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124 Verwaltungs- und Disziplinarreohtspflege. Diese Einwände sind aber durch die zutreffenden Erwä- gungen des angefochtenen Entscheides widerlegt. Übri- gens liesse sich anband der Aufzeichnungen des Beschwer- deführers nicht nachprüfen, wieviel er aus Militärlieferun- gen eingenommen hat, da diese zusammen mit dem Laden- verkauf in einem einzigen Posten zusammengefasst Elind~ Der Beschwerdeführer verweist sodann darauf, dass die Kessler'schen Zahlen nur bis 1943 reichen. Er wird aber dadurch, dass die Vonnstanz die Werte für 1943 auch für 1944 und 1945 übernommen hat, in Anbetracht der Preis- steigerung nicht benachteiligt, sondern begünstigt.
5. - Unbegründet ist auch das Begehren des Be- schwerdeführers um vollen Abzug der Engroslieferungen an Grossisten im Betrage von Fr. 147,873.90. Es ist weder geltend gemacht noch sonstwie ersichtlich, dass die Vor- instanz den auf Fr. 8930.40 geschätzten Teil, der auf Lie- ferungen vor dem 1. Oktober 1941 und nach dem 31. März 1945 entfällt, augenscheinlich unrichtig berechnet hat. Die Schätzung stützt sich auf· Angaben der betreffenden Be- züger.
6. - Mit Recht hat die Vorlnstanz es abgelehnt, den Beschwerdeführer die Steuern von Fr. 3635.15, die er einem Lieferanten für Engrosbezüge vergütet hat, in voller Höhe mit der eigenen Steuerschuld verrechnen zu lassen. Wenn ein Grossist in dieser Weise von seinem Recht auf steuer,. freien Bezug (Art. 14 I"a WUStB) nicht Gebrauch macht, entbindet ihn dies nicht von der Steuerpflicht für seine eigenen Lieferungen (Urteil des Bundesgerichts vom
23. März 1945 i. S. U., Erw. 2, nicht publiziert). Lediglioh in Fällen rüokwirkender Eintragung ins Grossistenregister gestattet die EStV dem Steuerpfliohtigen die Verrechnung der Beträge, die er sioh bisher hat überwälzen lassen, ohne jenes Recht auszuüben. Diese Befugnis kann sich nur auf die Steuerperioden erstrecken, für die er nachträglic~ steuerpflichtig erklärt worden ist. Auf eine weitergehende Verrechnung kann er billigerweise nicht Anspruch erheben. Hier durfte der abzugsberechtigte Teil auf ~inen Viertel Registersachen. N0 24. BIIS oder Fr. 908.80 gesohätzt werden; denn von der gesamten Zeit von tund 16 Monaten (September 1942 bis 10. Januar 1944), während der die Überwälzungsbetreffnisse bezahlt· wurden, entfallen etwa 4 Monate auf die Zeit bis Ende Dezember 1942, für welohe die Verreohnungeinzig zulässig ist. Demnach erlcennt das B'UMe8gerickt : Die Besohwerde wird abgewiesen. H. REGISTERSACHEN REGISTRES 24 •. UrteU .der L Zivilabteßung vom 28. .MaI 1048 i. S. Ziller und Dr. Drin gegen eldgen. Amt filr das Handelsregister. HawJelsregi.Btereintrag. Firmabezeicknung. Voraussetzungen für die Zulässigkeit· des Firmazusatzes «Treu- hand- und ReViBionsbüro ». In8Cf'iptionB au regiatre du eommerce. Raison de eommeree. Conditions requises pour pouvoir ajouter A la raison de commerce las mots :« Bureau fiduciaire e1; derevision». IBCrizi0n6 nel regiBtro tU commereio, designazione della tUtta. Condizioni richiaste per poteraggiungere a1la designazione della ditta. le parole : «Ufficio fiduciario e di reViBione ». A.~ W. Ziller, bisher Chefbuchha1ter und Prokurist in einer A.-G. mittlerer Grösse, und Dr. jur. H. Brinbeab- sichtigen die Gründung einer Kollektivgesellschaft, die sie unter der Firma « W. ZilIer & Co., Treuhand- und Revisionsbüro » im Handelsregister des Kantons Basel- Stadt eintragen lassen wollen. Als Zweck der Gesellschaft soll. angegeben werden: « Vermögensverwaltung, FÜhrung von Buchhaltungen aller Systeme, Bilanz-, Revhdons- und Priifungsarbeiten, Erbschafts- und Steuersachen, Über- 126 Verwaltungs- und· Disziplinarrechtspfiege. nahme von Kontrollstell- und Verwaltungsmandaten, Gründungen, Sanierungen, Liquidationen, Expertisen». B. - Das eidgenössische Amt für das HlIDdelsregister lehnte nach Einholung eines Gutachtens beim Vorort des schweiz. Handels-und Industrievereins, der seinerseits bei der Basler Handelskammer und der schweiz. Kammer für Revisionswesen Berichte einzog, die Eintragung des Zusatzes «Treuhand- und Revisionsbüro » ab. Dies wurde damit begründet, die gewünschte _ Bezeichnung .verstosse gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit (Art. 944 OR), da die Gesuchsteller nach ihren persönlichen Voraus- setzungen nicht in der Lage seien, ein Treuhand- und Revisionsgeschäft zu führen. Hiezu wären umfassende Rechts- und Wirtschaftskenntnisse, Beherrschung der verschiedenen wirtschaftlichell Organisationsformen von Unternehmen und grosse praktische Erfahrung erforder- lich. W. Zilier, der weder ein eidgenössisches Buchhalter- diplom besitze noch die eidgenössische Revisionsprüfung bestanden habe, kenne aus seiner Tätigkeit als Chefbuch~ halter einer Sackfabrlk nur eine einzige Unternehmungs- form, während er mit dem Aufbau und derKapiWwirt~ schaft, der kaufmännischen und rechtlichen Organisation anderer Unternehmungsformen nicht vertraut sei, und ebenso beherrsche er auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit die Gebiete der Revisionstechnik uridSteuerberatung nicht. Dr. Brin habe 1937 sein jurist~sches Doktorexamen abgelegt und hernach die üblichen Volontariate bei den verschiedenen Gerichten, sowie beim Konkurs- und Grund- buchamt. und auf verschiedenen Anwaltsbureaus absol- viert ; ein Anwalts- oder Notariatsexamenhabe er dagegen nicht abgelegt. Er verfüge daher ebenfalls nicht über die für einen Treuhänder unerlässlichen Kenntnisse und prak., tischen Erfahrungen. In Anbetracht dieser Umstände wäre für das Unternehmen der Gesuchsteller daher ledig .. lieh die Bezeichnung « Buchhaltungs- und Steuerbera- tungsbureau » oder dergleichen zulässig. O. - Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe- Registersachen. N° 24. 127 schwerde beantragen W. Zilierund Dr. H. Brin, der Ent- scheid des eidgenössischen Handelsregisteramtes 'Vom
16. Januar 1946 sei aufzuheben und daß Amt anzuweisen, die Firmabezeichnung·«W. Zilier & Co., Treuhand-und Revisionsbüro » zur Eintragung im Handelsregister zuzu- lassen. Das eidgenössische Amt für das Handelsregister trägt auf Abweisung der Beschwerde an. Das Bundesgericht. zieht in Erwägung :
1. - Nach Art. 944 OR und Art. 38 HRV ist der von den Beschwerdeführern· gewünschte Firmazusatz « Treu" hand- und Revisionsbüro » zulässig, sofern er der Wahr- heit entspricht und nicht zu Täuschungen :Anlass gibt. Wie das Bundesgericht schon wiederholt festgestellt hat (BGE 64 I 340, 68 I 119), beschränkt sich nach allgemein- schweizerischer Verkehrsaufiassung die Tätigkeit eines Treuhänders nicht· auf den Abschluss von Treuhandge- schäften im ursprünglichen Rechtssinne, d. h. von Ver- trägen a.uf übernahme der Verwaltung fremden Gutes im eigenen Namen. Vielmehr· wird als Treuhänder ganz all- gemein betrachtet, wer in irgendwelcher Form die Be- treuung fremden Gutes oder fremder Interessen über~ nimmt; dabei kommt sowohl eine Vertretung nach aussen in Betracht, als auch eine blosse interne Beratung und Nachprüfung.· Infolgedessen hängen eigentliche Treuhand- geschäfte, Verwaltungen, Begutachtungen, Bücherrevi- sioneri und dergleichen eng zusammen und gehen vieHach ineinander über. Sie werden denn auch tatsächlich regel- mässig im Rahmen ein- und derselben Unternehmung betrieben und dementsprechend in der Firmabezeichnung zusammen aufgeführt.
2. - Sofern die Beschwerdeführer sich tatsächlich auf den angegebenen Gebietenbetätigen, kann ihnen die Auf- nahme· des Zusatzes « Treuhand- und Revisionsbüro .» in die Firma ihrer Kollektivgesellschaft nicht verwehrt wer- den. Da die Ausübung der Treuhand- und Revisionstätig- 128 Verwaltungs- und DiszipIinarrechtapfiege. keit im oben dargelegten Sinne in der Schweiz an keine besonderen gesetzlichen Voraussetzungen geknüpft ist, dürfen auch die Anforc;lerungen für den Handelsregister- eintrag nicht überspannt werden; denn es geht nicht an, auf dem Umweg über die Handelsregistervorschriften das Erfordernis eines Fähigkeitsausweises für die Ausübung der Treuhandtätigkeit zu schaffen. Unwahrheit der An- gabe wäre -'vielmehr erst dann anzunehmen,wenn bei einem· Gesuchsteller offensichtlich alle Voraussetzungen für den Betrieb eines Treuhand- und Revisionsunterneh- mens fehlen würden und eine Schädigung des Publikums mit Bestimmtheit vorausgesehen werden müsste. Das ist bei den Beschwerdeführern aber nicht der Fall. W. Ziller ist während mehr als 10 Jahren als Chefbuchhalter und Prokurist bei einem mittelgrossen ·Fabrikationsuntemeh- man tätig gewesen und besitzt somit zweifellos gute Kennt- nisse im Buchhaltungswesen. Dr. Brin hat juristische Stu- dien gemacht, die er vor 9 Jahren mit·dem·Doktorexamen abgeschlossen hat; ferner hat er sich nach Absolvierung der üblichen Volontariatebei Gerichten und auf Anwalts.;. bureaus kaufmännisch betätigt bei mehreren Aktiengesell- schaften, bei denen er Mitglied des Verwaltungsrates ist, so bei der Renova· A.-G., der Arigon A.-G. und der Buch- druckerei Brin A.-G., aUe in Basel (vgl. Ragionenbuch 1946). Angesichts dieser Vorbildung und bisherigen Tätig- keit der beiden Kollektivgesellschafte:r lässt sich auf jeden Fall nicht sagen, dass die Durchführung von Treuhand- und Revisionsgeschäften durch die Beschwerdeführer offensichtlich a.usgeschlossen. sei. . Das genügt aber; um beim derzeitigen Stand der Gesetzgebung die Bezeichnung ({ Treuhand-undRevisionsbüro» als zulässig erscheinen .m lassen. Dass die theoretische Ausbildung und praktische Erfahrung der Beschwerdeführer nicht gerade· als sehr vielseitig und tiefgründig anzusprechen ist, sodass sie wohl kaum in der Lage wären, besonders komplizierte Geschäfte zu bewältigen, macht die Bezeichnung noch nicht unwahr und täuschend. I I Registersaohen. ~o 26. 129
3. -'- Selbst wenn die Beschwerdeführer nicht in der Lage wären, sich darüber auszuweisen, dass sie bereits Aufträge für Treuhand- und Revisionsgeschäfte besitzen, müsste ihre Beschwerde daher geschützt werden. Denn wie schon in BGE 68 I 121 ausgeführt worden ist, hat ein neugegründetes Unternehmen Anspruch darauf, seine Firma so zu gestalten; dass daraus der ganze wesentliche Geschäftsbereich ersichtlich ist, und braucht nicht erst abzuwarten, ob entsprechend~ Aufträge eingehen. Der Einwand des HaildeISregisreramts, die Beschwerdeführer könnten allenfalls später den gewünschten Eintrag er- wirken, wenn sie sich über genügende praktische Erfahrung auszuweisen vermögen, geht daher fehl. Es erübrigt sich deshalb eine nähere Prüfung der Behauptungen der Be- schwerdeführer, dass Ziller für verschiedene Unterneh- mungen die monatlichen und jährlichen Abschlussbu- chungen und.die Erstellung der Steuererklärungen besorge und bei fünf Firmen die Funktion der KontrollsteIle aus- übe, und dass Dr. Brin bereits verschiedene Erbteilungen sowie eine Sanierung durchgeführt habe und mehrere lie- genschaften und Vermögen verwalte. Demnach erkennt das BUMesgerieht " Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des eidgenössischen Amtes für dae;Handelsregister vom 16. Ja- nuar 1946 wird aufgehoben und das Amt angewiesen, die Firmabezeichnung «W. Ziller &. Co., Treuhand- und Rerisionsbüro » zur Eintragung im Handelsregister zuzu- lassen.
25. UneU der 1. ZivUabtellung vom 17. Mai 1946 i. S. Peralta und H. Duesberg-Bosson S. A. geben Eidg. Amt fOr geistlgl8 Eigentum. BRB vom 25. Juni 1941 betreffend ausserordentliche Massna.hmen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschut~. Der Lizenznehmer ist dem eingetragenen Inhaber emes Patentes nicht gleichgestellt. Ist das Patent zufolge Nichtbezahlung der 9 AS 72 I - 1946