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42_II_426

BGE 42 II 426

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Erbrecht. N~ 66.

W~S hier 4ahingestellt bleiben mag, könnte daher im, MOl':-

liegenden Fall,. unter den geschilderten Umständen. von

eiperGutheissung des Rekurses keine Rede sein. Die an-

geführten·,GrÜnde genügen vollauf zur Erklärung der an-

gefochtenen Massnahmen, und es liegen keine Anhalts-

punkte dafür vor, dass die beschwerdebeklagten Behörden

sich durch konfessionelle Rücksichten hätten leiten lasSen,

oder dass für sie die anwartschaftlichen Interessen der

Kinder des Rekurrenten sollten ausschlaggebend gewesen

sein, wie in der Beschwerde behauptet wird.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

·66. Urteil der II. Zivilabtenuilg vom ~. November 1916

i. S. lUtter, Beklagte. gegen Meier, Kläger.

.

Streit betreffend ungeteilte Zuweisung eines landwirtschaft-

lichen Gewerbes im Sinne der Art. 620 ff. ZGB. Zulässigkeit

der Berufung ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gegen-

seitiges Verhältnis der verschiedenen Faktoren, :auf welche

Art. 621 ZGB für den Fall der Konkurrenz mehrerel'

Miterben absteHt. Grad der erforderlichen, Eignung zum

Betriebe ».

A. - Der am 24. Mai 1915 verstorbene Vater und Erb-

lasser der Parteien war Eigentümer eines kleinen, in den

Gemeinden Zunzgen und Sissach gelegenen Bauerngute.:'"

das er gemeinsam mit seiner Ehefrau und den bei den

Klägern, welche im Alter von 42 und 43 Jahrenstehelt

,

Erbrecht. N0 66.

: 427

und unverheiratet sind, selbst bewirtschaftete. Die Be-

klagte hatte früh~itig das elterliche Haus verlassen und

sich mit dem Landwirt Emil Ritter, der auch das Schmie-

dehandwerk erlernt hat und gegenwärtig Pächter eines

Bauerngutes ist, verheiratet. Bei der amtlichen Teilung

des Nachlasses durch den Bezirksschreiber von Sissach

verlangten einel'Seits die beiden Kläger, andrerseits die

Beklagte die ungeteilte Zuweisung des Gutes, während

die 72 jährige Witwe de& Erblassers zu Gunsten der Kläger

darauf verzichtete und auch ein vorhandener dritter Sohn

keinen Anspruch auf Zuteilung erhob. Dabei boten für

das Gut, dessen amtliche Katasterschatzung einschliess-

lieh Inventar und Vieh 62,415 Fr. beträgt, die Kläger

36.000 Fr., die Beklagte dagegen 40,600 Fr. Der Bezirks-

schreiber, als « zuständige Behörde ~ im Sinne des Art. 621

ZGB, sprach das Gut der Beklagten zum Preise VOll

.((),600 Fr. zu, mit der Begründung, dass die Beklagte und

deren Ehemann zur Bewirt!>chaftung desselben bes!>er

geeignet seien, als die Kläger. Nachträglich anerkannten

auch die Kläger die Schatzung von 40,600 Fr.

B. -

Durch Urteil vom 20. April 1916 wies das Bezirks-

gericht die vorliegende, auf Aufhebung der Verfügung des

Bezirksschreibers und Zuteilung des Gutes an die Kläger

gerichtete Klage mit der Begründung ab, dass, nach

einem von Mitgliedern des Gerichts erstatteten Gutachten.

auf dem bisher hauptsächlich von den Klägern bewirt-

schafteten Streitobjekt eine eigentliche Misswirtschaft

herrsche und daher den Klägern die Eignung zum Betrieb

abgesprochen werden müsse, während sie bei der Beklag-

ten und ihrem Ehemann vorhanden sei.

C. -

Infolge der von den Klägern gegen dieses Urteil

ergriffenen Appellation entschied am 19. Juni 1916 das

Obergericht des Kantons Basel-Land im gegenteiligen

Sinne, nachdem eine Delegation des Gerichts auf Grund

eines neuen Augenscheins festgestellt hatte, dass das Gut

zwar den Eindruck einer «etwas nachlässigen Bewirt-

schaftung I) mache, dass jedoch eine { Geschlecht (im Sinne eines Vorrechtes der Söhne

vor den Töchtern und vielleicht auch der Enkel vor den

Enkelinnen), oder endlich (vierte Möglichkeit) vor Allem

auf den grössern oder geringern Grad von «Eignung *

abzustellen sei.

Bei der Entscheidullg dieser, in Art. 621 offen gelas-

senen Fragen ist auf den gesetzgeberischen Zweck der

ganzen Institution des bäuerlichen Erbrechts zurück-

zugehen. Dieser gesetzgeberische Zweck bestand nUll

niclIt etwa darin, die Landesproduktion bis zur äussersten

erreichbaren Grenze zu steigern, -

dazu wäre das ge-

wählte Mittel übrigens der Natur der Sache nach durchaus

Erbrecht. N° 66.

unzureichend. - sondern es handelte sich beim Erlassftler

Art. 620-625 nur darum. die Zer,:;tückelung der.Bauern-

güter und deren Uebergang in fremde Hände solange. 7-'

vermeiden, als noch zur Selbstbewirtschaftung in oftS,:"

üblicher Weise geeignete Familienglieder vorhanden sind.

Hieraus ergibt sich einerseits, dass beim Vorhandellseill

m ehr e r e r « geeigneter,. Ansprecher nicht einfach der

grössere oder geringere G rad der Eignung den Ausschlag

zu geben hat, andrerseits dass unter allen Umständen

diejenigen Erben, die das Gut

selb~t bewirtschaften

wollen, sofern sie duu « geeignet. sind, vor andern Erbeu.

die es voraussichtlich verpachten würdtm, den Vorrang

haben müssen. In diesem Sinne ist Art. 621 Ab s .. 2,

wonach «Erben. die das Gewerbe selbst betreiben wol-

len ., « in erf>ter Linie Anspruch auf ungeteilte Zuweisung

haben ., an die Spitze der Vorschriften über die Lösung

des Konfliktes zwischen mehreren, an sich «geeigneten.~

Ansprechern zu stellen. Demgemäss ist denn auch iu

Art. 621 A b s. 3 das Vorrecht der Söhne vor den Töchtern

ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass die Söhne

« das Gut zum Selbstbetrieb übernehmen)) woUen.

Weniger klar ist da!> Verhältnis zwischen dem in Ahs. ~

impliciie ausgesprochenen Vorrecht der Söhne vor den

Töchtern einerseits und der in. Abs. 1 vorgeschriebeßt~n

Berücksichtigung des $ Ortsgebrauchs)) und der «per-

sönlichen Verhältnisse der E.rben)) andrerseits. Der ge-

setzgeberische Zweck der ganzen Institution gestattet in

dieser Beziehung einen sichern Schluss deshalb nicht, weil

gerade da~ Vorrecht der Söhne vor den Töchtern haupt:-

sächlich mit Rücksicht auf den in einzelnen Gegenden

herrschenden Ortsgebrauch anerkannt wurde, und weil:

im ~inzelnen Falle auch eine Berücksichtigung der «per-

sönhchen Verhältnisse der Erben » dazu führen kanu,:

du ~ut einem Solme. welcher schon bisher seine ganze

ArbeItskraft zu dessen Bewirtschaftung verwendet -hat,.

eher zuzuweisen. als einer auswärts verheirateten Tochter,

deren Ehemann bereits sein AUbkommen hat.

Erbreebt. N- 66.

. Ot

Was sodann den Wortlaut des· Gesetzes betrifft, s&

liesse sich vielleicht die Ansicht vertreten, dass schoner

·dafüt spreche, vor Allem auf das in Abs. -3 anerkannte

Vorrecht der zum Selbstbetrieb gewillten und dazu « geei-

gneten» S ö h n e, dann auf dasjenige der T ö c h t e r,

~ 'sOfern sie selbst oder· ihre Ehemänner zum Betriebe

geeignet erscheinen »), und erst in letzter Linie auf den

« (ktsgebrauch)) und die «persönlichen Verhältnisse 1)

abzustellen. Denn der Satz, dass beim Fehlen (sc. nur

beim Fehlen) von Söhnen, die das Gut zum Selbstbetrieb

übernehmen wollen, unter gewissen Bedingungen auch

die Töchter zur Uebernahme berechtigt seien, ist dem~

wie bereits ausgeführt, unbedingte Geltung beanspru-

chenden Satz, dass « Erben, die das Gewerbe selbst be-

treiben wollen, in erster Linie Anspruch auf ungeteilte

Zuweisung haben », « äusserlich gleichgestellt. Zwingend

ist indessen dieser Schluss aus dem Wortlaut des Gesetzes

nicht, und es ist deshalb hier unumgänglich, auf die Ent-

stehungsgeschichte der zu interpretierenden Gesetzes.:.

bestimmung zurückzugehen.

4. -

Art. -621 Abs. 3 verdankt seine Entstehung einer

aus landwirtschaftlichen Kreisen hervorgegangenen An-

regung, die zwar in der ausserparlamentarischen Exper-

tenkommission (Protokoll 11 S. 274, sub 5) nicht durch-

drang, dann aber von der nationalrätlichen Kommission

(Sten. Bull. 1906, S. 341, Art. 616 bis) wiederaufgenom-

men wurde und im Plenum des Nationalrats (a. a. O.

S. 378) unbeanstandet blieb, vom Ständerat dagegen (a. a.

O. S. 491 f.) gestrichen wurde, weil nicht einzusehen sei,

warum eine « Würdigung der persönlichen Verhältnisse.

nicht u. U. dazu führen dürfte, eine « im Betrieb aufge-

wachsene» Tochter einem darin nicht aufgewachsenen

Sohne vorzuziehen. Nachdem hierauf mit Rücksicht auf

eine 'Eipgabe des schweiz. Bauernverbandes der NaUo:.

nalrat (vergl. Steno Bull. 1907 S. 307) beschlossen hatte~:

. an dem Vorrecht der Söhne vor den Töchtern festzuhalten.'

nahm schliesslich (vergI. Steno Bull. 1907 S.306) auch der;

Erbrecht. N° 6ß.

Ständerat diese Lösung an. Aus den, in den verschiedetwn

Stadien der Beratung gefallenen Voten ergibt sich nun,

dass mit Art. 621 Abs. 3 ZGB in der Tat ein Vorrecht der

zur Uebernahme des Gutes geeigneten und zum Selbst-

betrieb gewillten Söhne vor ebenfalls geeigneten und zum

Selbstbetrieb gewillten Töchtern anerkannt werden

wollte, ebenso übrigens auch, dass beim Fehlen geeigneter

und zum Selbstbetrieb gewillter Söhne ein entsprechendes

Vorrecht den allfällig vorhandenen, jene Bedingungen er-

füllenden T ö c h t ern zukommen soll, dass dagegen dei'

I< Ortsgebrauch » und die « persönlichen Verhältnisse der

Erben» grundsätzlich -

Ausnahmen vorbehalten --

erst dann berücksichtigt werden sollten, wenn keine zur

Uebernahme geeigneten und zum Selbstbetrieb gewillten

S ö h n e und auch keine diese Bedingungen erfüllenden

T ö c h t e r vorhanden sind.

5. -

Auf Grund dieser Auslegung des Art. 621 ist im

vorliegenden Falle den Klägern, sofern sie im Sinne des

Art. 620 Abs. 1 «zur Uebernahme des Gewerbes », bezw.

im Sinne des Art. 621 Abs. 3 « zum Betrieb» « g e e i g-

n e t» erscheinen, .vor der Beklagten, auch wenn sie oder

ihr Ehemann ebenfalls in jenem Sinne « geeignet » sein

oder diese « Eignung» sogar' in noch stärkenn Masse

besitzen sollte, der Vorzug ZU geben; denn, dass beide

Parteien das in Betracht kommende Bauerngut gege-·

benenfalls selbst bewirtschaften würden, steht ausser

Frage.

Die Entscheidung des Prozesses hängt somit einzig

davon ab, ob die. Kläger im Sinne der angeführten Ge-

setzesbestimmungen als « zur Uebernahme », bezw. « zum

Betrieb» « ge e i g n e t» erscheinen. Wenn ja, so ist die

Klage gutzuheissen; wenn nein, so ist sie abzuweisen.

Aus dem bereits erwähnten Umstande, dass der Zweck

der Art. 620 ff. ZGB nicht darin besteht, die Landespro--

duktion bis zur äussersten erreichbaren Grenze zu stei-

gern, sondern dass bloss die Zerstückelung der Bauern-·

güter vermieden und deren ortsOhliche Selbstbewirtschaf--·

Erbreeht. N° 66.

tung begünstigt werden wollte, muss nun geschlossen

werden. dass an die «Eignung », auf welche das Gesetz

abstellt, kein allzu strenger Massstab angelegt werden

darf, etwa in dem Sinne; dass Vertrautheit mit den mo-

dernsten Grundsätzen technisch tadelloser Bewirtschaf-

tung verlangt würde; sondern die « Eignung l) ist nach

dem Durchschnittsmass derjenigen Fähigkeiten zu be-

urteilen, die in der betreffenden Gegend bei Gü-

tern von der Ausdehnung und dem Werte des in Betracht

kommenden Landgutes als zur Bewirtschaftung not-

wendig betrachtet werden.

Von diesem Standpunkte aus hat nun im vorliegenden

Falle der kantonale Richter die Frage geprüft, ob die

Kläger zur Bewirtschaftung des streitigen G~t~s, eines

Bauernhofes von bescheidenem Umfang, befahlgt und

also im Sinne des Gesetzes « geeignet » seien. An das Er-

fordernis der « Eignung» ist somit in der Tat derjenige

Massstab angelegt worden, der einer richtigen Auslegung

der Art. 620 und 621 ZGB entspricht. Ob aber die Kläger

als von diesem Gesichtspunkte aus zur Bewirtschaftung

des väterlichen Gutes befähigt erscheinen, ist eine vom

Bundesgericht nicht zu überprüfende Tatfrage. Nachdem

der oberste kantonale Richter sie auf Grund eines von

Gerichtsmitgliedern vorgenommenen Augenscheins bejaht

hat, muss das die Klage gutheissende Urteil bestätigt

werden.

6. -

Zu demselben Ergebnis wie die vorstehenden Aus-

führungen, die sich auf das Vorrecht der zum Selbs~­

betrieb geeigneten nnd gewillten Söhne vor den dIe

gleiche Bedingung erfüllenden Töchtern gründen, ~de

übrigens auch eine Berücksichtigung der. « pe~önhc~en

Verhältnisse der Erben» führen. Denn dIe Klager smd

nicht nur, wie allerdings auch die Beklagte, auf dem

streitigen Bauerngut aufgewachsen, sondern sie haben im

.. Gegensatz zur Beklagten ihr ganzes bisheriges Leben

dessen Bewirtbchaftung gewidmet und wären also,.

wenn sie es verlassen müssten, auf einen in ihrem Alter

434

Sachenrecht. Ne 67.

(Anfangs der Vierzigerjahre) und bei ihrem Bildungsgrade

mit Schwierigkeiten verbundenen Berufswechsel auge-:

wiesen, während die Beklagte dem elterlichen Hause schon

längere Zeit entfremdet war und, ebenso wie ihr Ehe-

mann, der bereits im Besitze eines Pachtgutes ist und

übrigens auch ein Handwerk ellernt hat, auf die Zuteilung

des Streitobjektes keineswegs angewiesen ist.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 19. Juni 1916

bestätigt.

III. SACHENRECHT

DROITS REELS

67. Orteil der II. Zivilabtenung vom 28. September 1918

i. S. Seiler, Kläger,

gegen :rang~r und Bureh, Beklagt,e.

Art. 6 7 9 Z G B; Zulässigkeit der auf diese Bestimmung

gestützten Klage, wenn eine Eigentumsüberschreitung noch

nicht stattgefunden hat. Voraussetzung für die Gutheissung

einer solchen Klage.

.

A. -

Der Kläger ist Eigentümer eines im Jahre 1912

in Sarnen an der Strasse Sarnen-Kerns erbauten Wohn,;;

hauses mit Garten; Im Januar 1916 fingen die Beklagten

auf einer an den Grundbesitz des Klägers anstossenden

Landparzelle mit den Arbeiten zur Errichtung einer

grösseren Schweinestallung an. Am 31. Januar 1916

erwirkte der Kläger eine vorsorgliche Verfügung des

PräSidenten des Kantonsgerichts Obwalden, wonach den.

8.'.chenrecht. N" bI.

. 435

"Beklagten die Fortsetzung dieser Arbeiten bis zur Erle-

<ligung der vorliegenden Klage verboten wurde, mit der

.(}er Kläger verlangt, es sei die von den Beklagten zur

Ausführung projektierte Schweinestallung als eine ({ über-

mässige Einwirkung auf das Eigentum des Klägers und

,.(lessen Familie zu untersagen»; eventuell, d. h. für

,den Fall der Ausführung dieser Stallung. seien die Be-

klagten zur Bezahlung einer Entschädigung an den Kläger

zu verurteilen. Zur Begründung dieser Begehren beruft

sich der Kläger auf Art. 679 und 684 ZGB, indem er

behauptet. die projektierte Stallung werde infolge der

<lamit erfahrungsgemäss verbundenen üblen Gerüche und

des Lärms eine übermässige Einwirkung auf sein Grund-

stück zur Folge haben. Sein Heimwesen, das ihm auf

20,000 Fr. zu stehen gekommen sei, werde dadurch min-

-destens die Hälfte seines Wertes einbüssen. Sein Mieter

habe denn auch schon für den Fall. dass die Schweine-

stallung errichtet werde. seinen Mietvertrag gekündigt,

woraus dem Kläger ein Verlust von jährlich 420 Fr.

Mietzins entstehen werde. -

Die Beklagten haben auf

Abweisung der Klage geschlossen. Sie machen geltend,

<lass nach den von den zuständigen Verwaltungsbehörden

,genehmigten Plänen die 25 m lange Schweinestallung

mindestens 44 m und die Jauchegrube 69 m vom Hause

.des Klägers entfernt zu stehen kommen werde. Unter

<liesen Umständen und da für die Stallung Ventilatoren

und Wasserspühlung vorgesehen seien, werde die Ent-

wickluug von für den Kläger lästigen Dünsten auf ein

Mindestmass beschränkt werden. Angesichts der grosseu

Entfernung zwischen dem Hause des Klägers und dem

Schweinestall seien aber auch die Befürchtungen de:;

Klägers wegen des Länns der Schweine übertrieben, und

:zwar umsomehr. als auf der dem Heimwesen des Klägers

zunächst gelegenen Seite des projektierten Baues die

Kü~e für die Zubereitung des Schweinefutters einge-

richtet weIden solle.

B. -

Durch Entscheid vom 10. Juni 1916 hat das

AB 4t n -

1916