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73_IV_234

BGE 73 IV 234

Bundesgericht (BGE) · 1946-08-24 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 61.

61. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. Oktober

19~7 i. S. Strlttmatter gegen Staatsanwaltschaft des Kantons

Aargau.

Art. 237 StGB. Wann sind Leib und Leben von Menschen in

Gefahr 'l

Art. 237 OP, Quand la vie ou l'integnte corporelle dea personnes

est-elle en danger !

A~. ~37 0~. Quando la. vita. o l'integrita corpora.le delle persone

e m pencolo?

A. -

In der ersten Stunde des 24. August 1946 fuhr

Kurt Strittmatter in angetrunkenem Zustande von Aarau

gegen Suhr. Er hatte mit dem in einem anderen Automobil

vorausfahrenden Max Gautschi verabredet, den in Aarau

begonnenen Wirtshausbesuch fo Suhr fortzusetzen. In

diesem Dorfe, vor der von rechts her einmündenden

Metzgergasse, wo die Strasse eine leichte Linksbiegung

macht, überholte er das Automobil Gautschis, das mit

mindestens 65 km/h fuhr. Dabei geriet das von Stritt-

matter geführte Fahrzeug auf der linken Strassenseite

auf den infolge des Nebels feuchten Geleisen der Strassen-

bahn ins Rutschen. Als Strittmatter zu bremsen versuchte

glitt es nach links ab der Strasse und fuhr knapp a~

den vor dem Gemeindehaus stehenden Bäumen vorbei.

Strittmatter riss das Steuer nach rechts, fuhr über die

Strasse und am rechten Rande in eine von einer Dole

gebildete Vertiefung, wo er die Herrschaft über den

Wagen vollends verlor. Dieser durchschlug einen rechts

der Strasse verlaufenden Eisenhag, fuhr dem Hag entlang

weiter, schlug zwei armierte Betonpfosten weg und kippte

auf der Strasse seitwärts um. Strittmatter stieg aus,

stellte den Motor ab und schaltete das Licht aus. Ohne

den Unfall der Polizei oder dem Eigentümer des beschä·

digten Hages gemeldet zu haben, liess er sich mit seiner

Begleiterin von Gautschi in dessen Wagen an seinen

Wohnort Baden führen. Von dort aus schickte er den

Mechaniker aus der Fabrik seines Vaters mit Gautschi an

die Unfallstelle zurück.

Strafgesetzbuch. No 61.

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B. -

Am 5. März 1947 erklärte das Bezirksgericht

Aarau Strittmatter unter anderem der fahrlässigen Stö-

rung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Züf. 2 StGB)

schuldig. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die

Beschwerde, die er gegen dieses Urteil führte, am 14.

Juli 1947 ab.

0. -

Strittmatter ficht das Urteil des Obergerichts

mit der Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, es sei

aufzuheben und die Sache an das Obergericht zurück-

zuweisen, damit es ihn von der Anschuldigung der fahr-

lässigen Gefährdung des öffentlichen Verkehrs freispreche.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Das Vergehen des Art. 237 Ziff. 2 StGB erblickt

das Obergericht schon in dem « überaus leichtsinnigen

und ganz unverantwortlichen Vorfahren im Dorfe Suhr ».

Es begründet diese Auflassung damit, dass es wohl ein

schweres Unglück gegeben hätte, wenn im kritischen

Augenblick Leute auf oder neben der Strasse gewesen

wären oder aus entgegengesetzter Richtung ein anderes

Motorfahrzeug gekommen wäre. Der Beschwerdeführer

wendet ein, das seien blosse Hypothesen von Gefahren,

eine konkrete, tatsächliche Gefahr habe nicht bestanden

da sich weder Fussgänger auf der Strasse befunden hätten:

noch ein Motorfahrzeug entgegengekommen sei. Allein

damit ist die konkrete Gefährdung, d. h. die nahe Wahr-

scheinlichkeit der Verletzung von Leib und Leben anderer,

wie sie nac& der Rechtsprechung des Kassationshofes

zum Tatbestand gehört (BGE 71 IV 100, 73 IV 183 Erw.

2), nicht widerlegt. Der Beschwerdeführer übergeht, dass

Gautschi in seiner Nähe fuhr. Zum mindestens diesen

hat er gefährdet, da die Nichtbeherrschung des Fahr-

zeuges während des Überholens die nahe Wahrschein-

lichkeit eines Zusam.menstosses und damit einer Verlet-

zung oder Tötung Gautschis mit sich brachte. Der Be-

schwerdeführer hatte ja das Fahrzeug schon auf der

linken Strassenseite nicht mehr in voller Gewalt. Gautschi

war vom Glück begünstigt, dass er bei dem unsinnigen

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Strafgesetzbuch. No 61.

Unternehmen des Beschwerdeführers heil davonkam.

2. -

In Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht

sieh~ das Obergericht ·eine fahrlässige Gefährdung des

öffentlichen Verkehrs ferner darin, dass der Beschwerde-

führer das umgekippte Fahrzeug, das von der Breite der

Fahrbahn mindestens 1,6 m versperrte, im Halbdunkel

mit ausgelöschten Scheinwerfern verliess. Auch dieses

Verhalten sucht der Beschwerdeführer als nicht strafbar

hinzustellen, weil es keine konkrete Gefahr für den Verkehr

mit sich gebracht habe. Die Strasse, auf der er das Fahr-

zeug im Stiche gelassen hat, führt indessen durch das

dicht bevölkerte, industriereiche Wynental von Aarau

nach Luzern, ist also, wenn nicht eine der grossen Über-

landstrassen, so doch eine der wichtigen mittleren Ver-

kehrsadern, auf denen auch ·zur Nachtzeit Fahrzeuge

unterwegs zu sein pflegen. Daher war ein Zusammenstoss

anderer Fahrzeuge mit dem Hindernis und damit die

Verletzung von Leih oder Leben ihrer Insassen nicht nur

möglich, sondern ernsthaft wahrscheinlich. Bei dieser

Sachlage braucht nicht nachgewiesen zu sein, dass tat-

sächlich Fahrzeuge durchgefahren sind. Die Verhältnisse

waren andere, als sie in gewissen Fällen vorschriftswidrigen

Verhaltens auf der Strasse sind, das häufig nur einen

Augenblick dauert und deshalb, selbst an belebten Orten,

den Verkehr nicht notwendigerweise konkret gefährdet.

Hier war das auf der Strasse umgekippte Automobil ein

Hindernis, das solange einen Leib und Leben von Men-

schen aufs Spiel setzenden Unfall in die Nä~e rückte, als

es nicht weggeschafft oder gut erkennbar gemacht wurde.

Letzteres hätte durch Beleuchtung des Fahrzeuges ge-

schehen können, wobei unter Umständen schon die

Einschaltung des Scheinwerferlichtes genügt hätte. In

der Unterlassung einer solchen Massnahme liegt der

Fehler des Beschwerdeführers, nicht darin, dass dieser

nicht mit genügender Raschheit für die Wegschaffung

des Hindernisses gesorgt hätte.

Strafgesetzbuch. No 62.

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62. Urteil des Kassationshofes vom · 31. Oktober 1947 i. · S.

Staatsanwaltsehaft des Kanions Zflrleh gegen Leuenberger.

Arl. 305 StGB. Von der Bestrafung des Anstifters, der jemanden

bestimmt, ihn, den Anstifter, zu begünstigen, kann in Anwen-

dung von Art. 305 Ab$. 2 StGB Umgang genommen werden.

Arl. 305 OP. Le. 2e al. pennet de ne pas punir celui qui decid.e

une autre personne 8 le soustraire 8. une action pfili&le.

Arl •. 305 Op. In a.pplicazione del capoverso secondo, i1 giudice

pub prescindere dal punire colui ehe ha indotto un'altra persona.

a. sottra.rsi ad un procedimento penale.

A. -

Anlässlich einer Verhandlung vor dem Divisions-

gericht 7 B vom 28. Februar 1946 floh die verhaftete

Angeklagte Charlotte Leuenberger. Am gleichen und am

folgenden Tage verleitete sie zwei Bekannte, ihre Flucht

zu unterstützen. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte

daher Charlotte Leuenberger wegen wiederholter Anstif-

tung zu Begünstigung im Sinne von Art. 24 und 305

StGB. Das Obergericht des Kantons Zürich, an das die

Verurteilte appellierte, sprach sie dagegen am 20. Juni

1947 frei.

Es führte aus, wer sich durch das Zusammenwirken

mit einem anderen der Strafverfolgung entziehe, handle

aus dem gleichen Selbstschutztrieb wie einer, der durch

alleiniges Handeln nach diesem Ziele trachte. Da Art.

305 StGB diesen Trieb achte, ·indem er straffrei lasse,

wer sich selbst begünstigt, müsse auch straffrei sein, wer

sich zur Erreichung des Zieles mit einem anderen zusam-

menschliesst. Wer das tue, sei nicht von vornherein

gefährlicher als wer allein handle. Das gelte im besonderen

für den Begünstigten, der sich als Gehülfe an der Be$ün-

stigung beteiligt, aber auch für den Anstifter, der zur

Begünstigung seiner selbst den Anstoss gibt. Zwar nehme

der Anstifter auf den Willen eines zur Tat noch nicht

Entschlos~nen bestimmend Einfluss. Er sei aber nicht

strafwürdiger als der Mittäter oder der Gehülfe, weil er

kein anderes Rechtsgut verletze als diese. Schutzobjekt