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Familienrecl1t. N° 41.
tutte queste questioni, ehe non tro'Vano riscontro nelIa
fattispeeie, debbono venir riservate.
20 Nel merito 1a querelata sentenza e da, confermarsi.
A torto Ia parte eonvenuta ha sostenuto nell'odierna
discussione, ehe la presunzione di paternita, desunta da!
rart. 314 CC, non possa essere dimostrata da prova indi-
retta od indiziaria, ehe costituirebbe solo una pl'esunzione
di prova. Questa tesi non trova eonforto ne1la legge. In
materia di paternita, il diritto federale non contiene limi-
tazione ai disposti deHa procedura cantollale sulla prova
all'infuori di quanto preserive l'arf: 310 eap. 2°, il quaJe
vieta ai cantolli cli stabilire prove piu rigorose di (IuelJe
prescritte dalla proceclura ordillaria. L'l legge federn]e
non eselude {(uindi, per principio, a)cun genere di prova,
e la questione di sapere. se in tema di paternita sia ammis-
sibile Ia prova per indizi, dipende dal diritto eantonale
(confr. art. 240 e s~g. PC tie.), il quale perö, ammettendola
nelle altre, non potrebbe escluderla nelle eause di pater-
nita. Ne segne, ehe anche Ia provu per indizi puo costi·
tuire Ia prova riehiesta dnll'art. 314. Giova deI resto
osservnre, ehe ntlla maggior partt- dei easi la prova indi-
rctta od indiziaria dovra formare, per forza stessa } an die Kläger Augustin.
Marie und Adelheid Amgarten verkauft. Das Geschäft
wurde jedoch in der Folge durch rechtskräftiges Urteil
wegen Handlungsunfähigkeit des Verkäufers aufgehoben,
womit die Liegenschaften wieder in die Erbmasse fielen.
Das zum Gewerbe gehörende Vieh hat der infolgeBegehrens
der heutigen Beklagten im Jahre 1915 eingesetzte amt-
liche .Erbschaftsverwalter auf Weisung des Gemeinde-
rates Giswil im Frühjahr 1917 versteigern.lassen, wobei
sich ein Erlös von 9645 Fr: ergab. Gleichzeitig wurden
die Liegenschaften verpachtet. Bis dahin waren sie VOll
d n heutigen Klägern weiferbeworben worden.
Schon vorher, im April und September 1916 hatten
die letzteren gegen die Beklagten, ihre Miterben, zWei
Klagen eingeleitet, womit sie verlangten; dass ihnen
. 1. das zum Nachlass gehörende landwirtschaftliche
Gewerbe (Liegenschaften, Gerätschaften, Vorräte und
Vieh) gemäss Art. 620 ZGB auf Anrechnung ungeteilt
zum Ertragswerte zugewiesen werde,
2. • ........................................... .
Die. Beklagten beantragten Abwei'lung beider Klagen
Erbrecht. No 42.
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und stellten gegenÜber der: ersten widerklagaweise idie
Rechtsbegehren :
'1: dle .8äfutlichen Liegenschaften
(:Februar' 1918 die erstinstanzlich{m Urteile in aUen
Teilen bestätigt.
.
.
AS U 11 -
1918
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JiM
Erbrecllt. N° 42.
In der Begründung wird ausgeftihrt, dass tlie "iom
Gesetze verlangte « Eignung)) zur Uebernahme. tIeBW.
zum selbständigen Betriebe des Gewerbes80weW beim
Kläger Augustin Amgarten,als bei den Beklagten, Daw.
deren Ehemännern 'YOThanden sei. Obll"llCh die Klä-
gerinnen Marie und Adelheid Amgarten sie oosässen ..
k>Önne dabinge~llt bleiben. Da sie die Zuweisung R~ht
für &ich allein, sondern nur zusammen mit ihrem Bnttter
verlangten. offenbar in der Meinung den Betrieb dann
gemeinschaftlich zu führen~genüge es, W{}JlR jener die
erWähnte Bedingung. erfülle : es vierde dann Sa.cheder
Kläger Bein, das Verhältnis unter 'sich nach Gutfinden
zu ordnen. Aus dem gleichen Grunde brauche B1ieht
untersucht zu werden. wem von den Beklagten im Falle
einer Konkurrenz diese·r unter sich der Vorzug zu gellen
wäre. Die streitigen Grundstücke seien allerdin,gs seit lan-
gem vom Erblasser als Einheit bewirtschaftet worden;:
doch habe dieses Verhält niss nicht immer bestanden, das.
Heimwesen « Oberlinden » sei von ihm erst nachträglich
zugekauft worden. Obwohl an die «Sagenmatt » anstos-
send, besitze es wie diese noch heute besondere Wohn-
und Wirtschaftsgebäude, die einen getrennten Betrieb
gestatteten. Auch dem Umfange nach (circa 1;6 ha)seien
beide Heimwesen nicht kleiner als manche andere in
Giswil, die als einheitliche 'Kleinbetriebe gehen. Dagegen
eigne sich das abseits in der Berglage befindliche Gut
\l Sömmerweid)) schondeshi/lb nicht zum selbständ~n
Betriebe, weil es keine Gebäulichkeiten besitze. E~ 'diene
als Weidegebiet oder zur Futtergewinnung für den Tal-
betrieb und gehöre deshalb schon vom betriebswirtscbaft-
lichen Standpunkte aus zum Uebrigen. Unter diesen
Umständen liege kein hinreichender Grund vor, an der
bisherigen Einheit festzuhalten und erscheine die Zer-
legung des Ganzen in zwei Komplexe als die gegebene
und billigste Lösung. Ein Ortsgebrauch inbtzug auf ~die
Zuweisung landWirtschaftlicher Gewerbe bestehe in Ob-
waIden nicht : es seien demnach bei ('inem Konflikte
Erbrecht. No 42.
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zwischen mehreren Ansprechern die «persönlichen Ver-
biltnisse» für die Entscheidung massgebend. Dem
Umstande, dass die Kläger bis zuletzt beim Vater gewohnt
und ihm mit ihrer Arbeit geholfen hätten, könne dadurch
Rechnung getragen werden, dass ihnen ausser dem
Stammsitze (t Sagenmatt » auch noch die Sommerweid
zugesprochen werde. Desgleichen seien die landwirt-
schaftlichen Gerätschaften, weil für zwei getrennte
Betriebe nicht ausreichend, ihnen zuzuweisen. Vorrätt~
tUld Vieh fielen nicht mehr in Betracht, weil die ersteren
seit dem Erbfall aufgebraucht und das letztere inzwischen
vom Erbschaftsverwalter versteigert worden sei. Der
Gegenwert gehöre in die gemeinsame Erbmasse, da das
Gesetz ein Vorrecht an irgendwelcher Baarschaft nicht
kenne.
D. -
Gegen das obergerichtliche Urteil baben die Klä-
ger Augustin,,Marie und Adelheid Amgarten die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen unter Wiederaufnahme
ihrer ursprünglichen,Klagebegehren, hinsichtlich der
Fahrnis in dem Sinne, dass von der Erbschaftsverwaltung
verkaufte Gegenstände mit dem Verkaufspreis in die
Erbmasse einzuweisen seien und der Uebernahmspreis
gesondert festzustellen sei.
Die Beklagten haben auf dem Wege der Anschluss-
berufung den Antrag auf gänzliche Abweisung des
Klagebegehrens 1 und Gutheissung ihrer dagegen ge-
richteten Widerklagebegehren, hinsichtlich der Fahrhahe
unter Beschränkung auf dit' landwirtschaftlichen Gern1-
schaften, erneuert.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Nach der Auslegung, welche das Bundesgerichl
in den Urteilen AS 42 II S. 428 ff., 43 II S. 573 ff. Env. 4-6
den Art. 620 und 621 ZGB gegeben hat und von der
abzuweichen kein Grund vorliegt, steht bei einer Mehrzahl
von an sich geeigneten Ansprechern. welche die ungeteilt!'
'!H2
Erbrecht. No 42.
Zuweisung eines zum Nachlasse gehörenden landwirt-
schaftlichen Gewerbes verlangen, das Vorrecht zunächst
denjenigen, welche es selbst betreiben wollen, und unter
mehrere.n zum Selbstbetriebe Gewillten vorab den Söhn~n
zu. Töchter haben darauf nur Ansp,ruch, wenn keine
geeigneten und zum Selbstbetrieb gewillten Sölme
vorhanden sind. Die Rücksicht auf den « Ortsgebrauch.,
hezw. dit (< persönlichen Verh81tnisse ~ fällt erst iq letzter
Linie, für die Lösung des Konflikt{'s zwischen mehreren
von diesen Gesichtspunkten aus gleichberechtigtt;'n An-
sprechern in Betracht. Auch dann kanu sie, wenn das in
Art. 620 aufgestellte Erfordemiss, der Einhdt des Ge-
werbes für den wirtschaftlichen Betrieb erfüllt ist, nicht
-etwa zur Anordnung der Realteilung oder Veräusserung
des Grundbesitzes führen, sondern nur dafür bestimmend
se.in, welchem der 'verschiedenen Bewerber um dit'
Zuweisung der Vorzug zu geben sei. Ob, wie in dem zweit-
:angeführten Urteile angedeutet, eine Ausnahme allenfalls
,da zulässig wäre, wo das Gewerbe zwar vom ErblasSElr
tatsächlich zu seinen Lebzeiten eiuheitlich bewirtschaftet
worden ist, sich aber so zerlegen lässt, dass die einzelnen
Komplexe noch für sich fähig sind eine Betriebseinheit
zu bilden, also jedes Wohn-, und Wirtschaftsgebäude,
Zusammensetzung und Umfang besitzen, wie sie zu einem
selbständigen, dem Erwerber ein hinreichendes Aus-
kommen gewährleistenden Heimwesen nötig sind, mag
dahingestellt bleiben. Einmal erscheint zweifelhaft,. ob
diese Möglichkeit hier wirklich gegeben wäre : erwägt
man, dass zur Auflösung des bisher einheitlichen Grund-
besitzes in dem erwähnten Sinne das Grundstück « Som-
merweid » notwendig dem einen oder anderen Komplexe
zugeteilt werden müsste, dasselbe aber nach der eigenen
Erklärung der Vorinstanz insofern ein Komplement des
Talbetriebes bildet, als es die für ihn nötige Weide, bezw.
einen Teil des für ihn nötigen Futters liefert, und dass
andererseits so der eine der beiden Komplexe nur noch
ungefähr 1,6 ha messen würde, so könnte darauf wohl
Erbrecht. N° 42.
kaum bejahend geantwortet werden. Sodaml dürfte
jedenfalls im Hinblick auf die Tendenz des Gesetzes,
einer noch weitergehenden Zerstückelung des landwirt-
schaftÜchen Grundbesitzes als sie ohnehin schon besteht,
'im Rahmen des Möglichen entgegenzutreten, zu einer
derartigen Lösung nur unter besonderen Umständen
gegriffen werden, wenn die Rücksicht auf die « persön-
lichen Verhältnisse» der konkurrierenden Ansprecher.
auf einen billigen Ausgleich ihrer Interessen es dringend
verlangen würde: die blosse Erwägung, dass in der Ge-
gend noch vielfach gleiche nicht grössere Gewerbe beste-
hen, als sie sich bei der Zerleguhg ergeben würden, kann
nicht genügen, weil es ja gerade. die Absicht des Gesetzes
ist, das Neuentstehen solcher kleiner nicht hinreichend
lebensfähiger Betriebe zu verhindern. Solche Momente
persönlicher Art, welche die Aufhebung der bisherigen
Einheit zu rechtfertigen vermöchten, fehlen aber hier~
Beide kantonalen Instanzen haben übereinstimmend
erklärt, dass sowohl der Kläger Augustin als der Beklagte
Josef Amgarten die für die selbständige landesübliche
Bewirtschaftung eines Heimwesens vom Umfange des
hier streitigen erforderlichen Fähigkeiten und Eigen-
schaften besitzen. Da man es dabei mit einer Tatfrage
zu tun hat, ist diese Annahme für das Bundesgericht
verbindlich. Die Gründe, weshalb die von den Klägern
über ihre Wirtschaftsführung seit dem Tode des Erb-
lassers bis Frühjahr 1917 aberelegte Rechnung keinen
Schluss auf das Gegenteil gestattet, sind im angefochtenen
Urteile einlässlich auseinandergesetzt. Ob sie in allen
Teilen zutreffen, ist nicht zu untersuehen. Es genügt, dasi'
die Vorinstanz jenes Moment nicht übersehen und dass
. wenn sit' trotzdem auch die Eignung des Klägers Augustin
Amgarten im Hinblick auf das sonstige Ergebnis ihrer
Erhebungen bejaht hat, dieser Feststellung jedenfalls der
Vorwurf der Aktenwidrigkeit nicht gemacht werden kann.
Ist demnach sowohl auf Seite der Kläger als der Beklagten
je ein zum Selbstbetrieb geeigneter und gewillter Sohn
Erbrecht. N° 42.
vorhanden. so kann es sich aber nur darum handeln, wer
von diesen bei den Anspruch auf die ungeteilte Zuweisung
im Sinne von Art. 620 habe. bezw. ob die Rücksicht auf
ihre persönlichen Verhältnisse eine Zerlegung des Ganzen
in selbständige Untereinheiten geboten. erscheinen Jasse.
Die Rücksicht auf die Interessen der Töchter scheidet
dabei von vOnleherein gänzlich aus, weil sie einen An-
spruch auf Zuweisung nur beim Fehlen geeigneter und
zum Selbstbetrieb gewillter Söhne hätten. Darall ändert
die Tatsache nichts, dass auf Seite beider Parteien je der
Sohn sich mit einzelnen Schwestern· zusammengetan hat,
mll die Zuteilung nicht an ihn allein, sondern an ihn und
jene zusammen zu verlangen. Sie kann nur zur Folge
haben, dass, was er gegenüber dem anderen Sohne erhält,
dementsprechend durch das Urteil den sämtlichen Streit-
genossen gemeinsam zuzuerkennen sein wird. Für die
Lösung der Frage, ob eine ungeteilte Zuweisung einzu-
treten habe und an welche der beiden Gruppen oder ob
ihr die Zerlegung vorzuziehen sei, kann darauf nichts
ankommen. Hingegen besteht kein Anlass, weitergehend
die Klagebegehren, soweit sie yon Töchtern ausgehen,
überhaupt abzuweisen. nachdem der Kläger Augu,stin
und der Beklagte Josei Amgarteu dadurch, dass sie gegen
die g 8 I11 ein sam \: Uebernahmc durch Brudbr und
Schwt:stern der anderen Seite eventutJI keinen Einspruch
erhoben, sich mit ihr stillschweigend einverstanden
erklärt habeIl.
2. -
Nun hat sich das Bundesgericht bereits in dem
eingangs erwähnten Urteile AS 42 II S. 433 Erw. 6 dahin
ausgesprochen, dass unter mehreren an sich gleich
berechtigten Bewerbern um die Zuweisung demjenigen.
welcher auf sie für seine selbständige Existenz angewiesen
sei, vor einem anderen, der bereits ein eigenes Heimwesen
oder eillen sonstigen, ihm ein ausreichendes Einkommen
sichernden Beruf besitze, der Vorzug zu geben sei. Da
dieser Fall hier vorliegt, indem der Beklagte Josef Am-
garten SChOll Eigentümer eines landwirtschaftlichen
Erbrecht. N° 42.
:u:;
Gewerbes von hinreichendem Umfange ist (nach dem bei
<leB. Akten liegenden Zeugnisse des Grundbuchführers
V?U Gis~il wäre es zum mindesten ebenso gross, wenn
meht grosser als die Güter « Oberlinden », (! Sagenmatt »
und « ~mmerweid » zusammen), während der Kläger
Aagustm Amgarten bei gänzlicher Abweisung der Klage
entweder als Knecht sein Auskommen suchen oder seinen
Beruf wechseln müsste, kann demnach jedenfalls von
einer u~geteilten Zuweisung an den beklagten Sohn,
bezw. ~le durch ihn vertretene Erbengruppe nicht die
Rede sem. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist aber auch eine
Zerlegung des Gewerbes, durch die er weJligstens einen
Teil desselben erhielte, abzulehnen. Sie könnte dann
allenfalls gerechtfertigt sein, wenn beide Parteien sich
in der e~ähnten Beziehung in gleicher Lage befänden,
~dass eme andere Entscheidung notwendig für den
emen oder anderen Teil den Verlust seiner selbständigen
Existenz nach sich ziehen würde. Unter Verhältnissen
wie sit, hier vorliegen, besteht dazu kein Anlass, weil di~
notwendige Folge die wäre, dass damit dem Bewerber
der bisher nichts besass, von vorneherein durch Ver~
kleinerung des Betriebes ein Teil der Aussichten für eine
erfolgreiche Bewirtschaftung genommen würde, während
der andere, der diescMöglichkeit schon bisher dank seines
sonstigen Besitzes hatte, sie auf Kosten jenes vermehrt
sähe. Diese Konsequenz kann aber nicht im Willen des
Gesetzes liE'gen, sondern würde ihm augenscheinlich
direkt zuwiderlaufen. Eine richtige, die massgebenden
Gesichtspunkte berücksichtigende Würdigung der (c per-
söulichen Verhältnisse I} muss deshalb gerade zum ent-
gegengesetzten Schlusse, als ihn die Vorinstanz gezogen
hat, führen. Es ist somit in Gutheissung der Haupt-
berufung das angefochtene Urteil dahin abzuändern,
dass die zum· Nachlass gehörenden Liegenschaften im
Sinne des Klagebegehrens 1 ungeteilt den Klägern zuge-
wiesen werden.
3. - Damit ist nach Art. 620 Abs. 2 ZGB ohne weiteres
24:6
Erbrecht. N° 42.
auch,die Zusprechung der landwirtschaftlichen Gerät-
schaften an sie gegeben. Eine Zuweisung, der Vorräte un'd
derNiehhabe in i1.atura kann allerdings,nachdembeide
nicht mehr vorhanden sind, nicht in Frage kommen.
Dagegen hat die Vorinstanz daraus zu Unrecht gefolgert~
dass der Gegenwert beider einfach ill·die gemeinsame
Erbmasse gehöre. Nach Art. 620 Abs. 3 ist der, Anrech-
nungswert für das « Ganze»,- d. h. für Liegenschaften
wie für Betriebsgerätschaften, Vorräte und Viehhabe -
nach den Grundsätzen über die Schätzung landwirtschaft-
licher Grundstück(, d. h. zufolgt Art. 617, 618 nachdem
Ertragswerte festzustellen, wie denn auch vorliegend
beide PartEien die Zuwdsung zu diesem verlangt haben.
Es dürfen also die dem Gewerbe folgenden bew(iglichen
Sachen nicht einfach nachdem Verkaufswerte, den sie
einzeln für sich hätten, sondern nur nach demjenigen
Werte, der ihnen als Zugehör des gesammten Gewerbes.
als Bestandteil des letzteren zukommt, geschätzt werden.
Dieser Anspruch auf Uebernahme um einen gegenüber
dem Einzelverkehrswert niedrigeren Betrag kann den
Klägern nicht dadurch entzogen werden, dass einzelne
Sachen ohne ihr Verlangen auf behördliche Anordnung
hin verkauft worden sind. Vielmehr haben sie Anspruch
darauf, dass die Differenz zwischen den ~iden Werten
ihnen zukomme. Mit anderen Worten soweit der Steige-
rungserlös des Viehs die Summe, die sich _bei einer
Schatzung nach Art. 620 Ans. 3 ergeben hätte, übersteigt,
ist er aus der Erbmasse zu ihren Gunsten auszuscheiden
und dasselbe hat mit dem Gegenwert der Vorräte zu
geschehen,bezw. es beschränkt sich, sofern die Kläger
dafür dem Nachlass, weil sie sie aufgebraucht haben,
erstattungspflichtig sein sollten, diese Erstattungspflicht
auf den Preis, den sie dafür bei einer Uebernahme nach
Art. 620 Abs. 3 zu zahlen gehabt hätten. Nur in dem
Umfange als sie darauf nicht nach dem Gesagten Anspruch
haben, fällt beides, Steigerungserlös des Viehs und Gegen-
wertder Vorräte, in die gemeinsame Erbmasse. In diesem
S~chenreebt. No 43.
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Sinne sind deshalb den Klägern mit den Liegenschaften
und Betriebsgerätschaften auch Vorräte und Vieh,zuzu ...
weisen. Die Bemessung des danach für heide. noch fest .....
zusetzenden
«(Uebernahmspreises» gehört nicht zum
gegenwärtigen Prozesse. Sie ist Sache der nach Art. 618,
zu bestellenden Sachverständigen.
4. . ........... ',' ...•...........•...........•.. ~
Demnach erkennt das Bundesg,ei'icht :
Die Anschlussberufung der Beklagten wird abgewiesen.
Die Hauptberufung der Kläger wird insofern gutgeheissen,.
dass in teilweiser Abänderung des Urteils des Obergerichts
des Kantons UnterwaIden ob dem \Vald vom 9. Februar
1918 ihr Begehren auf ungeteilte Zuweisung des~um
Nachlasse gehörenden landwirtschaftlichen Gewerbes
sowie der Betriebsgerätschaften, Vorräte und' Vieh-
bestände an sie, hinsichtlich der letzteren im Sinne der
Erwägungen, geschützt wird und die Widerklagebegehren
1 his 3 abgewiesen werden. Im übrigen wird das ange .....
fochtene Urteil... bestätigt.
1II. SACHENRECHT
DROITS HEELS
43. Urteil der Il Zivila.bten'llng vom 19. Juni 1918
i. S. Schweiz. Bundesba.hnen gegen Luzerner :Bra.uhausA.·G~
vorm. E. Enciema.nn in Lusern und FtUlemann.
Bedeutung und Tragweite der Verpfändung von Eigentümer-
pfandtiteln. Möglichkeit der Ausdehnung des Faustpf~nd
rechts auf Titelzinsen, welche vor der Verpfändung des Titels
fällig geworden wären '1- Art. 26 SchlT ZGB. Beurteilung
dieser Frage nach neuem Recht,auch wenn der Pfandtitel
1,lnter dem alten Rechte errichtet worden ist.
A; -
Durch Vertrag vom 26. Januar/14. Februar 1916
gewährten die Schweiz. Bundesbahnen, Kreisdirektion V