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42_II_426

BGE 42 II 426

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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Erbrecht. N~ 66. W~S hier 4ahingestellt bleiben mag, könnte daher im, MOl':- liegenden Fall,. unter den geschilderten Umständen. von eiperGutheissung des Rekurses keine Rede sein. Die an- geführten·,GrÜnde genügen vollauf zur Erklärung der an- gefochtenen Massnahmen, und es liegen keine Anhalts- punkte dafür vor, dass die beschwerdebeklagten Behörden sich durch konfessionelle Rücksichten hätten leiten lasSen, oder dass für sie die anwartschaftlichen Interessen der Kinder des Rekurrenten sollten ausschlaggebend gewesen sein, wie in der Beschwerde behauptet wird. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen. II. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS ·66. Urteil der II. Zivilabtenuilg vom ~. November 1916

i. S. lUtter, Beklagte. gegen Meier, Kläger. . Streit betreffend ungeteilte Zuweisung eines landwirtschaft- lichen Gewerbes im Sinne der Art. 620 ff. ZGB. Zulässigkeit der Berufung ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gegen- seitiges Verhältnis der verschiedenen Faktoren, :auf welche Art. 621 ZGB für den Fall der Konkurrenz mehrerel' Miterben absteHt. Grad der erforderlichen , Eignung zum Betriebe ». A. - Der am 24. Mai 1915 verstorbene Vater und Erb- lasser der Parteien war Eigentümer eines kleinen, in den Gemeinden Zunzgen und Sissach gelegenen Bauerngute.:'" das er gemeinsam mit seiner Ehefrau und den bei den Klägern, welche im Alter von 42 und 43 Jahrenstehelt , Erbrecht. N0 66. : 427 und unverheiratet sind, selbst bewirtschaftete. Die Be- klagte hatte früh~itig das elterliche Haus verlassen und sich mit dem Landwirt Emil Ritter, der auch das Schmie- dehandwerk erlernt hat und gegenwärtig Pächter eines Bauerngutes ist, verheiratet. Bei der amtlichen Teilung des Nachlasses durch den Bezirksschreiber von Sissach verlangten einel'Seits die beiden Kläger, andrerseits die Beklagte die ungeteilte Zuweisung des Gutes, während die 72 jährige Witwe de& Erblassers zu Gunsten der Kläger darauf verzichtete und auch ein vorhandener dritter Sohn keinen Anspruch auf Zuteilung erhob. Dabei boten für das Gut, dessen amtliche Katasterschatzung einschliess- lieh Inventar und Vieh 62,415 Fr. beträgt, die Kläger 36.000 Fr., die Beklagte dagegen 40,600 Fr. Der Bezirks- schreiber, als « zuständige Behörde ~ im Sinne des Art. 621 ZGB, sprach das Gut der Beklagten zum Preise VOll .((),600 Fr. zu, mit der Begründung, dass die Beklagte und deren Ehemann zur Bewirt!>chaftung desselben bes!>er geeignet seien, als die Kläger. Nachträglich anerkannten auch die Kläger die Schatzung von 40,600 Fr. B. - Durch Urteil vom 20. April 1916 wies das Bezirks- gericht die vorliegende, auf Aufhebung der Verfügung des Bezirksschreibers und Zuteilung des Gutes an die Kläger gerichtete Klage mit der Begründung ab, dass, nach einem von Mitgliedern des Gerichts erstatteten Gutachten. auf dem bisher hauptsächlich von den Klägern bewirt- schafteten Streitobjekt eine eigentliche Misswirtschaft herrsche und daher den Klägern die Eignung zum Betrieb abgesprochen werden müsse, während sie bei der Beklag- ten und ihrem Ehemann vorhanden sei. C. - Infolge der von den Klägern gegen dieses Urteil ergriffenen Appellation entschied am 19. Juni 1916 das Obergericht des Kantons Basel-Land im gegenteiligen Sinne, nachdem eine Delegation des Gerichts auf Grund eines neuen Augenscheins festgestellt hatte, dass das Gut zwar den Eindruck einer «etwas nachlässigen Bewirt- schaftung I) mache, dass jedoch eine { Geschlecht (im Sinne eines Vorrechtes der Söhne vor den Töchtern und vielleicht auch der Enkel vor den Enkelinnen), oder endlich (vierte Möglichkeit) vor Allem auf den grössern oder geringern Grad von «Eignung * abzustellen sei. Bei der Entscheidullg dieser, in Art. 621 offen gelas- senen Fragen ist auf den gesetzgeberischen Zweck der ganzen Institution des bäuerlichen Erbrechts zurück- zugehen. Dieser gesetzgeberische Zweck bestand nUll niclIt etwa darin, die Landesproduktion bis zur äussersten erreichbaren Grenze zu steigern, - dazu wäre das ge- wählte Mittel übrigens der Natur der Sache nach durchaus Erbrecht. N° 66. unzureichend. - sondern es handelte sich beim Erlassftler Art. 620-625 nur darum. die Zer,:;tückelung der.Bauern- güter und deren Uebergang in fremde Hände solange. 7-' vermeiden, als noch zur Selbstbewirtschaftung in oftS,:" üblicher Weise geeignete Familienglieder vorhanden sind. Hieraus ergibt sich einerseits, dass beim Vorhandellseill m ehr e r e r « geeigneter ,. Ansprecher nicht einfach der grössere oder geringere G rad der Eignung den Ausschlag zu geben hat, andrerseits dass unter allen Umständen diejenigen Erben, die das Gut selb~t bewirtschaften wollen, sofern sie duu « geeignet. sind, vor andern Erbeu. die es voraussichtlich verpachten würdtm, den Vorrang haben müssen. In diesem Sinne ist Art. 621 Ab s .. 2, wonach «Erben. die das Gewerbe selbst betreiben wol- len ., « in erf>ter Linie Anspruch auf ungeteilte Zuweisung haben ., an die Spitze der Vorschriften über die Lösung des Konfliktes zwischen mehreren, an sich «geeigneten.~ Ansprechern zu stellen. Demgemäss ist denn auch iu Art. 621 A b s. 3 das Vorrecht der Söhne vor den Töchtern ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass die Söhne « das Gut zum Selbstbetrieb übernehmen)) woUen. Weniger klar ist da!> Verhältnis zwischen dem in Ahs. ~ impliciie ausgesprochenen Vorrecht der Söhne vor den Töchtern einerseits und der in. Abs. 1 vorgeschriebeßt~n Berücksichtigung des $ Ortsgebrauchs )) und der «per- sönlichen Verhältnisse der E.rben )) andrerseits. Der ge- setzgeberische Zweck der ganzen Institution gestattet in dieser Beziehung einen sichern Schluss deshalb nicht, weil gerade da~ Vorrecht der Söhne vor den Töchtern haupt:- sächlich mit Rücksicht auf den in einzelnen Gegenden herrschenden Ortsgebrauch anerkannt wurde, und weil: im ~inzelnen Falle auch eine Berücksichtigung der «per- sönhchen Verhältnisse der Erben » dazu führen kanu,: du ~ut einem Solme. welcher schon bisher seine ganze ArbeItskraft zu dessen Bewirtschaftung verwendet -hat,. eher zuzuweisen. als einer auswärts verheirateten Tochter, deren Ehemann bereits sein AUbkommen hat. Erbreebt. N- 66. . Ot Was sodann den Wortlaut des· Gesetzes betrifft, s& liesse sich vielleicht die Ansicht vertreten, dass schoner ·dafüt spreche, vor Allem auf das in Abs. -3 anerkannte Vorrecht der zum Selbstbetrieb gewillten und dazu « geei- gneten» S ö h n e, dann auf dasjenige der T ö c h t e r, ~ 'sOfern sie selbst oder· ihre Ehemänner zum Betriebe geeignet erscheinen »), und erst in letzter Linie auf den « (ktsgebrauch)) und die «persönlichen Verhältnisse 1) abzustellen. Denn der Satz, dass beim Fehlen (sc. nur beim Fehlen) von Söhnen, die das Gut zum Selbstbetrieb übernehmen wollen, unter gewissen Bedingungen auch die Töchter zur Uebernahme berechtigt seien, ist dem~ wie bereits ausgeführt, unbedingte Geltung beanspru- chenden Satz, dass « Erben, die das Gewerbe selbst be- treiben wollen, in erster Linie Anspruch auf ungeteilte Zuweisung haben », « äusserlich gleichgestellt. Zwingend ist indessen dieser Schluss aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht, und es ist deshalb hier unumgänglich, auf die Ent- stehungsgeschichte der zu interpretierenden Gesetzes.:. bestimmung zurückzugehen.

4. - Art. -621 Abs. 3 verdankt seine Entstehung einer aus landwirtschaftlichen Kreisen hervorgegangenen An- regung, die zwar in der ausserparlamentarischen Exper- tenkommission (Protokoll 11 S. 274, sub 5) nicht durch- drang, dann aber von der nationalrätlichen Kommission (Sten. Bull. 1906, S. 341, Art. 616 bis) wiederaufgenom- men wurde und im Plenum des Nationalrats (a. a. O. S. 378) unbeanstandet blieb, vom Ständerat dagegen (a. a. O. S. 491 f.) gestrichen wurde, weil nicht einzusehen sei, warum eine « Würdigung der persönlichen Verhältnisse. nicht u. U. dazu führen dürfte, eine « im Betrieb aufge- wachsene» Tochter einem darin nicht aufgewachsenen Sohne vorzuziehen. Nachdem hierauf mit Rücksicht auf eine 'Eipgabe des schweiz. Bauernverbandes der NaUo:. nalrat (vergl. Steno Bull. 1907 S. 307) beschlossen hatte~: . an dem Vorrecht der Söhne vor den Töchtern festzuhalten.' nahm schliesslich (vergI. Steno Bull. 1907 S.306) auch der; Erbrecht. N° 6ß. Ständerat diese Lösung an. Aus den, in den verschiedetwn Stadien der Beratung gefallenen Voten ergibt sich nun, dass mit Art. 621 Abs. 3 ZGB in der Tat ein Vorrecht der zur Uebernahme des Gutes geeigneten und zum Selbst- betrieb gewillten Söhne vor ebenfalls geeigneten und zum Selbstbetrieb gewillten Töchtern anerkannt werden wollte, ebenso übrigens auch, dass beim Fehlen geeigneter und zum Selbstbetrieb gewillter Söhne ein entsprechendes Vorrecht den allfällig vorhandenen, jene Bedingungen er- füllenden T ö c h t ern zukommen soll, dass dagegen dei' I< Ortsgebrauch » und die « persönlichen Verhältnisse der Erben» grundsätzlich - Ausnahmen vorbehalten -- erst dann berücksichtigt werden sollten, wenn keine zur Uebernahme geeigneten und zum Selbstbetrieb gewillten S ö h n e und auch keine diese Bedingungen erfüllenden T ö c h t e r vorhanden sind.

5. - Auf Grund dieser Auslegung des Art. 621 ist im vorliegenden Falle den Klägern, sofern sie im Sinne des Art. 620 Abs. 1 «zur Uebernahme des Gewerbes », bezw. im Sinne des Art. 621 Abs. 3 « zum Betrieb» « g e e i g- n e t» erscheinen, .vor der Beklagten, auch wenn sie oder ihr Ehemann ebenfalls in jenem Sinne « geeignet » sein oder diese « Eignung» sogar' in noch stärkenn Masse besitzen sollte, der Vorzug ZU geben; denn, dass beide Parteien das in Betracht kommende Bauerngut gege-· benenfalls selbst bewirtschaften würden, steht ausser Frage. Die Entscheidung des Prozesses hängt somit einzig davon ab, ob die. Kläger im Sinne der angeführten Ge- setzesbestimmungen als « zur Uebernahme », bezw. « zum Betrieb» « ge e i g n e t» erscheinen. Wenn ja, so ist die Klage gutzuheissen ; wenn nein, so ist sie abzuweisen. Aus dem bereits erwähnten Umstande, dass der Zweck der Art. 620 ff. ZGB nicht darin besteht, die Landespro-- duktion bis zur äussersten erreichbaren Grenze zu stei- gern, sondern dass bloss die Zerstückelung der Bauern-· güter vermieden und deren ortsOhliche Selbstbewirtschaf--· Erbreeht. N° 66. tung begünstigt werden wollte, muss nun geschlossen werden. dass an die «Eignung », auf welche das Gesetz abstellt, kein allzu strenger Massstab angelegt werden darf, etwa in dem Sinne; dass Vertrautheit mit den mo- dernsten Grundsätzen technisch tadelloser Bewirtschaf- tung verlangt würde; sondern die « Eignung l) ist nach dem Durchschnittsmass derjenigen Fähigkeiten zu be- urteilen, die in der betreffenden Gegend bei Gü- tern von der Ausdehnung und dem Werte des in Betracht kommenden Landgutes als zur Bewirtschaftung not- wendig betrachtet werden. Von diesem Standpunkte aus hat nun im vorliegenden Falle der kantonale Richter die Frage geprüft, ob die Kläger zur Bewirtschaftung des streitigen G~t~s, eines Bauernhofes von bescheidenem Umfang, befahlgt und also im Sinne des Gesetzes « geeignet » seien. An das Er- fordernis der « Eignung» ist somit in der Tat derjenige Massstab angelegt worden, der einer richtigen Auslegung der Art. 620 und 621 ZGB entspricht. Ob aber die Kläger als von diesem Gesichtspunkte aus zur Bewirtschaftung des väterlichen Gutes befähigt erscheinen, ist eine vom Bundesgericht nicht zu überprüfende Tatfrage. Nachdem der oberste kantonale Richter sie auf Grund eines von Gerichtsmitgliedern vorgenommenen Augenscheins bejaht hat, muss das die Klage gutheissende Urteil bestätigt werden.

6. - Zu demselben Ergebnis wie die vorstehenden Aus- führungen, die sich auf das Vorrecht der zum Selbs~­ betrieb geeigneten nnd gewillten Söhne vor den dIe gleiche Bedingung erfüllenden Töchtern gründen, ~de übrigens auch eine Berücksichtigung der. « pe~önhc~en Verhältnisse der Erben» führen. Denn dIe Klager smd nicht nur, wie allerdings auch die Beklagte, auf dem streitigen Bauerngut aufgewachsen, sondern sie haben im .. Gegensatz zur Beklagten ihr ganzes bisheriges Leben dessen Bewirtbchaftung gewidmet und wären also,. wenn sie es verlassen müssten, auf einen in ihrem Alter 434 Sachenrecht. Ne 67. (Anfangs der Vierzigerjahre) und bei ihrem Bildungsgrade mit Schwierigkeiten verbundenen Berufswechsel auge-: wiesen, während die Beklagte dem elterlichen Hause schon längere Zeit entfremdet war und, ebenso wie ihr Ehe- mann, der bereits im Besitze eines Pachtgutes ist und übrigens auch ein Handwerk ellernt hat, auf die Zuteilung des Streitobjektes keineswegs angewiesen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 19. Juni 1916 bestätigt. III. SACHENRECHT DROITS REELS

67. Orteil der II. Zivilabtenung vom 28. September 1918

i. S. Seiler, Kläger, gegen :rang~r und Bureh, Beklagt,e. Art. 6 7 9 Z G B; Zulässigkeit der auf diese Bestimmung gestützten Klage, wenn eine Eigentumsüberschreitung noch nicht stattgefunden hat. Voraussetzung für die Gutheissung einer solchen Klage. . A. - Der Kläger ist Eigentümer eines im Jahre 1912 in Sarnen an der Strasse Sarnen-Kerns erbauten Wohn,;; hauses mit Garten; Im Januar 1916 fingen die Beklagten auf einer an den Grundbesitz des Klägers anstossenden Landparzelle mit den Arbeiten zur Errichtung einer grösseren Schweinestallung an. Am 31. Januar 1916 erwirkte der Kläger eine vorsorgliche Verfügung des PräSidenten des Kantonsgerichts Obwalden, wonach den. 8.'.chenrecht. N" bI. . 435 "Beklagten die Fortsetzung dieser Arbeiten bis zur Erle- <ligung der vorliegenden Klage verboten wurde, mit der .(}er Kläger verlangt, es sei die von den Beklagten zur Ausführung projektierte Schweinestallung als eine ({ über- mässige Einwirkung auf das Eigentum des Klägers und ,.(lessen Familie zu untersagen»; eventuell, d. h. für ,den Fall der Ausführung dieser Stallung. seien die Be- klagten zur Bezahlung einer Entschädigung an den Kläger zu verurteilen. Zur Begründung dieser Begehren beruft sich der Kläger auf Art. 679 und 684 ZGB, indem er behauptet. die projektierte Stallung werde infolge der <lamit erfahrungsgemäss verbundenen üblen Gerüche und des Lärms eine übermässige Einwirkung auf sein Grund- stück zur Folge haben. Sein Heimwesen, das ihm auf 20,000 Fr. zu stehen gekommen sei, werde dadurch min- -destens die Hälfte seines Wertes einbüssen. Sein Mieter habe denn auch schon für den Fall. dass die Schweine- stallung errichtet werde. seinen Mietvertrag gekündigt, woraus dem Kläger ein Verlust von jährlich 420 Fr. Mietzins entstehen werde. - Die Beklagten haben auf Abweisung der Klage geschlossen. Sie machen geltend, <lass nach den von den zuständigen Verwaltungsbehörden ,genehmigten Plänen die 25 m lange Schweinestallung mindestens 44 m und die Jauchegrube 69 m vom Hause .des Klägers entfernt zu stehen kommen werde. Unter <liesen Umständen und da für die Stallung Ventilatoren und Wasserspühlung vorgesehen seien, werde die Ent- wickluug von für den Kläger lästigen Dünsten auf ein Mindestmass beschränkt werden. Angesichts der grosseu Entfernung zwischen dem Hause des Klägers und dem Schweinestall seien aber auch die Befürchtungen de:; Klägers wegen des Länns der Schweine übertrieben, und :zwar umsomehr. als auf der dem Heimwesen des Klägers zunächst gelegenen Seite des projektierten Baues die Kü~e für die Zubereitung des Schweinefutters einge- richtet weIden solle. B. - Durch Entscheid vom 10. Juni 1916 hat das AB 4t n - 1916