zulässig ist. Der Kläger focht diesen Beschluss gerichtlich an und zwar in der Weise, dass er am 28. März 1924 durch den Ge- AS 51 II - 1925 16 238 Personenrecht. N° 41. richtspräsidenten I von Biel den beklagten Verei~ auf d~n

22. April 1924 zur mündlichen Verhandlung über sem Begehren um Aufhebung des Ausschliessungsbeschlusses vorladen liess. Der Gerichtspräsident von Biel schützte das Begehren mit Entscheid vom 25. April 1924. Da jedoch der beklagte Verein nicht richtig vorgeladen und zudem der Gerichtspräsident zur endgültigen Be- urteilung des Rechtsstreites nicht zuständig wa~, das Rechtsbegehren des Klägers daher nach der bermschen Zivilprozessordnung schriftlich hätte begründet werden sollen, erklärte der Appellationshof des Kantons Bern auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde des beklagten Vereins diesen Entscheid mit Urteil vom 22. Mai 1924 für nichtig und hob ihn mit dem ganzen vorangegangene~ Verfahren auf. Der Kläger reichte darauf am 3. Jum 1924 beim Richteramt . Biel eine schriftliche Klagebe- gründung zu seinem am 28. März gestellten Klagebe- gehren ein, indem er dieses erneuerte. Der beklagte Verein erhob die Einrede der Verwirkung, da das Rechts- begehren vom 28. März nichtig gewesen und d~her kei- nerlei Rechtswirkung habe auslösen. können, die Klage vom 3. Juni aber nach Ablauf der in Art. 75 ZGB für die Anfechtungsklage vorgeschri~benen Monatsfrist ein- gereicht worden und daher verspätet sei; eventuell beantragte der Verein, die Klage auch ihrem Inhalte nach abzuweisen. B. - Der Gerichtspräsident I von Biel und mit Urteil vom 6. Mai 1925 der Appellationshof des Kantons Bern haben die Klage entgegengenommen, indem sie deren Rechtshängigkeit gemäss Art. 163 der bernischen n:O auf den 28. März 1924, den Tag der ersten Klageem- reichung zurückbezogen ; sie haben die Klage gutge- heissen und den Ausschluss des Klägers aus dem be- klagten Verein aufgehoben. . C. - Gegen das am 26. Mai 1925 zugestellte Urteil de~ Appellationshofes hat der beklagte Verein am 11. Jum 1925 die 'Berufung an das Bundesgericht erklärt. Er 239 erneuert seinen Antrag, die Klage sei für verwirkt zu erklären, und es sei nicht darauf einzutreten, andernfalls sei sie ihrem Inhalte nach abzuweisen, ganz eventuell sei die Sache zur Beweisergänzung an die kantonale Instanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Nach Art. 75 ZGB können Vereinsbeschlüsse, die das Gesetz oder die Vereinssatzungen verletzen, gerichtlich angefochten werden, und zwar muss die Anfechtung binnen Monatsfrist seit Kenntnisnahme des Beschlusses erfolgen. Das gilt auch für die Anfechtung eines Ausschliessungsbeschlusses, obwohl Art. 75 ZGB nur von der Anfechtungsberechtigung des «Mitgliedes » spricht und ein Ausgeschlossener nicht mehr als Mitglied des Vereins betrachtet werden kann. Die Möglichkeit der gerichtlichen Anfechtung eines Vereinsbeschlusses ist jedoch. wie die Randbemerkung zu Art. 75 ZGB besagt, zum Schutze der Mitgliedschaft, somit vor allem auch gegen Vereinsbeschlüsse gegeben, die die Mitglied- schaft selbst in Frage stellen. Das erhellt übrigens auch aus der Beratung des Gesetzes, wonach die im Entwurf ausdrücklich vorgesehene Befristung des Anfechtungs- rechtes des Ausgeschlossenen mit dem Hinweis fallen gelassen worden ist, die Befristung des Art. 75 (Ent- wurf Art. 85) habe auch hier Geltung (Vorentwurf Art. 89 11, Entwurf Art. 82 11, stenogr. Bülletin der Bundesversammlung 1905 S. 940; 1907 S. 239). Ist nun die Anfechtungsklage, wie im vorliegenden 'Falle, zwar innert der Verwirkungsfrist eingereicht,. dann aber wegen Unzuständigkeit des angesprochenen Richters oder aus Gründen der Form zurückgewiesen worden, so kann zur Einreichung einer neuen Klage die für die Verjährung vorgesehene Nachfrist des Art. 139- OR nicht anerkannt werden. Die Schuldbetreibungs- und . Konkurskammer des Bundesgerichts hat die ent- spreche~de Anwendung dieses Artikels für die Aberken- 240 Personenrecht. N° 41. nungsklage des SchKG bereits abgelehnt (BGE .. III S. 68). Das gilt für die Verwirkungsfristen des Zi~ rechts überhaupt. Die Nachfrist des Art. 139 OR ist eine Sonderbestimmung für ,die Verjährung und wider- spricht dem Wesen der Verwirkungsfrist. die peremto- risch ist. und die auch nicht. wie die Verjährung, unter- brochen werden kann. Übrigens erschiene es nicht wohl angängig und würde der Absicht des Gesetzgebers wider- streiten. einer Verwirknngsfrist von einem Monat eine Nachfrist von zwei Monaten folgen zu l~n. WoRte in- dessen auch das Bedürfnis nach einer Milderung des mit der Versäumnis einer Verwirkungsfrist verbundenen un- bedingten Rechtsverlustes anerkannt werden. so müsste sich der Richter zur Ergänzung des Gesetzes (Art., 1 Abs. 2 ZGB) wohl ehe.:: an die Regelung halten, die das Versicherungsvertragsgesetz in Art. 45 Abs. 3 der unver- schuldeten Versäumnis seiner Verwirkungsfristen hat angedeihen lassen. Allein es wäre sehr fraglich. ob im vorliegenden Falle die Voraussetzungen jener Frist- erstreckung : unverschuldete Versäumnis der Frist in- folge eines Hindernisses und sofortiges Nachholen der Klage nach Beseitigung des Hindernisses geg~ben wären. Die Vorinstanz hat denn auch lediglich gestützt auf Art. 163 der bern. ZPO das Anfechtungsbegehren des Klägers als rechtzeitig eingereicht entgegengenommen. Wohl mag es befremden, dass sie diesen Artikel an- gewendet hat. Die am 29. März 1924 eingereichte Klage ist weder vom Kläger zurückgezogen noch vom ange- sprochenen Richter wegen eines verbesserlichen Fehlers oder wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden; das durch diese Klage eingeleitete Verfahren ist viel- mehr durchgeführt worden und hat zu einem Sach:- urteil geführt, das erst auf Grund einer Nichtigkeits- beschwerde aufgehoben wurde. Allein die Frage. ob Art. 163 der bern. ZPO mit Recht oder Unrecht ange- wendet worden ist, entscheidet sich nach dem kantonalen Prozessrecht ,selbst und entzieht sich daher der Über- 211 priifImg des Bnndesgeriehts (Art. 57 OG). Dieses kann lIIll"untersudlen,. ob eine solche Rüekbeziehung der Rechtshängigkeit auf den Tag einer ersten ungenügenden KJageeinreiehuDg vor dem eidgenössischen Rechte stand- zuhalten vermag.. Die Schuldbetreibungs- und Kon- kurskammer bat sie für die vom SehKG eingeführten befristeten Klagen abgelehnt~ mit der Begründung, es stehe den Kantonen nicht zu, durch derartige Vor- schriften auch nur mittelbar in den Gang der eidgenös- sisch geregelten Zwangsvollstreckung hemmend und verzögernd einzugreifen (BGE M III Nr. 49; 49 III Nr. 13). Ob dieser Grundsatz auf alle befristeten Klagen des Zivilrechts angewendet werden soll, kann jedoch im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, da das Rechtsbegehren des Klägers ohnehin materiell abge- wiesen werden muss.

2. - Gemäss Art. 72 Abs. 3 ZGB kann ein Vereins- mitglied, wenn die Statuten nichts anderes bestimmen, nur aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden, und es unterliegt ein solcher Vereinsausschluss der freien Überprüfung des Richters. Wenn jedoch die Statuten die Gründe bestimmen, derentwegen ejn Mitglied ausge- schlossen werden kann, so ist die gerichtliche Anfechtung .j, eines gestützt auf einen solchen Ausschliessungt'grund \ erfolgten Ausschlusses laut Art. 72 Abs. 2 ZGB nicht statthaft, wie die Anfechtung auch rucht zulässig ist. wenn die Statuten die Ausscliliessung olme Angabe der Gründe erlauben. Die Absicht des Gesetzgebers ging, das ergibt sich aus der Beratung des Gesetzes mit aller Deutlichkeit, dahin, die Vereine ihre innern Angelegen- heiten möglichst selbständig ordnen zu lassen und die richterliche Überprüfung eines Vereinsausschlusses seinem Inhalte nach auf ein Mindestmass zu beschränken (vgl. Erläuterungen I S. 80 ff. ; Expertenkommission I S. 53 ff. ; stenogr. Bülletin 1903 S. 94.'-l). Wie deshalb das Gesetz den statutengernässen Ausschluss eines Mit- gliedes auch ohne Angabe der Gründe für zulässig erklärt, 242 Personenrecht. N° 41. so soll es zur Unstatthaftigkeit der gerichtlichen An- fechtung auch genügen, wenn die Statuten die Aus- schliessungsgründe nicht nur auf einzelne bestimmt . umschriebene Gründe beschränken, sondern auch, wenn sie mehr allgemeingefasste Gründe als zur Rechtferti- gung eines Ausschlusses für hinreichend bezeichnen. Die Bestimmung des Art. 8 der Satzungen des be- klagten Vereins, dass Mitglieder, die «das Interesse oder das Ansehen des Vereins gefährden» ausgeschlossen werden können, ist somit als satzungsgemässer Aus- schliessungsgrund im Sinne von Art. 72 Abs. 1 ZGB anzuerkennen (vgl. EGGER, Kommentar, Anmerk. 2 a zu Art. 72). Der Kläger kann daher gemäss Art. 72 Abs. 2 ZGB seinen auf Art. 8 der Statuten gestützten Ausschluss nicht mit dem Hinweis anfechten, er sei sachlich unbegrün- det, und eine freie Überprüfung seines Ausschlusses, wie sie gegeniiber einem Ausschluss wege~ eines in den Sta- . tuten nicht vorgesehenen wichtigen Grundes gegeben wäre, steht dem Richter nicht zu. Der Ausschluss des Klägers wäre nur mit der Begründung gerichtlich an- fechtbar, entweder er beruhe auf einer die Statuten oder das Gesetz verletzenden F 0 r m w i d r i g k e i t, was der Kläger jedoch nicht behauptet, oder dann mit der Geltendmachung, der Beschluss stelle einen offenbaren R e c h t s m iss b rau c h dar und sei aus diesem Grunde gemäss Art. 2 Abs. '2 ZGB vor dem Gesetze nicht haltbar. Von einem Rechtsmissbrauch kann aber beim Ausschluss des Klägers nicht die Rede sein. Wohl ist nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz keinerlei Beweis dafür erbracht, dass der Kläger die ihm zur Last gelegte Veruntreuung von Musikalien des be- klagten Vereins begangen habe. Auch ist nicht fest- gestellt, dass er auf unredliche Weise in den Besitz der Schriftstücke gekommen ist, die nur in den Händen des Vorstandes, dem er nicht angehörte, sein durften. Trotz- dem war das Verhalten des Klägers dem beklagten Personenrecht. N0 41. 243 Vereine gegenüber derart, dass ihn dieser ohne Rechts- missbrauch ausschliessen durfte. Das Gedeihen eines Vereins beruht auf dem gegenseitigen Vertrauen seiner Mitglieder; wird dieses gegenüber einem Mitgliede in einer Weise zerstört, dass das Einvernehmen der Vereins- angehörigen begründeter Weise darunter leidet, so darf dem Betroffenen zugemutet werden, dass er die Gründe. die zum Misstrauen gegen ihn geführt haben, abkläre und beseitige. Verweigert er dies und erblickt der Verein in dem dadurch begründeten Misstrauen eine Schädi- gung oder Gefährdung seines innern Friedens, so kann von einem offenbaren Rechtsmissbrauch nicht gesprochen werden, wenn er ein solches Mitglied ausschliesst. Der Kläger wäre daher, um Mutmassungen oder Verdächti- gungen unter den Vereinsangehörigen vorzubeugen, also im In t e res s e des Vereins (Art. 8 der Statuten) verpflichtet gewesen, sich zu erklären, wie er in den Besitz des vertraulichen, nicht für ihn bestimmten Vereinsschriftstückes gekommen ist. Da er diese Auf- klärung verweigert hat, bedeutet sein Ausschluss keinen Rechtsmissbrauch. Zudem ist die Vorinstanz bei der Prüfung des gegen den Kläger erhobenen Vorwurfes, er habe das vertrau- liche Schriftstück unter Vertrauensbruch an einen Un- berufenen herausgegeben, von einer unrichtigen Beweis- lastverteilung ausgegangen. Der beklagte Verein hatte dem Kläger gegenüber nur zu beweisen, dass er das Schriftstück tatsächlich an einen Unberufenen heraus- gegeben hat, nämlich an den Vorsitzenden des andern, mit dem beklagten Verein um den Einfluss unter den Beamten der Stadt Biel wetteifernden Beamtenvereins. Es war dann Sache des Klägers, sich durch den Nachweis zu entlasten, dass zur Zeit der Übergabe, wie er behauptet, das Schriftstück nicht mehr geheimgehalten werden musste. Diesen Beweis hat er nicht erbracht. Endlich kann den beklagten Verein der Vorwurf des Rechtsmissbrauches auch deswegen nicht treffen, weil .Personenrecht. N° 4t. der Kläger wegen Dienstverfehlungen von seiner Behörde gemassregelt werden musste, und der Verein jene Ver- fehlungen für geeignet erachtete, sein eigenes Ansehen zu gefährden, wenn ihm der Kläger weiterhin angehörte. Diese dienstliche Massregelung ißt allerdings erst nach dem Ausschluss des Klägers. am 29. Oktober 1924, erfolgt und kann zu dessen unmittelbarer Begründung nicht herangezogen werden. Auch war es nieht zulässig~ dass der Verein auf diese Massregelung hin den Kläger nochmals vorlud und, mit Beschluss vom 14. November 1924, zum zweiten Mal ausschloss. Solange der erste Ausschliessungsbeschluss nicht widerrufen oder gericht- lich aufgehoben war, blieb der Kläger seiner Eigenschaft als Mitglied des Vereins beraubt und konnte nicht noch- mals ausgeschlossen werden. Doch hat der Verein durch seinen zweiten Beschluss zu erkennen gegeben, dass er gewillt sei, den Kläger auf Grund der behördlich festge- stellten Dienstverfehlungen auch dann zu entfernen, wenn sein erster Ausschluss gerichtlich aufgehoben werden sollte. Unter diesem Gesichtspunkte steht nichts im Wege, die neue Tatsache der Massregelung des Klägers auch in diesem Verfahren zu berücksichtigen. Es ist aber ohne weiteres klar, dass ein Rechtsmissbrauch nicht vorliegt, wenn der Beklagte Verein in den Dienst ... verfehlungen des Klägers, die zu dessen Versetzung geführt haben, eine Gefährgung seines Ans ehe n s als Beamtenverein erblickt. Auch von diesem Stand- punkte aus erscheint aber der Ausschluss des Klägers unanfechtbar. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appel- lationshofes des Kantons Bern vom 6. Mai 1925 aufge- hoben und die Klage abgewiesen. Z45 H. FAMlLlENRECHT DROIT DE LA FAMILLE

42. l1rWü der IL Zima.bteilung 'VOm 11. Juni 1925-

i. S. Liqtridationsmasae cter Zürcher Depositenbank in Liq. gegen lti:in. Rechtsgeschäfte unter Ehegatten (Erw. 1): Abtretung oder Verpflichtung zukünftiger Abtretung seitens der Ehefrau an den Ehemami ? Ist gestützt auf eine solche Verpflichtung der Ehemann berechtigt, die Abtretung an sich selbst vorzunehmen? ZGB Art. 177 Abs. 2 und 3: Die der Zutimmung der Vor- mundschaftsbehörde bedürftigen Rechtsgeschäfte werden erst durch die Zustimmung perfekt, wirken dann aber zurück. ZGB Art. 248: Eintragung von Rechtsgeschäften in das Güterrechtsregister und Veröffentlichung; Behauptungs- und Beweislast des Ehegatten, welcher aus einem solchen Rechtsgeschäft Rechte gegenüber Dritten herleitet. Verrechnung bei Nachlassvertrag mit Ver m ö gen s abt r e tun g ; analoge Anwendung der Art. 213, 214 SchKG (Erw. 2). A. - Der Beklagte war Mitglied des Verwaltungsrates der Zürcher Depositenbank, die im Juni 1921 in Zahlungs- schwierigkeiten geriet. Während seine Frau ein Konto- korrentguthaben an der Bank hatte, das auf 30. Juni 1921 17,721 Fr. betrug, schuldete er selbst der Bank aus Kontokorrent eine höhere Summe.... In der Sitzung des Verwaltungsrates vom 30. Juni 1921, an welcher der Beklagte teilnahm, wurde in Aussicht genommen, eine Notstundlmg, eventuell Nachlasstundung nachzusuchen und für den Fall, dass sie nicht bewilligt würde, den Konkurs zu erklären. Gleichen Tages stellte die Ehefrau des Beklagten folgende ( Erklärungen» aus: ({ Zu Handen der Direktion der Zürcher Depositenbank erkläre ich, dass ich jederzeit mein Kontokorrentgut-