Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Staatsrecht.
pubblicazione deI testamento. Se in eonereto gli eredi
M. avessero inoltrato uu rieorso di diritto pubblico eontro
la risoluzione deI Consiglio di Stato confermante il sud·
detto onorario, il Tribunale federale avrebbe dovuto
cassarla come contraria aIla eostituzione e diehiarare ehe
l'onorario notarile pet la pubblicazione d'un testamento
non pub eccedere alcune centinaia di iranchi. La soluzione
migliore sarebbe certamente ehe il legislatore tioinese
riducesse, in una revisione della tariffa notarile, l'onorario
deI 7,50/00 par la pubblicazione di testamenti olografi e
l'erezione di te~menti pubblici, 0 10 Iimitasse ad un
importo massimo~
9. -
TI ricorso dev'essere quindi aecolto nel senso che
l'impugnata risoluzione e annullata e il Consiglio di Stato
etenuto a fissare la tassa d'archlvio dovuta dai ricorrenti
per lacustodia dell'atto di pubblicazione deI testamento
inuna somma ehe non pub eccedere il 3 %0 di 208500 fr.
ossia 625,50 fr. A questa somma pub essere aggiunto
l'ammontare di 100 fr. riconosciuto dai ricorrenti, e da
essa si debbono dedurre 3 fr..
1'1 Tribunale federale pronuncia.:
TI ricorso e ammesso a' sensi deiconsiderandi e l'im-
pugnata risoluzione 2 maggio 1947 deI Consiglio di Stato
deI Cantone Tieino e annullata.
V. VERFAHREN
PROCEDURE
Vgl. Nr. 56 -
Voir n° 56.
Bundesreehtliehe Abgaben. N° 59.
B. VERWALTUNGS.
UND DISZIPLINARRECHT
DROIT ADMINISTRATIF
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
38'1
59. UrteU vom ö. Dezember 1947 i. S. F. gegen Basel-Stadt,
Regierungsrat.
Militärpflichtersatz: Ein Wehrpflichtiger, der zwar diensttauglich
erklärt worden ist, aber keine Rekrutenschule bestanden hat,
kann die Militärdienstpflieht nicht erfüllen und wird daher
ersatzpflichtig.
Tarce a'eumption du 8ervice militaire : Un miIitaire, qui a etß
dOOJa.re apte au service, mais qui n'a pas a.ccompIi une ooole
de recrues, ne peut pas faire du service milita.ire proprement
dit; iI est par consequent astreint au paiement de Ja taxe
d'exemption.
Taasa d'e8enzione dcU 8ervizio miZitare: Un milite ehe e stato
dichia.ra.to abiIe a.l servizio, ma non ha. fatto une scuom di
recJute, non puo prestare servizio miIitare vero e· proprio
ed e quindi assoggettato a.l pagamento della tassa d'esenzione.
A .. -
Der Beschwerdeführer wurde, nachdem er nach
45 tägigem Dienst aus der Rekrutenschule in ein Militär-
spital eingewiesen worden war, am 17. August 1923 wegen
eines Nasenleidens hilfsdiensttauglieh erklärt. Er bezahlte
für die Jahre 1923-1939 den Militärpflichtersatz. Im
Jahre 1937 wurde er im Luftschutz eingeteilt. Bei der
sanitarischen Nachmusterung vom 20.,Januar 1940 wurde
er diensttauglich erklärt. Er wurde indessen nicht lim-
388
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
geteilt, so dass er den ganzen Aktivdienst 1939-1945
beim Luftschutz absolvierte.
Für das Jahr 1946 Wurde er als im Hilfsdienst Einge-
teilter wieder zum Militik'pflichtersatz herangezogen. Seine
Einsprache wurde abge~esen, zuletzt durch Rekursent-
scheid des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt vom
12. September 1947.
B. -
Gegen diesen Entscheid richtet ~ich die Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrage, er sei auf-
zuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerde-
führer als diensttauglicher Wehrmann für das Jahr 1946
keinen Militärpflichtersatz zu leisten habe. Der Begrüll-
dung ist zu entnehmen : Der Regierungsrat berufe sich
zu Unrecht darauf, dass die Diensttauglicherklärung bei
der Nachmusterung nur «bedingt» gewesen sei. Das
Gesetz sehe eine solche Bedingung nicht vor. Die in Art.
13 MStVaufgeführten Voraussetzungen der Ersatzpflicht
träfen auf den Beschwerdeführer nicht zu: Weder sei
er aus sanitarischen oder andern Gründen von der Er-
füllung der Dienstpflicht ausgeschlossen, noch habe er
einen Dienst versäumt. Vielmehr sei er im Jahre 1946
einfach zu keinem Dienst aufgeboten worden. Freilich
habe der BRB vom 27. Aug. 1947 (A.S. 63, 945), auf den
sich der Regierungsrat berufe, die militärische Stellung
der sanitarisch Nachgemusterten neu umschrieben, aber
mit Wirkung erst vom 1. Januar 1947 an. Das bedeute,
dass der nachgemusterte Diensttaugliche bis Ende 1946
als Militärdienstpflichtiger gegolten habe. Der Beschwerde-
führer dürfe daher für 1946 nicht als Hi1fsdienstpflichtiger
betrachtet und zum Militärpflichtersatz herangezogen
werden.
O. -
Der Regierungsrat und die eidg. Steuerverwaltung
beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.
Da8 Bunde8gericht zieht in Erwägung:
1. -
Nach Art. 1 Abs. 2 MO umfasst die Wehrpflicht
des Schweizers die Militärdienstpflicht (Pflicht zur per ..
.liundesrechtliohe Abgaben. N° -59.
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sönlicheri Leistung des Militärdienstes in Auszug, Land-
wehr und Landsturm), die Hilfsdienstpf:ij.cht (Pflicht zur
persöiilichen Leistung von Diensten in einer > bzw.
« servizio personale nell'attiva, neDa landwehr e nella
landsturm (servizio militare vero e proprio) », nicht auch
der « service personnel dans une categorie des services
comp16mentaires (service oompIementaire)>> bzw. «ser-
vizio personale in una categoria dei servizi· complementari
(servizio complementare) » .. Dass der deutsche Text des
Art. 3 MO massgebend ist, kann nach dem Zusammenhang
der Bestimmung mit Art. 1 Abs. 2 und Art. 20 bis nicht
zweifelhaft sein.
Nun ist allerdings die Diensttauglichkeit die Voraus-
setzung zur persönlichen Leistung des Militärdienstes
(Art. 3 und 8 MO). Wenn aber ein Diensttauglicher nicht
in eine Heeresklasse (Auszug, Landwehr oder Landsturm,
Art. 35 MO) eingeteilt wird, kann er die Militärdienst-
pflicht nicht erf~en und wird ersatzpflichtig. In eine
Heeresklasse wird er indessen ·nach dem System des
schweizerischen Milizheeres nur eingeteilt, wenn. er eine
300
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
volle Rekrutenschule (Art. 118 MO) bestanden hat,
militärisch genügend ~usgebildet (<< ausexerziert ») ist (vgl.
Art. 17 der Verordnung vom 3. November 1908 über das
Aufgebot zum Instruktionsdienst, über Begehren um
Dispensation und über das Nachholen versäumten Dien-
stes, A.S. 24, 1016; Ziff. 199, 204 der Instruktion von
1941 übet die sanitarische Beurteilung der Wehrpflichtigen).
Mit diesem Ergebnis steht Art. 13 MStV durchaus in
Einklang. Er bestätigt in erster Linie, dass ersatzpflichtig
sind die Wehrpflichtigen, welche die Militärdienstpflicht
nicht erfüllen, und nennt sodann in lit. a und b lediglich
als Beispiele von Ersatzpflichtigen (<< insbesondere») die
Wehrpflichtigen, die aus sanitariSchen oder andern Grün-
den von der Erfüllung der Dienstpflicht befreit oder
ausgeschlossen sind, sowie die Dienstpflichtigen, welche
den ihnen obliegenden Dienst· versäumen.
Die Qrdnung, wonach als Militärdienstpflichtiger im
Sinne der Militärorganisation und des Militärsteuerrechtes
nur anzusehen is~, wer eine Rekrutenschule bestanden
hat, gilt auch für die gemäss BRB vom 10. November
1939 (A. S. 66, 1394) sanitarisch Nachgemusterten, und
zwar nicht erst seit Ende 1946, wie der Beschwerdeführer
unter Berufung auf den BRB vom 27. August 1947 meint.
Dieser Beschluss bestiIQ.mt über die militärische Stellung
der Nachgemusterten im wesentlichen nichts Neues; er
verdeutlicht lediglich, was schon bisher der gesetzlichen
Regelung zu entnehmen war.
2. -
Der vorher hilfsdiensttaugliche Beschwerdeführer
wurde bei der Nachmusterung vom 20. Januar 1940
freilich diensttauglich befunden. Er wurde jedoch nicht
in eine Heeresklasse eingeteilt. Das wäre nur möglich
gewesen, wenn der Tauglichkeitsbefund durch eine Ter.
U.C. bestätigt worden wäre und wenn der Beschwerde-
führer zudem «ausexerziert » wäre, was beides nicht
der Fall ist. Vielmehr blieb der Beschwerdeführer beim
Luftschutz eingeteilt, also bei der vierten Hilfsdienst-
gattung (Art. 8 der Verordnung über die Hilfsdienste vom
Bundearechtliche Abgaben. N° 60.
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3. April 1939, A.S. 66, 352), wo er seinen Aktivdienst
leistete. Als Hilfsdienstpflichtiger ist er aber grundsätzlich
der Militärsteuerpflicht unterworfen. Da er im Jahre 1946
weder Instruktions- noch Aktivdienst im 'Sinne des Art.
20 bis MO geleistet hat, ist er für dieses Jahr ersatzpflichtig.
Dass er damals zu keinem Dienste aufgeboten wurde,
ändert daran nichts. In dieser Beziehung unterscheidet
sich die ersatzrechtliche Stellung des Hilfsdienstpflichti-
gen von derjenigen des Militärdienstpflichtigen. Dieser
ist grundsätzlich ersatzfrei und wird nur in den Jahren
ersatzpflichtig, in denen er einen ihm obliegenden Dienst
nicht leistet, während jener umgekehrt während der
ganzen Dauer der Militärdienstpflicht, vom zwanzigsten
bis zum achtundvierzigsten Lebensjahre (Art. 2 Aha. 1
MO), ersatzpflichtig ist und nur in den Jahren gaI12 oder
teilweise ersatzfrei wird, in denen' er Dienst leistet. Im
ersten Falle ist die Steuerleistung der Ersatz für einen
versäumten Dienst; im zweiten wird sie aus einem allge-
meinen Grunde, nicht im Hinblick auf bestimmte, nicht
geleistete Dienste, geschuldet' (BGE 56 I 40 Erw. 2).
Da der Beschwerdeführer naCh der ausdrücklichen
Regelung des BRB vom 27. August 1947 auch über das
Jahr 1946 hinaus bloss als Hilfsdienstpflichtiger gilt, ist
er für die Jahre 1947 ff. ebenfalls ersatzpflichtig, wobei
Art. 20 bis MO wiederum vorbehalten bleibt.
Demnach erkennt das Bunile8gericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
60. Urteil VO:Ql 6. Dezember 1947 i. S. X gegen
Milltärdlrektion des Kantons Dem.
Militärpflichtersatz: Ein Wehrmann, der wegen Schizop~nie
dienstUntauglich wird, hat keinen AnspnWh auf da.u~de
Ersa.tzbefreiung nach Art. 2 lit-. b MStG, auch wenn Anzelchen
des Leidens im Verlaufe eines Dienstes aufgetreten sind und
er im Anschluss dara.n einen SeJbstmordversuch unternommen
hab.