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69. Urteil vom 1. April 1897 in Sachen Bühler. A. Dem Dr. G. Bühler ist vom Staatsrat des Kantons Wallis am 2. Januar 1897 nach bestandenem Examen das Advokaturpatent erteilt worden, wodurch derselbe ermächtigt wurde, im Kanton Wallis seinen Beruf auszuüben. Für das Patent hatte derselbe eine Gebühr von 150 Fr. zu entrichten. Bühler gelangte nun gestützt auf Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung an das bernische Obergericht mit dem Ge¬ such um die Bewilligung der Ausübung der Advokatur auch im Kanton Bern. Diese wurde ihm erteilt; es wurde ihm jedoch laut Schreiben der bernischen Obergerichtskanzlei vom 25. Januar 1897 für dieselbe (nebst einer Stempeltaxe) eine Patentgebühr von 150 Fr. gemäß Art. 18 des Reglements über die Patent¬ prüfung der Fürsprecher und Notare vom 5. März 1887 ab¬ verlangt. B. Hiegegen hat Dr. Bühler sofort den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, worin er unter Berufung auf den erwähnten Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur Bundes¬ verfassung darum nachsucht, daß die Erhebung einer Patentge¬ bühr im Kanton Bern als unzulässig erklärt werde. In einem Nachtrag bemerkt der Rekurrent, daß er sich dem bernischen Ober¬ gericht gegenüber zur Bezahlung einer mäßigen Kanzleigebühr anerboten habe. Das Obergericht läßt sich in seiner Antwort vom 20. Februar 1897 dahin vernehmen, daß der Bezug der im Reglement vom 5. März 1887 vorgesehenen Patentgebühr von 150 Fr. sich mit dem Grundsatz der Freizügigkeit der wissen¬ schaftlichen Berufsarten, wie er in Art. 5 der Übergangsbe¬ stimmungen zur Bundesverfassung aufgestellt sei, wohl vertrage, da die betreffenden Personen damit lediglich gleich behandelt wür¬ den, wie die mit einem bernischen Patent ausgerüsteten Advo¬ katen, und da sie, wenn sie die Gebühr in zwei Kantonen be¬ zahlen müßten, dafür auch in zwei Kantonen praktizieren dürften. Es sei denn auch bisher in keinem der zahlreichen Fälle, in denen Personen gestützt auf ein in einem andern Kantone er¬ worbenes Patent die Bewilligung zur Ausübung der Advokatur im Kanton Bern erteilt worden sei, gegen die Forderung der Patentgebühr Einwendung erhoben worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Für die Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten Gebiete der Eidgenossenschaft stellt die Bundesverfassung in Art. 33 und Art. 5 der Übergangsbestimmungen besondere Grundsätze auf, und es findet hierauf der die Freizügigkeit des Handels und Gewerbes im allgemeinen gewährleistende Art. 31 B.=V. keine Anwendung. Wie nun das Bundesgericht in Sachen Curti am
3. Dezember 1896 ausgesprochen hat, steht die verfassungsmäßige Garantie der durch Art. 5 der Übergangsbestimmungen dem In¬ haber eines kantonalen Befähigungsausweises eingeräumten Rechte unter dem Schutze des Bundesgerichtes. Demgemäß ist dieses auch zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, die sich darauf stützt, daß der Rekurrent in den ihm durch jenen Artikel 5 ge¬ währleisteten Rechten verletzt werde, kompetent.
2. Wenn auch in Art. 33 al. 1 B.=V. es den Kantonen an¬ heim gestellt ist, die Ausübung wissenschaftlicher Berufsarten von einem Ausweise über die Befähigung abhängig zu machen, wird doch, abgesehen davon, daß in al. 1 die Ordnung der Voraussetzungen zum Erwerbe derartiger Ausweise durch Bundes¬ gesetz für das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft vorgesehen ist, in Art. 5 der Übergangsbestimmungen dem Inhaber eines von einem Kanton oder einer Konkordatsbehörde ausgestellten Be¬ fähigungsausweises die Freizügigkeit der Berufsausübung bundes¬ rechtlich zugesichert. Es tritt also insoweit die in al. 1 des Art. 33 auf diesem Gebiet im allgemeinen vorbehaltene kantonale Hoheit vor derjenigen des Bundes zurück, und es ist da, wo kraft eid¬ genössischen Rechtes die Ausübung einer wissenschaftlichen Berufs¬ art in allen Kantonen verlangt werden kann, kein Raum mehr dafür, daß letztere die Ausübung von der Erteilung eines kanto¬ nalen Patentes abhängig machen. Wenn daher nach Mitgabe der Bundesverfassung dem Rekurrenten gestützt auf den ihm im
Kanton Wallis ausgestellten Befähigungsausweis die Ausübung des Berufs auch im Kanton Bern gestattet werden mußte, ohne daß von ihm die Auswirkung eines bernischen Patentes verlangt werden konnte, so darf ihm auch nicht die Gebühr, von welcher die Erteilung eines solchen nach den im Kanton Bern bestehen¬ den Vorschriften abhängig ist, abgefordert werden. Vielmehr ist er kraft eidgenössischer Vorschrift berechtigt, ohne daß es eines hoheitlichen Aktes der zuständigen Behörde des Kantons Bern bedürfte, seinen Beruf auch hier auszuüben, und erscheint die Auflage einer Patentgebühr, die nur da gefordert werden kann, wo ein Patent wirklich erforderlich ist, als verfassungswidrig. Damit ist nicht gesagt, daß nicht zum Zwecke der Kontrolle die Anmeldung des Rekurrenten bei der bernischen Aufsichtsbe¬ hörde für die Anwälte verlangt werden könne; und ebensowenig ist dadurch der Bezug einer mäßigen Kanzleigebühr ausgeschlossen. Denn selbstverständlich ist der Petent den Vorschriften polizeilicher und fiskalischer Natur des Kantons unterworfen, in dem er seinen Beruf auszuüben gedenkt, sofern dadurch nicht etwa die ver¬ fassungsmäßig garantierte Freizügigkeit illusorisch wird.
3. Für die Ausübung der medizinischen Berufsarten ist diefe Auffassung in der bundesrechtlichen Praxis stets festgehalten worden (vgl. v. Salis, Bundesrecht, Bd. IV, Nr. 1619 bis 1621a, und Geschäftsbericht des Bundesrates pro 1895, B.=Bl. 1896, I, S. 882). Allerdings ist die Freizügigkeit der Medizi¬ nalpersonen insofern anders geordnet, als für dieselben ein eidge¬ nössischer Befähigungsausweis besteht, gestützt auf den sie im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft zur Ausübung ihres Berufes zugelassen werden müssen. Trotzdem aber ist mit Bezug auf die Erhebung einer Patenttaxe die Frage hier keine andere, als wie bei den übrigen wissenschaftlichen Berufsarten, bei denen den Kantonen die Erteilung eines Befähigungsausweises noch vor¬ behalten ist. Es tritt im letztern Falle lediglich an Stelle des eidgenössischen ein kantonaler Ausweis, dem nach Bundesrecht die gleiche Kraft gegenüber den die freie Berufsausübung hemmen¬ den Vorschriften anderer Kantone zukommt, und es kann des¬ halb auch bei den wissenschaftlichen Berufsarten, für die ein eid¬ genössischer Befähigungsausweis noch nicht besteht, die Freizügigkeit von Kanton zu Kanton durch die Anwendung der Vorschriften über die Patentierung innerhalb des Kantons auf Inhaber von Patenten eines andern nicht erschwert werden, wiewohl zuzugeben ist, daß unter Umständen eine der Billigkeit nicht entsprechende, bessere Behandlung der letztern gegenüber den, um ein eigenes Patent des betreffenden Kantons sich bewerbenden die Folge der gegenwärtigen Ordnung der Dinge sein kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet er¬ klärt.