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Staatsrecht.
II. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN
UND ABSTIMMUNGEN
DROIT DE VOTE, ELECTIONS·
ET VOTATIONS CANTONALES
46. Auszug aus dem Urteil vom 24. Juni 1948 i. S. LiemM
gegen Landrat des Kantons Nidwalden.
Fakultatives Verwaltung8'referendum: Auslegung des Art. 49 der
nidwaldnischen Kantonsverfassung, der bestimmt, dass vom
Landrat gefasste Beschlüsse allgemein fJerbindlicher Natur dem
Referendum unterliegen.
Referendum facultatif en matUre administrative: Interpretation
de Part. 49 de la Constitution de Nidwald, d'apres lequel les
decisions de portee generale prises par le Grand Conseil sont
soumises au referendum ..
Referendum facoltativo in materia amministrativa : Interpretazione
dall'art. 49 della costituzione deI Basso Untervaldo, secondo
il quale i decreti di carattere obbligatorio generale emanati dal
Gran Consiglio soggiaciono al referendum.
A. -
Die Verfassung des Kantons Nidwalden bestimmt
in Art. 49:
«Das Referendum ist den Stimmberechtigten gewährleistet für
alle vom Landrat mit Vollmacht der Landsgemeinde erlassenen
Gesetze, für Verordnungen und Beschlüsse allgemein verbindlicher
Natur, sowie für Einführungsverordnungen zu Bundesgesetzen,
wenn wenigstens dreihundert st.immberechtigte Kantonseinwoh-
ner '" das Begehren um eine diesbezügliche Volksabstimmung
stellen ... »
B. -
Am 10. April 1948 beschloss der Landrat von
Nidwalderi den Ausbau der Ennetmoosstrasse in den
Jahren 1948/49. und bewilligte hiefür gestützt auf das
Gesetz über Verbesserung und Verbreiterung der Kantons-
strassen von 1929 einen Kredit von Fr. 800,000.- unter
dem Vorbehalt, dass hieran eine Bundessubvention von
50 % geleistet werde.
O. -
Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde
stellt Paul Liembd, stimmberechtigter Bürger von Staus,
Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N° 46.
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den Antrag, de~ Landrat habe auf seinen Beschluss vom
10. April 1948 insofern zurückzukommen, als er darin
die Referendumsklausel aufzunehmen habe. Zur Begrün-
dung wird u. a. geltend gemacht:
Der Landrat habe arilässlich der Einreichung des
Referendums gegen das Besoldungsregulativ entschieden,
dass gegen Beschlüsse, die er « in Kompetenz der Lands-
gemeinde)} fasse, das Referendum nicht ergriffen werden:
könne bezw. dass es dem Landrat freistehe, solche Be-
schlüsse dem Referendum zu unterstellen. Der Landrat
sei jedoch nicht befugt, nach freiem Ermessen darüber
zu entscheiden, ob gegen einen bestimmten Beschluss das
Referendum zulässig sei oder nicht. Dieses werde durch
Art. 49 KV für alle landrätlichen Verordnungen und
Beschlüsse allgemein verbindlicher Natur zwingend vor-
geschrieben und könne daher vom Landrat nicht ausge-
schaltet werden, gleichgültig ob die ihm von der Lands-
gemeinde in finanzieller Hinsicht erteilten Kompetenzen
unbeschränkt (wie beim Besoldungsgesetz) oder beschränkt
(wie beim Gesetz über Verbesserung und Verbreiterung
der Kantonsstrassen) seien. Nach Art. 57 Ziff. 9 in Ver-
bindung mit Art. 45 lit. d KV könne der Landrat nur
einmalige Ausgaben bis zum Betrag von Fr. 10,000.-
beschliessen; jeder weitergehende' Beschluss, im vorlie-
genden Falle die Krediterteilung von Fr.
800,000.~,
unterliege nach Art. 49 KV, weil allgemein verbindlicher
Natur, automatisch dem Referendum.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
AU8 den Erwägungen:
5. -
Nach Art. 49 KV unterliegen dem fakultativen
Referendum ausser .den vom Landrat mit Vollmacht der
Landsgemeinde erlassenen Gesetzen und den Ausführungs-
verordnungen . zu Bundesgesetzen auch die landrätlichen
Verordnungen und Beschlüsse allgemein' verbindlicher
Natur. Damit werden dem Referendum nicht nur rechts-
setzende Erlasse des Landrats unterstellt, sondern auch
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Staatsrecht.
Verwaltungsakte, d. h. Handlungen aus dem eigentlichen
Tätigkeitsgebiet des Landrates, der nach Art. 53 KV die
oberste Verwaltungsbehörde des Kantons ist.
Der Beschwe~deführer ist der Auffassung, dieses Ver-
waltungsreferendum sei zulässig gegen jeden Beschluss,
durch den der Landrat (mit oder ohne Ermächtigung
durch die Landsgemeinde) seine verfassungsmässige Aus-
gabenkompetenz (Art. 57 Ziff. 9 in Verbindung mit Art.
45 lit. d KV) überschreite. Davon kann jedoch keine
Rede sein. In der Mehrzahl der Kantone besteht das
Verwaltungsreferendum nur in der besondern Form des
Finanzreferendums, wobei entweder nur Ausgabenbe-
schlüsse oder auch andere Finanzbeschlüsse (Anleihens-
aufnahme usw.) dem Referendum unterliegen, sofern sie
eine ziffernmässig bestimmte Tragweite haben (GIACO-
METTI, Staatsrecht der Kantone S. 258 Ziff. 2). Andere
Kantone dagegen haben das Referendum als allgemeines
Verwaltungsreferendum ausgestaltet (GIACOMETTI, a.a.O.S.
256 Ziff. 1). Dazu gehört auch Nidwalden. Nach Art. 49
der KV von Nidwalden ist das Referendum ohne Rücksicht
auf die finanzielle Tragweite der Beschlüsse zulässig,
jedoch nur dann, wenn es sich um solche' « allgemein
verbindlicher Natur)J handelt. Ob der Landratsbeschluss
über den Ausbau der Ennetmoosstrasse dem Referendum
unterliegt, hängt somit davon ab, ob dieser Beschluss
allgemein verbindlicher Natur im Sinne von Art. 49 KV
ist.
;.... Den Begriff des allgemein verbindlichen Beschlusses
verwendet auch die Bundesverfassung, und zwar ebenfalls
im Zusammenhang mit dem Referendum (Art. 89 Abs.
2 BV). Was er dort zu bedeuten hat, ist nicht nur in der
Praxis, sondern auch in der Wissenschaft ausserordentlich
umstritten (vgl. BURCKHARDT, Kommentar zur BV, S.
706 ff.; FLElNER, BundesstaatsrechtS. 401 ff.; RUCK,
Staatsrecht, S. 125). Die Hauptstreitfrage, ob auch
Rechtssätze Inhalt des allgemein verbindlichen Beschlusses
sein können und wie in diesem Fall das Gesetz vom allge-
Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N0 46.
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mein verbindlichen Beschluss abzugrenzen sei, spielt
jedoch im vorliegenden Falle keine Rolle. Da der streitige
Landsratsbeschluss unbestrittenermassen kein rechtsset-
zender Erlass, sondern ein Verwaltungsakt ist, kann sich
nur fragen, unter welchen Voraussetzungen ein solcher
als « allgemein verbindlich» zu betrachten ist.
Diese Frage war schon streitig, als der Landrat am
28. Jmii 1947 ein Besoldungsregulativ erliess, und gab
Anlass zu \ einer staatsrechtlichen Beschwerde, auf die
jedoch das Bundesgericht wegen Verspätung nicht eintrat
(Urteil vom 18. März 1948 i. S. Christen und Odermatt).
Der Landiat stützte sich damals auf ein Gutachten von
Prof. !Ia.us, .... Huber, der zumSchlllss~.kam, dass unter
(Ve~;altungs-) Beschlüssen allgemein verb~dli~h~~ 'N~t~;
solche'" «'vön" grö~s~~er. Tntgw-eite); . ~u.' ~~~~~hen' .s.eiäll
(iihriliöh;FiEINER; .. j'~ündessta3:t~ie~ht-" S:' 404: .. fÜr die
Bestimmung des Inhalts allgemein verbindlicher Bundes-
beschlüsse im Sinne von Art. 89 BV). Die grössere oder
kleinere Tragweite oder Wichtigkeit eines Verwaltungs-
aktes in finanzieller oder politischer. Hinsicht ist jedoch
ein zu unbestimmtes und daher kein geeignetes Merkmal
zur Abgrenzung der dem Referendum unterliegenden.
Beschlüsse. Zu einem befriedigenden Ergebnis gelangt
man nur, wenn man vom Ausdruck « verbindlich », . der
nur für rechtssetzende Erlasse sinnvoll ist, absieht und
das Schwergewicht auf « allgemein » legt. Dem Referen-
dum unterliegen dann Beschlüsse von allgemeiner (generel-
ler) Natur oder Tragweite im Gegensatz zu solchen, die
einen einzelnen (konkreten) Fall, eine individuelle Mass-
nahme betreffen. Dass diese Auslegung von Art. 49 KV
richtig ist, darf -
mangels jeglicher Anhaltspunkte aus
der Entstehungsgeschichte der Bestimmung -
auch daraus
geschlossen werden, dass die entsprechenden Verfassungs-
bestimmungen mehrerer anderer Kantone schlechthin von
Beschlüssen allgemeiner Natur oder Tragweite (decrets
d'une porMe generale) sprechen, so Uri Art. 48 lit. d,
Freiburg Art. 28 bis, Wallis Art. 30 Ziff. 3a und Neuen-
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Staatsrecht.
burg Art. 39 Abs. 2. Geht man aber hievon aus, so ist
ohne weiteres klar, dass der Landratsbeschluss über den
Ausbau der Ennetmoosstrasse dem Referendum nach
Art. 49 KV nicht unterliegt, denn er ist zwar, angesichts
der Ausgabe von Fr~ 800,000.-, für den Kanton Nidwal-
den zweifellos von grösserer, aber nicht von allgemeiner
Tragweite, da er eine einmalige Ausgabe für ein bestimmtes
Bauprojekt betritIt und zeitlich auf zwei Jahre beschränkt
ist.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Land-
rat selbst darüber entscheide, ob ein von ihm gefasster
Beschluss als allgemein verbindlich zu betrachten sei und
daher dem Referendum unterstehe. Die Befugnis dazu
ergibt sich indessen aus der Natur der Sache, ohne dass
es einer besonderen Regelung bedürfte (vgl. BGE 74 I 174
Erw. 2); es ist nicht ~rsichtlich und wird vom Beschwerde:"
führer denn auch nicht gesagt, welche andere Behörde
dafür zuständig sein sollte. Dagegen steht dem Stimm-
berechtigten, der glaubt, der Landrat habe bei einem
Beschluss das Referendum zu Unrecht ausgeschlossen,
selbstverständlich d'as Recht offen, den Ausschluss des
Referendums mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufech-
ten.
6. -
Da die Beschwerde schon deshalb abzuweisen ist,
weil der Landratsbeschlussüber den Ausbau der Ennet-
moosstrasse kein Beschluss allgemein verbindlicher Natur
im Sinne von Art. 49 KV ist, kann dahingestellt bleiben,
ob das Referendum, wie der Landrat in der Vernehm-
lassung zur Beschwerde gegen das Besoldungsregulativ
und auch in der vorliegenden Beschwerdeantwort geltend
macht, allgemein unzulässig ist im Falle der Kompetenz-
delegation der Landsgemeinde an den Landrat, d. h.
gegen Beschlüsse, die der Landrat nicht in eigener Kom~
petenz, sondern gestützt auf eine gesetzliche Ermächti-
gung fasst.
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NiederIassungsfreiheit. No 47.
III. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LIBERTE D'ETABLISSEMENT
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47. Arr~t du I t uovembre 1948 dans la cause B. contre Depar-
tement de justicc ct police du canton de GenilVe.
Retrait de l'etablissement pour delits graves (/!ort. 45 Ost.). Les delits
commis par des delinquants ages de moins de dix-huit ans ne
peuvent pas etre consideres comme graves.
Niederlassunqsentzug wegen schwerer Vergehen (Art. 45 Abs. 3 BV).
.
Strafbare Handlungen Jugendlicher unter achtzehn Jahren sind
keine schweren Vergehen.
Revoca deZ ~omicilio per gr~ trasgressioni (art. 45 O. F.).I reati
co:rn:ne~s~ da adolescentl ehe non hanno ancora eompiuto gli
~lIll. dlsn~tto non possono essere considerati quali trasgreB-
BlOm graVI.
.A.. -
Max B., ne le 30 Ipai 1927, est originaire de
Burgdorf.ll a toujours vecU a Geneve.
Le 17 novenibre 1942, la Ohambre panale de l'enfance
de Geneve l'a reconnu coupable de vols et a ordonne son
renvoi dans une maison d'education dans laquelle il est
reste 18 mois.
Le 27 aol1t 1948, la Oour correctionnelle l'a condamne
pour vols, instigation a vol et recel a la peine d'une annee
d'emprisonnement sans sursis.
A la suite de cette condamnation, le Departement de
justice et police du canton de Geneve, par arrete du
6 septembre 1948, a ordonne l'expulsion de B. en vertu
de l'art: 45 al. 3 Ost.
B. -
Par le present recours, B. demande au Tribunal
fooeral d'aIinuler cet arrete. I1 pretend qu'il n'a pas ete
condamne a reiterees fois pour des delits graves, comme
l'exige pour l'expulsion le troisieme alinea de l'art. 45 Ost.
La condamnation dont Ha etß l'objeten 1942, alors qu'il
etait encore mineur, ne saurait entrer en ligne de compte;
la decision departementale n'en fait d'ailleurs pas etat.
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AS 74 I -
1948