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Strafgesetzbuch. No 61.
61. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. Oktober
19~7 i. S. Strlttmatter gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau.
Art. 237 StGB. Wann sind Leib und Leben von Menschen in
Gefahr 'l
Art. 237 OP, Quand la vie ou l'integnte corporelle dea personnes
est-elle en danger !
A~. ~37 0~. Quando la. vita. o l'integrita corpora.le delle persone
e m pencolo?
A. -
In der ersten Stunde des 24. August 1946 fuhr
Kurt Strittmatter in angetrunkenem Zustande von Aarau
gegen Suhr. Er hatte mit dem in einem anderen Automobil
vorausfahrenden Max Gautschi verabredet, den in Aarau
begonnenen Wirtshausbesuch fo Suhr fortzusetzen. In
diesem Dorfe, vor der von rechts her einmündenden
Metzgergasse, wo die Strasse eine leichte Linksbiegung
macht, überholte er das Automobil Gautschis, das mit
mindestens 65 km/h fuhr. Dabei geriet das von Stritt-
matter geführte Fahrzeug auf der linken Strassenseite
auf den infolge des Nebels feuchten Geleisen der Strassen-
bahn ins Rutschen. Als Strittmatter zu bremsen versuchte
glitt es nach links ab der Strasse und fuhr knapp a~
den vor dem Gemeindehaus stehenden Bäumen vorbei.
Strittmatter riss das Steuer nach rechts, fuhr über die
Strasse und am rechten Rande in eine von einer Dole
gebildete Vertiefung, wo er die Herrschaft über den
Wagen vollends verlor. Dieser durchschlug einen rechts
der Strasse verlaufenden Eisenhag, fuhr dem Hag entlang
weiter, schlug zwei armierte Betonpfosten weg und kippte
auf der Strasse seitwärts um. Strittmatter stieg aus,
stellte den Motor ab und schaltete das Licht aus. Ohne
den Unfall der Polizei oder dem Eigentümer des beschä·
digten Hages gemeldet zu haben, liess er sich mit seiner
Begleiterin von Gautschi in dessen Wagen an seinen
Wohnort Baden führen. Von dort aus schickte er den
Mechaniker aus der Fabrik seines Vaters mit Gautschi an
die Unfallstelle zurück.
Strafgesetzbuch. No 61.
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B. -
Am 5. März 1947 erklärte das Bezirksgericht
Aarau Strittmatter unter anderem der fahrlässigen Stö-
rung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Züf. 2 StGB)
schuldig. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die
Beschwerde, die er gegen dieses Urteil führte, am 14.
Juli 1947 ab.
0. -
Strittmatter ficht das Urteil des Obergerichts
mit der Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, es sei
aufzuheben und die Sache an das Obergericht zurück-
zuweisen, damit es ihn von der Anschuldigung der fahr-
lässigen Gefährdung des öffentlichen Verkehrs freispreche.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
Das Vergehen des Art. 237 Ziff. 2 StGB erblickt
das Obergericht schon in dem « überaus leichtsinnigen
und ganz unverantwortlichen Vorfahren im Dorfe Suhr ».
Es begründet diese Auflassung damit, dass es wohl ein
schweres Unglück gegeben hätte, wenn im kritischen
Augenblick Leute auf oder neben der Strasse gewesen
wären oder aus entgegengesetzter Richtung ein anderes
Motorfahrzeug gekommen wäre. Der Beschwerdeführer
wendet ein, das seien blosse Hypothesen von Gefahren,
eine konkrete, tatsächliche Gefahr habe nicht bestanden
da sich weder Fussgänger auf der Strasse befunden hätten:
noch ein Motorfahrzeug entgegengekommen sei. Allein
damit ist die konkrete Gefährdung, d. h. die nahe Wahr-
scheinlichkeit der Verletzung von Leib und Leben anderer,
wie sie nac& der Rechtsprechung des Kassationshofes
zum Tatbestand gehört (BGE 71 IV 100, 73 IV 183 Erw.
2), nicht widerlegt. Der Beschwerdeführer übergeht, dass
Gautschi in seiner Nähe fuhr. Zum mindestens diesen
hat er gefährdet, da die Nichtbeherrschung des Fahr-
zeuges während des Überholens die nahe Wahrschein-
lichkeit eines Zusam.menstosses und damit einer Verlet-
zung oder Tötung Gautschis mit sich brachte. Der Be-
schwerdeführer hatte ja das Fahrzeug schon auf der
linken Strassenseite nicht mehr in voller Gewalt. Gautschi
war vom Glück begünstigt, dass er bei dem unsinnigen
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Strafgesetzbuch. No 61.
Unternehmen des Beschwerdeführers heil davonkam.
2. -
In Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht
sieh~ das Obergericht ·eine fahrlässige Gefährdung des
öffentlichen Verkehrs ferner darin, dass der Beschwerde-
führer das umgekippte Fahrzeug, das von der Breite der
Fahrbahn mindestens 1,6 m versperrte, im Halbdunkel
mit ausgelöschten Scheinwerfern verliess. Auch dieses
Verhalten sucht der Beschwerdeführer als nicht strafbar
hinzustellen, weil es keine konkrete Gefahr für den Verkehr
mit sich gebracht habe. Die Strasse, auf der er das Fahr-
zeug im Stiche gelassen hat, führt indessen durch das
dicht bevölkerte, industriereiche Wynental von Aarau
nach Luzern, ist also, wenn nicht eine der grossen Über-
landstrassen, so doch eine der wichtigen mittleren Ver-
kehrsadern, auf denen auch ·zur Nachtzeit Fahrzeuge
unterwegs zu sein pflegen. Daher war ein Zusammenstoss
anderer Fahrzeuge mit dem Hindernis und damit die
Verletzung von Leih oder Leben ihrer Insassen nicht nur
möglich, sondern ernsthaft wahrscheinlich. Bei dieser
Sachlage braucht nicht nachgewiesen zu sein, dass tat-
sächlich Fahrzeuge durchgefahren sind. Die Verhältnisse
waren andere, als sie in gewissen Fällen vorschriftswidrigen
Verhaltens auf der Strasse sind, das häufig nur einen
Augenblick dauert und deshalb, selbst an belebten Orten,
den Verkehr nicht notwendigerweise konkret gefährdet.
Hier war das auf der Strasse umgekippte Automobil ein
Hindernis, das solange einen Leib und Leben von Men-
schen aufs Spiel setzenden Unfall in die Nä~e rückte, als
es nicht weggeschafft oder gut erkennbar gemacht wurde.
Letzteres hätte durch Beleuchtung des Fahrzeuges ge-
schehen können, wobei unter Umständen schon die
Einschaltung des Scheinwerferlichtes genügt hätte. In
der Unterlassung einer solchen Massnahme liegt der
Fehler des Beschwerdeführers, nicht darin, dass dieser
nicht mit genügender Raschheit für die Wegschaffung
des Hindernisses gesorgt hätte.
Strafgesetzbuch. No 62.
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62. Urteil des Kassationshofes vom · 31. Oktober 1947 i. · S.
Staatsanwaltsehaft des Kanions Zflrleh gegen Leuenberger.
Arl. 305 StGB. Von der Bestrafung des Anstifters, der jemanden
bestimmt, ihn, den Anstifter, zu begünstigen, kann in Anwen-
dung von Art. 305 Ab$. 2 StGB Umgang genommen werden.
Arl. 305 OP. Le. 2e al. pennet de ne pas punir celui qui decid.e
une autre personne 8 le soustraire 8. une action pfili&le.
Arl •. 305 Op. In a.pplicazione del capoverso secondo, i1 giudice
pub prescindere dal punire colui ehe ha indotto un'altra persona.
a. sottra.rsi ad un procedimento penale.
A. -
Anlässlich einer Verhandlung vor dem Divisions-
gericht 7 B vom 28. Februar 1946 floh die verhaftete
Angeklagte Charlotte Leuenberger. Am gleichen und am
folgenden Tage verleitete sie zwei Bekannte, ihre Flucht
zu unterstützen. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte
daher Charlotte Leuenberger wegen wiederholter Anstif-
tung zu Begünstigung im Sinne von Art. 24 und 305
StGB. Das Obergericht des Kantons Zürich, an das die
Verurteilte appellierte, sprach sie dagegen am 20. Juni
1947 frei.
Es führte aus, wer sich durch das Zusammenwirken
mit einem anderen der Strafverfolgung entziehe, handle
aus dem gleichen Selbstschutztrieb wie einer, der durch
alleiniges Handeln nach diesem Ziele trachte. Da Art.
305 StGB diesen Trieb achte, ·indem er straffrei lasse,
wer sich selbst begünstigt, müsse auch straffrei sein, wer
sich zur Erreichung des Zieles mit einem anderen zusam-
menschliesst. Wer das tue, sei nicht von vornherein
gefährlicher als wer allein handle. Das gelte im besonderen
für den Begünstigten, der sich als Gehülfe an der Be$ün-
stigung beteiligt, aber auch für den Anstifter, der zur
Begünstigung seiner selbst den Anstoss gibt. Zwar nehme
der Anstifter auf den Willen eines zur Tat noch nicht
Entschlos~nen bestimmend Einfluss. Er sei aber nicht
strafwürdiger als der Mittäter oder der Gehülfe, weil er
kein anderes Rechtsgut verletze als diese. Schutzobjekt