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69_II_385

BGE 69 II 385

Bundesgericht (BGE) · 1941-05-26 · Deutsch CH
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384

ErbteOht. N0 60.

fallen gelassen. Es wäre übrigens in dieser Frage ohne

weiteres den die Verzin.slichkeit verneinenden Erwäg~gen

des' Zivilgerichts (Erw. 2) zuzustimmen.

3. -

Die Verzinslichkeit der der Klägerin zukommenden

Summe von Fr. 12,686.50 zu 5 % seit 26. Mai 1941 ist unter

den Parteien ebenfalls nicht mehr streitig.

4. -

Im Gegensatz zum Zivilgericht hatte das Appel-

lationsgericht die Klage im Sinne des Eventllalbegehrens

gutgeheissen, d. h. nicht die Beklagten zur Ausrichtung

der Urteilssumme verpflichtet, sondern lediglich das Recht

der Klägerin auf ein Vermächtnis im bestimmten Betrage

festgestellt und das Erbschaftsamt als Teilungsbehörde

zur Auszahlung angewiesen. Mit Recht führt jedoch das

Zivilgericht zugunsten der direkten Verurteilung aus, dass

die Erben persönlich und solidarisch dem Vermächtnis-

nehmer haften (Art. 562 Abs. 1 ZGB;BGE 59 II 123 f.).

Der Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen die Erben

wird mit der Annahme der Erbschaft durch diese fällig.

Ob die Erben unter sich amtliche Teilung verlangen,

berührt den Anspruch des Bedachten gegen sie nicht. Die

Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode

des Erblassers und haben die aus dem Erwerb derselben

erwachsenden VerpflichtuI.lgen zu erf~len, gleichgültig in

wessen Besitz sich die Erbschaft befindet. Praktisch ist

der Unterschied hier kaum von Bedeutung, da nichts das

Erbschaftsamt hindert, für Rechnung der Beklagten das

Legat auszubezahlen .. Übrigens haben die Beklagten gegen

das sie direkt verpflichtende Urteil der 1. Instanz nicht

appelliert. Deren Urteil wird daher wie in der Hauptsache

so auch in diesem Nebenpunkte wieder hergestellt.

Demnach e;rkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil

aufgehoben und die Beklagten werden solidarisch zur

Zahlung von Fr. 12,686.50 nebst 5 % Zins seit 26. Mai

1941, I:I,bzüglich Erbsteuer, an die Klägerin verurteilt. Die

Mehrforderung wird abgewi~en.

Erbteeht. N0 61.

61. UrteH der ß. ZIvIlabteilung vom 11. November 1943

i. S. Bychen und Genqssen gegen Bollnger.

Bäuerliches lilrlYrecht, Art. 620 ff. ZGB.

386

Art. 621 Abs. 2: Selbstbetrieb liegt vor bei pers~cher Lei~u.ng,

auch wenn diese zu.r Leitung eines a.ndern landWll'tschaftlichen

Gewerbes tritt und die beiden Gewerbe zu, einer Betriebsgemein-

schaft verbunden werden.

Art. 621 Abs. 3 : Die Söhne haben das Vorrecht vor allen andern,

männlichen sowie weiblichen, Nachkommen des Erblassers.

Art. 2: Ist die Au,sübu.ng des Vorrech~ miss~uchli~ w~.der

Ansprecher bereits ein Landgu~ beSltz~, das ihm eme relc~che

Existenz bietet·? Jedenfalls mcht beI blossem PachtbesitZ.

Partage 8U()Ce8soral.lilIl:pZoitations agricoles. Art. 620 et su,iv. et 2 ce.

Celu,i qu,i dirige personnellement l'exploitation la fait val0:r

lu,i-m~me, dans le sens da l'art;~ 621 8.1. 2 ce, lo~s ~~me qu, 8.

cette direction est jointe celle d'une autre exploltat!On et que

les deux exploitations constitu,ent une u,nite OOonomiqu,e.

Art. 621 a1. 3 : Les fiIs ont un droit de preference su.r tOu,B les autres

descendants mAles ou femelIes du, defunt.

Art. 2 : Y a-t-il abus dans l'exercice du, privilege l?'rBqu.e ~elu,i qu.i

revend.iqu.e l'attribution. du, domaine possMe deJ8. un bIen ~

qu,i lu,i assu.re une large existence ! En tout cas pas .lorsqu il

ne le possMe qu'en qu,alite de simple locataire.

DWisirme ereditaria. Aziende agricole. Art. 620 e 2 ce.

Colu,i che dirige personalmente l'azienda. ~ ~erci~ a' . sensi

dell'art. 621 cp. 2 CO anche se a qu,esta dirßZlon~ SI ~~

qu,ella d'un'altra azienda e le due aziende formmo un u,Illt8.

economica.

.

.

.

Art. 621 cp. 3 ce : I figli hanno un diritto p~eferenzlale r1Spetto

a tutti gli altri discendenti maschi. ~ fe~~ deI defunto ..

Art. 2 00: Esiste abuso n~ll' eserclZlO dal dmtto preferenzial~,

qualora,chi px:etende l'att~bu,zi~ dell'azienda p?ss~gga giß.

u,n fondo agncolo ehe gli aBSlcura largamente. 1 eSlBtenza ?

La. r~Sta dev'esserenegativa quando 10 possIede soltanto

CODle ßflittu.arlo.

A. -

Am 8. Juli 1937 starb der Landwirt Jakob Rychen-

Wenger in Kaiseraugst. Er hinterlieBB als Erben zwei

Töchter a.us erster und drei Söhne und zwei Töchter aus

zweiter Ehe. Er hatte als Pächter ein Landgut von 80 Juch-

arten, den Asphof, bewirtschaftet. Im Jahre 1930 hatte

er dann ein kleineres Gut, den jetzt im Streite liegenden

Violenhof von 12 % Jucharten, etwa. 800 Meter vom

Asphof entfernt und -von dort aus in zehn Minuten erreich-

bar, zu· Eigentum erworben und sich dorthin zurnckge-

26

AB 69 11 -

1943

386

Erbrecht. N° 61;

zogen, während ihm sein Sohn Jakob, geboren 1898, als

Pächter des Asphofes nachgefolgt war.

B: - Dieser Sohn erhob nach Eintritt des Erbfalles An-

spruch auf den Violenhof nach bäuerliohem Erbrecht.

Neben ihm trat als Ansprecherin eine Tochter aus erster

Ehe des Erblassers, Anna Bolinger-Rychen, auf. Sie starb

indessen vor rechtskräftiger Erledigung des Streites, und

ein Eintritt ihrer Erben oder einzelner von ihnen in den

Prozess wurde vom Obergericht des Kantons Aargau als

unzulässig abgelehnt.

O. -

Nun klagte ihr ältester Sohn Oswald Bolinger,

geboren 1918, gegen den erwähnten ersten Ansprecher

Jakob Rychen-Rickli. Er stützte sich auf Zustimmungs-

erklärungen seines Vaters und seiner Geschwister und

richtete die Klage anderseits auch gegen die Geschwister

des Jakob Rychen. Diese beantragten gemeinsam mit

Jakob Rychen die Zuweisung des Violenhofes an diesen.

Das Bezirksgericht Rheinfelden und das Obergericht des

Kantons Aargau schützten indessen den Anspruch des

Klägers, im wesentlichen aus dem Grunde, dass dieser

auf den Violenhof ziehen und sich dort eine Existenz

schaffen wolle, während der Beklagte die Pacht des Asp-

hofes zu behalten und dort weiterhin zu wohnen wünsche.

D. -

Mit der vorliegenden Berufung erneuern die Be-

klagten und Widerkläger den Antrag auf Zuweisung des

Violenhofes mit dem landwirtschaftlichen Inventar an

Jakob Rychen. Dieser lässt sich wie schon in den kantona-

len Instanzen dabei behaften, dass er sich Fr. 56,000.-

abzüglich der Pfandschulden von Fr. 40,000.- anrechnen

lassen werde, auch wenn der Ertragswert niedriger ge-

schätzt würde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

(Prozessuales.)

2. -

Die Entscheidung des Obergerichtes, wonach der

Kläger den Vorzug verdient, stützt sich auf Art. 621 Abs. 2

ZGB. Darnach haben Anspruch auf ungeteilte Zuweisung

Erbrecht. N° 61.

387

eines landwirtschaftlichen Gewerbes in erster Linie solche

Erben, die es selbst betreiben wollen. Das Obergericht

findet, dies treffe beim Kläger, nicht aber beim Beklagten

Jakob Rychen zu. Die von diesem beabsichtigte Art der

Betriebsführung könne nicht als Selbstbetrieb gelten. Es

ist richtig, dass der Betrieb auf eigene Rechnung und

Gefahr, also ohne Verpachtung, noch nicht den Selbst-

betrieb im Sinne des Gesetzes ausmacht. So wäre der

Selbstbetrieb zu verneinen in dem von TuoR, zu Art. 620

N. 18, geschilderten Falle, dass «der Erbe durch eine~ V~r­

walter und Angestellte den Betrieb führt, selbst dann SIch

nicht betätigt, sondern etwa weit davon entfernt in der

Stadt wohnt, von den Renten lebt oder einem andern

Beruf sich hingibt». In diesem Falle befindet sich aber

Jakob Rychen nicht. Er gedenkt neben dem Pachtgut

Asphof auch den Violenhofunter seine persönliche Leitung

zu nehmen. Dazu ist er als erfahrener Landwirt beiahigt.

Die geringe Entfernung ermöglicht die gemeinsa~e B~­

triebsleitung. Auch ist nicht einzusehen, dass slCh die

Arbeit nicht sollte so organisieren lassen, dass die Leitung

beider Heimwesen durch denselben Landwirt tatsächlich

ausgeübt werden kann. Es steht daher nicht entgegen, d~s

Jakob Rychen weiterhin auf dem Asphofe wohnen ~ill,

während den untern Stock des Violenhofes nach semer

Absicht die ledige Schwester Marie, geboren 1896, bewoh-

nen soll, die schon mit dem Vater auf dem Violenhof lebte,

und ~e Vermietung des obe~ Stockes an Hausleute vor-

gesehen ist. Die Leitung, wie sie Jakob Rychen vorhat,

genügt dem Begriffe des Selbstbetriebes. Endlich ver-

schlägt es nichts, dass er vermutlich aus den beiden Höfen

eine innige Betriebsgemeinschaft machen will; denn Selbst-

betrieb bedeutet nur Betrieb durch den Übernehmer

selbst, nicht notwendig Betrieb als selbständiges, mit

keinem andern zusammenhängendes Gewerbe.

3. -

In der erörterten Beziehung sind also die Voraus-

setzungen zur übernahme des Violenhofes in der Person

des einen wie des andern Ansprechers gegeben. Sodann

388

Erbrecht. N0 61.

ist unbestritten, dass beide zum. Betriebe geeignet sind,

was nach Art. 620 ZGB.erste Voraussetzung eines Anspru-

cheS' auf Zuweisung ist. Wäre angesichts dieser Sachlage

(beim Fehlen eines bestimmten Ortsgebrauches) eirifach

nach den persönlichen Verhältnissen der Erben zu ent-

scheiden (Art. 621 Abs. 1), so erschiene allerdings die

Zuweisung an den Kläger gerechtfertigt. Er möchte. auf

dem Violenhof wohnen und sich dort eine landwirtschaft-

liche Existenz schaffen, während der Beklagte Jakob

Rychen bereits eine solche Existenz als Pächter des .Asp-

hofes hat und· vermutlich behalten wird (vgl. BGE 56 II

253). Allein einer solchen Entscheidung steht das bessere

Anrecht entgegen, das dem Jakob Rychen auf Grund von

Art. 621 Abs. 3 zusteht.

Vorerst ist fraglich, ob der Kläger überhaupt als Erbe

seines Grossvaters auftreten kann, um. das bäuerliche Erb-

recht für sich in Anspruch zu nehmen. Beim Eintritt dieses

Erbfalles lebte ja noch seine Mutter. Diese, dagegen nicht

ihre Kinder gehörten zu den von Vater Rychen-Wenger

hinterlassenen Erben. Der Erbanteil der Frau Bolinger-

Ry;chen ist freilich nun auf ihre eigenen Erben überge-

gangen, zu denen der Kläger gehört. Daraus folgt aber

nicht ohne weiteres, dass diese Erben n,un auch Erben des

Vaters Rychen-Wenger geworden seien. Würde dies ange-

nommen, so müsste als solcher Erbe auch der Ehemann

der Frau Bolinger anerkannt werden; der nicht hätte Erbe

des Vaters Rychen werden können, wenn Frau Bolinger

diesem im Tode vorausgegangen wäre. Zudem würde sich

fragen, ob das Vorrecht des Beklagten Jakob Rychen-

Rickli, so wie es nach Art. 621 Abs. 3 gegenüber seiner

Schwester Frau Bolinger offenkundig bestand, nach deren

Tode nun nicht auch gegenüber deren Erben anzuerkennen

sei. Das Obergericht lässt diese Fragen unerörtert, und

gewiss bestehen Gründe für eine freiere Anwendung des

Gesetzes. Dieses zieht in den Art. 620 ff. die ErbensteIlung,

die Fähigkeiten und sonstigen Verhältnisse der die 'Über-

nahme des landwirtschaftlichen Gewerbes begehrenden

Erbrecht. N0 61.

389

Erben als solcher in Betracht, nicht die Verhältnisse ihrer

Vorfahren. Daraus möchte gefolgert werden, es komme ein-

fach auf die jetzt, zur Zeit der Erbteilung, bestehende

Sachlage an. So könnte der Kläger allenfalls einen Anspruch

auf Zuweisung des Violenhofes unter den gleichen Voraus-

setzungen erheben, wie wenn seine Mutter vor dem Gr08s ..

vater gestorben und er (neben seinen Geschwistern) direkt

dessen Erbe geworden wäre. Es mag dahingestellt bleiben,

ob solche Betrachtungsweise zulässig sei. Auch auf dieser

Grundlage wäre nämlich das Anrecht des Beklagten Jakob

Rychen stärker als dasjenige des Klägers.

Aus Art. 621 Aba. 3 ZGB ergibt sich zwar unmittelbar

nur ein Vorrecht der Söhne des Erblassers gegenüber den

Töchtern. Wie weit dieser Vorschrift auch gegenüber ent-

fernteren Nachkommen Bedeutung zukomme, ist umstrit-

ten. TuoR (zu Art. 621 N. 19) will nur zugeben, dass wie

eine Tochter so auch eine Enkelin einem Sohn im Rang

nachgehen müsse. « Höchstens könnte vielleicht dem Sohne

auch gegenüber Söhnen einer vorverstorbenen Tochter der

Vorrang eingeräumt werden» (was gerade hier in Frage

kommt). BOREL (Das bäuerliche Erbrecht des schweize-

rischen ZGB, 3. Auflage Seiten 88 ff.) und EsCBER (zu

Art. 621 N. 12 ff.) folgern dagegen aus Art. 621 Abs. 3 ein

Recht der Töchter, das allen entfernteren Erben vorgehe

und nur vor dem Vorrecht der Söhne zu weich~n habe

(abgesehen von der hier nicht zu erörternden Stellung des

überlebenden Ehegatten). Dieser Auffassung geben auch

einige Entscheidungen des Bundesgerichtes Raum (BGE

42 II 426, 44 II 237, 50 II 459). Geht man von einem solchen

Recht der Töchter aus, so muss natürlich auch das noch

stärkere Recht der Söhne den Ansprüchen entfernterer

Nachkommen im Range vorgehen. Letzteres würde aber

auch dann zutreffen, wenn man die erwähnte Vorschrift

dahin auslegen wollte, den Töchtern stehe, wenn kein dazu

geeigneter Sohn das Gewerbe zum. Selbstbetrieb überneh-

men wolle, ein Recht auf übernahme zu, ohne dass ihnen

damit grundsätzlich ein Vorrecht gegenüber entfernteren

390

Erbrecht. N0 61.

Nachkommen zuerkannt wäre. Das würde bedeuten, nicht

nur Töchter, sondern mit gleichem Recht auch entferntere

Nachkommen seien b~fugt, das Gewerbe für sich zu bean-

spruchen, aber eben nur im Nachgang zum Recht der

Söhne. Die Annahme, entferntere, etwa alle männlichen

Nachkommen, seien den Söhnen gleichgestellt, ist mit dem

Text des Gesetzes nioht zu vereinbaren. Den Söhnen kommt

darnach das erste Anrecht vor allen andern Nachkommen

zu, Eignung und Wille zum Selbstbetrieb vorausgesetzt,

wie sie nach den früheren Ausführungen beim Beklagten

Jakob Rychen gegeben sind.

Der gesetzlichen Rangfolge nach Art. 621 Abs. 3 können.

wie längst entschieden wurde, abweichende Ortsgebräuche

oder Billigkeitsgründe, nämlich Rücksichten auf die per-

sönlichen Verhältnisse der Erben (Art. 621 Abs. 1) nicht

entgegengehalten werden (BGE 42 II 426).

4. -

Etwas anderes aber vermag der Kläger zu seinen

Gunsten nioht anzuführen. Die . Einrede des Rechtsmiss-

brauches (Art. 2 ZGB) ist nicht begründet. An der Über-

nahme des Violenhofes hat der Beklagte Jakob Rychen

zweifellos ein Interesse. Der Kläger meint, dieses Interesse

halte den Vergleich mit dem seinigen nicht aus; das

bäuerliche Erbrecht sei nicht dazu da, um einem Land-

wirt, der bereits eine ausreichende, ja gute landwirtschaft-

liche Existenz habe, noch ein weiteres Landgut zu ver-

schaffen, jedenfalls nicht in Konkurrenz mit einem andern

geeigneten Bewerber, der mit der übernahme des betref-

fenden Gutes erst zu einer bescheidenen Existenz käme.

Zu dieser Einwendung ist indessen nicht Stellung zu

nehmen. Sie erledigt sich damit, dass Jakob Rychen eben

nur ein Pachtgut bewirtschaftet. Am Erwerb eigenen Lan-

des hat er nicht nur etwelches, sondern ein erhebliches

Interesse, was die Einrede des Rechtsmissbrauches aus-

schliesst. Es ist ihm übrigens vor allem darum zu tun,

durch solchen Landerwerb für seine derzeit noch unmün-

digen Söhne zu sorgen, was gleichfalls als schutzwürdiges

Interesse zu gelten verdient.

Erbrecht. N0 62.

391

Demnach erkennt daa Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Aargau vom 17. September 1943

aufgehoben, die Klage abgewiesen und die Widerklage

zugesprochen.

62. Auszug ans dem Urteil der n. Zivllabteilnng vom 18. No-

vember 1943 i. S. Brodmann gegen Brodmann und Konsorten.

Bäuerliehea Erbrecht, Art. 620 ff. ZGB.

Art: 621 Aha. 2 : Selbstbetrieb bedeutet persönliche Leitung, sei

es au.ch mit AnstelIu,ng Von Hilfskräften u,nd neben der Aus-

übu,ng anderer Berufsarbeit.

Art. 621 Abs. 3: Das Vorrecht des Sohnes dringt au.ch dann

durch, wenn die Töchter, die ihm das Gewerbe streitig machen,

bereit wären, mehr persönliche Arbeit darau.f zu verwenden

als er.

Partage 8U00e8soral. Ezploitations agricoles.

Art. 621 a1. 2 ce : Faire valoir personnellement u,n domaine signifie

qu'on en assu,me la. direction, serait·ce meme a cöte d'u,ne

au.tre activite et avec I'aide de tiers.

Art. 621 ru. 3: Le privilege du fils l'emporte meme si les filles

qui Im eontestent le droit de se faire attribuer le domaine sont

pretes a. s'y consacrer personnellement dans u,ne masure plus

forte que 1m.

DWisione d'eU'ereditd. Aziende agricole.

Art. 621 cp. 2 ce: Esereitare personalmente l'azienda significa.

&'3SUIIleme la direzione, anche se accanto a.d un'altm attivitA

e con l'aiuto di terzi.

Art. 621 ep. 3 : TI privilegio dal figlio preva.1e anehe se le figlie.

ehe gli contesta.no il diritto di fami attribuire l'azienda. sono

disposte a fornire maggior lavoro personale che il figlio.

Aus dem Tatbestand :

A. -

Der am 18. Juni 1940 gestorbene Vater der Par-

teien hat ein bäuerliches Heimwesen hinterlassen, das nun

nach dem Tode ihrer Mutter zur Teilung kommt. Es

besteht aus zehn Parzellen von insgesamt 201.80 Aren

(rund 5 Y2 Jucharten) : Wies- und Ackerland mit Obst-

bäumen, Wald, Rebland und Gebäudegrundfläche. Nach

Expertenbefund beträgt der « bereinigte Ertragswert»

Fr. 35,700.-.

B. -

Die Parteien sind mit dieser- Schätzung ~inver-