Volltext (verifizierbarer Originaltext)
118
Staatsrecht.
fahren verbundenen Aufwendungen stehen in einem offen-
baren Missverhältnis zu der für die Bewilligung erhobenen
Abgabe von Fr. 130.-, auch dann, wenn der Bedeutung
der Bewilligung Rechnung getragen wird und berück-
sichtigt wird, dass sich zwei Kollegialbehörden, worunter
das Obergericht, mit dem Gesuche zu befassen haben. Die
Möglichkeit weiterer Erhebungen rechtfertigt es nicht, dem
Gesuchsteller in allen Fällen eine Abgabe von Fr. 130.-
aufzuerlegen, zumal da ja die Kanzleikosten gesondert
berechnet werden. Der Beschluss vom 16. April 1948 ist
daher jedenfalls insoweit verfassungswidrig, als er Bewilli-
gungen betrifft, die ohne weitere Erhebungen, lediglich
gestützt auf eine Prüfung der vorgeschriebenen Zeugnisse
erteilt werden. Ob anders zu entscheiden wäre, wenn wei-
tere Erhebungen die Regel bilden würden, braucht nicht
geprüft zu werden, da nicht geltend gemacht ist, dass diese
Voraussetzung für den KantonUri zutreffe.
Ein Anzeichen dafür, dass die im Kanton Uri erhobene
« Gebühr» von Fr. 130.- in keinem angemessenen Ver-
hältnis zur Leistung des Staates steht, sind auch die von
andern Kantonen erhobenen Taxen. Diese sind von
wenigen Ausnahmen abgesehen -
wo möglicherweise
besondere Verhältnisse vorliegen, weil regelmässig Erhe-
bungen vorgenommen werden -
ganz wesentlich ge-
ringer. Mit der ungewöhnlich hohen Abgabe, die das Ober-
gericht Uri beschlossen hat, scheint bezweckt zu sein, das
Auftreten ausserkantonaler Anwälte im Kanton Uri zu
erschweren. Für diese Auffassung spricht jedenfalls, dass
die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Anwalts-
berufes im Kanton Uri, wenn sie mit einer Prüfung ver-
bunden ist, also zum mindesten die Prüfungskommission
unvergleichlich stärker belastet, nur Fr. 100.- kostet.
Anzeichen dafür, dass diese Gebühr besonders niedrig
angesetzt wurde und die dem Staate erwachsenden Kosten
nicht deckt, fehlen.
5. -
Das Obergericht macht tricht geltend, dass im Be-
willigungsverfahren des Beschwerdeführers besondere Er-
Doppelbesteuerung. N0 18.
119
hebungen angestellt wurden. Unter diesen Umständen war
die von ihm geforderte Abgabe von Fr. 130.-, mit den
Kanzleikosten von Fr. 134.-, offensichtlich übersetzt und
keine Gebühr mehr, sondern zum Teil eine Steuer. Der
Beschluss des Obergerichtes vom 25. November 1948 ist
daher als verfassungswidrig aufzuheben. Das Obergericht
hat die Abgabe angemessen zu ermässigen und dem Be-
schwerdeführer das zuviel Bezahlte zurückzuerstatten.
Gebührencharakter hätte im Falle des Beschwerde-
führers eine Abgabe von etwa Fr. 50.- - 70.-. Eine
Gebühr in dieser Höhe entspricht einigermassen den An-
sätzen, die in Kantonen mit ähnlichen Verhältnissen üblich
sind. Sie steht auch im Einklang' mit der bisherigen Recht-
sprechung des Bundesgerichtes, das beispielsweise in BGE
23 I 480 ausführte, dass der Bezug einer « mässigen »
Kanzleigebühr zulässig sei, und in BGE 51 I 16 ff. erklärte,
die Gebühr für die Erteilung der. Bewilligung zur Aus-
übung des Arztberufes dürfe höchstens Fr. 20.- betragen.
Bei einem Anwalte liegen die Verhältnisse nicht wesentlich
anders als bei einem Arzt, jedenfalls trägt ein Ansatz
von Fr. 50.- - 70.- den Besonderheiten der Bewilligung
zur Ausübung des Anwaltsberufes sowie der Eigenart des
urnerischen Verfahrens und der, seitherigen Teuerung
genügend Rechnung.
IV. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
18. Auszug aus dem Urteil vom 12. Mai 1949 i. S. FiSeiier
gegen Kantone Zfhich und Zug.
Doppelbesteuerung. Das sekundäre Steuerdomizil des Sommerwohn-
sitzes setzt voraus, dass sich der Steuerpflichtige ununterbrQchen
oder doch ohne wesentliche Unterbrechungen wenigstens
90 Tage auf eigener Liegenschaft ausserhalb des Wohnsitz-
kantons aufhält.
120
Staatsrecht.
Double imposition. Une residence d'ete situee en dehors du canton
de domicile ne peut constituer un domicile fiscal secondaire
que si 1e contriöuable y sejourne sans interruption approoiable
pendant 90 jours au moins.
Doppia impoata. Una residenza estiva fuori deI cantone di domicilio
puo costituire un domicilio fiscale secondario soltanto se il
contnbuente vi soggiorna senza rilevanti interruzioni durante
almeno 90 giorni all'anno.
Der Beschwerdeführer Karl Fischer, Verwaltungsrat
und Direktor zweier industrieller Unternehmungen in
Zürich, besitzt in Zürich eine Villa und in Risch (Kanton
Zug) ein Herrschaftsgut. Da sich an beiden Orten ständig
Dienstboten befinden, sind der Beschwerdeführer und seine
Angehörigen, zumal ihnen mehrere Automobile zur Ver-
fügung stehen, jederzeit in der Lage, den Aufenthaltsort
auch nur für ganz kurze Zeit zu wechseln.
Nachdem der Beschwerdeführer früher, von der liegen-
schaft in Risch abgesehen, nur in Zürich besteuert worde'h
war, schätzten ihn für 1947 auch der Kanton Zug und die
Gemeinde Risch ein, und zwar für die Hälfte des Erwerbs-
einkommens sowie des beweglichen Vermögens und dessen
Ertrages, indem sie davon ausgingen, dass er und seine
Familie sich 1947 insgesamt mindestens 6 Monate in
Risch aufgehalten hätten.
Darauf ersuchte Fischer, das Bundesgericht um Abgren-
zung der Steuerhoheit zwischen den Kantonen Zürich
und Zug.
Die Beschwerde ist gegenüber dem Kanton Zug gutge-
heissen worden.
Aus den Erwägungen:
(Es wird zunächst festgestellt, dass sowohl der Be-
schwerdeführer als auch seine Angehörigen sich im Jahre
1947 vorwiegend in Zürich aufgehalten haben, sodass
dieser Ort auch abgesehen davon, dass der Beschwerde-
führer dort in zwei nicht unbedeutenden industriellen
Unternehmungen eine leitende Stellung versieht, als sein
zivilrechtlicher Wohnsitz und damit als sein allgemeines
Steuerdomizil zu gelten hat.)
,
I
I
, :1
Doppelbesteuerung. N0 18.
121
3. -
Bei dieser Sachlage kann es sich nur noch fragen,
ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner
Familie in Risch im Jahre 1947 dort ein sekundäres Steuer-
domizil des Sommerwohnsitzes begründete, an welchem
er für das bewegliche Vermögen und dessen Ertrag pro
raJ.a temporis besteuert werden dürfte. Die eine Voraus-
setzung, das Wohnen im eigenen Hause, ist gegeben. Auch
erreichte der Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner
Ehefrau in Risch, wie der Regieru~srat des Kantons
Zürich ausdrücklich anerkennt, im Jahre 1947 das Mini-
mum von 90 Tagen. Das genügt jedoch noch nicht. Erfor-
derlich wäre weiter, dass der Aufenthalt von 90 Tagen
ununter'!Jrochen oder doch ohne wesentliche Unterbre-
chungen dauerte. Dieses Erfordernis ist zwar im Urteil
BGE 65 I 92, das die zeitliche Grenze von mindestens
90 Tagen einführte, nicht ausdrücklich aufgestellt, ergibt
sich aber aus dem in diesem Urteil enthaltenen Hinweis
auf die Entwürfe zu einem Bundesgesetz über die Doppel-
besteuerung, die einen ununterbrochenen Aufenthalt von
90 Tagen verlangen, sowie daraus, dass das Bundesgericht
einen Sommerwohnsitz stets nur dann,ausnahmsweise
angenommen hat, wenn so feste Beziehungen zum Aufent-
haltsort bestanden, dass der Zusammenhang mit dem
ordentlichen Wohnsitz vorübergehend in den Hintergrund
trat (vgl. BGE 65 I 92). Das ist aber nur der Fall, wenn
jemand sich ununterbrochen oder doch ohne wesentliche
Unterbrechungen an einem Orte aufhält, nicht schon bei
mehreren kürzeren Aufenthalten, die zusammengerechnet
90 Tage ausmachen (nicht veröffentlichtes Urteil vom
4. Mai 1934 i. S. Stauffer S. 11). Im vorliegenden Fall
haben die zugerischen Steuerbehörden und auch der
Beschwerdeführer nicht behauptet und noch weniger dar-
zutun versucht, dass dieser oder seine Ehefrau sich im
Jahre 1947 ununterbrochen oder doch ohne wesentliche
Unterbrechungen 90 Tage in Risch aufgehalten hätten;
die Ausführungen des Beschwerdeführers bei der Einver-
nahme durch das Steueramt Zürich sprechen vielmehr für
122
Staatsrecht.
das Gegenteil, nämlich dafür, dass er und seine Angehöri-
gen sich nur über das Wochenende, in den Schulferien und
gelegentlich sonst für kürzere Zeit in Risch aufgehalten
haben. Daher ist auch die Annahme eines sekundären
Steuerdomizils des Sommerwohnsitzes in Risch abzu-
lehnen.
V. KOMPETENZKONFLIKT ZWISCHEN BUND
UND KANTONEN
CONFLIT DE COMPETENCE ENTRE LA CONFE-
DERATION ET UN CANTON
19. Arr~t du 19 mal 1949 dans la cause Conseß d'Etat du Valais
contre Conseß fed6raL
Oon{lit de competence entre la Oonfederation et le8 OantonB (art. 83
lettre a OJ). Etendue de la competence du Tribunal federal.
QualiM reconnue au Conseil federa!, en vertu des loiB federale8 sur
la police des ea~, du 22 juin 1877, et sur l'utilisation des forces
hydrauliques, du 22 decembre 1916, pour imposer un certain
type de barrage a une entreprise eIectrique se proposant de
creer un bassin d'accumulation en baute montagne.
KO'[l)lpetenzkon{likt zwischen Bund und Kantonen (Art. 83 lit. a OG).
ttberprüfungsbefugnis des Bundesgerichts.
Der Bundesrat ist auf Grund der Bundesgesetze vom 22. Juni 1877
über die Was8erbaupolizei im Hochgebirge und vom 22. Dezem-
ber 1916 über die Nutzba'l"fflßClvung der Was8erkräjte befugt,
einem Elektrizitätswerk,·· das im Hochgebirge ein Staubecken
anlegen will, Vorschriften über die Bauweise der Staumauer zu
machen.
Oon{litto di competenza tra la Oonfederazione e i Oantoni (art. 83
lett. a OG). Estensione deI sindacato deI Tribunale federale.
In vll-ttJ. delle leggi federali 22 giugno 1877 sulla polizia delle
aeque e 22 dieembre 1916 sull'utilizzazione delle forze idrau-
liehe, il Consiglio federale e eompetente per imporre un certo
tipo di diga ad un'impresa elettriea che intende creare un bacino
d'accumulazione in alta montagna.
A. -La Societe anonyme L'Energie de l'Ouest-Suisse
(designoo ci-dessous en abrege: EOS), ayant son siege a.
L8.usanne:" apresente au Departement federal'de 1'1nM-
rieur en 1945 le projet d'un barrage d'un bassin d'accu-
Kompetenzkonflikt zwischen Bund und Kantonen. N° 19.
123
mulation qu'elle se proposait de construire au debouche
du Val de Cleuson. TI s'agissait d'un barrage evide du
type N oetzli.
La 14 mars 1946, le Service federal des eaux, apres
avoir pris contact avec les autres services federaux inte-
resses, adresse un rapport contenant le passage suivant :
« L'Inspection federale des travaux publies subordonne
l'approbation du projet aux conditions suivantes : 1) ....
2) .... En vertu de l'article 21 de la loi federale sur l'uti-
lisation des forces hydrauliques, les plans de detail du
barrage, accompagnes des calculs statiques et des rapports
goologiques necessaires, seront soumis en temps utile,
avant le commencement des travaux, au Departement
federal de l'interieur pour approbation. .... Le Departe-
ment militaire federal .... ajoute que le fait de prevoir
un barrage evide, analogue a. celui de Lucendro, donne
lieu a. des objections. Ce type de barrage n'offre pas une
securite suffisante pour Ja region d'aval. .... Des lors, le
type de barrage prevu ne saurait etre approuve. Le Depar-
tement militaire admet que le demandeur en concession
tiendra compte de ces objections lors de l'elaboration des
plans de construction. »
La 4 septembre 1946, le Departement des travaux
publies du Canton du Valais a envoye au Departement
federal de l'lnterieur les plans dresses par EOS. Comme
ces plans se rapportaient a. la construction d'un barrage
evide et qu'aucune allusion n'etait faite de la part d'EOS
aux observations du Departement militaire federal tou-
chant Ie type du barrage Emvisage, le Departement federal
de l'lnterieur a prie le Departement des travaux publics
du Canton du Valais de faire savoir a. la societe qu'illui
etait interdit d'entreprendre les travaux avant d'y etre
autorisee par Iui et de l'inviter a. dresser un projet general
prevoyant un type de barrage offrant une plus grande
« resistance a. la destruction ». Ce pro jet devait, dans l'idee
du Departement federal, servir de base aux pourparlers
futurs.