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23_I_473

BGE 23 I 473

Bundesgericht (BGE) · 1897-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

68. Urteil vom 9. Juni 1897 in Sachen Bürki. I. Christian Bürki, Landwirt in Wangen (Kantons Bern), schlug im Winter 1895—1896 auf einem ihm angehörenden Waldstück Holz und verkaufte einen Teil desselben nach dem Kanton Solothurn, ohne hiefür eine Bewilligung der bernischen Staatsbehörden eingeholt zu haben. II. Durch Urteil der Polizeikammer des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern vom 30. Januar 1897 wurde Bürki:

a. Schuldig erklärt der Widerhandlung gegen die kantonalen Polizeivorschriften über Holzschläge und Flößungen vom 7. Ja¬ nuar 1824 und die kantonalen Polizeivorschriften über die forst¬ wirtschaftliche Behandlung der Waldungen, sowie über Wald¬ ausreutungen, Holzschläge und Flößungen vom 26. Oktober 1853

b. in Anwendung des § 1 Lemma 2 der genannten Ver¬ ordnung vom 7. Januar 1824, § 19 litt. b der Verordnung vom 26. Oktober 1853, sowie der Art. 368 und 468 St.=V. verurteilt: polizeilich zu 16 Mal 6 Fr. Buße, gleich 96 Fr., sowie zu den Kosten gegenüber dem Staat. Diesem Urteile liegen im wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Daß Bürki sich durch den Kahlschlag seiner Waldparzelle zum Handel und zur Ausfuhr aus dem Kanton ohne vorherige Einholung einer bezüglichen Bewilligung der Forstdirektion der Widerhandlung gegen § 1, Abs. 2 der Polizeivorschriften über Holzschläge und Flößungen vom 7. Januar 1824 schuldig ge¬ macht habe, werde vom Angeschuldigten nicht in Abrede gestellt. Fraglich sei nur, ob die Bestimmungen, welchen Bürki zuwider gehandelt, weil mit Art. 31 B.=V. im Widerspruch stehend, unanwendbar seien. Die Polizeivorschriften vom 7. Januar 1824 und 26. Oktober 1853 hätten den Zweck, die freie Dispositions¬ befugniß der Gemeinden, Rechtsamebesitzer und Partikularen über ihren Waldbesitz aus Gründen der Forstpolizei nach gewissen Richtungen hin einzuschränken, um einer Entwaldung des Landes

vorzubeugen. Da nun die Gefahr einer Entwaldung naturgemäß bei den Holzschlägen zum Zwecke des Holzhandels am größten sei und diese Gefahr mit dem Umfange des Absatzgebietes für den Holzhandel wachse, so bestimme § 1, Abs. 2 der Polizeivor¬ schriften vom 7. Januar 1824, daß Partikulare für Holz¬ schläge zum Zwecke des Handels und der Ausfuhr aus dem Kanton eine vorherige Holzschlagsbewilligung einzuholen haben. Diese im vorliegenden Falle in Betracht fallende Bestimmung unterstelle mithin lediglich die Holzschläge zum angeführten Zwecke einer forstpolizeilichen Kontrolle im Interesse des Wald¬ schutzes, während der Handel selbst mit dem nach eingeholter Bewilligung geschlagenen Holze durch dieselbe in keiner Weise berührt werde. Daß nun derartige Einschränkungen der Dispo¬ sitionsbefugnis über den Waldbesitz aus forstpolizeilichen Gründen dem Grundsatz der Handels= und Gewerbefreiheit nicht wider¬ sprechen, liege auf der Hand, Ähnliche Bestimmungen enthalte das Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge vom 24. März 1876 (Art. 11 und 13). Die Frage, ob die vorliegend anzuwendenden Polizei¬ vorschriften über Holzschläge mit dem Art. 31 B.=V. im Wider¬ spruch stehen, sei demnach zu verneinen. III. Bürki hat beim Bundesgericht die Aufhebung des Ent¬ scheides der Polizeikammer beantragt. Seine Ausführungen sind wesentlich folgende: Die Polizeivorschriften, auf welche sich das Urteil stütze, stehen im Widerspruch mit Art. 31 B.=V. Bürki habe denn auch deshalb beim Bundesrate Beschwerde eingereicht. Der ge¬ nannte Entscheid enthalte aber noch eine Verletzung anderweitiger Rechte der Bürger: Nach den genannten Polizeivorschriften dürfe der „waldbesitzende Partikular“ sein Holz nicht ohne Be¬ willigung außerhalb des Kantons führen, wohl aber dasselbe einem im Kanton Bern domizilierten Holzhändler verkaufen Ob nun letzterer das Holz innerhalb oder außerhalb des Kan¬ tonsgebietes verwende, sei gleichgültig. Er sei ja nicht „wald¬ besitzender Partikular“ und werde von der Bestimmung des § 1, Abs. 2 der Polizeivorschriften vom 7. Januar 1824 nicht berührt. Hierin liege eine ungleiche Behandlung vor dem Gesetze und eine Verletzung von Art. 4 B.=V. (s. Entscheid des Bun¬ desrates vom 3. April 1877; von Salis, Schweizerisches Bundesrecht, II, Nr. 537). Im übrigen seien die Polizeivor¬ schriften vom 7. Januar 1824 nicht von der gesetzgebenden Behörde, dem Großen Rat, sondern von der Verwaltungsbe¬ hörde, dem Kleinen Rat, erlassen worden und hätten somit niemals Gesetzeskraft erlangt. Ebenso verhalte es sich mit den Polizeivorschriften vom 26. Oktober 1853. Die Promulgations¬ verordnung vom 9. April 1862 und das Dekret vom 17. De¬ zember 1862 seien nicht geeignet gewesen, den Erlaß einer Ver¬ waltungsbehörde zu einem allgemein geltenden Staatsgesetz zu erheben und ihm Gesetzeskraft zu verschaffen, wie der bernische Regierungsrat in einem frühern Falle angenommen habe (Ent¬ scheidung des B.=Ger. vom 7. November 1890 in Sachen G. Lüthi). 1862 habe es sich darum gehandelt, festzustellen, was fortan noch zu Recht bestehen solle, nicht aber darum, regierungs¬ rätliche Verordnungen zu Staatsgesetzen zu erheben. Die Polizei¬ verordnung sollte durch Aufnahme in die revidierte Sammlung der „Gesetze, Dekrete und Verordnungen“ auch fernerhin als zu Recht bestehend anerkannt sein, aber als Verordnung und nicht als Gesetz. Indem der Richter die Polizeivorschriften von 1824 und 1853, welche niemals Gesetzeskraft erlangt haben, zur Anwendung brachte, habe er die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger verletzt. IV. In ihrer Vernehmlassung beantragt die Polizeikammer Abweisung des Rekurses und bemerkt dabei namentlich solgendes: Der Zweck der dem angefochtenen Urteil zu Grunde gelegten Bestimmungen über Holzschläge schließe selbstverständlich die An¬ wendung auf andere als waldbesitzende Personen aus. Bedürfe demnach der Holzhändler, welcher gekauftes Holz aus dem Kan¬ ton ausführe, hiezu der für den Waldbesitzer vorgeschriebenen Bewilligung nicht, so liege darin keine laut Art. 4 B.=V. un¬ zulässige, ungleiche Behandlung (vgl. Bundesgerichtliche Entsch. VI, S. 33 ff.). Bezüglich der Frage, ob die Polizeivorschriften von 1824 und 1853 vom Standpunkte des kantonalen Staats¬ rechtes aus verfassungsmäßig seien, könne auf das Urteil der Polizeikammer vom 2. Dezember 1896 in Sachen Marcelin Boillat verwiesen werden. In diesem Urteil sei die Bedeutung der Promulgationsverordnung vom 9. April 1862 des Nähern

erörtert worden. Die offizielle Gesetzessammlung, heißt es darin, sei vom Großen Rate am 9. April 1862 genehmigt worden,

d. h. vor Einführung des Referendums, und Art. 1 der Pro¬ mulgationsverordnung verleihe ausdrücklich allen in der genannten Sammlung befindlichen Akten Gesetzeskraft. In seiner Rekursbeantwortung schließt sich der Regierungsrat dem Antrage und den Ausführungen der Polizeikammer an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht findet sich nicht veranlaßt, seinen Ent¬ scheid über den vorliegenden Rekurs zu verschieben, bis sich der Bundesrat über dem bei ihm vom gleichen Beschwerdeführer ein¬ gereichten Rekurs betreffend Verletzung des Art. 31 B.=V. aus¬ gesprochen haben wird. Es wird nämlich vom Rekurrenten hier¬ orts vorab geltend gemacht, die Verordnungen, wegen deren Über¬ tretung er bestraft wurde, hätten nach bernischem Rechte über¬ haupt niemals Gesetzeskraft gehabt, und es steht im weitern auch die dem Bundesgerichte vorgelegte Frage mit der dem Bun¬ desrate unterbreiteten in keinem innern Zusammenhang.

2. Der Rekurrent gibt zu, daß er die Verordnungen vom . Januar 1824 und 26. Oktober 1853 übertreten habe und daß, wenn diese Verordnungen rechtsgültig sind, das Urteil der Polizeikammer unanfechtbar sei. Es fragt sich also lediglich, ob die Rechtsgültigkeit derselben vom Rekurrenten mit Erfolg bestritten worden sei.

3. Nun hat laut Promulgationsverordnung vom 9. Apr 1862 der Große Rat des Kantons Bern beschlossen: „Es ist der gegenwärtigen revidierten Sammlung unserer Gesetze, Dekrete und Verordnungen, die mit unsern ältesten, noch in Kraft bestehenden Gesetzen beginnt und mit dem 31. Dezember 1861 abschließt, unter dem Titel: „Neue offizielle Gesetzessammlung des Kantons Bern“ die hoheitliche Sanktion erteilt und es soll dieselbe... von dem 1. Januar 1863 hinweg in unserm ganzen Lande mit Gesetzeskraft eingeführt sein.“ Daß aber, wie die Polizeikammer behauptet, der Große Rat am 9. April 1862 die gesetzgebende Gewalt im Kanton Bern auszuüben hatte und daß sich die Verordnungen vom 7. Januar 1824 und 26. Ok¬ tober 1853 in der oben erwähnten Gesetzessammlung befinden, ist richtig. Demnach kann nicht gesagt werden, daß die Vor¬ instanz der Verordnung vom 9. April 1862 auf eine willkürliche gänzlich unstatthafte Weise Gesetzeskraft beigemessen habe. Ob die Auffassung der Polizeikammer dem wirklichen Sinne der betreffenden Verordnung entspreche, ist im übrigen eine Frage des kantonalen Gesetzesrechtes, welche sich nach bekanntem Grundsatze der Überprüfung des Bundesgerichtes entzieht. Da Rekurrent nicht behauptet, daß die Verordnung vom

26. Oktober 1853 eine Abänderung erfahren habe und auch nicht geltend macht, daß trotz der Aufnahme in die offizielle Gesetzessammlung, Abrogation der fraglichen Dekrete stattfinden Bestrafung gemäß könne, so muß sein Hauptbeschwerdegrund - Gesetzen, denen nach bernischem Rechte Gesetzeskraft nicht zu¬ kommt — als unbegründet abgewiesen werden.

4. Was den weitern Beschwerdepunkt anbelangt, daß nämlich die erwähnten Verordnungen den in Art. 4 B.=V. aufgestellten Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze verletze, so ist auch diesem keine Bedeutung beizumessen. Daß den Eigentümern von Waldungen die Holzausfuhr ohne spezielle Bewilligung untersagt ist, während sie den Holzhändlern freisteht, erscheint nicht als eine unzulässige Ungleichheit vor dem Gesetze. Auch den Holz¬ händlern ist als Produzenten die Ausfuhr verboten. Das Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetze verlangt aber gleiche Behandlung der Bürger bloß unter der Voraussetzung der Gleichheit aller erheb¬ lichen thatsächlichen Verhältnisse (Amtl. Samml., VI, S. 172 ff.) Allerdings hat der Bundesrat im Jahre 1877 (Bundesblatt 1878, II, S. 78) erklärt, ein im Urner Rechte bestehendes Ver¬ bot der Holzausfuhr außer Kanton verstoße gegen Art. 4 der ür das Bundes¬ Bundesverfassung. Diese Erklärung kann aber Fällen von Ver¬ gericht nicht verbindlich sein, da dasselbe in fassungsverletzung, die seiner Kognition unterliegen, selbständig zu urteilen hat (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874 über die Organisation der Bundesrechtspflege). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.