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75_I_119

BGE 75 I 119

Bundesgericht (BGE) · 1948-04-16 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

fahren verbundenen Aufwendungen stehen in einem offen-

baren Missverhältnis zu der für die Bewilligung erhobenen

Abgabe von Fr. 130.-, auch dann, wenn der Bedeutung

der Bewilligung Rechnung getragen wird und berück-

sichtigt wird, dass sich zwei Kollegialbehörden, worunter

das Obergericht, mit dem Gesuche zu befassen haben. Die

Möglichkeit weiterer Erhebungen rechtfertigt es nicht, dem

Gesuchsteller in allen Fällen eine Abgabe von Fr. 130.-

aufzuerlegen, zumal da ja die Kanzleikosten gesondert

berechnet werden. Der Beschluss vom 16. April 1948 ist

daher jedenfalls insoweit verfassungswidrig, als er Bewilli-

gungen betrifft, die ohne weitere Erhebungen, lediglich

gestützt auf eine Prüfung der vorgeschriebenen Zeugnisse

erteilt werden. Ob anders zu entscheiden wäre, wenn wei-

tere Erhebungen die Regel bilden würden, braucht nicht

geprüft zu werden, da nicht geltend gemacht ist, dass diese

Voraussetzung für den KantonUri zutreffe.

Ein Anzeichen dafür, dass die im Kanton Uri erhobene

« Gebühr» von Fr. 130.- in keinem angemessenen Ver-

hältnis zur Leistung des Staates steht, sind auch die von

andern Kantonen erhobenen Taxen. Diese sind von

wenigen Ausnahmen abgesehen -

wo möglicherweise

besondere Verhältnisse vorliegen, weil regelmässig Erhe-

bungen vorgenommen werden -

ganz wesentlich ge-

ringer. Mit der ungewöhnlich hohen Abgabe, die das Ober-

gericht Uri beschlossen hat, scheint bezweckt zu sein, das

Auftreten ausserkantonaler Anwälte im Kanton Uri zu

erschweren. Für diese Auffassung spricht jedenfalls, dass

die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Anwalts-

berufes im Kanton Uri, wenn sie mit einer Prüfung ver-

bunden ist, also zum mindesten die Prüfungskommission

unvergleichlich stärker belastet, nur Fr. 100.- kostet.

Anzeichen dafür, dass diese Gebühr besonders niedrig

angesetzt wurde und die dem Staate erwachsenden Kosten

nicht deckt, fehlen.

5. -

Das Obergericht macht tricht geltend, dass im Be-

willigungsverfahren des Beschwerdeführers besondere Er-

Doppelbesteuerung. N0 18.

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hebungen angestellt wurden. Unter diesen Umständen war

die von ihm geforderte Abgabe von Fr. 130.-, mit den

Kanzleikosten von Fr. 134.-, offensichtlich übersetzt und

keine Gebühr mehr, sondern zum Teil eine Steuer. Der

Beschluss des Obergerichtes vom 25. November 1948 ist

daher als verfassungswidrig aufzuheben. Das Obergericht

hat die Abgabe angemessen zu ermässigen und dem Be-

schwerdeführer das zuviel Bezahlte zurückzuerstatten.

Gebührencharakter hätte im Falle des Beschwerde-

führers eine Abgabe von etwa Fr. 50.- - 70.-. Eine

Gebühr in dieser Höhe entspricht einigermassen den An-

sätzen, die in Kantonen mit ähnlichen Verhältnissen üblich

sind. Sie steht auch im Einklang' mit der bisherigen Recht-

sprechung des Bundesgerichtes, das beispielsweise in BGE

23 I 480 ausführte, dass der Bezug einer « mässigen »

Kanzleigebühr zulässig sei, und in BGE 51 I 16 ff. erklärte,

die Gebühr für die Erteilung der. Bewilligung zur Aus-

übung des Arztberufes dürfe höchstens Fr. 20.- betragen.

Bei einem Anwalte liegen die Verhältnisse nicht wesentlich

anders als bei einem Arzt, jedenfalls trägt ein Ansatz

von Fr. 50.- - 70.- den Besonderheiten der Bewilligung

zur Ausübung des Anwaltsberufes sowie der Eigenart des

urnerischen Verfahrens und der, seitherigen Teuerung

genügend Rechnung.

IV. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

18. Auszug aus dem Urteil vom 12. Mai 1949 i. S. FiSeiier

gegen Kantone Zfhich und Zug.

Doppelbesteuerung. Das sekundäre Steuerdomizil des Sommerwohn-

sitzes setzt voraus, dass sich der Steuerpflichtige ununterbrQchen

oder doch ohne wesentliche Unterbrechungen wenigstens

90 Tage auf eigener Liegenschaft ausserhalb des Wohnsitz-

kantons aufhält.

120

Staatsrecht.

Double imposition. Une residence d'ete situee en dehors du canton

de domicile ne peut constituer un domicile fiscal secondaire

que si 1e contriöuable y sejourne sans interruption approoiable

pendant 90 jours au moins.

Doppia impoata. Una residenza estiva fuori deI cantone di domicilio

puo costituire un domicilio fiscale secondario soltanto se il

contnbuente vi soggiorna senza rilevanti interruzioni durante

almeno 90 giorni all'anno.

Der Beschwerdeführer Karl Fischer, Verwaltungsrat

und Direktor zweier industrieller Unternehmungen in

Zürich, besitzt in Zürich eine Villa und in Risch (Kanton

Zug) ein Herrschaftsgut. Da sich an beiden Orten ständig

Dienstboten befinden, sind der Beschwerdeführer und seine

Angehörigen, zumal ihnen mehrere Automobile zur Ver-

fügung stehen, jederzeit in der Lage, den Aufenthaltsort

auch nur für ganz kurze Zeit zu wechseln.

Nachdem der Beschwerdeführer früher, von der liegen-

schaft in Risch abgesehen, nur in Zürich besteuert worde'h

war, schätzten ihn für 1947 auch der Kanton Zug und die

Gemeinde Risch ein, und zwar für die Hälfte des Erwerbs-

einkommens sowie des beweglichen Vermögens und dessen

Ertrages, indem sie davon ausgingen, dass er und seine

Familie sich 1947 insgesamt mindestens 6 Monate in

Risch aufgehalten hätten.

Darauf ersuchte Fischer, das Bundesgericht um Abgren-

zung der Steuerhoheit zwischen den Kantonen Zürich

und Zug.

Die Beschwerde ist gegenüber dem Kanton Zug gutge-

heissen worden.

Aus den Erwägungen:

(Es wird zunächst festgestellt, dass sowohl der Be-

schwerdeführer als auch seine Angehörigen sich im Jahre

1947 vorwiegend in Zürich aufgehalten haben, sodass

dieser Ort auch abgesehen davon, dass der Beschwerde-

führer dort in zwei nicht unbedeutenden industriellen

Unternehmungen eine leitende Stellung versieht, als sein

zivilrechtlicher Wohnsitz und damit als sein allgemeines

Steuerdomizil zu gelten hat.)

,

I

I

, :1

Doppelbesteuerung. N0 18.

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3. -

Bei dieser Sachlage kann es sich nur noch fragen,

ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner

Familie in Risch im Jahre 1947 dort ein sekundäres Steuer-

domizil des Sommerwohnsitzes begründete, an welchem

er für das bewegliche Vermögen und dessen Ertrag pro

raJ.a temporis besteuert werden dürfte. Die eine Voraus-

setzung, das Wohnen im eigenen Hause, ist gegeben. Auch

erreichte der Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner

Ehefrau in Risch, wie der Regieru~srat des Kantons

Zürich ausdrücklich anerkennt, im Jahre 1947 das Mini-

mum von 90 Tagen. Das genügt jedoch noch nicht. Erfor-

derlich wäre weiter, dass der Aufenthalt von 90 Tagen

ununter'!Jrochen oder doch ohne wesentliche Unterbre-

chungen dauerte. Dieses Erfordernis ist zwar im Urteil

BGE 65 I 92, das die zeitliche Grenze von mindestens

90 Tagen einführte, nicht ausdrücklich aufgestellt, ergibt

sich aber aus dem in diesem Urteil enthaltenen Hinweis

auf die Entwürfe zu einem Bundesgesetz über die Doppel-

besteuerung, die einen ununterbrochenen Aufenthalt von

90 Tagen verlangen, sowie daraus, dass das Bundesgericht

einen Sommerwohnsitz stets nur dann,ausnahmsweise

angenommen hat, wenn so feste Beziehungen zum Aufent-

haltsort bestanden, dass der Zusammenhang mit dem

ordentlichen Wohnsitz vorübergehend in den Hintergrund

trat (vgl. BGE 65 I 92). Das ist aber nur der Fall, wenn

jemand sich ununterbrochen oder doch ohne wesentliche

Unterbrechungen an einem Orte aufhält, nicht schon bei

mehreren kürzeren Aufenthalten, die zusammengerechnet

90 Tage ausmachen (nicht veröffentlichtes Urteil vom

4. Mai 1934 i. S. Stauffer S. 11). Im vorliegenden Fall

haben die zugerischen Steuerbehörden und auch der

Beschwerdeführer nicht behauptet und noch weniger dar-

zutun versucht, dass dieser oder seine Ehefrau sich im

Jahre 1947 ununterbrochen oder doch ohne wesentliche

Unterbrechungen 90 Tage in Risch aufgehalten hätten;

die Ausführungen des Beschwerdeführers bei der Einver-

nahme durch das Steueramt Zürich sprechen vielmehr für

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Staatsrecht.

das Gegenteil, nämlich dafür, dass er und seine Angehöri-

gen sich nur über das Wochenende, in den Schulferien und

gelegentlich sonst für kürzere Zeit in Risch aufgehalten

haben. Daher ist auch die Annahme eines sekundären

Steuerdomizils des Sommerwohnsitzes in Risch abzu-

lehnen.

V. KOMPETENZKONFLIKT ZWISCHEN BUND

UND KANTONEN

CONFLIT DE COMPETENCE ENTRE LA CONFE-

DERATION ET UN CANTON

19. Arr~t du 19 mal 1949 dans la cause Conseß d'Etat du Valais

contre Conseß fed6raL

Oon{lit de competence entre la Oonfederation et le8 OantonB (art. 83

lettre a OJ). Etendue de la competence du Tribunal federal.

QualiM reconnue au Conseil federa!, en vertu des loiB federale8 sur

la police des ea~, du 22 juin 1877, et sur l'utilisation des forces

hydrauliques, du 22 decembre 1916, pour imposer un certain

type de barrage a une entreprise eIectrique se proposant de

creer un bassin d'accumulation en baute montagne.

KO'[l)lpetenzkon{likt zwischen Bund und Kantonen (Art. 83 lit. a OG).

ttberprüfungsbefugnis des Bundesgerichts.

Der Bundesrat ist auf Grund der Bundesgesetze vom 22. Juni 1877

über die Was8erbaupolizei im Hochgebirge und vom 22. Dezem-

ber 1916 über die Nutzba'l"fflßClvung der Was8erkräjte befugt,

einem Elektrizitätswerk,·· das im Hochgebirge ein Staubecken

anlegen will, Vorschriften über die Bauweise der Staumauer zu

machen.

Oon{litto di competenza tra la Oonfederazione e i Oantoni (art. 83

lett. a OG). Estensione deI sindacato deI Tribunale federale.

In vll-ttJ. delle leggi federali 22 giugno 1877 sulla polizia delle

aeque e 22 dieembre 1916 sull'utilizzazione delle forze idrau-

liehe, il Consiglio federale e eompetente per imporre un certo

tipo di diga ad un'impresa elettriea che intende creare un bacino

d'accumulazione in alta montagna.

A. -La Societe anonyme L'Energie de l'Ouest-Suisse

(designoo ci-dessous en abrege: EOS), ayant son siege a.

L8.usanne:" apresente au Departement federal'de 1'1nM-

rieur en 1945 le projet d'un barrage d'un bassin d'accu-

Kompetenzkonflikt zwischen Bund und Kantonen. N° 19.

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mulation qu'elle se proposait de construire au debouche

du Val de Cleuson. TI s'agissait d'un barrage evide du

type N oetzli.

La 14 mars 1946, le Service federal des eaux, apres

avoir pris contact avec les autres services federaux inte-

resses, adresse un rapport contenant le passage suivant :

« L'Inspection federale des travaux publies subordonne

l'approbation du projet aux conditions suivantes : 1) ....

2) .... En vertu de l'article 21 de la loi federale sur l'uti-

lisation des forces hydrauliques, les plans de detail du

barrage, accompagnes des calculs statiques et des rapports

goologiques necessaires, seront soumis en temps utile,

avant le commencement des travaux, au Departement

federal de l'interieur pour approbation. .... Le Departe-

ment militaire federal .... ajoute que le fait de prevoir

un barrage evide, analogue a. celui de Lucendro, donne

lieu a. des objections. Ce type de barrage n'offre pas une

securite suffisante pour Ja region d'aval. .... Des lors, le

type de barrage prevu ne saurait etre approuve. Le Depar-

tement militaire admet que le demandeur en concession

tiendra compte de ces objections lors de l'elaboration des

plans de construction. »

La 4 septembre 1946, le Departement des travaux

publies du Canton du Valais a envoye au Departement

federal de l'lnterieur les plans dresses par EOS. Comme

ces plans se rapportaient a. la construction d'un barrage

evide et qu'aucune allusion n'etait faite de la part d'EOS

aux observations du Departement militaire federal tou-

chant Ie type du barrage Emvisage, le Departement federal

de l'lnterieur a prie le Departement des travaux publics

du Canton du Valais de faire savoir a. la societe qu'illui

etait interdit d'entreprendre les travaux avant d'y etre

autorisee par Iui et de l'inviter a. dresser un projet general

prevoyant un type de barrage offrant une plus grande

« resistance a. la destruction ». Ce pro jet devait, dans l'idee

du Departement federal, servir de base aux pourparlers

futurs.