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ErbteOht. N0 60.
fallen gelassen. Es wäre übrigens in dieser Frage ohne
weiteres den die Verzin.slichkeit verneinenden Erwäg~gen
des' Zivilgerichts (Erw. 2) zuzustimmen.
3. -
Die Verzinslichkeit der der Klägerin zukommenden
Summe von Fr. 12,686.50 zu 5 % seit 26. Mai 1941 ist unter
den Parteien ebenfalls nicht mehr streitig.
4. -
Im Gegensatz zum Zivilgericht hatte das Appel-
lationsgericht die Klage im Sinne des Eventllalbegehrens
gutgeheissen, d. h. nicht die Beklagten zur Ausrichtung
der Urteilssumme verpflichtet, sondern lediglich das Recht
der Klägerin auf ein Vermächtnis im bestimmten Betrage
festgestellt und das Erbschaftsamt als Teilungsbehörde
zur Auszahlung angewiesen. Mit Recht führt jedoch das
Zivilgericht zugunsten der direkten Verurteilung aus, dass
die Erben persönlich und solidarisch dem Vermächtnis-
nehmer haften (Art. 562 Abs. 1 ZGB;BGE 59 II 123 f.).
Der Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen die Erben
wird mit der Annahme der Erbschaft durch diese fällig.
Ob die Erben unter sich amtliche Teilung verlangen,
berührt den Anspruch des Bedachten gegen sie nicht. Die
Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode
des Erblassers und haben die aus dem Erwerb derselben
erwachsenden VerpflichtuI.lgen zu erf~len, gleichgültig in
wessen Besitz sich die Erbschaft befindet. Praktisch ist
der Unterschied hier kaum von Bedeutung, da nichts das
Erbschaftsamt hindert, für Rechnung der Beklagten das
Legat auszubezahlen .. Übrigens haben die Beklagten gegen
das sie direkt verpflichtende Urteil der 1. Instanz nicht
appelliert. Deren Urteil wird daher wie in der Hauptsache
so auch in diesem Nebenpunkte wieder hergestellt.
Demnach e;rkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil
aufgehoben und die Beklagten werden solidarisch zur
Zahlung von Fr. 12,686.50 nebst 5 % Zins seit 26. Mai
1941, I:I,bzüglich Erbsteuer, an die Klägerin verurteilt. Die
Mehrforderung wird abgewi~en.
Erbteeht. N0 61.
61. UrteH der ß. ZIvIlabteilung vom 11. November 1943
i. S. Bychen und Genqssen gegen Bollnger.
Bäuerliches lilrlYrecht, Art. 620 ff. ZGB.
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Art. 621 Abs. 2: Selbstbetrieb liegt vor bei pers~cher Lei~u.ng,
auch wenn diese zu.r Leitung eines a.ndern landWll'tschaftlichen
Gewerbes tritt und die beiden Gewerbe zu, einer Betriebsgemein-
schaft verbunden werden.
Art. 621 Abs. 3 : Die Söhne haben das Vorrecht vor allen andern,
männlichen sowie weiblichen, Nachkommen des Erblassers.
Art. 2: Ist die Au,sübu.ng des Vorrech~ miss~uchli~ w~.der
Ansprecher bereits ein Landgu~ beSltz~, das ihm eme relc~che
Existenz bietet·? Jedenfalls mcht beI blossem PachtbesitZ.
Partage 8U()Ce8soral.lilIl:pZoitations agricoles. Art. 620 et su,iv. et 2 ce.
Celu,i qu,i dirige personnellement l'exploitation la fait val0:r
lu,i-m~me, dans le sens da l'art;~ 621 8.1. 2 ce, lo~s ~~me qu, 8.
cette direction est jointe celle d'une autre exploltat!On et que
les deux exploitations constitu,ent une u,nite OOonomiqu,e.
Art. 621 a1. 3 : Les fiIs ont un droit de preference su.r tOu,B les autres
descendants mAles ou femelIes du, defunt.
Art. 2 : Y a-t-il abus dans l'exercice du, privilege l?'rBqu.e ~elu,i qu.i
revend.iqu.e l'attribution. du, domaine possMe deJ8. un bIen ~
qu,i lu,i assu.re une large existence ! En tout cas pas .lorsqu il
ne le possMe qu'en qu,alite de simple locataire.
DWisirme ereditaria. Aziende agricole. Art. 620 e 2 ce.
Colu,i che dirige personalmente l'azienda. ~ ~erci~ a' . sensi
dell'art. 621 cp. 2 CO anche se a qu,esta dirßZlon~ SI ~~
qu,ella d'un'altra azienda e le due aziende formmo un u,Illt8.
economica.
.
.
.
Art. 621 cp. 3 ce : I figli hanno un diritto p~eferenzlale r1Spetto
a tutti gli altri discendenti maschi. ~ fe~~ deI defunto ..
Art. 2 00: Esiste abuso n~ll' eserclZlO dal dmtto preferenzial~,
qualora,chi px:etende l'att~bu,zi~ dell'azienda p?ss~gga giß.
u,n fondo agncolo ehe gli aBSlcura largamente. 1 eSlBtenza ?
La. r~Sta dev'esserenegativa quando 10 possIede soltanto
CODle ßflittu.arlo.
A. -
Am 8. Juli 1937 starb der Landwirt Jakob Rychen-
Wenger in Kaiseraugst. Er hinterlieBB als Erben zwei
Töchter a.us erster und drei Söhne und zwei Töchter aus
zweiter Ehe. Er hatte als Pächter ein Landgut von 80 Juch-
arten, den Asphof, bewirtschaftet. Im Jahre 1930 hatte
er dann ein kleineres Gut, den jetzt im Streite liegenden
Violenhof von 12 % Jucharten, etwa. 800 Meter vom
Asphof entfernt und -von dort aus in zehn Minuten erreich-
bar, zu· Eigentum erworben und sich dorthin zurnckge-
26
AB 69 11 -
1943
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Erbrecht. N° 61;
zogen, während ihm sein Sohn Jakob, geboren 1898, als
Pächter des Asphofes nachgefolgt war.
B: - Dieser Sohn erhob nach Eintritt des Erbfalles An-
spruch auf den Violenhof nach bäuerliohem Erbrecht.
Neben ihm trat als Ansprecherin eine Tochter aus erster
Ehe des Erblassers, Anna Bolinger-Rychen, auf. Sie starb
indessen vor rechtskräftiger Erledigung des Streites, und
ein Eintritt ihrer Erben oder einzelner von ihnen in den
Prozess wurde vom Obergericht des Kantons Aargau als
unzulässig abgelehnt.
O. -
Nun klagte ihr ältester Sohn Oswald Bolinger,
geboren 1918, gegen den erwähnten ersten Ansprecher
Jakob Rychen-Rickli. Er stützte sich auf Zustimmungs-
erklärungen seines Vaters und seiner Geschwister und
richtete die Klage anderseits auch gegen die Geschwister
des Jakob Rychen. Diese beantragten gemeinsam mit
Jakob Rychen die Zuweisung des Violenhofes an diesen.
Das Bezirksgericht Rheinfelden und das Obergericht des
Kantons Aargau schützten indessen den Anspruch des
Klägers, im wesentlichen aus dem Grunde, dass dieser
auf den Violenhof ziehen und sich dort eine Existenz
schaffen wolle, während der Beklagte die Pacht des Asp-
hofes zu behalten und dort weiterhin zu wohnen wünsche.
D. -
Mit der vorliegenden Berufung erneuern die Be-
klagten und Widerkläger den Antrag auf Zuweisung des
Violenhofes mit dem landwirtschaftlichen Inventar an
Jakob Rychen. Dieser lässt sich wie schon in den kantona-
len Instanzen dabei behaften, dass er sich Fr. 56,000.-
abzüglich der Pfandschulden von Fr. 40,000.- anrechnen
lassen werde, auch wenn der Ertragswert niedriger ge-
schätzt würde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
(Prozessuales.)
2. -
Die Entscheidung des Obergerichtes, wonach der
Kläger den Vorzug verdient, stützt sich auf Art. 621 Abs. 2
ZGB. Darnach haben Anspruch auf ungeteilte Zuweisung
Erbrecht. N° 61.
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eines landwirtschaftlichen Gewerbes in erster Linie solche
Erben, die es selbst betreiben wollen. Das Obergericht
findet, dies treffe beim Kläger, nicht aber beim Beklagten
Jakob Rychen zu. Die von diesem beabsichtigte Art der
Betriebsführung könne nicht als Selbstbetrieb gelten. Es
ist richtig, dass der Betrieb auf eigene Rechnung und
Gefahr, also ohne Verpachtung, noch nicht den Selbst-
betrieb im Sinne des Gesetzes ausmacht. So wäre der
Selbstbetrieb zu verneinen in dem von TuoR, zu Art. 620
N. 18, geschilderten Falle, dass «der Erbe durch eine~ V~r
walter und Angestellte den Betrieb führt, selbst dann SIch
nicht betätigt, sondern etwa weit davon entfernt in der
Stadt wohnt, von den Renten lebt oder einem andern
Beruf sich hingibt». In diesem Falle befindet sich aber
Jakob Rychen nicht. Er gedenkt neben dem Pachtgut
Asphof auch den Violenhofunter seine persönliche Leitung
zu nehmen. Dazu ist er als erfahrener Landwirt beiahigt.
Die geringe Entfernung ermöglicht die gemeinsa~e B~
triebsleitung. Auch ist nicht einzusehen, dass slCh die
Arbeit nicht sollte so organisieren lassen, dass die Leitung
beider Heimwesen durch denselben Landwirt tatsächlich
ausgeübt werden kann. Es steht daher nicht entgegen, d~s
Jakob Rychen weiterhin auf dem Asphofe wohnen ~ill,
während den untern Stock des Violenhofes nach semer
Absicht die ledige Schwester Marie, geboren 1896, bewoh-
nen soll, die schon mit dem Vater auf dem Violenhof lebte,
und ~e Vermietung des obe~ Stockes an Hausleute vor-
gesehen ist. Die Leitung, wie sie Jakob Rychen vorhat,
genügt dem Begriffe des Selbstbetriebes. Endlich ver-
schlägt es nichts, dass er vermutlich aus den beiden Höfen
eine innige Betriebsgemeinschaft machen will; denn Selbst-
betrieb bedeutet nur Betrieb durch den Übernehmer
selbst, nicht notwendig Betrieb als selbständiges, mit
keinem andern zusammenhängendes Gewerbe.
3. -
In der erörterten Beziehung sind also die Voraus-
setzungen zur übernahme des Violenhofes in der Person
des einen wie des andern Ansprechers gegeben. Sodann
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Erbrecht. N0 61.
ist unbestritten, dass beide zum. Betriebe geeignet sind,
was nach Art. 620 ZGB.erste Voraussetzung eines Anspru-
cheS' auf Zuweisung ist. Wäre angesichts dieser Sachlage
(beim Fehlen eines bestimmten Ortsgebrauches) eirifach
nach den persönlichen Verhältnissen der Erben zu ent-
scheiden (Art. 621 Abs. 1), so erschiene allerdings die
Zuweisung an den Kläger gerechtfertigt. Er möchte. auf
dem Violenhof wohnen und sich dort eine landwirtschaft-
liche Existenz schaffen, während der Beklagte Jakob
Rychen bereits eine solche Existenz als Pächter des .Asp-
hofes hat und· vermutlich behalten wird (vgl. BGE 56 II
253). Allein einer solchen Entscheidung steht das bessere
Anrecht entgegen, das dem Jakob Rychen auf Grund von
Art. 621 Abs. 3 zusteht.
Vorerst ist fraglich, ob der Kläger überhaupt als Erbe
seines Grossvaters auftreten kann, um. das bäuerliche Erb-
recht für sich in Anspruch zu nehmen. Beim Eintritt dieses
Erbfalles lebte ja noch seine Mutter. Diese, dagegen nicht
ihre Kinder gehörten zu den von Vater Rychen-Wenger
hinterlassenen Erben. Der Erbanteil der Frau Bolinger-
Ry;chen ist freilich nun auf ihre eigenen Erben überge-
gangen, zu denen der Kläger gehört. Daraus folgt aber
nicht ohne weiteres, dass diese Erben n,un auch Erben des
Vaters Rychen-Wenger geworden seien. Würde dies ange-
nommen, so müsste als solcher Erbe auch der Ehemann
der Frau Bolinger anerkannt werden; der nicht hätte Erbe
des Vaters Rychen werden können, wenn Frau Bolinger
diesem im Tode vorausgegangen wäre. Zudem würde sich
fragen, ob das Vorrecht des Beklagten Jakob Rychen-
Rickli, so wie es nach Art. 621 Abs. 3 gegenüber seiner
Schwester Frau Bolinger offenkundig bestand, nach deren
Tode nun nicht auch gegenüber deren Erben anzuerkennen
sei. Das Obergericht lässt diese Fragen unerörtert, und
gewiss bestehen Gründe für eine freiere Anwendung des
Gesetzes. Dieses zieht in den Art. 620 ff. die ErbensteIlung,
die Fähigkeiten und sonstigen Verhältnisse der die 'Über-
nahme des landwirtschaftlichen Gewerbes begehrenden
Erbrecht. N0 61.
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Erben als solcher in Betracht, nicht die Verhältnisse ihrer
Vorfahren. Daraus möchte gefolgert werden, es komme ein-
fach auf die jetzt, zur Zeit der Erbteilung, bestehende
Sachlage an. So könnte der Kläger allenfalls einen Anspruch
auf Zuweisung des Violenhofes unter den gleichen Voraus-
setzungen erheben, wie wenn seine Mutter vor dem Gr08s ..
vater gestorben und er (neben seinen Geschwistern) direkt
dessen Erbe geworden wäre. Es mag dahingestellt bleiben,
ob solche Betrachtungsweise zulässig sei. Auch auf dieser
Grundlage wäre nämlich das Anrecht des Beklagten Jakob
Rychen stärker als dasjenige des Klägers.
Aus Art. 621 Aba. 3 ZGB ergibt sich zwar unmittelbar
nur ein Vorrecht der Söhne des Erblassers gegenüber den
Töchtern. Wie weit dieser Vorschrift auch gegenüber ent-
fernteren Nachkommen Bedeutung zukomme, ist umstrit-
ten. TuoR (zu Art. 621 N. 19) will nur zugeben, dass wie
eine Tochter so auch eine Enkelin einem Sohn im Rang
nachgehen müsse. « Höchstens könnte vielleicht dem Sohne
auch gegenüber Söhnen einer vorverstorbenen Tochter der
Vorrang eingeräumt werden» (was gerade hier in Frage
kommt). BOREL (Das bäuerliche Erbrecht des schweize-
rischen ZGB, 3. Auflage Seiten 88 ff.) und EsCBER (zu
Art. 621 N. 12 ff.) folgern dagegen aus Art. 621 Abs. 3 ein
Recht der Töchter, das allen entfernteren Erben vorgehe
und nur vor dem Vorrecht der Söhne zu weich~n habe
(abgesehen von der hier nicht zu erörternden Stellung des
überlebenden Ehegatten). Dieser Auffassung geben auch
einige Entscheidungen des Bundesgerichtes Raum (BGE
42 II 426, 44 II 237, 50 II 459). Geht man von einem solchen
Recht der Töchter aus, so muss natürlich auch das noch
stärkere Recht der Söhne den Ansprüchen entfernterer
Nachkommen im Range vorgehen. Letzteres würde aber
auch dann zutreffen, wenn man die erwähnte Vorschrift
dahin auslegen wollte, den Töchtern stehe, wenn kein dazu
geeigneter Sohn das Gewerbe zum. Selbstbetrieb überneh-
men wolle, ein Recht auf übernahme zu, ohne dass ihnen
damit grundsätzlich ein Vorrecht gegenüber entfernteren
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Erbrecht. N0 61.
Nachkommen zuerkannt wäre. Das würde bedeuten, nicht
nur Töchter, sondern mit gleichem Recht auch entferntere
Nachkommen seien b~fugt, das Gewerbe für sich zu bean-
spruchen, aber eben nur im Nachgang zum Recht der
Söhne. Die Annahme, entferntere, etwa alle männlichen
Nachkommen, seien den Söhnen gleichgestellt, ist mit dem
Text des Gesetzes nioht zu vereinbaren. Den Söhnen kommt
darnach das erste Anrecht vor allen andern Nachkommen
zu, Eignung und Wille zum Selbstbetrieb vorausgesetzt,
wie sie nach den früheren Ausführungen beim Beklagten
Jakob Rychen gegeben sind.
Der gesetzlichen Rangfolge nach Art. 621 Abs. 3 können.
wie längst entschieden wurde, abweichende Ortsgebräuche
oder Billigkeitsgründe, nämlich Rücksichten auf die per-
sönlichen Verhältnisse der Erben (Art. 621 Abs. 1) nicht
entgegengehalten werden (BGE 42 II 426).
4. -
Etwas anderes aber vermag der Kläger zu seinen
Gunsten nioht anzuführen. Die . Einrede des Rechtsmiss-
brauches (Art. 2 ZGB) ist nicht begründet. An der Über-
nahme des Violenhofes hat der Beklagte Jakob Rychen
zweifellos ein Interesse. Der Kläger meint, dieses Interesse
halte den Vergleich mit dem seinigen nicht aus; das
bäuerliche Erbrecht sei nicht dazu da, um einem Land-
wirt, der bereits eine ausreichende, ja gute landwirtschaft-
liche Existenz habe, noch ein weiteres Landgut zu ver-
schaffen, jedenfalls nicht in Konkurrenz mit einem andern
geeigneten Bewerber, der mit der übernahme des betref-
fenden Gutes erst zu einer bescheidenen Existenz käme.
Zu dieser Einwendung ist indessen nicht Stellung zu
nehmen. Sie erledigt sich damit, dass Jakob Rychen eben
nur ein Pachtgut bewirtschaftet. Am Erwerb eigenen Lan-
des hat er nicht nur etwelches, sondern ein erhebliches
Interesse, was die Einrede des Rechtsmissbrauches aus-
schliesst. Es ist ihm übrigens vor allem darum zu tun,
durch solchen Landerwerb für seine derzeit noch unmün-
digen Söhne zu sorgen, was gleichfalls als schutzwürdiges
Interesse zu gelten verdient.
Erbrecht. N0 62.
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Demnach erkennt daa Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Aargau vom 17. September 1943
aufgehoben, die Klage abgewiesen und die Widerklage
zugesprochen.
62. Auszug ans dem Urteil der n. Zivllabteilnng vom 18. No-
vember 1943 i. S. Brodmann gegen Brodmann und Konsorten.
Bäuerliehea Erbrecht, Art. 620 ff. ZGB.
Art: 621 Aha. 2 : Selbstbetrieb bedeutet persönliche Leitung, sei
es au.ch mit AnstelIu,ng Von Hilfskräften u,nd neben der Aus-
übu,ng anderer Berufsarbeit.
Art. 621 Abs. 3: Das Vorrecht des Sohnes dringt au.ch dann
durch, wenn die Töchter, die ihm das Gewerbe streitig machen,
bereit wären, mehr persönliche Arbeit darau.f zu verwenden
als er.
Partage 8U00e8soral. Ezploitations agricoles.
Art. 621 a1. 2 ce : Faire valoir personnellement u,n domaine signifie
qu'on en assu,me la. direction, serait·ce meme a cöte d'u,ne
au.tre activite et avec I'aide de tiers.
Art. 621 ru. 3: Le privilege du fils l'emporte meme si les filles
qui Im eontestent le droit de se faire attribuer le domaine sont
pretes a. s'y consacrer personnellement dans u,ne masure plus
forte que 1m.
DWisione d'eU'ereditd. Aziende agricole.
Art. 621 cp. 2 ce: Esereitare personalmente l'azienda significa.
&'3SUIIleme la direzione, anche se accanto a.d un'altm attivitA
e con l'aiuto di terzi.
Art. 621 ep. 3 : TI privilegio dal figlio preva.1e anehe se le figlie.
ehe gli contesta.no il diritto di fami attribuire l'azienda. sono
disposte a fornire maggior lavoro personale che il figlio.
Aus dem Tatbestand :
A. -
Der am 18. Juni 1940 gestorbene Vater der Par-
teien hat ein bäuerliches Heimwesen hinterlassen, das nun
nach dem Tode ihrer Mutter zur Teilung kommt. Es
besteht aus zehn Parzellen von insgesamt 201.80 Aren
(rund 5 Y2 Jucharten) : Wies- und Ackerland mit Obst-
bäumen, Wald, Rebland und Gebäudegrundfläche. Nach
Expertenbefund beträgt der « bereinigte Ertragswert»
Fr. 35,700.-.
B. -
Die Parteien sind mit dieser- Schätzung ~inver-