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73_I_387

BGE 73 I 387

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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386

Staatsrecht.

pubblicazione deI testamento. Se in eonereto gli eredi

M. avessero inoltrato uu rieorso di diritto pubblico eontro

la risoluzione deI Consiglio di Stato confermante il sud·

detto onorario, il Tribunale federale avrebbe dovuto

cassarla come contraria aIla eostituzione e diehiarare ehe

l'onorario notarile pet la pubblicazione d'un testamento

non pub eccedere alcune centinaia di iranchi. La soluzione

migliore sarebbe certamente ehe il legislatore tioinese

riducesse, in una revisione della tariffa notarile, l'onorario

deI 7,50/00 par la pubblicazione di testamenti olografi e

l'erezione di te~menti pubblici, 0 10 Iimitasse ad un

importo massimo~

9. -

TI ricorso dev'essere quindi aecolto nel senso che

l'impugnata risoluzione e annullata e il Consiglio di Stato

etenuto a fissare la tassa d'archlvio dovuta dai ricorrenti

per lacustodia dell'atto di pubblicazione deI testamento

inuna somma ehe non pub eccedere il 3 %0 di 208500 fr.

ossia 625,50 fr. A questa somma pub essere aggiunto

l'ammontare di 100 fr. riconosciuto dai ricorrenti, e da

essa si debbono dedurre 3 fr..

1'1 Tribunale federale pronuncia.:

TI ricorso e ammesso a' sensi deiconsiderandi e l'im-

pugnata risoluzione 2 maggio 1947 deI Consiglio di Stato

deI Cantone Tieino e annullata.

V. VERFAHREN

PROCEDURE

Vgl. Nr. 56 -

Voir n° 56.

Bundesreehtliehe Abgaben. N° 59.

B. VERWALTUNGS.

UND DISZIPLINARRECHT

DROIT ADMINISTRATIF

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

38'1

59. UrteU vom ö. Dezember 1947 i. S. F. gegen Basel-Stadt,

Regierungsrat.

Militärpflichtersatz: Ein Wehrpflichtiger, der zwar diensttauglich

erklärt worden ist, aber keine Rekrutenschule bestanden hat,

kann die Militärdienstpflieht nicht erfüllen und wird daher

ersatzpflichtig.

Tarce a'eumption du 8ervice militaire : Un miIitaire, qui a etß

dOOJa.re apte au service, mais qui n'a pas a.ccompIi une ooole

de recrues, ne peut pas faire du service milita.ire proprement

dit; iI est par consequent astreint au paiement de Ja taxe

d'exemption.

Taasa d'e8enzione dcU 8ervizio miZitare: Un milite ehe e stato

dichia.ra.to abiIe a.l servizio, ma non ha. fatto une scuom di

recJute, non puo prestare servizio miIitare vero e· proprio

ed e quindi assoggettato a.l pagamento della tassa d'esenzione.

A .. -

Der Beschwerdeführer wurde, nachdem er nach

45 tägigem Dienst aus der Rekrutenschule in ein Militär-

spital eingewiesen worden war, am 17. August 1923 wegen

eines Nasenleidens hilfsdiensttauglieh erklärt. Er bezahlte

für die Jahre 1923-1939 den Militärpflichtersatz. Im

Jahre 1937 wurde er im Luftschutz eingeteilt. Bei der

sanitarischen Nachmusterung vom 20.,Januar 1940 wurde

er diensttauglich erklärt. Er wurde indessen nicht lim-

388

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

geteilt, so dass er den ganzen Aktivdienst 1939-1945

beim Luftschutz absolvierte.

Für das Jahr 1946 Wurde er als im Hilfsdienst Einge-

teilter wieder zum Militik'pflichtersatz herangezogen. Seine

Einsprache wurde abge~esen, zuletzt durch Rekursent-

scheid des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt vom

12. September 1947.

B. -

Gegen diesen Entscheid richtet ~ich die Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrage, er sei auf-

zuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerde-

führer als diensttauglicher Wehrmann für das Jahr 1946

keinen Militärpflichtersatz zu leisten habe. Der Begrüll-

dung ist zu entnehmen : Der Regierungsrat berufe sich

zu Unrecht darauf, dass die Diensttauglicherklärung bei

der Nachmusterung nur «bedingt» gewesen sei. Das

Gesetz sehe eine solche Bedingung nicht vor. Die in Art.

13 MStVaufgeführten Voraussetzungen der Ersatzpflicht

träfen auf den Beschwerdeführer nicht zu: Weder sei

er aus sanitarischen oder andern Gründen von der Er-

füllung der Dienstpflicht ausgeschlossen, noch habe er

einen Dienst versäumt. Vielmehr sei er im Jahre 1946

einfach zu keinem Dienst aufgeboten worden. Freilich

habe der BRB vom 27. Aug. 1947 (A.S. 63, 945), auf den

sich der Regierungsrat berufe, die militärische Stellung

der sanitarisch Nachgemusterten neu umschrieben, aber

mit Wirkung erst vom 1. Januar 1947 an. Das bedeute,

dass der nachgemusterte Diensttaugliche bis Ende 1946

als Militärdienstpflichtiger gegolten habe. Der Beschwerde-

führer dürfe daher für 1946 nicht als Hi1fsdienstpflichtiger

betrachtet und zum Militärpflichtersatz herangezogen

werden.

O. -

Der Regierungsrat und die eidg. Steuerverwaltung

beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.

Da8 Bunde8gericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach Art. 1 Abs. 2 MO umfasst die Wehrpflicht

des Schweizers die Militärdienstpflicht (Pflicht zur per ..

.liundesrechtliohe Abgaben. N° -59.

389

sönlicheri Leistung des Militärdienstes in Auszug, Land-

wehr und Landsturm), die Hilfsdienstpf:ij.cht (Pflicht zur

persöiilichen Leistung von Diensten in einer > bzw.

« servizio personale nell'attiva, neDa landwehr e nella

landsturm (servizio militare vero e proprio) », nicht auch

der « service personnel dans une categorie des services

comp16mentaires (service oompIementaire)>> bzw. «ser-

vizio personale in una categoria dei servizi· complementari

(servizio complementare) » .. Dass der deutsche Text des

Art. 3 MO massgebend ist, kann nach dem Zusammenhang

der Bestimmung mit Art. 1 Abs. 2 und Art. 20 bis nicht

zweifelhaft sein.

Nun ist allerdings die Diensttauglichkeit die Voraus-

setzung zur persönlichen Leistung des Militärdienstes

(Art. 3 und 8 MO). Wenn aber ein Diensttauglicher nicht

in eine Heeresklasse (Auszug, Landwehr oder Landsturm,

Art. 35 MO) eingeteilt wird, kann er die Militärdienst-

pflicht nicht erf~en und wird ersatzpflichtig. In eine

Heeresklasse wird er indessen ·nach dem System des

schweizerischen Milizheeres nur eingeteilt, wenn. er eine

300

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

volle Rekrutenschule (Art. 118 MO) bestanden hat,

militärisch genügend ~usgebildet (<< ausexerziert ») ist (vgl.

Art. 17 der Verordnung vom 3. November 1908 über das

Aufgebot zum Instruktionsdienst, über Begehren um

Dispensation und über das Nachholen versäumten Dien-

stes, A.S. 24, 1016; Ziff. 199, 204 der Instruktion von

1941 übet die sanitarische Beurteilung der Wehrpflichtigen).

Mit diesem Ergebnis steht Art. 13 MStV durchaus in

Einklang. Er bestätigt in erster Linie, dass ersatzpflichtig

sind die Wehrpflichtigen, welche die Militärdienstpflicht

nicht erfüllen, und nennt sodann in lit. a und b lediglich

als Beispiele von Ersatzpflichtigen (<< insbesondere») die

Wehrpflichtigen, die aus sanitariSchen oder andern Grün-

den von der Erfüllung der Dienstpflicht befreit oder

ausgeschlossen sind, sowie die Dienstpflichtigen, welche

den ihnen obliegenden Dienst· versäumen.

Die Qrdnung, wonach als Militärdienstpflichtiger im

Sinne der Militärorganisation und des Militärsteuerrechtes

nur anzusehen is~, wer eine Rekrutenschule bestanden

hat, gilt auch für die gemäss BRB vom 10. November

1939 (A. S. 66, 1394) sanitarisch Nachgemusterten, und

zwar nicht erst seit Ende 1946, wie der Beschwerdeführer

unter Berufung auf den BRB vom 27. August 1947 meint.

Dieser Beschluss bestiIQ.mt über die militärische Stellung

der Nachgemusterten im wesentlichen nichts Neues; er

verdeutlicht lediglich, was schon bisher der gesetzlichen

Regelung zu entnehmen war.

2. -

Der vorher hilfsdiensttaugliche Beschwerdeführer

wurde bei der Nachmusterung vom 20. Januar 1940

freilich diensttauglich befunden. Er wurde jedoch nicht

in eine Heeresklasse eingeteilt. Das wäre nur möglich

gewesen, wenn der Tauglichkeitsbefund durch eine Ter.

U.C. bestätigt worden wäre und wenn der Beschwerde-

führer zudem «ausexerziert » wäre, was beides nicht

der Fall ist. Vielmehr blieb der Beschwerdeführer beim

Luftschutz eingeteilt, also bei der vierten Hilfsdienst-

gattung (Art. 8 der Verordnung über die Hilfsdienste vom

Bundearechtliche Abgaben. N° 60.

391

3. April 1939, A.S. 66, 352), wo er seinen Aktivdienst

leistete. Als Hilfsdienstpflichtiger ist er aber grundsätzlich

der Militärsteuerpflicht unterworfen. Da er im Jahre 1946

weder Instruktions- noch Aktivdienst im 'Sinne des Art.

20 bis MO geleistet hat, ist er für dieses Jahr ersatzpflichtig.

Dass er damals zu keinem Dienste aufgeboten wurde,

ändert daran nichts. In dieser Beziehung unterscheidet

sich die ersatzrechtliche Stellung des Hilfsdienstpflichti-

gen von derjenigen des Militärdienstpflichtigen. Dieser

ist grundsätzlich ersatzfrei und wird nur in den Jahren

ersatzpflichtig, in denen er einen ihm obliegenden Dienst

nicht leistet, während jener umgekehrt während der

ganzen Dauer der Militärdienstpflicht, vom zwanzigsten

bis zum achtundvierzigsten Lebensjahre (Art. 2 Aha. 1

MO), ersatzpflichtig ist und nur in den Jahren gaI12 oder

teilweise ersatzfrei wird, in denen' er Dienst leistet. Im

ersten Falle ist die Steuerleistung der Ersatz für einen

versäumten Dienst; im zweiten wird sie aus einem allge-

meinen Grunde, nicht im Hinblick auf bestimmte, nicht

geleistete Dienste, geschuldet' (BGE 56 I 40 Erw. 2).

Da der Beschwerdeführer naCh der ausdrücklichen

Regelung des BRB vom 27. August 1947 auch über das

Jahr 1946 hinaus bloss als Hilfsdienstpflichtiger gilt, ist

er für die Jahre 1947 ff. ebenfalls ersatzpflichtig, wobei

Art. 20 bis MO wiederum vorbehalten bleibt.

Demnach erkennt das Bunile8gericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

60. Urteil VO:Ql 6. Dezember 1947 i. S. X gegen

Milltärdlrektion des Kantons Dem.

Militärpflichtersatz: Ein Wehrmann, der wegen Schizop~nie

dienstUntauglich wird, hat keinen AnspnWh auf da.u~de

Ersa.tzbefreiung nach Art. 2 lit-. b MStG, auch wenn Anzelchen

des Leidens im Verlaufe eines Dienstes aufgetreten sind und

er im Anschluss dara.n einen SeJbstmordversuch unternommen

hab.