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Erbreoht. N° 61.
Nachkommen zuerkannt wäre. Das würde bedeuten, nicht
nur Töchter, sondern mit gleichem Recht auch entferntere
Nachkommen seien befugt, das Gewerbe für sich zu bean-
spruchen, aber eben nur im Nachgang zum Recht der
Söhne. Die Annahme, entferntere, etwa alle männlichen
Nachkommen, seien den Söhnen gleichgestellt, ist mit dem
Text des Gesetzes nicht zu vereinbaren. Den Söhnen kommt
darnach das erste Anrecht vor allen andern Nachkommen
zu, Eignung und Wille zum Selbstbetrieb vorausgesetzt,
wie sie nach den früheren Ausführungen beim Beklagten
Jakob Rychen gegeben sind.
Der gesetzlichen Rangfolge nach Art. 621 Abs. 3 können.
wie längst entschieden wurde, abweichende Ortsgebräuche
oder Billigkeitsgmnde, nämlich Rücksichten auf die per-
sönlichen Verhältnisse der Erben (Art. 621 Abs. 1) nicht
entgegengehalten werden (BGE 42 II 426).
4. -
Etwas anderes aber vermag der Kläger zu seinen
Gunsten nicht anzuführen. Die· Einrede des Rechtsmiss-
brauches (Art. 2 ZGB) ist nicht begründet. An der Über-
nahme des Violenhofes hat der Beklagte Jakob Rychen
zweifellos ein Interesse. Der Kläger meint, dieses Interesse
halte den Vergleich mit dem seinigen nicht aus; das
bäuerliche Erbrecht sei nicht dazu da, um einem Land-
wirt, der bereits eine ausreichende, ja gute landwirtschaft-
liche Existenz habe, noch ein weiteres Landgut zu ver-
schaffen, jedenfalls nicht in Konk:urrenz mit einem andern
geeigneten Bewerber, der mit der Übernahme des betref-
fenden Gutes erst zu einer bescheidenen Existenz käme.
Zu dieser Einwendung ist indessen nicht Stellung zu
nehmen. Sie erledigt sich damit, dass Jakob Rychen eben
nur ein Pachtgut bewirtschaftet. Am Erwerb eigenen Lan-
des hat er nic4t nur etwelches, sondern ein erhebliches
Interesse, was die Einrede des Rechtsmissbrauches aus-
schliesst. Es ist ihm übrigens vor allem darum zu tun,
durch solchen Landerwerb für seine derzeit noch unmün-
digen Söhne zu sorgen, was gleichfalls als schutzwürdiges
Interesse zu gelten verdient.
Erbreoht. N0 62.
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Demnach erkennt das B'lIITMlesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Aargau vom 17. September 1943
aufgehoben, die Klage abgewiesen und die Widerklage
zugesprochen.
62. Auszug aus dem Urteil der II. ZIvilabteilung vom 18. No-
vember 1943 i. S. Brodmann gegen Brodmann und Konsorten.
BäueJrliehea Erbrecht, Art. 620 fi. ZGB.
Art; 621 Abs. 2 : Selbstbetrieb bedeutet persönliche Leitung, sei
es auch mit Anstellung von Hilfskräften und neben der Aus-
übung anderer Berufsarbeit.
Art. 621 Abs. 3: Das Vorrecht des Sohnes dringt auch dann
durch, wenn die Töchter, die ihm das Gewerbe streitig machen,
bereit wären, mehr persönliche Arbeit darauf zu verwenden
als er.
Partage 8UCCe8soral. Ezploitations agrieoles.
Art. 621 a1. 2 ce : Faire valoir personnellement un domaine signifie
qu'on en assume la direetion, serait-ce meme a. cöM d'une
autre activiM et avec l'aide de tiers.
Art. 621 aI. 3: Le privilege du fils l'emporte meme si les filles
qui lui contestent le droit de se faire attribuer le domaine sont
pretes a s'y consa.crer personnellement dans une masure plus
forte que lui.
DWisione d,'ell'eredita. Aziende agrieole.
Art. 621 op. 2 ce : Esercitare personaImente l'azi?nda. si~i~C8
assumeme la direzione. anehe se aeeanto a.d un altra attlVlt8.
e eon l'aiuto di terzi.
Art. 621 cp. 3 : Il privilegio dei figlio prevale anche se 1e figlie,
ehe gli cont~o il 62.
standen. Sie streiten nur darüber, wer das Heimwesen zum
er:vähnten Ertragswert übernehmen dürfe, der Kläger
(ein Sohn des Erblassers) oder die Beklagten (zwei Töchter
des Erblassers).
O. -
Die kantonalen Instanzen von Basel-Landschaft
haben den Anspruch der Beklagten geschützt und ihnen
auch die Lebware und die sonstige Fahrhabe zugewiesen,
zu einer noch festzusetzenden: Übernahmesumme. Der
Kläger hält mit der vorliegenden Berufung am Begehren
fest, dass ihm das Heimwesen zum Ertragswerte von
Fr. 35700.- zuzuweisen und auch die landwirtschaftliche
Fahrhabe und das Vieh zu überlassen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwitgung :
In BGE 42 II 426 ist eingehend dargelegt.. dass bei
mehreren geeigneten Bewerbern {Art. 620 ZGB}, die das
Gewerbe selbst l?etreiben wollen (Art. 621 Abs. 2), das
Vorrecht der Söhne gegenüber den Töchtern (Art. 621
Abs. 3) den Ausschlag gibt, und dass nur da, wo sich die
Entscheidung nicht auf dieser Grundlage ergibt, . ein all-
falliger Ortsgebrauch und die persönlichen Verhältnisse
der Erben (Art. 621 Abs. 1) in Betracht fallen. Einem
Sohn kann auch nicht entgegengehalten werden, die
Tochter sei noch geeigneter als er. Vorausgesetzt ist nur,
dass der Sohn gleichfalls genügende.Eignung besitzt, wofür
als Ma.ssstab einfach die ortsübliche Art der Bewirtschaftung
zu gelten hat. Solche Eignung kann dem Kläger nach den
Ausführungen der kantonalen Gerichte nicht abgesprochen
werden.
Die Vorinstanz hält aber dafür, der Kläger erfülle die
Bedingung des Selbstbetriebes nicht, da er seine Stelle
als gelernter Küfer beim Allgemeinen Consumverein beider
Basel in Basel bis auf weiteres beibehalten will. Er könne
also nur in der Freizeit selbst im Landwirtschaftsbetriebe
Hand anlegen und müsse die hauptsächlichen landwirt-
schaftlichen Arbeiten durch andere besorgen lassen, näm-
lich durch seine Ehefrau, « der als ehemaliger Serviertochter
Erbrecht. N0' 62.
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jede Eignung dazu abgeht », und allenfalls durch einen
Knecht. Das sei höchstens ein mittelbarer Selbstbetrieb,
der vor dem unmittelbaren, « eigenhändigen» Betrieb, wie
ihn die Beklagten, namentlioh die ledige Wilhelmine Brod.:
mann, entsprechend der bisherigen Betätigung ausüben
würden, zurüokzutreten habe. Diese Betrachtungsweise
geht jedoch von einem zu engen Begriff des Selbstbetriebes
aus. Ein solcher liegt nicht nur vor, wenn der Übernehmer
des Gewerbes die meisten dazu gehörenden Arbeiten eigen-
händig ausfUhrt. Vielmehr ist dem Begriffe genügt, wenn
er persönlich die Leitung hat. Der Unterschied zwischen
unmittelbarem und mittelbarem' Selbstbetrieb ist dem
Gesetz unbekannt. Weder ist unmittelbarer Betrieb im
Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen erforderlich, noch
kann solcher Betrieb durch eine Tochter (die sich nur
nebensächlich durch Aushilfe in andern Haushaltungen
betätigen würde) dem Vorrecht des Sohnes, der immerhin
den Betrieb leiten würde, entgegengehalten werden. Anders
wäre es, wenn der Kläger das Gut übernehmen wollte, nur
um es zu verpachten, und allenfalls auch noch, wenn er
es zwar auf eigene Rechnung, aber ohne wesentliche eigene
Betätigung betreiben wollte. Hier aber steht eine den
Selbstbetrieb ausmachende Tätigkeit des Klägers in Aus-
sicht. Er wird morgens und abends sowie in sonstigen Frei-
zeiten die Landwirtschaft beSorgen, im übrigen den Betrieb
überwachen und jeweilen die wichtigeren Anordnungen
treffen. Dass nötigenfalls eine Hilfskraft angestellt werden
muss, hebt den Selbstbetrieb nicht auf. Auch die Ehefrau
wird übrigens wesentliche Mitarbeit leisten können, sobald
sie einige Erfahrung gewonnen hat.
Wenn die Vorinstanz endlich hervorhebt, WilheImine
Brodmann habe länger als der Kläger auf dem Gute gear-
beitet und könne daraus für sich mehr als nur einen Neben-
verdienst erzielen, so zieht sie die persönlichen Verhältnisse
der Erben in Betracht. Solche Erwägungen können, wie
dargetan, gegen das Vorrecht des Sohnes nicht aufkommen.
Es geht auoh nicht an, dieses Recht nur gelten zu lassen,
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Obligationenrecht. N° 63.
wenn der Kläger auf volle Ausnützung seiner Arbeitskraft
verzichten und sich auf den Betrieb dieser kleinen Land-
wirtschaft beschränken wollte, es dagegen zu verneinen,
weil der Kläger das wenig Ertrag abwerfende Heimwesen
als Nebenbetrieb zu gestalten beabsichtigt, um seiner
Familie durch Berufsarbeit als Küfer ein besseres Aus-
kommen zu verschaffen.
Demnach erken,nt das Bundesgericht :
Die Berufung des Klägers wird gutgeheissen und das
Urteil des Obergerichtes des Kantons Basel-Landschaft
vom 25. Juni 1943 aufgehoben.
IV.OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
63. Auszug aus dem UrteU der I. ZivilabteUung vom 14. Dezember
1943 i. S. Guyer gegen Stadtgemeinde Zflrich.
Werlckaftung, An:. 58 OR.
1. Der Eigentümer hat für jeden Zustand mangelhafter Unter·
haitWlg einzu.stehen, selbst wenn er den (von Dritten herbei·
geführten) Mangel auch bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht ent·
decken Wld beseitigen konnte.
2. War der Geschädigte bei der EntsteRWlg des Mangels in der
Weise beteiligt, dass er zu dessen Behebung verpflichtet wurde,
so ist ihm die Verletzung dieser Pflicht als Selbstverschulden
anzurechnen. .
RespO'nsabiliM du proprietaire d'un OWIJ'I'age, 00. 5800.
1. Le proprietaire repond de tout entretien defectueux, alors
meme qu'il n'aurait pu, en faisa.nt toutes diIigences, decouvrir
le dMaut (fait d'Wl tiers) et y rem6dier.
2. Lorsque le lese a contribue a. creer la. dMectuosite de teIle
maniere qu'il etait tenu de la reparer, l'ina.ccompIissement de
ce devoir lui est imputable a. fa.ut~.
Responsabüita del proprietario d'un'opera, an:. 58 00.
1. TI proprietario e responsabile d'ogni difetto di manutenzione,
anche se, u.sando tutta la. diIigenza, non avesse potuto scoprire
il difetto dovuto a.d un terzo e rimediarvi.
2. Se iI leso ha. contribuito a. crea.re il difetto in modo tale ch'era
tenuto a ripararlo, e in colpa. se non l'ha. riparato.
Obligationenreoht. N0 63.
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A. -
Die 1909 geborene Bureauangestellte Frau Hedi
Guyer bewohnte seit dem 1. Juli 1939 einen Atelierraum
im Dachstock (2. Stock) des Hauses Gemeindestrasse 10
in Zürich. Sie war Untermieterin der im 1. Stock wohnen-
den Frau Bobba Dal Santo, die das ganze Haus von der
'Eigentümerin, der Stadtgemeinde Zürich, gemietet hatte.
Am Morgen des 13. März 1940 stieg Frau Guyer die
vom Dachstock in den 1. Stock führende Treppe hinunter,
stürzte und durchstiess mit dem linken Arm ein Fenster
des Treppenhauses. Sie verletzte sich dabei so schwer,
dass sie seither im Gebrauch der linken Hand dauernd
fast ganz behindert ist.
B. -
Wegen dieses Unfalles klagte Frau Guyer die
Stadtgemeinde Zürich gestützt auf Art. 58' OR ein und
forderte von ihr Fr. 100,000.- nebst Zins zu 5 % seit
13. März 1940 als Ersatz für die Heilungskosten und die
dauernde Erwerbsunfähigkeit, sowie als Genugtuung.
Die Beklagte bestritt ihre Haftpflicht.
Das Bezirksgericht Zürich erachtete die Beklagte als
haftbar; es stellte eine dauernde Erwerbsunfähigkeit
der Klägerin von 55 Prozent und einen Gesamtschaden
von Fr. 35,434.55 fest; wegen Mitverschuldens der Klä-
gerin ermässigte es die Ersatzpflicht der Beklagten um
20' PrOzent. Mit Urteil vom 20. Oktober 1942 sprach das
Bezirksgericht der Klä.gerin Fr. 28,575.85 als Schaden-
ersatz und Fr. 5000.- als Genugtuung, insgesamt also
Fr. 33,575.85 zu nebst Zins zu 5 % seit 13. März 1940.
Das Obergericht des Kantons Zürich, das auf Berufung
der Beklagten und Anschlussberufung der Klä.gerin hin
sich mit der Sache befasste, wies die Klage mit Urteil
vom 10. Februar 1943 gänzlich ab mit der Begründung,
die Haftpflicht der Beklagten gemäss Art. 58 OR sei
·nicht gegeben; wenn sie gegeben wäre, so müsste die
Klage wegen Selbstverschuldens der Klägerin gänzlich
abgewiesen werden (Art. 44 Abs. 1 OR).
O . ... (Kantonale Nichtigkeitsbeschwerde.)
D. -
Mit der vorliegenden Berufung beantragt die