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76_II_120

BGE 76 II 120

Bundesgericht (BGE) · 1950-02-16 · Deutsch CH
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Erbrecht. N° 16.

H. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

16. Auszug aus dem Urteil der ll. Zivilabteilung vom 16. Februar

1950 i. S. Hersehe gegen Wwe Hersehe.

Bäuerliches Erbrecht (Art. 620 ff. ZGB in der Fassung gemäss

Art. 94 des Entschuldungsgesetzes vom 12. Dezember 1940).

Das Vorrecht der Söhne gemäss Art. 6213 ZGB gilt auch gegen-

über dem überlebenden Ehegatten des Erblassers.

])rau BUCce8soral paysan (art. 620 et suiv. ce, modifies par l'art. 94

de Ja loi federale sur le desendettement des domaines agriooles

du 12 deoembre 1940).

Le privilege que l'art. 621 al. 3 ce aooorde aux fils peut ~tre

egalement invoque contre le conjoint survivant du de cujus.

Diritto BUCces801'io rurale (art. 620 e seg. ce, modificati dall'art. 94

della legge 12 dicembre 1910 sullo sdebitamento dei poderi

agricoli).

.

Il privilegio ehe l'art. 621 cp. 3 ce acoorda ai figli puo essere pure

invocato nei confronti dei coniuge superstite deI de cuius.

Aus dem Tatbestand;

Der am 5. April 1949 verstorbene Landwirt Josef

Anton Hersehe in Niederteufen hat als gesetzliche Erben

die Frau zweiter Ehe und Nachkommen aus erster und

zweiter Ehe hinterlassen. Das in der Erbschaft befind-

liche landwirtschaftliche Gewerbe wird von zwei Erben,

und zwar von jedem für sich allein, nach bäuerlichem

Erbrecht (Art. 620 ff. ZGB) beansprucht: von der Witwe

des Erblassers, Frau Anna Maria Hersche-Tanner, und

von einem Sohn aus dessen erster Ehe, Otto Hersehe.

Die kantonalen Behörden haben dieses Gewerbe der

Witwe zugesprochen. Mit vorliegender Berufung hält

Otto Hersehe am Antrage fest, die beiden Grundstücke

samt lebendem und totem Inventar seien ihm zuzuweisen,

itlles zum Ertragswerte.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Der Regierungsrat schützt den Anspruch der

Witwe vor demjenigen des Sohnes deshalb, weil sie seit

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vielen Jahren auf dem Gute des Erblassers lebt und arbeitet

und deshalb vor dem auswärts als Knecht arbeitenden

Sohn den Vorzug verdiene. Damit berücksichtigt die ange-

fochtene Entscheidung « die persönlichen Verhältnisse der

Erben». Diese fallen allerdings nach Art. 621 Abs. 1 ZGB

beim Fehlen eines Ortsgebrauches in Betracht. Indessen

sind nach Art. 621 Abs. 2 und 3 vorweg andere Gesichts-

punkte entscheidend. Abs. 2 legt Gewicht auf den Willen

zum Selbstbetrieb (der hier bei beiden Parteien vorhanden

ist), und Abs. 3 bestimmt: ({ Will keiner der Söhne das

Gut zum Selbstbetrieb übernehmen, so sind auch Töchter

zur Übernahme berechtigt, sofern sie selbst oder ihre

Ehemänner zum Betriebe geeignet erscheinen. » Die Recht-

sprechung hat hieraus ein Vorrecht der zum Selbstbe-

triebe bereiten und geeigneten Söhne gegenüber allen

übrigen Erben und ebenso beim Fehlen solcher Söhne ein

Vorrecht der die Bedingungen dieser Vorschrift erfül-

lenden Töchter gegenüber allen übrigen Erben abgeleitet

(BGE 42 II 426, 44 II 237), und zwar auch gegenüber dem

überlebenden Ehegatten des Erblassers (BGE 50 II 459).

Die letzte Frage wurde dann in BGE 69 II 385 (besonders

389) wiederum offen gelassen. Sie war bei der Gesetzes-

beratung unerörtert geblieben und wird im Schrifttum als

nicht abgeklärt betrachtet (vgl. BOREL, Das bäuerliche

Erbrecht, 3. Aufl. 1939, S. 94/95 Anmerkung 14). Das

Vorrecht der Söhne, die zum Selbstbetriebe bereit und

geeignet sind, ist jedoch, wie gegenüber Töchtern, so auch

gegenüber allen andern Erben anzuerkennen. Dem über-

lebenden Ehegatten ist in Art. 621 ZGB keine besondere

Stellung eingeräumt. Indem dieser Artikel gar nicht vom

überlebenden Ehegatten spricht, zählt er ihn einfach zu

den in Abs. 3 nicht genannten andern Erben, denen

gegenüber das Vorrecht der Söhne zur Geltung kommen

muss. Die Auslegung des Art. 621 ZGB führt somit zur

Anerkennung des Vorrechtes eines Sohnes auch gegenüber

der Witwe des Erblassers. Zu einem andern Ergebnis

könnte man nur bei Annahme einer Gesetzeslücke in

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Anwendung von Art. 1 ZGB gelangen. Dazu besteht jedoch

kein hinreichender Grund, zumal nachdem der Gesetz-

geber bei der Revision der Art. 619 :ff. ZGB im Entschul-

dungsgesetz keine Veranlassung genommen hat, den Art.

621 ZGB in einem von jener Rechtsprechung abweichenden

Sinne zu ergänzen. Man kann es als stossend empfinden,

dass dem überlebenden Ehegatten nicht einmal ein gesetz-

liches Wohnrecht auf dem Bauerngute eingeräumt ist.

Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten in

kantonaler Instanz vergleichsweise eine entsprechende

Lösung vorgeschlagen. Es muss den Parteien überlassen

bleiben, sich darüber allenfalls noch zu einigen. Ein An-

spruch auf Zuweisung des Eigentums steht der Witwe

dagegen nicht zu. Die Zuweisung würde ihr freies Eigen-

tum verschaffen, denn den Nachkommen verfangenes

Eigentum ist dem ZGB fremd. Dem Berufungskläger

wäre das Gewerbe vermutlich auf immer entzogen. Dem

Gesetzgeber kann nicht der Wille zugeschrieben werden,

ein landwirtschaftliches Gewerbe dergestalt in eine andere

Familie gelangen zu lassen, wenn Söhne des Erblassers

willens und in der Lage sind, es gemäss Art. 621 Abs. 2

und 3 ZGB zu übernehmen. Der Entwurf des Entschul-

dungsgesetzes sah die Zuweisung an den überlebenden

Ehegatten in einem besondern Falle vor, nämlich wenn

der Erblasser unmündige Kinder als Erben hinterlässt

(neue Fassung von Art. 621 ZGB, zweiter Satz, gemäss

Art. 85 des Entwurfes : Bundesblatt 1936 II S. 336, dazu

die Botschaft S. 302). Auch in dieser eingeschränkten

Form fand die Bestimmung aber nicht die Billigung des

Gesetzgebers. Auf Antrag der ständerätlichen Kommission

wurde für den betreffenden Fall statt der Zuweisung an

den überlebenden Ehegatten das Fortbestehen der Erhen-

gemeinschaft oder die Bildung einer Gemeinderschaft für

richtig befunden. So soll es denn auch nun nach Art. 621 bis

ZGB grundsätzlich gehalten werden « bis zu dem Zeit-

punkte, in welchem nach den Umständen eine Entschei-

dung über die Zuweisung an einen Nachkommen getroffen

Erbracht. N0 11).

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werden kann II (was hier bereits der Fall ist). Ständerat

Meyer bezeichnete die Zuweisung der Liegenschaft des

Mannes an die Frau zu Eigentum als « unglücklich ».

-(Dann laufen die Kinder Gefahr, dass bei Wiederver-

heiratung der Mutter das väterliche Erbe an den Stief-

vater verkauft wird, oder dass die Stiefgeschwister,die

Kinder aus der zweiten Ehe, die Liegenschaft an sich

ziehen .... Es wäre besser, in einem solchen Fall eine Ge-

meinderschaft zu bilden, wenigstens bis zur Volljährig-

keit der männlichen Erben» (Sten. Bull. 1938 Ständerat

S. 593). Man hielt also ein dem überlebenden Ehegatten

vorgehendes Anrecht der Söhne auf Eigentumserwerb

für durchaus angebracht. Angesichts des auf dieser Be-

trachtung beruhi:mden neuen Art. 621 bi8 in Verbindung

mit der erwähnten Rechtsprechung, die der Gesetzgeber

bei der Revision des bäuerlichen Erbrechts unangetastet

liess, kann die vom Regierungsrat getroffene Entschei-

dung nicht bestätigt· werden. Gewiss wäre es billig, dem

überlebenden Ehegatten Gewähr dafür zu bieten, dass

er zeitlebens oder doch bis zur allfälligen Wiederverhei~

ratung auf dem Heimwesen des Erblassers bleiben könne.

Nachdem das Gesetz darauf nicht Bedacht nimmt, geht

es aber nicht an, einen solchen Schutz durch Zuweisling

freien Eigentums zu bieten, entgegen dem bessern Anrecht

eines Sohnes.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des

Regierungsrates des Kantons Appenzell A.-Rh. vom

1. November 1949 aufgehoben, und es werden die Liegen-

schaften NI'. 1096 und 1097 des Grundbuches Teufen

samt lebendem und totem Inventar dem Berufungs-

kläger Otto Hersche als Eigentum zugewiesen, alles zum

Ertragswert.