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390 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. volle Rekrutenschule (Art. 118 MO) bestanden hat, militärisch genügend I!tusgebildet (<< ausexerziert ») ist (vgl. ÄJ.ot. 17 der Verordnung vom 3. November 1908 über das Aufgebot zum Instruktionsdienst, über Begehren um Dispensation und über das Nachholen versäumten Dien- stes, A.S. 24, 1016; Ziff. 199, 204 der Instruktion von 1941 über die sanitarische Beurteilung der Wehrpflichtigen). Mit diesem Ergebnis steht Art. 13 MStV durchaus in Einklang. Er bestätigt in erster Linie, dass ersatzpflichtig sind die Wehrpflichtigen, welche die Militärdienstpflicht nicht erfüllen, und nennt sodann in lit. a und b lediglich als Beispiele von Ersatzpflichtigen (<< insbesondere ») die Wehrpflichtigen, die aus sanitariSchen oder andern Grün- den von der Erfüllung der Dienstpflicht befreit oder ausgeschlossen sind, sowie die Dienstpflichtigen, welche den ihnen obliegenden Dienst· versäumen. Die Qrdnung, wonach als Militärdienstpflichtiger im Sinne der Militärorganisation und des Militärsteuerrechtes nur anzusehen ist, wer eine Rekrutenschule bestanden hat, gilt auch für die gemäss BRB vom 10. November 1939 (A.S. 55, 1394) sanitarisch Nachgemusterten, und zwar nicht erst seit Ende 1946, wie der Beschwerdeführer unter Berufung auf den BRB vom 27. August 1947 meint. Dieser Beschluss bestiIQ,mt über die militärische Stellung der Nachgemusterten im wesentlichen nichts N" eues; er verdeutlicht lediglich, was schon bisher der gesetzlichen Regelung zu entnehmen war. 2.- Der vorher hilfsdiensttaugliche Beschwerdeführer wurde bei der Nachmusterung vom 20. Januar 1940 freilich diensttauglich befunden. Er wurde jedoch nicht in eine Heeresklasse eingeteilt. Das wäre nur möglich gewesen, wenn der Tauglichkeitsbefund durch eine Ter. U.C. bestätigt worden wäre und wenn der Beschwerde- führer zudem «ausexerziert » wäre, was beides nicht der Fall ist. Vielmehr blieb der Beschwerdeführer beim Luftschutz eingeteilt, also bei der vierten Hilfsdienst- gattung (Art. 8 der Verordnung über die Hilfsdienste vom Bundesrechtliche Abgaben. N° 60. 391
3. April 1939, A.S. 55, 352), wo er seinen Aktivdienst leistete. Als Hilfsdienstpflichtiger ist er aber grundsätzlich der Militärsteuerpflicht unterWorfen. Da er im Jahre 1946 weder Instruktions- noch Aktivdienst im 'Sinne des Art. 20 bis MO geleistet hat, ist er für dieses Jahr ersatzpflichtig. Dass er damals zu keinem Dienste aufgeboten wurde, ändert daran nichts. In dieser Beziehung. unterscheidet sich die ersatzrechtliehe Stellung des Hilfsdienstpflichti- gen von derjenigen des Militärdienstpflichtigen. Dieser ist grundsätzlich ersatzfrei und wird nur in den Jahren ersatzpflichtig, in denen er einen ihm obliegenden Dienst nicht leistet, während jener umgekehrt während der ganzen Dauer der Militärdienstpflicht, vom zwanzigsten bis zum achtundvierzigsten Lebensjahre (Art. 2 Aha. 1 MO), ersatzpflichtig ist und nur in den Jahren gan2: oder teilweise ersatzfrei wird, in denen' er Dienst l~istet. Im ersten Falle ist die Steuerleistung der Ersatz für einen versäumten Dienst; im zweiten wird sie aus einem allge- meinen Grunde, nicht im Hinblick auf bestimmte, nicht geleistete Di~nste, geschuldet (BGE 56 i 40 Erw. 2). Da der Beschwerdeführer naCh der ausdrücklichen Regelung des BRB vom 27. August 1947 auch über das Jahr 1946 hinaus blOBS als Hilfsdienstpflichtiger gilt, ist er für die Jahre 1947 ff. ebenfalls ersatzpflichtig, wobei Art. 20 bis MO wiederum vorbehalten bleibt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
60. Urteil vo~ O. Dezember 184'1 i. S. X gegen IIIlltärdfrektlon des Kantons Dem. MilitiirpfUcktersak,: Ein Webrmann, der wegen Schizophr~e dienstUntauglich wird, hat keinen Anspruch auf dau~rnde Ersatzbefreiung nach Art. 2 lit~ b MStG, auch wenn ~elchen des Leidens im Verlaufe eines Dienstes aufgetreten sind und er im Anschluss daran einen SeJbstmordversuch unternommen ha~. 392 Verwaltungs. und Disziplina.rrecht. 2'a:Il8 a,' exemption du 8eroice müitaire : Le milita.ire devenu impropre au servide pour causa de schizophrenie n'a pas droit Al'exemption definitive au s~ns de l'art. 2 litt.' b LTM, meme si des symptömes d'e l'affection se sont manifestes pendant une periode de service A la fin de laquelle il a tente de se suicider. TaBBa d'e8enzione da/, servizio militare : TI miJite diventato inabile a1 servizio a motivo di schizofrenia non ha diritto all'esenzione definitiva a'sensi dell'art. 2 lett. b LTM, anche se i sintomi della. ma.1a.ttia. si sono manifestati durante un periodo di servi· zio. alla fine deI quale hatentato di suicidarsi. Der Beschwerdeführer begann im Februar .1945 eine Re~tenschule, um. den Leutnantsgrad abzuverdienen. Er konnte sie wegen einer auftretenden psychischen Stö- rung nicht beenden. Anschliessend unternahm er in einer Heil~ und Pß.egeanstalt einen Suicidversuch mit dem Offiziersdolch. Die Störung wurde von den behandelnden Ärzten als" schizophrener (katatoner) . Schub diagnosti- ziert. In der Folge wurde des Beschwerdeführer· gemäss mw· Ziffer 2~O/73 (ernsthafter. Suicidversuch), 7()b (Psy- choneurose) dienstuntauglich erklärt. Mitte 1945 meldete der Privatarzt der Militärversicherung, welche die Haftung des Bundes für den Schub anerkannt hatte, den Abschluss der Behandlung, da der frühere Zustand wieder erreicht sei. Der Beschwerdeführer stellte das Gesuch,. vom Militär- p~chtersatz enthoben zu werden, da er infolge des Dienstes militäruntauglich geworden sei (Art. 2lit. b MStG). Es wurde abgelehnt, zuletzt durch die Militärdirektion des Kantons Bern.Gegen ihren Entscheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BundesgeriMt zieht in Erwägung :
1. - Nach Art. 2 lit. b MStG sind vom Militärpflicht- ersatz enthoben die Wehrpflichtigen, welche infolge des Dienstes militäruntauglich geworden sind. Eine Dienst- folge liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der geleistete Dienst ein Leiden oder" Gebrechen, das zur Aus- musterung führt, verursacht oder wesentlich und mit dauernder Wirkung verschlimmert hat. Ist die dienstliche Bundesrechtliohe Abgaben. N0 60. 393 Verschlimmerung nur vorübergehend oder hat der Dienst den Eintritt der Militäruntauglichkeit lediglich etwas vor- geschoben, so kann auch die Ersatzbefreiung nur für die Dauer der Verschlimmerung oder bis zum. zeitpunkt, in dem der Wehrpflichtige ohnehin untauglich geworden wäre, gewährt werden.
2. - Die als einer der Gründe der Untauglichkeit des Beschwerdeführers genannte psychische Störung, die bei ihm im letzten Dienst aufgetreten ist,. muss Dach den Akten als Schub einer Schizophrenie (Katatonie) angesehen werden. Es liegt kein Anlass vor, an der Richtigkeit dieser Diagnose, welche von den verschiedenen behandelnden Ärzten übereinstimmend gestellt wurde, zu zweifeln. Die Schizophrenie beruht nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft, welche dem Bundesgericht bekannt sind, auf der Konstitution des Patienten; der geleistete Dienst kann das Leiden weder verursachen noch wesentlich und nachhaltig verschlimmern,. sondern nur vorübergehend ungünstig beeinflussen oder vorzeitig aus- lösen (Entscheidungen des eidg. Versicherungsgerichts 1939 S. 53 ff., wo auf ein allgemeines Gutachten von fünf Sachverständigen hingewiesen wird ; Dicht veröffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 31. Mai 1943 i.S. Golay, vom 21. Juni 1943 i.S. Brun und vom 23. März 1945 i.S. Dubois). Demnach kann der Beschwerdeführer wegen der Psy- chose die bleibende Enthebung vom Ersatz nicht bean- spruchen. Es ist freilich möglich, dass der letzte Dienst einen gewissen nachteiligen Einfluss auf das Leiden hatte. Diese allfällige Einwirkung war aber nach dem Schluss- bericht des Prlvatarztes an die Militärversicherung Mitte 1945 behoben. Die Ersatzbefreiung nach Art. 2 lit. b MStG wäl'ß also höchstens für das Jahr 1945 in Frage gekommen. Damals war indessen der Beschwerdeführer ohnedies infolge Dienstleistung vom Ersatz enthoben.
3. - Der Suicidversuch des Beschwerdeführers war ernsthaft und daher ebenfalls ein Ausmusterungsgrund. 394 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. Er war nicht die Folge des Dienstes, sondern der konstitu- tionellen Psychose (vgl. mw S. 162). Auch er begründet somit keinen Anspruöh auf Ersatzbefreiung. Demnach erkennt da8 Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
61. UrteU vom 19. Dezember 1947 i. S. Daetwyler gegen eldg. Steuerverwaltung. Oouponabgabe und Quellenwehrsteuer : 1. Anstände zwischen dem Couponschuldner und dem Regresspflichtigen über die Ahwäl- zungspflicht werden vOn der eidg. Steuerverwaltung entschieden.
2. Die Entscheidungsbefugnis der Verwaltung ist beschränkt auf das öffentlioh-rechtliohe Streitverhältnis und auf die zu seiner Beurteilung wesentlichen Vortragen. .
3. Die Mögliohkeit einer Verrechnung der Regressschuld mit einer bestrittenen zivilrechtliehen Forderung an den regressberech- tigten Steuerpflichtigen ist keine solche Vorfrage. Droit tU ttmbre BUr les coupons 8t impat de detense nationale ci la SOUrc8: 1. Les diti6rends qui surgissent entre le d6hiteur et le creancier du coupon ooncemant l'ohligation du transfert de l'impöt sont tranchees par l'administration federaIe des con- trihutions.
2. La. comp6tence de l'administration est limitee 1.1. l'examen du diti6rend de droit puhlic et des questions prejudicielles qu'ello doit trancher pour pouvoir prendre sa d60ision.
3. Ne oonstitue pas une question prejudicielle celle de Bavoir si le cr6ancier du coupon peut opposer 1.1. Ba dette r6sultant da l'ohligation du transfert la oompensation avec une pr6tention de droit civil qu'i1 invoque contre le d6hiteur du coupon majs qui est contestee par ceIui-ci. Diritto di boUo BUlle cedole e imp08ta alla tunte: 1. La contestazioni tra i1 dehitore e il crerutore della cedola relative 8J trasferi- mento dell'imposta sono deoise dall'Amministrazione federale delle contribuzioni.
2. La. competenza dell'Amministrazione federale delle contrihuzioni e limitata all'esame della contestazione di diritto puhhlico e dei punti pregiudiziali che deve risolvere per potersi pronunoiare.
3. Non e un punto. pregiudiziale quello di sapere se il crerutore della cedol& possa opporre al BUO dehito derivante dall'obhligo deI trasferimento la compensazione con una pretesa di diritto civile eh'egli invOM oontro il dehitore della cedola. il quale pero la contesta. A. - Die Hermann Daetwyler A.-G. ist von der eidg. Steuerverwaltung mit Verfügung vom 19. Februar 1946 Bundesrechtliehe Abgaben. N0 61. 395 verhalten worden, für verschiedene Steuertatbestände aus den Geschäftsjahren -1940, 1942/43 und 1943/44 Coupon- abgaben und Quellenwehrsteuern zu entrichten und auf den heutigen Beschwerdeführer als den Regresspflichtigen zu überwälzen. In der Betreibung gegen den Beschwerde- führer hat das Obergericht des Kantons Aargau der Aktiengesellschaft die Rechtsöffnung verweigert, weil der Hinweis auf die Abwälzungspflicht im Schreiben dereidg. Steuerverwaltung vom 19. Februar 1946 keinen Titel für die Beanspruchung der definitiven Rechtsöffnung begrün- de; der Regresspflichtige sei im Steuerfeststellungsver- fahren weder zahlungspflichtig erklärt worden, noch Partei gewesen. Auch eine Anerkennung der Zahlungs- pflicht liege, mindestens im Verhältnis zwischen der regressberechtigten Aktiengesellschaft und dem Regress- pflichtigen, nicht vor. Die Aktiengesellschaft wandte sich daraufhin an die Steuerverwaltung. Diese erliess einen Feststellungsent- scheid dahingehend, dass der Beschwerdeführer Hermann Daetwyler der Hermann Daetwyler Aktiengesellschaft die auf ihn zu überwälzende Couponabgabe und Quellen- wehrsteuer schulde, und bestätigte den Entscheid im Einspracheverfahren. Der Beschwerdeführer hatte sich der Feststellung des Anspruches der Aktiengesellschaft mit der Behauptung widersetzt, die Forderung sei durch Verrechnung mit privaten Gegenansp'rüchen an die Gesell- schaft getilgt worden. B. - Bermann Daetwyler erhebt die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Einspracheent- scheid aufzuheben. Er macht geltend, der Abgabebetrag und die Pflicht der Aktiengesellschaft, die Abgabe auf ihn zu überwälzen, würden nicht bestritten. In Diskussion stehe einzig, ob die Forderung der Aktiengesellschaft durch Verrechnung mit f"alligen Gegenforderungen getilgt, die überwälzung also bereits erfolgt sei. Hierüber zu entscheiden stehe der eidgenössischen Steuerverwaltung nicht zu, da sich ihr Entscheid nur auf Anstände über