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Erbrecht. N° 16.
H. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
16. Auszug aus dem Urteil der ll. Zivilabteilung vom 16. Februar
1950 i. S. Hersehe gegen Wwe Hersehe.
Bäuerliches Erbrecht (Art. 620 ff. ZGB in der Fassung gemäss
Art. 94 des Entschuldungsgesetzes vom 12. Dezember 1940).
Das Vorrecht der Söhne gemäss Art. 6213 ZGB gilt auch gegen-
über dem überlebenden Ehegatten des Erblassers.
])rau BUCce8soral paysan (art. 620 et suiv. ce, modifies par l'art. 94
de Ja loi federale sur le desendettement des domaines agriooles
du 12 deoembre 1940).
Le privilege que l'art. 621 al. 3 ce aooorde aux fils peut ~tre
egalement invoque contre le conjoint survivant du de cujus.
Diritto BUCces801'io rurale (art. 620 e seg. ce, modificati dall'art. 94
della legge 12 dicembre 1910 sullo sdebitamento dei poderi
agricoli).
.
Il privilegio ehe l'art. 621 cp. 3 ce acoorda ai figli puo essere pure
invocato nei confronti dei coniuge superstite deI de cuius.
Aus dem Tatbestand;
Der am 5. April 1949 verstorbene Landwirt Josef
Anton Hersehe in Niederteufen hat als gesetzliche Erben
die Frau zweiter Ehe und Nachkommen aus erster und
zweiter Ehe hinterlassen. Das in der Erbschaft befind-
liche landwirtschaftliche Gewerbe wird von zwei Erben,
und zwar von jedem für sich allein, nach bäuerlichem
Erbrecht (Art. 620 ff. ZGB) beansprucht: von der Witwe
des Erblassers, Frau Anna Maria Hersche-Tanner, und
von einem Sohn aus dessen erster Ehe, Otto Hersehe.
Die kantonalen Behörden haben dieses Gewerbe der
Witwe zugesprochen. Mit vorliegender Berufung hält
Otto Hersehe am Antrage fest, die beiden Grundstücke
samt lebendem und totem Inventar seien ihm zuzuweisen,
itlles zum Ertragswerte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Regierungsrat schützt den Anspruch der
Witwe vor demjenigen des Sohnes deshalb, weil sie seit
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vielen Jahren auf dem Gute des Erblassers lebt und arbeitet
und deshalb vor dem auswärts als Knecht arbeitenden
Sohn den Vorzug verdiene. Damit berücksichtigt die ange-
fochtene Entscheidung « die persönlichen Verhältnisse der
Erben». Diese fallen allerdings nach Art. 621 Abs. 1 ZGB
beim Fehlen eines Ortsgebrauches in Betracht. Indessen
sind nach Art. 621 Abs. 2 und 3 vorweg andere Gesichts-
punkte entscheidend. Abs. 2 legt Gewicht auf den Willen
zum Selbstbetrieb (der hier bei beiden Parteien vorhanden
ist), und Abs. 3 bestimmt: ({ Will keiner der Söhne das
Gut zum Selbstbetrieb übernehmen, so sind auch Töchter
zur Übernahme berechtigt, sofern sie selbst oder ihre
Ehemänner zum Betriebe geeignet erscheinen. » Die Recht-
sprechung hat hieraus ein Vorrecht der zum Selbstbe-
triebe bereiten und geeigneten Söhne gegenüber allen
übrigen Erben und ebenso beim Fehlen solcher Söhne ein
Vorrecht der die Bedingungen dieser Vorschrift erfül-
lenden Töchter gegenüber allen übrigen Erben abgeleitet
(BGE 42 II 426, 44 II 237), und zwar auch gegenüber dem
überlebenden Ehegatten des Erblassers (BGE 50 II 459).
Die letzte Frage wurde dann in BGE 69 II 385 (besonders
389) wiederum offen gelassen. Sie war bei der Gesetzes-
beratung unerörtert geblieben und wird im Schrifttum als
nicht abgeklärt betrachtet (vgl. BOREL, Das bäuerliche
Erbrecht, 3. Aufl. 1939, S. 94/95 Anmerkung 14). Das
Vorrecht der Söhne, die zum Selbstbetriebe bereit und
geeignet sind, ist jedoch, wie gegenüber Töchtern, so auch
gegenüber allen andern Erben anzuerkennen. Dem über-
lebenden Ehegatten ist in Art. 621 ZGB keine besondere
Stellung eingeräumt. Indem dieser Artikel gar nicht vom
überlebenden Ehegatten spricht, zählt er ihn einfach zu
den in Abs. 3 nicht genannten andern Erben, denen
gegenüber das Vorrecht der Söhne zur Geltung kommen
muss. Die Auslegung des Art. 621 ZGB führt somit zur
Anerkennung des Vorrechtes eines Sohnes auch gegenüber
der Witwe des Erblassers. Zu einem andern Ergebnis
könnte man nur bei Annahme einer Gesetzeslücke in
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Anwendung von Art. 1 ZGB gelangen. Dazu besteht jedoch
kein hinreichender Grund, zumal nachdem der Gesetz-
geber bei der Revision der Art. 619 :ff. ZGB im Entschul-
dungsgesetz keine Veranlassung genommen hat, den Art.
621 ZGB in einem von jener Rechtsprechung abweichenden
Sinne zu ergänzen. Man kann es als stossend empfinden,
dass dem überlebenden Ehegatten nicht einmal ein gesetz-
liches Wohnrecht auf dem Bauerngute eingeräumt ist.
Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten in
kantonaler Instanz vergleichsweise eine entsprechende
Lösung vorgeschlagen. Es muss den Parteien überlassen
bleiben, sich darüber allenfalls noch zu einigen. Ein An-
spruch auf Zuweisung des Eigentums steht der Witwe
dagegen nicht zu. Die Zuweisung würde ihr freies Eigen-
tum verschaffen, denn den Nachkommen verfangenes
Eigentum ist dem ZGB fremd. Dem Berufungskläger
wäre das Gewerbe vermutlich auf immer entzogen. Dem
Gesetzgeber kann nicht der Wille zugeschrieben werden,
ein landwirtschaftliches Gewerbe dergestalt in eine andere
Familie gelangen zu lassen, wenn Söhne des Erblassers
willens und in der Lage sind, es gemäss Art. 621 Abs. 2
und 3 ZGB zu übernehmen. Der Entwurf des Entschul-
dungsgesetzes sah die Zuweisung an den überlebenden
Ehegatten in einem besondern Falle vor, nämlich wenn
der Erblasser unmündige Kinder als Erben hinterlässt
(neue Fassung von Art. 621 ZGB, zweiter Satz, gemäss
Art. 85 des Entwurfes : Bundesblatt 1936 II S. 336, dazu
die Botschaft S. 302). Auch in dieser eingeschränkten
Form fand die Bestimmung aber nicht die Billigung des
Gesetzgebers. Auf Antrag der ständerätlichen Kommission
wurde für den betreffenden Fall statt der Zuweisung an
den überlebenden Ehegatten das Fortbestehen der Erhen-
gemeinschaft oder die Bildung einer Gemeinderschaft für
richtig befunden. So soll es denn auch nun nach Art. 621 bis
ZGB grundsätzlich gehalten werden « bis zu dem Zeit-
punkte, in welchem nach den Umständen eine Entschei-
dung über die Zuweisung an einen Nachkommen getroffen
Erbracht. N0 11).
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werden kann II (was hier bereits der Fall ist). Ständerat
Meyer bezeichnete die Zuweisung der Liegenschaft des
Mannes an die Frau zu Eigentum als « unglücklich ».
-(Dann laufen die Kinder Gefahr, dass bei Wiederver-
heiratung der Mutter das väterliche Erbe an den Stief-
vater verkauft wird, oder dass die Stiefgeschwister,die
Kinder aus der zweiten Ehe, die Liegenschaft an sich
ziehen .... Es wäre besser, in einem solchen Fall eine Ge-
meinderschaft zu bilden, wenigstens bis zur Volljährig-
keit der männlichen Erben» (Sten. Bull. 1938 Ständerat
S. 593). Man hielt also ein dem überlebenden Ehegatten
vorgehendes Anrecht der Söhne auf Eigentumserwerb
für durchaus angebracht. Angesichts des auf dieser Be-
trachtung beruhi:mden neuen Art. 621 bi8 in Verbindung
mit der erwähnten Rechtsprechung, die der Gesetzgeber
bei der Revision des bäuerlichen Erbrechts unangetastet
liess, kann die vom Regierungsrat getroffene Entschei-
dung nicht bestätigt· werden. Gewiss wäre es billig, dem
überlebenden Ehegatten Gewähr dafür zu bieten, dass
er zeitlebens oder doch bis zur allfälligen Wiederverhei~
ratung auf dem Heimwesen des Erblassers bleiben könne.
Nachdem das Gesetz darauf nicht Bedacht nimmt, geht
es aber nicht an, einen solchen Schutz durch Zuweisling
freien Eigentums zu bieten, entgegen dem bessern Anrecht
eines Sohnes.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des
Regierungsrates des Kantons Appenzell A.-Rh. vom
1. November 1949 aufgehoben, und es werden die Liegen-
schaften NI'. 1096 und 1097 des Grundbuches Teufen
samt lebendem und totem Inventar dem Berufungs-
kläger Otto Hersche als Eigentum zugewiesen, alles zum
Ertragswert.