opencaselaw.ch

73_I_391

BGE 73 I 391

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

390

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

volle Rekrutenschule (Art. 118 MO) bestanden hat,

militärisch genügend I!tusgebildet (<< ausexerziert ») ist (vgl.

ÄJ.ot. 17 der Verordnung vom 3. November 1908 über das

Aufgebot zum Instruktionsdienst, über Begehren um

Dispensation und über das Nachholen versäumten Dien-

stes, A.S. 24, 1016; Ziff. 199, 204 der Instruktion von

1941 über die sanitarische Beurteilung der Wehrpflichtigen).

Mit diesem Ergebnis steht Art. 13 MStV durchaus in

Einklang. Er bestätigt in erster Linie, dass ersatzpflichtig

sind die Wehrpflichtigen, welche die Militärdienstpflicht

nicht erfüllen, und nennt sodann in lit. a und b lediglich

als Beispiele von Ersatzpflichtigen (<< insbesondere ») die

Wehrpflichtigen, die aus sanitariSchen oder andern Grün-

den von der Erfüllung der Dienstpflicht befreit oder

ausgeschlossen sind, sowie die Dienstpflichtigen, welche

den ihnen obliegenden Dienst· versäumen.

Die Qrdnung, wonach als Militärdienstpflichtiger im

Sinne der Militärorganisation und des Militärsteuerrechtes

nur anzusehen ist, wer eine Rekrutenschule bestanden

hat, gilt auch für die gemäss BRB vom 10. November

1939 (A.S. 55, 1394) sanitarisch Nachgemusterten, und

zwar nicht erst seit Ende 1946, wie der Beschwerdeführer

unter Berufung auf den BRB vom 27. August 1947 meint.

Dieser Beschluss bestiIQ,mt über die militärische Stellung

der Nachgemusterten im wesentlichen nichts N" eues; er

verdeutlicht lediglich, was schon bisher der gesetzlichen

Regelung zu entnehmen war.

2.- Der vorher hilfsdiensttaugliche Beschwerdeführer

wurde bei der Nachmusterung vom 20. Januar 1940

freilich diensttauglich befunden. Er wurde jedoch nicht

in eine Heeresklasse eingeteilt. Das wäre nur möglich

gewesen, wenn der Tauglichkeitsbefund durch eine Ter.

U.C. bestätigt worden wäre und wenn der Beschwerde-

führer zudem «ausexerziert » wäre, was beides nicht

der Fall ist. Vielmehr blieb der Beschwerdeführer beim

Luftschutz eingeteilt, also bei der vierten Hilfsdienst-

gattung (Art. 8 der Verordnung über die Hilfsdienste vom

Bundesrechtliche Abgaben. N° 60.

391

3. April 1939, A.S. 55, 352), wo er seinen Aktivdienst

leistete. Als Hilfsdienstpflichtiger ist er aber grundsätzlich

der Militärsteuerpflicht unterWorfen. Da er im Jahre 1946

weder Instruktions- noch Aktivdienst im 'Sinne des Art.

20 bis MO geleistet hat, ist er für dieses Jahr ersatzpflichtig.

Dass er damals zu keinem Dienste aufgeboten wurde,

ändert daran nichts. In dieser Beziehung. unterscheidet

sich die ersatzrechtliehe Stellung des Hilfsdienstpflichti-

gen von derjenigen des Militärdienstpflichtigen.

Dieser

ist grundsätzlich ersatzfrei und wird nur in den Jahren

ersatzpflichtig, in denen er einen ihm obliegenden Dienst

nicht leistet, während jener umgekehrt während der

ganzen Dauer der Militärdienstpflicht, vom zwanzigsten

bis zum achtundvierzigsten Lebensjahre (Art. 2 Aha. 1

MO), ersatzpflichtig ist und nur in den Jahren gan2: oder

teilweise ersatzfrei wird, in denen' er Dienst l~istet. Im

ersten Falle ist die Steuerleistung der Ersatz für einen

versäumten Dienst; im zweiten wird sie aus einem allge-

meinen Grunde, nicht im Hinblick auf bestimmte, nicht

geleistete Di~nste, geschuldet (BGE 56 i 40 Erw. 2).

Da der Beschwerdeführer naCh der ausdrücklichen

Regelung des BRB vom 27. August 1947 auch über das

Jahr 1946 hinaus blOBS als Hilfsdienstpflichtiger gilt, ist

er für die Jahre 1947 ff. ebenfalls ersatzpflichtig, wobei

Art. 20 bis MO wiederum vorbehalten bleibt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

60. Urteil vo~ O. Dezember 184'1 i. S. X gegen

IIIlltärdfrektlon des Kantons Dem.

MilitiirpfUcktersak,: Ein Webrmann, der wegen Schizophr~e

dienstUntauglich wird, hat keinen Anspruch auf dau~rnde

Ersatzbefreiung nach Art. 2 lit~ b MStG, auch wenn ~elchen

des Leidens im Verlaufe eines Dienstes aufgetreten sind und

er im Anschluss daran einen SeJbstmordversuch unternommen

ha~.

392

Verwaltungs. und Disziplina.rrecht.

2'a:Il8 a,' exemption du 8eroice müitaire : Le milita.ire devenu impropre

au servide pour causa de schizophrenie n'a pas droit Al'exemption

definitive au s~ns de l'art. 2 litt.' b LTM, meme si des symptömes

d'e l'affection se sont manifestes pendant une periode de service

A la fin de laquelle il a tente de se suicider.

TaBBa d'e8enzione da/, servizio militare : TI miJite diventato inabile

a1 servizio a motivo di schizofrenia non ha diritto all'esenzione

definitiva a'sensi dell'art. 2 lett. b LTM, anche se i sintomi

della. ma.1a.ttia. si sono manifestati durante un periodo di servi·

zio. alla fine deI quale hatentato di suicidarsi.

Der Beschwerdeführer begann im Februar .1945 eine

Re~tenschule, um. den Leutnantsgrad abzuverdienen.

Er konnte sie wegen einer auftretenden psychischen Stö-

rung nicht beenden. Anschliessend unternahm er in einer

Heil~ und Pß.egeanstalt einen Suicidversuch mit dem

Offiziersdolch. Die Störung wurde von den behandelnden

Ärzten als" schizophrener (katatoner) . Schub diagnosti-

ziert. In der Folge wurde des Beschwerdeführer· gemäss

mw· Ziffer 2~O/73 (ernsthafter. Suicidversuch), 7()b (Psy-

choneurose) dienstuntauglich erklärt. Mitte 1945 meldete

der Privatarzt der Militärversicherung, welche die Haftung

des Bundes für den Schub anerkannt hatte, den Abschluss

der Behandlung, da der frühere Zustand wieder erreicht

sei.

Der Beschwerdeführer stellte das Gesuch,. vom Militär-

p~chtersatz enthoben zu werden, da er infolge des Dienstes

militäruntauglich geworden sei (Art. 2lit. b MStG). Es

wurde abgelehnt, zuletzt durch die Militärdirektion des

Kantons Bern.Gegen ihren Entscheid richtet sich die

vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das BundesgeriMt zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 2 lit. b MStG sind vom Militärpflicht-

ersatz enthoben die Wehrpflichtigen, welche infolge des

Dienstes militäruntauglich geworden sind. Eine Dienst-

folge liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der

geleistete Dienst ein Leiden oder" Gebrechen, das zur Aus-

musterung führt, verursacht oder wesentlich und mit

dauernder Wirkung verschlimmert hat. Ist die dienstliche

Bundesrechtliohe Abgaben. N0 60.

393

Verschlimmerung nur vorübergehend oder hat der Dienst

den Eintritt der Militäruntauglichkeit lediglich etwas vor-

geschoben, so kann auch die Ersatzbefreiung nur für die

Dauer der Verschlimmerung oder bis zum. zeitpunkt, in

dem der Wehrpflichtige ohnehin untauglich geworden

wäre, gewährt werden.

2. -

Die als einer der Gründe der Untauglichkeit des

Beschwerdeführers genannte psychische Störung, die bei

ihm im letzten Dienst aufgetreten ist,. muss Dach den

Akten als Schub einer Schizophrenie (Katatonie) angesehen

werden. Es liegt kein Anlass vor, an der Richtigkeit dieser

Diagnose, welche von den verschiedenen behandelnden

Ärzten übereinstimmend gestellt wurde, zu zweifeln.

Die Schizophrenie beruht nach den Erfahrungen der

medizinischen Wissenschaft, welche dem Bundesgericht

bekannt sind, auf der Konstitution des Patienten; der

geleistete Dienst kann das Leiden weder verursachen noch

wesentlich und nachhaltig verschlimmern,. sondern nur

vorübergehend ungünstig beeinflussen oder vorzeitig aus-

lösen (Entscheidungen des eidg. Versicherungsgerichts

1939 S. 53 ff., wo auf ein allgemeines Gutachten von fünf

Sachverständigen hingewiesen wird; Dicht veröffentlichte

Urteile des Bundesgerichts vom 31. Mai 1943 i.S. Golay,

vom 21. Juni 1943 i.S. Brun und vom 23. März 1945 i.S.

Dubois).

Demnach kann der Beschwerdeführer wegen der Psy-

chose die bleibende Enthebung vom Ersatz nicht bean-

spruchen. Es ist freilich möglich, dass der letzte Dienst

einen gewissen nachteiligen Einfluss auf das Leiden hatte.

Diese allfällige Einwirkung war aber nach dem Schluss-

bericht des Prlvatarztes an die Militärversicherung Mitte

1945 behoben. Die Ersatzbefreiung nach Art. 2 lit. b

MStG wäl'ß also höchstens für das Jahr 1945 in Frage

gekommen. Damals war indessen der Beschwerdeführer

ohnedies infolge Dienstleistung vom Ersatz enthoben.

3. -

Der Suicidversuch des Beschwerdeführers war

ernsthaft und daher ebenfalls ein Ausmusterungsgrund.

394

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

Er war nicht die Folge des Dienstes, sondern der konstitu-

tionellen Psychose (vgl. mw S. 162). Auch er begründet

somit keinen Anspruöh auf Ersatzbefreiung.

Demnach erkennt da8 Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

61. UrteU vom 19. Dezember 1947 i. S. Daetwyler gegen eldg.

Steuerverwaltung.

Oouponabgabe und Quellenwehrsteuer : 1. Anstände zwischen dem

Couponschuldner und dem Regresspflichtigen über die Ahwäl-

zungspflicht werden vOn der eidg. Steuerverwaltung entschieden.

2. Die Entscheidungsbefugnis der Verwaltung ist beschränkt auf

das öffentlioh-rechtliohe Streitverhältnis und auf die zu seiner

Beurteilung wesentlichen Vortragen.

.

3. Die Mögliohkeit einer Verrechnung der Regressschuld mit einer

bestrittenen zivilrechtliehen Forderung an den regressberech-

tigten Steuerpflichtigen ist keine solche Vorfrage.

Droit tU ttmbre BUr les coupons 8t impat de detense nationale ci la

SOUrc8: 1. Les diti6rends qui surgissent entre le d6hiteur et

le creancier du coupon ooncemant l'ohligation du transfert de

l'impöt sont tranchees par l'administration federaIe des con-

trihutions.

2. La. comp6tence de l'administration est limitee 1.1. l'examen du

diti6rend de droit puhlic et des questions prejudicielles qu'ello

doit trancher pour pouvoir prendre sa d60ision.

3. Ne oonstitue pas une question prejudicielle celle de Bavoir si

le cr6ancier du coupon peut opposer 1.1. Ba dette r6sultant da

l'ohligation du transfert la oompensation avec une pr6tention

de droit civil qu'i1 invoque contre le d6hiteur du coupon majs

qui est contestee par ceIui-ci.

Diritto di boUo BUlle cedole e imp08ta alla tunte: 1. La contestazioni

tra i1 dehitore e il crerutore della cedola relative 8J trasferi-

mento dell'imposta sono deoise dall'Amministrazione federale

delle contribuzioni.

2. La. competenza dell'Amministrazione federale delle contrihuzioni

e limitata all'esame della contestazione di diritto puhhlico e

dei punti pregiudiziali che deve risolvere per potersi pronunoiare.

3. Non e un punto. pregiudiziale quello di sapere se il crerutore

della cedol& possa opporre al BUO dehito derivante dall'obhligo

deI trasferimento la compensazione con una pretesa di diritto

civile eh'egli invOM oontro il dehitore della cedola. il quale

pero la contesta.

A. -

Die Hermann Daetwyler A.-G. ist von der eidg.

Steuerverwaltung mit Verfügung vom 19. Februar 1946

Bundesrechtliehe Abgaben. N0 61.

395

verhalten worden, für verschiedene Steuertatbestände aus

den Geschäftsjahren -1940, 1942/43 und 1943/44 Coupon-

abgaben und Quellenwehrsteuern zu entrichten und auf

den heutigen Beschwerdeführer als den Regresspflichtigen

zu überwälzen. In der Betreibung gegen den Beschwerde-

führer hat das Obergericht des Kantons Aargau der

Aktiengesellschaft die Rechtsöffnung verweigert, weil der

Hinweis auf die Abwälzungspflicht im Schreiben dereidg.

Steuerverwaltung vom 19. Februar 1946 keinen Titel für

die Beanspruchung der definitiven Rechtsöffnung begrün-

de; der Regresspflichtige sei im Steuerfeststellungsver-

fahren weder zahlungspflichtig erklärt worden, noch

Partei gewesen. Auch eine Anerkennung der Zahlungs-

pflicht liege, mindestens im Verhältnis zwischen der

regressberechtigten Aktiengesellschaft und dem Regress-

pflichtigen, nicht vor.

Die Aktiengesellschaft wandte sich daraufhin an die

Steuerverwaltung. Diese erliess einen Feststellungsent-

scheid dahingehend, dass der Beschwerdeführer Hermann

Daetwyler der Hermann Daetwyler Aktiengesellschaft

die auf ihn zu überwälzende Couponabgabe und Quellen-

wehrsteuer schulde, und bestätigte den Entscheid im

Einspracheverfahren. Der Beschwerdeführer hatte sich

der Feststellung des Anspruches der Aktiengesellschaft

mit der Behauptung widersetzt, die Forderung sei durch

Verrechnung mit privaten Gegenansp'rüchen an die Gesell-

schaft getilgt worden.

B. -

Bermann Daetwyler erhebt die Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Einspracheent-

scheid aufzuheben. Er macht geltend, der Abgabebetrag

und die Pflicht der Aktiengesellschaft, die Abgabe auf

ihn zu überwälzen, würden nicht bestritten. In Diskussion

stehe einzig, ob die Forderung der Aktiengesellschaft

durch Verrechnung mit f"alligen Gegenforderungen getilgt,

die überwälzung also bereits erfolgt sei. Hierüber zu

entscheiden stehe der eidgenössischen Steuerverwaltung

nicht zu, da sich ihr Entscheid nur auf Anstände über