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50_II_459

BGE 50 II 459

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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458

Erbrecht. N0 70.

sich nämlich nicht rechtfertigen, den ausschlagenden

Erben, welchem der Erblasser zu Lebzeiten Zuwendungen

gemacht hat, schlechter zu stellen als den Erben, welcher

mit Rücksicht auf derartige Zuwendungen noch zu Leb-

zeiten des Erblassers Erbverzicht geleistet hat. Für

den Fall des Erbverzichts aber bestimmt Art. 535 ZGB

zunächst, dass die Herabsetzung nur insoweit verlangt

werden kann, als die dem verzichtenden Erben gemachten

Leistungen den verfügbaren Teil der Erbschaft über-

steigen, der vorliegend ejnen Viertel beträgt, und sodann,

dass die Verfügung jedoch nur für den Betrag der Herab-

setzung unterliegt, um . den sie den Pflichtteil des Ver-

zichtenden übersteigt. Der Pflichtteil des Verzichtenden

kann nun nicht anders ermittelt werden, als dass dieser

schon bei der Berechnung der gesetzlichen Erbanspruche

mi!gez~hlt wird.; dadurch werden aber notwendiger-

welse dIe gesetzlichen Erbansprüche und damit auch die

Pflichtteile der (übrigen) Erben reduziert mindestens

.

,

, mIt Wirkung für die Herabsetzungsldage gegen den Ver-

c'ziehtenden. Die analoge Anwendung jener Vorschrift

führt somit zur Bezifferung des Pflichtteils des Klägers

auf 8/8 von 66,000 Fr. = 24,750 Fr., zu deren Bezah-

~ung die Beklagte zu verurteilen ist, weil sie den Betrag

ihrer auch heute noch vorhandenen Bereicherung dar-

stellt (Art. 528 ZGB).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Beide Berufungen werden abgewiesen und das Urteil

des Obergerichts des Kantons Luzern vom 16. Juni

t 924 bestätigt.

Erbrecht. N° 71.

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71. Urteil der II. ZivDabtei1UDg 'Vom 11. Dezember 1924

i. S. Bartmana-Bey gegen Bey-Wldmer.

Bäuerliches Erbrecht:

Streit um die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes

des Erblassers zum Ertragswert zwischen Witwe und Toch-

ter (aus erster Ehe), welche beide es zum Selbstbetrleb

übernehmen möchten und hiefür in gleicher Welse ge-

eignet erscheinen. Unzulässigkeit der Veräusserung; Zu-

weisung an die Tochter, auch wenn dadurch die durch Ver-

fügung von Todes wegen begünstigte Witwe benachteiligt

wird (Erw. 1).

Verhältnis des Anspruchs der Tochter auf Zuweisung zu der

der Witwe vermachten Nutzniessung bezw. Wohnrecht

(Erw.2),

ZGB Art. 473, 620 f., 777.

A. -

Die Beklagte ist die Witwe des am 3. April

1922 verstorbenen Johannes Rey, Eigentümers des

landwirtschaftlichen Heimwesens Heuhof in Scherz,

der ausserdem als Erben zwei Kinder aus erster Ehe

hinterliess, nämlich die Klägerin und einen Sohn, wel-

cher den Monteurberuf betreibt. Vor der zweiten Ver-

heiratung hatte Rey am 15. März 1903 einen Ehevertrag

mit der Beklagten abgeschlossen mit folgenden wesent-

lichen Bestimmungen :

« Johannes Rey entzieht seinen Kindern erster Ehe die

Verwaltung und Nutzniessung am väterlichen Vermögen

bis zum Todestag ihrer zukünftigen Stiefmutter Elise

Widmer, Johann Ftiedrichs.

Der zukünftigen Ehefrau Elise Widmer, Johann

Friedrichs, soll das lebenslängliche Verwaltungs- und

Nutzniessungsrecht am ganzen Vermögen des Ehe-

mannes Johannes Rey zukommen ... »

Am 16. Mai 1919 so dann hatte Rey ein Testament

errichtet mit folgenden wesentlichen Bestimmungen:

« ••• verfüge ich letztwillig, dass meine Ehefrau Elise

Rey nach meinem Ableben mit dem ihr nach Gesetz

zukommenden Erbanspruch Zeit ihres Lebens ein un-

460

Erbrecht. N0 71.

entgeltliches Haus- und Wohnrecht in der mir gehö-

renden und von mir bewohnten Liegenschaft im Heu-

hof in Scherz erhalten soll. Zugleich verfüge ich, dass

nach meinem Ableben der schon bisher von meiner

Ehefrau geführte Tuch- und Mercerieladen mit dem

ganzen Inventar an Waren, Vorräten, Ladenmobiliar

etc. in ihr ausschliessliches Eigentum übergehen soll,

und dass ihr die bisher zum Betriebe des Ladens ver-

wendeten Lokalitäten unentgeltlich zur Benutzung

(Nutzniessung) überlassen werden ...))

Am 26. März 1923 gab die Beklagte die Erklärung

ab, sie sei {(damit einverstanden, dass die letztwil-

ligen Verfügungen, welche ihr Ehemann Johannes Rey

seI. im Ehevertrag vom 15. März 1903 und im Testa-

mente vom 16. Mai 1919 zu ihren Gunsten getroffen

hat, auf das gesetzlich Erlaubte herabgesetzt wer-

den und demzufolge, soweit sie die Pflichtteilsrechte

der Nachkommen des Erblassers verletzen, aufgehoben

sein sollen. »

Mit der vorliegenden Klage stellt die Klägerin das

Begehren:

« 1. Die sämtlichen im öffentlichen Inventar über

den Nachlass des am 3. April 1922 verstorbenen Johannes

Rey ... verzeichneten Liegenschaften Nr. 1-23 in den

Gemeinden Lupfig, Scherz und Oberflachs im Schatzungs-

werte von 49,555 Fr. (recto 41,650 Fr. 30 Cts.) nebst allen

landwirtschaftlichen Gerätsebaften, den Vorräten und

dem Vieh, seien der Klägerin zum Ertragswert auf An-

rechnung ungeteilt gemäss Art. 620 ff. ZGB zuzuweisen.

2. Der Anrechnungswert sei gemäss Art. 617 und 618

ZGB durch Sachverständige festzusetzen.»

Demgegenüber « zog » die Beklagte {(den Antwort-

schluss» :

« 1. Die Klage sei abzuweisen.

2. Das zur Verlassenschaft des Johann Rey ... ge-

hörende landwirtschaftliche Gewerbe sei der Beklagten

zum Ertragswert auf Anrechnung ungeteilt zuzuweisen

Erbrecht. N0 71.

461

und ihr auch das Recht einzuräumen, den Viehstand,

die Gerätschaften und die Vorräte zu demjenigen Wert

zu übernehmen, der ihnen als Zugehör zu dem gesam-

ten Gewerbe zukommt.

3. Der Ertragswert des Grundbesitzes und der Über-

nahmswert des Viehstandes, der Gerätschaften und Vor-

räte seien gemäss Art. 618 ZGB durch richterlich zu

bestellenden Sachverständigen festzustellen. »

Laut einer von der Klägerin vorgelegten « zu Handen

des Gerichts» abgegebenen Erklärung ihres Bruders

ist dieser {(mit der Übernahme der sämtlichen im

öffentlichen Inventar über die Hinterlassenschaft des

Vaters Johann Rey verzeichneten Liegenschaften durch

seine Schwester Elisabeth Hartmann zum Ertragswert

gemäss Art. 620 ZGB einverstanden.»

B. -

Durch Urteil vom 17. April 1924 hat das Be-

zirksgericht Brugg erkannt : « Der Heuhof, d. h. sämt-

liche im öffentlichen Inventar über den Nachlass des

am 3. April 1922 verstorbenen Erlassers Johann Rey

verzeichneten Liegenschaften Nr. 1-23... nebst allen

landwirtschaftlichen Gerätschaften, den Vorräten und

dem Vieh. ist unter den Parteien zur Versteigerung,

zu bringen. » Gegen dieses Urteil hat einzig die Klägerin

Beschwerde geführt und dabei auch den Eventualan-

trag gestellt, dass an Stelle der Versteigerung unter den' "

Parteien eine öffentliche Versteigerung angeordnet werde. '

Durch Urteil vom 14. Juli 1924 hat das Obergericht

des Kantons Aargau das bezirksgerichtliche Urteil

dahin abgeändert, dass eine öffentliche Versteigerung

stattzufinden hat.

C. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Be-

rufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag

auf Gutheissung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass

die im Streit liegenden Grundstücke für den landwirt-

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Erbrecht. N0 71.

schaftlichen Gewerbebetrieb eine Einheit bilden,. dass

die Klägerin und ihr Ehemann (wie übrigens auch die

Beklagte) sie zum Selbstbetrieb übernehmen möchten

und hiefür auch (in gleicher Weise) geeignet erscheinen.

In der heutigen Verhandlung hat die Beklagte keinen

dieser Punkte des angefochtenen bezw. des erstinstanz-

lichen Urteils in Frage gezogen, und es ist auch nicht

ersichtlich, inwiefern sie gegen Bundesrecht verstossen

würden. So dann hat die Vorinstanz angenommen, dass

bei der Zuweisung die Tochter des Erblassers seiner

Witwe vorzuziehen wäre (AS 42 II S. 429 ff.), abernicht8-

destoweniger gestützt auf Art. 621 Abs. 1 ZGB aus

Billigkeitsgründen von der Zuweisung an die Klägerin

abgesehen und die Veräusserung verfügt, weil nämlich

offenbar der Ertragswert erheblich unter der Kataster-

schätzung stehe, infolgedessen nach Abzug der sehr

beträchtlichen Schulden vom Ertragswert nichts oder

wenig mehr übrig bliebe und daher die Beklagte, welche

der Erblasser habe begünstigen wollen, tatsächlich

benachteiligt würde. Damit hat sich die Vorinstanz

jedoch in Widerspruch zu Art. 621 Abs. 3 ZGB gesetzt,

wonach, wenn keiner der Söhne das Gut zum Selbst-

betrieb übernehmen will, auch Töchter zur Übernahme

b e r e c h t i g t sind, sofern_ sie selbst oder ihre Ehe-

männer (das Gewerbe selbst betreiben wollen und)

zum Betriebe geeignet erscheinen. Durch diese Vor-

schrift wird den Töchtern,' welche (bezw. deren Ehe-

männer) die erwähnten Voraussetzungen erfüllen, ein

Recht auf übernahme landwirtschaftlicher Gewerbe

aus der Erbschaft von Vater oder Mutter zum Ertrags-

wert eingeräumt, dessen Ausübung nur einerseits durch

die vom Erblasser selbst angeordnete Zuweisung an

einen Erben oder (im Rahmen der Verfügungsfreiheit)

an einen Dritten, anderseits durch das bessere Recht

der Söhne, welche jene Voraussetzungen ebenfalls er-

füllen, oder allfällig durch das konkurrierende Recht

anderer Töchter ausgeschlossen werden kann. Da die

Erbrecht. No 71.

463

Beklagte sich nicht auf eine das Eigentum am Land-

wirtschaftsgewerbe des Erblassers beschlagende Ver-

fügung, sei es Teilungsvorschrift oder Vorausvermächt-

nis, zu ihren Gunsten berufen kann, der Bruder der

Klägerin es gar nicht für sich beansprucht, die Klägerin

und ihr Ehemann die erwähnten Voraussetzungen er-

füllen und eine Schwester, welche allfällig mit ihr in

Konkurrenz treten könnte, überhaupt nicht existiert,

kann die Übernahme des Gewerbes zum Ertragswert

der Klägerin nicht vorenthalten werden und ist insbe-

sondere dessen Veräusserung nicht zulässig. Dieser

Zuweisung steht der Umstand nicht entgegen, dass

die Klägerin dadurch zum Nachteil der Beklagten

begünstigt wird, während der Erblasser es gerade auf

die Begünstigung der letzteren abgesehen hatte; denn

die besonderen Vorschriften über die Teilung der Erb-

schaften, zu denen landwirtschaftliche Gewerbe gehören,

laufen nach der vom Gesetz verfolgten Absicht in den

meisten Fällen auf eine Begünstigung desjenigen Erben

hinaus, welcher gestützt auf jene Vorschriften die Zu-

weisung beanspruchen darf, und der Erblasser kann

diese gesetzliche Begünstigung nur allfällig dU!ch eine

Teilungsvorschrift -

oder im Rahmen der Verfügungs-

freiheit durch ein Vermächtnis - aufheben, durch welche

er das Gewerbe einem andem Erben -

oder auch einem

Dritten -

zuweist, nicht aber durch die Anordnung

der Veräusserung, mindestens nicht mit Wirkung gegen-

über einem Erben, welchen das Gesetz zur Übernahme

um den Ertragswert berechtigt erklärt. Vermöchte

danach sogar die ausdrückliche Anordnung der Ver-

äusserung des Gewerbes durch den Erblasser dem

Anspruch der Klägerin auf dessen Zuweisung nicht

Eintrag zu tun, so kann es dem Richter nicht zustehen,

anderweitigen Verfügungen des Erblassers, welcbe auf

eine Begünstigung der Beklagten abzielen, eine solche

Bedeutung beizumessen, um diese Begünstigung wir-

kungsvoller zu gestalten.

AS 50 11 -

1924

32

464

Erbrecht N0 71.

2. -

Die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes

an die Klägerin wird aber auch nicht etwa dadurch

ausgeschlossen, dass der Erblasser durch Ehevertrag

, der Beklagten das lebenslängliche Nutzniessungs- und

Verwaltungsrechtan seiner ganzen Erbschaft zuge-

sichert hat. Wie sich aus Art. 473 ZGB ohne weiteres

ergibt und die Beklagte durch ihre Erklärung vom

26. März 1923 auch selbst anerkannt hat, unterliegt

diese Zuwendung der Herabsetzung, und zwar würde

offenbar die Beschränkung der Nutzniessung auf das

Landwirtschaftsgewerbe nicht genügen, um sie auf

das erlaubte Mass herabzusetzen, weil jenes den haupt-

sächlichsten Teil der Erbschaft ausmacht. Allein selbst

wenn es sich hiemit anders verhielte, so liesse sich daraus

nichts gegen den Anspruch der Klägerin auf Zuweisung

des Gew:erbes herleiten, sondern würde nur die Über-

nahme zu vollem Genuss auf den Zeitpunkt des Todes

der Beklagten hinausgeschoben. Die Beklagte hat denn

auch in der heutigen Verhandlung nicht mehr von

dem ihr zugesicherten Nutzniessungsrecht, sondern nur

noch von dem ihr durch Testament vermachten lebens-

länglichen Haus- und Wohnrecht behauptet, dass es

der Zuweisung des Gewerbes an die Klägerin entgegen-

stehe. Indessen umfasst dieses Recht nach Art. 777

ZGB nicht schlechthin das ganze Haus, sondern be-

misst sich nach den persönlichen Bedürfnissen der Be-

klagten, wobei im Sinne des Testaments auch ihr kleines

Handelsgewerbe zu berücksichtigen ist; es steht also

dem Aufzug der Klägerin nicht grundsätzlich entgegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil

des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. Juli

1924 aufgehoben und die Klage zugesprochen.

Sachemecht. N° 72.

IV. SACHENRECHT

DROITS R~ELS

72. Urteil der II. Zivila'btei1q vom 6. JUDi 19a4

i. S. Eidenbeu gegen KuseumgesellschaA Zirlch.

465

Ablösung einer Dienstbarkeit durch den

Richter, Voraussetzungen.

ZGB Art. 736.

A. -

Auf der Liegenschaft der Kläger an der Rämi-

und Stadelhoferstrasse in Zürich lastet zu Gunsten· der

Liegenschaft der Beklagten, in der sie ihre Bibliothek und

Lesesäle einrichten will, die Dienstbarkeit des Verbotes,

die bestehenden Gebäulichkeiten höher zu führen. Diese

Dienstbarkeit wurde im Jahre 1771 begründet. Die

Kläger wollen auf der belasteten Liegenschaft einen

hohen Neubau zu Mietwohnungen errichten. Dieser

Neubau wird von der Baubehörde nur bewilligt, wenn

die Stadelhoferstrasse verbreitert wird; in welchem

Masse die Verbreiterung die klägerische Liegenschaft

anschneiden wird, steht noch nicht fest.

B. -

Mit ihrer Klage verlangen die Kläger unent-

geltliche Ablösung der Dienstbarkeit, eventuell Ablösung

gegen eine vom Gericht festzusetzende Vergütung.

Das Obergericht des Kantons Zürich hat mit Urteil

vom 11. März 1924, in Bestätigung des Urteils des

Bezirksgerichts Zürich, die Klage abgewiesen und die

Kosten den Klägern auferlegt.

C. -

Mit der Berufung verlangen die Kläger Gutheis-

sung der Klage, event. Rückweisung des Prozesses an

die Vorinstanz zur Beweisergänzung unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Das auf Löschung der Dienstbarkeit ohne Entschä-

digung gerichtete Klagebegehren erweist sich ohne