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44_II_237

BGE 44 II 237

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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236 Familienrecl1t. N° 41. tutte queste questioni, ehe non tro'Vano riscontro nelIa fattispeeie, debbono venir riservate. 20 Nel merito 1a querelata sentenza e da, confermarsi. A torto Ia parte eonvenuta ha sostenuto nell'odierna discussione, ehe la presunzione di paternita, desunta da! rart. 314 CC, non possa essere dimostrata da prova indi- retta od indiziaria, ehe costituirebbe solo una pl'esunzione di prova. Questa tesi non trova eonforto ne1la legge. In materia di paternita, il diritto federale non contiene limi- tazione ai disposti deHa procedura cantollale sulla prova all'infuori di quanto preserive l'arf: 310 eap. 2°, il quaJe vieta ai cantolli cli stabilire prove piu rigorose di (IuelJe prescritte dalla proceclura ordillaria. L'l legge federn]e non eselude {(uindi, per principio, a)cun genere di prova, e la questione di sapere. se in tema di paternita sia ammis- sibile Ia prova per indizi, dipende dal diritto eantonale (confr. art. 240 e s~g. PC tie.), il quale perö, ammettendola nelle altre, non potrebbe escluderla nelle eause di pater- nita. Ne segne, ehe anche Ia provu per indizi puo costi· tuire Ia prova riehiesta dnll'art. 314. Giova deI resto osservnre, ehe ntlla maggior partt- dei easi la prova indi- rctta od indiziaria dovra formare, per forza stessa } an die Kläger Augustin. Marie und Adelheid Amgarten verkauft. Das Geschäft wurde jedoch in der Folge durch rechtskräftiges Urteil wegen Handlungsunfähigkeit des Verkäufers aufgehoben, womit die Liegenschaften wieder in die Erbmasse fielen. Das zum Gewerbe gehörende Vieh hat der infolgeBegehrens der heutigen Beklagten im Jahre 1915 eingesetzte amt- liche .Erbschaftsverwalter auf Weisung des Gemeinde- rates Giswil im Frühjahr 1917 versteigern.lassen, wobei sich ein Erlös von 9645 Fr: ergab. Gleichzeitig wurden die Liegenschaften verpachtet. Bis dahin waren sie VOll d n heutigen Klägern weiferbeworben worden. Schon vorher, im April und September 1916 hatten die letzteren gegen die Beklagten, ihre Miterben, zWei Klagen eingeleitet, womit sie verlangten; dass ihnen . 1. das zum Nachlass gehörende landwirtschaftliche Gewerbe (Liegenschaften, Gerätschaften, Vorräte und Vieh) gemäss Art. 620 ZGB auf Anrechnung ungeteilt zum Ertragswerte zugewiesen werde,

2. • ........................................... . Die. Beklagten beantragten Abwei'lung beider Klagen Erbrecht. No 42. 239 und stellten gegenÜber der: ersten widerklagaweise idie Rechtsbegehren : '1: dle .8äfutlichen Liegenschaften ( :Februar' 1918 die erstinstanzlich{m Urteile in aUen Teilen bestätigt. . . AS U 11 - 1918 17 JiM Erbrecllt. N° 42. In der Begründung wird ausgeftihrt, dass tlie "iom Gesetze verlangte « Eignung)) zur Uebernahme. tIeBW. zum selbständigen Betriebe des Gewerbes80weW beim Kläger Augustin Amgarten ,als bei den Beklagten, Daw. deren Ehemännern 'YOThanden sei. Obll"llCh die Klä- gerinnen Marie und Adelheid Amgarten sie oosässen .. k>Önne dabinge~llt bleiben. Da sie die Zuweisung R~ht für &ich allein, sondern nur zusammen mit ihrem Bnttter verlangten. offenbar in der Meinung den Betrieb dann gemeinschaftlich zu führen~genüge es, W{}JlR jener die erWähnte Bedingung. erfülle : es vierde dann Sa.cheder Kläger Bein, das Verhältnis unter 'sich nach Gutfinden zu ordnen. Aus dem gleichen Grunde brauche B1ieht untersucht zu werden. wem von den Beklagten im Falle einer Konkurrenz diese·r unter sich der Vorzug zu gellen wäre. Die streitigen Grundstücke seien allerdin,gs seit lan- gem vom Erblasser als Einheit bewirtschaftet worden ;: doch habe dieses Verhält niss nicht immer bestanden, das. Heimwesen « Oberlinden » sei von ihm erst nachträglich zugekauft worden. Obwohl an die «Sagenmatt » anstos- send, besitze es wie diese noch heute besondere Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die einen getrennten Betrieb gestatteten. Auch dem Umfange nach (circa 1;6 ha)seien beide Heimwesen nicht kleiner als manche andere in Giswil, die als einheitliche 'Kleinbetriebe gehen. Dagegen eigne sich das abseits in der Berglage befindliche Gut \l Sömmerweid )) schondeshi/lb nicht zum selbständ~n Betriebe, weil es keine Gebäulichkeiten besitze. E~ 'diene als Weidegebiet oder zur Futtergewinnung für den Tal- betrieb und gehöre deshalb schon vom betriebswirtscbaft- lichen Standpunkte aus zum Uebrigen. Unter diesen Umständen liege kein hinreichender Grund vor, an der bisherigen Einheit festzuhalten und erscheine die Zer- legung des Ganzen in zwei Komplexe als die gegebene und billigste Lösung. Ein Ortsgebrauch inbtzug auf ~die Zuweisung landWirtschaftlicher Gewerbe bestehe in Ob- waIden nicht : es seien demnach bei ('inem Konflikte Erbrecht. No 42. 241 zwischen mehreren Ansprechern die «persönlichen Ver- biltnisse» für die Entscheidung massgebend. Dem Umstande, dass die Kläger bis zuletzt beim Vater gewohnt und ihm mit ihrer Arbeit geholfen hätten, könne dadurch Rechnung getragen werden, dass ihnen ausser dem Stammsitze (t Sagenmatt » auch noch die Sommerweid zugesprochen werde. Desgleichen seien die landwirt- schaftlichen Gerätschaften, weil für zwei getrennte Betriebe nicht ausreichend, ihnen zuzuweisen. Vorrätt~ tUld Vieh fielen nicht mehr in Betracht, weil die ersteren seit dem Erbfall aufgebraucht und das letztere inzwischen vom Erbschaftsverwalter versteigert worden sei. Der Gegenwert gehöre in die gemeinsame Erbmasse, da das Gesetz ein Vorrecht an irgendwelcher Baarschaft nicht kenne. D. - Gegen das obergerichtliche Urteil baben die Klä- ger Augustin, ,Marie und Adelheid Amgarten die Berufung an das Bundesgericht ergriffen unter Wiederaufnahme ihrer ursprünglichen ,Klagebegehren, hinsichtlich der Fahrnis in dem Sinne, dass von der Erbschaftsverwaltung verkaufte Gegenstände mit dem Verkaufspreis in die Erbmasse einzuweisen seien und der Uebernahmspreis gesondert festzustellen sei. Die Beklagten haben auf dem Wege der Anschluss- berufung den Antrag auf gänzliche Abweisung des Klagebegehrens 1 und Gutheissung ihrer dagegen ge- richteten Widerklagebegehren, hinsichtlich der Fahrhahe unter Beschränkung auf dit' landwirtschaftlichen Gern1- schaften, erneuert. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Nach der Auslegung, welche das Bundesgerichl in den Urteilen AS 42 II S. 428 ff., 43 II S. 573 ff. Env. 4-6 den Art. 620 und 621 ZGB gegeben hat und von der abzuweichen kein Grund vorliegt, steht bei einer Mehrzahl von an sich geeigneten Ansprechern. welche die ungeteilt!' '!H2 Erbrecht. No 42. Zuweisung eines zum Nachlasse gehörenden landwirt- schaftlichen Gewerbes verlangen, das Vorrecht zunächst denjenigen, welche es selbst betreiben wollen, und unter mehrere.n zum Selbstbetriebe Gewillten vorab den Söhn~n zu. Töchter haben darauf nur Ansp,ruch, wenn keine geeigneten und zum Selbstbetrieb gewillten Sölme vorhanden sind. Die Rücksicht auf den « Ortsgebrauch., hezw. dit (< persönlichen Verh81tnisse ~ fällt erst iq letzter Linie, für die Lösung des Konflikt{'s zwischen mehreren von diesen Gesichtspunkten aus gleichberechtigtt;'n An- sprechern in Betracht. Auch dann kanu sie, wenn das in Art. 620 aufgestellte Erfordemiss, der Einhdt des Ge- werbes für den wirtschaftlichen Betrieb erfüllt ist, nicht -etwa zur Anordnung der Realteilung oder Veräusserung des Grundbesitzes führen, sondern nur dafür bestimmend se.in, welchem der 'verschiedenen Bewerber um dit' Zuweisung der Vorzug zu geben sei. Ob, wie in dem zweit- :angeführten Urteile angedeutet, eine Ausnahme allenfalls ,da zulässig wäre, wo das Gewerbe zwar vom ErblasSElr tatsächlich zu seinen Lebzeiten eiuheitlich bewirtschaftet worden ist, sich aber so zerlegen lässt, dass die einzelnen Komplexe noch für sich fähig sind eine Betriebseinheit zu bilden, also jedes Wohn-, und Wirtschaftsgebäude, Zusammensetzung und Umfang besitzen, wie sie zu einem selbständigen, dem Erwerber ein hinreichendes Aus- kommen gewährleistenden Heimwesen nötig sind, mag dahingestellt bleiben. Einmal erscheint zweifelhaft,. ob diese Möglichkeit hier wirklich gegeben wäre : erwägt man, dass zur Auflösung des bisher einheitlichen Grund- besitzes in dem erwähnten Sinne das Grundstück « Som- merweid » notwendig dem einen oder anderen Komplexe zugeteilt werden müsste, dasselbe aber nach der eigenen Erklärung der Vorinstanz insofern ein Komplement des Talbetriebes bildet, als es die für ihn nötige Weide, bezw. einen Teil des für ihn nötigen Futters liefert, und dass andererseits so der eine der beiden Komplexe nur noch ungefähr 1,6 ha messen würde, so könnte darauf wohl Erbrecht. N° 42. kaum bejahend geantwortet werden. Sodaml dürfte jedenfalls im Hinblick auf die Tendenz des Gesetzes, einer noch weitergehenden Zerstückelung des landwirt- schaftÜchen Grundbesitzes als sie ohnehin schon besteht, 'im Rahmen des Möglichen entgegenzutreten, zu einer derartigen Lösung nur unter besonderen Umständen gegriffen werden, wenn die Rücksicht auf die « persön- lichen Verhältnisse» der konkurrierenden Ansprecher. auf einen billigen Ausgleich ihrer Interessen es dringend verlangen würde: die blosse Erwägung, dass in der Ge- gend noch vielfach gleiche nicht grössere Gewerbe beste- hen, als sie sich bei der Zerleguhg ergeben würden, kann nicht genügen, weil es ja gerade. die Absicht des Gesetzes ist, das Neuentstehen solcher kleiner nicht hinreichend lebensfähiger Betriebe zu verhindern. Solche Momente persönlicher Art, welche die Aufhebung der bisherigen Einheit zu rechtfertigen vermöchten, fehlen aber hier~ Beide kantonalen Instanzen haben übereinstimmend erklärt, dass sowohl der Kläger Augustin als der Beklagte Josef Amgarten die für die selbständige landesübliche Bewirtschaftung eines Heimwesens vom Umfange des hier streitigen erforderlichen Fähigkeiten und Eigen- schaften besitzen. Da man es dabei mit einer Tatfrage zu tun hat, ist diese Annahme für das Bundesgericht verbindlich. Die Gründe, weshalb die von den Klägern über ihre Wirtschaftsführung seit dem Tode des Erb- lassers bis Frühjahr 1917 aberelegte Rechnung keinen Schluss auf das Gegenteil gestattet, sind im angefochtenen Urteile einlässlich auseinandergesetzt. Ob sie in allen Teilen zutreffen, ist nicht zu untersuehen. Es genügt, dasi' die Vorinstanz jenes Moment nicht übersehen und dass . wenn sit' trotzdem auch die Eignung des Klägers Augustin Amgarten im Hinblick auf das sonstige Ergebnis ihrer Erhebungen bejaht hat, dieser Feststellung jedenfalls der Vorwurf der Aktenwidrigkeit nicht gemacht werden kann. Ist demnach sowohl auf Seite der Kläger als der Beklagten je ein zum Selbstbetrieb geeigneter und gewillter Sohn Erbrecht. N° 42. vorhanden. so kann es sich aber nur darum handeln, wer von diesen bei den Anspruch auf die ungeteilte Zuweisung im Sinne von Art. 620 habe. bezw. ob die Rücksicht auf ihre persönlichen Verhältnisse eine Zerlegung des Ganzen in selbständige Untereinheiten geboten. erscheinen Jasse. Die Rücksicht auf die Interessen der Töchter scheidet dabei von vOnleherein gänzlich aus, weil sie einen An- spruch auf Zuweisung nur beim Fehlen geeigneter und zum Selbstbetrieb gewillter Söhne hätten. Darall ändert die Tatsache nichts, dass auf Seite beider Parteien je der Sohn sich mit einzelnen Schwestern· zusammengetan hat, mll die Zuteilung nicht an ihn allein, sondern an ihn und jene zusammen zu verlangen. Sie kann nur zur Folge haben, dass, was er gegenüber dem anderen Sohne erhält, dementsprechend durch das Urteil den sämtlichen Streit- genossen gemeinsam zuzuerkennen sein wird. Für die Lösung der Frage, ob eine ungeteilte Zuweisung einzu- treten habe und an welche der beiden Gruppen oder ob ihr die Zerlegung vorzuziehen sei, kann darauf nichts ankommen. Hingegen besteht kein Anlass, weitergehend die Klagebegehren, soweit sie yon Töchtern ausgehen, überhaupt abzuweisen. nachdem der Kläger Augu,stin und der Beklagte Josei Amgarteu dadurch, dass sie gegen die g 8 I11 ein sam \: Uebernahmc durch Brudbr und Schwt:stern der anderen Seite eventutJI keinen Einspruch erhoben, sich mit ihr stillschweigend einverstanden erklärt habeIl.

2. - Nun hat sich das Bundesgericht bereits in dem eingangs erwähnten Urteile AS 42 II S. 433 Erw. 6 dahin ausgesprochen, dass unter mehreren an sich gleich berechtigten Bewerbern um die Zuweisung demjenigen. welcher auf sie für seine selbständige Existenz angewiesen sei, vor einem anderen, der bereits ein eigenes Heimwesen oder eillen sonstigen, ihm ein ausreichendes Einkommen sichernden Beruf besitze, der Vorzug zu geben sei. Da dieser Fall hier vorliegt, indem der Beklagte Josef Am- garten SChOll Eigentümer eines landwirtschaftlichen Erbrecht. N° 42. :u:; Gewerbes von hinreichendem Umfange ist (nach dem bei <leB. Akten liegenden Zeugnisse des Grundbuchführers V?U Gis~il wäre es zum mindesten ebenso gross, wenn meht grosser als die Güter « Oberlinden », (! Sagenmatt » und « ~mmerweid » zusammen), während der Kläger Aagustm Amgarten bei gänzlicher Abweisung der Klage entweder als Knecht sein Auskommen suchen oder seinen Beruf wechseln müsste, kann demnach jedenfalls von einer u~geteilten Zuweisung an den beklagten Sohn, bezw. ~le durch ihn vertretene Erbengruppe nicht die Rede sem. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist aber auch eine Zerlegung des Gewerbes, durch die er weJligstens einen Teil desselben erhielte, abzulehnen. Sie könnte dann allenfalls gerechtfertigt sein, wenn beide Parteien sich in der e~ähnten Beziehung in gleicher Lage befänden, ~dass eme andere Entscheidung notwendig für den emen oder anderen Teil den Verlust seiner selbständigen Existenz nach sich ziehen würde. Unter Verhältnissen wie sit, hier vorliegen, besteht dazu kein Anlass, weil di~ notwendige Folge die wäre, dass damit dem Bewerber der bisher nichts besass, von vorneherein durch Ver~ kleinerung des Betriebes ein Teil der Aussichten für eine erfolgreiche Bewirtschaftung genommen würde, während der andere, der diescMöglichkeit schon bisher dank seines sonstigen Besitzes hatte, sie auf Kosten jenes vermehrt sähe. Diese Konsequenz kann aber nicht im Willen des Gesetzes liE'gen, sondern würde ihm augenscheinlich direkt zuwiderlaufen. Eine richtige, die massgebenden Gesichtspunkte berücksichtigende Würdigung der (c per- söulichen Verhältnisse I} muss deshalb gerade zum ent- gegengesetzten Schlusse, als ihn die Vorinstanz gezogen hat, führen. Es ist somit in Gutheissung der Haupt- berufung das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die zum· Nachlass gehörenden Liegenschaften im Sinne des Klagebegehrens 1 ungeteilt den Klägern zuge- wiesen werden.

3. - Damit ist nach Art. 620 Abs. 2 ZGB ohne weiteres 24:6 Erbrecht. N° 42. auch ,die Zusprechung der landwirtschaftlichen Gerät- schaften an sie gegeben. Eine Zuweisung, der Vorräte un'd derNiehhabe in i1.atura kann allerdings,nachdembeide nicht mehr vorhanden sind, nicht in Frage kommen. Dagegen hat die Vorinstanz daraus zu Unrecht gefolgert~ dass der Gegenwert beider einfach ill·die gemeinsame Erbmasse gehöre. Nach Art. 620 Abs. 3 ist der, Anrech- nungswert für das « Ganze» ,- d. h. für Liegenschaften wie für Betriebsgerätschaften, Vorräte und Viehhabe - nach den Grundsätzen über die Schätzung landwirtschaft- licher Grundstück( , d. h. zufolgt Art. 617, 618 nachdem Ertragswerte festzustellen, wie denn auch vorliegend beide PartEien die Zuwdsung zu diesem verlangt haben. Es dürfen also die dem Gewerbe folgenden bew(iglichen Sachen nicht einfach nachdem Verkaufswerte, den sie einzeln für sich hätten, sondern nur nach demjenigen Werte, der ihnen als Zugehör des gesammten Gewerbes. als Bestandteil des letzteren zukommt, geschätzt werden. Dieser Anspruch auf Uebernahme um einen gegenüber dem Einzelverkehrswert niedrigeren Betrag kann den Klägern nicht dadurch entzogen werden, dass einzelne Sachen ohne ihr Verlangen auf behördliche Anordnung hin verkauft worden sind. Vielmehr haben sie Anspruch darauf, dass die Differenz zwischen den ~iden Werten ihnen zukomme. Mit anderen Worten soweit der Steige- rungserlös des Viehs die Summe, die sich _bei einer Schatzung nach Art. 620 Ans. 3 ergeben hätte, übersteigt, ist er aus der Erbmasse zu ihren Gunsten auszuscheiden und dasselbe hat mit dem Gegenwert der Vorräte zu geschehen,bezw. es beschränkt sich, sofern die Kläger dafür dem Nachlass, weil sie sie aufgebraucht haben, erstattungspflichtig sein sollten, diese Erstattungspflicht auf den Preis, den sie dafür bei einer Uebernahme nach Art. 620 Abs. 3 zu zahlen gehabt hätten. Nur in dem Umfange als sie darauf nicht nach dem Gesagten Anspruch haben, fällt beides, Steigerungserlös des Viehs und Gegen- wertder Vorräte, in die gemeinsame Erbmasse. In diesem S~chenreebt. No 43. 247- Sinne sind deshalb den Klägern mit den Liegenschaften und Betriebsgerätschaften auch Vorräte und Vieh ,zuzu ... weisen. Die Bemessung des danach für heide. noch fest ..... zusetzenden «( Uebernahmspreises» gehört nicht zum gegenwärtigen Prozesse. Sie ist Sache der nach Art. 618, zu bestellenden Sachverständigen.

4. . ........... ',' ...•...........•...........•.. ~ Demnach erkennt das Bundesg,ei'icht : Die Anschlussberufung der Beklagten wird abgewiesen. Die Hauptberufung der Kläger wird insofern gutgeheissen,. dass in teilweiser Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons UnterwaIden ob dem \Vald vom 9. Februar 1918 ihr Begehren auf ungeteilte Zuweisung des~um Nachlasse gehörenden landwirtschaftlichen Gewerbes sowie der Betriebsgerätschaften, Vorräte und' Vieh- bestände an sie, hinsichtlich der letzteren im Sinne der Erwägungen, geschützt wird und die Widerklagebegehren 1 his 3 abgewiesen werden. Im übrigen wird das ange ..... fochtene Urteil... bestätigt. 1II. SACHENRECHT DROITS HEELS

43. Urteil der Il Zivila.bten'llng vom 19. Juni 1918

i. S. Schweiz. Bundesba.hnen gegen Luzerner :Bra.uhausA.·G~ vorm. E. Enciema.nn in Lusern und FtUlemann. Bedeutung und Tragweite der Verpfändung von Eigentümer- pfandtiteln. Möglichkeit der Ausdehnung des Faustpf~nd­ rechts auf Titelzinsen, welche vor der Verpfändung des Titels fällig geworden wären '1- Art. 26 SchlT ZGB. Beurteilung dieser Frage nach neuem Recht,auch wenn der Pfandtitel 1,lnter dem alten Rechte errichtet worden ist. A; - Durch Vertrag vom 26. Januar/14. Februar 1916 gewährten die Schweiz. Bundesbahnen, Kreisdirektion V