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74_I_252

BGE 74 I 252

Bundesgericht (BGE) · 1948-06-24 · Deutsch CH
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252

Staatsrecht.

II. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN

UND ABSTIMMUNGEN

DROIT DE VOTE, ELECTIONS·

ET VOTATIONS CANTONALES

46. Auszug aus dem Urteil vom 24. Juni 1948 i. S. LiemM

gegen Landrat des Kantons Nidwalden.

Fakultatives Verwaltung8'referendum: Auslegung des Art. 49 der

nidwaldnischen Kantonsverfassung, der bestimmt, dass vom

Landrat gefasste Beschlüsse allgemein fJerbindlicher Natur dem

Referendum unterliegen.

Referendum facultatif en matUre administrative: Interpretation

de Part. 49 de la Constitution de Nidwald, d'apres lequel les

decisions de portee generale prises par le Grand Conseil sont

soumises au referendum ..

Referendum facoltativo in materia amministrativa : Interpretazione

dall'art. 49 della costituzione deI Basso Untervaldo, secondo

il quale i decreti di carattere obbligatorio generale emanati dal

Gran Consiglio soggiaciono al referendum.

A. -

Die Verfassung des Kantons Nidwalden bestimmt

in Art. 49:

«Das Referendum ist den Stimmberechtigten gewährleistet für

alle vom Landrat mit Vollmacht der Landsgemeinde erlassenen

Gesetze, für Verordnungen und Beschlüsse allgemein verbindlicher

Natur, sowie für Einführungsverordnungen zu Bundesgesetzen,

wenn wenigstens dreihundert st.immberechtigte Kantonseinwoh-

ner '" das Begehren um eine diesbezügliche Volksabstimmung

stellen ... »

B. -

Am 10. April 1948 beschloss der Landrat von

Nidwalderi den Ausbau der Ennetmoosstrasse in den

Jahren 1948/49. und bewilligte hiefür gestützt auf das

Gesetz über Verbesserung und Verbreiterung der Kantons-

strassen von 1929 einen Kredit von Fr. 800,000.- unter

dem Vorbehalt, dass hieran eine Bundessubvention von

50 % geleistet werde.

O. -

Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde

stellt Paul Liembd, stimmberechtigter Bürger von Staus,

Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N° 46.

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den Antrag, de~ Landrat habe auf seinen Beschluss vom

10. April 1948 insofern zurückzukommen, als er darin

die Referendumsklausel aufzunehmen habe. Zur Begrün-

dung wird u. a. geltend gemacht:

Der Landrat habe arilässlich der Einreichung des

Referendums gegen das Besoldungsregulativ entschieden,

dass gegen Beschlüsse, die er « in Kompetenz der Lands-

gemeinde)} fasse, das Referendum nicht ergriffen werden:

könne bezw. dass es dem Landrat freistehe, solche Be-

schlüsse dem Referendum zu unterstellen. Der Landrat

sei jedoch nicht befugt, nach freiem Ermessen darüber

zu entscheiden, ob gegen einen bestimmten Beschluss das

Referendum zulässig sei oder nicht. Dieses werde durch

Art. 49 KV für alle landrätlichen Verordnungen und

Beschlüsse allgemein verbindlicher Natur zwingend vor-

geschrieben und könne daher vom Landrat nicht ausge-

schaltet werden, gleichgültig ob die ihm von der Lands-

gemeinde in finanzieller Hinsicht erteilten Kompetenzen

unbeschränkt (wie beim Besoldungsgesetz) oder beschränkt

(wie beim Gesetz über Verbesserung und Verbreiterung

der Kantonsstrassen) seien. Nach Art. 57 Ziff. 9 in Ver-

bindung mit Art. 45 lit. d KV könne der Landrat nur

einmalige Ausgaben bis zum Betrag von Fr. 10,000.-

beschliessen; jeder weitergehende' Beschluss, im vorlie-

genden Falle die Krediterteilung von Fr.

800,000.~,

unterliege nach Art. 49 KV, weil allgemein verbindlicher

Natur, automatisch dem Referendum.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

AU8 den Erwägungen:

5. -

Nach Art. 49 KV unterliegen dem fakultativen

Referendum ausser .den vom Landrat mit Vollmacht der

Landsgemeinde erlassenen Gesetzen und den Ausführungs-

verordnungen . zu Bundesgesetzen auch die landrätlichen

Verordnungen und Beschlüsse allgemein' verbindlicher

Natur. Damit werden dem Referendum nicht nur rechts-

setzende Erlasse des Landrats unterstellt, sondern auch

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Staatsrecht.

Verwaltungsakte, d. h. Handlungen aus dem eigentlichen

Tätigkeitsgebiet des Landrates, der nach Art. 53 KV die

oberste Verwaltungsbehörde des Kantons ist.

Der Beschwe~deführer ist der Auffassung, dieses Ver-

waltungsreferendum sei zulässig gegen jeden Beschluss,

durch den der Landrat (mit oder ohne Ermächtigung

durch die Landsgemeinde) seine verfassungsmässige Aus-

gabenkompetenz (Art. 57 Ziff. 9 in Verbindung mit Art.

45 lit. d KV) überschreite. Davon kann jedoch keine

Rede sein. In der Mehrzahl der Kantone besteht das

Verwaltungsreferendum nur in der besondern Form des

Finanzreferendums, wobei entweder nur Ausgabenbe-

schlüsse oder auch andere Finanzbeschlüsse (Anleihens-

aufnahme usw.) dem Referendum unterliegen, sofern sie

eine ziffernmässig bestimmte Tragweite haben (GIACO-

METTI, Staatsrecht der Kantone S. 258 Ziff. 2). Andere

Kantone dagegen haben das Referendum als allgemeines

Verwaltungsreferendum ausgestaltet (GIACOMETTI, a.a.O.S.

256 Ziff. 1). Dazu gehört auch Nidwalden. Nach Art. 49

der KV von Nidwalden ist das Referendum ohne Rücksicht

auf die finanzielle Tragweite der Beschlüsse zulässig,

jedoch nur dann, wenn es sich um solche' « allgemein

verbindlicher Natur)J handelt. Ob der Landratsbeschluss

über den Ausbau der Ennetmoosstrasse dem Referendum

unterliegt, hängt somit davon ab, ob dieser Beschluss

allgemein verbindlicher Natur im Sinne von Art. 49 KV

ist.

;.... Den Begriff des allgemein verbindlichen Beschlusses

verwendet auch die Bundesverfassung, und zwar ebenfalls

im Zusammenhang mit dem Referendum (Art. 89 Abs.

2 BV). Was er dort zu bedeuten hat, ist nicht nur in der

Praxis, sondern auch in der Wissenschaft ausserordentlich

umstritten (vgl. BURCKHARDT, Kommentar zur BV, S.

706 ff.; FLElNER, BundesstaatsrechtS. 401 ff.; RUCK,

Staatsrecht, S. 125). Die Hauptstreitfrage, ob auch

Rechtssätze Inhalt des allgemein verbindlichen Beschlusses

sein können und wie in diesem Fall das Gesetz vom allge-

Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N0 46.

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mein verbindlichen Beschluss abzugrenzen sei, spielt

jedoch im vorliegenden Falle keine Rolle. Da der streitige

Landsratsbeschluss unbestrittenermassen kein rechtsset-

zender Erlass, sondern ein Verwaltungsakt ist, kann sich

nur fragen, unter welchen Voraussetzungen ein solcher

als « allgemein verbindlich» zu betrachten ist.

Diese Frage war schon streitig, als der Landrat am

28. Jmii 1947 ein Besoldungsregulativ erliess, und gab

Anlass zu \ einer staatsrechtlichen Beschwerde, auf die

jedoch das Bundesgericht wegen Verspätung nicht eintrat

(Urteil vom 18. März 1948 i. S. Christen und Odermatt).

Der Landiat stützte sich damals auf ein Gutachten von

Prof. !Ia.us, .... Huber, der zumSchlllss~.kam, dass unter

(Ve~;altungs-) Beschlüssen allgemein verb~dli~h~~ 'N~t~;­

solche'" «'vön" grö~s~~er. Tntgw-eite); . ~u.' ~~~~~hen' .s.eiäll

(iihriliöh;FiEINER; .. j'~ündessta3:t~ie~ht-" S:' 404: .. fÜr die

Bestimmung des Inhalts allgemein verbindlicher Bundes-

beschlüsse im Sinne von Art. 89 BV). Die grössere oder

kleinere Tragweite oder Wichtigkeit eines Verwaltungs-

aktes in finanzieller oder politischer. Hinsicht ist jedoch

ein zu unbestimmtes und daher kein geeignetes Merkmal

zur Abgrenzung der dem Referendum unterliegenden.

Beschlüsse. Zu einem befriedigenden Ergebnis gelangt

man nur, wenn man vom Ausdruck « verbindlich », . der

nur für rechtssetzende Erlasse sinnvoll ist, absieht und

das Schwergewicht auf « allgemein » legt. Dem Referen-

dum unterliegen dann Beschlüsse von allgemeiner (generel-

ler) Natur oder Tragweite im Gegensatz zu solchen, die

einen einzelnen (konkreten) Fall, eine individuelle Mass-

nahme betreffen. Dass diese Auslegung von Art. 49 KV

richtig ist, darf -

mangels jeglicher Anhaltspunkte aus

der Entstehungsgeschichte der Bestimmung -

auch daraus

geschlossen werden, dass die entsprechenden Verfassungs-

bestimmungen mehrerer anderer Kantone schlechthin von

Beschlüssen allgemeiner Natur oder Tragweite (decrets

d'une porMe generale) sprechen, so Uri Art. 48 lit. d,

Freiburg Art. 28 bis, Wallis Art. 30 Ziff. 3a und Neuen-

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Staatsrecht.

burg Art. 39 Abs. 2. Geht man aber hievon aus, so ist

ohne weiteres klar, dass der Landratsbeschluss über den

Ausbau der Ennetmoosstrasse dem Referendum nach

Art. 49 KV nicht unterliegt, denn er ist zwar, angesichts

der Ausgabe von Fr~ 800,000.-, für den Kanton Nidwal-

den zweifellos von grösserer, aber nicht von allgemeiner

Tragweite, da er eine einmalige Ausgabe für ein bestimmtes

Bauprojekt betritIt und zeitlich auf zwei Jahre beschränkt

ist.

Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Land-

rat selbst darüber entscheide, ob ein von ihm gefasster

Beschluss als allgemein verbindlich zu betrachten sei und

daher dem Referendum unterstehe. Die Befugnis dazu

ergibt sich indessen aus der Natur der Sache, ohne dass

es einer besonderen Regelung bedürfte (vgl. BGE 74 I 174

Erw. 2); es ist nicht ~rsichtlich und wird vom Beschwerde:"

führer denn auch nicht gesagt, welche andere Behörde

dafür zuständig sein sollte. Dagegen steht dem Stimm-

berechtigten, der glaubt, der Landrat habe bei einem

Beschluss das Referendum zu Unrecht ausgeschlossen,

selbstverständlich d'as Recht offen, den Ausschluss des

Referendums mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufech-

ten.

6. -

Da die Beschwerde schon deshalb abzuweisen ist,

weil der Landratsbeschlussüber den Ausbau der Ennet-

moosstrasse kein Beschluss allgemein verbindlicher Natur

im Sinne von Art. 49 KV ist, kann dahingestellt bleiben,

ob das Referendum, wie der Landrat in der Vernehm-

lassung zur Beschwerde gegen das Besoldungsregulativ

und auch in der vorliegenden Beschwerdeantwort geltend

macht, allgemein unzulässig ist im Falle der Kompetenz-

delegation der Landsgemeinde an den Landrat, d. h.

gegen Beschlüsse, die der Landrat nicht in eigener Kom~

petenz, sondern gestützt auf eine gesetzliche Ermächti-

gung fasst.

I

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NiederIassungsfreiheit. No 47.

III. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

LIBERTE D'ETABLISSEMENT

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47. Arr~t du I t uovembre 1948 dans la cause B. contre Depar-

tement de justicc ct police du canton de GenilVe.

Retrait de l'etablissement pour delits graves (/!ort. 45 Ost.). Les delits

commis par des delinquants ages de moins de dix-huit ans ne

peuvent pas etre consideres comme graves.

Niederlassunqsentzug wegen schwerer Vergehen (Art. 45 Abs. 3 BV).

.

Strafbare Handlungen Jugendlicher unter achtzehn Jahren sind

keine schweren Vergehen.

Revoca deZ ~omicilio per gr~ trasgressioni (art. 45 O. F.).I reati

co:rn:ne~s~ da adolescentl ehe non hanno ancora eompiuto gli

~lIll. dlsn~tto non possono essere considerati quali trasgreB-

BlOm graVI.

.A.. -

Max B., ne le 30 Ipai 1927, est originaire de

Burgdorf.ll a toujours vecU a Geneve.

Le 17 novenibre 1942, la Ohambre panale de l'enfance

de Geneve l'a reconnu coupable de vols et a ordonne son

renvoi dans une maison d'education dans laquelle il est

reste 18 mois.

Le 27 aol1t 1948, la Oour correctionnelle l'a condamne

pour vols, instigation a vol et recel a la peine d'une annee

d'emprisonnement sans sursis.

A la suite de cette condamnation, le Departement de

justice et police du canton de Geneve, par arrete du

6 septembre 1948, a ordonne l'expulsion de B. en vertu

de l'art: 45 al. 3 Ost.

B. -

Par le present recours, B. demande au Tribunal

fooeral d'aIinuler cet arrete. I1 pretend qu'il n'a pas ete

condamne a reiterees fois pour des delits graves, comme

l'exige pour l'expulsion le troisieme alinea de l'art. 45 Ost.

La condamnation dont Ha etß l'objeten 1942, alors qu'il

etait encore mineur, ne saurait entrer en ligne de compte;

la decision departementale n'en fait d'ailleurs pas etat.

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AS 74 I -

1948