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76_II_120

BGE 76 II 120

Bundesgericht (BGE) · 1950-02-16 · Deutsch CH
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120 Erbrecht. N° 16. H. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

16. Auszug aus dem Urteil der ll. Zivilabteilung vom 16. Februar 1950 i. S. Hersehe gegen Wwe Hersehe. Bäuerliches Erbrecht (Art. 620 ff. ZGB in der Fassung gemäss Art. 94 des Entschuldungsgesetzes vom 12. Dezember 1940). Das Vorrecht der Söhne gemäss Art. 6213 ZGB gilt auch gegen- über dem überlebenden Ehegatten des Erblassers. ])rau BUCce8soral paysan (art. 620 et suiv. ce, modifies par l'art. 94 de Ja loi federale sur le desendettement des domaines agriooles du 12 deoembre 1940). Le privilege que l'art. 621 al. 3 ce aooorde aux fils peut ~tre egalement invoque contre le conjoint survivant du de cujus. Diritto BUCces801'io rurale (art. 620 e seg. ce, modificati dall'art. 94 della legge 12 dicembre 1910 sullo sdebitamento dei poderi agricoli). . Il privilegio ehe l'art. 621 cp. 3 ce acoorda ai figli puo essere pure invocato nei confronti dei coniuge superstite deI de cuius. Aus dem Tatbestand; Der am 5. April 1949 verstorbene Landwirt Josef Anton Hersehe in Niederteufen hat als gesetzliche Erben die Frau zweiter Ehe und Nachkommen aus erster und zweiter Ehe hinterlassen. Das in der Erbschaft befind- liche landwirtschaftliche Gewerbe wird von zwei Erben, und zwar von jedem für sich allein, nach bäuerlichem Erbrecht (Art. 620 ff. ZGB) beansprucht: von der Witwe des Erblassers, Frau Anna Maria Hersche-Tanner, und von einem Sohn aus dessen erster Ehe, Otto Hersehe. Die kantonalen Behörden haben dieses Gewerbe der Witwe zugesprochen. Mit vorliegender Berufung hält Otto Hersehe am Antrage fest, die beiden Grundstücke samt lebendem und totem Inventar seien ihm zuzuweisen, itlles zum Ertragswerte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Der Regierungsrat schützt den Anspruch der Witwe vor demjenigen des Sohnes deshalb, weil sie seit t i I I ~ I Erbrecht. N0 16. 121 vielen Jahren auf dem Gute des Erblassers lebt und arbeitet und deshalb vor dem auswärts als Knecht arbeitenden Sohn den Vorzug verdiene. Damit berücksichtigt die ange- fochtene Entscheidung « die persönlichen Verhältnisse der Erben». Diese fallen allerdings nach Art. 621 Abs. 1 ZGB beim Fehlen eines Ortsgebrauches in Betracht. Indessen sind nach Art. 621 Abs. 2 und 3 vorweg andere Gesichts- punkte entscheidend. Abs. 2 legt Gewicht auf den Willen zum Selbstbetrieb (der hier bei beiden Parteien vorhanden ist), und Abs. 3 bestimmt: ({ Will keiner der Söhne das Gut zum Selbstbetrieb übernehmen, so sind auch Töchter zur Übernahme berechtigt, sofern sie selbst oder ihre Ehemänner zum Betriebe geeignet erscheinen. » Die Recht- sprechung hat hieraus ein Vorrecht der zum Selbstbe- triebe bereiten und geeigneten Söhne gegenüber allen übrigen Erben und ebenso beim Fehlen solcher Söhne ein Vorrecht der die Bedingungen dieser Vorschrift erfül- lenden Töchter gegenüber allen übrigen Erben abgeleitet (BGE 42 II 426, 44 II 237), und zwar auch gegenüber dem überlebenden Ehegatten des Erblassers (BGE 50 II 459). Die letzte Frage wurde dann in BGE 69 II 385 (besonders

389) wiederum offen gelassen. Sie war bei der Gesetzes- beratung unerörtert geblieben und wird im Schrifttum als nicht abgeklärt betrachtet (vgl. BOREL, Das bäuerliche Erbrecht, 3. Aufl. 1939, S. 94/95 Anmerkung 14). Das Vorrecht der Söhne, die zum Selbstbetriebe bereit und geeignet sind, ist jedoch, wie gegenüber Töchtern, so auch gegenüber allen andern Erben anzuerkennen. Dem über- lebenden Ehegatten ist in Art. 621 ZGB keine besondere Stellung eingeräumt. Indem dieser Artikel gar nicht vom überlebenden Ehegatten spricht, zählt er ihn einfach zu den in Abs. 3 nicht genannten andern Erben, denen gegenüber das Vorrecht der Söhne zur Geltung kommen muss. Die Auslegung des Art. 621 ZGB führt somit zur Anerkennung des Vorrechtes eines Sohnes auch gegenüber der Witwe des Erblassers. Zu einem andern Ergebnis könnte man nur bei Annahme einer Gesetzeslücke in 122 Erbrecht. N° 16. Anwendung von Art. 1 ZGB gelangen. Dazu besteht jedoch kein hinreichender Grund, zumal nachdem der Gesetz- geber bei der Revision der Art. 619 :ff. ZGB im Entschul- dungsgesetz keine Veranlassung genommen hat, den Art. 621 ZGB in einem von jener Rechtsprechung abweichenden Sinne zu ergänzen. Man kann es als stossend empfinden, dass dem überlebenden Ehegatten nicht einmal ein gesetz- liches Wohnrecht auf dem Bauerngute eingeräumt ist. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten in kantonaler Instanz vergleichsweise eine entsprechende Lösung vorgeschlagen. Es muss den Parteien überlassen bleiben, sich darüber allenfalls noch zu einigen. Ein An- spruch auf Zuweisung des Eigentums steht der Witwe dagegen nicht zu. Die Zuweisung würde ihr freies Eigen- tum verschaffen, denn den Nachkommen verfangenes Eigentum ist dem ZGB fremd. Dem Berufungskläger wäre das Gewerbe vermutlich auf immer entzogen. Dem Gesetzgeber kann nicht der Wille zugeschrieben werden, ein landwirtschaftliches Gewerbe dergestalt in eine andere Familie gelangen zu lassen, wenn Söhne des Erblassers willens und in der Lage sind, es gemäss Art. 621 Abs. 2 und 3 ZGB zu übernehmen. Der Entwurf des Entschul- dungsgesetzes sah die Zuweisung an den überlebenden Ehegatten in einem besondern Falle vor, nämlich wenn der Erblasser unmündige Kinder als Erben hinterlässt (neue Fassung von Art. 621 ZGB, zweiter Satz, gemäss Art. 85 des Entwurfes : Bundesblatt 1936 II S. 336, dazu die Botschaft S. 302). Auch in dieser eingeschränkten Form fand die Bestimmung aber nicht die Billigung des Gesetzgebers. Auf Antrag der ständerätlichen Kommission wurde für den betreffenden Fall statt der Zuweisung an den überlebenden Ehegatten das Fortbestehen der Erhen- gemeinschaft oder die Bildung einer Gemeinderschaft für richtig befunden. So soll es denn auch nun nach Art. 621 bis ZGB grundsätzlich gehalten werden « bis zu dem Zeit- punkte, in welchem nach den Umständen eine Entschei- dung über die Zuweisung an einen Nachkommen getroffen Erbracht. N0 11). 123 werden kann II (was hier bereits der Fall ist). Ständerat Meyer bezeichnete die Zuweisung der Liegenschaft des Mannes an die Frau zu Eigentum als « unglücklich ». -( Dann laufen die Kinder Gefahr, dass bei Wiederver- heiratung der Mutter das väterliche Erbe an den Stief- vater verkauft wird, oder dass die Stiefgeschwister,die Kinder aus der zweiten Ehe, die Liegenschaft an sich ziehen .... Es wäre besser, in einem solchen Fall eine Ge- meinderschaft zu bilden, wenigstens bis zur Volljährig- keit der männlichen Erben» (Sten. Bull. 1938 Ständerat S. 593). Man hielt also ein dem überlebenden Ehegatten vorgehendes Anrecht der Söhne auf Eigentumserwerb für durchaus angebracht. Angesichts des auf dieser Be- trachtung beruhi:mden neuen Art. 621 bi8 in Verbindung mit der erwähnten Rechtsprechung, die der Gesetzgeber bei der Revision des bäuerlichen Erbrechts unangetastet liess, kann die vom Regierungsrat getroffene Entschei- dung nicht bestätigt· werden. Gewiss wäre es billig, dem überlebenden Ehegatten Gewähr dafür zu bieten, dass er zeitlebens oder doch bis zur allfälligen Wiederverhei~ ratung auf dem Heimwesen des Erblassers bleiben könne. Nachdem das Gesetz darauf nicht Bedacht nimmt, geht es aber nicht an, einen solchen Schutz durch Zuweisling freien Eigentums zu bieten, entgegen dem bessern Anrecht eines Sohnes. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Regierungsrates des Kantons Appenzell A.-Rh. vom

1. November 1949 aufgehoben, und es werden die Liegen- schaften NI'. 1096 und 1097 des Grundbuches Teufen samt lebendem und totem Inventar dem Berufungs- kläger Otto Hersche als Eigentum zugewiesen, alles zum Ertragswert.