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69_II_391

BGE 69 II 391

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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Erbreoht. N° 61.

Nachkommen zuerkannt wäre. Das würde bedeuten, nicht

nur Töchter, sondern mit gleichem Recht auch entferntere

Nachkommen seien befugt, das Gewerbe für sich zu bean-

spruchen, aber eben nur im Nachgang zum Recht der

Söhne. Die Annahme, entferntere, etwa alle männlichen

Nachkommen, seien den Söhnen gleichgestellt, ist mit dem

Text des Gesetzes nicht zu vereinbaren. Den Söhnen kommt

darnach das erste Anrecht vor allen andern Nachkommen

zu, Eignung und Wille zum Selbstbetrieb vorausgesetzt,

wie sie nach den früheren Ausführungen beim Beklagten

Jakob Rychen gegeben sind.

Der gesetzlichen Rangfolge nach Art. 621 Abs. 3 können.

wie längst entschieden wurde, abweichende Ortsgebräuche

oder Billigkeitsgmnde, nämlich Rücksichten auf die per-

sönlichen Verhältnisse der Erben (Art. 621 Abs. 1) nicht

entgegengehalten werden (BGE 42 II 426).

4. -

Etwas anderes aber vermag der Kläger zu seinen

Gunsten nicht anzuführen. Die· Einrede des Rechtsmiss-

brauches (Art. 2 ZGB) ist nicht begründet. An der Über-

nahme des Violenhofes hat der Beklagte Jakob Rychen

zweifellos ein Interesse. Der Kläger meint, dieses Interesse

halte den Vergleich mit dem seinigen nicht aus; das

bäuerliche Erbrecht sei nicht dazu da, um einem Land-

wirt, der bereits eine ausreichende, ja gute landwirtschaft-

liche Existenz habe, noch ein weiteres Landgut zu ver-

schaffen, jedenfalls nicht in Konk:urrenz mit einem andern

geeigneten Bewerber, der mit der Übernahme des betref-

fenden Gutes erst zu einer bescheidenen Existenz käme.

Zu dieser Einwendung ist indessen nicht Stellung zu

nehmen. Sie erledigt sich damit, dass Jakob Rychen eben

nur ein Pachtgut bewirtschaftet. Am Erwerb eigenen Lan-

des hat er nic4t nur etwelches, sondern ein erhebliches

Interesse, was die Einrede des Rechtsmissbrauches aus-

schliesst. Es ist ihm übrigens vor allem darum zu tun,

durch solchen Landerwerb für seine derzeit noch unmün-

digen Söhne zu sorgen, was gleichfalls als schutzwürdiges

Interesse zu gelten verdient.

Erbreoht. N0 62.

391

Demnach erkennt das B'lIITMlesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Aargau vom 17. September 1943

aufgehoben, die Klage abgewiesen und die Widerklage

zugesprochen.

62. Auszug aus dem Urteil der II. ZIvilabteilung vom 18. No-

vember 1943 i. S. Brodmann gegen Brodmann und Konsorten.

BäueJrliehea Erbrecht, Art. 620 fi. ZGB.

Art; 621 Abs. 2 : Selbstbetrieb bedeutet persönliche Leitung, sei

es auch mit Anstellung von Hilfskräften und neben der Aus-

übung anderer Berufsarbeit.

Art. 621 Abs. 3: Das Vorrecht des Sohnes dringt auch dann

durch, wenn die Töchter, die ihm das Gewerbe streitig machen,

bereit wären, mehr persönliche Arbeit darauf zu verwenden

als er.

Partage 8UCCe8soral. Ezploitations agrieoles.

Art. 621 a1. 2 ce : Faire valoir personnellement un domaine signifie

qu'on en assume la direetion, serait-ce meme a. cöM d'une

autre activiM et avec l'aide de tiers.

Art. 621 aI. 3: Le privilege du fils l'emporte meme si les filles

qui lui contestent le droit de se faire attribuer le domaine sont

pretes a s'y consa.crer personnellement dans une masure plus

forte que lui.

DWisione d,'ell'eredita. Aziende agrieole.

Art. 621 op. 2 ce : Esercitare personaImente l'azi?nda. si~i~C8

assumeme la direzione. anehe se aeeanto a.d un altra attlVlt8.

e eon l'aiuto di terzi.

Art. 621 cp. 3 : Il privilegio dei figlio prevale anche se 1e figlie,

ehe gli cont~o il 62.

standen. Sie streiten nur darüber, wer das Heimwesen zum

er:vähnten Ertragswert übernehmen dürfe, der Kläger

(ein Sohn des Erblassers) oder die Beklagten (zwei Töchter

des Erblassers).

O. -

Die kantonalen Instanzen von Basel-Landschaft

haben den Anspruch der Beklagten geschützt und ihnen

auch die Lebware und die sonstige Fahrhabe zugewiesen,

zu einer noch festzusetzenden: Übernahmesumme. Der

Kläger hält mit der vorliegenden Berufung am Begehren

fest, dass ihm das Heimwesen zum Ertragswerte von

Fr. 35700.- zuzuweisen und auch die landwirtschaftliche

Fahrhabe und das Vieh zu überlassen sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwitgung :

In BGE 42 II 426 ist eingehend dargelegt.. dass bei

mehreren geeigneten Bewerbern {Art. 620 ZGB}, die das

Gewerbe selbst l?etreiben wollen (Art. 621 Abs. 2), das

Vorrecht der Söhne gegenüber den Töchtern (Art. 621

Abs. 3) den Ausschlag gibt, und dass nur da, wo sich die

Entscheidung nicht auf dieser Grundlage ergibt, . ein all-

falliger Ortsgebrauch und die persönlichen Verhältnisse

der Erben (Art. 621 Abs. 1) in Betracht fallen. Einem

Sohn kann auch nicht entgegengehalten werden, die

Tochter sei noch geeigneter als er. Vorausgesetzt ist nur,

dass der Sohn gleichfalls genügende.Eignung besitzt, wofür

als Ma.ssstab einfach die ortsübliche Art der Bewirtschaftung

zu gelten hat. Solche Eignung kann dem Kläger nach den

Ausführungen der kantonalen Gerichte nicht abgesprochen

werden.

Die Vorinstanz hält aber dafür, der Kläger erfülle die

Bedingung des Selbstbetriebes nicht, da er seine Stelle

als gelernter Küfer beim Allgemeinen Consumverein beider

Basel in Basel bis auf weiteres beibehalten will. Er könne

also nur in der Freizeit selbst im Landwirtschaftsbetriebe

Hand anlegen und müsse die hauptsächlichen landwirt-

schaftlichen Arbeiten durch andere besorgen lassen, näm-

lich durch seine Ehefrau, « der als ehemaliger Serviertochter

Erbrecht. N0' 62.

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jede Eignung dazu abgeht », und allenfalls durch einen

Knecht. Das sei höchstens ein mittelbarer Selbstbetrieb,

der vor dem unmittelbaren, « eigenhändigen» Betrieb, wie

ihn die Beklagten, namentlioh die ledige Wilhelmine Brod.:

mann, entsprechend der bisherigen Betätigung ausüben

würden, zurüokzutreten habe. Diese Betrachtungsweise

geht jedoch von einem zu engen Begriff des Selbstbetriebes

aus. Ein solcher liegt nicht nur vor, wenn der Übernehmer

des Gewerbes die meisten dazu gehörenden Arbeiten eigen-

händig ausfUhrt. Vielmehr ist dem Begriffe genügt, wenn

er persönlich die Leitung hat. Der Unterschied zwischen

unmittelbarem und mittelbarem' Selbstbetrieb ist dem

Gesetz unbekannt. Weder ist unmittelbarer Betrieb im

Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen erforderlich, noch

kann solcher Betrieb durch eine Tochter (die sich nur

nebensächlich durch Aushilfe in andern Haushaltungen

betätigen würde) dem Vorrecht des Sohnes, der immerhin

den Betrieb leiten würde, entgegengehalten werden. Anders

wäre es, wenn der Kläger das Gut übernehmen wollte, nur

um es zu verpachten, und allenfalls auch noch, wenn er

es zwar auf eigene Rechnung, aber ohne wesentliche eigene

Betätigung betreiben wollte. Hier aber steht eine den

Selbstbetrieb ausmachende Tätigkeit des Klägers in Aus-

sicht. Er wird morgens und abends sowie in sonstigen Frei-

zeiten die Landwirtschaft beSorgen, im übrigen den Betrieb

überwachen und jeweilen die wichtigeren Anordnungen

treffen. Dass nötigenfalls eine Hilfskraft angestellt werden

muss, hebt den Selbstbetrieb nicht auf. Auch die Ehefrau

wird übrigens wesentliche Mitarbeit leisten können, sobald

sie einige Erfahrung gewonnen hat.

Wenn die Vorinstanz endlich hervorhebt, WilheImine

Brodmann habe länger als der Kläger auf dem Gute gear-

beitet und könne daraus für sich mehr als nur einen Neben-

verdienst erzielen, so zieht sie die persönlichen Verhältnisse

der Erben in Betracht. Solche Erwägungen können, wie

dargetan, gegen das Vorrecht des Sohnes nicht aufkommen.

Es geht auoh nicht an, dieses Recht nur gelten zu lassen,

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Obligationenrecht. N° 63.

wenn der Kläger auf volle Ausnützung seiner Arbeitskraft

verzichten und sich auf den Betrieb dieser kleinen Land-

wirtschaft beschränken wollte, es dagegen zu verneinen,

weil der Kläger das wenig Ertrag abwerfende Heimwesen

als Nebenbetrieb zu gestalten beabsichtigt, um seiner

Familie durch Berufsarbeit als Küfer ein besseres Aus-

kommen zu verschaffen.

Demnach erken,nt das Bundesgericht :

Die Berufung des Klägers wird gutgeheissen und das

Urteil des Obergerichtes des Kantons Basel-Landschaft

vom 25. Juni 1943 aufgehoben.

IV.OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

63. Auszug aus dem UrteU der I. ZivilabteUung vom 14. Dezember

1943 i. S. Guyer gegen Stadtgemeinde Zflrich.

Werlckaftung, An:. 58 OR.

1. Der Eigentümer hat für jeden Zustand mangelhafter Unter·

haitWlg einzu.stehen, selbst wenn er den (von Dritten herbei·

geführten) Mangel auch bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht ent·

decken Wld beseitigen konnte.

2. War der Geschädigte bei der EntsteRWlg des Mangels in der

Weise beteiligt, dass er zu dessen Behebung verpflichtet wurde,

so ist ihm die Verletzung dieser Pflicht als Selbstverschulden

anzurechnen. .

RespO'nsabiliM du proprietaire d'un OWIJ'I'age, 00. 5800.

1. Le proprietaire repond de tout entretien defectueux, alors

meme qu'il n'aurait pu, en faisa.nt toutes diIigences, decouvrir

le dMaut (fait d'Wl tiers) et y rem6dier.

2. Lorsque le lese a contribue a. creer la. dMectuosite de teIle

maniere qu'il etait tenu de la reparer, l'ina.ccompIissement de

ce devoir lui est imputable a. fa.ut~.

Responsabüita del proprietario d'un'opera, an:. 58 00.

1. TI proprietario e responsabile d'ogni difetto di manutenzione,

anche se, u.sando tutta la. diIigenza, non avesse potuto scoprire

il difetto dovuto a.d un terzo e rimediarvi.

2. Se iI leso ha. contribuito a. crea.re il difetto in modo tale ch'era

tenuto a ripararlo, e in colpa. se non l'ha. riparato.

Obligationenreoht. N0 63.

395

A. -

Die 1909 geborene Bureauangestellte Frau Hedi

Guyer bewohnte seit dem 1. Juli 1939 einen Atelierraum

im Dachstock (2. Stock) des Hauses Gemeindestrasse 10

in Zürich. Sie war Untermieterin der im 1. Stock wohnen-

den Frau Bobba Dal Santo, die das ganze Haus von der

'Eigentümerin, der Stadtgemeinde Zürich, gemietet hatte.

Am Morgen des 13. März 1940 stieg Frau Guyer die

vom Dachstock in den 1. Stock führende Treppe hinunter,

stürzte und durchstiess mit dem linken Arm ein Fenster

des Treppenhauses. Sie verletzte sich dabei so schwer,

dass sie seither im Gebrauch der linken Hand dauernd

fast ganz behindert ist.

B. -

Wegen dieses Unfalles klagte Frau Guyer die

Stadtgemeinde Zürich gestützt auf Art. 58' OR ein und

forderte von ihr Fr. 100,000.- nebst Zins zu 5 % seit

13. März 1940 als Ersatz für die Heilungskosten und die

dauernde Erwerbsunfähigkeit, sowie als Genugtuung.

Die Beklagte bestritt ihre Haftpflicht.

Das Bezirksgericht Zürich erachtete die Beklagte als

haftbar; es stellte eine dauernde Erwerbsunfähigkeit

der Klägerin von 55 Prozent und einen Gesamtschaden

von Fr. 35,434.55 fest; wegen Mitverschuldens der Klä-

gerin ermässigte es die Ersatzpflicht der Beklagten um

20' PrOzent. Mit Urteil vom 20. Oktober 1942 sprach das

Bezirksgericht der Klä.gerin Fr. 28,575.85 als Schaden-

ersatz und Fr. 5000.- als Genugtuung, insgesamt also

Fr. 33,575.85 zu nebst Zins zu 5 % seit 13. März 1940.

Das Obergericht des Kantons Zürich, das auf Berufung

der Beklagten und Anschlussberufung der Klä.gerin hin

sich mit der Sache befasste, wies die Klage mit Urteil

vom 10. Februar 1943 gänzlich ab mit der Begründung,

die Haftpflicht der Beklagten gemäss Art. 58 OR sei

·nicht gegeben; wenn sie gegeben wäre, so müsste die

Klage wegen Selbstverschuldens der Klägerin gänzlich

abgewiesen werden (Art. 44 Abs. 1 OR).

O . ... (Kantonale Nichtigkeitsbeschwerde.)

D. -

Mit der vorliegenden Berufung beantragt die