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44_II_237

BGE 44 II 237

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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Familienrecl1t. N° 41.

tutte queste questioni, ehe non tro'Vano riscontro nelIa

fattispeeie, debbono venir riservate.

20 Nel merito 1a querelata sentenza e da, confermarsi.

A torto Ia parte eonvenuta ha sostenuto nell'odierna

discussione, ehe la presunzione di paternita, desunta da!

rart. 314 CC, non possa essere dimostrata da prova indi-

retta od indiziaria, ehe costituirebbe solo una pl'esunzione

di prova. Questa tesi non trova eonforto ne1la legge. In

materia di paternita, il diritto federale non contiene limi-

tazione ai disposti deHa procedura cantollale sulla prova

all'infuori di quanto preserive l'arf: 310 eap. 2°, il quaJe

vieta ai cantolli cli stabilire prove piu rigorose di (IuelJe

prescritte dalla proceclura ordillaria. L'l legge federn]e

non eselude {(uindi, per principio, a)cun genere di prova,

e la questione di sapere. se in tema di paternita sia ammis-

sibile Ia prova per indizi, dipende dal diritto eantonale

(confr. art. 240 e s~g. PC tie.), il quale perö, ammettendola

nelle altre, non potrebbe escluderla nelle eause di pater-

nita. Ne segne, ehe anche Ia provu per indizi puo costi·

tuire Ia prova riehiesta dnll'art. 314. Giova deI resto

osservnre, ehe ntlla maggior partt- dei easi la prova indi-

rctta od indiziaria dovra formare, per forza stessa } an die Kläger Augustin.

Marie und Adelheid Amgarten verkauft. Das Geschäft

wurde jedoch in der Folge durch rechtskräftiges Urteil

wegen Handlungsunfähigkeit des Verkäufers aufgehoben,

womit die Liegenschaften wieder in die Erbmasse fielen.

Das zum Gewerbe gehörende Vieh hat der infolgeBegehrens

der heutigen Beklagten im Jahre 1915 eingesetzte amt-

liche .Erbschaftsverwalter auf Weisung des Gemeinde-

rates Giswil im Frühjahr 1917 versteigern.lassen, wobei

sich ein Erlös von 9645 Fr: ergab. Gleichzeitig wurden

die Liegenschaften verpachtet. Bis dahin waren sie VOll

d n heutigen Klägern weiferbeworben worden.

Schon vorher, im April und September 1916 hatten

die letzteren gegen die Beklagten, ihre Miterben, zWei

Klagen eingeleitet, womit sie verlangten; dass ihnen

. 1. das zum Nachlass gehörende landwirtschaftliche

Gewerbe (Liegenschaften, Gerätschaften, Vorräte und

Vieh) gemäss Art. 620 ZGB auf Anrechnung ungeteilt

zum Ertragswerte zugewiesen werde,

2. • ........................................... .

Die. Beklagten beantragten Abwei'lung beider Klagen

Erbrecht. No 42.

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und stellten gegenÜber der: ersten widerklagaweise idie

Rechtsbegehren :

'1: dle .8äfutlichen Liegenschaften

(:Februar' 1918 die erstinstanzlich{m Urteile in aUen

Teilen bestätigt.

.

.

AS U 11 -

1918

17

JiM

Erbrecllt. N° 42.

In der Begründung wird ausgeftihrt, dass tlie "iom

Gesetze verlangte « Eignung)) zur Uebernahme. tIeBW.

zum selbständigen Betriebe des Gewerbes80weW beim

Kläger Augustin Amgarten,als bei den Beklagten, Daw.

deren Ehemännern 'YOThanden sei. Obll"llCh die Klä-

gerinnen Marie und Adelheid Amgarten sie oosässen ..

k>Önne dabinge~llt bleiben. Da sie die Zuweisung R~ht

für &ich allein, sondern nur zusammen mit ihrem Bnttter

verlangten. offenbar in der Meinung den Betrieb dann

gemeinschaftlich zu führen~genüge es, W{}JlR jener die

erWähnte Bedingung. erfülle : es vierde dann Sa.cheder

Kläger Bein, das Verhältnis unter 'sich nach Gutfinden

zu ordnen. Aus dem gleichen Grunde brauche B1ieht

untersucht zu werden. wem von den Beklagten im Falle

einer Konkurrenz diese·r unter sich der Vorzug zu gellen

wäre. Die streitigen Grundstücke seien allerdin,gs seit lan-

gem vom Erblasser als Einheit bewirtschaftet worden;:

doch habe dieses Verhält niss nicht immer bestanden, das.

Heimwesen « Oberlinden » sei von ihm erst nachträglich

zugekauft worden. Obwohl an die «Sagenmatt » anstos-

send, besitze es wie diese noch heute besondere Wohn-

und Wirtschaftsgebäude, die einen getrennten Betrieb

gestatteten. Auch dem Umfange nach (circa 1;6 ha)seien

beide Heimwesen nicht kleiner als manche andere in

Giswil, die als einheitliche 'Kleinbetriebe gehen. Dagegen

eigne sich das abseits in der Berglage befindliche Gut

\l Sömmerweid)) schondeshi/lb nicht zum selbständ~n

Betriebe, weil es keine Gebäulichkeiten besitze. E~ 'diene

als Weidegebiet oder zur Futtergewinnung für den Tal-

betrieb und gehöre deshalb schon vom betriebswirtscbaft-

lichen Standpunkte aus zum Uebrigen. Unter diesen

Umständen liege kein hinreichender Grund vor, an der

bisherigen Einheit festzuhalten und erscheine die Zer-

legung des Ganzen in zwei Komplexe als die gegebene

und billigste Lösung. Ein Ortsgebrauch inbtzug auf ~die

Zuweisung landWirtschaftlicher Gewerbe bestehe in Ob-

waIden nicht : es seien demnach bei ('inem Konflikte

Erbrecht. No 42.

241

zwischen mehreren Ansprechern die «persönlichen Ver-

biltnisse» für die Entscheidung massgebend. Dem

Umstande, dass die Kläger bis zuletzt beim Vater gewohnt

und ihm mit ihrer Arbeit geholfen hätten, könne dadurch

Rechnung getragen werden, dass ihnen ausser dem

Stammsitze (t Sagenmatt » auch noch die Sommerweid

zugesprochen werde. Desgleichen seien die landwirt-

schaftlichen Gerätschaften, weil für zwei getrennte

Betriebe nicht ausreichend, ihnen zuzuweisen. Vorrätt~

tUld Vieh fielen nicht mehr in Betracht, weil die ersteren

seit dem Erbfall aufgebraucht und das letztere inzwischen

vom Erbschaftsverwalter versteigert worden sei. Der

Gegenwert gehöre in die gemeinsame Erbmasse, da das

Gesetz ein Vorrecht an irgendwelcher Baarschaft nicht

kenne.

D. -

Gegen das obergerichtliche Urteil baben die Klä-

ger Augustin,,Marie und Adelheid Amgarten die Berufung

an das Bundesgericht ergriffen unter Wiederaufnahme

ihrer ursprünglichen,Klagebegehren, hinsichtlich der

Fahrnis in dem Sinne, dass von der Erbschaftsverwaltung

verkaufte Gegenstände mit dem Verkaufspreis in die

Erbmasse einzuweisen seien und der Uebernahmspreis

gesondert festzustellen sei.

Die Beklagten haben auf dem Wege der Anschluss-

berufung den Antrag auf gänzliche Abweisung des

Klagebegehrens 1 und Gutheissung ihrer dagegen ge-

richteten Widerklagebegehren, hinsichtlich der Fahrhahe

unter Beschränkung auf dit' landwirtschaftlichen Gern1-

schaften, erneuert.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach der Auslegung, welche das Bundesgerichl

in den Urteilen AS 42 II S. 428 ff., 43 II S. 573 ff. Env. 4-6

den Art. 620 und 621 ZGB gegeben hat und von der

abzuweichen kein Grund vorliegt, steht bei einer Mehrzahl

von an sich geeigneten Ansprechern. welche die ungeteilt!'

'!H2

Erbrecht. No 42.

Zuweisung eines zum Nachlasse gehörenden landwirt-

schaftlichen Gewerbes verlangen, das Vorrecht zunächst

denjenigen, welche es selbst betreiben wollen, und unter

mehrere.n zum Selbstbetriebe Gewillten vorab den Söhn~n

zu. Töchter haben darauf nur Ansp,ruch, wenn keine

geeigneten und zum Selbstbetrieb gewillten Sölme

vorhanden sind. Die Rücksicht auf den « Ortsgebrauch.,

hezw. dit (< persönlichen Verh81tnisse ~ fällt erst iq letzter

Linie, für die Lösung des Konflikt{'s zwischen mehreren

von diesen Gesichtspunkten aus gleichberechtigtt;'n An-

sprechern in Betracht. Auch dann kanu sie, wenn das in

Art. 620 aufgestellte Erfordemiss, der Einhdt des Ge-

werbes für den wirtschaftlichen Betrieb erfüllt ist, nicht

-etwa zur Anordnung der Realteilung oder Veräusserung

des Grundbesitzes führen, sondern nur dafür bestimmend

se.in, welchem der 'verschiedenen Bewerber um dit'

Zuweisung der Vorzug zu geben sei. Ob, wie in dem zweit-

:angeführten Urteile angedeutet, eine Ausnahme allenfalls

,da zulässig wäre, wo das Gewerbe zwar vom ErblasSElr

tatsächlich zu seinen Lebzeiten eiuheitlich bewirtschaftet

worden ist, sich aber so zerlegen lässt, dass die einzelnen

Komplexe noch für sich fähig sind eine Betriebseinheit

zu bilden, also jedes Wohn-, und Wirtschaftsgebäude,

Zusammensetzung und Umfang besitzen, wie sie zu einem

selbständigen, dem Erwerber ein hinreichendes Aus-

kommen gewährleistenden Heimwesen nötig sind, mag

dahingestellt bleiben. Einmal erscheint zweifelhaft,. ob

diese Möglichkeit hier wirklich gegeben wäre : erwägt

man, dass zur Auflösung des bisher einheitlichen Grund-

besitzes in dem erwähnten Sinne das Grundstück « Som-

merweid » notwendig dem einen oder anderen Komplexe

zugeteilt werden müsste, dasselbe aber nach der eigenen

Erklärung der Vorinstanz insofern ein Komplement des

Talbetriebes bildet, als es die für ihn nötige Weide, bezw.

einen Teil des für ihn nötigen Futters liefert, und dass

andererseits so der eine der beiden Komplexe nur noch

ungefähr 1,6 ha messen würde, so könnte darauf wohl

Erbrecht. N° 42.

kaum bejahend geantwortet werden. Sodaml dürfte

jedenfalls im Hinblick auf die Tendenz des Gesetzes,

einer noch weitergehenden Zerstückelung des landwirt-

schaftÜchen Grundbesitzes als sie ohnehin schon besteht,

'im Rahmen des Möglichen entgegenzutreten, zu einer

derartigen Lösung nur unter besonderen Umständen

gegriffen werden, wenn die Rücksicht auf die « persön-

lichen Verhältnisse» der konkurrierenden Ansprecher.

auf einen billigen Ausgleich ihrer Interessen es dringend

verlangen würde: die blosse Erwägung, dass in der Ge-

gend noch vielfach gleiche nicht grössere Gewerbe beste-

hen, als sie sich bei der Zerleguhg ergeben würden, kann

nicht genügen, weil es ja gerade. die Absicht des Gesetzes

ist, das Neuentstehen solcher kleiner nicht hinreichend

lebensfähiger Betriebe zu verhindern. Solche Momente

persönlicher Art, welche die Aufhebung der bisherigen

Einheit zu rechtfertigen vermöchten, fehlen aber hier~

Beide kantonalen Instanzen haben übereinstimmend

erklärt, dass sowohl der Kläger Augustin als der Beklagte

Josef Amgarten die für die selbständige landesübliche

Bewirtschaftung eines Heimwesens vom Umfange des

hier streitigen erforderlichen Fähigkeiten und Eigen-

schaften besitzen. Da man es dabei mit einer Tatfrage

zu tun hat, ist diese Annahme für das Bundesgericht

verbindlich. Die Gründe, weshalb die von den Klägern

über ihre Wirtschaftsführung seit dem Tode des Erb-

lassers bis Frühjahr 1917 aberelegte Rechnung keinen

Schluss auf das Gegenteil gestattet, sind im angefochtenen

Urteile einlässlich auseinandergesetzt. Ob sie in allen

Teilen zutreffen, ist nicht zu untersuehen. Es genügt, dasi'

die Vorinstanz jenes Moment nicht übersehen und dass

. wenn sit' trotzdem auch die Eignung des Klägers Augustin

Amgarten im Hinblick auf das sonstige Ergebnis ihrer

Erhebungen bejaht hat, dieser Feststellung jedenfalls der

Vorwurf der Aktenwidrigkeit nicht gemacht werden kann.

Ist demnach sowohl auf Seite der Kläger als der Beklagten

je ein zum Selbstbetrieb geeigneter und gewillter Sohn

Erbrecht. N° 42.

vorhanden. so kann es sich aber nur darum handeln, wer

von diesen bei den Anspruch auf die ungeteilte Zuweisung

im Sinne von Art. 620 habe. bezw. ob die Rücksicht auf

ihre persönlichen Verhältnisse eine Zerlegung des Ganzen

in selbständige Untereinheiten geboten. erscheinen Jasse.

Die Rücksicht auf die Interessen der Töchter scheidet

dabei von vOnleherein gänzlich aus, weil sie einen An-

spruch auf Zuweisung nur beim Fehlen geeigneter und

zum Selbstbetrieb gewillter Söhne hätten. Darall ändert

die Tatsache nichts, dass auf Seite beider Parteien je der

Sohn sich mit einzelnen Schwestern· zusammengetan hat,

mll die Zuteilung nicht an ihn allein, sondern an ihn und

jene zusammen zu verlangen. Sie kann nur zur Folge

haben, dass, was er gegenüber dem anderen Sohne erhält,

dementsprechend durch das Urteil den sämtlichen Streit-

genossen gemeinsam zuzuerkennen sein wird. Für die

Lösung der Frage, ob eine ungeteilte Zuweisung einzu-

treten habe und an welche der beiden Gruppen oder ob

ihr die Zerlegung vorzuziehen sei, kann darauf nichts

ankommen. Hingegen besteht kein Anlass, weitergehend

die Klagebegehren, soweit sie yon Töchtern ausgehen,

überhaupt abzuweisen. nachdem der Kläger Augu,stin

und der Beklagte Josei Amgarteu dadurch, dass sie gegen

die g 8 I11 ein sam \: Uebernahmc durch Brudbr und

Schwt:stern der anderen Seite eventutJI keinen Einspruch

erhoben, sich mit ihr stillschweigend einverstanden

erklärt habeIl.

2. -

Nun hat sich das Bundesgericht bereits in dem

eingangs erwähnten Urteile AS 42 II S. 433 Erw. 6 dahin

ausgesprochen, dass unter mehreren an sich gleich

berechtigten Bewerbern um die Zuweisung demjenigen.

welcher auf sie für seine selbständige Existenz angewiesen

sei, vor einem anderen, der bereits ein eigenes Heimwesen

oder eillen sonstigen, ihm ein ausreichendes Einkommen

sichernden Beruf besitze, der Vorzug zu geben sei. Da

dieser Fall hier vorliegt, indem der Beklagte Josef Am-

garten SChOll Eigentümer eines landwirtschaftlichen

Erbrecht. N° 42.

:u:;

Gewerbes von hinreichendem Umfange ist (nach dem bei

<leB. Akten liegenden Zeugnisse des Grundbuchführers

V?U Gis~il wäre es zum mindesten ebenso gross, wenn

meht grosser als die Güter « Oberlinden », (! Sagenmatt »

und « ~mmerweid » zusammen), während der Kläger

Aagustm Amgarten bei gänzlicher Abweisung der Klage

entweder als Knecht sein Auskommen suchen oder seinen

Beruf wechseln müsste, kann demnach jedenfalls von

einer u~geteilten Zuweisung an den beklagten Sohn,

bezw. ~le durch ihn vertretene Erbengruppe nicht die

Rede sem. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist aber auch eine

Zerlegung des Gewerbes, durch die er weJligstens einen

Teil desselben erhielte, abzulehnen. Sie könnte dann

allenfalls gerechtfertigt sein, wenn beide Parteien sich

in der e~ähnten Beziehung in gleicher Lage befänden,

~dass eme andere Entscheidung notwendig für den

emen oder anderen Teil den Verlust seiner selbständigen

Existenz nach sich ziehen würde. Unter Verhältnissen

wie sit, hier vorliegen, besteht dazu kein Anlass, weil di~

notwendige Folge die wäre, dass damit dem Bewerber

der bisher nichts besass, von vorneherein durch Ver~

kleinerung des Betriebes ein Teil der Aussichten für eine

erfolgreiche Bewirtschaftung genommen würde, während

der andere, der diescMöglichkeit schon bisher dank seines

sonstigen Besitzes hatte, sie auf Kosten jenes vermehrt

sähe. Diese Konsequenz kann aber nicht im Willen des

Gesetzes liE'gen, sondern würde ihm augenscheinlich

direkt zuwiderlaufen. Eine richtige, die massgebenden

Gesichtspunkte berücksichtigende Würdigung der (c per-

söulichen Verhältnisse I} muss deshalb gerade zum ent-

gegengesetzten Schlusse, als ihn die Vorinstanz gezogen

hat, führen. Es ist somit in Gutheissung der Haupt-

berufung das angefochtene Urteil dahin abzuändern,

dass die zum· Nachlass gehörenden Liegenschaften im

Sinne des Klagebegehrens 1 ungeteilt den Klägern zuge-

wiesen werden.

3. - Damit ist nach Art. 620 Abs. 2 ZGB ohne weiteres

24:6

Erbrecht. N° 42.

auch,die Zusprechung der landwirtschaftlichen Gerät-

schaften an sie gegeben. Eine Zuweisung, der Vorräte un'd

derNiehhabe in i1.atura kann allerdings,nachdembeide

nicht mehr vorhanden sind, nicht in Frage kommen.

Dagegen hat die Vorinstanz daraus zu Unrecht gefolgert~

dass der Gegenwert beider einfach ill·die gemeinsame

Erbmasse gehöre. Nach Art. 620 Abs. 3 ist der, Anrech-

nungswert für das « Ganze»,- d. h. für Liegenschaften

wie für Betriebsgerätschaften, Vorräte und Viehhabe -

nach den Grundsätzen über die Schätzung landwirtschaft-

licher Grundstück(, d. h. zufolgt Art. 617, 618 nachdem

Ertragswerte festzustellen, wie denn auch vorliegend

beide PartEien die Zuwdsung zu diesem verlangt haben.

Es dürfen also die dem Gewerbe folgenden bew(iglichen

Sachen nicht einfach nachdem Verkaufswerte, den sie

einzeln für sich hätten, sondern nur nach demjenigen

Werte, der ihnen als Zugehör des gesammten Gewerbes.

als Bestandteil des letzteren zukommt, geschätzt werden.

Dieser Anspruch auf Uebernahme um einen gegenüber

dem Einzelverkehrswert niedrigeren Betrag kann den

Klägern nicht dadurch entzogen werden, dass einzelne

Sachen ohne ihr Verlangen auf behördliche Anordnung

hin verkauft worden sind. Vielmehr haben sie Anspruch

darauf, dass die Differenz zwischen den ~iden Werten

ihnen zukomme. Mit anderen Worten soweit der Steige-

rungserlös des Viehs die Summe, die sich _bei einer

Schatzung nach Art. 620 Ans. 3 ergeben hätte, übersteigt,

ist er aus der Erbmasse zu ihren Gunsten auszuscheiden

und dasselbe hat mit dem Gegenwert der Vorräte zu

geschehen,bezw. es beschränkt sich, sofern die Kläger

dafür dem Nachlass, weil sie sie aufgebraucht haben,

erstattungspflichtig sein sollten, diese Erstattungspflicht

auf den Preis, den sie dafür bei einer Uebernahme nach

Art. 620 Abs. 3 zu zahlen gehabt hätten. Nur in dem

Umfange als sie darauf nicht nach dem Gesagten Anspruch

haben, fällt beides, Steigerungserlös des Viehs und Gegen-

wertder Vorräte, in die gemeinsame Erbmasse. In diesem

S~chenreebt. No 43.

247-

Sinne sind deshalb den Klägern mit den Liegenschaften

und Betriebsgerätschaften auch Vorräte und Vieh,zuzu ...

weisen. Die Bemessung des danach für heide. noch fest .....

zusetzenden

«(Uebernahmspreises» gehört nicht zum

gegenwärtigen Prozesse. Sie ist Sache der nach Art. 618,

zu bestellenden Sachverständigen.

4. . ........... ',' ...•...........•...........•.. ~

Demnach erkennt das Bundesg,ei'icht :

Die Anschlussberufung der Beklagten wird abgewiesen.

Die Hauptberufung der Kläger wird insofern gutgeheissen,.

dass in teilweiser Abänderung des Urteils des Obergerichts

des Kantons UnterwaIden ob dem \Vald vom 9. Februar

1918 ihr Begehren auf ungeteilte Zuweisung des~um

Nachlasse gehörenden landwirtschaftlichen Gewerbes

sowie der Betriebsgerätschaften, Vorräte und' Vieh-

bestände an sie, hinsichtlich der letzteren im Sinne der

Erwägungen, geschützt wird und die Widerklagebegehren

1 his 3 abgewiesen werden. Im übrigen wird das ange .....

fochtene Urteil... bestätigt.

1II. SACHENRECHT

DROITS HEELS

43. Urteil der Il Zivila.bten'llng vom 19. Juni 1918

i. S. Schweiz. Bundesba.hnen gegen Luzerner :Bra.uhausA.·G~

vorm. E. Enciema.nn in Lusern und FtUlemann.

Bedeutung und Tragweite der Verpfändung von Eigentümer-

pfandtiteln. Möglichkeit der Ausdehnung des Faustpf~nd­

rechts auf Titelzinsen, welche vor der Verpfändung des Titels

fällig geworden wären '1- Art. 26 SchlT ZGB. Beurteilung

dieser Frage nach neuem Recht,auch wenn der Pfandtitel

1,lnter dem alten Rechte errichtet worden ist.

A; -

Durch Vertrag vom 26. Januar/14. Februar 1916

gewährten die Schweiz. Bundesbahnen, Kreisdirektion V