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72_I_125

BGE 72 I 125

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarreohtspflege.

Diese Einwände sind aber durch die zutreffenden Erwä-

gungen des angefochtenen Entscheides widerlegt. Übri-

gens liesse sich anband der Aufzeichnungen des Beschwer-

deführers nicht nachprüfen, wieviel er aus Militärlieferun-

gen eingenommen hat, da diese zusammen mit dem Laden-

verkauf in einem einzigen Posten zusammengefasst Elind~

Der Beschwerdeführer verweist sodann darauf, dass die

Kessler'schen Zahlen nur bis 1943 reichen. Er wird aber

dadurch, dass die Vonnstanz die Werte für 1943 auch für

1944 und 1945 übernommen hat, in Anbetracht der Preis-

steigerung nicht benachteiligt, sondern begünstigt.

5. -

Unbegründet ist auch das Begehren des Be-

schwerdeführers um vollen Abzug der Engroslieferungen

an Grossisten im Betrage von Fr. 147,873.90. Es ist weder

geltend gemacht noch sonstwie ersichtlich, dass die Vor-

instanz den auf Fr. 8930.40 geschätzten Teil, der auf Lie-

ferungen vor dem 1. Oktober 1941 und nach dem 31. März

1945 entfällt, augenscheinlich unrichtig berechnet hat. Die

Schätzung stützt sich auf· Angaben der betreffenden Be-

züger.

6. -

Mit Recht hat die Vorlnstanz es abgelehnt, den

Beschwerdeführer die Steuern von Fr. 3635.15, die er einem

Lieferanten für Engrosbezüge vergütet hat, in voller Höhe

mit der eigenen Steuerschuld verrechnen zu lassen. Wenn

ein Grossist in dieser Weise von seinem Recht auf steuer,.

freien Bezug (Art. 14 I"a WUStB) nicht Gebrauch macht,

entbindet ihn dies nicht von der Steuerpflicht für seine

eigenen Lieferungen (Urteil des Bundesgerichts vom

23. März 1945 i. S. U., Erw. 2, nicht publiziert). Lediglioh

in Fällen rüokwirkender Eintragung ins Grossistenregister

gestattet die EStV dem Steuerpfliohtigen die Verrechnung

der Beträge, die er sioh bisher hat überwälzen lassen, ohne

jenes Recht auszuüben. Diese Befugnis kann sich nur auf

die Steuerperioden erstrecken, für die er nachträglic~

steuerpflichtig erklärt worden ist. Auf eine weitergehende

Verrechnung kann er billigerweise nicht Anspruch erheben.

Hier durfte der abzugsberechtigte Teil auf ~inen Viertel

Registersachen. N0 24.

BIIS

oder Fr. 908.80 gesohätzt werden; denn von der gesamten

Zeit von tund 16 Monaten (September 1942 bis 10. Januar

1944), während der die Überwälzungsbetreffnisse bezahlt·

wurden, entfallen etwa 4 Monate auf die Zeit bis Ende

Dezember 1942, für welohe die Verreohnungeinzig zulässig

ist.

Demnach erlcennt das B'UMe8gerickt :

Die Besohwerde wird abgewiesen.

H. REGISTERSACHEN

REGISTRES

24 •. UrteU .der L Zivilabteßung vom 28. .MaI 1048 i. S. Ziller

und Dr. Drin gegen eldgen. Amt filr das Handelsregister.

HawJelsregi.Btereintrag. Firmabezeicknung.

Voraussetzungen für die Zulässigkeit· des Firmazusatzes «Treu-

hand- und ReViBionsbüro ».

In8Cf'iptionB au regiatre du eommerce. Raison de eommeree.

Conditions requises pour pouvoir ajouter A la raison de commerce

las mots :« Bureau fiduciaire e1; derevision».

IBCrizi0n6 nel regiBtro tU commereio, designazione della tUtta.

Condizioni richiaste per poteraggiungere a1la designazione della

ditta. le parole : «Ufficio fiduciario e di reViBione ».

A.~ W. Ziller, bisher Chefbuchha1ter und Prokurist

in einer A.-G. mittlerer Grösse, und Dr. jur. H. Brinbeab-

sichtigen die Gründung einer Kollektivgesellschaft, die

sie unter der Firma « W. ZilIer & Co., Treuhand- und

Revisionsbüro » im Handelsregister des Kantons Basel-

Stadt eintragen lassen wollen. Als Zweck der Gesellschaft

soll. angegeben werden: « Vermögensverwaltung, FÜhrung

von Buchhaltungen aller Systeme, Bilanz-, Revhdons- und

Priifungsarbeiten, Erbschafts- und Steuersachen, Über-

126

Verwaltungs- und· Disziplinarrechtspfiege.

nahme von Kontrollstell-

und Verwaltungsmandaten,

Gründungen, Sanierungen, Liquidationen, Expertisen».

B. -

Das eidgenössische Amt für das HlIDdelsregister

lehnte nach Einholung eines Gutachtens beim Vorort des

schweiz. Handels-und Industrievereins, der seinerseits

bei der Basler Handelskammer und der schweiz. Kammer

für Revisionswesen Berichte einzog, die Eintragung des

Zusatzes «Treuhand- und Revisionsbüro » ab. Dies wurde

damit begründet, die gewünschte _ Bezeichnung .verstosse

gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit (Art. 944 OR),

da die Gesuchsteller nach ihren persönlichen Voraus-

setzungen nicht in der Lage seien, ein Treuhand- und

Revisionsgeschäft zu führen. Hiezu wären umfassende

Rechts-

und Wirtschaftskenntnisse, Beherrschung der

verschiedenen wirtschaftlichell Organisationsformen von

Unternehmen und grosse praktische Erfahrung erforder-

lich. W. Zilier, der weder ein eidgenössisches Buchhalter-

diplom besitze noch die eidgenössische Revisionsprüfung

bestanden habe, kenne aus seiner Tätigkeit als Chefbuch~

halter einer Sackfabrlk nur eine einzige Unternehmungs-

form, während er mit dem Aufbau und derKapiWwirt~

schaft, der kaufmännischen und rechtlichen Organisation

anderer Unternehmungsformen nicht vertraut sei, und

ebenso beherrsche er auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit

die Gebiete der Revisionstechnik uridSteuerberatung

nicht. Dr. Brin habe 1937 sein jurist~sches Doktorexamen

abgelegt und hernach die üblichen Volontariate bei den

verschiedenen Gerichten, sowie beim Konkurs- und Grund-

buchamt. und auf verschiedenen Anwaltsbureaus absol-

viert; ein Anwalts- oder Notariatsexamenhabe er dagegen

nicht abgelegt. Er verfüge daher ebenfalls nicht über die

für einen Treuhänder unerlässlichen Kenntnisse und prak.,

tischen Erfahrungen. In Anbetracht dieser Umstände

wäre für das Unternehmen der Gesuchsteller daher ledig ..

lieh die Bezeichnung « Buchhaltungs- und Steuerbera-

tungsbureau » oder dergleichen zulässig.

O. -

Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe-

Registersachen. N° 24.

127

schwerde beantragen W. Zilierund Dr. H. Brin, der Ent-

scheid des eidgenössischen Handelsregisteramtes 'Vom

16. Januar 1946 sei aufzuheben und daß Amt anzuweisen,

die Firmabezeichnung·«W. Zilier & Co., Treuhand-und

Revisionsbüro » zur Eintragung im Handelsregister zuzu-

lassen.

Das eidgenössische Amt für das Handelsregister trägt

auf Abweisung der Beschwerde an.

Das Bundesgericht. zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 944 OR und Art. 38 HRV ist der von

den Beschwerdeführern· gewünschte Firmazusatz « Treu"

hand- und Revisionsbüro » zulässig, sofern er der Wahr-

heit entspricht und nicht zu Täuschungen :Anlass gibt.

Wie das Bundesgericht schon wiederholt festgestellt hat

(BGE 64 I 340, 68 I 119), beschränkt sich nach allgemein-

schweizerischer Verkehrsaufiassung die Tätigkeit eines

Treuhänders nicht· auf den Abschluss von Treuhandge-

schäften im ursprünglichen Rechtssinne, d. h. von Ver-

trägen a.uf übernahme der Verwaltung fremden Gutes im

eigenen Namen. Vielmehr· wird als Treuhänder ganz all-

gemein betrachtet, wer in irgendwelcher Form die Be-

treuung fremden Gutes oder fremder Interessen über~

nimmt; dabei kommt sowohl eine Vertretung nach aussen

in Betracht, als auch eine blosse interne Beratung und

Nachprüfung.· Infolgedessen hängen eigentliche Treuhand-

geschäfte, Verwaltungen, Begutachtungen, Bücherrevi-

sioneri und dergleichen eng zusammen und gehen vieHach

ineinander über. Sie werden denn auch tatsächlich regel-

mässig im Rahmen ein- und derselben Unternehmung

betrieben und dementsprechend in der Firmabezeichnung

zusammen aufgeführt.

2. -

Sofern die Beschwerdeführer sich tatsächlich auf

den angegebenen Gebietenbetätigen, kann ihnen die Auf-

nahme· des Zusatzes « Treuhand- und Revisionsbüro .» in

die Firma ihrer Kollektivgesellschaft nicht verwehrt wer-

den. Da die Ausübung der Treuhand- und Revisionstätig-

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Verwaltungs- und DiszipIinarrechtapfiege.

keit im oben dargelegten Sinne in der Schweiz an keine

besonderen gesetzlichen Voraussetzungen geknüpft ist,

dürfen auch die Anforc;lerungen für den Handelsregister-

eintrag nicht überspannt werden; denn es geht nicht an,

auf dem Umweg über die Handelsregistervorschriften das

Erfordernis eines Fähigkeitsausweises für die Ausübung

der Treuhandtätigkeit zu schaffen. Unwahrheit der An-

gabe wäre -'vielmehr erst dann anzunehmen,wenn bei

einem· Gesuchsteller offensichtlich alle Voraussetzungen

für den Betrieb eines Treuhand- und Revisionsunterneh-

mens fehlen würden und eine Schädigung des Publikums

mit Bestimmtheit vorausgesehen werden müsste. Das ist

bei den Beschwerdeführern aber nicht der Fall. W. Ziller

ist während mehr als 10 Jahren als Chefbuchhalter und

Prokurist bei einem mittelgrossen ·Fabrikationsuntemeh-

man tätig gewesen und besitzt somit zweifellos gute Kennt-

nisse im Buchhaltungswesen. Dr. Brin hat juristische Stu-

dien gemacht, die er vor 9 Jahren mit·dem·Doktorexamen

abgeschlossen hat; ferner hat er sich nach Absolvierung

der üblichen Volontariatebei Gerichten und auf Anwalts.;.

bureaus kaufmännisch betätigt bei mehreren Aktiengesell-

schaften, bei denen er Mitglied des Verwaltungsrates ist,

so bei der Renova· A.-G., der Arigon A.-G. und der Buch-

druckerei Brin A.-G., aUe in Basel (vgl. Ragionenbuch

1946). Angesichts dieser Vorbildung und bisherigen Tätig-

keit der beiden Kollektivgesellschafte:r lässt sich auf jeden

Fall nicht sagen, dass die Durchführung von Treuhand-

und Revisionsgeschäften durch die Beschwerdeführer

offensichtlich a.usgeschlossen. sei. . Das genügt aber; um

beim derzeitigen Stand der Gesetzgebung die Bezeichnung

({ Treuhand-undRevisionsbüro» als zulässig erscheinen

.m lassen. Dass die theoretische Ausbildung und praktische

Erfahrung der Beschwerdeführer nicht gerade· als sehr

vielseitig und tiefgründig anzusprechen ist, sodass sie wohl

kaum in der Lage wären, besonders komplizierte Geschäfte

zu bewältigen, macht die Bezeichnung noch nicht unwahr

und täuschend.

I

I

Registersaohen. ~o 26.

129

3. -'- Selbst wenn die Beschwerdeführer nicht in der

Lage wären, sich darüber auszuweisen, dass sie bereits

Aufträge für Treuhand- und Revisionsgeschäfte besitzen,

müsste ihre Beschwerde daher geschützt werden. Denn

wie schon in BGE 68 I 121 ausgeführt worden ist, hat ein

neugegründetes Unternehmen Anspruch darauf, seine

Firma so zu gestalten; dass daraus der ganze wesentliche

Geschäftsbereich ersichtlich ist, und braucht nicht erst

abzuwarten, ob entsprechend~ Aufträge eingehen. Der

Einwand des HaildeISregisreramts, die Beschwerdeführer

könnten allenfalls später den gewünschten Eintrag er-

wirken, wenn sie sich über genügende praktische Erfahrung

auszuweisen vermögen, geht daher fehl. Es erübrigt sich

deshalb eine nähere Prüfung der Behauptungen der Be-

schwerdeführer, dass Ziller für verschiedene Unterneh-

mungen die monatlichen und jährlichen Abschlussbu-

chungen und.die Erstellung der Steuererklärungen besorge

und bei fünf Firmen die Funktion der KontrollsteIle aus-

übe, und dass Dr. Brin bereits verschiedene Erbteilungen

sowie eine Sanierung durchgeführt habe und mehrere lie-

genschaften und Vermögen verwalte.

Demnach erkennt das BUMesgerieht "

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des

eidgenössischen Amtes für dae;Handelsregister vom 16. Ja-

nuar 1946 wird aufgehoben und das Amt angewiesen, die

Firmabezeichnung «W. Ziller &. Co., Treuhand- und

Rerisionsbüro » zur Eintragung im Handelsregister zuzu-

lassen.

25. UneU der 1. ZivUabtellung vom 17. Mai 1946 i. S. Peralta

und H. Duesberg-Bosson S. A. geben Eidg. Amt fOr geistlgl8

Eigentum.

BRB vom 25. Juni 1941 betreffend ausserordentliche Massna.hmen

auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschut~.

Der Lizenznehmer ist dem eingetragenen Inhaber emes Patentes

nicht gleichgestellt. Ist das Patent zufolge Nichtbezahlung der

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AS 72 I -

1946